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{'item': 'L517 2263879-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlL517 2263879-1 Spruch, L517 2263879-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Eingabe der XXXX vom 29.11.2022, von der Behörde als „Beschwerde“ bezeichnet, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Eingabe der römisch 40 vom 29.11.2022, von der Behörde als „Beschwerde“ bezeichnet, beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. „bB“ bezeichnet) vom 03.11.2022 wurde der Antrag der XXXX vom 01.08.2022 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gem. § 20 d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, auf Zulassung als Fachkraft gem. § 12a AuslBG von XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, im Unternehmen des oben bezeichneten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gem. § 12 a AuslBG abgewiesen.Mit Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. „bB“ bezeichnet) vom 03.11.2022 wurde der Antrag der römisch 40 vom 01.08.2022 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gem. Paragraph 20, d Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, auf Zulassung als Fachkraft gem. Paragraph 12 a, AuslBG von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, im Unternehmen des oben bezeichneten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gem. Paragraph 12, a AuslBG abgewiesen. Am 29.11.2022 langte beim AMS folgende Eingabe der Fa. XXXX per E-Mail ein:Am 29.11.2022 langte beim AMS folgende Eingabe der Fa. römisch 40 per E-Mail ein: „anbei der Antrag für die RWR Karte für XXXX . Wir müssten noch in der Beschwerdefrist sein.“„anbei der Antrag für die RWR Karte für römisch 40 . Wir müssten noch in der Beschwerdefrist sein.“ Daraufhin forderte das AMS mit E-Mail vom 30.11.2022 die genannte Firma auf, darzulegen, ob es sich bei der angeführten Eingabe um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handeln sollte. Falls dies der Fall sei, sei die Beschwerdegebühr in Höhe von 30 Euro zu entrichten und der Zahlungsbeleg als Nachweis an das AMS zu übermitteln. Es erfolgte weder eine Klarstellung noch Ausführungen betreffend Beschwerdesubstrat, es wurde auch die Entrichtung der Gebühr nicht bekanntgegeben. Die Behörde wertete die Eingabe der Fa. XXXX vom 29.11.2022 dennoch als Beschwerde und legte den Akt am 07.12.2022 dem BVwG vor.Die Behörde wertete die Eingabe der Fa. römisch 40 vom 29.11.2022 dennoch als Beschwerde und legte den Akt am 07.12.2022 dem BVwG vor. II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: Inhalt der Beschwerde § 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:,
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
  4. das Begehren und,
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Belangte Behörde ist1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
(2)Belangte Behörde ist, 1. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, […] § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde am 29.11.2022 eine Eingabe durch die o.a. Firma beim AMS vorgenommen. Der Eingabe fehlt es an den für eine Beschwerde notwendigen Eckdaten iSd § 9 VwGVG. Eine diesbezügliche Nachfrage seitens der bB am 30.11.2022 verlief ohne entsprechende Rückmeldung. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde am 29.11.2022 eine Eingabe durch die o.a. Firma beim AMS vorgenommen. Der Eingabe fehlt es an den für eine Beschwerde notwendigen Eckdaten iSd Paragraph 9, VwGVG. Eine diesbezügliche Nachfrage seitens der bB am 30.11.2022 verlief ohne entsprechende Rückmeldung. Da nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Eingabe nicht im Geringsten die Erfordernisse einer Beschwerde aufweist und diese auch nach Aufforderung der Behörde nicht verbessert wurden, liegt keine Beschwerde im Sinne der zitierten Bestimmung vor. Mangels einer Beschwerde im Sinne von § 9 VwGVG war das Verfahren daher spruchgemäß einzustellen.Mangels einer Beschwerde im Sinne von Paragraph 9, VwGVG war das Verfahren daher spruchgemäß einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2263879.1.00

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