Obsah (18)
§ 22a§ 35Art 133§ 56§ 34§ 29§§ 55§ 13§ 40§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 77§ 46§ 76RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlL518 2261846-1 Spruch, L518 2261846-1/18E Schriftliche Ausfertigung des am 21.11.2022 mündlich verkündeten Erkenn
§ 22aAbs. l Z 1 und 2 i
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 BFA-VG iVm § 40 Abs. l Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 4, 2. Satz als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Abs. l Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Abs. l Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, 2, Satz als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) ist türkischer Staatsangehöriger und brachte am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) ist türkischer Staatsangehöriger und brachte am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
- Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 09.05.2017, (Zl. XXXX ) abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. römisch eins.
- Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 09.05.2017, (Zl. römisch 40 ) abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2022, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2022, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. I.
- Am 17.05.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G. römisch eins.3. Am 17.05.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG. I.
- Vom BFA wurde mit 22.05.2022 ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuirung der Ausreiseentscheidung eröffnet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Rechtmäßigkeit der Abschiebung geprüft und die Abschiebung vorbereitet.römisch eins.
- Vom BFA wurde mit 22.05.2022 ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuirung der Ausreiseentscheidung eröffnet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Rechtmäßigkeit der Abschiebung geprüft und die Abschiebung vorbereitet. I.
- Am 16.08.2022 ehelichte der BF die österreichische Staatsbürgerin XXXX .römisch eins.
- Am 16.08.2022 ehelichte der BF die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 . I.
- Vom BFA wurde am 23.08.2022 ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG – zum Zwecke der Abschiebung für den 04.09.2022 15:00 Uhr, erlassen. Daneben wurden
§ 35
Abs 1 BFA-VG Durchsuchungsaufträge für die Objekte Linz, Schillerstraße 32/2/3 und Linz, Siemensstraße 42/1/20, erlassen. römisch eins.6. Vom BFA wurde am 23.08.2022 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG – zum Zwecke der Abschiebung für den 04.09.2022 15:00 Uhr, erlassen. Daneben wurden
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG Durchsuchungsaufträge für die Objekte Linz, Schillerstraße 32/2/3 und Linz, Siemensstraße 42/1/20, erlassen. I.
- Am 25.08.2022 wurde der Abschiebeauftrag aufgrund einer durchsetz- und durchführbaren Rückkehrentscheidung, Zl: XXXX , erlassenrömisch eins.
- Am 25.08.2022 wurde der Abschiebeauftrag aufgrund einer durchsetz- und durchführbaren Rückkehrentscheidung, Zl: römisch 40 , erlassen I.
- Vom BF wurde am 01.09.2022 beim Magistrat der Stadt Linz ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. römisch eins.
- Vom BF wurde am 01.09.2022 beim Magistrat der Stadt Linz ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Dieses Verfahren wurde am 06.09.2022 bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt. I.
- Am 04.09.2022 um 15:53 Uhr wurde der Festnahmeauftrag durch Beamte des SPK Linz, PI Neue Heimat, vollzogen. Nach erfolgter Belehrung und Visitierung wurde der BF am 04.09.2022 im Stande der Festnahme in das PAZ Linz überstellt.römisch eins.
- Am 04.09.2022 um 15:53 Uhr wurde der Festnahmeauftrag durch Beamte des SPK Linz, PI Neue Heimat, vollzogen. Nach erfolgter Belehrung und Visitierung wurde der BF am 04.09.2022 im Stande der Festnahme in das PAZ Linz überstellt. Die Überstellung des BF vom PAZ Linz in das PAZ Hernalser Gürtel erfolgte am 05.09.
- I.
- Am 06.09.2022 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF der zurückweisende Bescheid, Zl. XXXX , betreffend § 56 AsylG, RKE § 52 Abs. 3 FPG, Einreiseverbot § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, Zulässigkeit der Abschiebung, freiwillige Ausreise und Abweisung des Antrages auf Mängelheilung, zugestellt. Am selben Tag wurde, ausgenommen die Zurückweisung des Antrages gem. § 56 AsylG, Beschwerde gegen den angeführten Bescheid erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. römisch eins.
- Am 06.09.2022 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF der zurückweisende Bescheid, Zl. römisch 40 , betreffend Paragraph 56, AsylG, RKE Paragraph 52, Absatz 3, FPG, Einreiseverbot Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, Zulässigkeit der Abschiebung, freiwillige Ausreise und Abweisung des Antrages auf Mängelheilung, zugestellt. Am selben Tag wurde, ausgenommen die Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 56, AsylG, Beschwerde gegen den angeführten Bescheid erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. I.
- Am 07.09.2022 um 10:30 Uhr erfolgte die geplante Abschiebung des BF in die Türkei. Es ergaben sich dabei keine Vorfälle. römisch eins.
- Am 07.09.2022 um 10:30 Uhr erfolgte die geplante Abschiebung des BF in die Türkei. Es ergaben sich dabei keine Vorfälle. I.
- Am 04.11.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde (Verfahren LVwG 780250/5/MB/NF) gegen Handlungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (kurz: „Maßnahme“), nämlich die Festnahme, Anhaltung in Schubhaft ohne Erlass eines vorherigen Bescheides, erzwungener Aufenthalt im Anhaltezentrum, Überstellung nach Wien und erzwungene Ausreise in die Türkei, ein. römisch eins.
- Am 04.11.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde (Verfahren LVwG 780250/5/MB/NF) gegen Handlungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (kurz: „Maßnahme“), nämlich die Festnahme, Anhaltung in Schubhaft ohne Erlass eines vorherigen Bescheides, erzwungener Aufenthalt im Anhaltezentrum, Überstellung nach Wien und erzwungene Ausreise in die Türkei, ein. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF in den Anwendungsbereich des Assoziationsrechtes EWG/Türkei falle. Insbesondere schützt ihn die Stillhalteklausel des Art 13 ARB Nr. 1/80 vor neuen Beschränkungen seines Rechts auf Aufenthalt in Österreich, die nicht bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsrechts EWG/Türkei (das ist der 1.1.1995) in Österreich in Kraft waren. Der BF wurde am 04.09.2022, als er nach Hause kam, bei offenem Vorhang am Fenster auf Gegenstände untersucht. Er wurde danach rechtswidrig festgenommen und zunächst in die PI Neue Heimat gebracht, danach in das Anhaltezentrum in Linz. Seitdem befinde er sich rechtsgrundlos in Haft. Er wurde gegen seinen Willen gezwungen, (laut Auskunft des Anhaltezentrums Linz) Österreich am 7.9.2022 zu verlassen und in die Türkei auszureisen. Diese Rechtseingriffe wurden ohne Erlassung eines Bescheides rechtswirksam und stellen daher die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Festnahme und die Überstellung nach Wien, anschließend die Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat werden durch Organe der belangten Behörde durchgeführt und ist daher dieser auch zuzurechnen. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF in den Anwendungsbereich des Assoziationsrechtes EWG/Türkei falle. Insbesondere schützt ihn die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB Nr. 1/80 vor neuen Beschränkungen seines Rechts auf Aufenthalt in Österreich, die nicht bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsrechts EWG/Türkei (das ist der 1.1.1995) in Österreich in Kraft waren. Der BF wurde am 04.09.2022, als er nach Hause kam, bei offenem Vorhang am Fenster auf Gegenstände untersucht. Er wurde danach rechtswidrig festgenommen und zunächst in die PI Neue Heimat gebracht, danach in das Anhaltezentrum in Linz. Seitdem befinde er sich rechtsgrundlos in Haft. Er wurde gegen seinen Willen gezwungen, (laut Auskunft des Anhaltezentrums Linz) Österreich am 7.9.2022 zu verlassen und in die Türkei auszureisen. Diese Rechtseingriffe wurden ohne Erlassung eines Bescheides rechtswirksam und stellen daher die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Festnahme und die Überstellung nach Wien, anschließend die Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat werden durch Organe der belangten Behörde durchgeführt und ist daher dieser auch zuzurechnen. Beantragt werde jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme, Anhaltung in Schubhaft ohne Erlass eines vorherigen Bescheides, erzwungener Aufenthalt im Anhaltezentrum, Überstellung nach Wien und erzwungene Ausreise in die Türkei im genannten Zeitraum beantragte. I.
- Am 09.11.2021 langte eine Stellungnahme des BFA ein. Darin wurde mitgeteilt, dass unter erforderliche Verfahrenshandlungen bei einer geplanten Abschiebung auf dem Luftweg nach erfolgter Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages, die Unterbringung im PAZ, die Transporte zu anderen PAZ (falls notwendig) als auch die Überstellung zum Transitraum des betreffenden Flughafens und die damit verbundene Wartezeit im dortigen Terminal- bzw. Transitbereich fallen. Auch überschritt die gesamte Anhaltung des BF den in § 40 Abs. 4
- Satz BFA-VG zulässigen Zeitraum von 72 Stunden nicht.römisch eins.
- Am 09.11.2021 langte eine Stellungnahme des BFA ein. Darin wurde mitgeteilt, dass unter erforderliche Verfahrenshandlungen bei einer geplanten Abschiebung auf dem Luftweg nach erfolgter Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages, die Unterbringung im PAZ, die Transporte zu anderen PAZ (falls notwendig) als auch die Überstellung zum Transitraum des betreffenden Flughafens und die damit verbundene Wartezeit im dortigen Terminal- bzw. Transitbereich fallen. Auch überschritt die gesamte Anhaltung des BF den in Paragraph 40, Absatz 4,
- Satz BFA-VG zulässigen Zeitraum von 72 Stunden nicht. Am 21.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, der Zeugin XXXX , der rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch sowie eines Vertreters des BFA, durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis
§ 29Abs 2 Vw
GVG mündlich verkündet und die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Am 21.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, der Zeugin römisch 40 , der rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch sowie eines Vertreters des BFA, durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet und die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. I.
- Mit Eingabe vom 05.12.2022 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 05.12.2022 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde. II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX geboren. Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX seit 16.08.2022 verheiratet. Die Eheschließung erfolgte zu einem Zeitpunkt, indem sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Der BF reiste 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und war bis dato keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Von Jänner 2016 bis August 2016 übte er ein (freies) Gastgewerbe aus. Mangels Berechtigung nach dem AuslBG wurde gegen ihn eine Verwaltungsstrafe nach dem AuslBG verhängt. Der BF absolvierte keine Deutschkurse und legte eine Einstellungszusage vor. römisch zwei.1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 geboren. Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 seit 16.08.2022 verheiratet. Die Eheschließung erfolgte zu einem Zeitpunkt, indem sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Der BF reiste 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und war bis dato keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Von Jänner 2016 bis August 2016 übte er ein (freies) Gastgewerbe aus. Mangels Berechtigung nach dem AuslBG wurde gegen ihn eine Verwaltungsstrafe nach dem AuslBG verhängt. Der BF absolvierte keine Deutschkurse und legte eine Einstellungszusage vor. Der BF stellte am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 09.05.2017, (Zl. XXXX ) abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2022, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Aus diesem Grund besteht gegen den BF seit 04.05.2022 eine – rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welcher der BF beharrlich missachtete. Der BF stellte am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 09.05.2017, (Zl. römisch 40 ) abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2022, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Aus diesem Grund besteht gegen den BF seit 04.05.2022 eine – rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welcher der BF beharrlich missachtete. Der Ausreiseverpflichtung trotzend, stelle der BF am 17.05.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G. Dieser Antrag wurde mit Bescheid, Zl. XXXX , des BFA abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Der Ausreiseverpflichtung trotzend, stelle der BF am 17.05.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid, Zl. römisch 40 , des BFA abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Im Rahmen dieser Rückkehrentscheidung setzte sich das BFA bereits umfangreich damit auseinander, dass der BF am 16.08.2022 und somit zu einem Zeitpunkt, in dem er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, die österreichische Staatsbürgerin XXXX ehelichte. Das BFA stellte dabei fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF rechtskonform ist, weil unter anderem die Hochzeit zu einem Zeitpunkt erfolgte, indem sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt und er ohnehin nur mit Nebenwohnsitz bei seiner Gattin gemeldet ist. Im Rahmen dieser Rückkehrentscheidung setzte sich das BFA bereits umfangreich damit auseinander, dass der BF am 16.08.2022 und somit zu einem Zeitpunkt, in dem er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 ehelichte. Das BFA stellte dabei fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF rechtskonform ist, weil unter anderem die Hochzeit zu einem Zeitpunkt erfolgte, indem sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt und er ohnehin nur mit Nebenwohnsitz bei seiner Gattin gemeldet ist. Festgestellt wird, dass nach § 58 Abs 13 AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen.Festgestellt wird, dass nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Festgestellt wird weiters, dass die Bestimmung des Art. 13 ARB Nr. 1/80 (sogenannten Stillhalteklausel) einen ordnungsgemäßen Aufenthalt voraussetzen. Ein solcher ordnungsgemäßer Aufenthalt des BF lag, abgesehen vom vorläufigen Aufenthaltsrecht
§ 13Asyl
G, nicht vor und endete auch dieses vorläufige Aufenthaltsrecht am 04.05.2022. Der BF befand sich demnach ab 04.05.2022 illegal im Bundesgebiet, weswegen in logischer Konsequenz die Bestimmungen des Art. 13 ARB Nr. 1/80 nicht zur Anwendung kommen.Festgestellt wird weiters, dass die Bestimmung des Artikel 13, ARB Nr. 1/80 (sogenannten Stillhalteklausel) einen ordnungsgemäßen Aufenthalt voraussetzen. Ein solcher ordnungsgemäßer Aufenthalt des BF lag, abgesehen vom vorläufigen Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, AsylG, nicht vor und endete auch dieses vorläufige Aufenthaltsrecht am 04.05.
- Der BF befand sich demnach ab 04.05.2022 illegal im Bundesgebiet, weswegen in logischer Konsequenz die Bestimmungen des Artikel 13, ARB Nr. 1/80 nicht zur Anwendung kommen. II.1.
- Zur Festnahme, Anhaltung, dem Aufenthalt im Anhaltezentrum, Überstellung nach Wien und Ausreise in die Türkei:römisch zwei.1.
- Zur Festnahme, Anhaltung, dem Aufenthalt im Anhaltezentrum, Überstellung nach Wien und Ausreise in die Türkei: Am 25.05.2022 wurde vom BFA ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung des BF eröffnet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Rechtmäßigkeit der Abschiebung geprüft und die Abschiebung vorbereitet. Der Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung
§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i
Vm § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG für den 04.09.2022 15:00 Uhr, wurde am 23.08.2022 erlassen. Am 25.08.2022 wurde der Abschiebeauftrag aufgrund der durchsetz- und durchführbaren Rückkehrentscheidung erlassen. Daneben wurden
§ 35
Abs 1 BFA-VG Durchsuchungsaufträge für die Objekte Linz, Schillerstraße 32/2/3 und Linz, Siemensstraße 42/1/20 erlassen.Der Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG für den 04.09.2022 15:00 Uhr, wurde am 23.08.2022 erlassen. Am 25.08.2022 wurde der Abschiebeauftrag aufgrund der durchsetz- und durchführbaren Rückkehrentscheidung erlassen. Daneben wurden
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG Durchsuchungsaufträge für die Objekte Linz, Schillerstraße 32/2/3 und Linz, Siemensstraße 42/1/20 erlassen. Am 04.09.2022 um 15:53 Uhr wurde der Festnahmeauftrag durch Beamte des SPK Linz, PI Neue Heimat vollzogen. Nach der erfolgten Belehrung und Visitierung wurde der BF am 04.09.2022 im Stande der Festnahme in das PAZ Linz überstellt. Die Überstellung vom PAZ Linz in das PAZ Hernalser Gürtel erfolgte im Stande der Festnahme am 05.09.2022. Am 07.09.2022 um 10:30 Uhr erfolgte die geplante Abschiebung des BF vom Flughafen Wien-Schwechat in die Türkei, es ergaben sich dabei keine Vorfälle. Gem. § 40 Abs. 4, zweiter Satz BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Festnahmeauftrag
§ 34BVA-VG) bis zu 72 Stunden zulässig.
Gegen den BF bestand ein
§ 34Abs 3 Z 3 BFA-VG i
Vm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG erlassener Festnahmeauftrag. Der BF wurde am 04.09.2022 um 15.53 Uhr festgenommen und die Abschiebung erfolgte auf dem Luftweg am 07.09.2022, 10:30 Uhr. Die Anhaltung des BF nahm folgerichtig eine zeitliche Dauer von knapp über 66 Stunden in Anspruch. Gem. Paragraph 40, Absatz 4,, zweiter Satz BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, (Festnahmeauftrag
Paragraph 34, BVA-VG) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den BF bestand ein
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassener Festnahmeauftrag. Der BF wurde am 04.09.2022 um 15.53 Uhr festgenommen und die Abschiebung erfolgte auf dem Luftweg am 07.09.2022, 10:30 Uhr. Die Anhaltung des BF nahm folgerichtig eine zeitliche Dauer von knapp über 66 Stunden in Anspruch. Die
§ 34
Abs 5 BFA-VG erforderlichen Verfahrenshandlungen bei einer geplanten Abschiebung auf dem Luftweg beinhalten die Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages, die Unterbringung im PAZ, notwendigerweise die Transporte zu anderen PAZ, die Überstellung zum Transitraum des betreffenden Flughafens und die damit verbundene Wartezeit im dortigen Terminal- bzw. Transitbereich. Die Festnahme, Anhaltung, der Aufenthalt in den PAZ Linz und Hernalser-Gürtel, die Überstellung nach Wien und Ausreise in die Türkei sind im gegenständlichen Fall erforderliche Verfahrenshandlungen iSd § 34 Abs 5 BFA-VG. Die
Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG erforderlichen Verfahrenshandlungen bei einer geplanten Abschiebung auf dem Luftweg beinhalten die Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages, die Unterbringung im PAZ, notwendigerweise die Transporte zu anderen PAZ, die Überstellung zum Transitraum des betreffenden Flughafens und die damit verbundene Wartezeit im dortigen Terminal- bzw. Transitbereich. Die Festnahme, Anhaltung, der Aufenthalt in den PAZ Linz und Hernalser-Gürtel, die Überstellung nach Wien und Ausreise in die Türkei sind im gegenständlichen Fall erforderliche Verfahrenshandlungen iSd Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG. Aus den angeführten Gründen war die Verhängung einer Schubhaft zu keiner Zeit erforderlich und konnte folgerichtig auch kein Schubhaftbescheid erlassen werden. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Die Feststellungen zur Identität des volljährigen, türkischen Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates besitzt, sind in keinem der vom Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren hervorgekommen, die überdies allesamt eingesehen wurden. Insbesondere wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen, weshalb er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Identität des volljährigen, türkischen Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates besitzt, sind in keinem der vom Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren hervorgekommen, die überdies allesamt eingesehen wurden. Insbesondere wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen, weshalb er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakt, diese sind unzweifelhaft und wurden nicht bestritten. Die Feststellungen zur Integration ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF bzw. der rechtlichen Vertretung. Die Feststellungen, dass der BF in acht Jahren keinen einzigen Tag im Bundesgebiet legal beschäftigt war, ergeben sich aus einer AJ-WEB Anfrage. Betreffend die Eheschließung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist die Heiratsurkunde aktenkundig. Die Feststellung, dass der BF bei seiner Gattin lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet war ergibt sich aus einer Anfrage im Melderegister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022, L510 2161822- 1/24E, welches eingesehen wurde. Diese Entscheidung erwuchs mit 04.05.2022 in Rechtskraft. Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag, der Zulässigkeit der Abschiebung, den Durchsuchungsaufträgen und der erfolgten Abschiebung ergibt sich aus dem eingesehenen Verwaltungsakt des BFA. Die Festnahme des BF durch Beamte der PI Neue Heimat und die Überstellung in das PAZ Linz ergibt sich aus dem Aktenvermerk der PI Neuen Heimat vom 04.09.2022 und dem Anhalteprotokoll. Die Feststellungen zur Abschiebung ergibt sich aus dem Bericht der FRONTEX-Charterabschiebung. II.2.
- Der BF wurde aufgrund des Festnahmeauftrages am 09.2022 um 15:53 Uhr durch Beamte des SPK Linz, PI Neue Heimat, festgenommen. Nach der erfolgten Belehrung und Visitierung wurde der BF am 04.09.2022 im Stande der Festnahme in das PAZ Linz überstellt. Die Überstellung vom PAZ Linz in das PAZ Hernalser Gürtel erfolgte im Stande der Festnahme am 05.09.
- Am 07.09.2022 um 10:30 Uhr erfolgte die geplante Abschiebung des BF vom Flughafen Wien-Schwechat in die Türkei, es ergaben sich dabei keine Vorfälle.römisch zwei.2.
- Der BF wurde aufgrund des Festnahmeauftrages am 09.2022 um 15:53 Uhr durch Beamte des SPK Linz, PI Neue Heimat, festgenommen. Nach der erfolgten Belehrung und Visitierung wurde der BF am 04.09.2022 im Stande der Festnahme in das PAZ Linz überstellt. Die Überstellung vom PAZ Linz in das PAZ Hernalser Gürtel erfolgte im Stande der Festnahme am 05.09.
- Am 07.09.2022 um 10:30 Uhr erfolgte die geplante Abschiebung des BF vom Flughafen Wien-Schwechat in die Türkei, es ergaben sich dabei keine Vorfälle. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wird nunmehr moniert, dass der BF rechtswidrig festgenommen und in die PI Neue Heimat und danach in das Anhaltezentrum in Linz gebracht wurde und sich danach rechtsgrundlos in Schubhaft befunden hätte und in weiterer Folge gegen seinen Willen zur Ausreise in die Türkei gezwungen wurde. Weiters wären diese Rechtseingriffe ohne Erlassung eines Bescheides rechtswirksam. Die rechsfreundliche Vertretung geht demnach davon aus, dass kein Schubhaftbescheid erlassen worden ist. Diese Annahme ist selbstverständlich legitim und auch in concreto richtig, eine Schubhaft war zu keiner Zeit geplant, weswegen in logischer Konsequenz auch kein Schubhaftbescheid existent sein kann. Dass der BF sich deswegen rechtswidrig in Schubhaft befunden hätte, wie die rechtsfreundliche Vertretung vermeint, führt sich demnach von selbst ad absurdum. Der BF wurde, wie bereits mehrfach ausgeführt, am 04.09.2022 um 15.53 Uhr aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und nach Belehrung und Visitierung in das PAZ Linz eingeliefert. Vom PAZ Linz wurde er in weiterer Folge in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt und erfolgte am 07.09.2022 um 10:30 Uhr die Abschiebung auf dem Luftweg von Wien Schwechat in die Türkei. Die für die Abschiebung auf dem Luftweg notwendigen Verfahrenshandlungen beinhalten die Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages, die Unterbringung im PAZ, notwendigerweise die Transporte zu anderen PAZ, die Überstellung zum Transitraum des betreffenden Flughafens und die damit verbundene Wartezeit im dortigen Terminal- bzw. Transitbereich. Im gegenständlichen Fall sind demnach die Festnahme, Anhaltung, der Aufenthalt in den PAZ Linz und Hernalser-Gürtel, die Überstellung nach Wien und die Ausreise (Abflung) in die Türkei erforderliche Verfahrenshandlungen iSd § 34 Abs 5 BFA-VG.Die für die Abschiebung auf dem Luftweg notwendigen Verfahrenshandlungen beinhalten die Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages, die Unterbringung im PAZ, notwendigerweise die Transporte zu anderen PAZ, die Überstellung zum Transitraum des betreffenden Flughafens und die damit verbundene Wartezeit im dortigen Terminal- bzw. Transitbereich. Im gegenständlichen Fall sind demnach die Festnahme, Anhaltung, der Aufenthalt in den PAZ Linz und Hernalser-Gürtel, die Überstellung nach Wien und die Ausreise (Abflung) in die Türkei erforderliche Verfahrenshandlungen iSd Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG. Die erforderlichen Verfahrenshandlungen begannen am 04.09.2022 um 15.53 Uhr und endeten mit dem Abflug von Wien Schwechat am 07.09.2022 um 10:30 Uhr.
§ 40
Abs 4, zweiter Satz BFA-VG, ist die Anhaltung eines Fremden bei bestehendem Festnahmeauftrag bis zu einer Dauer von 72 Stunden zulässig. Die zeitliche Dauer der Anhaltung beim BF betrug knapp über 66 Stunden und lag somit deutlich unter der gesetzlich möglichen Zeitdauer. Die erforderlichen Verfahrenshandlungen begannen am 04.09.2022 um 15.53 Uhr und endeten mit dem Abflug von Wien Schwechat am 07.09.2022 um 10:30 Uhr.
Paragraph 40, Absatz 4,, zweiter Satz BFA-VG, ist die Anhaltung eines Fremden bei bestehendem Festnahmeauftrag bis zu einer Dauer von 72 Stunden zulässig. Die zeitliche Dauer der Anhaltung beim BF betrug knapp über 66 Stunden und lag somit deutlich unter der gesetzlich möglichen Zeitdauer. Von der rechtlichen Vertretung wird weiters vorgebracht, dass der BF als türkischer Staatsangehöriger in den Anwendungsbereich des Assoziationsrechtes EWG/Türkei falle. Insbesondere schütz ihn die Stillhalteklausel des Art 13 ARB Nr. 1/80 vor neuen Beschränkungen seines Rechts auf Aufenthalt in Österreich. Auch diesbezüglich irrt die rechtsfreundliche Vertretung: Art 13 ARB Nr. 1/80 setzt einen ordnungsgemäßen Aufenthalt voraus. Dieser liegt dann vor, wenn der türkische Staatsangehörige die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet hat, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Im vorliegenden Fall ist der Aufenthalt des BF seit 04.05.022 aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung rechtswidrig, ein rechswidriger Aufenthalt steht folgerichtig diametral zu einem rechtmäßigen Aufenthalt. Auch die Hochzeit des BF am 16.08.2022 erfolgte demnach zu einem Zeitpunkt, als der BF bereits illegal im Bundesgebiet aufhältig war. Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass der BF konkret keine Rechte aus Art 13 ARB Nr. 1/80 ableiten kann. Von der rechtlichen Vertretung wird weiters vorgebracht, dass der BF als türkischer Staatsangehöriger in den Anwendungsbereich des Assoziationsrechtes EWG/Türkei falle. Insbesondere schütz ihn die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB Nr. 1/80 vor neuen Beschränkungen seines Rechts auf Aufenthalt in Österreich. Auch diesbezüglich irrt die rechtsfreundliche Vertretung: Artikel 13, ARB Nr. 1/80 setzt einen ordnungsgemäßen Aufenthalt voraus. Dieser liegt dann vor, wenn der türkische Staatsangehörige die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet hat, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Im vorliegenden Fall ist der Aufenthalt des BF seit 04.05.022 aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung rechtswidrig, ein rechswidriger Aufenthalt steht folgerichtig diametral zu einem rechtmäßigen Aufenthalt. Auch die Hochzeit des BF am 16.08.2022 erfolgte demnach zu einem Zeitpunkt, als der BF bereits illegal im Bundesgebiet aufhältig war. Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass der BF konkret keine Rechte aus Artikel 13, ARB Nr. 1/80 ableiten kann. II.3. Rechtliche Beurteilung römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung II.3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) II.3.
- Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. II.3.2.
- die einschlägigen Rechtsvorschriften lauten: römisch zwei.3.2.
- die einschlägigen Rechtsvorschriften lauten: § 22a BFA-VG Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und SchubhaftParagraph 22 a, BFA-VG Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3. gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.,
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. § 34 BFA-VG, Festnahmeauftrag:Paragraph 34, BFA-VG, Festnahmeauftrag:
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. § 40 BFA-VG, Festnahme Paragraph 40, BFA-VG, Festnahme
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. II.3.2.
- Im vorliegenden Fall stellte der BF am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser Antrag nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am
- 03.2022 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Der BF war sohin ab 04.05.2022 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. römisch zwei.3.2.
- Im vorliegenden Fall stellte der BF am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser Antrag nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am
- 03.2022 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Der BF war sohin ab 04.05.2022 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Am
- 2022 wurde vom BFA der Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG zum Zwecke der am 04.09.2022, 15.00 Uhr vorgesehenen Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, erlassen. Am 25.08.2022 wurde aufgrund der durchsetz – und durchführbaren Rückkehrentscheidung der Abschiebeauftrag erlassen. Daneben wurden für den Haupt- und Nebenwohnsitz des BF Durchsuchungsaufträge
§ 35Abs 1 BFA-VG erlassen.
Am
- 2022 wurde vom BFA der Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der am 04.09.2022, 15.00 Uhr vorgesehenen Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, erlassen. Am 25.08.2022 wurde aufgrund der durchsetz – und durchführbaren Rückkehrentscheidung der Abschiebeauftrag erlassen. Daneben wurden für den Haupt- und Nebenwohnsitz des BF Durchsuchungsaufträge
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG erlassen. Am 04.09.2022 um 15:53 Uhr wurde der Festnahmeauftrag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Linz, Pl Neue Heimat vollzogen und der BF nach Belehrung und Visitierung in das PAZ Linz überstellt. Am 05.09.2022 erfolgte die Überstellung des BF vom PAZ Linz in das PAZ HG Wien. Der BF wurde schlussendlich am 07.09.2022 um 10:30 Uhr auf dem Luftweg von Wien-Schwechat in die Türkei abgeschoben. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs 1 Z 1
Abs 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich jedoch - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH
- 2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Im Verfahren
§ 22aAbs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (Vw
GH
- 2007, 2007/21/0019;
- 2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Im gegenständlichen Fall war die Festnahme und Anhaltung aufgrund der vom BFA erlassenen Festnahme- und Abschiebeaufträge rechtlich zulässig und erforderlich. Im Wissen, dass der BF am 07.09.2022 um 10:30 auf dem Luftweg von Wien-Schwechat in die Türkei abgeschoben wird, erfolgte die Festnahme auch zu einem Zeitpunkt (04.09.2022, 15:53 Uhr) bei der realistischer Weise damit gerechnet werden konnte und durfte, dass die Anhaltung die gesetzlich maximal gewährte Dauer von 72 Stunden nicht überschreiten wird, der BF wurde knapp über 66 Stunden angehalten. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich jedoch - wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH
- 2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH
- 2007, 2007/21/0019;
- 2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Im gegenständlichen Fall war die Festnahme und Anhaltung aufgrund der vom BFA erlassenen Festnahme- und Abschiebeaufträge rechtlich zulässig und erforderlich. Im Wissen, dass der BF am 07.09.2022 um 10:30 auf dem Luftweg von Wien-Schwechat in die Türkei abgeschoben wird, erfolgte die Festnahme auch zu einem Zeitpunkt (04.09.2022, 15:53 Uhr) bei der realistischer Weise damit gerechnet werden konnte und durfte, dass die Anhaltung die gesetzlich maximal gewährte Dauer von 72 Stunden nicht überschreiten wird, der BF wurde knapp über 66 Stunden angehalten. Festgehalten werden muss nochmals, dass die für die Abschiebung auf dem Luftweg notwendigen Verfahrenshandlungen die Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages, die Unterbringung im PAZ, notwendigerweise die Transporte zu anderen PAZ, die Überstellung zum Transitraum des betreffenden Flughafens und die damit verbundene Wartezeit im dortigen Terminal- bzw. Transitbereich beinhalten. Im gegenständlichen Fall sind demnach die Festnahme, Anhaltung, der Aufenthalt in den PAZ Linz und Hernalser-Gürtel, die Überstellung nach Wien und die Ausreise (Abflug) in die Türkei erforderliche Verfahrenshandlungen iSd § 34 Abs 5 BFA-VG.Festgehalten werden muss nochmals, dass die für die Abschiebung auf dem Luftweg notwendigen Verfahrenshandlungen die Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages, die Unterbringung im PAZ, notwendigerweise die Transporte zu anderen PAZ, die Überstellung zum Transitraum des betreffenden Flughafens und die damit verbundene Wartezeit im dortigen Terminal- bzw. Transitbereich beinhalten. Im gegenständlichen Fall sind demnach die Festnahme, Anhaltung, der Aufenthalt in den PAZ Linz und Hernalser-Gürtel, die Überstellung nach Wien und die Ausreise (Abflug) in die Türkei erforderliche Verfahrenshandlungen iSd Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen folgerichtig an der Verhältnismäßigkeit der Festnahme, Anhaltung, Überstellung vom PAZ Linz in das PAZ Hernalser Gürtel und der geplanten Abschiebung des BF in die Türkei keine Zweifel. Dem Bundesverwaltungsgericht erhellt sich zudem nicht, warum von der rechtsfreundlichen Vertretung moniert wurde, dass sämtliche Rechtseingriffe ohne Erlassung eines Bescheides rechtswirksam wären. Vermutlich meint die rechtliche Vertretung dabei das Nichtvorliegen eines Schubhaftbescheides. Eine Schubhaft wurde jedoch – weil in keiner Weise erforderlich – zu keiner Zeit angedacht, weswegen folglich auch kein Bescheid erlassen werden konnte. Eine rechtswidrige Anhaltung in Schubhaft kann deswegen von vornherein ausgeschlossen werden. II.3.2.
- Hinsichtlich der von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgebrachten Behauptung, der BF falle unter die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB Nr. 1/80, sind folgende Überlegungen maßgeblich: so hatte bereits der EuGH in der Rechtssache Servince EuGH, U. v.
- 1990, Sevince, C-192/89, klargestellt, dass sowohl Art. 7 ARB 2/76 als auch Art. 13 ARB 1/80 unmittelbare Wirkung haben: „Ebenso enthalten Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 u. Art. 13 des Beschlusses 1/80 eine eindeutige Stillhalteklausel, die die Einführung neuer Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer verbietet, deren Aufenthalt u. Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind." Diese Rechtsauffassung wurde in den Rechtssachen Savas und Sahin, EuGH, U. v.
- 2000, Savas, C-37/98, EuGH, U. v.
- 2009, Sahin, C-242/06, Rn 62, erneut bestätigt. Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft u. die Türkei „für Arbeitnehmer u. ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt u. Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."römisch zwei.3.2.
- Hinsichtlich der von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgebrachten Behauptung, der BF falle unter die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB Nr. 1/80, sind folgende Überlegungen maßgeblich: so hatte bereits der EuGH in der Rechtssache Servince EuGH, U. v.
- 1990, Sevince, C-192/89, klargestellt, dass sowohl Artikel 7, ARB 2/76 als auch Artikel 13, ARB 1/80 unmittelbare Wirkung haben: „Ebenso enthalten Artikel 7, des Beschlusses Nr. 2/76 u. Artikel 13, des Beschlusses 1/80 eine eindeutige Stillhalteklausel, die die Einführung neuer Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer verbietet, deren Aufenthalt u. Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind." Diese Rechtsauffassung wurde in den Rechtssachen Savas und Sahin, EuGH, U. v.
- 2000, Savas, C-37/98, EuGH, U. v.
- 2009, Sahin, C-242/06, Rn 62, erneut bestätigt. Nach Artikel 13, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft u. die Türkei „für Arbeitnehmer u. ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt u. Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen." Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 steht neben den unmittelbar anwendbaren Rechten der Art. 6 und 7 ARB 1/80, die türkischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen im Unionsrecht wurzelnde Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte vermitteln, und erfasst demnach nicht lediglich denjenigen Personenkreis, der noch keine Rechte in Bezug auf Aufenthalt und Beschäftigung hat. Dies folgt aus der mit der Stillhalteklausel verfolgten Zielsetzung, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen, BVerwG, U. v.
- 2015 -IC 21/14, Rn. 28; EuGH, U. v.
- 2010, Toprak u. Oguz, C-300/09 und C-301/09, Rn. 53 f. sowie ihrer Funktion, allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen zu verbieten, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten. BVerwG, U. v. 28.
- 2015 -IC 21/14, Rn. 28; EuGH, U. v.
- 2009, Sahin, C-242/06, Rn. 63Die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 steht neben den unmittelbar anwendbaren Rechten der Artikel 6 und 7 ARB 1/80, die türkischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen im Unionsrecht wurzelnde Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte vermitteln, und erfasst demnach nicht lediglich denjenigen Personenkreis, der noch keine Rechte in Bezug auf Aufenthalt und Beschäftigung hat. Dies folgt aus der mit der Stillhalteklausel verfolgten Zielsetzung, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen, BVerwG, U. v.
- 2015 -IC 21/14, Rn. 28; EuGH, U. v.
- 2010, Toprak u. Oguz, C-300/09 und C-301/09, Rn. 53 f. sowie ihrer Funktion, allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen zu verbieten, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten. BVerwG, U. v. 28.
- 2015 -IC 21/14, Rn. 28; EuGH, U. v.
- 2009, Sahin, C-242/06, Rn. 63 Eine Stillhalteklausel schafft nicht aus sich heraus Rechte. Die mit ihr aufgestellte Verpflichtung läuft rechtlich auf eine Pflicht hinaus, untätig zu bleiben. Anders als eine materiell-rechtliche Vorschrift führt sie nicht zur Unanwendbarkeit des einschlägigen materiellen Rechts und tritt an dessen Stelle. Sie ist vielmehr eine quasi-verfahrensrechtliche Vorschrift, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Stellung eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von seinen wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen will. EuGH, U. v.
- 2011, Dereci u. a., C-256/11, Rn. 89 Illustriert dargestellt bedeutet dies: mit ihnen wird das geltende Recht in jedem Mitgliedstaat, soweit es Beschränkungen der für türkische Staatsangehörige geltenden Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel eingefroren. Stillhalteklauseln verbieten allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Standstillklausel in dem betreffenden Mitgliedstaat galten. Damit ist die Wirkung der Standstillklausel in dem Mitgliedstaaten Europas von dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abhängig. Zu Art. 13 vgl. EuGH, U. v. 17.09.2009, Sahin, C-242/06, Rn. 63; zu Art. 4l ZP vgl. EuGH, U. v.
- 2007, Turn und Dari, C-16/05, Rn 49Illustriert dargestellt bedeutet dies: mit ihnen wird das geltende Recht in jedem Mitgliedstaat, soweit es Beschränkungen der für türkische Staatsangehörige geltenden Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel eingefroren. Stillhalteklauseln verbieten allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Standstillklausel in dem betreffenden Mitgliedstaat galten. Damit ist die Wirkung der Standstillklausel in dem Mitgliedstaaten Europas von dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abhängig. Zu Artikel 13, vergleiche EuGH, U. v. 17.09.2009, Sahin, C-242/06, Rn. 63; zu Artikel 4 l, ZP vergleiche EuGH, U. v.
- 2007, Turn und Dari, C-16/05, Rn 49 Die Vorschrift, die rechtlich eine reine Unterlassungspflicht beinhaltet, verleiht nicht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht, sondern verwehrt den Vertragsparteien, die innerstaatlichen Regelungen für die Begünstigten gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Klausel zu erschweren. EuGH, U. v.
- 2000, Savas, C-37/
- Nicht erfasst werden daher Beschränkungen, die eine Vertragspartei bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Standstill-Klausel erlassen hatte; deren Beibehaltung, auch in veränderter Form, ist daher grundsätzlich unschädlich. Dabei richtet sich die Standstill-Klausel nicht nur gegen Beschränkungen durch Gesetz oder Verordnung, sondern erfasst auch nachteilige Veränderungen durch Verwaltungsvorschriften. Hierzu hat der EuGH in der Rechtssache Toprak und Oguz ausgeführt: EuGH, U. v.
- 2010, Toprak u. Oguz, C-300/09 und C-301/09, Rn 30 f.; ebenso BVerwG, U. v.
- 2009 -IC
- 08 -, juris. Begünstigt werden türkische Staatsangehörige, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sein müssen. Das Tatbestandsmerkmal „ordnungsgemäß bezieht sich ausdrücklich auch auf den Aufenthaltsstatus u. nicht nur - wie Art. 6 ARB 1/80 - auf die Ausübung einer Beschäftigung.Begünstigt werden türkische Staatsangehörige, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sein müssen. Das Tatbestandsmerkmal „ordnungsgemäß bezieht sich ausdrücklich auch auf den Aufenthaltsstatus u. nicht nur - wie Artikel 6, ARB 1/80 - auf die Ausübung einer Beschäftigung. Hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts iSv Art. 13 ARB 1/80 hat der EuGH in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger müsse die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben, sodass er sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befinde. EuGH, U. v.
- 2009, Sahin, C-242/06, Rn 53; EuGH, U. v.
- 2003, Abatay und Sahin, C-317/01 und C-369/01, InfAuslR 2004, 32, Rn 84.Hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts iSv Artikel 13, ARB 1/80 hat der EuGH in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger müsse die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben, sodass er sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befinde. EuGH, U. v.
- 2009, Sahin, C-242/06, Rn 53; EuGH, U. v.
- 2003, Abatay und Sahin, C-317/01 und C-369/01, InfAuslR 2004, 32, Rn
- Ein ordnungsgemäßer Aufenthalt liegt daher nur dann vor, wenn der türkische Staatsangehörige die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet hat, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. BVerwG, U. v.
- 2014-1 C
- 14, Rn. 14 EuGH, U. v.
- 2013, Demir, C-225/12, Rn. 35 m. w. N. Zur Anwendbarkeit der Stillhalteklausel bei „nicht ordnungsgemäßen Aufenthalts" ist in Bezug auf das Urteil des EuGHs, v.
- 2011, Dereci, C 256/11 festzuhalten, dass in der Rechtssache „Dereci" zunächst ein rechtmäßiger Aufenthalt vorlag, der nur durch das Inkrafttreten des NAG zu einem nicht ordnungsgemäßen Aufenthalt wurde. Insofern hielt der EuGH auch unter Rn. 100 seines Urteils fest, dass eine nicht ordnungsgemäße Situation deshalb nicht gegeben sei, „da die Unregelmäßigkeit infolge der Anwendung der Bestimmung eingetreten ist, die eine neue Beschränkung darstellt". Bgl. Dazu auch VwGH vo.
- 2015, ZI. 2015/21/0117; Liegt die Unregelmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden schon von vornherein vor und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer österreichischen StA und damit unabhängig von der mit
- 1.2006 durch das NAG 2005 eingeführten „neuen Beschränkung", so ist die Unregelmäßigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmung eingetreten; sie hat sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht „ordnungsgemäß" (vgl. EuGH v.
- 2013, C. Demir, C-225/12), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen kann. Dies steht nicht nur in Einklang mit den Urteilen des EuGH v.
- 2003, Abatay, C-317/01, und v.
- 2009, T. Sahin, C-242/06, sondern entspricht auch der Judikatur des VwGH (dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine „gesicherte Position" vermittelt, E v.
- 2997, 2006/18/0402; E v.
- 2013, 2011/09/0171 zum Erfordernis der „Ordnungsgemäßheit für die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 E v.
- 2012, 2008/21/0304; E v. 24.
- 2015, Ro 2014/09/0057).Zur Anwendbarkeit der Stillhalteklausel bei „nicht ordnungsgemäßen Aufenthalts" ist in Bezug auf das Urteil des EuGHs, v.
- 2011, Dereci, C 256/11 festzuhalten, dass in der Rechtssache „Dereci" zunächst ein rechtmäßiger Aufenthalt vorlag, der nur durch das Inkrafttreten des NAG zu einem nicht ordnungsgemäßen Aufenthalt wurde. Insofern hielt der EuGH auch unter Rn. 100 seines Urteils fest, dass eine nicht ordnungsgemäße Situation deshalb nicht gegeben sei, „da die Unregelmäßigkeit infolge der Anwendung der Bestimmung eingetreten ist, die eine neue Beschränkung darstellt". Bgl. Dazu auch VwGH vo.
- 2015, ZI. 2015/21/0117; Liegt die Unregelmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden schon von vornherein vor und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer österreichischen StA und damit unabhängig von der mit
- 1.2006 durch das NAG 2005 eingeführten „neuen Beschränkung", so ist die Unregelmäßigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmung eingetreten; sie hat sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht „ordnungsgemäß" vergleiche EuGH v.
- 2013, C. Demir, C-225/12), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 berufen kann. Dies steht nicht nur in Einklang mit den Urteilen des EuGH v.
- 2003, Abatay, C-317/01, und v.
- 2009, T. Sahin, C-242/06, sondern entspricht auch der Judikatur des VwGH (dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine „gesicherte Position" vermittelt, E v.
- 2997, 2006/18/0402; E v.
- 2013, 2011/09/0171 zum Erfordernis der „Ordnungsgemäßheit für die Anwendbarkeit von Artikel 13, ARB 1/80 E v.
- 2012, 2008/21/0304; E v. 24.
- 2015, Ro 2014/09/0057). Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus (vgl. EuGH 20.
- 1990, Sevince, C-192/89, EuGH
- 2012, Gülbahce, C-268/11 Rn 39 und die dort angeführte Rechtsprechung: EuGH
- 2013, Demir, C-225/12 Rn 46).Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus vergleiche EuGH 20.
- 1990, Sevince, C-192/89, EuGH
- 2012, Gülbahce, C-268/11 Rn 39 und die dort angeführte Rechtsprechung: EuGH
- 2013, Demir, C-225/12 Rn 46). So auch der EuGH vom 22.12.2022, C-279/21, X (siehe Rz 29ff, Rz 48): „Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ist wie folgt auszulegen: eine nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführte nationale Rechtsvorschrift, nach der die Familienzusammenführung zwischen einem türkischen Arbeitnehmer, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, und seinem Ehegatten an die Voraussetzung geknüpft wird, dass dieser Arbeitnehmer erfolgreich eine Prüfung ablegt, die Kenntnisse eines bestimmten Niveaus in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats bescheinigt, stellt eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung dar. Eine solche Beschränkung kann nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, eine erfolgreiche Integration dieses Ehegatten zu gewährleisten. Denn diese Rechtsvorschrift erlaubt den zuständigen Behörden weder die Berücksichtigung der eigenen Integrationsfähigkeit des Ehegatten noch anderer Faktoren als eine solche bestandene Prüfung, die die tatsächliche Integration dieses Arbeitnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat und damit seine Fähigkeit, seinem Ehegatten bei der Integration in diesen Mitgliedstaat zu helfen, belegen.“So auch der EuGH vom 22.12.2022, C-279/21, römisch zehn (siehe Rz 29ff, Rz 48): „"Art". 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ist wie folgt auszulegen: eine nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführte nationale Rechtsvorschrift, nach der die Familienzusammenführung zwischen einem türkischen Arbeitnehmer, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, und seinem Ehegatten an die Voraussetzung geknüpft wird, dass dieser Arbeitnehmer erfolgreich eine Prüfung ablegt, die Kenntnisse eines bestimmten Niveaus in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats bescheinigt, stellt eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung dar. Eine solche Beschränkung kann nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, eine erfolgreiche Integration dieses Ehegatten zu gewährleisten. Denn diese Rechtsvorschrift erlaubt den zuständigen Behörden weder die Berücksichtigung der eigenen Integrationsfähigkeit des Ehegatten noch anderer Faktoren als eine solche bestandene Prüfung, die die tatsächliche Integration dieses Arbeitnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat und damit seine Fähigkeit, seinem Ehegatten bei der Integration in diesen Mitgliedstaat zu helfen, belegen.“ II.3.2.
- Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit 04.05.2022 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Daran ändert auch die Ehelichung der XXXX am 16.08.2022 nichts, weil folglich auch die Hochzeit zu einem Zeitpunkt stattfand, in welcher der BF illegal im Bundesgebiet weilte. Der BF hatte auch davor nur ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet durch seine Stellung als Asylwerber inne. Sein Aufenthalt war daher nicht „ordnungsgemäß“ wie im Fall Dereci und ist mit diesem Fall somit nicht kompatibel. Mangels ordnungsgemäßem Aufenthalt ist auch die in der Beschwerde vielfach angeführte „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 (Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980), der zufolge eine Erledigung eines eingebrachten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger im Inland abgewartet werden darf, auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Zudem wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G mit Bescheid des BFA vom 06.09.2022 ohnehin abgewiesen und begründet zudem diese Antragstellung ohnehin kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Auch der von der rechtsfreundichen Vertretung am 01.09.2022 beim Magistrat der Stadt Linz gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ kann daran nichts ändern. Ferner wurde dieses Verfahren am 06.09.2022 bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt. Ergänzend muss noch hinzugefügt werden, dass auch keine ordnungsgemäßen Zeiten einer Beschäftigung beim BF ersichtlich sind, war er von 2014 bis zu seiner Abschiebung keinen einzigen Tag im Bundesgebiet legal beschäftigt. römisch zwei.3.2.
- Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit 04.05.2022 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Daran ändert auch die Ehelichung der römisch 40 am 16.08.2022 nichts, weil folglich auch die Hochzeit zu einem Zeitpunkt stattfand, in welcher der BF illegal im Bundesgebiet weilte. Der BF hatte auch davor nur ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet durch seine Stellung als Asylwerber inne. Sein Aufenthalt war daher nicht „ordnungsgemäß“ wie im Fall Dereci und ist mit diesem Fall somit nicht kompatibel. Mangels ordnungsgemäßem Aufenthalt ist auch die in der Beschwerde vielfach angeführte „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 (Stillhalteklausel des Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980), der zufolge eine Erledigung eines eingebrachten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger im Inland abgewartet werden darf, auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Zudem wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG mit Bescheid des BFA vom 06.09.2022 ohnehin abgewiesen und begründet zudem diese Antragstellung ohnehin kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Auch der von der rechtsfreundichen Vertretung am 01.09.2022 beim Magistrat der Stadt Linz gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ kann daran nichts ändern. Ferner wurde dieses Verfahren am 06.09.2022 bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt. Ergänzend muss noch hinzugefügt werden, dass auch keine ordnungsgemäßen Zeiten einer Beschäftigung beim BF ersichtlich sind, war er von 2014 bis zu seiner Abschiebung keinen einzigen Tag im Bundesgebiet legal beschäftigt. Die Beschwerde gegen gegen die Festnahme, Anhaltung in Schubhaft ohne Erlassung eines vorherigen Bescheides, erzwungener Aufenthalt im PAZ, Überstellung nach Wien und erzwungene Ausreise in die Türkei war deswegen als unbegründet abzuweisen. II.3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III.römisch zwei.3.3. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. II.3.3.1. die die einschlägigen Rechtsvorschriften lauten:römisch zwei.3.3.1. die die einschlägigen Rechtsvorschriften lauten: "§ 35 VwGVG, Kosten
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. l Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Abs. l Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. l gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. l sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. l sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
l Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z l B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § l der
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBI. Il Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130, Abs.
l Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Z l B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph l der
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBI. römisch eins l Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. II.3.3.2.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG.römisch zwei.3.3.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist
Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind dabei auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist
Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind dabei auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden. Da in concreto die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer Aufwendungen zu (Ersatz des Vorlageaufwands iHv EUR 57,40, Ersatz des Schriftsatzaufwands iHv EUR 368,80 und Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde iHv EUR 461,00) insgesamt sohin EUR 887,20. Zu B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2261846.1.00