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{'item': 'L523 2255758-1'}

Obsah (11)Art 133§ 24§ 9§ 13§ 11§ 10§ 5§ 2§ 4§ 139§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlL523 2255758-1 Spruch, L523 2255758-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS Vöcklabruck (AMS) vom 13.01.2022 ein Stellenangebot als „Büro-Allrounder“ als regulärer Ganztagesjob für die XXXX in XXXX – Auftragsnummer 14092135 – verbindlich übermittelt.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS Vöcklabruck (AMS) vom 13.01.2022 ein Stellenangebot als „Büro-Allrounder“ als regulärer Ganztagesjob für die römisch 40 in römisch 40 – Auftragsnummer 14092135 – verbindlich übermittelt.
  3. Am 17.01.2022 bewarb sich der Beschwerdeführer schriftlich auf diese Stelle. In seiner Bewerbung hat er angegeben, dass er nicht geimpft und getestet sei, weil ihm seine Gesundheit sehr wichtig sei.
  4. Der potentielle Dienstgeber meldete am 20.01.2022 dem AMS telefonisch rück, dass beim Beschwerdeführer keine Bereitschaft zu Covid-Impfung sowie Tests bestehe.
  5. Mit Schreiben zum Parteiengehör vom 03.02.2022 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, zu dieser Rückmeldung Stellung zu nehmen und darüber informiert, dass sein Leistungsanspruch ab 01.02.2022 eingestellt worden sei.
  6. In seiner Stellungnahme vom 13.02.2022 bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Aussage des potentiellen Dienstgebers so stimme und er die Covid-Impfung sowie die 3G-Regel am Arbeitsplatz ablehne. Er werde sich auch weiterhin nur auf einen Arbeitsplatz bewerben, an dem diese Auflagen nicht eingefordert würden. Er könne aus ethischen und moralischen Gründen keinen anderen Job annehmen. Dies würde nur zu Problemen am ersten Arbeitstag führen.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 14.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld

§ 24Abs. 1 i

Vm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitswilligkeit ab dem 01.02.2022 eingestellt. Begründend führte das AMS hierzu aus, dass

§ 9Abs.

1 der

  1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. § 10 Abs. 1 der
  2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ab 01.11.2021 nur betreten dürften, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügten. Da der Beschwerdeführer aufgrund des derzeit verlangten 3G-Nachweises an Arbeitsstätten generell nicht beabsichtige, eine Beschäftigung aufzunehmen, bei der ein Kontakt zu anderen Personen notwendig sei, liege Arbeitswilligkeit ab 01.11.2021 nicht vor.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 14.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitswilligkeit ab dem 01.02.2022 eingestellt. Begründend führte das AMS hierzu aus, dass

Paragraph 9, Absatz eins, der

  1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. Paragraph 10, Absatz eins, der
  2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ab 01.11.2021 nur betreten dürften, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügten. Da der Beschwerdeführer aufgrund des derzeit verlangten 3G-Nachweises an Arbeitsstätten generell nicht beabsichtige, eine Beschäftigung aufzunehmen, bei der ein Kontakt zu anderen Personen notwendig sei, liege Arbeitswilligkeit ab 01.11.2021 nicht vor.
  3. In seiner mit 05.03.2022 datierten und fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, weil er die seit November 2021 in Geltung befindlichen 3G-Regeln grundsätzlich ablehne und diese für verfassungswidrig halte, habe er auf seiner Bewerbung an die erwähnte Firma (sinngemäß) angegeben, dass „ich nicht geimpft und nicht getestet bin, weil mir meine Gesundheit sehr wichtig ist“. Er habe dem potentiellen Arbeitgeber vorab mitteilen wollen, dass ihm diese Aspekte sehr am Herzen liegen, worüber er ihn andernfalls möglicherweise erst nach einem für beide Seiten aufwendigen Verfahren (Bewerbungsgespräche, Probearbeiten etc.) in Kenntnis setzen hätte müssen. Nachdem er von vielen Betrieben und Arbeitgebern wisse, dass diese seine Sicht der Dinge teilen, habe er auf diesem Wege gleich solche Arbeitgeber ansprechen wollen. Er habe jedenfalls niemanden anlügen wollen (müssen). Im Übrigen sei er der Meinung, dass die im Rahmen der jeweiligen Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ergriffenen Maßnahmen gegen verfassungsmäßig gewährleistete Rechte verstoßen, nämlich gegen die Achtung der Menschenwürde, das Grundrecht auf Leben, die Gewährleistung der Menschenwürde, das Recht auf Freiheit, das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre, das Recht auf Privat- und Familienleben, die Eigentumsgarantie, die Erwerbsfreiheit und den Gleichheitssatz. Die Maßnahmen seien sittenwidrig, die Testung von Gesunden sei sinnlos, das Recht auf Unversehrtheit des eigenen Körpers unverletzlich, die Angemessenheit der COVID-Maßnahmen nicht gegeben und nie gegeben gewesen. Dementsprechend seien bereits zahllose Verfahren u.a. vor dem Verfassungsgerichtshof bekannt, in denen die Rechtmäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen in Zweifel gezogen werde. Er sei überzeugt, dass der Verfassungsgerichtshof letztlich auch zu dem Ergebnis kommen werde, dass beispielsweise die 3G-Regel am Arbeitsplatz verfassungswidrig gewesen sei bzw. sei. Daher sehe er sich schon heute nicht dazu gezwungen, diese zu befolgen und wisse von zahlreichen Arbeitgebern, die auf die Einhaltung dieser Regeln ebenso wenig Wert lägen. Nach dem Versenden seiner Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber habe er auf die erwähnte Wortfolge verzichtet und nur mehr mitgeteilt, dass er „nicht geimpft“ sei. Allein daraus sei erkennbar, dass eine grundsätzliche Arbeitsunwilligkeit nicht vorliege. Er wäre sehr wohl bereit gewesen, eine Arbeit anzunehmen, beispielweise bei einem der vielen Arbeitgeberinnen, die seine Bedenken teilten, oder zu einem Zeitpunkt, an dem diese vorübergehend verordneten Maßnahmen nicht gelten würden. Wie kurzweilig diese Regeln (gewesen) seien, sei allein daran erkennbar, dass die Regeln keine 5 Wochen nach dem Ausspruch des AMS mit dem 05.03.2022 nicht mehr gelten. Die Einstellung des Arbeitslosengeldes beruhe auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts und auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weil die Einstellung letztlich auf Verordnungen basiere, die verfassungswidrig seien. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Seiner Beschwerde legte er folgende Unterlagen bei: -3G_Arbeitsplatz_mittelbare_Drittwirkung_von_Grundrechten_v33.pdf - Beschwerde_Beilage.B_audiatur_Bericht_24.02.2022.pdf - Beschwerde_Beilage_PCR_Antigen_24.02.2022.pdf - Beilage_Warum ich die 3G.pdf
  4. Mit Schreiben vom 10.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist dazu gewährt, dass Arbeitswilligkeit nicht vorliege, wenn die arbeitslose Person zu erkennen gebe, dass sie aufgrund des verlangten 3G-Nachweises an Arbeitsstätten generell nicht beabsichtige, eine Beschäftigung aufzunehmen, bei der ein Kontakt zu anderen Personen notwendig sei. Im Gegensatz zu Impfungen sei ein 3G-Nachweis bei Arbeitsorten, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 9 Abs. 1 der
  5. COVID-19-MV ab 01.11.2021 generell verpflichtend. Die Regelung gelte allerdings nicht im Fall von höchstens zwei physischen Kontakten pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Für einige Bereiche (Arbeitsplätze im Gesundheits- und Pflegebereich, Nachtgastronomie) bestünden nach der
  6. COVID-19-MV strengere Vorgaben, wie die Pflicht zur Vorlage eines 2G-Nachweises, ein 2,5G-Nachweis oder die zusätzliche Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
  7. Mit Schreiben vom 10.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist dazu gewährt, dass Arbeitswilligkeit nicht vorliege, wenn die arbeitslose Person zu erkennen gebe, dass sie aufgrund des verlangten 3G-Nachweises an Arbeitsstätten generell nicht beabsichtige, eine Beschäftigung aufzunehmen, bei der ein Kontakt zu anderen Personen notwendig sei. Im Gegensatz zu Impfungen sei ein 3G-Nachweis bei Arbeitsorten, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach Paragraph 9, Absatz eins, der
  8. COVID-19-MV ab 01.11.2021 generell verpflichtend. Die Regelung gelte allerdings nicht im Fall von höchstens zwei physischen Kontakten pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Für einige Bereiche (Arbeitsplätze im Gesundheits- und Pflegebereich, Nachtgastronomie) bestünden nach der
  9. COVID-19-MV strengere Vorgaben, wie die Pflicht zur Vorlage eines 2G-Nachweises, ein 2,5G-Nachweis oder die zusätzliche Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
  10. Mit Bescheid vom 10.03.2022 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 04.03.2022 gegen den Bescheid vom 14.02.2022

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (Vw

GVG) iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einbringlichkeit der Leistung sei gefährdet, da der Beschwerdeführer derzeit einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nicht nachgehe und auch nicht nachgehen könne, wenn er nicht bereit sei, den derzeit verlangten 3G-Nachweis an Arbeitsstätten generell zu erbringen, vor allem in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als kaufmännischer Angestellter im Verkauf, da hier keinesfalls physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen werden könnten, da persönliche Kontakte im Verkauf erst die Ausübung der Tätigkeit möglich machen würden. Auch sei prima facie nicht ersichtlich, dass seine Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe ab 01.02.2022 wahrscheinlich Erfolg haben werde. Angesichts der festgestellten Umstände des Einzelfalles sei von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliege.9. Mit Bescheid vom 10.03.2022 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 04.03.2022 gegen den Bescheid vom 14.02.2022

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einbringlichkeit der Leistung sei gefährdet, da der Beschwerdeführer derzeit einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nicht nachgehe und auch nicht nachgehen könne, wenn er nicht bereit sei, den derzeit verlangten 3G-Nachweis an Arbeitsstätten generell zu erbringen, vor allem in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als kaufmännischer Angestellter im Verkauf, da hier keinesfalls physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen werden könnten, da persönliche Kontakte im Verkauf erst die Ausübung der Tätigkeit möglich machen würden. Auch sei prima facie nicht ersichtlich, dass seine Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe ab 01.02.2022 wahrscheinlich Erfolg haben werde. Angesichts der festgestellten Umstände des Einzelfalles sei von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliege.

  1. In seiner Stellungnahme vom 22.03.2022 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er die Formulierung „ich bin nicht getestet und nicht gegen Covid-19 geimpft“ nur ein einziges Mal verwendet habe. Bei allen weiteren Bewerbungen habe er nur mehr angegeben, dass „ich nicht gegen Covid-19 geimpft bin“. Mit dieser Formulierung habe er ein Feedback vom Markt bekommen wollen. Keinesfalls sei seine Absicht gewesen, mit seiner Form der Bewerbung eine generelle Absage zu generieren.
  2. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2022, GZ: XXXX , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass Arbeitswilligkeit auch nicht vorliege, wenn die arbeitslose Person zu erkennen gebe, dass sie aufgrund des verlangten 3G-Nachweises an Arbeitsstätten generell nicht beabsichtige, eine Beschäftigung aufzunehmen, bei der ein Kontakt zu anderen Personen notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe ab 11.01.2022 Arbeitslosengeld bezogen und am 17.01.2022 im Zuge einer Bewerbung bei der Firma Gassner angegeben, keine Bereitschaft zur Covid-Impfung sowie zu Tests zu haben. Er habe zudem angegeben, auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz abzulehnen. Aufgrund dieser generellen Weigerung habe das AMS sein Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2022 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Im Gegensatz zu Impfungen sei ein 3G-Nachweis bei Arbeitsorten, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 9 Abs. 1 der
  3. COVID-19-MV ab 01.11.2021 generell verpflichtend. Mit Datum seiner Bewerbung am 17.01.2022 sei der 3G-Nachweis

§ 11Abs. 2 der 6. COVID-19- Schu

MaV weiterhin generell verpflichtend gewesen. Beim Betreten von Arbeitsorten sei grundsätzlich eine Maske zu tragen gewesen. Mit Datum der Einstellung seines Leistungsbezugs am 01.02.2022 sei der 3G-Nachweis

§ 10Abs.

2 der

  1. COVID-19-MV weiterhin generell verpflichtend gewesen. Beim Betreten von Arbeitsorten sei grundsätzlich eine Maske zu tragen gewesen. Der 3G-Nachweis sei nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen werden habe können bzw. im Fall von höchstens zwei physischen Kontakten pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern würden.
  2. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2022, GZ: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass Arbeitswilligkeit auch nicht vorliege, wenn die arbeitslose Person zu erkennen gebe, dass sie aufgrund des verlangten 3G-Nachweises an Arbeitsstätten generell nicht beabsichtige, eine Beschäftigung aufzunehmen, bei der ein Kontakt zu anderen Personen notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe ab 11.01.2022 Arbeitslosengeld bezogen und am 17.01.2022 im Zuge einer Bewerbung bei der Firma Gassner angegeben, keine Bereitschaft zur Covid-Impfung sowie zu Tests zu haben. Er habe zudem angegeben, auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz abzulehnen. Aufgrund dieser generellen Weigerung habe das AMS sein Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2022 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Im Gegensatz zu Impfungen sei ein 3G-Nachweis bei Arbeitsorten, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach Paragraph 9, Absatz eins, der
  3. COVID-19-MV ab 01.11.2021 generell verpflichtend. Mit Datum seiner Bewerbung am 17.01.2022 sei der 3G-Nachweis

Paragraph 11, Absatz 2, der 6. COVID-19- SchuMaV weiterhin generell verpflichtend gewesen. Beim Betreten von Arbeitsorten sei grundsätzlich eine Maske zu tragen gewesen. Mit Datum der Einstellung seines Leistungsbezugs am 01.02.2022 sei der 3G-Nachweis

Paragraph 10, Absatz 2, der

  1. COVID-19-MV weiterhin generell verpflichtend gewesen. Beim Betreten von Arbeitsorten sei grundsätzlich eine Maske zu tragen gewesen. Der 3G-Nachweis sei nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen werden habe können bzw. im Fall von höchstens zwei physischen Kontakten pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern würden.
  2. Mittels am 18.05.2022 eingebrachten Vorlageantrag verwies der Beschwerdeführer auf sein Begehren in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 22.03.2022, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte ergänzend vor, er hätte eine Arbeit, bei der diese Bedingungen nicht zu erfüllen gewesen wären, jedenfalls angetreten (bspw. als Landarbeiter). Das AMS habe ihm aber keine entsprechende Stelle zur Bewerbung vermittelt. Sofern doch von einer Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werde, könne diese gar nicht generell gewesen sein. Das sei mit Blick auf die Bestimmungen zum Außerkrafttreten der vom AMS zitierten Gesetzesstellen an bestimmten Tagen dieses Verfahrens erkennbar: Am 17.01.2022, an dem ihm der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der
  3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vorgeworfen werde, habe § 25 Abs. 1 leg. cit. gelautet: „Diese Verordnung tritt mit
  4. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  5. Jänner 2022 außer Kraft“. Die im Vorwurf der Arbeitsunwilligkeit angesprochene subjektive Tatseite habe sich an diesem Tag sohin nur bis maximal 20.01.2022 erstrecken können.Am 17.01.2022, an dem ihm der Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 2, der
  6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vorgeworfen werde, habe Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. gelautet: „Diese Verordnung tritt mit
  7. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  8. Jänner 2022 außer Kraft“. Die im Vorwurf der Arbeitsunwilligkeit angesprochene subjektive Tatseite habe sich an diesem Tag sohin nur bis maximal 20.01.2022 erstrecken können. Am 01.02.2022, an dem ihm der Leistungsbezug wegen der von ihm an diesem Tag angeblich nicht erfüllten Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 der
  9. COVID-19-Maßnahmenverordnug eingestellt worden sei, habe § 24 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. gelautet: „Diese Verordnung tritt mit
  10. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des
  11. Februar 2022 außer Kraft“. Auch wenn er an diesem Tag kein Verhalten gesetzt habe, das das AMS als Arbeitsunwilligkeit hätte verstehen dürfen – sondern er sich zu diesem Zeitpunkt nur mehr mit dem jedenfalls zulässigen Hinweis, "dass ich nicht geimpft bin", beworben habe – sei auch an diesem Tag absehbar gewesen, dass auch diese Regelung (gegen die er gar nicht verstoßen habe) jedenfalls nur vorübergehend in Geltung sein werde.Am 01.02.2022, an dem ihm der Leistungsbezug wegen der von ihm an diesem Tag angeblich nicht erfüllten Verpflichtungen nach Paragraph 10, Absatz 2, der
  12. COVID-19-Maßnahmenverordnug eingestellt worden sei, habe Paragraph 24, Absatz eins, Satz 1 leg. cit. gelautet: „Diese Verordnung tritt mit
  13. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des
  14. Februar 2022 außer Kraft“. Auch wenn er an diesem Tag kein Verhalten gesetzt habe, das das AMS als Arbeitsunwilligkeit hätte verstehen dürfen – sondern er sich zu diesem Zeitpunkt nur mehr mit dem jedenfalls zulässigen Hinweis, "dass ich nicht geimpft bin", beworben habe – sei auch an diesem Tag absehbar gewesen, dass auch diese Regelung (gegen die er gar nicht verstoßen habe) jedenfalls nur vorübergehend in Geltung sein werde. Wenn überhaupt könnte sein Verhalten daher als „temporäre“ Problematik im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden.Wenn überhaupt könnte sein Verhalten daher als „temporäre“ Problematik im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit 01.11.2021 trat die „3G-Regel“ für Arbeitsorte in Kraft, nach der Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nur dann betreten durften, wenn sie einen Nachweis erbrachten, gegen Covid-19 geimpft, darauf negativ getestet oder davon genesen zu sein, soweit am Arbeitsplatz physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden konnten. Der Beschwerdeführer bezog seit 11.01.2022 Arbeitslosengeld. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS Vöcklabruck am 13.01.2022 ein Stellenangebot als „Büro-Allrounder“ der Firma XXXX in Vollzeit mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung übermittelt. Bei dieser Tätigkeit kann ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden.Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS Vöcklabruck am 13.01.2022 ein Stellenangebot als „Büro-Allrounder“ der Firma römisch 40 in Vollzeit mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung übermittelt. Bei dieser Tätigkeit kann ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden. Am 17.01.2022 bewarb sich der Beschwerdeführer schriftlich auf diese Stelle. In seiner Bewerbung gab er an, dass er nicht geimpft und getestet ist, weil ihm seine Gesundheit sehr wichtig ist. Der potentielle Dienstgeber meldete am 20.01.2022 dem AMS telefonisch rück, dass beim Beschwerdeführer keine Bereitschaft zu Covid-Impfung sowie Tests besteht. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Mit Bescheid des AMS Vöcklabruck vom 14.02.2022 wurde das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers

§ 24Abs. 1 i

Vm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 01.02.2022 eingestellt. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2022, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.Mit Bescheid des AMS Vöcklabruck vom 14.02.2022 wurde das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 01.02.2022 eingestellt. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2022, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit 05.03.2022 galt die „3G-Regel“ nicht mehr für alle Arbeitnehmer, sondern nur mehr an Arbeitsorten in sensiblen Bereichen wie zB. Krankenanstalten, Pflegeheimstätten und vergleichbaren Einrichtungen. Seit 06.07.2022 ist der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt.Seit 06.07.2022 ist der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung zum Inkrafttreten der „3G-Regel“ für Arbeitsorte ergibt sich aus § 9 iVm § 23 Abs. 1 der

  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  2. COVID-19-MV). Sämtliche bis 05.03.2022 erlassenen COVID-19-Verordnungen (Schutzmaßnahmenverordnungen bzw. Notmaßnahmenverordnungen und deren Novellen) enthalten diesbezüglich gleichlautende Bestimmungen hinsichtlich des Betretens von Arbeitsorten.Die Feststellung zum Inkrafttreten der „3G-Regel“ für Arbeitsorte ergibt sich aus Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, der
  3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  4. COVID-19-MV). Sämtliche bis 05.03.2022 erlassenen COVID-19-Verordnungen (Schutzmaßnahmenverordnungen bzw. Notmaßnahmenverordnungen und deren Novellen) enthalten diesbezüglich gleichlautende Bestimmungen hinsichtlich des Betretens von Arbeitsorten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 11.01.2022 Arbeitslosengeld bezog, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Büroallrounder übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 13.01.2022 und der daraufhin erfolgten Bewerbung des Beschwerdeführers am 17.01.
  5. Diese Tätigkeit wird im Stellenangebot als solche in der Dokumentation, dem Einkauf, dem Verkauf und der Vermittlung bzw. dem Empfang beschrieben, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass bei dieser Tätigkeit der physische Kontakt des Beschwerdeführers zu anderen Personen wie Lieferanten oder Kunden nicht ausgeschlossen werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag argumentiert, er hätte eine Arbeit, bei der ein 3G-Nachweis nicht zu erfüllen gewesen wäre, jedenfalls angetreten (bspw. als Landarbeiter), nur habe ihm das AMS aber keine entsprechende Stelle zur Bewerbung vermittelt, ist er darauf zu verweisen, dass er selbst mit dem AMS in der Betreuungsvereinbarung vom 13.01.2022 (gültig vom 13.01.2022 bis 12.07.2022) übereingekommen ist, dass das Ziel seiner Betreuung sei, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Stelle als kaufmännischer Büroangestellter oder im Bereich Verwaltung, öffentlicher Dienst unterstütze. Die beabsichtigte Vorgangsweise, welche näher vereinbart wurde, wurde mit der Stellensuche im kaufmännischen Bereich begründet. Eine Änderung des Ziels seiner Betreuung wurde vom Beschwerdeführer nicht begehrt und übermittelte das AMS ihm daher vereinbarungsgemäß Stellenangebote im kaufmännischen Bereich, wie die verfahrensgegenständliche Stelle. Ein 3G-Nachweis wäre demnach entsprechend der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Covid-Verordnung unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der angebotenen Beschäftigung und ist auch nicht von vornherein anzunehmen, dass diese Voraussetzung für andere Stellen im kaufmännischen Bereich bzw. der Verwaltung, welche dem Beschwerdeführer vom AMS angeboten wurden, mangels nicht auszuschließenden physischen Kontakts weggefallen wäre. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 17.01.2022 schriftlich auf diese Stelle bewarb und dabei angab, dass er nicht geimpft und getestet ist, weil ihm seine Gesundheit sehr wichtig ist, ist unstrittig und ergibt sich aus der Rückmeldung des Beschwerdeführers an das AMS, sich am 17.01.2022 zur Auftragsnummer 14092135 beworben zu haben, sowie aus der Beschwerde, der zufolge er die seit November 2021 in Geltung befindlichen 3G-Regeln grundsätzlich ablehne und diese für verfassungswidrig halte, weshalb er auf seiner Bewerbung (sinngemäß) angegeben habe, dass „ich nicht geimpft und nicht getestet bin, weil mir meine Gesundheit sehr wichtig ist“. Die Feststellung zur Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers ergibt sich aus einem Screenshot des elektronischen AMS-Akts, welcher dokumentiert, dass die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers telefonisch am 20.01.2022 an eine Mitarbeiterin beim Service für Unternehmen des AMS erfolgte. Unstrittig ist der Inhalt der Rückmeldung, dass beim Beschwerdeführer keine Bereitschaft zu Covid-Impfungen und Test besteht, zumal dies vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 03.02.2022 folgendermaßen bestätigt wurde: „Lt. Ihrem Schreiben habe ich das Stellenangebot bei der Firma XXXX (Bewerbung v. 17.01.2022) nicht in geeigneter, bzw. vorgeschlagener Weise genutzt. Rückmeldung der Fa. XXXX war: „bei mir besteht keine Bereitschaft zur Covid-Impfung sowie zu Tests.“ Die Aussage der Fa. XXXX stimmt so. Ich lehne die Covid-Impfung ab und auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Begründung: Weil mir meine Gesundheit sehr wichtig ist!“Die Feststellung zur Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers ergibt sich aus einem Screenshot des elektronischen AMS-Akts, welcher dokumentiert, dass die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers telefonisch am 20.01.2022 an eine Mitarbeiterin beim Service für Unternehmen des AMS erfolgte. Unstrittig ist der Inhalt der Rückmeldung, dass beim Beschwerdeführer keine Bereitschaft zu Covid-Impfungen und Test besteht, zumal dies vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 03.02.2022 folgendermaßen bestätigt wurde: „Lt. Ihrem Schreiben habe ich das Stellenangebot bei der Firma römisch 40 (Bewerbung v. 17.01.2022) nicht in geeigneter, bzw. vorgeschlagener Weise genutzt. Rückmeldung der Fa. römisch 40 war: „bei mir besteht keine Bereitschaft zur Covid-Impfung sowie zu Tests.“ Die Aussage der Fa. römisch 40 stimmt so. Ich lehne die Covid-Impfung ab und auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Begründung: Weil mir meine Gesundheit sehr wichtig ist!“ Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Arbeitslosengeld per 01.02.2022 eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und der Stellungnahme des AMS vom 24.01.2023, nach der die Einstellung per 01.02.2022 verfügt worden sei, da die Auszahlung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für Jänner 2022 mit 02.02.2022 bereits erfolgt sei (=Eingabeschluss für die regionale Geschäftsstelle an das Bundesrechenzentrum). Die Feststellung, dass die „3G-Regel“ am 05.03.2022 nicht mehr für alle Arbeitnehmer galt, sondern nur mehr an Arbeitsorten in sensiblen Bereichen wie zB. Krankenanstalten, Pflegeheimstätten und vergleichbaren Einrichtungen, ergibt sich aus der Verordnung des BMSGPK betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV), BGBl II 2022/86, ausgegeben am 03.03.2021.

§ 13Abs.

1 COVID-19-BMV trat diese Verordnung mit 05.03.2022 in Kraft und hob

Abs. 2 die

  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  2. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022, auf, welche zuletzt die „3G-Regel“ für alle Arbeitnehmer an Arbeitsorten normierte.

§ 5i

Vm § 6 COVID-19-BMV galt das Erfordernis eines 3G-Nachweises nur mehr für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.Die Feststellung, dass die „3G-Regel“ am 05.03.2022 nicht mehr für alle Arbeitnehmer galt, sondern nur mehr an Arbeitsorten in sensiblen Bereichen wie zB. Krankenanstalten, Pflegeheimstätten und vergleichbaren Einrichtungen, ergibt sich aus der Verordnung des BMSGPK betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV), BGBl römisch zwei 2022/86, ausgegeben am 03.03.2021.

Paragraph 13, Absatz eins, COVID-19-BMV trat diese Verordnung mit 05.03.2022 in Kraft und hob

Absatz 2, die

  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  2. COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, auf, welche zuletzt die „3G-Regel“ für alle Arbeitnehmer an Arbeitsorten normierte.

Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 6, COVID-19-BMV galt das Erfordernis eines 3G-Nachweises nur mehr für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 06.07.2022 vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde

  1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm. § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den Paragraphen 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).
  2. Anzuwendendes Recht Nach § 7 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (§ 9 AlVG) ist.Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

§ 24Al

VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

Paragraph 24, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen zum Erfordernis eines 3G-Nachweises bei Betreten des Arbeitsorts lauten: 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV): Allgemeine Bestimmungen § 2

(2)Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:Paragraph 2,
(2)Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein: 1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  1. a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
  2. b)Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  3. c)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörpervorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  4. d)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
  5. aa)lit. a oder c mindestens 120 Tage oderaa) Litera a, oder c mindestens 120 Tage oder
  6. bb)lit. b mindestens 14 Tagebb) Litera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen; 2. „2G-Nachweis“: Nachweis

Z 1 oder ein2. „2G-Nachweis“: Nachweis

Ziffer eins, oder ein

  1. a)Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
  2. b)Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde; 3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis

Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nichtmehr als 72 Stunden zurückliegen darf;3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis

Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nichtmehr als 72 Stunden zurückliegen darf; 4. „3G-Nachweis“: Nachweis

Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.4. „3G-Nachweis“: Nachweis

Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf. Ort der beruflichen Tätigkeit § 11

(1)Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden. Paragraph 11,
(1)Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
(3)Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(4)Abs. 2 und 3 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen

§ 2Abs. 3 letzter Satz des Arbeitnehmer

Innenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, darf ausnahmsweise ein 2,5G-Nachweis vorgewiesen werden.

(4)Absatz 2 und 3 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen

Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, darf ausnahmsweise ein 2,5G-Nachweis vorgewiesen werden.

(5)Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6)Das COVID-19-Präventionskonzept

Abs. 5 hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.

(7)Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
(6)Das COVID-19-Präventionskonzept

Absatz 5, hat zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.

(7)Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden. Ausnahmen § 21
(8)Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis

§ 2Abs. 2 verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.Paragraph 21,

(8)Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis

Paragraph 2, Absatz 2, verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht § 25

(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 25,
(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2021 außer Kraft.
  3. Novelle zur
  4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (
  5. COVID-19-SchuMaV):
  6. In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „
  7. Dezember“ durch die Wort- und Zeichenfolge „
  8. Dezember“ ersetzt.
  9. In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „
  10. Dezember“ durch die Wort- und Zeichenfolge „
  11. Dezember“ ersetzt.
  12. Novelle zur
  13. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (
  14. COVID-19-SchuMaV):
  15. In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „
  16. Jänner“ durch die Wort- und Zeichenfolge „
  17. Jänner“ ersetzt.
  18. In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „
  19. Jänner“ durch die Wort- und Zeichenfolge „
  20. Jänner“ ersetzt.
  21. Novelle zur
  22. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (
  23. COVID-19-SchuMaV):
  24. In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „
  25. Jänner“ durch die Wort- und Zeichenfolge „
  26. Jänner“ ersetzt.
  27. In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „
  28. Jänner“ durch die Wort- und Zeichenfolge „
  29. Jänner“ ersetzt.
  30. COVID-19-Maßnahmenverordnung und Änderung der
  31. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  32. Novelle zur
  33. COVID-19-MV): Allgemeine Bestimmungen § 2
(2)Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:Paragraph 2,
(2)Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein: 1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  1. a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
  2. b)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  3. c)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;
  4. c)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen; 2. „2G-Nachweis“: Nachweis

Z 1 oder ein2. „2G-Nachweis“: Nachweis

Ziffer eins, oder ein

  1. a)Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
  2. b)Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde; 3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis

Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis

Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf; 4. „3G-Nachweis“: Nachweis

Z 1 bis 3 oder ein Nachweis4. „3G-Nachweis“: Nachweis

Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis

  1. a)einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder
  2. b)über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

(3)Liegt sowohl ein Nachweis

Abs. 2 Z 1 lit. a als auch ein Nachweis

Abs. 2 Z 2 lit. a oder b vor, ist dies einem Nachweis

Abs. 2 Z 1 lit. c gleichgestellt.

(3)Liegt sowohl ein Nachweis

Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, als auch ein Nachweis

Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b vor, ist dies einem Nachweis

Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, gleichgestellt. Ort der beruflichen Tätigkeit § 10.

(1)Beim Betreten von Arbeitsorten ist besonders darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.Paragraph 10,
(1)Beim Betreten von Arbeitsorten ist besonders darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
(3)Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(4)Abs. 2 und 3 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen

§ 2Abs. 3 letzter Satz des Arbeitnehmer

Innenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.

(4)Absatz 2 und 3 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen

Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.

(5)Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6)Das COVID-19-Präventionskonzept

Abs. 5 hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.

(6)Das COVID-19-Präventionskonzept

Absatz 5, hat zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.

(7)Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden. Ausnahmen § 20
(9)Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis

§ 2Abs. 2 verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.Paragraph 20,

(9)Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis

Paragraph 2, Absatz 2, verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht § 24.

(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Februar 2022 außer Kraft. Die §§ 13 bis 17 treten mit Ablauf des
  3. Februar 2022 außer Kraft.Paragraph 24,
(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Februar 2022 außer Kraft. Die Paragraphen 13 bis 17 treten mit Ablauf des
  3. Februar 2022 außer Kraft.
  4. Novelle zur
  5. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  6. Novelle zur
  7. COVID-19-MV):
  8. In § 24 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „
  9. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „
  10. März“ und die Wort- und Zeichenfolge „
  11. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „
  12. Februar“ ersetzt.
  13. In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „
  14. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „
  15. März“ und die Wort- und Zeichenfolge „
  16. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „
  17. Februar“ ersetzt. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV): Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen § 2
(2)Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:Paragraph 2,
(2)Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein: 1. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  1. a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
  2. b)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
  3. c)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;
  4. c)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen; 2. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde; 3. Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde; 4. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf; 5. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf; 6. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf; 7. Nachweis

§ 4Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-Sch

VO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) oder ein Nachweis, der die Anforderungen des § 5 Abs. 1a C-SchVO 2021/22 erfüllt, sofern es sich um Personen im schulpflichtigen Alter handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Sofern die Testintervalle

§ 5Abs. 1a CSch

VO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.7. Nachweis

Paragraph 4, Ziffer eins, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, (Corona-Testpass) oder ein Nachweis, der die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins a, C-SchVO 2021/22 erfüllt, sofern es sich um Personen im schulpflichtigen Alter handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Sofern die Testintervalle

Paragraph 5, Absatz eins a, CSchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe § 5

(3)Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter gilt:Paragraph 5,
(3)Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter gilt: 1. Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis

§ 2Abs.

2 vorweisen.1. Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis

Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. 2. Mitarbeiter haben bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske zu tragen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.

(4)Abs. 3 gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
(4)Absatz 3, gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
  1. externe Dienstleister,
  2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
  3. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
  4. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
  5. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
  6. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
  7. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
(7)Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Abs. 1 bis 3.
(7)Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Absatz eins bis 3,
(8)Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen. Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden § 6
(2)Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.Paragraph 6,
(2)Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt Paragraph 5, Absatz 3, sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
(3)§ 5 Abs. 3 gilt bei Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
(3)Paragraph 5, Absatz 3, gilt bei Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
  1. externe Dienstleister,
  2. Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 144/1990,
  3. Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1990,,
  4. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
  5. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
  6. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
  7. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
  8. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
(5)Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen Nachweis

§ 2Abs. 2 vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.

(5)Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen Nachweis

Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.

(6)§ 5 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(6)Paragraph 5, Absatz 8, gilt sinngemäß. Ausnahmen § 9
(6)Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises

§ 2Abs. 2 gilt nicht für Paragraph 9,

(6)Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises

Paragraph 2, Absatz 2, gilt nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr;
  2. Personen, die über keinen Nachweis

§ 2Abs.

2 Z 2 und 3 verfügen und2. Personen, die über keinen Nachweis

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 verfügen und

  1. a)schwanger sind oder
  2. b)nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht § 13

(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des
  2. April 2022 außer Kraft.Paragraph 13,
(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des
  2. April 2022 außer Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  2. COVID- 19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022, außer Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  2. COVID- 19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, außer Kraft.
  3. Bezogen auf den Beschwerdeführer 3.
  4. Vorliegend stützt das AMS die Einstellung des Arbeitslosengeldes darauf, dass der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben habe, dass er aufgrund des verlangten 3G-Nachweises an Arbeitsstätten generell nicht beabsichtige, eine Beschäftigung aufzunehmen, bei denen ein Kontakt zu anderen Personen notwendig ist, indem er im Zuge einer Bewerbung angegeben habe, keine Bereitschaft zur Covid-Impfung sowie zu Tests zu haben und zudem angegeben habe, auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz abzulehnen, weshalb von der Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er dem Dienstgeber vorab habe mitteilen wollen, dass ihm seine Gesundheit am Herzen liege, er sich ein Feedback vom Markt habe holen wollen, die im Rahmen der jeweiligen Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ergriffenen Maßnahmen verfassungswidrig, sittenwidrig und unangemessen seien und die Testung von Gesunden sinnlos sei. Zudem habe er in weiteren Bewerbungen nach seiner Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber nur mehr mitgeteilt, dass er nicht geimpft sei. Daraus sei erkennbar, dass eine grundsätzliche Arbeitsunwilligkeit nicht vorliege. Er wäre bereit gewesen, eine Arbeit anzunehmen, nachdem die 3G-Regeln am Arbeitsort nicht mehr gelten, oder bei einem Dienstgeber, der seine Sichtweise teile bzw. bei dem diese Bedingungen nicht zu erfüllen seien. Für den Fall, dass von seiner Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werde, habe sich sein Vorsatz nur temporär auf den Geltungszeitraum der das Erfordernis des 3G-Nachweises regelnden Verordnung am 17.01.2022 beziehen können. 3.
  5. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Die Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Die Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die zugewiesene Beschäftigung dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre und brachte der Beschwerdeführer insbesondere keine gesundheitlichen Gründe vor. Der Beschwerdeführer legt mit dem unsubstantiierten Vorbingen, sich weder impfen noch testen lassen zu wollen, nicht dar, dass ihm die Erbringung eines 3G-Nachweises - allenfalls in der besonders schonenden Variante eines PCR-Gurgeltests - nicht möglich oder zumutbar sei. Folglich ist die Zumutbarkeit der gegenständlich zugewiesenen Stelle nicht in Zweifel zu ziehen. 3.
  6. Zur Verfassungsmäßigkeit Das erkennende Gericht vermag eine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der die 3G-Nachweispflicht normierenden Verordnungen nicht zu erblicken. Die beiden vorgelegten Anwaltsschreiben betreffend die 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie verschiedenen Testverfahren sind Rechtsmeinungen einer Kanzlei, von welcher der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht vertreten wird. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine entsprechenden Antragsrechte

§ 139B-VG zu nutzen.

Da jedoch auch verfassungswidrige Verordnungen bis zur ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden sind, gehen die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken schon deshalb ins Leere (vgl. Muzak, B-VG6, Art 139 Rz 22).Das erkennende Gericht vermag eine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der die 3G-Nachweispflicht normierenden Verordnungen nicht zu erblicken. Die beiden vorgelegten Anwaltsschreiben betreffend die 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie verschiedenen Testverfahren sind Rechtsmeinungen einer Kanzlei, von welcher der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht vertreten wird. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine entsprechenden Antragsrechte

Paragraph 139, B-VG zu nutzen. Da jedoch auch verfassungswidrige Verordnungen bis zur ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden sind, gehen die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken schon deshalb ins Leere vergleiche Muzak, B-VG6, Artikel 139, Rz 22). Ebenso wenig vermögen die der Beschwerde beigelegten Ausführungen zur mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten verfassungsrechtliche Bedenken hervorzurufen. 3.

  1. Zur Vereitelungshandlung: Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer auf seiner Bewerbung angab, dass er nicht geimpft und getestet ist, weil ihm seine Gesundheit sehr wichtig ist. Zudem gab er in seiner Stellungnahme vom 13.02.2022 an, dass er seine Position, dass die Testungen gesundheitsschädlich seien, es völlig sinnlos sei, Gesunde zu testen, und die 3G-Regel gegen Grundrechte verstoße, beibehalte und sich weiterhin nur für einen Arbeitsplatz bewerbe, wo diese Auflagen nicht eingefordert werden. Damit erklärte er dezidiert, dass er – auch wenn er mittlerweile dazu übergegangen sein mag, in seinen Bewerbungen „nur“ noch auf seine fehlende Covid-19-Impfbereitschaft hinzuweisen – nicht bereit sei, sich für einen Arbeitsplatz zu bewerben, solange ein 3G-Nachweis dafür erforderlich sei. Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (VwGH 24.4.2014, 2013/08/0070).Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (VwGH 24.4.2014, 2013/08/0070). Ist Arbeitswilligkeit iSd. § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR. auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss gem. § 10 AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd. § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 24 Abs. 1 AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH
  2. 1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt

VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB. im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 05.09.1995, 94/08/0235; Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, zu § 9 AlVG, Rz 206).Ist Arbeitswilligkeit iSd. Paragraph 9, AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR. auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss gem. Paragraph 10, AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd. Paragraph 7, AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Paragraph 24, Absatz eins, AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14. 4. 1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt

VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB. im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 05.09.1995, 94/08/0235; Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, zu Paragraph 9, AlVG, Rz 206). Angesichts der Tatsache, dass die im gegenständlichen Zeitraum geltende 3G-Regel für Arbeitsorte Dienstgeber dazu verpflichtete, Arbeitnehmern ohne 3G-Nachweis den Zutritt zum Arbeitsort zu verwehren, signalisierte der Beschwerdeführer durch den Hinweis auf seine mangelnde Testbereitschaft Desinteresse an einer Anstellung, da er aufgrund seiner Weigerung, sich testen zu lassen, die ihm im Rahmen eines Arbeitsvertrags zukommenden Pflichten von vornherein nicht erfüllen hätte können. Sein Verhalten resultierte in der faktischen Unmöglichkeit, als Dienstgeber mit ihm überhaupt einen Arbeitsvertrag abschließen zu können. Da generelle Arbeitsunwilligkeit schon dann vorliegt, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als in der gewünschten Branche anzunehmen, ist jedenfalls auch von genereller Arbeitsunwilligkeit auszugehen, wenn der Arbeitslose sich weigert, jedwede Beschäftigung anzunehmen, es sei denn, es handelt sich um eine jener raren Beschäftigungen, bei denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen von vornherein auszuschließen ist. Dies trifft im konkreten Fall umso mehr zu, als der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde übereinkam, dass das Ziel seiner Betreuung eine Jobsuche im kaufmännischen Bereich sein sollte und nicht etwa ein Tätigkeitsfeld in einer Branche wie der Landarbeit. Mit seiner Einstellung, dass er sich weiterhin nur für einen Arbeitsplatz bewerbe, an dem die Auflage eines 3G-Nachweises nicht eingefordert werde, schloss der Beschwerdeführer sohin den Großteil aller beruflichen Tätigkeitsfelder entgegen der Betreuungsvereinbarung für sich aus. Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH

  1. 2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Die wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann durch den Antritt einer Beschäftigung dokumentiert werden (
  2. Weigerung innerhalb von sechs Monaten; VwGH
  3. 2006, 2005/08/0128; drei Weigerungen innerhalb eines Jahres – VwGH
  4. 2009, 2009/08/0038 und VwGH
  5. 2012, 2012/08/0095; vierzehn Ausschlüsse in den letzten sieben Jahren – VwGH
  6. 2012, 2011/08/0337 und 0338). Von genereller Arbeitsunwilligkeit kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mehrere Sanktionen gem. § 10 AlVG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist (Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, zu § 9 AlVG, Rz 207)Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH
  7. 2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Die wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann durch den Antritt einer Beschäftigung dokumentiert werden (
  8. Weigerung innerhalb von sechs Monaten; VwGH
  9. 2006, 2005/08/0128; drei Weigerungen innerhalb eines Jahres – VwGH
  10. 2009, 2009/08/0038 und VwGH
  11. 2012, 2012/08/0095; vierzehn Ausschlüsse in den letzten sieben Jahren – VwGH
  12. 2012, 2011/08/0337 und 0338). Von genereller Arbeitsunwilligkeit kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mehrere Sanktionen gem. Paragraph 10, AlVG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist (Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, zu Paragraph 9, AlVG, Rz 207) Es ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn sie die generelle Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers auch als gegeben ansieht, der Beschwerdeführer erkennen ließ, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, er habe nur einmal auf einer Bewerbung angegeben, nicht zu Testungen bereit zu sein, weshalb es sich bei seinem Verhalten – wenn überhaupt – um eine temporäre Problematik handeln würde, ist er darauf zu verweisen, dass er ausdrücklich bekundete, sich auch weiterhin (auf nicht absehbare Zeit) nicht testen lassen zu wollen. Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nur, weil er den Hinweis auf seine mangelnde Testbereitschaft in folgenden Bewerbungen unterließ, seine grundsätzliche Einstellung zur Testbereitschaft geändert hätte. Durch die gegenständliche Bewerbung und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erklärte, sich weiterhin nur für einen Arbeitsplatz zu bewerben, an dem die 3G-Regel nicht eingefordert werde, setzte der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung wie auch von künftigen Beschäftigungen zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Denn der Dienstgeber verlor das Interesse an der Einstellung des Beschwerdeführers und waren im gegenständlichen Zeitraum alle Dienstgeber dazu verpflichtet, einen 3G-Nachweis ihrer Arbeitnehmer bei Betreten des Arbeitsorts einzufordern, weshalb von einem Nicht-Zustandekommen von Dienstverhältnissen mangels Testbereitschaft auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat durch die Weigerung, einen 3G-Nachweis zu erbringen, ein Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses sowie von künftigen Beschäftigungsverhältnissen daher zumindest in Kauf genommen. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Denn der Dienstgeber verlor das Interesse an der Einstellung des Beschwerdeführers und waren im gegenständlichen Zeitraum alle Dienstgeber dazu verpflichtet, einen 3G-Nachweis ihrer Arbeitnehmer bei Betreten des Arbeitsorts einzufordern, weshalb von einem Nicht-Zustandekommen von Dienstverhältnissen mangels Testbereitschaft auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat durch die Weigerung, einen 3G-Nachweis zu erbringen, ein Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses sowie von künftigen Beschäftigungsverhältnissen daher zumindest in Kauf genommen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Vorsatz habe sich lediglich auf jene während seiner Bewerbung gültige, den 3G-Testnachweis regelnde Verordnung beziehen können, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Vorsatz sich ausdrücklich aufgrund seiner Willensbekundung in der Stellungnahme vom 13.02.2022, dass der seine Position beibehalten werde und sich auch weiterhin nur auf einen Arbeitsplatz bewerben werde, an dem diese Auflagen nicht eingefordert werden bzw. er aus ethischen und moralischen Gründen keinen anderen Job annehmen könne, auf den gesamten Zeitraum erstreckte, in dem die 3G-Regel an Arbeitsorten galt. Sohin lag dieser erst bis zur Aufhebung der 3G-Regel an Arbeitsorten per 05.03.2022 nicht mehr vor. Liegt generelle Arbeitsunwilligkeit vor, so muss die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall auch mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich sein. Diese Rechtsansicht wird auch seitens des VwGH im Erk 2006/08/0292 vom
  13. 2007 vertreten: Wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist. Seitens des Arbeitsmarktservice ist Gelegenheit zu geben, darzulegen, durch welches nach außen hin zu Tage getretene Verhalten sich die wieder gegebene Arbeitswilligkeit manifestiert hat. Obwohl eine bloße Arbeitswilligkeitserklärung idR. nicht ausreichend sein wird, widerspricht es den Beweisverfahrensregeln (§§ 45 ff AVG), ausschließlich die Erfüllung einer neuen Anwartschaft als Nachweis der wieder eingetretenen Arbeitswilligkeit anzuerkennen. Im Übrigen wäre eine nähere Ausgestaltung des Tatbestandes der generellen Arbeitsunwilligkeit – sofern die Notwendigkeit dafür als vorliegend angesehen werden sollte – Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. Müller, DRdA 2004, 566).Obwohl eine bloße Arbeitswilligkeitserklärung idR. nicht ausreichend sein wird, widerspricht es den Beweisverfahrensregeln (Paragraphen 45, ff AVG), ausschließlich die Erfüllung einer neuen Anwartschaft als Nachweis der wieder eingetretenen Arbeitswilligkeit anzuerkennen. Im Übrigen wäre eine nähere Ausgestaltung des Tatbestandes der generellen Arbeitsunwilligkeit – sofern die Notwendigkeit dafür als vorliegend angesehen werden sollte – Aufgabe des Gesetzgebers vergleiche Müller, DRdA 2004, 566). Wurde der Leistungsbezug wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem. § 9 AlVG nicht aus (VwGH
  14. 2013, 2012/08/0197;
  15. 2015, Ro 2014/08/0033-6). Auch eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit – ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung – reicht für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem. § 9 AlVG nicht aus (BVwG 17.04.2015, G302 2012853-1; Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, zu § 9 AlVG, Rz 207).Wurde der Leistungsbezug wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem. Paragraph 9, AlVG nicht aus (VwGH
  16. 2013, 2012/08/0197;
  17. 2015, Ro 2014/08/0033-6). Auch eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit – ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung – reicht für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem. Paragraph 9, AlVG nicht aus (BVwG 17.04.2015, G302 2012853-1; Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, zu Paragraph 9, AlVG, Rz 207). Besteht die Bereitschaft, bei der Ausübung der Tätigkeit eine FFP2-Maske zu tragen, wird aber eine zusätzlich vom potentiellen Arbeitgeber gewünschte regelmäßige Testung auf das COVID-19-Virus abgelehnt, liegt keine Vereitelungshandlung vor, sofern die aktuell geltenden Gesetze und VO keine Testpflicht vorsehen (BVwG
  18. 2021, L517 2245117-1; Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, zu § 10 AlVG, Rz 271). Besteht die Bereitschaft, bei der Ausübung der Tätigkeit eine FFP2-Maske zu tragen, wird aber eine zusätzlich vom potentiellen Arbeitgeber gewünschte regelmäßige Testung auf das COVID-19-Virus abgelehnt, liegt keine Vereitelungshandlung vor, sofern die aktuell geltenden Gesetze und VO keine Testpflicht vorsehen (BVwG
  19. 2021, L517 2245117-1; Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, zu Paragraph 10, AlVG, Rz 271). Ab dem 05.03.2022 wurde die 3G-Regel

§ 13Abs.

1 COVID-19-BMV weitgehend aufgehoben und galt das Erfordernis eines 3G-Nachweises nur mehr an Arbeitsorten in sensiblen Bereichen wie zB. Krankenanstalten, Pflegeheimstätten und vergleichbaren Einrichtungen, also jedenfalls nicht an jenen Arbeitsorten, an die der Beschwerdeführer entsprechend seiner Betreuungsvereinbarung vermittelt werden sollte. Der AMS Dokumenteinformation ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach Einstellung seines Arbeitslosengeldes am 01.02.2022 Vermittlungsvorschläge übermittelt worden wären. Von der belangten Behörde wurde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer eigeninitiativ nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternahm, die schließlich am 06.07.2022 erfolgreich zu einer bis dato anhaltenden Beschäftigung bei der XXXX führten. Ab dem 05.03.2022 wurde die 3G-Regel

Paragraph 13, Absatz eins, COVID-19-BMV weitgehend aufgehoben und galt das Erfordernis eines 3G-Nachweises nur mehr an Arbeitsorten in sensiblen Bereichen wie zB. Krankenanstalten, Pflegeheimstätten und vergleichbaren Einrichtungen, also jedenfalls nicht an jenen Arbeitsorten, an die der Beschwerdeführer entsprechend seiner Betreuungsvereinbarung vermittelt werden sollte. Der AMS Dokumenteinformation ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach Einstellung seines Arbeitslosengeldes am 01.02.2022 Vermittlungsvorschläge übermittelt worden wären. Von der belangten Behörde wurde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer eigeninitiativ nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternahm, die schließlich am 06.07.2022 erfolgreich zu einer bis dato anhaltenden Beschäftigung bei der römisch 40 führten. Angesichts der Tatsache, dass die generelle „3G-Regel“ an Arbeitsorten seit 05.03.2022 aufgehoben war und der Beschwerdeführer seine Arbeitswilligkeit unter Beweis stellte, indem ihn seine eigeninitiativen Bemühungen zum Ziel der Erlangung einer Arbeitsstelle führten, war der Beschwerde teilweise stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab 05.03.2022 gebührt. Zu B) Aufschiebende Wirkung: Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung wurde von der belangten Behörde mittels Bescheid vom 10.03.2022 aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2022 zugestellt und erwuchs – mangels rechtzeitig dagegen erhobenem Rechtsmittel – in Rechtskraft, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere die nicht vorhandene Bereitschaft zu einem 3G-Nachweis nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere die nicht vorhandene Bereitschaft zu einem 3G-Nachweis nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2255758.1.00

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