GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2. Anzuwendendes Recht Entsprechend § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber (§ 35 ASVG) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tage nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftige Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Entsprechend Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber (Paragraph 35, ASVG) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tage nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftige Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG hat der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
3 ASVG kann der Krankenversicherungsträger für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
Paragraph 33, Absatz 3, ASVG kann der Krankenversicherungsträger für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
der Satzung der ÖGK, Verlautbarung Nr.: 34/2020, beginnt die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde.
Paragraph 13, der Satzung der ÖGK, Verlautbarung Nr.: 34 aus 2020,, beginnt die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde.
1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600.
3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010). § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen
2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077). 3. Bezogen auf die Beschwerdeführerin Es ist unstrittig, dass XXXX als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 13.12.2021, 13:10 Uhr, tätig war. Die Beschwerdeführerin war somit Dienstgeber iSd. § 35 Abs. 1 ASVG und als solcher verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).Es ist unstrittig, dass römisch 40 als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 13.12.2021, 13:10 Uhr, tätig war. Die Beschwerdeführerin war somit Dienstgeber iSd. Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und als solcher verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise
Paragraph 33, ASVG vorzunehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047). Dadurch, dass der Dienstnehmer im Betretungszeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, liegt objektiv ein Meldeverstoß vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 02.12.2013, 2012/08/0026). Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 02.12.2013, 2012/08/0026). Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die Verantwortung für das Meldewesen hat die Beschwerdeführerin als Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin die angeführten Dienstnehmer entgegen der aus § 33 ASVG resultierenden Verpflichtung nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet und wird damit das typische Bild eines Meldeverstoßes im Sinne des § 113 Abs. 1 ASVG verwirklicht. Es wurde insoweit zu Recht ein Beitragszuschlag verhängt. Daran vermag auch die umgehende Anmeldung der beiden Dienstnehmer 22 Minuten nach der Kontrolle nichts zu ändern, wie im Folgenden zur strittigen Frage, ob eine ordnungsgemäße Meldung vorliegt, wenn die Beschäftigung auch an einem anderen, späteren Tag als dem zur fallweisen Beschäftigung gemeldeten ausgeübt wird, dargelegt wird:Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin die angeführten Dienstnehmer entgegen der aus Paragraph 33, ASVG resultierenden Verpflichtung nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet und wird damit das typische Bild eines Meldeverstoßes im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG verwirklicht. Es wurde insoweit zu Recht ein Beitragszuschlag verhängt. Daran vermag auch die umgehende Anmeldung der beiden Dienstnehmer 22 Minuten nach der Kontrolle nichts zu ändern, wie im Folgenden zur strittigen Frage, ob eine ordnungsgemäße Meldung vorliegt, wenn die Beschäftigung auch an einem anderen, späteren Tag als dem zur fallweisen Beschäftigung gemeldeten ausgeübt wird, dargelegt wird: § 33 Abs. 3 ASVG beinhaltet die Definition der fallweise beschäftigten Personen und regelt in diesem Zusammenhang die Sonderbestimmungen hinsichtlich der Meldung zur Sozialversicherung. Nach Abs. 3 handelt es sich bei fallweise Beschäftigten um Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist.Paragraph 33, Absatz 3, ASVG beinhaltet die Definition der fallweise beschäftigten Personen und regelt in diesem Zusammenhang die Sonderbestimmungen hinsichtlich der Meldung zur Sozialversicherung. Nach Absatz 3, handelt es sich bei fallweise Beschäftigten um Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist. Grundsätzlich besteht
1a Z 1 ASVG ein zweistufiges Anmeldeverfahren, nach dem vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum der beschäftigten Person, Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung zu melden sind. Die noch fehlenden Daten sind dann im Rahmen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu übermitteln (vgl. auch ErläutRV 618 BlgNR 25. GP 3).Grundsätzlich besteht
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ein zweistufiges Anmeldeverfahren, nach dem vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum der beschäftigten Person, Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung zu melden sind. Die noch fehlenden Daten sind dann im Rahmen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu übermitteln vergleiche auch ErläutRV 618 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Kontrolle angemeldet gewesen sei, da er am 05.12.2021 für den 06.12.2021 angemeldet worden sei, wobei witterungsbedingt die Baustelle erst am 13.12.2021 angefangen habe, kann sie der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegentreten, zumal es unstrittig ist, dass es sich bei der Anmeldung vom 05.12.2021 um eine Aviso-Meldung als fallweise beschäftigten Dienstnehmer handelt. Für eine solche Aviso-Meldung beginnt
3 ASVG die Frist für die vollständige Anmeldung (und Abmeldung) fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage iVm. § 13 der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse 2020 mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde (vgl. § 13 der Satzung: „Die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde“). Am Beschäftigungstag, 13.12.2021, hingegen wurde vor Kontrollbeginn gar keine Meldung, auch keine im Sinne des § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG jedenfalls vorgesehenen ersten Schrittes, erstattet. Sohin wurde kein vorläufiger Schritt zur Anmeldung gesetzt, der vervollständigt hätte werden können.Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Kontrolle angemeldet gewesen sei, da er am 05.12.2021 für den 06.12.2021 angemeldet worden sei, wobei witterungsbedingt die Baustelle erst am 13.12.2021 angefangen habe, kann sie der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegentreten, zumal es unstrittig ist, dass es sich bei der Anmeldung vom 05.12.2021 um eine Aviso-Meldung als fallweise beschäftigten Dienstnehmer handelt. Für eine solche Aviso-Meldung beginnt
Paragraph 33, Absatz 3, ASVG die Frist für die vollständige Anmeldung (und Abmeldung) fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage in Verbindung mit Paragraph 13, der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse 2020 mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde vergleiche Paragraph 13, der Satzung: „Die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde“). Am Beschäftigungstag, 13.12.2021, hingegen wurde vor Kontrollbeginn gar keine Meldung, auch keine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG jedenfalls vorgesehenen ersten Schrittes, erstattet. Sohin wurde kein vorläufiger Schritt zur Anmeldung gesetzt, der vervollständigt hätte werden können. Soweit die Beschwerdeführerin die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Personalverrechners, XXXX , zum Beweis der rechtzeitigen Anmeldung des Dienstnehmers beantragte, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich dabei im konkreten Fall um eine reine Rechtsfrage handelt. Angesichts der ausführlichen Einvernahme desselben Personalverrechners in der mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführerin vom 31.10.2022 zu Zl. L501 2257188-1/6Z erscheint dessen neuerliche Einvernahme zur Klärung der oben dargestellten Rechtsfrage nicht nur deswegen entbehrlich, weil der verhandelte vom gegenständlichen Sachverhalt nur marginal in seinen Daten abweicht, sondern auch, weil ausschließlich die gegenständlich gleiche Rechtsfrage der Klärung bedurfte. Der Zeuge vertrat hierbei auf Vorhalt einer bloßen AVISO-Meldung als fallweise Beschäftigter für einen anderen Tag als jenen der Betretung die Rechtsansicht, von einer ordnungsgemäßen Anmeldung ausgegangen zu sein, weil einige Tage vor Betretung jedenfalls eine entsprechende Aviso-Meldung erfolgt sei „und eine Vollmeldung am Ende des Monats erfolgt [wäre]“ […] „aufgrund der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)“ (VHS S. 3f). Eine fallweise Beschäftigung sei für ihn eine tageweise aushilfsweise Beschäftigung (VHS S. 5). Somit erweist sich die durchgeführte Einvernahme auch für den gegenständlichen Fall verwertbar und konnte auch aus verfahrensökonomischen Gründen von einer neuerlichen Einvernahme abgesehen werden (vgl. BVwG vom 25.11.2022, L503 2257184-1/3E).Soweit die Beschwerdeführerin die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Personalverrechners, römisch 40 , zum Beweis der rechtzeitigen Anmeldung des Dienstnehmers beantragte, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich dabei im konkreten Fall um eine reine Rechtsfrage handelt. Angesichts der ausführlichen Einvernahme desselben Personalverrechners in der mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführerin vom 31.10.2022 zu Zl. L501 2257188-1/6Z erscheint dessen neuerliche Einvernahme zur Klärung der oben dargestellten Rechtsfrage nicht nur deswegen entbehrlich, weil der verhandelte vom gegenständlichen Sachverhalt nur marginal in seinen Daten abweicht, sondern auch, weil ausschließlich die gegenständlich gleiche Rechtsfrage der Klärung bedurfte. Der Zeuge vertrat hierbei auf Vorhalt einer bloßen AVISO-Meldung als fallweise Beschäftigter für einen anderen Tag als jenen der Betretung die Rechtsansicht, von einer ordnungsgemäßen Anmeldung ausgegangen zu sein, weil einige Tage vor Betretung jedenfalls eine entsprechende Aviso-Meldung erfolgt sei „und eine Vollmeldung am Ende des Monats erfolgt [wäre]“ […] „aufgrund der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)“ (VHS S. 3f). Eine fallweise Beschäftigung sei für ihn eine tageweise aushilfsweise Beschäftigung (VHS S. 5). Somit erweist sich die durchgeführte Einvernahme auch für den gegenständlichen Fall verwertbar und konnte auch aus verfahrensökonomischen Gründen von einer neuerlichen Einvernahme abgesehen werden vergleiche BVwG vom 25.11.2022, L503 2257184-1/3E). Es ist jedoch der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie insbesondere aus § 33 Abs. 3 ASVG ableitet, dass bei einer fallweisen Beschäftigung eine Meldung für jeden einzelnen Beschäftigungstag zu erfolgen hat, worüber auf der Homepage der ÖGK folgendermaßen informiert wird: „Auch fallweise Beschäftigte sind elektronisch vor Arbeitsantritt zu melden. Die Anmeldung fallweise Beschäftigter ist dabei für jeden Beschäftigungstag zu erstatten und wirkt als Vor-Ort-Anmeldung. Wie bei durchlaufenden Versicherungsverhältnissen wird erst nach Erstattung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) die Anmeldeverpflichtung erfüllt. Die endgültige An- und Abmeldung für fallweise beschäftigte Personen ist als mBGM für fallweise Beschäftigte zu erstatten (https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821028&portal=oegkdgportal, 31.01.2023).“ Der verfahrensgegenständliche Dienstnehmer war nur für den 06.12.2021 aufgrund einer Aviso-Meldung als fallweise Beschäftigter gemeldet, während am 13.12.2021 vor Kontrolle keine Meldung vorlag.Es ist jedoch der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie insbesondere aus Paragraph 33, Absatz 3, ASVG ableitet, dass bei einer fallweisen Beschäftigung eine Meldung für jeden einzelnen Beschäftigungstag zu erfolgen hat, worüber auf der Homepage der ÖGK folgendermaßen informiert wird: „Auch fallweise Beschäftigte sind elektronisch vor Arbeitsantritt zu melden. Die Anmeldung fallweise Beschäftigter ist dabei für jeden Beschäftigungstag zu erstatten und wirkt als Vor-Ort-Anmeldung. Wie bei durchlaufenden Versicherungsverhältnissen wird erst nach Erstattung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) die Anmeldeverpflichtung erfüllt. Die endgültige An- und Abmeldung für fallweise beschäftigte Personen ist als mBGM für fallweise Beschäftigte zu erstatten (https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821028&portal=oegkdgportal, 31.01.2023).“ Der verfahrensgegenständliche Dienstnehmer war nur für den 06.12.2021 aufgrund einer Aviso-Meldung als fallweise Beschäftigter gemeldet, während am 13.12.2021 vor Kontrolle keine Meldung vorlag. Der Betretene scheint daher im Kontrollzeitpunkt nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet auf. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass sich dieser im Fall der nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung
2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass sich dieser im Fall der nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Gegenständlich handelt es sich unstrittig bereits um den fünften Meldeverstoß der Beschwerdeführerin innerhalb von 12 Monaten. Es liegt daher das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN). Die Beschwerdeführerin hat auch keine besonders berücksichtigungswürdig erscheinenden Gründe vorgebracht.Gegenständlich handelt es sich unstrittig bereits um den fünften Meldeverstoß der Beschwerdeführerin innerhalb von 12 Monaten. Es liegt daher das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG sprechen vergleiche dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN). Die Beschwerdeführerin hat auch keine besonders berücksichtigungswürdig erscheinenden Gründe vorgebracht. Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,-- herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages
2 ASVG auch der Höhe nach zu Recht. Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,-- herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG auch der Höhe nach zu Recht. Alledem zufolge war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
GH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2257187.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.