Obsah (16)
§ 54§ 4Art 133§ 33§ 8§ 68§ 10§ 46a§ 55§ 52§ 46§ 9§ 60Art. 8§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW123 1317190-4 Spruch, W123 1317190-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 54Abs. 1 Z 2 i
Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Dem Antrag auf Mängelheilung vom 05.02.2021 wird
§ 4Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 AsylG-DV 2005 stattgegeben.Dem Antrag auf Mängelheilung vom 05.02.2021 wird
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 stattgegeben. Die Spruchpunkte III. – V. werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei. – römisch fünf. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2008 unter Angabe einer falschen Identität (Name: XXXX , geb. XXXX , geb. am XXXX in Bhutan, StA. Staatenlos) einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2008, Zl. 08 00.617,
§ 33Abs. 1 Z 1 und 2 Asyl
G 2005 abgewiesen und ihr
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zuerkannt wurde. Die Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Berufungsbescheid vom 11.02.2008, Zl. 317.190-1/3E-XIV/08/08, rechtskräftig seit 13.02.2008,
§ 33Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 abgewiesen.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2008 unter Angabe einer falschen Identität (Name: römisch 40 , geb. römisch 40 , geb. am römisch 40 in Bhutan, StA. Staatenlos) einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2008, Zl. 08 00.617,
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 abgewiesen und ihr
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zuerkannt wurde. Die Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Berufungsbescheid vom 11.02.2008, Zl. 317.190-1/3E-XIV/08/08, rechtskräftig seit 13.02.2008,
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
- Eine für den 14.02.2008 geplante Zurückweisung der Beschwerdeführerin scheiterte aufgrund des von ihr geleisteten heftigen körperlichen Widerstands.
- Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 15.02.2008, Zl, XXXX , wurde gegen die sich seit ihrer Einreise im Sondertransit befindliche Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und der Abschiebung angeordnet.
- Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 15.02.2008, Zl, römisch 40 , wurde gegen die sich seit ihrer Einreise im Sondertransit befindliche Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und der Abschiebung angeordnet. Am 23.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen, weil nach Auskunft der nepalesischen Botschaft in Berlin ein Heimreisezertifikat nur auf Antrag der Beschwerdeführerin ausgestellt werden könne, die Beschwerdeführerin trotz Vorliegen einer Passkopie bei ihren Angaben bleibe, dass die darin aufscheinenden Personendaten nicht echt seien, und sie jede freiwillige Beantragung eines Heimreisezertifikats verweigere. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Anhaltung im Sondertransit vom 15.01.2008 bis 15.02.2008 sowie in Schubhaft vom 15.02.2008 bis 34.04.2008 erhobene Beschwerde, wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.02.2017, LVwG-AV-549/002-2015, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0095, zurück.
- Mit einem weiteren Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 15.02.2008, Zl. 1- XXXX , wurde gegen die Beschwerdeführerin ein seit 01.03.2008 rechtskräftiges Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren wegen Mittellosigkeit erlassen.
- Mit einem weiteren Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 15.02.2008, Zl. 1- römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin ein seit 01.03.2008 rechtskräftiges Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren wegen Mittellosigkeit erlassen.
- Die sich zum damaligen Zeitpunkt in Schubhaft befindliche Beschwerdeführerin stellte am 15.04.2008 (unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal) neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, Zl. 08 03.383-BAS, wurde der Antrag
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.12.2009, Zl. C9 317190-2/2009/3E, rechtskräftig seit 23.12.2009, als unbegründet abgewiesen.5. Die sich zum damaligen Zeitpunkt in Schubhaft befindliche Beschwerdeführerin stellte am 15.04.2008 (unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal) neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, Zl. 08 03.383-BAS, wurde der Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.12.2009, Zl. C9 317190-2/2009/3E, rechtskräftig seit 23.12.2009, als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.11.2011 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft Nepals in Berlin beantragt. Trotz mehrerer Urgenzen blieb die Anfrage unbeantwortet.
- Am 03.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin schriftlich die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 19.12.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Identität „ XXXX “ falsch sei und sie keinerlei Dokumente besitze. Sie habe vor 2 Wochen telefonisch mit der Botschaft Nepals in Deutschland Kontakt aufgenommen und ihr sei mitgeteilt worden, dass sie ein Ersatzdokument erhalte, wenn sie ihre Dokumente an die Botschaft senden könne. Da sie aber keine Dokumente habe, sei dies nicht möglich. Sie sei verheiratet und habe 2 Kinder, wobei kein Kontakt bestehe und sie schon lange von ihrem Mann getrennt sei. Ihr derzeitiger Partner lebe in Österreich.Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 19.12.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Identität „ römisch 40 “ falsch sei und sie keinerlei Dokumente besitze. Sie habe vor 2 Wochen telefonisch mit der Botschaft Nepals in Deutschland Kontakt aufgenommen und ihr sei mitgeteilt worden, dass sie ein Ersatzdokument erhalte, wenn sie ihre Dokumente an die Botschaft senden könne. Da sie aber keine Dokumente habe, sei dies nicht möglich. Sie sei verheiratet und habe 2 Kinder, wobei kein Kontakt bestehe und sie schon lange von ihrem Mann getrennt sei. Ihr derzeitiger Partner lebe in Österreich. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2017
§ 46aAbs. 4 i
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.12.2020, rechtskräftig seit 09.12.2020, Zl. W222 1317180-3/8E, als unbegründet ab.Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2017
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.12.2020, rechtskräftig seit 09.12.2020, Zl. W222 1317180-3/8E, als unbegründet ab.
- Am 05.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und beantragte die Heilung der mangelnden Vorlage eines Reisedokuments. Im Zuge dessen führte sie zusammengefasst aus, dass sie seit 2008 im Bundesgebiet lebe und die nepalesische Botschaft ihr bislang kein Reisedokument übermittelt habe. Sie spreche auf A2-Niveau Deutsch, bereite sich für die B1-Prüfung vor und habe sich ehrenamtlich betätigt. Außerdem sei es ihr gelungen, zwei arbeitsrechtliche Vorverträge als Verkäuferin zu erlangen. Der gesamte Freundeskreis und ihr Lebensgefährte befänden sich im Bundesgebiet.
- Am 05.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und beantragte die Heilung der mangelnden Vorlage eines Reisedokuments. Im Zuge dessen führte sie zusammengefasst aus, dass sie seit 2008 im Bundesgebiet lebe und die nepalesische Botschaft ihr bislang kein Reisedokument übermittelt habe. Sie spreche auf A2-Niveau Deutsch, bereite sich für die B1-Prüfung vor und habe sich ehrenamtlich betätigt. Außerdem sei es ihr gelungen, zwei arbeitsrechtliche Vorverträge als Verkäuferin zu erlangen. Der gesamte Freundeskreis und ihr Lebensgefährte befänden sich im Bundesgebiet.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Abweisung ihres Antrags mitgeteilt und sie ersucht, angeführte Fragen zu beantworten.
- Mit Schreiben vom 22.03.2021 verwies die Beschwerdeführerin auf den gestellten Antrag
§ 4Asyl
G-DV und führte aus, dass über die nepalesische Botschaft nach wie vor keine Identitätsnachweise ausgestellt worden seien. Außerdem habe sie sich im Bundesgebiet über mehr als 13 Jahre integriert.10. Mit Schreiben vom 22.03.2021 verwies die Beschwerdeführerin auf den gestellten Antrag
Paragraph 4, AsylG-DV und führte aus, dass über die nepalesische Botschaft nach wie vor keine Identitätsnachweise ausgestellt worden seien. Außerdem habe sie sich im Bundesgebiet über mehr als 13 Jahre integriert.
- In der Stellungnahme vom 29.03.2021 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und beantragte eine persönliche Anhörung zur Darlegung ihrer erheblichen privaten und familiären Interessen.
- In der ergänzenden Stellungnahme vom 11.05.2021 wurden ihre bisherigen Angaben
der Frageliste vom 15.03.2021 vervollständigt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit 2010 von ihrem Gatten, der vermutlich in Nepal lebe, getrennt. Sie habe 2 volljährige Kinder und beziehe Grundversorgung. In ihrer Heimat würden ihre Mutter und ihr volljähriger Sohn leben und bestehe unregelmäßiger telefonischer Kontakt. Die Beschwerdeführer leide an Diabetes.
- Mit Eingabe vom 19.05.2021 legte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Befund sowie eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit vor und ergänzte die Daten ihrer volljährigen, im Ausland lebenden Kinder.
- Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 05.02.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G (Spruchpunkt I.) sowie auf Mängelheilung
„§ 4 Abs. 1 Z Zusatz iVm § 8 AsylG-DV 2005“ abgewiesen (Spruchpunkt II.) und
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).14. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 05.02.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie auf Mängelheilung
„§ 4 Absatz eins, Z Zusatz in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Dauer der Verfahren ihrer ab- bzw. zurückgewiesenen Asylanträge unrechtmäßig sei und sie ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei. Der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte sei ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigt. Es liege ein gewisses, während unsicheren Aufenthalts entstandenes Privatleben, aber keine außerordentliche Integration in Österreich vor. Den Großteil ihres Lebens habe sie in Nepal verbracht, wo ihre Familie lebe. In einer Abwägung sei dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen mehr Gewicht einzuräumen als ihren privaten Interessen. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass es ihr nicht möglich und zumutbar sei, einen Reisepass zu erlangen.
- Mit Schriftsatz vom 06.04.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, die belangte Behörde habe sich mit der mehr als 14-jährigen Aufenthaltsdauer und der damit verbundenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin könne gute Sprachkenntnisse vorweisen, habe sich vielfach ehrenamtlich engagiert und verfüge über rechtsverbindliche Arbeitsvorverträge. Neben ihrer Unbescholtenheit bestünde auch ein großer Freundeskreis im Bundesgebiet sowie eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit einem nepalesischen Staatsangehörigen. Mit der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt eine Niederschrift aufgenommen worden. Die seit 13 Jahren laufenden Konsultationen mit den nepalesischen Behörden seien keinesfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin zu gewichten. Sie bekräftige erneut, dass die von ihr angegebenen Identitätsdaten richtig seien. Der von ihr im Zuge der ersten Asylantragstellung angegebene Nachname stamme aus der Beziehung mit ihrem Ehemann und ihr nunmehriger Nachname aus einer vorangegangenen Beziehung in Nepal, der von ihr rechtskonform geführt werde. Ihr sei daher der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.
- Am 19.01.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt sowie ihr Lebensgefährte als Zeuge vernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nepal, verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Die Beschwerdeführerin und ihr in Nepal lebender Ehemann führen seit vielen Jahren keine aufrechte Beziehung mehr. Deren gemeinsame Kinder wohnen beim Ehemann der Beschwerdeführerin. In ihrer Heimat leben außerdem ihre Mutter und ihre Geschwister, mit denen die Beschwerdeführerin in Kontakt steht. 1.
- Die Beschwerdeführerin reiste am 15.01.2008 mit dem Flugzeug nach Österreich und ist seit 07.05.2008 – abgesehen von einer Unterbrechung zwischen 18.12.2008 und 12.03.2010 – durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. ZMR).1.
- Die Beschwerdeführerin reiste am 15.01.2008 mit dem Flugzeug nach Österreich und ist seit 07.05.2008 – abgesehen von einer Unterbrechung zwischen 18.12.2008 und 12.03.2010 – durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche ZMR). 1.
- Der erste von der Beschwerdeführerin am 15.01.2008 unter Angabe einer falschen Identität (Name: XXXX , geb. XXXX , geb. am XXXX in Bhutan, StA. Staatenlos) gestellte Antrag auf internationalen Schutz, wurde am 13.02.2008 rechtskräftig abgewiesen. Bereits vor dieser rechtskräftigen Entscheidung wurde von der Fluglinie, welche die Beschwerdeführerin nach Österreich beförderte, eine Kopie des von der Beschwerdeführerin während des Flugs zerrissenen Reisepasses (lautend auf XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal) an die österreichischen Behörden übermittelt (vgl. etwa AS 162ff, 240, 249, 505).1.
- Der erste von der Beschwerdeführerin am 15.01.2008 unter Angabe einer falschen Identität (Name: römisch 40 , geb. römisch 40 , geb. am römisch 40 in Bhutan, StA. Staatenlos) gestellte Antrag auf internationalen Schutz, wurde am 13.02.2008 rechtskräftig abgewiesen. Bereits vor dieser rechtskräftigen Entscheidung wurde von der Fluglinie, welche die Beschwerdeführerin nach Österreich beförderte, eine Kopie des von der Beschwerdeführerin während des Flugs zerrissenen Reisepasses (lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal) an die österreichischen Behörden übermittelt vergleiche etwa AS 162ff, 240, 249, 505). Eine für den 14.02.2008 geplante Zurückweisung der Beschwerdeführerin scheiterte aufgrund des von ihr geleisteten, heftigen körperlichen Widerstands. Am 15.02.2008 wurde über die sich seit ihrer Einreise im Sondertransit befindliche Beschwerdeführerin die Schubhaft angeordnet und gegen sie ein seit 01.03.2008 rechtskräftiges Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren wegen Mittellosigkeit erlassen. Am 23.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen, weil sie die nach Auskunft der nepalesischen Botschaft in Berlin für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderliche freiwillige Antragstellung verweigerte. Die sich zum damaligen Zeitpunkt noch in Schubhaft befindliche Beschwerdeführerin stellte am 15.04.2008 (unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal) neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 23.12.2009 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.Die sich zum damaligen Zeitpunkt noch in Schubhaft befindliche Beschwerdeführerin stellte am 15.04.2008 (unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal) neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 23.12.2009 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. 1.
- Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.11.2016 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde am 09.12.2020 rechtskräftig abgewiesen, weil sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, bei der für sie zuständigen, ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen. Nach dieser Entscheidung suchte die Beschwerdeführerin die nepalesische Botschaft in Wien zwecks Beantragung eines Reisedokuments auf, wobei ihr bislang keines ausgestellt wurde. Seit 2018 ist Nepal in Österreich mit einer Botschaft vertreten (vgl. https://www.bmeia.gv.at/oeb-new-delhi/bilaterale-beziehungen/nepal/). Seit 2018 ist Nepal in Österreich mit einer Botschaft vertreten vergleiche https://www.bmeia.gv.at/oeb-new-delhi/bilaterale-beziehungen/nepal/). 1.
- Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Sie verfügt über ein A2-Deutschzertifikat und zwei mit der Erteilung einer „Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung“ aufschiebend bedingte Arbeitsverträge. Derzeit bezieht sie Leistungen der Caritas. Die Beschwerdeführer hat einen Freundeskreis in Österreich, ist Mitglied in Vereinen und war für verschiedene Organisationen ehrenamtlich tätig. Die Beschwerdeführerin wohnt seit mehr als 10 Jahren mit ihrem Lebensgefährten, einem nepalesischen Staatsangehörigen, der sich ebenfalls seit 2008 in Österreich befindet und nicht zum Aufenthalt berechtigt ist, in einem Haushalt. 1.
- Die Beschwerdeführerin leidet an Typ-II-Diabetes. Sie steht deswegen in ärztlicher Behandlung und nimmt regelmäßig Medikamente ein.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Die Feststellungen zu den bisherigen, die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren basieren auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Angesichts der vorliegenden Kopie des von der Beschwerdeführerin während des Flugs nach Österreich zerstörten Reisepasses und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin (nunmehr) selbst behauptet, dass die darin angeführten Daten richtig sind, war davon auszugehen, dass diese ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe einer falschen Identität stellte. Soweit dazu in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der dabei angegebene Name aus der Beziehung mit ihrem Ehemann sowie der im Reisepass angeführte Name aus einer vorangegangenen Beziehung stamme, ist dies nicht überzeugend. Dies erklärt weder, warum sich auch ihre übrigen Identitätsdaten geändert hätten (neben der Staatsangehörigkeit und des Vornamens, insbesondere auch das Geburtsdatum), noch wird dargelegt, warum der Name aus einer früheren Beziehung trotz der weiterhin (zumindest formell) bestehenden Ehe aktuell sei. Zudem gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vom 19.12.2016 selbst an, dass die Identität „ XXXX “ falsch sei. Im Übrigen wäre auch unter Zugrundelegung dies Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass die im Rahmen des ersten Asylantrags genannten Daten nicht aktuell und damit falsch waren.Angesichts der vorliegenden Kopie des von der Beschwerdeführerin während des Flugs nach Österreich zerstörten Reisepasses und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin (nunmehr) selbst behauptet, dass die darin angeführten Daten richtig sind, war davon auszugehen, dass diese ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe einer falschen Identität stellte. Soweit dazu in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der dabei angegebene Name aus der Beziehung mit ihrem Ehemann sowie der im Reisepass angeführte Name aus einer vorangegangenen Beziehung stamme, ist dies nicht überzeugend. Dies erklärt weder, warum sich auch ihre übrigen Identitätsdaten geändert hätten (neben der Staatsangehörigkeit und des Vornamens, insbesondere auch das Geburtsdatum), noch wird dargelegt, warum der Name aus einer früheren Beziehung trotz der weiterhin (zumindest formell) bestehenden Ehe aktuell sei. Zudem gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vom 19.12.2016 selbst an, dass die Identität „ römisch 40 “ falsch sei. Im Übrigen wäre auch unter Zugrundelegung dies Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass die im Rahmen des ersten Asylantrags genannten Daten nicht aktuell und damit falsch waren. 2.
- Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Reisedokuments gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie die dazu vorgelegten Urkunden. 2.
- Die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich und in Nepal konnten aufgrund ihrer diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren, den damit in Einklang stehenden Aussagen des vernommenen Zeugen sowie den diesbezüglich vorgelegten, unbedenklichen Urkunden festgestellt werden, welche auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar angezweifelt wurden. 2.
- Die Feststellung bezüglich der Diabetes-Erkrankung gründet sich auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Schreiben und ihrer Aussage in der Beschwerdeverhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) i.d.F BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:3.
- Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. 1 Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt 1 Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 9Abs.
2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: "
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 60Abs. 1 Asyl
G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).
Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).
§ 60Abs. 3 Asyl
G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN). Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
- Jänner 2013, 2011/23/0365).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
- Jänner 2013, 2011/23/0365). 3.
- Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2008 nach Österreich ein und hält sich seitdem etwa 15 Jahre im Bundesgebiet auf. In Anbetracht der festgestellten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin – unter anderem ihrer Deutschkenntnis, der vorgelegten (aufschiebend bedingten) Arbeitsverträge, ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie ihres Freundeskreises in Österreich – kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich zu integrieren. Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin über ein „gewisses Privatleben“ in Österreich verfügt. Soweit jedoch weiters ausgeführt wird, dass eine außerordentliche Integration bezogen auf die österreichische Kultur und Gesellschaft nicht stattgefunden hat, ist eine solche entsprechend der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, wodurch dem angefochtenen Bescheid ein falscher Maßstab bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zugrunde gelegt wurde. 3.
- Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können aber auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).3.
- Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können aber auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin lediglich vorübergehend während der Verfahren ihrer im Ergebnis unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz rechtmäßig war, sie seither ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam sowie sich illegal im Bundesgebiet aufhält und sie die Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments verweigerte, wodurch sie gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat. Bei den Gesichtspunkten unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung sowie , Weigerung, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, handelt es sich aber um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin lediglich vorübergehend während der Verfahren ihrer im Ergebnis unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz rechtmäßig war, sie seither ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam sowie sich illegal im Bundesgebiet aufhält und sie die Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments verweigerte, wodurch sie gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat. Bei den Gesichtspunkten unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung sowie , Weigerung, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, handelt es sich aber um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Es wird auch keinesfalls übersehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in Österreich im Flugzeug ihren Reisepass zerriss und anschließend im Zuge ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz eine falsche Identität angab sowie durch heftigen körperlichen Widerstand ihre Zurückweisung vereitelte. Dieses der Beschwerdeführerin anzulastende, fremdenrechtliche Fehlverhalten liegt allerdings viele Jahr zurück und verliert in der gegenständlichen Konstellation daher ebenso wie ihre zweifache Asylantragstellung und das Verbleiben im Bundesgebiet trotz des rechtskräftig gegen sie erlassenen Einreiseverbots an Bedeutung, zumal im vorliegenden Fall die „Zehnjahresgrenze“ deutlich überschritten wurde (vgl. dazu etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Betreffend die von der Beschwerdeführerin behaupteten unrichtigen Identitätsangaben kann angesichts der bereits kurz nach ihrer Einreise den österreichischen Behörden vorliegenden Reisepasskopie auch nicht erkannt werden, dass diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal gewesen wären (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Es wird auch keinesfalls übersehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in Österreich im Flugzeug ihren Reisepass zerriss und anschließend im Zuge ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz eine falsche Identität angab sowie durch heftigen körperlichen Widerstand ihre Zurückweisung vereitelte. Dieses der Beschwerdeführerin anzulastende, fremdenrechtliche Fehlverhalten liegt allerdings viele Jahr zurück und verliert in der gegenständlichen Konstellation daher ebenso wie ihre zweifache Asylantragstellung und das Verbleiben im Bundesgebiet trotz des rechtskräftig gegen sie erlassenen Einreiseverbots an Bedeutung, zumal im vorliegenden Fall die „Zehnjahresgrenze“ deutlich überschritten wurde vergleiche dazu etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Betreffend die von der Beschwerdeführerin behaupteten unrichtigen Identitätsangaben kann angesichts der bereits kurz nach ihrer Einreise den österreichischen Behörden vorliegenden Reisepasskopie auch nicht erkannt werden, dass diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal gewesen wären vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Gegenständlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Bundespolizeidirektion Wien zwar nach der rechtskräftigen Zurückweisung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz im Jahr 2011 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft Nepals in Berlin beantragte. Diese Anfrage blieb jedoch trotz mehrerer Urgenzen unbeantwortet. Angesichts dieses erfolglos von der Behörde geführten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, kann der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Konstellation auch nicht vorgeworfen werden, sich nach ihrem zweiten Asylverfahren nicht aus Eigenem um die Beschaffung eines Reisedokuments bemüht zu haben, zumal Nepal erst seit dem Jahr 2018 in Österreich mit einer Botschaft vertreten ist. Ferner wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zwar abgewiesen, weil sie nicht aus Eigenem ein Reisedokument beantragte. Sie versuchte jedoch zuletzt vergeblich bei der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaats ein Reisedokument zu erhalten. Angesichts der deutlich überschrittenen „Zehnjahresgrenze“ kann die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin gegenständlich daher auch insofern nicht als entscheidend abgeschwächt angesehen werden. Etwaige sonstige Umstände, welche geeignet wären, den 15-jährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin maßgeblich zu relativieren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Demgegenüber verfügt die Beschwerdeführerin – wie bereits oben ausgeführt – über Freunde in Österreich, kann Deutschkenntnisse auf A2-Niveau sowie (aufschiebend bedingte) Arbeitsverträge vorweisen, engagierte sich ehrenamtlich und ist Mitglied in Vereinen. Außerdem lebt sie seit mehr als 10 Jahren in einem Haushalt mit ihrem Lebensgefährten. Auch wenn sich dieser unrechtmäßig in Österreich aufhält und ebenfalls nepalesischer Staatsangehöriger ist, wodurch eine Rückkehr in den gemeinsamen Herkunftsstaat grundsätzlich möglich wäre, kann die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres Aufenthalts im Bundesgebiet von etwa 15 Jahren und ihrer sonstigen Bindungen zu Österreich unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht auf eine Fortsetzung der Beziehung in Nepal verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar noch Kontakt zu ihren in Nepal lebenden Verwandten, weshalb sie nach wie vor über Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verfügt. Angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der Integration in die österreichische Gesellschaft, fallen diese gegenständlich nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht, zumal die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 nicht mehr in ihrer Heimat war. Ferner steht die Beschwerdeführerin bei ihrem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt wegen ihrer Erkrankung in laufender Behandlung. Auch wenn eine derartige Behandlung einschließlich der erforderlichen Medikamentation für sie auch in ihrem Heimatstaat zugänglich sein mag, ergibt sich durch die in Österreich durchgeführte Behandlung dennoch eine Verstärkung des Interesses an einem weiteren Verbleib (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132).Ferner steht die Beschwerdeführerin bei ihrem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt wegen ihrer Erkrankung in laufender Behandlung. Auch wenn eine derartige Behandlung einschließlich der erforderlichen Medikamentation für sie auch in ihrem Heimatstaat zugänglich sein mag, ergibt sich durch die in Österreich durchgeführte Behandlung dennoch eine Verstärkung des Interesses an einem weiteren Verbleib vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132). 3.
- Vor diesem Hintergrund, insbesondere des 15-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, ist nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegt und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin geboten ist.3.5. Vor diesem Hintergrund, insbesondere des 15-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, ist nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegt und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin geboten ist. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht abgewiesen, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. stattzugeben war.Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht abgewiesen, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. stattzugeben war. 3.6. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 54Abs. 1 Asyl
G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.3.6. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10Int
G) vorlegte und die Beschwerdeführerin keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, liegt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor, weshalb der Beschwerdeführerin
§ 55Abs. 2 i
Vm § 54 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.Da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 10, IntG) vorlegte und die Beschwerdeführerin keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, liegt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor, weshalb der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. 3.
- § 8 Abs. 1 AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen sind:3.
- Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen sind:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers
§ 5;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
§ 4Abs. 1 Asyl
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Da die im Rahmen des beantragten Aufenthaltstitels durchgeführte Interessenabwägung ergab, dass dessen Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, war auch dem Antrag auf Mängelheilung
§ 4Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 AsylG stattzugeben (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Da die im Rahmen des beantragten Aufenthaltstitels durchgeführte Interessenabwägung ergab, dass dessen Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, war auch dem Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG stattzugeben vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.
- Aufgrund der Stattgabe der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. – V. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).3.
- Aufgrund der Stattgabe der gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerde waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. – römisch fünf. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.1317190.4.00