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{'item': 'W123 2253700-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW123 2253700-1 Spruch, W123 2253700-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 09.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie Somalia aus Angst um ihr Leben verlassen habe. Sie sei mit einem Mann aus dem Clan der Isaaq verheiratet. Dieser sei höhergestellt als ihr Clan der Gabooye, welcher eine Minderheit sei. Seine Angehörigen seien mit der Heirat und dem Zusammenleben nicht einverstanden gewesen. Seine Angehörigen hätten sie seit der Eheschließung und ihrer Ausreise verfolgt und verletzt. Sie habe das nicht mehr ertragen und sei aus Somalia geflohen. Das seien alle ihre Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst, von den Angehörigen ihres Mannes getötet zu werden.
  3. Am 15.02.2022 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt. Dabei gab sie zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass sie Gabooye und ihr Mann Isaaq sei. Sie habe ihn bei der Arbeit kennengelernt und sie hätten begonnen, sich zu lieben. Als ihr Mann ihr einen Heiratsantrag gemacht habe, habe sie ihm gesagt, dass es nicht möglich sei, weil sein Clan sehr rassistisch sei und sie deshalb Probleme bekommen werde. Er habe gemeint, dass ihr nichts passieren werde. Sie sei sehr verliebt in ihn gewesen und habe schließlich seinen Heiratsantrag angenommen. Ihre Familie habe davon gewusst, aber seine nicht. Er habe ihr gesagt, dass sie es anderen Personen nicht mitteilen solle. Nach einiger Zeit habe es seine Familie mitbekommen und sei zu ihr gekommen, als sie alleine zu Hause gewesen sei. Es seien Frauen mit Niqab gekommen und hätten sie an den Haaren gezogen sowie geschlagen. Sie habe am Kopf geblutet und das Bewusstsein verloren. Als eine Nachbarin gekommen sei und Wasser auf sie geschüttet habe, sei sie wieder zu sich gekommen und habe ihr von dem Vorfall erzählt. Sie sei eineinhalb Monate schwanger gewesen und habe das Baby verloren. Sie habe keine Anzeige erstatten können, weil deren Clanangehörige in den Polizeistationen sitzen würden. Am selben Abend sei ihr Mann zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie nicht alleine bleiben solle. Er habe sie dann zu ihrer Tante gebracht, bei der sie bis zu ihrer Ausreise aus Somalia geblieben sei.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Gegen den Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 01.04.2022, in der die Beschwerdeführerin zusammenfassend ausführte, sie werde als Angehörige der Minderheitengruppe der Gabooye verfolgt. Die Begründung der Behörde könne die Einordnung ihrer Erzählung als unglaubwürdig nicht tragen. Berichte, wonach keine systematische Verfolgung der Gabooye stattfinde, würden als reines Wunschdenken erscheinen.
  7. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 01.04.2022, in der die Beschwerdeführerin zusammenfassend ausführte, sie werde als Angehörige der Minderheitengruppe der Gabooye verfolgt. Die Begründung der Behörde könne die Einordnung ihrer Erzählung als unglaubwürdig nicht tragen. Berichte, wonach keine systematische Verfolgung der Gabooye stattfinde, würden als reines Wunschdenken erscheinen.
  8. Am 03.01.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus Somalia und ihren Rückkehrbefürchtungen befragt und eine Vollmacht der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde.
  9. In der Stellungnahme vom 16.01.2023 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aus der Länderinformation zu Somalia ergebe sich, dass Mischehen stigmatisiert und von Isaaq vehement abgelehnt würden. Die Aussage, dass eine systematische Verfolgung von Minderheiten in Somaliland nicht stattfinde, sei weder nachvollziehbar noch überprüfbar und schließe eine Verfolgung einzelner Angehörige nicht aus. Der Beschwerdeführerin würde als Angehörige eines Minderheitenclans in Somaliland eine individuelle Verfolgung drohen. Nach den aktuellen UNHCR-Richtlinien seien Angehörige von Minderheiten als Risikoprofil angeführt, sodass ihnen nach den Umständen des Einzelfalls Asyl zu gewähren sein könne. Bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass die von ihr geschilderten Ereignisse sich über einen langen Zeitraum erstrecken würden und sie aufgrund der Vorfälle psychisch schwer belastet gewesen sei. Geringfügige Widersprüche seien daher nicht geeignet, an der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu zweifeln. Verwiesen werde auch auf die Verletzungen der Beschwerdeführerin. Im in der Beschwerde zusammengefassten Fluchtvorbringen fänden sich teilweise Unrichtigkeiten, bezüglich welcher die ehemalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass die Beschwerde nur aufgrund der bisherigen Aktenteile verfasst und keine zusätzlichen Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin: 1.1.
  12. Die Beschwerdeführerin ist eine somalische Staatsangehörige und Muslima. Sie spricht Somali und stammt aus der Stadt XXXX in Somaliland.1.1.
  13. Die Beschwerdeführerin ist eine somalische Staatsangehörige und Muslima. Sie spricht Somali und stammt aus der Stadt römisch 40 in Somaliland. 1.1.
  14. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin besteht bzw. bestehen könnte. Die Beschwerdeführerin konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass sie von Familienangehörigen ihres Ehemannes bedroht und geschlagen worden sei oder im Fall der Rückkehr einer Gefährdung durch diese unterliege. 1.
  15. Zum Herkunftsstaat: 1.2.
  16. Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 27.07.2022 (Version 4)
  17. Minderheiten und Clans Letzte Änderung: 26.07.2022 Zu Clanschutz siehe auch Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3).Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4). 19.
  18. Bevölkerungsstruktur Letzte Änderung: 26.07.2022 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). 19.
  19. Süd-/Zentralsomalia, Puntland 19.2.
  20. Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung: 13.06.2022 Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S. 11). Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S. 14). Sie werden aber als minderwertig (NLMBZ 1.12.2021, S. 44) und mitunter als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Dies gilt auch für Mogadischu. Allerdings sind dort all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020). Nach anderen Angaben drohen ethnischen Minderheiten Stigmatisierung, soziale Absonderung, Verweigerung von Rechten und ein niedriger sozialer, ökonomischer und politischer Status (NLMBZ 1.12.2021, S. 44), Arbeitslosigkeit und ein Mangel an Ressourcen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v.a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff).Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vgl. BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80% der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44).Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vergleiche BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80% der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 3.2020, S. 3; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44). Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019, S. 7). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet. Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S. 43). Al Shabaab hingegen hat zahlreiche Kinder der Bantu entführt oder zwangsrekrutiert. Trotzdem genießt die Gruppe bei dieser Minderheit größere Unterstützung (LIFOS 19.6.2019, S. 7ff). Die meisten Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Einem Bericht zufolge sind aus den USA deportierte somalische Bantu - manchmal schon am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f). Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z.B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, S. 9). 19.2.
  21. Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung: 13.06.2022 Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 3.2020, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26). 19.
  22. Somaliland Letzte Änderung: 26.07.2022 Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs. 43; vgl. SEM 31.5.2017, S. 16).Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 16). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 28.6.2022, S. 12). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 3.2020, S. 19). Der Eindruck entsteht, wonach Somaliland zunehmend zentralisiert wird und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2022, S. 39). In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten (SEM 31.5.2017, S. 48). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye. Der neue Sprecher des Unterhauses gehört – wie auch der vorige – zum Clan der Dulbahante (ICG 12.8.2021, S. 4/7). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenfragen (USDOS 12.4.2022, S. 32). Im Alltag spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 28.6.2022, S. 12). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2022b, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Eine systematische Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 3.2020, S. 17). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile (FH 2022b, F4), und es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S. 40ff), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018). Mischehen werden stigmatisiert (FH 2022b, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S. 45). Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S. 43); Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clanauseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S. 101). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S. 101). 19.
  23. Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose Letzte Änderung: 13.06.2022 Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 12.4.2022, S. 40). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). In Mogadischu ist es im Allgemeinen schwierig, Menschen die dort aufgewachsen sind, nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Selbst anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103). Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben (ACCORD 29.5.2019, S. 2f). Allerdings gibt es laut Experten bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri 3.5.2021).
  24. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  25. Zur Person der Beschwerdeführerin: 2.1.
  26. Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie ihre diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. 2.
  27. Zum Fluchtgrund der Beschwerdeführerin: 2.2.
  28. Die Beschwerdeführerin behauptete zusammengefasst, sie habe als Angehörige des Minderheitenclans der Gabooye heimlich einen dem Mehrheitsclan der Isaaq zugehörigen Mann geheiratet und sei von dessen Familie, nachdem diese von der Ehe erfahren habe, geschlagen worden. Sie habe dann 7 Jahre getrennt von ihrem Mann gelebt, bis sie im Jahr 2021 wieder begonnen hätten, sich zu sehen. Als die Familie des Mannes davon erfahren habe, hätten seine Brüder bzw. Cousins ihn körperlich angegriffen. Daher habe sie ihre Heimat verlassen müssen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der Unplausibilität und der Widersprüchlichkeit ihres Fluchtvorbringens keine aktuelle Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr nach Somalia glaubhaft machen. 2.2.
  29. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind insbesondere insofern nicht nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig erklären konnte, wie die Familie ihres Mannes von der Ehe erfahren habe (vgl. S 7f in OZ 4, arg. „R: Wie konnte die Familie Ihres Mannes dann später erfahren, dass Sie beide verheiratet waren? BF: Ich weiß es nicht, wie es sie erfahren haben, aber seine Geschwister haben es erfahren. […] R: Sind Sie sicher, dass Ihr Mann seiner Familie niemals erzählt hat, dass er Sie geheiratet hat? BF: Ja, ich bin mir sicher. R: Einer Ihrer Familienangehörigen hat es auch nicht erzählt? BF: Das weiß ich nicht, dass kann ich nicht sagen. R: Wer könnte der Familie Ihres Mannes verraten haben, dass Sie beide geheiratet haben? BF: Keine Ahnung.“). Soweit sie diesbezüglich vor der belangten Behörde abweichend davon erklärte, ihr Mann habe ihr erzählt, dass seine Familie ihn verfolgt und gesehen habe, dass er zu ihr komme (vgl. AS 79), ist diese Behauptung nicht glaubhaft, zumal in diesem Fall eine dementsprechende Antwort in der Beschwerdeverhandlung zu erwarten gewesen wäre. Ebenso wenig kann erkannt werden, wie die Familie des Mannes im Jahr 2021, nachdem sie die Beziehung wiederaufgenommen hätten, davon Kenntnis erlangen hätte sollen (vgl. S 13 in OZ 4, arg. „R: Wie haben diese Männer überhaupt erfahren, dass Ihr Mann bei Ihnen übernachtet hat? BF: Das weiß ich nicht.“).2.2.
  30. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind insbesondere insofern nicht nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig erklären konnte, wie die Familie ihres Mannes von der Ehe erfahren habe vergleiche S 7f in OZ 4, arg. „R: Wie konnte die Familie Ihres Mannes dann später erfahren, dass Sie beide verheiratet waren? BF: Ich weiß es nicht, wie es sie erfahren haben, aber seine Geschwister haben es erfahren. […] R: Sind Sie sicher, dass Ihr Mann seiner Familie niemals erzählt hat, dass er Sie geheiratet hat? BF: Ja, ich bin mir sicher. R: Einer Ihrer Familienangehörigen hat es auch nicht erzählt? BF: Das weiß ich nicht, dass kann ich nicht sagen. R: Wer könnte der Familie Ihres Mannes verraten haben, dass Sie beide geheiratet haben? BF: Keine Ahnung.“). Soweit sie diesbezüglich vor der belangten Behörde abweichend davon erklärte, ihr Mann habe ihr erzählt, dass seine Familie ihn verfolgt und gesehen habe, dass er zu ihr komme vergleiche AS 79), ist diese Behauptung nicht glaubhaft, zumal in diesem Fall eine dementsprechende Antwort in der Beschwerdeverhandlung zu erwarten gewesen wäre. Ebenso wenig kann erkannt werden, wie die Familie des Mannes im Jahr 2021, nachdem sie die Beziehung wiederaufgenommen hätten, davon Kenntnis erlangen hätte sollen vergleiche S 13 in OZ 4, arg. „R: Wie haben diese Männer überhaupt erfahren, dass Ihr Mann bei Ihnen übernachtet hat? BF: Das weiß ich nicht.“). 2.2.
  31. Auch ist an der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht plausibel, dass sie trotz der Einwände ihrer Brüder ihren Mann geheiratet habe und sie die Ehe auch gegen den Willen ihres Vaters eingegangen wäre (vgl. S 6 in OZ 4), obwohl die Beschwerdeführerin aus einer traditionell islamisch geprägten und von Männern dominierten Gesellschaft stammt (s. dazu AS 128ff).2.2.
  32. Auch ist an der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht plausibel, dass sie trotz der Einwände ihrer Brüder ihren Mann geheiratet habe und sie die Ehe auch gegen den Willen ihres Vaters eingegangen wäre vergleiche S 6 in OZ 4), obwohl die Beschwerdeführerin aus einer traditionell islamisch geprägten und von Männern dominierten Gesellschaft stammt (s. dazu AS 128ff). 2.2.
  33. Ferner sind die Erzählungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des 7 Jahre andauernden Kontaktabbruchs wenig überzeugend. So ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin und ihr Mann nach jahrelanger Trennung (vgl. S 11 in OZ 4) plötzlich wieder eine Beziehung eingegangen seien, obwohl seine Familie bereits versucht habe, die Beschwerdeführerin umzubringen. Auch ihre diesbezügliche Behauptung, wonach sie in ihn verliebt gewesen sei und nichts gegen ihn gemacht habe (vgl. S 13 in OZ 4), ist nicht geeignet, dies nachvollziehbar zu begründen. Im Übrigen habe es in diesen 7 Jahre keine Bedrohung gegeben (vgl. S 11 in OZ 4). Auch wenn man entsprechend ihrer Behauptung davon ausgeht, dass sie in diesem Zeitraum keinen Kontakt zu ihrem Mann gehabt habe, erscheint angesichts der von ihr vorgebrachten Tötungsabsicht der Familie ihres Mannes zweifelhaft, dass es in diesen 7 Jahren lediglich zu Beschimpfungen der Beschwerdeführerin gekommen sei. Hätte die Familie ihres Mannes die Beschwerdeführerin umbringen wollen, wie dies nach den Angaben der Beschwerdeführerin schon bei dem Vorfall im Jahr 2014 der Fall gewesen sei (vgl. S 9 in OZ 4), so wäre davon auszugehen, dass sie jedenfalls ausreichend Gelegenheit dazu gehabt hätten, zumal die Verwandten ihres Mannes sie in diesem Zeitraum „immer“ geschimpft hätten (vgl. S 11 in OZ 4).2.2.
  34. Ferner sind die Erzählungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des 7 Jahre andauernden Kontaktabbruchs wenig überzeugend. So ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin und ihr Mann nach jahrelanger Trennung vergleiche S 11 in OZ 4) plötzlich wieder eine Beziehung eingegangen seien, obwohl seine Familie bereits versucht habe, die Beschwerdeführerin umzubringen. Auch ihre diesbezügliche Behauptung, wonach sie in ihn verliebt gewesen sei und nichts gegen ihn gemacht habe vergleiche S 13 in OZ 4), ist nicht geeignet, dies nachvollziehbar zu begründen. Im Übrigen habe es in diesen 7 Jahre keine Bedrohung gegeben vergleiche S 11 in OZ 4). Auch wenn man entsprechend ihrer Behauptung davon ausgeht, dass sie in diesem Zeitraum keinen Kontakt zu ihrem Mann gehabt habe, erscheint angesichts der von ihr vorgebrachten Tötungsabsicht der Familie ihres Mannes zweifelhaft, dass es in diesen 7 Jahren lediglich zu Beschimpfungen der Beschwerdeführerin gekommen sei. Hätte die Familie ihres Mannes die Beschwerdeführerin umbringen wollen, wie dies nach den Angaben der Beschwerdeführerin schon bei dem Vorfall im Jahr 2014 der Fall gewesen sei vergleiche S 9 in OZ 4), so wäre davon auszugehen, dass sie jedenfalls ausreichend Gelegenheit dazu gehabt hätten, zumal die Verwandten ihres Mannes sie in diesem Zeitraum „immer“ geschimpft hätten vergleiche S 11 in OZ 4). 2.2.
  35. Darüber hinaus ist die behauptete Tötungsabsicht der Familie ihres Mannes vor dem Hintergrund der unstrittigen Länderinformationen nicht plausibel. Darin wird zwar darauf hingewiesen, dass es bezüglich Mischehen weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung kommt. Das gilt aber insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet; der (auch hier vorliegende) umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Es wird auch nicht verkannt, dass im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums (damit auch in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin) Mischehen seltener und stärker stigmatisiert sind, als im Süden. Eine Mischehe führt allerdings so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen und es kommt häufig „nur“ zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teil der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Auch wenn es seltene Vorfälle gab, in denen es etwa im Zusammenhang mit Mischehen in Somaliland zu Gewalt kam und Mischehen vom Clan Isaaq (dem der Mann der Beschwerdeführerin angehöre) vehement abgelehnt werden, erscheint die Behauptung zur beabsichtigten Tötung der Beschwerdeführerin angesichts der angeführten Berichte über den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, zumal die Familie ihres Mannes nicht nur – wie bereits ausgeführt – während der 7-jährigen Trennung, sondern auch zwischen dem Vorfall im Juni 2021 und ihrer Ausreise im September 2021 jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Vorhaben umzusetzen (vgl. S 13 in OZ 4).2.2.
  36. Darüber hinaus ist die behauptete Tötungsabsicht der Familie ihres Mannes vor dem Hintergrund der unstrittigen Länderinformationen nicht plausibel. Darin wird zwar darauf hingewiesen, dass es bezüglich Mischehen weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung kommt. Das gilt aber insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet; der (auch hier vorliegende) umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Es wird auch nicht verkannt, dass im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums (damit auch in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin) Mischehen seltener und stärker stigmatisiert sind, als im Süden. Eine Mischehe führt allerdings so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen und es kommt häufig „nur“ zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teil der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Auch wenn es seltene Vorfälle gab, in denen es etwa im Zusammenhang mit Mischehen in Somaliland zu Gewalt kam und Mischehen vom Clan Isaaq (dem der Mann der Beschwerdeführerin angehöre) vehement abgelehnt werden, erscheint die Behauptung zur beabsichtigten Tötung der Beschwerdeführerin angesichts der angeführten Berichte über den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, zumal die Familie ihres Mannes nicht nur – wie bereits ausgeführt – während der 7-jährigen Trennung, sondern auch zwischen dem Vorfall im Juni 2021 und ihrer Ausreise im September 2021 jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Vorhaben umzusetzen vergleiche S 13 in OZ 4). 2.2.
  37. Zudem antwortete die Beschwerdeführerin, befragt nach dem Grund für ihre endgültige Ausreise: „Als ich gehört habe das mein Mann nochmal geheiratet hat, war ich sehr verletzt. Ich wusste nicht was ich machen sollte. Ich hatte große Angst. Ich war verwirrt. Niemand konnte mir helfen. Ich habe niemanden anvertraut. Ich hatte starke Schmerzen. Ich konnte nicht mehr am Markt arbeiten, wo ich meinen Lebensunterhalt verdient hatte, weil ich immer beschimpft worden bin. Ich war fast deprimiert. Es war sehr schwer für mich dort weiter zu leben.“ (vgl. S 13 in OZ 4). Einen konkret gegen sie gerichteten, fluchtauslösenden Übergriff hat die Beschwerdeführerin damit nicht geschildert, weshalb auch insofern eine der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr drohende Tötung durch Familienangehörige ihres Ehemannes nicht glaubhaft erscheint. Im Übrigen verneinte die Beschwerdeführerin, dass im Zuge des Vorfalls im Juni 2021, bei welchem sie und ihr Mann von vier Männern geschlagen worden seien, irgendwelche Forderungen gestellt worden seien (vgl. S 13 in OZ 4). Sie behauptete auf Nachfrage zwar, dass sie danach am Markt noch bedroht worden sei. Angesichts ihrer soeben wiedergegebenen Schilderung betreffend den Grund für die schlussendlich erfolgte Ausreise, wonach sie am Markt nicht mehr arbeiten habe können, weil sie beschimpft worden sei (vgl. S 13 in OZ 4), kann allerdings nicht angenommen werden, dass allfällige Drohungen stattgefunden haben. Zudem widersprechen diese Erzählungen ihrer Angabe in der behördlichen Einvernahme, wonach sie ihren Mann das letzte Mal im achten Monat 2021 gesehen habe, als „unsere Probleme“ sich vergrößert hätten (vgl. AS 82), zumal aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich ist, inwiefern es nach dem Ereignis im Juni 2021 im August 2021 zu einer Steigerung der Gefährdung der Beschwerdeführerin gekommen sein soll.2.2.
  38. Zudem antwortete die Beschwerdeführerin, befragt nach dem Grund für ihre endgültige Ausreise: „Als ich gehört habe das mein Mann nochmal geheiratet hat, war ich sehr verletzt. Ich wusste nicht was ich machen sollte. Ich hatte große Angst. Ich war verwirrt. Niemand konnte mir helfen. Ich habe niemanden anvertraut. Ich hatte starke Schmerzen. Ich konnte nicht mehr am Markt arbeiten, wo ich meinen Lebensunterhalt verdient hatte, weil ich immer beschimpft worden bin. Ich war fast deprimiert. Es war sehr schwer für mich dort weiter zu leben.“ vergleiche S 13 in OZ 4). Einen konkret gegen sie gerichteten, fluchtauslösenden Übergriff hat die Beschwerdeführerin damit nicht geschildert, weshalb auch insofern eine der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr drohende Tötung durch Familienangehörige ihres Ehemannes nicht glaubhaft erscheint. Im Übrigen verneinte die Beschwerdeführerin, dass im Zuge des Vorfalls im Juni 2021, bei welchem sie und ihr Mann von vier Männern geschlagen worden seien, irgendwelche Forderungen gestellt worden seien vergleiche S 13 in OZ 4). Sie behauptete auf Nachfrage zwar, dass sie danach am Markt noch bedroht worden sei. Angesichts ihrer soeben wiedergegebenen Schilderung betreffend den Grund für die schlussendlich erfolgte Ausreise, wonach sie am Markt nicht mehr arbeiten habe können, weil sie beschimpft worden sei vergleiche S 13 in OZ 4), kann allerdings nicht angenommen werden, dass allfällige Drohungen stattgefunden haben. Zudem widersprechen diese Erzählungen ihrer Angabe in der behördlichen Einvernahme, wonach sie ihren Mann das letzte Mal im achten Monat 2021 gesehen habe, als „unsere Probleme“ sich vergrößert hätten vergleiche AS 82), zumal aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich ist, inwiefern es nach dem Ereignis im Juni 2021 im August 2021 zu einer Steigerung der Gefährdung der Beschwerdeführerin gekommen sein soll. 2.2.
  39. Außerdem sind die Erzählungen der Beschwerdeführerin betreffend den Übergriff im Juni 2021 vor dem Hintergrund nicht überzeugend, als sie auf Nachfrage lediglich die Vermutung aufstellen konnte, dass die Angreifer die Brüder und Cousins ihres Mannes gewesen seien, und weiters nicht angeben konnte, woher diese von der Übernachtung des Mannes bei der Beschwerdeführerin gewusst hätten (vgl. S 13 in OZ 4).2.2.
  40. Außerdem sind die Erzählungen der Beschwerdeführerin betreffend den Übergriff im Juni 2021 vor dem Hintergrund nicht überzeugend, als sie auf Nachfrage lediglich die Vermutung aufstellen konnte, dass die Angreifer die Brüder und Cousins ihres Mannes gewesen seien, und weiters nicht angeben konnte, woher diese von der Übernachtung des Mannes bei der Beschwerdeführerin gewusst hätten vergleiche S 13 in OZ 4). 2.2.
  41. Betreffend den geschilderten Vorfall im Jahr 2014, bei welchem die Beschwerdeführerin (vor der 7-jährigen Trennung) von den Schwestern ihres Mannes geschlagen worden sei, ist zudem nicht erklärlich, dass die Beschwerdeführerin bereits nach 2 Stunden das Krankenhaus habe verlassen können, obwohl die Schwestern des Mannes zuvor versucht hätten, sie umzubringen (vgl. S 9 in OZ 4).2.2.
  42. Betreffend den geschilderten Vorfall im Jahr 2014, bei welchem die Beschwerdeführerin (vor der 7-jährigen Trennung) von den Schwestern ihres Mannes geschlagen worden sei, ist zudem nicht erklärlich, dass die Beschwerdeführerin bereits nach 2 Stunden das Krankenhaus habe verlassen können, obwohl die Schwestern des Mannes zuvor versucht hätten, sie umzubringen vergleiche S 9 in OZ 4). 2.2.
  43. Diesbezüglich sind die Angaben der Beschwerdeführerin auch insofern widersprüchlich, als sie in der behördlichen Einvernahme angab, sie sei nicht im Spital geblieben, sondern nach Hause zurückgegangen und ihr Mann habe sie zu ihrer Tante ms. gebracht (vgl. AS 75 und 80). Demgegenüber schilderte sie in der Beschwerdeverhandlung, dass ihre Tante zu ihr in das Spital gekommen sei und mit dem Taxi zu der Tante gefahren sei (vgl. S 10 in OZ 4). 2.2.
  44. Diesbezüglich sind die Angaben der Beschwerdeführerin auch insofern widersprüchlich, als sie in der behördlichen Einvernahme angab, sie sei nicht im Spital geblieben, sondern nach Hause zurückgegangen und ihr Mann habe sie zu ihrer Tante ms. gebracht vergleiche AS 75 und 80). Demgegenüber schilderte sie in der Beschwerdeverhandlung, dass ihre Tante zu ihr in das Spital gekommen sei und mit dem Taxi zu der Tante gefahren sei vergleiche S 10 in OZ 4). 2.2.
  45. Die Aussagen der Beschwerdeführerin weichen auch hinsichtlich ihrer Wohnsituation erheblich voneinander ab. In der freien Erzählung ihres Fluchtgrundes vor der belangten Behörde gab sie zunächst an, sie sei nach dem Spitalsaufenthalt infolge des Übergriffs durch die Schwestern ihres Mannes bei ihrer Tante geblieben bis sie Somalia verlassen habe (vgl. AS 75). Später meinte sie jedoch, dass sie und ihr Mann in weiterer Folge in ein anderes Haus ausgezogen seien (vgl. AS 81, s.a. AS 83, wonach der Mann im August 2021 zu ihr ins Haus ihrer Tante gekommen sei). Außerdem behauptete die Beschwerdeführerin noch vor der Befragung zu ihren Fluchtgründen, sie habe zuletzt vor ihrer Ausreise eine Woche alleine gewohnt (vgl. AS 73). In der Beschwerdeverhandlung behauptete die Beschwerdeführerin wiederum, sie habe nach zwei Monaten bei ihrer Tante ein anderes Haus gemietet, in dem sie alleine gewesen sei, wobei in der Nacht ihre Cousine bei ihr geschlafen habe (vgl. S 10 in OZ 4). Ferner bejahte sie auf Nachfrage ausdrücklich, dass sie ab diesem Zeitpunkt getrennt von ihrem Mann gewohnt habe, und gab an, dass sie in diesen 7 Jahren alleine mit ihren Cousinen gelebt habe (vgl. S 11 in OZ 4). Zudem behauptete sie vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie von Anfang bis Mitte des Jahres 2021 wieder mit ihrem Mann zusammengelebt habe (vgl. S 13 in OZ 4). In auffälligen Gegensatz dazu habe sie ihren Mann entsprechend ihrer Angaben in der behördlichen Einvernahme von 2014 bis Juni 2021 nicht gesehen (vgl. AS 82).2.2.
  46. Die Aussagen der Beschwerdeführerin weichen auch hinsichtlich ihrer Wohnsituation erheblich voneinander ab. In der freien Erzählung ihres Fluchtgrundes vor der belangten Behörde gab sie zunächst an, sie sei nach dem Spitalsaufenthalt infolge des Übergriffs durch die Schwestern ihres Mannes bei ihrer Tante geblieben bis sie Somalia verlassen habe vergleiche AS 75). Später meinte sie jedoch, dass sie und ihr Mann in weiterer Folge in ein anderes Haus ausgezogen seien vergleiche AS 81, s.a. AS 83, wonach der Mann im August 2021 zu ihr ins Haus ihrer Tante gekommen sei). Außerdem behauptete die Beschwerdeführerin noch vor der Befragung zu ihren Fluchtgründen, sie habe zuletzt vor ihrer Ausreise eine Woche alleine gewohnt vergleiche AS 73). In der Beschwerdeverhandlung behauptete die Beschwerdeführerin wiederum, sie habe nach zwei Monaten bei ihrer Tante ein anderes Haus gemietet, in dem sie alleine gewesen sei, wobei in der Nacht ihre Cousine bei ihr geschlafen habe vergleiche S 10 in OZ 4). Ferner bejahte sie auf Nachfrage ausdrücklich, dass sie ab diesem Zeitpunkt getrennt von ihrem Mann gewohnt habe, und gab an, dass sie in diesen 7 Jahren alleine mit ihren Cousinen gelebt habe vergleiche S 11 in OZ 4). Zudem behauptete sie vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie von Anfang bis Mitte des Jahres 2021 wieder mit ihrem Mann zusammengelebt habe vergleiche S 13 in OZ 4). In auffälligen Gegensatz dazu habe sie ihren Mann entsprechend ihrer Angaben in der behördlichen Einvernahme von 2014 bis Juni 2021 nicht gesehen vergleiche AS 82). 2.2.
  47. Auch fallen Abweichungen in den sonstigen zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin auf. So habe sie entsprechend ihrer Angaben vor der belangten Behörde ihren Mann etwa Ende Dezember 2012 geheiratet (vgl. AS 71). Dies entspricht auch ihrer Angabe, wonach sich der Vorfall, bei dem die Schwestern des Mannes zu ihr nach Hause gekommen sei, im Jahr 2014 nach 2 Jahre Ehe ereignet habe (vgl. AS 79). Demgegenüber hätte sie nach ihrer Schilderung vor dem Bundesverwaltungsgericht erst im Jahr 2013 geheiratet (vgl. S 5 in OZ 4).2.2.
  48. Auch fallen Abweichungen in den sonstigen zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin auf. So habe sie entsprechend ihrer Angaben vor der belangten Behörde ihren Mann etwa Ende Dezember 2012 geheiratet vergleiche AS 71). Dies entspricht auch ihrer Angabe, wonach sich der Vorfall, bei dem die Schwestern des Mannes zu ihr nach Hause gekommen sei, im Jahr 2014 nach 2 Jahre Ehe ereignet habe vergleiche AS 79). Demgegenüber hätte sie nach ihrer Schilderung vor dem Bundesverwaltungsgericht erst im Jahr 2013 geheiratet vergleiche S 5 in OZ 4). 2.2.
  49. Zudem widerspricht die Darstellung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach bei ihrer Hochzeit Nachbarn und Freunde anwesend gewesen seien (vgl. S 6f in OZ 4), ihrer Behauptung in der behördlichen Einvernahme, dass ihr Mann ihr gesagt habe, sie solle die Eheschließung anderen Leuten wie Nachbarn und Bekannten nicht mitteilen und sie heimlich verheiratet gewesen seien (vgl. AS 75). Die Beschwerdeführerin konnte auf diesbezüglichen Vorhalt die Ungereimtheit nicht nachvollziehbar aufzuklären, sondern meinte bloß, dass alle Anwesenden ihre Clanangehörigen gewesen seien (vgl. S 7 in OZ 4).2.2.
  50. Zudem widerspricht die Darstellung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach bei ihrer Hochzeit Nachbarn und Freunde anwesend gewesen seien vergleiche S 6f in OZ 4), ihrer Behauptung in der behördlichen Einvernahme, dass ihr Mann ihr gesagt habe, sie solle die Eheschließung anderen Leuten wie Nachbarn und Bekannten nicht mitteilen und sie heimlich verheiratet gewesen seien vergleiche AS 75). Die Beschwerdeführerin konnte auf diesbezüglichen Vorhalt die Ungereimtheit nicht nachvollziehbar aufzuklären, sondern meinte bloß, dass alle Anwesenden ihre Clanangehörigen gewesen seien vergleiche S 7 in OZ 4). 2.2.
  51. In Anbetracht der aufgezeigten Ungereimtheiten konnte die Beschwerdeführerin im Ergebnis den von ihr behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen. Folglich kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr behaupteten Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Gabooye in Somalia einer konkret auf ihre Person bezogenen Gefährdung unterliegt, zumal sich aus ihren sonstigen Schilderungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben. Angesichts der von der Beschwerdeführerin angesprochenen (im Wesentlichen wirtschaftlichen und gegebenenfalls auch gesundheitlichen) Gründe für ihre letztlich erfolgte Ausreise (s. oben Pkt. 2.2.6., s.a. S 5 in OZ 4) wird lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass allfälligen nicht asylrelevanten Gefährdungen der Beschwerdeführerin in Somalia durch die bereits von der belangten Behörde vorgenommene Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. 2.2.
  52. Betreffend die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz von Narben und Zahnverletzungen allein, keinen zwingenden Rückschluss auf deren verursachendes Geschehen zulässt. Es könnte damit auch durch ein medizinisches Gutachten nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse die Beschwerdeführerin diese Verletzungen erlitt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin fiele jedoch nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern dies wäre vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen. Unter diesen Umständen wäre die Existenz von Narben allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. zur Eignung eines medizinischen Gutachtens in ähnlichem Kontext VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0464, mwN). Auch die bloße Möglichkeit, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin auf die von ihr beschriebene Weise entstanden sein könnten, ist nicht geeignet, ihre Schilderungen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bereits vor der belangten Behörde Befunde (u.a. eines Allgemeinmediziners, vgl. AS 94ff) vorgelegt, wobei sich diesen keine Hinweise auf schwere Verletzungen der Beschwerdeführerin entnehmen lassen.2.2.
  53. Betreffend die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz von Narben und Zahnverletzungen allein, keinen zwingenden Rückschluss auf deren verursachendes Geschehen zulässt. Es könnte damit auch durch ein medizinisches Gutachten nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse die Beschwerdeführerin diese Verletzungen erlitt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin fiele jedoch nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern dies wäre vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen. Unter diesen Umständen wäre die Existenz von Narben allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen vergleiche zur Eignung eines medizinischen Gutachtens in ähnlichem Kontext VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0464, mwN). Auch die bloße Möglichkeit, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin auf die von ihr beschriebene Weise entstanden sein könnten, ist nicht geeignet, ihre Schilderungen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bereits vor der belangten Behörde Befunde (u.a. eines Allgemeinmediziners, vergleiche AS 94ff) vorgelegt, wobei sich diesen keine Hinweise auf schwere Verletzungen der Beschwerdeführerin entnehmen lassen. 2.2.
  54. Außerdem wandte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Durchsicht der Verhandlungsschrift deren Unvollständigkeiten ein und merkte an, dass es offenbar wiederholt zu Verständnisschwierigkeiten gekommen sei, dies sei einmal protokolliert worden, aber auch danach noch mindestens 11 Mal der Fall gewesen (vgl. S 16 in OZ 4). Das deckt sich jedoch nicht der Wahrnehmung des erkennenden Richters. Weder bestand der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin nicht verstanden habe, noch gab es einen diesbezüglichen Hinweis der Dolmetscherin. Zudem gab es während der Befragung auch keinen einzigen Einwurf des Rechtsvertreters, dass etwa Wiederholungen oder Erklärungen der Fragen (häufiger) protokolliert werden sollten. Im Übrigen wurde die Niederschrift der Beschwerdeführerin rückübersetzt und weder von ihr selbst noch von deren Rechtsvertreter vorgebracht, dass bestimmte, im Protokoll festgehaltene Aussagen der Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Verständnisschwierigkeiten nicht richtig seien. Die Einwendung gegen die Niederschrift ist daher unbeachtlich.2.2.
  55. Außerdem wandte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Durchsicht der Verhandlungsschrift deren Unvollständigkeiten ein und merkte an, dass es offenbar wiederholt zu Verständnisschwierigkeiten gekommen sei, dies sei einmal protokolliert worden, aber auch danach noch mindestens 11 Mal der Fall gewesen vergleiche S 16 in OZ 4). Das deckt sich jedoch nicht der Wahrnehmung des erkennenden Richters. Weder bestand der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin nicht verstanden habe, noch gab es einen diesbezüglichen Hinweis der Dolmetscherin. Zudem gab es während der Befragung auch keinen einzigen Einwurf des Rechtsvertreters, dass etwa Wiederholungen oder Erklärungen der Fragen (häufiger) protokolliert werden sollten. Im Übrigen wurde die Niederschrift der Beschwerdeführerin rückübersetzt und weder von ihr selbst noch von deren Rechtsvertreter vorgebracht, dass bestimmte, im Protokoll festgehaltene Aussagen der Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Verständnisschwierigkeiten nicht richtig seien. Die Einwendung gegen die Niederschrift ist daher unbeachtlich. 2.
  56. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin: Länderinformation der Staatendokumentation „Somalia“ vom 27.07.2022 (Version 4) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gab zu den festgestellten Länderinformationen eine Stellungnahme ab, wobei diese nicht in substantiierter Weise bestritten wurden. Soweit darin behauptet wird, die Aussage, wonach Minderheiten in Somaliland nicht systematisch verfolgt würden sei nicht nachvollziehbar, ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus den von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgelegten Länderberichten, noch aus den weiteren in der Länderinformation der Staatendokumentation „Somalia“ enthaltenen Ausführungen ergibt, dass Angehörige des Clans der Gabooye einer Gruppenverfolgung unterlägen. Insbesondere wird betreffend die von der Beschwerdeführerin angeführten UNHCR-Richtlinien darauf hingewiesen, dass sich diesen – wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 16.01.2023 selbst festhielt – nur entnehmen lässt, dass Angehörige von Minderheiten nach den Umständen des Einzelfalls Asyl zu gewähren ist (s.a. unten, Pkt. 3.2.).
  57. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
  58. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.
  59. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.
  60. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, Pkt. 2.2.), kommt der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass diese nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia individuellen Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.
  61. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, Pkt. 2.2.), kommt der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass diese nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia individuellen Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland, nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, welche als asylrelevant zu qualifizieren sind. Ebenso ist in Bezug auf ihre behauptete Clanzugehörigkeit zu dem Clan Gabooye (Madhiban) von keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen. Eine die Beschwerdeführerin treffende Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften wurde von dieser nicht glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende " Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089 uvm). Wie den Feststellungen zur Lage in Somalia zwar zu entnehmen ist, unterliegen Angehörige der Minderheitenclans in Somalia zwar zweifelsohne nach wie vor gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen. Von einer systematischen Vertreibung – von staatlichen Stellen oder nicht staatlichen Akteure – oder massiv diskriminierenden Benachteiligungen sämtlicher Mitglieder eines Minderheitenclans und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann – auch im Hinblick auf ihre Repräsentation im somalischen Parlament und der somalischen Regierung – jedoch nicht ausgegangen werden. Den Länderfeststellungen zufolge hat sich die Situation für Angehörige berufsständiger Clans nicht nur gebessert, sondern es gibt weiters auch keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye. Für viele Angehörige der Mehrheitsclans in Somalia ist es gegenwärtig üblich, mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Auch wenn diese weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft. Es sind auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligungen und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann daher nicht ausgegangen werden. Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Da die Beschwerdeführerin sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Da die Beschwerdeführerin sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Zudem wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der gegenwärtigen Lebensbedingungen in Somalia die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gewährt. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland, nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, welche als asylrelevant zu qualifizieren sind. 3.
  62. Daher ist die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen.3.
  63. Daher ist die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen. Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen.Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2253700.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.