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{'item': 'W123 2254359-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW123 2254359-1 Spruch, W123 2254359-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 13.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 14.08.2021 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass in dem Ministerium, wo er tätig gewesen sei, Al Shabaab Männer ihn eines Tages attackiert hätten. Dort sei ein Gasthaus der Mitarbeiter des Ministeriums gewesen, welches von den Al Shabaab Männern übernommen worden sei und der Beschwerdeführer sei an dem Tag von ihnen verletzt worden. „Wir“ hätten versucht, von dort zu fliehen und Glassplitter hätten das Bein des Beschwerdeführers beim Ober- und Unterschenkel verletzt. Seither sei der Beschwerdeführer von Al Shabaab verfolgt worden. Die Al Shabaab hätten den Beschwerdeführer telefonisch bedroht.
  3. Am 01.03.2022 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…]LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen.„[…], LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Ich persönlich hatte ein Problem, weshalb ich geflüchtet bin. Ich war anwesend, als das Ministerium angegriffen wurde. Ich wurde dabei verletzt. (VP legt Kopie eines Onlineartikels vor) Mein Bein und mein Rücken wurden verletzt. Eine Woche verbrachte ich im Spital und wurde dann nach Hause gebracht. Nach einem Monat waren meine Wunden geheilt. Mir ist es dann bessergegangen und ich ging wieder zur Arbeit. Dann, eines Tages, habe ich einen Anruf bekommen. Sie sagten mir, sie haben mitbekommen, dass ich diesen Angriff überlebt habe. Sie sagten, sie werden mich nicht am Leben lassen. Das war Al Shabaab. Sie sagten mir auch, dass ich das überlebt habe, heißt nicht, dass es vorbei ist. Von Al Shabaab wurde ich zum Tode verurteilt und ich werde getötet. Ich habe dann Angst bekommen und habe aufgelegt. Dann habe ich begonnen, meine Reise zu organisieren. Dann habe ich eine Clanangehörige gefunden, die ein Visum für die Türkei für eine medizinische Behandlung bekommen hat, die in Somalia nicht durchgeführt werden kann. Dann durfte ich als Begleiter ein Visum bekommen. Ich habe dann diese Dame begleitet und sie in die Türkei gebracht, wo ich einen Monat verbrachte. Dann habe ich die Türkei verlassen und bin nach Griechenland gekommen. LA: Bitte erzählen Sie mir in allen Einzelheiten, wie Sie diesen Angriff auf das Ministerium erlebt haben. VP: Am 23.03.2019 ist jemand mit einem Auto, das mit Sprengstoff bestückt war, ins Ministerium hineingefahren. Derjenige, der den Selbstmordanschlag begangen hat, war nicht alleine. Es waren auch andere Angreifer dabei. Nicht im selben Auto, sondern hinter ihm. Ein Teil des Gebäudes, das die Operation betraf, wurde zerstört. Die anderen Angreifer sind ins Gebäude gekommen und haben auf die Menschen geschossen, die im Gebäude waren. Dabei wurden mehrere Personen getötet. 15 Personen wurden getötet und 26 verletzt. Ich und drei Männer, wir fanden so einen Raum und sind dann durch ein Fenster geflüchtet. Bevor wir durch das Fenster geflüchtet sind, haben wir uns in einer Toilette versteckt. Wir konnten nicht über den vorderen Bereich des Ministeriums flüchten, denn dort waren die Angreifer. Es war eine Mauer um das Ministerium. Sie war hoch und oben war Stacheldraht. Die Angreifer, es waren vier, die ins Ministerium kamen, haben sich im Gebäude verteilt. Die Regierung hat dann ihre Kräfte geschickt, um uns zu retten. Es wurde eine Leiter gebracht. Manche Leute konnten nicht darauf warten und haben sich mit dem Stacheldraht verletzt und sind über die Mauer gesprungen. Mit der Leiter konnten wir dann hinunterkommen. Es gab Krankenwagen draußen, die uns ins Spital Medina gebracht haben. (VP zeigt Narben am Wirbelsäulenbereich und am linken Bein) Irgendetwas hat mich verletzt. LA: Wann haben Sie bemerkt, dass Sie verletzt waren? VP: Im Krankenwagen habe ich das bemerkt. Davor war ich unter Schock. LA: Wie kamen Sie an die Arbeit in dem Ministerium? VP: Ein Freund von mir, der unser Nachbar war, dessen Freund bei dem Ministerium gearbeitet hat, hat mir geholfen, diesen Job zu finden. Der Mann gehört zu den großen Clans in Somalia, die mächtig sind. Nachgefragt, mein Freund und sein Vater, beide haben in dem Ministerium gearbeitet. Mein Freund hat seinen Vater gebeten, mir zu helfen diesen Job zu bekommen. Ich habe drei Monate lang Training bekommen. Da wurde mir die Arbeit beigebracht. Fünf Monate lang habe ich ohne Gehalt gearbeitet. Dann erst habe ich meinen Lohn bekommen. LA: Warum haben Sie fünf Monate ohne Gehalt gearbeitet? VP: Es ist dort so. Angehöriger kleiner Clans wurden nicht gleich bezahlt. Ich musste das akzeptieren, damit ich diesen Job bekomme. LA: Welche Position hatten Sie? VP: Wir haben uns in ein Büro gesetzt. Database. Nachgefragt, der Vater meines Freundes war einmal Leiter der Arbeiterabteilung und einmal der Finanzabteilung. LA: Wann haben Sie begonnen, dort zu arbeiten? VP: Am 01.12.
  4. […] LA: Wie viele Leute haben in dem Gebäude gearbeitet? VP: In meinem Büro zehn Personen. In unserer Abteilung. Frage wird wiederholt. VP: Ich weiß nicht, wie viele Personen in dem Ministerium gearbeitet haben. Es waren viele. Es fällt mir jetzt nicht ein. LA: Wie erging es den anderen Personen in Ihrer Abteilung bei dem Angriff? VP: Einige sind gestorben und die anderen wurden verletzt. Nachgefragt, zwei von meiner Abteilung sind gestorben. LA: Wissen Sie, was genau das Ziel bzw. der Zweck des Angriffes war? VP: Die Al Shabaab-Leute attackieren alle Regierungsgebäude und die Angestellten der Regierung. LA: Dann bitte schildern Sie mir, wie es weiterging, nachdem Sie aus dem Krankenhaus entlassen wurden. VP: Es ging mir dann besser, ich wurde geheilt und habe begonnen, zu arbeiten. Eines Tages habe ich dann einen Anruf bekommen. Al Shabaab hat mit mir gesprochen. Sie sagten, sie wissen, dass ich noch am Leben bin und den Anschlag überlebt habe, aber sie werden mich umbringen. LA: Bitte geben Sie den exakten Wortlaut dieses Telefonates wieder. Wer hat was genau gesagt? VP: Sie haben mir gesagt, sie haben gehört, dass ich noch am Leben bin und diesen Anschlag überlebt habe. Ich müsste wissen, dass sie mich umbringen werden. Nachdem sie das gesagt haben, war ich dann unter Schock, war durcheinander und habe den Anruf unterbrochen indem ich aufgelegt habe. Nachgefragt, das war Ende des siebten Monats
  5. Nachgefragt, ich wurde mittags angerufen, zwischen 11 und 12 Uhr. Nachgefragt, da war ich gerade am Strand XXXX . In der Nähe eines Hotels.Nachgefragt, da war ich gerade am Strand römisch 40 . In der Nähe eines Hotels. LA: Was ging dann in Ihnen vor, als Sie diesen Anruf erhielten? VP: Ich hatte viele Sorgen und Ängste bekommen. Ich war total durcheinander. Wenn man einmal von diesen Personen verletzt wurde und sie dann sagen, dass sie einen umbringen, dann kommt man durcheinander. Sie haben mich mit unterdrückter Nummer angerufen. LA: Haben Sie jemandem von diesem Telefonat erzählt? VP: Unserem Chef im Büro habe ich das mitgeteilt, meinem Teamleiter. Der Polizei des Bezirks Wadajir habe ich es auch mitgeteilt. LA: Wann fand dieses Gespräch mit dem Teamleiter statt? Erzählen Sie mir alles darüber. VP: Am selben Tag, als ich den Anruf bekommen habe. Gleich nachdem ich diesen Anruf bekommen habe, habe ich meinen Chef angerufen. Dann, als ich zu unserem Bezirk kam, habe ich es der Polizei mitgeteilt. LA: Ich will zuerst alles über das Gespräch mit dem Chef wissen. VP: Ich habe mit ihm über diesen Anruf gesprochen. Er sagte mir, sie können nichts dagegen machen. Sie rufen an und manche werden getötet. LA: Das ist alles, was Ihr Chef gesagt hat? VP: Ja. Er hat gesagt, dass sie nichts dagegen machen können. LA: Dann erzählen Sie mir bitte ausführlich, was bei der Polizei war. VP: Ich bin zur Polizei gegangen und erzählte, dass ich mit unterdrückter Nummer angerufen wurde und die Anrufer sich als Al Shabaab vorgestellt haben. Ich habe gesagt, was Al Shabaab mir sagte. Sie wüssten, dass ich den Anschlag überlebt habe und verletzt wurde. Ich müsste wissen, dass sie mich umbringen werden, wenn sie mich irgendwo sehen würden. Die Polizei teilte mir mit, dass sie auch andere Betroffenen wie mich gesehen haben, die Anrufe erhielten, von Leuten die in Ämtern arbeiten. Ich solle mich selbst verteidigen, wenn ich eine Waffe habe. Sie können nichts für mich machen. LA: Wie ging es dann weiter? VP: Ich habe gesagt, dass ich mich selbst nicht verteidigen kann und mich mit Waffen überhaupt nicht auskenne. Sie sagten, dass die Regierung nicht stark genug ist, um die Angestellten zu schützen. Sie können nichts für mich machen. Ich bin dann nach Hause gegangen. Ich konnte nicht mehr zuhause bleiben. Ich habe das Haus verlassen. Diesen Monat habe ich mich in einem anderen Haus versteckt. Ich habe dann mein Visum bekommen. Im achten Monat habe ich das Land verlassen. Das Problem ist im siebten Monat passiert. Im achten Monat habe ich Somalia verlassen. LA: Wie lange nach dem Anruf haben Sie Ihr Haus verlassen? VP: Ich habe nicht im Haus übernachtet, sondern wo anders. Mein Gewand wurde mir gebracht. Ich bin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Frage wird wiederholt. VP: Im siebten Monat. Frage wird erneut wiederholt. VP: Ich bin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, nachdem ich diesen Anruf erhalten hatte. LA: Sind Sie dann noch arbeiten gegangen? VP: Nein. Ich bin nicht mehr arbeiten gegangen. LA: Haben Sie das Ihrer Dienststelle auch mitgeteilt? VP: Ja. Ich habe gesagt, ich kann aus Sicherheitsgründen nicht mehr kommen, wenn man mich nicht schützen kann. LA: Wem haben Sie das wann gesagt? VP: Unserem Chef, unserem Teamleiter. Nachgefragt, am Nachmittag habe ich ihm das gesagt, als ich ihm das über den Anruf mitgeteilt habe. Ich habe ihn gefragt, ob sie mich schützen können, was er verneinte. LA: Hatten Sie danach noch Kontakt zu Ihren Kollegen? VP: Ja. Ich habe ihnen mitgeteilt, dass ich mit der Arbeit aufhöre. Die anderen Kollegen sind mit Autos gefahren, aber weil ich es mir nicht leisten konnte, bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren. LA: Was haben die Kollegen zu Ihrer Situation gesagt? VP: Sie sagten, dass es meine Entscheidung ist. Sie können nichts dagegen tun. Mein Teamleiter hat gesagt, dass er nichts für mich machen kann, sie werden auch angegriffen. Auch die bewaffneten Wächter werden angegriffen und getötet. LA: Waren andere Ihrer Kollegen in derselben Situation wie Sie? VP: Damals habe ich niemanden gesehen, dem dasselbe passiert ist. LA: Aber, warum werden nur Sie von Al Shabaab angerufen und nicht auch alle Ihre Kollegen und die anderen Mitarbeiter in dem Gebäude, die den Angriff ebenfalls überlebten? VP: Al Shabaab gehen unterschiedlich mit den Leuten um. Es ist nicht immer dieselbe Vorgehensweise. Manche werden angerufen, manche wurden angerufen und gleich getötet. Die Direktorin der Verwaltungs- und Finanzabteilung wurde letzten Monat getötet. Sie hieß XXXX VP: Al Shabaab gehen unterschiedlich mit den Leuten um. Es ist nicht immer dieselbe Vorgehensweise. Manche werden angerufen, manche wurden angerufen und gleich getötet. Die Direktorin der Verwaltungs- und Finanzabteilung wurde letzten Monat getötet. Sie hieß römisch 40 LA: Ja, aber es müssten dann doch hunderte Leute angerufen und bedroht bzw. getötet worden sein, weil ja so viele den Angriff überlebt haben. VP: Das kann sein, aber niemand hat mir etwas mitgeteilt und ich habe nichts gehört. […]“
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  8. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.04.2022, in welcher der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass die belangte Behörde eine Beweiswürdigung auf Basis von vermeintlicher Unglaubwürdigkeit vorgenommen habe. Telefonanrufe, in denen man vorab bedroht wird, würden im Allgemeinen ein durchaus gängiges Mittel von Terrororganisationen darstellen. Es sei keinesfalls unplausibel, dass nur einzelne Personen angerufen würden. Keine Terrormiliz werde die personalen Kapazitäten aufbringen können, um Hunderte von Ministeriumsmitarbeitern einzeln anzurufen. Außerdem habe der Beschwerdeführer schlicht nichts darüber gewusst, ob auch andere Kollegen angerufen worden seien.
  9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.04.2022, in welcher der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass die belangte Behörde eine Beweiswürdigung auf Basis von vermeintlicher Unglaubwürdigkeit vorgenommen habe. Telefonanrufe, in denen man vorab bedroht wird, würden im Allgemeinen ein durchaus gängiges Mittel von Terrororganisationen darstellen. Es sei keinesfalls unplausibel, dass nur einzelne Personen angerufen würden. Keine Terrormiliz werde die personalen Kapazitäten aufbringen können, um Hunderte von Ministeriumsmitarbeitern einzeln anzurufen. Außerdem habe der Beschwerdeführer schlicht nichts darüber gewusst, ob auch andere Kollegen angerufen worden seien.
  10. Am 17.01.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Moslem. Er spricht Somali, ein wenig Englisch und wuchs in der somalischen Hauptstadt Mogadischu, Distrikt XXXX , auf. Der Beschwerdeführer besuchte 8 Jahre die Grundschule und arbeitete ab Ende Dezember 2016 als Sachbearbeiter für das Arbeitsministerium. Seine Tätigkeit bestand darin, Daten im Computer einzugeben. Die Abteilung des Beschwerdeführers bestand aus weiteren 10 Mitarbeitern, die dieselbe Tätigkeit wie der Beschwerdeführer ausübten. Der Beschwerdeführer hatte einen Vorgesetzten und stand selbst in keiner Führungsposition.1.1.
  14. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Moslem. Er spricht Somali, ein wenig Englisch und wuchs in der somalischen Hauptstadt Mogadischu, Distrikt römisch 40 , auf. Der Beschwerdeführer besuchte 8 Jahre die Grundschule und arbeitete ab Ende Dezember 2016 als Sachbearbeiter für das Arbeitsministerium. Seine Tätigkeit bestand darin, Daten im Computer einzugeben. Die Abteilung des Beschwerdeführers bestand aus weiteren 10 Mitarbeitern, die dieselbe Tätigkeit wie der Beschwerdeführer ausübten. Der Beschwerdeführer hatte einen Vorgesetzten und stand selbst in keiner Führungsposition. 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er eine exponierte Person in Somalia ist und im Fall der Rückkehr einer individuellen Gefährdung durch die Al Shabaab unterliege. 1.
  16. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 27.07.2022 (Version 4)
  17. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). […] 5.1.
  18. Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung: 25.07.2022 Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 12.2021). AMISOM markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert. Letztere können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Allerdings verfügt die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (BMLV 7.7.2022). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Abs. 20f). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022).Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Absatz 20 f,). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vgl. Meservey 22.11.2021).Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vergleiche Meservey 22.11.2021). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Abs. 14). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vergleiche UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Absatz 14,). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Abs. 12; vgl. BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vgl. EASO 9.2021a, S. 23).Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Absatz 12,; vergleiche BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vergleiche EASO 9.2021a, S. 23). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 7.7.2022). Das Expertenpanel der UN verzeichnete im Zeitraum Dezember 2020 bis September 2021 in Mogadischu 270 Vorfälle. Demnach sind die kleinen Altstadtbezirke wenig betroffen, die großen Flächenbezirke im Norden und Nordosten am meisten: Cabdulcasiis, Boondheere, Xamar Weyne und Waaberi je 1; Xamar Jabjab und Shangaani je 2; Kaxda (ein neuer peripherer Bezirk) 3; Shibis 4; Waardhiigley 11; Dharkenley 19; Hawl Wadaag und Wadajir/Medina je 21; Heliwaa und Karaan je 29; Yashiid 30; Hodan 32; Dayniile 63 (UNSC 6.10.2021). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24ff). Bewegungsfreiheit: Da al Shabaab indirekt Kontrolle ausübt, wird dadurch die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (BMLV 7.7.2022). Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020, S. 25f). An neuralgischen Punkten der Stadt befinden sich Checkpoints, allerdings weniger als früher. An den Einfahrtsstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren (BMLV 7.7.2022). Die Gewaltkriminalität in der Stadt ist hoch. Monatlich sterben mehrere Menschen bei Raubüberfällen oder aus anderen Gründen verübten Morden (FIS 7.8.2020, S. 19). Zuletzt ist die Gewaltkriminalität weiter angestiegen – v.a. durch Jugendbanden. In rezenter Zeit gab es einen Mangel an Patrouillen, Gangs brechen in Häuser und Geschäfte ein, und begehen Raubüberfälle (KM 5.7.2022). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020, S. 5). Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei – aufgrund der Unterwanderung selbiger – die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020, S. 15/20). Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Abs. 26).Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Absatz 26,). Vorfälle: 2021 waren die Bezirke Dayniile (57 Vorfälle), Hodan

(35), Karaan
(31), Wadajir/Medina
(30), Dharkenley
(24), Yaqshiid
(21)und Hawl Wadaag
(21), in geringerem Ausmaß die Bezirke Wardhiigleey
(17)und Heliwaa
(12)von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2021 v.a. in den Bezirken Dayniile (16 Vorfälle) und in geringerem Ausmaß in Hodan
(10)und Karaan
(11)von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 2022 - siehe Tabellen weiter unten). In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 96 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 86 dieser 96 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 85 derartige Vorfälle (davon 79 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) […] 5.1.
  1. Al Shabaab Letzte Änderung: 26.07.2022 Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022), jedenfalls mindestens 10.000 Mann an permanent verfügbarer Kampftruppe; mit einer Hinzunahme diverser Dorfmilizen ist diese Zahl vervielfachbar (BMLV 7.7.2022). Eine Quelle vom Mai 2021 spricht von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.7.2022). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.7.2022). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Kapazitäten: Al Shabaab hat insgesamt an Stärke gewonnen - auch hinsichtlich personeller und materieller Kapazitäten (BMLV 7.7.2022). Die Gruppe weitet ihren Einfluss ständig aus – nicht nur in den eigenen Gebieten, sondern auch in den nominell unter Kontrolle der Regierung befindlichen Landesteilen (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9). Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021).Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vergleiche BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1ff). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). So wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, S. 3). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vergleiche UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  5. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.
  6. Einleitend ist festzuhalten, dass allein der Umstand eines Selbstmordanschlages durch die Al Shabaab auf ein Ministerium, in dem ca. 1.200 Mitarbeiter beschäftigt sind (vgl. Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, S 4 in OZ 4), und der Beschwerdeführer einer davon war, noch nicht ausreicht, um einen Fluchtgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention zu behaupten. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass im Zuge dieses Anschlages die Al Shabaab „wahllos“ Personen im Regierungsgebäude getötet haben sollen (vgl. S 6 in OZ 4; vgl. dazu auch die ergänzende Stellungnahme des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, S 10 in OZ 4) und er somit nicht als Person Ziel des Anschlages gewesen sei (vgl. S 6 in OZ 4).2.2.
  7. Einleitend ist festzuhalten, dass allein der Umstand eines Selbstmordanschlages durch die Al Shabaab auf ein Ministerium, in dem ca. 1.200 Mitarbeiter beschäftigt sind vergleiche Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, S 4 in OZ 4), und der Beschwerdeführer einer davon war, noch nicht ausreicht, um einen Fluchtgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention zu behaupten. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass im Zuge dieses Anschlages die Al Shabaab „wahllos“ Personen im Regierungsgebäude getötet haben sollen vergleiche S 6 in OZ 4; vergleiche dazu auch die ergänzende Stellungnahme des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, S 10 in OZ 4) und er somit nicht als Person Ziel des Anschlages gewesen sei vergleiche S 6 in OZ 4). 2.2.
  8. Zudem stellt sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der – zeitlich nach dem Anschlag erfolgten – persönlichen Bedrohung durch die Al Shabaab zum einen (aufgrund der zeitlichen Divergenzen) als widersprüchlich sowie insgesamt als nicht glaubhaft dar: 2.2.2.
  9. Der Beschwerdeführer gab sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – insofern gleichlautend – an, dass sich der Anschlag auf das Ministerium am 23.03.2019 ereignet haben soll. Auf Nachfrage der belangten Behörde, wann er schließlich seitens der Al Shabaab angerufen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies „Ende des siebten Monats 2019“ (also Ende Juli 2019) gewesen sei (vgl. AS 113). Im krassen Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen an, dass er bereits „1 Monat nach diesem Vorfall“ telefonisch bedroht worden sei (vgl. S 7 in OZ 4). Folgte man diesem Vorbringen, so wäre er am 23.04.2019 telefonisch bedroht worden. Diese nicht unerhebliche zeitliche Diskrepanz stellt bereits ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sein gesamtes Fluchtvorbringen dar.2.2.2.
  10. Der Beschwerdeführer gab sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – insofern gleichlautend – an, dass sich der Anschlag auf das Ministerium am 23.03.2019 ereignet haben soll. Auf Nachfrage der belangten Behörde, wann er schließlich seitens der Al Shabaab angerufen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies „Ende des siebten Monats 2019“ (also Ende Juli 2019) gewesen sei vergleiche AS 113). Im krassen Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen an, dass er bereits „1 Monat nach diesem Vorfall“ telefonisch bedroht worden sei vergleiche S 7 in OZ 4). Folgte man diesem Vorbringen, so wäre er am 23.04.2019 telefonisch bedroht worden. Diese nicht unerhebliche zeitliche Diskrepanz stellt bereits ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sein gesamtes Fluchtvorbringen dar. 2.2.2.
  11. Darüber hinaus erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer – mehrere Monate nach dem Terroranschlag – offenbar derart ins Visier der Al Shabaab gekommen sein soll, dass ihm als einzigen Ausweg die Flucht aus Somalia übrigbleiben sollte. Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers über seine Arbeit im Ministerium ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort lediglich als „Sachbearbeiter“ tätig war, keine Führungsposition innehatte und zudem die 10 anderen Mitarbeiter in dieser Abteilung dieselbe Tätigkeit wie der Beschwerdeführer ausgeübt hätten (vgl. S 4 in OZ 4). Warum dann aber ausgerechnet der Beschwerdeführer ein derart wichtiges Ziel für die Al Shabaab gewesen sein soll, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, zumal sowohl sein unmittelbarer Vorgesetzter, als auch die überwiegende Mehrheit seiner Kollegen nicht nur nicht – so wie offenbar der Beschwerdeführer – Somalia verlassen mussten, sondern offenbar problemlos ihrer Tätigkeit im Ministerium weiter nachgehen konnten (vgl. S 7 und 9 in OZ 4).2.2.2.
  12. Darüber hinaus erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer – mehrere Monate nach dem Terroranschlag – offenbar derart ins Visier der Al Shabaab gekommen sein soll, dass ihm als einzigen Ausweg die Flucht aus Somalia übrigbleiben sollte. Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers über seine Arbeit im Ministerium ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort lediglich als „Sachbearbeiter“ tätig war, keine Führungsposition innehatte und zudem die 10 anderen Mitarbeiter in dieser Abteilung dieselbe Tätigkeit wie der Beschwerdeführer ausgeübt hätten vergleiche S 4 in OZ 4). Warum dann aber ausgerechnet der Beschwerdeführer ein derart wichtiges Ziel für die Al Shabaab gewesen sein soll, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, zumal sowohl sein unmittelbarer Vorgesetzter, als auch die überwiegende Mehrheit seiner Kollegen nicht nur nicht – so wie offenbar der Beschwerdeführer – Somalia verlassen mussten, sondern offenbar problemlos ihrer Tätigkeit im Ministerium weiter nachgehen konnten vergleiche S 7 und 9 in OZ 4). Ferner ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum offenbar einzig der Beschwerdeführer seitens der Al Shabaab telefonisch bedroht werden hätte sollen. Der Beschwerdeführer konnte diesen Umstand jedenfalls nicht aufklären (vgl. S 7 in OZ 4, arg. „R: Wer von Ihren Kollegen, die dieselbe Tätigkeit wie Sie gemacht haben, hat noch so einen Anruf bekommen? BF: Ich habe nicht gehört, ob noch jemand so einen Anruf bekommen hat. Al Shabaab hat diesbezüglich verschiedene Vorgehensweisen. Manche Menschen werden angerufen und bedroht, andere werden gleich attackiert und getötet. R: Hat Ihr Vorgesetzter Herr XXXX den Anschlag überlebt? BF: Er wurde nicht verletzt. R: Wurde der auch von der Al Shabaab danach bedroht? BF: Ich weiß es nicht, er hat mir nichts mitgeteilt.“).Ferner ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum offenbar einzig der Beschwerdeführer seitens der Al Shabaab telefonisch bedroht werden hätte sollen. Der Beschwerdeführer konnte diesen Umstand jedenfalls nicht aufklären vergleiche S 7 in OZ 4, arg. „R: Wer von Ihren Kollegen, die dieselbe Tätigkeit wie Sie gemacht haben, hat noch so einen Anruf bekommen? BF: Ich habe nicht gehört, ob noch jemand so einen Anruf bekommen hat. Al Shabaab hat diesbezüglich verschiedene Vorgehensweisen. Manche Menschen werden angerufen und bedroht, andere werden gleich attackiert und getötet. R: Hat Ihr Vorgesetzter Herr römisch 40 den Anschlag überlebt? BF: Er wurde nicht verletzt. R: Wurde der auch von der Al Shabaab danach bedroht? BF: Ich weiß es nicht, er hat mir nichts mitgeteilt.“). Zwar brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass zwei seiner Arbeitskollegen ebenfalls aus Somalia geflohen seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht jedoch hervor, dass diese beiden Kollegen wesentlich später ausgereist seien (ca. drei bis vier Monate nach dem Beschwerdeführer, vgl. S 8 in OZ 4) bzw. offenbar alleine aufgrund der schlechten Sicherheitslage und nicht – wie der Beschwerdeführer – aufgrund einer akuten Bedrohungssituation seitens der Al Shabaab (vgl. S 8 in OZ 4, arg. „R: Was haben Ihnen die Kollegen gesagt, was der Anlass für ihre Flucht war? BF: Aufgrund der schlechten Sicherheitslage.“).Zwar brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass zwei seiner Arbeitskollegen ebenfalls aus Somalia geflohen seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht jedoch hervor, dass diese beiden Kollegen wesentlich später ausgereist seien (ca. drei bis vier Monate nach dem Beschwerdeführer, vergleiche S 8 in OZ 4) bzw. offenbar alleine aufgrund der schlechten Sicherheitslage und nicht – wie der Beschwerdeführer – aufgrund einer akuten Bedrohungssituation seitens der Al Shabaab vergleiche S 8 in OZ 4, arg. „R: Was haben Ihnen die Kollegen gesagt, was der Anlass für ihre Flucht war? BF: Aufgrund der schlechten Sicherheitslage.“). 2.2.2.
  13. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ins Visier der Al Shabaab geraten wäre und diese den Beschwerdeführer töten hätten wollen, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, warum die Tötung dann nicht zeitlich im unmittelbaren Zusammenhang nach dem Anschlag in die Tat umgesetzt worden wäre. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde wären mehrere Monate bis zur telefonischen Bedrohung vergangen (vgl. AS 113, arg. „LA: Bitte geben Sie den exakten Wortlaut dieses Telefonates wieder. Wer hat was genau gesagt? VP: Sie haben mir gesagt, sie haben gehört, dass ich noch am Leben bin und diesen Anschlag überlebt habe. Ich müsste wissen, dass sie mich umbringen werden. Nachdem sie das gesagt haben, war ich dann unter Schock, war durcheinander und habe den Anruf unterbrochen indem ich aufgelegt habe. Nachgefragt, das war Ende des siebten Monats 2019.“).2.2.2.
  14. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ins Visier der Al Shabaab geraten wäre und diese den Beschwerdeführer töten hätten wollen, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, warum die Tötung dann nicht zeitlich im unmittelbaren Zusammenhang nach dem Anschlag in die Tat umgesetzt worden wäre. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde wären mehrere Monate bis zur telefonischen Bedrohung vergangen vergleiche AS 113, arg. „LA: Bitte geben Sie den exakten Wortlaut dieses Telefonates wieder. Wer hat was genau gesagt? VP: Sie haben mir gesagt, sie haben gehört, dass ich noch am Leben bin und diesen Anschlag überlebt habe. Ich müsste wissen, dass sie mich umbringen werden. Nachdem sie das gesagt haben, war ich dann unter Schock, war durcheinander und habe den Anruf unterbrochen indem ich aufgelegt habe. Nachgefragt, das war Ende des siebten Monats 2019.“). Auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer noch zumindest für zwei Monate weiterhin (ohne Bedrohung) in Somalia leben (vgl. S 8 in OZ 4, arg. „R: Nach diesem Anruf, wie lange blieben Sie noch in Somalia bis zu Ihrer endgültigen Ausreise? BF: 1 Monat.“). Es daher (mit hoher Wahrscheinlichkeit) anzunehmen, dass die Al Shabaab ihr Ziel, den Beschwerdeführer umzubringen, auch tatsächlich umgesetzt hätten, wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – ein so wichtiges Ziel für die Al Shabaab gewesen wäre.Auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer noch zumindest für zwei Monate weiterhin (ohne Bedrohung) in Somalia leben vergleiche S 8 in OZ 4, arg. „R: Nach diesem Anruf, wie lange blieben Sie noch in Somalia bis zu Ihrer endgültigen Ausreise? BF: 1 Monat.“). Es daher (mit hoher Wahrscheinlichkeit) anzunehmen, dass die Al Shabaab ihr Ziel, den Beschwerdeführer umzubringen, auch tatsächlich umgesetzt hätten, wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – ein so wichtiges Ziel für die Al Shabaab gewesen wäre. Schließlich ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Al Shabaab – nach der telefonischen Bedrohung – offenbar kein einziges Mal den ursprünglichen Wohnsitz des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen (vgl. S 9f in OZ 4, arg. „R: Hat Ihnen Ihre Familie erzählt, dass die Al Shabaab nochmal gekommen ist, um nach Ihnen zu suchen? BF: Nein. R: Haben Sie ursprünglich alleine oder mit Ihren Familienangehörigen zusammen? BF: Alleine in einem Zimmer. Nachgefragt: Es war in einem Haus bei meiner Familie. R: Ist nach Ihrer Flucht die Al Shabaab zu Ihrer Familie gekommen, um nach Ihnen zu fragen? BF: Nein, die Familie hat mir sowas nicht erzählt.“). Die Bedrohung seitens der Al Shabaab bestand somit in einem einzigen telefonischen Anruf, ohne dass im Anschluss an diesen weitere Bedrohungssituationen für den Beschwerdeführer aufgetan hätten (sei es durch persönliche Bedrohung bzw. gezielter Suche durch Besuche der Al Shabaab am Wohnsitz des Beschwerdeführers). Ein weiterer Umstand, der gegen ein tatsächliches Interesse der Al Shabaab am Beschwerdeführer spricht.Schließlich ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Al Shabaab – nach der telefonischen Bedrohung – offenbar kein einziges Mal den ursprünglichen Wohnsitz des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen vergleiche S 9f in OZ 4, arg. „R: Hat Ihnen Ihre Familie erzählt, dass die Al Shabaab nochmal gekommen ist, um nach Ihnen zu suchen? BF: Nein. R: Haben Sie ursprünglich alleine oder mit Ihren Familienangehörigen zusammen? BF: Alleine in einem Zimmer. Nachgefragt: Es war in einem Haus bei meiner Familie. R: Ist nach Ihrer Flucht die Al Shabaab zu Ihrer Familie gekommen, um nach Ihnen zu fragen? BF: Nein, die Familie hat mir sowas nicht erzählt.“). Die Bedrohung seitens der Al Shabaab bestand somit in einem einzigen telefonischen Anruf, ohne dass im Anschluss an diesen weitere Bedrohungssituationen für den Beschwerdeführer aufgetan hätten (sei es durch persönliche Bedrohung bzw. gezielter Suche durch Besuche der Al Shabaab am Wohnsitz des Beschwerdeführers). Ein weiterer Umstand, der gegen ein tatsächliches Interesse der Al Shabaab am Beschwerdeführer spricht. 2.2.2.
  15. Vor diesem Hintergrund gelang es dem Beschwerdeführer damit im Ergebnis nicht, eine Gefährdung durch Mitglieder der al Shabaab im Fall seiner Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen. Betreffend die in der Beschwerde angeführten Berichte zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird nicht übersehen, dass Al Shabaab auch in Mogadischu aktiv ist. In Anbetracht der nicht plausiblen und widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu einer ihn persönlich betreffenden Gefährdung kann allerdings alleine aus diesem Umstand keine verfahrensgegenständlich relevante Bedrohung des Beschwerdeführers entnommen werden. Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. 2.
  16. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformation der Staatendokumentation „Somalia“ vom 27.07.2022 (Version 4) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
  18. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.
  19. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.
  20. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.
  21. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. 3.
  22. Daher ist die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen.3.
  23. Daher ist die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen. Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen.Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2254359.1.00

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