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{'item': 'W123 2256440-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW123 2256440-1 Spruch, W123 2256440-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Im Rahmen der am 10.09.2021 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er der Minderheit der Midgan angehöre und aus diesem Grund Somalia verlassen habe. Er werde in Somalia diskriminiert und habe deshalb beschlossen, das Land zu verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund, weitere Gründe gebe es nicht. Ergänzend gab er an, dass er Angst vor der Volksgruppe der Hawiye habe. Dazu gehöre die Mehrzahl der Somalier. Er habe unentgeltlich arbeiten müssen und als er sich geweigert habe, sei er mit dem Tod bedroht worden.
  3. Am 16.02.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Die Niederschrift lautet auszugsweise wie folgt: „[…] F: Aus welchem Grund verließen Sie Somalia? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! A: Ich flüchtete vor den bewaffneten Milizen der Macawiisley. Sie wollten mich zwingen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Ich wollte aber nicht kämpfen. Da ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollte, haben sie mich verletzt. Der Vater des jetzigen Anführers der Gruppe hat mich früher unterstützt, weil ich sein Arbeiter war. Als dieser verstarb, hat der jetzige Anführer die Position des Vaters übernommen und wollte, dass ich umsonst für ihn arbeite und für die Milizen kämpfe. Sie gehören zu höheren Clans in Somalia, ich hatte niemanden, der mich vor ihnen schützt. Ich habe nie mein Dorf davor verlassen. Als sie mich verletzten, flüchtete ich um mein Leben. In Mogadischu habe ich keine Verwandten und keine Unterstützung. Als er mich verletzte, sagte er, egal wohin ich gehe, er würde mich töten, wenn ich nicht für die Gruppe kämpfe. Als ich damals verletzt wurde, blutete ich stark. Meine älteste Tochter wollte mir Wasser reichen, in dem Moment hat dieser skrupelloser Mann sie mit dem Speer in den Nackenbereich geschlagen. Sie verlor das Bewusstsein und seitdem wurde sie auch medizinisch nicht behandelt, sie fällt immer wieder in Ohnmacht. Ich wollte nicht sterben und flüchtete aus meinem Dorf. Deshalb stellte ich einen Asylantrag. […]“
  4. Nachdem am 17.02.2022 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt wurde, langte am 03.05.2022 eine Anfragebeantwortung zum Themenkomplex „Miliz der Macawiisley“bei der belangten Behörde ein.
  5. Mit 10.05.2022 übermittelte die belangte Behörde die Anfragebeantwortung an den Beschwerdeführer und räumte diesem im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen für die Erstattung einer Stellungnahme ein.
  6. Am 25.05.2022 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass aus der Anfragebeantwortung hervorgehe, dass die Macawiisley-Milizen keine einheitliche Gruppierung seien, sondern aus lokalen Einheiten bzw. Clanmilizen, die untereinander kaum verbunden seien, bestehen würden. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass die Unterstützung dieser Milizen in der Regel auf Freiwilligkeit beruhe, keine Hinweise auf Zwangsrekrutierungen „per se“ vorliegen würden, jedoch der Druck von außen sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Dorfgemeinschaft durchaus als eine Art Zwang wirken könne. Zwar gehe aus der Anfragebeantwortung hervor, dass sich die Miliz in erster Linie auf freiwillige Kämpfer verlassen würde, dies aber nicht ausschließe, dass in zweiter Linie fallweise durchaus auch andere Methoden der Rekrutierung gewählt werden würden. Im vorliegenden Fall sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer einem untergeordneten Clan angehöre, was das Risiko verstärke, von den Angehörigen des dominierenden Clans, dem auch der besagte Lokalkommandant angehöre, auch gegen den Willen zur Unterstützung der Miliz herangezogen zu werden.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass es unbestritten sei, dass es die Miliz der Macawiisley gebe und es sich dabei um eine Selbstschutzjustiz handle, die gegen die Miliz der Al-Shabaab vorgehe. Der Anfragebeantwortung könne jedoch nicht entnommen werden, dass ein gewisser „ XXXX “ in der Miliz agiere, ebenso wenig würden Informationen über den angeblichen Tod des ursprünglichen Anführers der Miliz vorliegen. Es gebe kein formelles Rekrutierungssystem innerhalb der Miliz, Mitglieder würden sich aufgrund äußerer Zwänge und Bedrohungen durch die Al-Shabaab anschließen. Zudem seien keine Fälle bekannt, wonach es aufgrund einer „Dienstverweigerung“ bei der Miliz der Macawiisley zu Racheakten gekommen wäre. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, inbesondere über den zeitlichen Ablauf der Erlebnisse, getätigt. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände entnommen werden konnte, aus denen hervorgehe, dass er in Somalia unmitelbaren und/oder mittelbaren Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei und solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass es unbestritten sei, dass es die Miliz der Macawiisley gebe und es sich dabei um eine Selbstschutzjustiz handle, die gegen die Miliz der Al-Shabaab vorgehe. Der Anfragebeantwortung könne jedoch nicht entnommen werden, dass ein gewisser „ römisch 40 “ in der Miliz agiere, ebenso wenig würden Informationen über den angeblichen Tod des ursprünglichen Anführers der Miliz vorliegen. Es gebe kein formelles Rekrutierungssystem innerhalb der Miliz, Mitglieder würden sich aufgrund äußerer Zwänge und Bedrohungen durch die Al-Shabaab anschließen. Zudem seien keine Fälle bekannt, wonach es aufgrund einer „Dienstverweigerung“ bei der Miliz der Macawiisley zu Racheakten gekommen wäre. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, inbesondere über den zeitlichen Ablauf der Erlebnisse, getätigt. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände entnommen werden konnte, aus denen hervorgehe, dass er in Somalia unmitelbaren und/oder mittelbaren Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei und solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde.
  9. Mit Schriftsatz vom 23.06.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.06.2022 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass der Anführer der Macawiisley-Miliz die Weigerung des Beschwerdeführers für diese zu arbeiten, nicht akzeptieren habe wollen. Aus diesem Grund und auch aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Midgan habe sich der Anführer der Miliz rächen wollen. Hinsichtlich der Namensunterschiede des lokalen Anführers der Miliz brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass der richtige Name XXXX laute, dieser jedoch in der Ortschaft als XXXX bekannt sei. Die belangte Behörde habe die Gefahr, die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie aufgrund seiner Weigerung der von der Miliz der Macawiisley untestellten oppositionellen Gesinnung ausgehe, nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt.
  10. Mit Schriftsatz vom 23.06.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.06.2022 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass der Anführer der Macawiisley-Miliz die Weigerung des Beschwerdeführers für diese zu arbeiten, nicht akzeptieren habe wollen. Aus diesem Grund und auch aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Midgan habe sich der Anführer der Miliz rächen wollen. Hinsichtlich der Namensunterschiede des lokalen Anführers der Miliz brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass der richtige Name römisch 40 laute, dieser jedoch in der Ortschaft als römisch 40 bekannt sei. Die belangte Behörde habe die Gefahr, die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie aufgrund seiner Weigerung der von der Miliz der Macawiisley untestellten oppositionellen Gesinnung ausgehe, nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen 1.
  12. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias, Angehöriger des Clans der Midgan, Subclan: Shaamiye, Subsubclan: Ahmed Adballe und gehört dem sunnitischen Islam an. Der Beschwerdeführer ist in Somalia im Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX , geboren und aufgewachsen und spricht Somali.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias, Angehöriger des Clans der Midgan, Subclan: Shaamiye, Subsubclan: Ahmed Adballe und gehört dem sunnitischen Islam an. Der Beschwerdeführer ist in Somalia im Dorf römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 , geboren und aufgewachsen und spricht Somali. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Söhne und vier Töchter. Seine Ehegattin und seine Kinder leben in Mogadischu, mit denen er in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, in Somalia einer Verfolgung durch die Miliz der Macawiisley ausgesetzt zu sein. 1.
  13. Zum Herkunftsstaat: 1.2.
  14. Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 27.07.2022 (Version 4) Minderheiten und Clans Letzte Änderung: 26.07.2022 Zu Clanschutz siehe auch Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3).Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4). Bevölkerungsstruktur Letzte Änderung: 26.07.2022 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung: 13.06.2022 Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S. 11). Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S. 14). Sie werden aber als minderwertig (NLMBZ 1.12.2021, S. 44) und mitunter als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Dies gilt auch für Mogadischu. Allerdings sind dort all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020). Nach anderen Angaben drohen ethnischen Minderheiten Stigmatisierung, soziale Absonderung, Verweigerung von Rechten und ein niedriger sozialer, ökonomischer und politischer Status (NLMBZ 1.12.2021, S. 44), Arbeitslosigkeit und ein Mangel an Ressourcen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v.a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff).Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vgl. BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80% der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44).Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vergleiche BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80% der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 3.2020, S. 3; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44). Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019, S. 7). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet. Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S. 43). Al Shabaab hingegen hat zahlreiche Kinder der Bantu entführt oder zwangsrekrutiert. Trotzdem genießt die Gruppe bei dieser Minderheit größere Unterstützung (LIFOS 19.6.2019, S. 7ff). Die meisten Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Einem Bericht zufolge sind aus den USA deportierte somalische Bantu - manchmal schon am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f). Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z.B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, S. 9). Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung: 13.06.2022 Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 3.2020, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26). SOMALILAND Letzte Änderung: 26.07.2022 Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs. 43; vgl. SEM 31.5.2017, S. 16).Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 16). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 28.6.2022, S. 12). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 3.2020, S. 19). Der Eindruck entsteht, wonach Somaliland zunehmend zentralisiert wird und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2022, S. 39). In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten (SEM 31.5.2017, S. 48). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye. Der neue Sprecher des Unterhauses gehört – wie auch der vorige – zum Clan der Dulbahante (ICG 12.8.2021, S. 4/7). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenfragen (USDOS 12.4.2022, S. 32). Im Alltag spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 28.6.2022, S. 12). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2022b, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Eine systematische Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 3.2020, S. 17). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile (FH 2022b, F4), und es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S. 40ff), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018). Mischehen werden stigmatisiert (FH 2022b, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S. 45). Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S. 43); Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clanauseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S. 101). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S. 101).
  15. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und sämtlicher Stellungnahmen. 2.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  17. Die Feststellungen zur Herkunft, Sprache, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Mit Ausnahme des Nachnamens des Beschwerdeführers ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.1.
  18. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Somalia, insbesondere seiner Kernfamilie, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde. 2.
  19. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.
  20. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er seine Heimat aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen habe. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm eine Verfolgung durch die Macawiisley-Miliz drohe, da er sich geweigert habe, für diese zu arbeiten. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde keine individuelle Bedrohung seiner Person in Somalia glaubhaft darlegen. Vielmehr kamen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen auf, die einen unglaubhaften Sachvortrag aufzeigen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt insbesondere aus nachfolgenden Erwägungen keine Glaubhaftigkeit zu: 2.2.
  21. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er vor den bewaffneten Milizen der Macawiisley geflüchtet sei. Diese hätten den Beschwerdeführer gezwungen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Da der Beschwerdeführer nicht für sie kämpfen habe wollen, sei er von den Milizen verletzt worden. Der Vater des jetzigen Anführers der Macawiisley-Miliz habe den Beschwerdeführer frührer unterstützt, weil der Beschwerdeführer für diesen gearbeitet habe. Als der Vater verstorben sei, habe der jetzige Anführer die Position übernommen und den Beschwerdeführer aufgefordert, ohne Gegenleistung für ihn zu arbeiten und für die Miliz zu kämpfen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Weigerung für die Miliz zu arbeiten, vom Anführer verletzt und mit dem Tod bedroht worden. Zumal der Beschwerdeführer nicht sterben habe wollen, sei er aus seinem Dorf geflüchtet (vgl. Niederschrift, AS 75).2.2.
  22. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er vor den bewaffneten Milizen der Macawiisley geflüchtet sei. Diese hätten den Beschwerdeführer gezwungen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Da der Beschwerdeführer nicht für sie kämpfen habe wollen, sei er von den Milizen verletzt worden. Der Vater des jetzigen Anführers der Macawiisley-Miliz habe den Beschwerdeführer frührer unterstützt, weil der Beschwerdeführer für diesen gearbeitet habe. Als der Vater verstorben sei, habe der jetzige Anführer die Position übernommen und den Beschwerdeführer aufgefordert, ohne Gegenleistung für ihn zu arbeiten und für die Miliz zu kämpfen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Weigerung für die Miliz zu arbeiten, vom Anführer verletzt und mit dem Tod bedroht worden. Zumal der Beschwerdeführer nicht sterben habe wollen, sei er aus seinem Dorf geflüchtet vergleiche Niederschrift, AS 75). Vorab ist darauf einzugehen, dass es sich bei der Miliz der Macawiisley um eine Gruppierung handelt, welche im Jahr 2014 entstanden ist und das Ziel verfolgt, Widerstand gegen die radikal-islamische Al-Shabaab zu leisten. Beim Großteil der Macawiisleys handelt es sich de facto um Clanmilizen, wobei es zahlreiche Anführer, insbesondere auf Subclanebene gibt. Die Aktivität der Miliz beschränkt sich auf Teile zweier Regionen Somalias. Dabei handelt es sich um Gebiete in der Region Middle Shabelle mit den Distrikten Adale, Aden Yabal und Jowhar sowie in der Region Hiraan mit den Distrikten Beledweyne Bulo Barde, Mahas, Jalalaqsi und Moqokori (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Miliz der Macawiisley“, AS 92). Insofern deckt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung dahingehend, dass die Miliz auch in der Stadt XXXX , in dessen Nähe der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat, aktiv ist (vgl. Niederschrift, AS 79 und Datenblatt, AS 57). Zudem deckt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Anfragebeantwortung insofern, dass dieser in seiner Erstbefragung aussagte, Angst vor der Volksgruppe der Hawiye zu haben und aus der Anfragebeanwortung hervorgeht, dass sich die Miliz der Macawiisley vorrangig aus nomadisch und von der Viehzucht lebenden Familien, die der Clan-Familie der Hawiye angehören, gebildet hat (vgl. AS 13 und AS 92).Vorab ist darauf einzugehen, dass es sich bei der Miliz der Macawiisley um eine Gruppierung handelt, welche im Jahr 2014 entstanden ist und das Ziel verfolgt, Widerstand gegen die radikal-islamische Al-Shabaab zu leisten. Beim Großteil der Macawiisleys handelt es sich de facto um Clanmilizen, wobei es zahlreiche Anführer, insbesondere auf Subclanebene gibt. Die Aktivität der Miliz beschränkt sich auf Teile zweier Regionen Somalias. Dabei handelt es sich um Gebiete in der Region Middle Shabelle mit den Distrikten Adale, Aden Yabal und Jowhar sowie in der Region Hiraan mit den Distrikten Beledweyne Bulo Barde, Mahas, Jalalaqsi und Moqokori vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Miliz der Macawiisley“, AS 92). Insofern deckt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung dahingehend, dass die Miliz auch in der Stadt römisch 40 , in dessen Nähe der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat, aktiv ist vergleiche Niederschrift, AS 79 und Datenblatt, AS 57). Zudem deckt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Anfragebeantwortung insofern, dass dieser in seiner Erstbefragung aussagte, Angst vor der Volksgruppe der Hawiye zu haben und aus der Anfragebeanwortung hervorgeht, dass sich die Miliz der Macawiisley vorrangig aus nomadisch und von der Viehzucht lebenden Familien, die der Clan-Familie der Hawiye angehören, gebildet hat vergleiche AS 13 und AS 92). An dieser Stelle wird auch darauf verwiesen, dass die Macawiisley-Miliz in den oben genannten Regionen zwar agiert und Kontrollpunkte errichtet hat, um Gelder zur Finanzierung ihrer Operationen zu beschaffen, jedoch über keinerlei Kontrollgebiete, wie es bei der Terrormiliz Al-Shabaab der Fall ist, verfügt. Auch gibt es keine formelle militärische Ausbildung und keine politischen oder ideologischen Kontakte zu anderen Gruppen. Darüber hinaus besteht im Rahmen der Miliz kein formelles Rekrutierungssystem (vgl. Anfragebeantwortung, AS 92-93 und 97 f).An dieser Stelle wird auch darauf verwiesen, dass die Macawiisley-Miliz in den oben genannten Regionen zwar agiert und Kontrollpunkte errichtet hat, um Gelder zur Finanzierung ihrer Operationen zu beschaffen, jedoch über keinerlei Kontrollgebiete, wie es bei der Terrormiliz Al-Shabaab der Fall ist, verfügt. Auch gibt es keine formelle militärische Ausbildung und keine politischen oder ideologischen Kontakte zu anderen Gruppen. Darüber hinaus besteht im Rahmen der Miliz kein formelles Rekrutierungssystem vergleiche Anfragebeantwortung, AS 92-93 und 97 f). Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerdeschrift im Hinblick auf den Namen des Anführers der Miliz ist auszuführen, dass diese sich nicht mit der Anfragebeantwortung decken. Aus der Anfragebeantwortung geht nämlich hervor, dass der aktuelle Anführer XXXX (a.k.a. XXXX ) heißt und die Führung am 01.10.2019 übernommen hat, nachdem der bisherige Anführer der Miliz, XXXX und dessen Stellvertreter, XXXX in einem Gefecht mit der Al-Shabaab getötet worden waren (vgl. Anfragebeantwortung, AS 95). Sofern der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vorbringt, dass der Anführer XXXX heiße und in seiner Beschwerdeschrift ergänzend ausführt, dass er zwar in der Ortschaft als XXXX bekannt sei, sein richtiger Name jedoch XXXX laute, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen, da die Namen dennoch nicht deckungsgleich sind (vgl. Niederschrift, AS 79 und AS 247). Evident ist, dass aus der Anfragebeantwortung hervorgeht, dass zur angebenen Person „ XXXX “ keinerlei Informationen im Zusammenhang mit der Macawiisley-Miliz vorliegt, obwohl aus der Anfragebeantwortung auch hervorgeht, dass die Miliz über mehrere Anführer – insbesondere auf der Subclanebene – verfügt (vgl. Anfragebeantwortung, AS 96).Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerdeschrift im Hinblick auf den Namen des Anführers der Miliz ist auszuführen, dass diese sich nicht mit der Anfragebeantwortung decken. Aus der Anfragebeantwortung geht nämlich hervor, dass der aktuelle Anführer römisch 40 (a.k.a. römisch 40 ) heißt und die Führung am 01.10.2019 übernommen hat, nachdem der bisherige Anführer der Miliz, römisch 40 und dessen Stellvertreter, römisch 40 in einem Gefecht mit der Al-Shabaab getötet worden waren vergleiche Anfragebeantwortung, AS 95). Sofern der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vorbringt, dass der Anführer römisch 40 heiße und in seiner Beschwerdeschrift ergänzend ausführt, dass er zwar in der Ortschaft als römisch 40 bekannt sei, sein richtiger Name jedoch römisch 40 laute, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen, da die Namen dennoch nicht deckungsgleich sind vergleiche Niederschrift, AS 79 und AS 247). Evident ist, dass aus der Anfragebeantwortung hervorgeht, dass zur angebenen Person „ römisch 40 “ keinerlei Informationen im Zusammenhang mit der Macawiisley-Miliz vorliegt, obwohl aus der Anfragebeantwortung auch hervorgeht, dass die Miliz über mehrere Anführer – insbesondere auf der Subclanebene – verfügt vergleiche Anfragebeantwortung, AS 96). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Vater des Anführers im Koma gelegen und anschließend verstorben sei, deckt sich ebenso nicht mit den Angaben in der Anfragebeantwortung, zumal nach den konsultierten Quellen keine Informationen darüber bekannt sind, dass der Vater des Anführers der Miliz infolge einer Erkrankung verstorben und vor seinem Tod als Anführer der Miliz aufgetreten sei (vgl. Anfragebeantwortung, AS 97). Wie bereits oben ausgeführt, hat XXXX (a.k.a. XXXX n) die Führung der Miliz mit Oktober 2019 übernommen, nachdem der vorherige Anführer und sein Stellvertreter im Rahmen eines Gefechts mit der Al-Shabaab getötet worden waren, sodass auch nicht die zeitlichen Angaben, wonach der jetzige Anführer im November 2020 die Führung übernommen habe, übereinstimmen (vgl. Niederschirft AS 77). Notorisch ist somit, dass es sich bei den getöteten Anführern um völlig andere Personen als den Vater des aktuellen Anführers handelt, sodass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführeres auch in diesem Teilaspekt nicht glaubhaft erscheint.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Vater des Anführers im Koma gelegen und anschließend verstorben sei, deckt sich ebenso nicht mit den Angaben in der Anfragebeantwortung, zumal nach den konsultierten Quellen keine Informationen darüber bekannt sind, dass der Vater des Anführers der Miliz infolge einer Erkrankung verstorben und vor seinem Tod als Anführer der Miliz aufgetreten sei vergleiche Anfragebeantwortung, AS 97). Wie bereits oben ausgeführt, hat römisch 40 (a.k.a. römisch 40 n) die Führung der Miliz mit Oktober 2019 übernommen, nachdem der vorherige Anführer und sein Stellvertreter im Rahmen eines Gefechts mit der Al-Shabaab getötet worden waren, sodass auch nicht die zeitlichen Angaben, wonach der jetzige Anführer im November 2020 die Führung übernommen habe, übereinstimmen vergleiche Niederschirft AS 77). Notorisch ist somit, dass es sich bei den getöteten Anführern um völlig andere Personen als den Vater des aktuellen Anführers handelt, sodass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführeres auch in diesem Teilaspekt nicht glaubhaft erscheint. Ungeachtet der obigen Ausführungen konnte der Anfragebeantwortung auch nicht entnommen werden, dass die Macawiisley-Miliz Zwangsrekrutierungen durchführt und im Falle einre Weigerung eine landesweite Verfolgung zu befürchten ist. Aus der Anfragebeantwortung geht klar hervor, dass es grundsätzlich jedem offensteht, die Miliz zu verlassen. Zwar werden diese Personen möglicherweise als „Feiglinge“ wahrgenommen und ist es auch möglich, dass deren Familie den Schutz durch die Miliz verliert, jedoch ist nicht bekannt, dass die Macawiisleys Rache an ehemalige Mitglieder ausüben würden (vgl. Anfragebeantwortung, AS 99).Ungeachtet der obigen Ausführungen konnte der Anfragebeantwortung auch nicht entnommen werden, dass die Macawiisley-Miliz Zwangsrekrutierungen durchführt und im Falle einre Weigerung eine landesweite Verfolgung zu befürchten ist. Aus der Anfragebeantwortung geht klar hervor, dass es grundsätzlich jedem offensteht, die Miliz zu verlassen. Zwar werden diese Personen möglicherweise als „Feiglinge“ wahrgenommen und ist es auch möglich, dass deren Familie den Schutz durch die Miliz verliert, jedoch ist nicht bekannt, dass die Macawiisleys Rache an ehemalige Mitglieder ausüben würden vergleiche Anfragebeantwortung, AS 99). Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er durch den Anführer der Miliz verletzt worden sei, erscheinen seine diesbezüglichen Angaben auch deshalb nicht glaubhaft, zumal es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, bei den vom Beschwerdeführer behaupteten (Schnitt-) Verletzungen am rechten Knie lediglich medikamentös versorgt worden zu sein. Das ergänzende Vorbringen, dass der Beschwerdeführer anschließend auch in der Türkei mit Antibiotikum und Cremen versorgt worden sei, vermag ebenso nicht zu überzeugen (vgl. Niederschrift, AS 77 und AS 81).Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er durch den Anführer der Miliz verletzt worden sei, erscheinen seine diesbezüglichen Angaben auch deshalb nicht glaubhaft, zumal es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, bei den vom Beschwerdeführer behaupteten (Schnitt-) Verletzungen am rechten Knie lediglich medikamentös versorgt worden zu sein. Das ergänzende Vorbringen, dass der Beschwerdeführer anschließend auch in der Türkei mit Antibiotikum und Cremen versorgt worden sei, vermag ebenso nicht zu überzeugen vergleiche Niederschrift, AS 77 und AS 81). In Zusammenhang mit etwaigen Verletzungen bzw. Narben am Körper gilt es an dieser Stelle noch festzuhalten, dass eine Sachverständigenbeiziehung zum Beweise, dass diese durch Fremdeinwirkung entstanden wären, nicht zum Beleg der Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens dienen mag. Die Existenz von Narben bzw. Verletzungen an sich lässt nämlich keinerlei Rückschluss auf die Umstände ihrer Entstehung zu, zumal diese auch von anderen Ereignissen stammen könnten, die nichts mit dem hier geschilderten Vorbringen zu tun haben (vgl. Niederschrift, AS 77 und Datenblatt, AS 59).In Zusammenhang mit etwaigen Verletzungen bzw. Narben am Körper gilt es an dieser Stelle noch festzuhalten, dass eine Sachverständigenbeiziehung zum Beweise, dass diese durch Fremdeinwirkung entstanden wären, nicht zum Beleg der Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens dienen mag. Die Existenz von Narben bzw. Verletzungen an sich lässt nämlich keinerlei Rückschluss auf die Umstände ihrer Entstehung zu, zumal diese auch von anderen Ereignissen stammen könnten, die nichts mit dem hier geschilderten Vorbringen zu tun haben vergleiche Niederschrift, AS 77 und Datenblatt, AS 59). Im Lichte des oben Ausgeführten erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vom Anführer der Miliz gezwungen worden sei, ohne Gegenleistung für diese zu arbeiten, nicht glaubhaft, zumal eine Zwangsrekrutierung durch die Macawiisley-Miliz weder aus den Länderfeststellungen noch aus der Anfragebeantwortung hervorgeht. In Zusammenschau des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Erstbefragung vorbrachte, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit einer Diskriminierung in Somalia ausgesetzt zu sein, deckt sich sein Vorbringen mit den Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer gehört dem Minderheiten-Clan der Midgan an, welche in Somalia auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft steht (vgl. AS 11).Im Lichte des oben Ausgeführten erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vom Anführer der Miliz gezwungen worden sei, ohne Gegenleistung für diese zu arbeiten, nicht glaubhaft, zumal eine Zwangsrekrutierung durch die Macawiisley-Miliz weder aus den Länderfeststellungen noch aus der Anfragebeantwortung hervorgeht. In Zusammenschau des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Erstbefragung vorbrachte, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit einer Diskriminierung in Somalia ausgesetzt zu sein, deckt sich sein Vorbringen mit den Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer gehört dem Minderheiten-Clan der Midgan an, welche in Somalia auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft steht vergleiche AS 11). Allerdings geht aus den Länderfeststellungen auch hervor, dass sich die Situation der Midgans, welche auch unter dem Sammelbegriff Gabooye bekannt sind, im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert hat. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Auch geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass es keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye gibt. In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler. Wie aufgezeigt, schilderte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde insgesamt eine in wesentlichen Punkten abweichende Fluchtgeschichte, wodurch es zu gravierenden Widersprüchen kam. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der Beschwerde bzw. Stellungnahme, dass ungeachtet der Anfragebeantwortung, wonach der Macawiisley-Miliz in erster Linie auf „freiwillige Kämpfer“ greife, sich dennoch fallweise auch anderen Methoden der Rekrutierung bedienen würde, nicht ausreichend, um von einem glaubhaften Fluchtvorbringen ausgehen zu können. Vielmehr zeigen die aufgezählten Ungereimtheiten und Widersprüche eindeutig auf, dass das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart widersprüchlichen Weise wie in seiner niederschriftlichen Einvernahme schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  24. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  25. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorbringens, ihm drohe in Somalia eine gezielte konkrete Verfolgung durch die Macawiisley-Miliz, keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Auch lässt sich aus der allgemeinen Lage in Somalia konkret für den Beschwerdeführer kein Status des Asylberechtigten ableiten, zumal die allgemeine Lage in Somalia nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste, der Beschwerdeführer hat auch keinerlei sonstige Umstände dargetan, die auf eine allenfalls relevante Gefährdung hindeuten könnten. Insgesamt betrachtet war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Insgesamt betrachtet war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
  26. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zudem räumte die belangte Behörde am 10.05.2022 (vgl. AS 103) dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eine Stellungnahme abzugeben. Das Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG wurde damit gewahrt.Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zudem räumte die belangte Behörde am 10.05.2022 vergleiche AS 103) dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eine Stellungnahme abzugeben. Das Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde damit gewahrt. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2256440.1.00

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