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{'item': 'W124 1426869-2'}

Obsah (5)§ 7§ 4§ 14§ 19§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW124 1426869-2 Spruch, W124 1426869-2/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 7Abs.

1 KFG, § 102 Abs.

§ 4Abs.

2 KFG, § 102 Abs.

§ 14Abs.

1 KFG, § 102 Abs.

§ 19Abs. 1 KFG, § 134 Abs. 3d Z 1 i

Vm § 106 Abs. 2 FPG, § 102 Abs.

§ 14Abs.

3 KFG und § 102 Abs.

§ 21KFG zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 3.108,- bestraft.3.12.

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 wurde der BF wegen zehn Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KFG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, KFG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, KFG, Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, FPG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, KFG und Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 21, KFG zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 3.108,- bestraft. 3.

  1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX wurde gegen den BF wegen der Verwaltungsübertretungen des § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG und § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.100,- verhängt.3.
  2. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 wurde gegen den BF wegen der Verwaltungsübertretungen des Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG und Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.100,- verhängt. 3.
  3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom XXXX gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.3.
  4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom römisch 40 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. 3.
  5. Am XXXX erfolgte ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , der BF sei auf einer Autobahn am rechten Straßenrand stehend wahrgenommen worden, da er unter Alkoholeinfluss mit dem PKW gefahren und mit einer Leitschiene kollidiert sei. Dabei habe er sich mit dem Führerschein einer anderen Person ausgewiesen.3.
  6. Am römisch 40 erfolgte ein Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , der BF sei auf einer Autobahn am rechten Straßenrand stehend wahrgenommen worden, da er unter Alkoholeinfluss mit dem PKW gefahren und mit einer Leitschiene kollidiert sei. Dabei habe er sich mit dem Führerschein einer anderen Person ausgewiesen. 3.
  7. Am XXXX erging ein Festnahmeauftrag des BFA, zumal im Falle des BF die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vorliegen würden. 3.
  8. Am römisch 40 erging ein Festnahmeauftrag des BFA, zumal im Falle des BF die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen würden. 3.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, des Unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 3.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, des Unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB sowie der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 3.
  11. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom XXXX wurde dem BF vom BFA mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides nach § 76 FPG gegen ihn beabsichtigt werde. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zehn Tagen Stellung zu nehmen. 3.
  12. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom römisch 40 wurde dem BF vom BFA mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides nach Paragraph 76, FPG gegen ihn beabsichtigt werde. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zehn Tagen Stellung zu nehmen. 3.
  13. Mit Schreiben vom XXXX gab der BF eine Stellungnahme ab und brachte zusammengefasst vor, er lebe bereits seit XXXX in Österreich und habe immer versucht zu arbeiten, was ihm auch gelungen sei. So habe er bereits für Zustellunternehmen gearbeitet und keine Hilfe des XXXX oder der XXXX beansprucht. Er bitte darum, ihm nochmals eine Chance zu geben und ihm zu helfen. 3.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der BF eine Stellungnahme ab und brachte zusammengefasst vor, er lebe bereits seit römisch 40 in Österreich und habe immer versucht zu arbeiten, was ihm auch gelungen sei. So habe er bereits für Zustellunternehmen gearbeitet und keine Hilfe des römisch 40 oder der römisch 40 beansprucht. Er bitte darum, ihm nochmals eine Chance zu geben und ihm zu helfen. 3.
  15. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei gesund und befinde sich seit seiner Einreise XXXX im Bundesgebiet. Er wohne derzeit in der Wohnung eines Freundes, besitze jedoch keinen Schlüssel und habe nicht gewusst, dass er von XXXX nicht behördlich gemeldet gewesen sei. Der BF sei ledig und habe weder Kinder noch Sorgepflichten und würden seine Mutter und sein Bruder mittlerweile in Italien leben. Er habe in Österreich bereits als Zeitungszusteller gearbeitet und dabei etwa EUR 600,- bis 800,- verdient. Zu seinem strafrechtlichen Fehlverhalten in Österreich gab er an, er habe Streit mit seinen Freunden gehabt und sei, obwohl er selbst nicht geschlagen habe, verurteilt worden. Bei seiner zweiten Verurteilung sei er betrunken Auto gefahren und habe diesbezüglich einen Fehler gemacht. 3.
  16. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei gesund und befinde sich seit seiner Einreise römisch 40 im Bundesgebiet. Er wohne derzeit in der Wohnung eines Freundes, besitze jedoch keinen Schlüssel und habe nicht gewusst, dass er von römisch 40 nicht behördlich gemeldet gewesen sei. Der BF sei ledig und habe weder Kinder noch Sorgepflichten und würden seine Mutter und sein Bruder mittlerweile in Italien leben. Er habe in Österreich bereits als Zeitungszusteller gearbeitet und dabei etwa EUR 600,- bis 800,- verdient. Zu seinem strafrechtlichen Fehlverhalten in Österreich gab er an, er habe Streit mit seinen Freunden gehabt und sei, obwohl er selbst nicht geschlagen habe, verurteilt worden. Bei seiner zweiten Verurteilung sei er betrunken Auto gefahren und habe diesbezüglich einen Fehler gemacht. Im Herkunftsstaat habe der BF in der Landwirtschaft gearbeitet, verfüge jedoch dort über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Mittlerweile lebe nur mehr sein Onkel in Indien und habe der BF sonst keine Familienangehörigen mehr im Herkunftsstaat. Es bestünden dort weiterhin die bereits in seinem Asylverfahren vorgebrachten Probleme, jedoch würde sich der BF einer Abschiebung nicht wiedersetzen. 3.
  17. Am XXXX erfolgte ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , es sei am selben Tag eine Wohnsitzüberprüfung beim BF durchgeführt worden, wobei der BF bereits zu Beginn angegeben habe, keine Schlüssel für die von ihm vermeintlich bewohnte Wohnung zu haben. An der von ihm angegeben Adresse sei niemand angetroffen worden, um die Wohnungstür zu öffnen und habe der BF behauptet, keinen der Wohnungsbesitzer telefonisch erreicht zu haben. 3.
  18. Am römisch 40 erfolgte ein Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , es sei am selben Tag eine Wohnsitzüberprüfung beim BF durchgeführt worden, wobei der BF bereits zu Beginn angegeben habe, keine Schlüssel für die von ihm vermeintlich bewohnte Wohnung zu haben. An der von ihm angegeben Adresse sei niemand angetroffen worden, um die Wohnungstür zu öffnen und habe der BF behauptet, keinen der Wohnungsbesitzer telefonisch erreicht zu haben. 3.
  19. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Schubhaftbescheids würden nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. 3.
  20. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Schubhaftbescheids würden nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. 3.
  21. Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3.
  22. Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststellbar gewesen sei, er Staatsbürger der Republik Indien sei und der Volksgruppe der Jat angehöre. Er sei gesund und volljährig und halte sich zumindest seit XXXX im Bundesgebiet auf. Er sei in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen und könne an der von ihm angegebenen Adresse keine Unterkunft beziehen. Dadurch habe er seine Meldepflichten in Österreich verletzt und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der BF sei bereits bei der Ausübung von Arbeiten unter Umgehung des AuslBG betreten worden und habe aufgrund mehrerer Verkehrsdelikte Verwaltungsstrafen erhalten. Weiters sei er im XXXX zum zweiten Mal strafgerichtlich verurteilt worden, wobei die der Strafe zugrundeliegende Straftat auf der gleichen schädlichen Neigung basiert sei, wie seine erste Verurteilung. Durch seine unbegründeten Asylanträge sowie die von ihm begangenen Straftaten sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig geworden. In Indien hingegen verfüge der BF über zwei durchschnittlich große Grundstücke und sei nach wie vor sein Onkel dort wohnhaft. Seine Mutter und sein Bruder würden in Italien leben, im Bundesgebiet seien außer dem BF seine Cousine und seine beiden Cousins aufhältig. Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststellbar gewesen sei, er Staatsbürger der Republik Indien sei und der Volksgruppe der Jat angehöre. Er sei gesund und volljährig und halte sich zumindest seit römisch 40 im Bundesgebiet auf. Er sei in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen und könne an der von ihm angegebenen Adresse keine Unterkunft beziehen. Dadurch habe er seine Meldepflichten in Österreich verletzt und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der BF sei bereits bei der Ausübung von Arbeiten unter Umgehung des AuslBG betreten worden und habe aufgrund mehrerer Verkehrsdelikte Verwaltungsstrafen erhalten. Weiters sei er im römisch 40 zum zweiten Mal strafgerichtlich verurteilt worden, wobei die der Strafe zugrundeliegende Straftat auf der gleichen schädlichen Neigung basiert sei, wie seine erste Verurteilung. Durch seine unbegründeten Asylanträge sowie die von ihm begangenen Straftaten sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig geworden. In Indien hingegen verfüge der BF über zwei durchschnittlich große Grundstücke und sei nach wie vor sein Onkel dort wohnhaft. Seine Mutter und sein Bruder würden in Italien leben, im Bundesgebiet seien außer dem BF seine Cousine und seine beiden Cousins aufhältig. Da sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht zu erteilen sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Behörde habe diesbezüglich weder eine tiefgreifende Integration noch verfahrensrelevante familiäre oder soziale Bindungen in Österreich feststellen können. Der BF sei ledig, kinderlos und könne den Kontakt zu seinen in Italien aufhältigen Familienangehörigen auch durch Besuche in Indien, postalisch oder mit Hilfe von internetgestützten Medien, die er auch momentan anwende, vom Herkunftsstaat aus aufrechterhalten. Es sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat nach wie vor Bindungen bestehen würden und sich der BF ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft Indiens eingliedern und dort für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Da sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Behörde habe diesbezüglich weder eine tiefgreifende Integration noch verfahrensrelevante familiäre oder soziale Bindungen in Österreich feststellen können. Der BF sei ledig, kinderlos und könne den Kontakt zu seinen in Italien aufhältigen Familienangehörigen auch durch Besuche in Indien, postalisch oder mit Hilfe von internetgestützten Medien, die er auch momentan anwende, vom Herkunftsstaat aus aufrechterhalten. Es sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat nach wie vor Bindungen bestehen würden und sich der BF ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft Indiens eingliedern und dort für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Das Gesamtfehlverhalten des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Er habe durch sein Verhalten die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz des persönlichen Eigentums und des sozialen Friedens massiv verletzt und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation im Bundesgebiet mit einer Fortsetzung zu rechnen. Demnach könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Aufgrund der gegen den BF ergangenen Verurteilungen seit der Sachverhalt des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Der BF habe anhand der von ihm begangenen Eigentums- und Urkundendelikten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und stelle seine Anwesenheit eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Aufgrund seines Gesamtverhaltens und der Schwere der von ihm begangenen Straftaten sei die Erlassung eines neunjährigen Einreiseverbots angemessen und notwendig. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass der BF keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich habe. Das Gesamtfehlverhalten des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Er habe durch sein Verhalten die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz des persönlichen Eigentums und des sozialen Friedens massiv verletzt und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation im Bundesgebiet mit einer Fortsetzung zu rechnen. Demnach könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Aufgrund der gegen den BF ergangenen Verurteilungen seit der Sachverhalt des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Der BF habe anhand der von ihm begangenen Eigentums- und Urkundendelikten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und stelle seine Anwesenheit eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Aufgrund seines Gesamtverhaltens und der Schwere der von ihm begangenen Straftaten sei die Erlassung eines neunjährigen Einreiseverbots angemessen und notwendig. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass der BF keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich habe. 3.
  23. Gegen Spruchpunkte II. bis VI. des am XXXX zugestellten Bescheids erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.3.
  24. Gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des am römisch 40 zugestellten Bescheids erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht am römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zusammengefasst brachte er dabei vor, es bestehe in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben, zumal er ein sehr enges Verhältnis zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Cousine sowie deren Ehemann und Kindern pflege. Er habe fast täglich Kontakt zu diesen und besuche sie etwa einmal in der Woche, wobei er dabei auch auf die Kinder aufpasse. Überdies habe er auch enge Freunde in Österreich. Zu seiner in Italien aufhältigen Familie pflege er ebenso engen Kontakt, zumal er fast täglich telefonischen Kontakt zu dieser habe und seine Mutter sowie sein Bruder ihn ein paar Mal im Jahr besuchen würden. Der BF befinde sich seit XXXX im Bundesgebiet, spreche bereits gut Deutsch und habe einen Deutschkurs auf Niveau A2 abgeschlossen. Eine Abschiebung des BF würde demnach eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen.Zusammengefasst brachte er dabei vor, es bestehe in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben, zumal er ein sehr enges Verhältnis zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Cousine sowie deren Ehemann und Kindern pflege. Er habe fast täglich Kontakt zu diesen und besuche sie etwa einmal in der Woche, wobei er dabei auch auf die Kinder aufpasse. Überdies habe er auch enge Freunde in Österreich. Zu seiner in Italien aufhältigen Familie pflege er ebenso engen Kontakt, zumal er fast täglich telefonischen Kontakt zu dieser habe und seine Mutter sowie sein Bruder ihn ein paar Mal im Jahr besuchen würden. Der BF befinde sich seit römisch 40 im Bundesgebiet, spreche bereits gut Deutsch und habe einen Deutschkurs auf Niveau A2 abgeschlossen. Eine Abschiebung des BF würde demnach eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen. Auch die Verhängung des Einreiseverbots sei rechtswidrig erfolgt und hätte dies zumindest mit einer kürzeren Dauer bemessen werden müssen. Der BF sei zuletzt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt worden und habe die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auch mit der gegen ihn ergangenen Verurteilung vom XXXX begründet. Diesbezüglich sei jedoch zu beachten, dass diese Verurteilung bereits zehn Jahre zurückliege und daher nicht als Hauptargument für die Gefährdungsprognose verwendet werden dürfe. Die belangte Behörde habe keine individuelle Gefährdungsprognose erstellt und insbesondere keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen. Der BF sei sich seiner strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese. Aufgrund des nunmehr verspürten Haftübels sei nicht mehr anzunehmen, dass der BF weitere Straftaten begehen werde. Die Behörde habe überdies außer Acht gelassen, dass sich der BF nicht durchgehend illegal im Bundesgebiet befunden habe, sondern sein Aufenthalt während der Dauer seiner Asylverfahren sehr wohl rechtmäßig gewesen sei. Vor allem hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbots lasse der angefochtene Bescheid eine Begründung vermissen, zumal diesbezüglich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen gewesen wäre. Auch die Verhängung des Einreiseverbots sei rechtswidrig erfolgt und hätte dies zumindest mit einer kürzeren Dauer bemessen werden müssen. Der BF sei zuletzt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt worden und habe die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auch mit der gegen ihn ergangenen Verurteilung vom römisch 40 begründet. Diesbezüglich sei jedoch zu beachten, dass diese Verurteilung bereits zehn Jahre zurückliege und daher nicht als Hauptargument für die Gefährdungsprognose verwendet werden dürfe. Die belangte Behörde habe keine individuelle Gefährdungsprognose erstellt und insbesondere keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen. Der BF sei sich seiner strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese. Aufgrund des nunmehr verspürten Haftübels sei nicht mehr anzunehmen, dass der BF weitere Straftaten begehen werde. Die Behörde habe überdies außer Acht gelassen, dass sich der BF nicht durchgehend illegal im Bundesgebiet befunden habe, sondern sein Aufenthalt während der Dauer seiner Asylverfahren sehr wohl rechtmäßig gewesen sei. Vor allem hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbots lasse der angefochtene Bescheid eine Begründung vermissen, zumal diesbezüglich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen gewesen wäre. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei durch die Behörde zu Unrecht erfolgt, da das Verhalten des BF kein solches darstelle, dass seine sofortige Ausreise gebieten würde. Der BF sei im Bundesgebiet zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden, wobei eine der beiden Strafen bereits zehn Jahre zurückliege und hinsichtlich der zuletzt erfolgten Verurteilung ein Großteil seiner Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei. Demnach stelle der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei eine sofortige Abschiebung nicht notwendig, weshalb der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. 3.
  25. Das BFA legte dem BVwG am XXXX die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab. 3.
  26. Das BFA legte dem BVwG am römisch 40 die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab. 3.
  27. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3.
  28. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3.
  29. Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Zeugen durch. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil. 3.
  30. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Zeugen durch. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil. Der BF brachte im Zuge der Verhandlung im Wesentlichen vor, er stamme aus Indien, sei im Dorf XXXX , Bundesstaat Punjab geboren und dort im Familienverband, also mit seinen Eltern, seiner Adoptivschwester und seinem Bruder, aufgewachsen. Etwa 100 km vom Heimatdorf entfernt würden die Geschwister seines Vaters leben. Der BF habe bis zur elften Klasse die Schule besucht und in der Landwirtschaft geholfen. Sein Vater sei bereits verstorben und würden seine Mutter und sein Bruder in Italien, seine Schwester sowie zwei Cousins in Österreich leben. Zu seiner in Österreich aufhältigen Schwester sowie deren Ehemann und Kinder habe der BF regelmäßig Kontakt. Er besuche diese zwei bis drei Mal im Monat und borge sich des Öfteren Geld aus, das er später wieder zurückbezahle. Gelegentlich passe er auch auf die Kinder auf und spiele mit diesen. Der BF brachte im Zuge der Verhandlung im Wesentlichen vor, er stamme aus Indien, sei im Dorf römisch 40 , Bundesstaat Punjab geboren und dort im Familienverband, also mit seinen Eltern, seiner Adoptivschwester und seinem Bruder, aufgewachsen. Etwa 100 km vom Heimatdorf entfernt würden die Geschwister seines Vaters leben. Der BF habe bis zur elften Klasse die Schule besucht und in der Landwirtschaft geholfen. Sein Vater sei bereits verstorben und würden seine Mutter und sein Bruder in Italien, seine Schwester sowie zwei Cousins in Österreich leben. Zu seiner in Österreich aufhältigen Schwester sowie deren Ehemann und Kinder habe der BF regelmäßig Kontakt. Er besuche diese zwei bis drei Mal im Monat und borge sich des Öfteren Geld aus, das er später wieder zurückbezahle. Gelegentlich passe er auch auf die Kinder auf und spiele mit diesen. Der BF sei ledig, habe keine Kinder und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe in Österreich einen Freundeskreis, dem auch österreichische Staatsangehörige angehören würden. Er absolviere im Bundesgebiet keine Ausbildungen, sei kein Mitglied eines Vereins, eines Clubs oder einer sonstigen Organisation und stelle manchmal Zeitungen zu. Er verfüge diesbezüglich über keinen Verteilervertrag und habe auch nicht gewusst, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in Österreich Steuern zahlen müsse. Er verdiene dadurch etwa EUR 500,- bis 600,- pro Monat, lebe gemeinsam mit einem Ehepaar und deren zwei Kindern in einer Wohnung und zahle monatlich etwa EUR 160,- für Miete, Strom, Gas etc. Zusätzlich werde er von Freunden finanziell unterstützt. Der BF habe etwa XXXX versucht, eine Arbeitsbewilligung beim XXXX zu erlangen, diese sei ihm jedoch nicht gewährt worden.Der BF sei ledig, habe keine Kinder und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe in Österreich einen Freundeskreis, dem auch österreichische Staatsangehörige angehören würden. Er absolviere im Bundesgebiet keine Ausbildungen, sei kein Mitglied eines Vereins, eines Clubs oder einer sonstigen Organisation und stelle manchmal Zeitungen zu. Er verfüge diesbezüglich über keinen Verteilervertrag und habe auch nicht gewusst, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in Österreich Steuern zahlen müsse. Er verdiene dadurch etwa EUR 500,- bis 600,- pro Monat, lebe gemeinsam mit einem Ehepaar und deren zwei Kindern in einer Wohnung und zahle monatlich etwa EUR 160,- für Miete, Strom, Gas etc. Zusätzlich werde er von Freunden finanziell unterstützt. Der BF habe etwa römisch 40 versucht, eine Arbeitsbewilligung beim römisch 40 zu erlangen, diese sei ihm jedoch nicht gewährt worden. Hinsichtlich seiner ersten Verurteilung gab der BF an, er habe damals nicht gut Deutsch gesprochen und nicht alles verstanden, was die Polizei zu ihm gesagt habe. Der BF habe damals ein gemeinsames Konto mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin gehabt und davon Geld abgehoben, woraufhin diese ihn angezeigt habe. Bei der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht habe ihm der Dolmetsch gesagt, er solle zu allem „jajaja“ sagen, weshalb er verurteilt worden sei. Er könne sich nicht daran erinnern, ob ein Pflichtverteidiger bei der Verhandlung anwesend gewesen sei. Im Hinblick auf die zweite Verurteilung brachte der BF vor, er habe die Aufenthaltskarte einer anderen Person mit einem Foto von ihm beklebt, da er keinen eigenen Ausweis gehabt habe und es deswegen immer zu Problemen mit der Polizei gekommen sei. Das Auto einer anderen Person habe er ohne deren Erlaubnis deswegen in Betrieb genommen, weil er alkoholisiert gewesen sei. Daher trinke er mittlerweile nicht mehr, absolviere diesbezüglich jedoch weder eine Therapie noch besuche er Sitzungen der anonymen Alkoholiker. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen 1.
  32. Der BF ist indischer Staatsangehöriger und gibt an, am XXXX im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Bundesstaat Punjab (Indien) geboren zu sein. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Er spricht Punjabi und gehört der Volksgruppe der Jat an.1.
  33. Der BF ist indischer Staatsangehöriger und gibt an, am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bundesstaat Punjab (Indien) geboren zu sein. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Er spricht Punjabi und gehört der Volksgruppe der Jat an. Der BF besuchte in Indien elf Jahre lang die Grundschule und war in der Landwirtschaft tätig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in seinem Heimatdorf und wuchs dort im Familienverband, also mit seinen Eltern, seiner Adoptivschwester sowie seinem Bruder auf. Seine Mutter sowie sein Bruder leben mittlerweile in Italien und seine Adoptivschwester sowie zwei seiner Cousins sind im Bundesgebiet aufhältig. In Indien sind noch zwei Onkel, die nach wie vor etwa 100 km vom Heimatdorf entfernt leben, wohnhaft. Sein Vater ist bereits verstorben. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF XXXX Jahre alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt.In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF römisch 40 Jahre alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. 1.
  34. Der BF hat in Österreich aufhältige Verwandte bzw. Familienangehörige, zumal seine Adoptivschwester mit ihrer Familie sowie seine beiden Cousins im Bundesgebiet wohnhaft sind. Sowohl zu seiner Schwester als auch zu den Cousins hat er zwar regelmäßig Kontakt, es besteht jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und lebt er mit diesen auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Auch sonst sind im Bundesgebiet keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Er verfügt über maßgebende Deutschkenntnisse, absolvierte jedoch bisher keine Deutschprüfungen oder sonstige Ausbildungen. Er ist nicht Mitglied eines Vereins, einer kirchlichen oder sonstigen Organisation und nimmt auch sonst nicht am gesellschaftlichen oder kulturellen Leben in Österreich teil. Der BF ist im Bundesgebiet illegal erwerbstätig, zumal er ohne die dafür erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung Zeitungen zustellt. Dabei verdient er pro Monat etwa EUR 500,- bis 650,-. Er wird ab und zu auch durch seine Freunde bzw. seine Schwester finanziell unterstützt, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist in Österreich nicht versichert und lebt bei einem Ehepaar und dessen zwei Kindern in einer Mietwohnung, verfügt jedoch über keinen Mietvertrag. Er ist nicht in Besitz eines Führerscheins. Er wurde im Bundesgebiet bereits straffällig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Weiters verstieß er im Bundesgebiet bereits gegen die Vorschriften des Meldegesetzes. 1.
  35. Der BF reiste am XXXX illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom XXXX abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der BF verließ das Bundesgebiet nicht und stellte am XXXX seinen zweiten Asylantrag, der mit Bescheid des BAA vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Obwohl er dagegen keine Beschwerde erhob und die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, kehrte der BF nicht nach Indien zurück, sondern stellte am XXXX seinen dritten Asylantrag. Auch dieser wurde mit Bescheid des BAA vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Entscheidung wurde zweitinstanzlich mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX bestätigt, weshalb der BF ab diesem Zeitpunkt zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre. Da der BF jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet verblieb, hält er sich seit zehn Jahren illegal in Österreich auf. Sein Aufenthalt wurde zu keinem Zeitpunkt geduldet und wurde der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte vom XXXX mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen. 1.
  36. Der BF reiste am römisch 40 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom römisch 40 abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der BF verließ das Bundesgebiet nicht und stellte am römisch 40 seinen zweiten Asylantrag, der mit Bescheid des BAA vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Obwohl er dagegen keine Beschwerde erhob und die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, kehrte der BF nicht nach Indien zurück, sondern stellte am römisch 40 seinen dritten Asylantrag. Auch dieser wurde mit Bescheid des BAA vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Entscheidung wurde zweitinstanzlich mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 bestätigt, weshalb der BF ab diesem Zeitpunkt zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre. Da der BF jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet verblieb, hält er sich seit zehn Jahren illegal in Österreich auf. Sein Aufenthalt wurde zu keinem Zeitpunkt geduldet und wurde der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte vom römisch 40 mit Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.
  37. Der BF wurde im Bundesgebiet bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt und ergingen gegen ihn zahlreiche Verwaltungsstrafen wegen Verkehrsdelikten. Er zeigte sich im Verfahren hinsichtlich seiner Verurteilungen größtenteils weder reumütig noch schuld- bzw. strafeinsichtig. Dass er mittlerweile keinen Alkohol mehr trinkt, konnte nicht festgestellt werden. 1.4.
  38. Erstmals wurde der BF im Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB (§ 83 Abs. 1 StGB) unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt. 1.4.
  39. Erstmals wurde der BF im Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF hat am XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 20,-, ein Mobiltelefon sowie den Schlüssel eines PKW im Wert von ca. EUR 2.000,-, mit Gewalt gegen eine Person dadurch, dass er seiner damaligen Freundin mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; Verfügungsberechtigten eines Kreditinstitutes fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 930,- mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte seiner damaligen Freundin mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er die durch die zuerst beschriebene Straftat in seine Gewahrsame gelangte Bankomatkarte zwecks Durchführung der Behebungen beim soeben genannten Kreditinstitut für sich behielt. Der BF hat sich am XXXX , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und im Rausch bei einem Blutalkoholgehalt von 2,59 Promille seine damalige Freundin dadurch, dass er ihr mehrere Schläge gegen das Gesicht versetzte, ihr wiederholt mehrere Finger in den Rachen einführte und ihren Kehlkopf zusammenpresste, wodurch sie eine Nacken- bzw. Halsprellung, eine Prellung am linken Unterarm sowie Gesichtsprellungen samt Schwellungen und eine blutende Wunde im Rachenraum erlitt, am Körper verletzt, somit eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zugerechnet würde. Der BF hat am römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 20,-, ein Mobiltelefon sowie den Schlüssel eines PKW im Wert von ca. EUR 2.000,-, mit Gewalt gegen eine Person dadurch, dass er seiner damaligen Freundin mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; Verfügungsberechtigten eines Kreditinstitutes fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 930,- mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte seiner damaligen Freundin mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er die durch die zuerst beschriebene Straftat in seine Gewahrsame gelangte Bankomatkarte zwecks Durchführung der Behebungen beim soeben genannten Kreditinstitut für sich behielt. Der BF hat sich am römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und im Rausch bei einem Blutalkoholgehalt von 2,59 Promille seine damalige Freundin dadurch, dass er ihr mehrere Schläge gegen das Gesicht versetzte, ihr wiederholt mehrere Finger in den Rachen einführte und ihren Kehlkopf zusammenpresste, wodurch sie eine Nacken- bzw. Halsprellung, eine Prellung am linken Unterarm sowie Gesichtsprellungen samt Schwellungen und eine blutende Wunde im Rachenraum erlitt, am Körper verletzt, somit eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zugerechnet würde. Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht als mildernd die Unbescholtenheit des BF, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die erhebliche Art der Gewaltanwendung beim Raub. Die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht kam weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen in Betracht, zumal der BF den Eindruck hinterließ, dass Gewalthandlungen für ihn etwas Harmloses darstellen und der Allgemeinheit zu signalisieren ist, dass unter Gewaltanwendung begangene Vermögensdelikte rigoros geahndet werden. 1.4.
  40. Seine zweite strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , wobei der BF wegen der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, des Unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten verurteilt wurde. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.4.
  41. Seine zweite strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wobei der BF wegen der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, des Unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB sowie der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten verurteilt wurde. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX jeweils einen für eine andere Person ausgestellten Führerschein durch Vorlage bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei gebraucht hat, als wären sie für ihn ausgestellt. Weiters hat er einen falschen polnischen Personalausweis einer anderen Person, der gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 FPG einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist durch Vorweisen bei einer Anmeldung nach dem Meldegesetz im XXXX sowie durch Vorweisen bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei im XXXX einen falschen polnischen Führerschein einer anderen Person, der gemäß § 1 Abs. 4 FSG einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, durch vorweisen bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei; im XXXX einen falschen slowakischen Führerschein sowie Personalausweis einer anderen Person, der gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 FPG einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, also falsche öffentliche Urkunden, die einer inländischen Urkunde gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich zum Nachweis seiner Identität gebraucht. Der BF hat ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar im XXXX den PKW einer anderen Person, wobei er die Gewalt über das Fahrzeug erlangte, indem er den Fahrzeugschlüssel dieser Person, den diese in der Wohnung eines Freundes vergessen hatte, an sich nahm und sich mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel Zugang zum Fahrzeug verschaffte; im XXXX den LKW eines Logistik Unternehmens ohne Einwilligung des Verfügungsberechtigten, indem er den von dieser Person anvertrauten Fahrzeugschlüssel vereinbarungswidrig zur Inbetriebnahme des LKW verwendete; im XXXX den PKW einer anderen Person, wobei der die Gewalt über das Fahrzeug erlangte, indem er deren Fahrzeugschlüssel in deren Wohnung unberechtigter Weise an sich nahm und sich mit dem derart widerrechtlich erlangten Schlüssel Zugang zum Fahrzeug verschaffte. Zuletzt hat der BF im XXXX eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er nach einem Verkehrsunfall einen Alkomatteststreifen mit dem Namen einer anderen Person unterfertigte und diesen den Exekutivbeamten zum behördlichen Gebrauch überließ. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 jeweils einen für eine andere Person ausgestellten Führerschein durch Vorlage bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei gebraucht hat, als wären sie für ihn ausgestellt. Weiters hat er einen falschen polnischen Personalausweis einer anderen Person, der gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist durch Vorweisen bei einer Anmeldung nach dem Meldegesetz im römisch 40 sowie durch Vorweisen bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei im römisch 40 einen falschen polnischen Führerschein einer anderen Person, der gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, durch vorweisen bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei; im römisch 40 einen falschen slowakischen Führerschein sowie Personalausweis einer anderen Person, der gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, also falsche öffentliche Urkunden, die einer inländischen Urkunde gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich zum Nachweis seiner Identität gebraucht. Der BF hat ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar im römisch 40 den PKW einer anderen Person, wobei er die Gewalt über das Fahrzeug erlangte, indem er den Fahrzeugschlüssel dieser Person, den diese in der Wohnung eines Freundes vergessen hatte, an sich nahm und sich mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel Zugang zum Fahrzeug verschaffte; im römisch 40 den LKW eines Logistik Unternehmens ohne Einwilligung des Verfügungsberechtigten, indem er den von dieser Person anvertrauten Fahrzeugschlüssel vereinbarungswidrig zur Inbetriebnahme des LKW verwendete; im römisch 40 den PKW einer anderen Person, wobei der die Gewalt über das Fahrzeug erlangte, indem er deren Fahrzeugschlüssel in deren Wohnung unberechtigter Weise an sich nahm und sich mit dem derart widerrechtlich erlangten Schlüssel Zugang zum Fahrzeug verschaffte. Zuletzt hat der BF im römisch 40 eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er nach einem Verkehrsunfall einen Alkomatteststreifen mit dem Namen einer anderen Person unterfertigte und diesen den Exekutivbeamten zum behördlichen Gebrauch überließ. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend eine (jedoch bereits länger zurückliegende) einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Begehung von strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg, die Begehung strafbarer Handlungen während laufender Strafverfahren, als mildernd das reumütige Geständnis und das teilweise längere Zurückliegen der Tathandlungen zu werten. Ein diversionelles Vorgehen hielt das Strafgericht angesichts der Vorstrafe nicht für möglich. 1.4.
  42. Der BF befand sich in Österreich aufgrund der von ihm begangenen strafbaren Handlungen von XXXX und von XXXX in Strafhaft. 1.4.
  43. Der BF befand sich in Österreich aufgrund der von ihm begangenen strafbaren Handlungen von römisch 40 und von römisch 40 in Strafhaft. 1.4.
  44. Der BF trat im Bundesgebiet auch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung. So wurde er mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe von EUR 4.000,- bestraft.So wurde er mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu einer Geldstrafe von EUR 4.000,- bestraft. Der Strafe lag zugrunde, dass der BF im XXXX einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,96 mg/l betragen habe. Der Strafe lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,96 mg/l betragen habe. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO sowie § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 6.000,- bestraft.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO sowie Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 6.000,- bestraft. Der Strafe lag zugrunde, dass der BF im XXXX einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,84 mg/l betragen hat. Weiters hat er im XXXX einen PKW auf einer Strafe mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug gefallen ist, gewesen ist. Der Strafe lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,84 mg/l betragen hat. Weiters hat er im römisch 40 einen PKW auf einer Strafe mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug gefallen ist, gewesen ist. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX wurde der BF wegen zehn Verwaltungsübertretungen nach § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG, § 102 Abs.

§ 7Abs.

1 KFG, § 102 Abs.

§ 4Abs.

2 KFG, § 102 Abs.

§ 14Abs.

1 KFG, § 102 Abs.

§ 19Abs. 1 KFG, § 134 Abs. 3d Z 1 i

Vm § 106 Abs. 2 FPG, § 102 Abs.

§ 14Abs.

3 KFG und § 102 Abs.

§ 21

KFG zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 3.108,- bestraft.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 wurde der BF wegen zehn Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KFG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, KFG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, KFG, Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, FPG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, KFG und Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 21, KFG zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 3.108,- bestraft. Der Strafe lag zugrunde, dass der BF im XXXX einen PKW auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug gefallen ist, gewesen ist. Weiters hat er sich im am XXXX , obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet ist, dass durch dessen sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, da rechts hinten ein deutlich zu geringer Luftdruck gegeben war, nämlich 1,9 bar statt den vorgeschriebenen 4,5 bar, der rechte Seitenschweller im Bereich der seitlichen Laderaumtür erheblich deformiert war und ein ca. 90 cm langer auf halber Höhe der Windschutzscheibe horizontal verlaufender Sprung gegeben war. Der BF hat sich des Weiteren am selben Tag als Lenker eines PKWs, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Scheibenwaschanlage ohne Funktion war, beim LKW beide Scheinwerfer ungleich eingestellt waren, die manuelle Scheinwerferhöhenverstellung ohne Funktion war sowie vordere linke und rechte Fahrtrichtungsanzeiger stark ausgeblichen waren, weshalb die Lichtfarbe nicht vorschriftsmäßig war. Der BF ist überdies am selben Tag als Lenker eines PKW der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht nachgekommen, indem er nicht angegurtet war und er außerdem die Bezahlung des ihm angebotenen Organmandates ablehnte. Zudem hat sich der BF am selben Tag als Lenker eines PKWs, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim angeführten Fahrzeug die Begrenzungsleuchten, die keine gemeinsame Lichtaustrittsfläche mit Scheinwerfern haben, weißes Licht ausstrahlen, da das Begrenzungslicht links stark flackerte.Der Strafe lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 einen PKW auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug gefallen ist, gewesen ist. Weiters hat er sich im am römisch 40 , obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet ist, dass durch dessen sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, da rechts hinten ein deutlich zu geringer Luftdruck gegeben war, nämlich 1,9 bar statt den vorgeschriebenen 4,5 bar, der rechte Seitenschweller im Bereich der seitlichen Laderaumtür erheblich deformiert war und ein ca. 90 cm langer auf halber Höhe der Windschutzscheibe horizontal verlaufender Sprung gegeben war. Der BF hat sich des Weiteren am selben Tag als Lenker eines PKWs, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Scheibenwaschanlage ohne Funktion war, beim LKW beide Scheinwerfer ungleich eingestellt waren, die manuelle Scheinwerferhöhenverstellung ohne Funktion war sowie vordere linke und rechte Fahrtrichtungsanzeiger stark ausgeblichen waren, weshalb die Lichtfarbe nicht vorschriftsmäßig war. Der BF ist überdies am selben Tag als Lenker eines PKW der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht nachgekommen, indem er nicht angegurtet war und er außerdem die Bezahlung des ihm angebotenen Organmandates ablehnte. Zudem hat sich der BF am selben Tag als Lenker eines PKWs, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim angeführten Fahrzeug die Begrenzungsleuchten, die keine gemeinsame Lichtaustrittsfläche mit Scheinwerfern haben, weißes Licht ausstrahlen, da das Begrenzungslicht links stark flackerte. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX wurde gegen den BF wegen der Verwaltungsübertretungen des § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG und § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.100,- verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom römisch 40 wurde gegen den BF wegen der Verwaltungsübertretungen des Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG und Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.100,- verhängt. Der Strafe lag zugrunde, dass der BF am XXXX einen PKW gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,29 mg/l betragen hat. Weiters hat er am selben Tag einen PKW auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen ist. Der Strafe lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 einen PKW gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,29 mg/l betragen hat. Weiters hat er am selben Tag einen PKW auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen ist. 1.

  1. Es wird nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist. 1.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat werden die im Zuge der Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderberichte zu Indien herangezogen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 08.03.2022, Version 5: 1.6.
  3. Covid-19 Letzte Änderung: 08.03.2022 Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wieder aufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022). Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021). 1.6.
  4. Politische Lage Letzte Änderung: 08.03.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
  5. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020). 1.6.
  6. Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2022 Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021). Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021). Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
  7. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021). Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am
  8. November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  9. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  10. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  11. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  12. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  13. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  14. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  15. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am
  16. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  17. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  18. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am
  19. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  20. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021). Indien und Nepal Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). 1.6.
  21. Punjab Letzte Änderung: 08.03.2022 Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 8.2021). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum
  22. Mai 2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2021). Neben den angeführten Formen der Gewalt stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Ansonsten stellt sich die Menschenrechtslage im Punjab nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 8.2021). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen Bharatiya Janata Party (BJP) instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktreform auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der BJP unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen, und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er- und 1990er-Jahren (BAMF 12.4.2021). Am
  23. November 2021 hat Premierminister Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). 1.6.
  24. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 08.03.2022 Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 22.9.2021). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021).Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 22.9.2021). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Folter ist in Indien zwar verboten (AA 22.9.2021) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren, weil Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021).Folter ist in Indien zwar verboten (AA 22.9.2021) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren, weil Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 8.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Auch wenn es entsprechende Ausbildungsmaßnahmen für höherrangige Polizisten gibt (ÖB 8.2021), gibt es auch weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 8.2021), willkürliche Verhaftungen (ÖB 8.2021) und erzwungene Geständnisse (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) - obwohl aufgrund von Folter erlangte Aussagen vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen sind (AA 22.9.2021). Die von der Nationalen Menschenrechtskommission gemeldeten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich im Jahr 2019 1.723 Todesfälle in richterlichem oder polizeilichem Gewahrsam ereignet haben (FH 3.3.2021). Gelegentlich wird auch von Tötungen bei gestellten Zwischenfällen (sog. "encounter killings") berichtet (AA 22.9.2021). So wurden in einem aufsehenerregenden Fall im Dezember 2019 in Hyderabad vier einer Gruppenvergewaltigung und des Mordes beschuldigte Verdächtigte von der Polizei bei einem angeblichen Lokalaugenschein "auf der Flucht" erschossen. Die Tat wurde von Teilen der Gesellschaft und einigen Politikern explizit begrüßt (AA 23.9.2020). Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 12.2021).Auch wenn es entsprechende Ausbildungsmaßnahmen für höherrangige Polizisten gibt (ÖB 8.2021), gibt es auch weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 8.2021), willkürliche Verhaftungen (ÖB 8.2021) und erzwungene Geständnisse (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) - obwohl aufgrund von Folter erlangte Aussagen vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen sind (AA 22.9.2021). Die von der Nationalen Menschenrechtskommission gemeldeten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich im Jahr 2019 1.723 Todesfälle in richterlichem oder polizeilichem Gewahrsam ereignet haben (FH 3.3.2021). Gelegentlich wird auch von Tötungen bei gestellten Zwischenfällen (sog. "encounter killings") berichtet (AA 22.9.2021). So wurden in einem aufsehenerregenden Fall im Dezember 2019 in Hyderabad vier einer Gruppenvergewaltigung und des Mordes beschuldigte Verdächtigte von der Polizei bei einem angeblichen Lokalaugenschein "auf der Flucht" erschossen. Die Tat wurde von Teilen der Gesellschaft und einigen Politikern explizit begrüßt (AA 23.9.2020). Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 12.2021). Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch tödlich enden (TIE 24.9.2020; vgl. ÖB 8.2021). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 8.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021).Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch tödlich enden (TIE 24.9.2020; vergleiche ÖB 8.2021). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 8.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Neue Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und außergerichtlichen Tötungen machen deutlich, dass es nach wie vor an Rechenschaftspflicht für polizeiliche Übergriffe mangelt und Polizeireformen nicht durchgesetzt werden können (BICC 12.2021). Die Behörden berufen sich weiterhin auf Abschnitt 197 der Strafprozessordnung, der die Genehmigung der Regierung für die strafrechtliche Verfolgung von Polizeibeamten vorschreibt, um die Rechenschaftspflicht selbst in Fällen von schwerwiegenden Übergriffen zu verhindern. Im März 2021 lehnte die Regierung des Bundesstaates Gujarat die Genehmigung zur strafrechtlichen Verfolgung von drei Polizeibeamten ab, die der außergerichtlichen Tötung einer muslimischen Frau im Jahr 2004 beschuldigt wurden (HRW 13.1.2022). 1.6.
  25. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 08.03.2022 Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 8.2021). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 22.9.2021). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 12.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 22.9.2021). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche zu Tausend

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