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{'item': 'W126 2266441-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 12§ 12a§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 22§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW126 2266441-1 Spruch, W126 2266441/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Sab

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.01.2023 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Asylwerber aus: „Der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird

§ 12aAbsatz 2 Asyl

G aufgehoben“.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.01.2023 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Asylwerber aus: „Der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird

Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben“. Mit Schreiben vom 31.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.02.2023, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte unter Hinweis auf diese Entscheidung vor und teilte mit, dass „die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen § 12a Abs. 2 AsylG zur dortigen Verwendung weitergeleitet“ werde.Mit Schreiben vom 31.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.02.2023, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte unter Hinweis auf diese Entscheidung vor und teilte mit, dass „die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG zur dortigen Verwendung weitergeleitet“ werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum ersten Asylverfahren: Der Asylwerber brachte am 31.07.2022 nach vorhergehender Einreise ins Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass er wegen eines Grundstückstreits in der Familie geschlagen und mit dem Tod bedroht worden ist, weshalb er aus Indien geflohen ist. Eine weitere Einvernahme erfolgte aufgrund ab 25.08.2022 ungewissen Aufenthalts nicht. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2022 wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid erwuchs am 03.11.2022 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2022 wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid erwuchs am 03.11.2022 in Rechtskraft. 1.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren: Am 17.01.2023 stellte der Asylwerber einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er an der Schweizer Grenze von den Schweizer Behörden nach Österreich zurückgewiesen wurde und nach erfolgter Kontrolle durch die österreichische Polizei wegen rechtskräftig entschiedenen Asylantrages und bestehender Ausreiseverpflichtung festgenommen und Schubhaft verhängt wurde. In seiner Erstbefragung am 17.01.2023 gab er Folgendes an: Er hat seit seiner letzten Antragstellung Österreich verlassen und sich in der Schweiz aufgehalten. Von seinen Problemen mit den Mitgliedern einer gegnerischen Partei hat er bereits in seiner Ersteinvernahme erzählt und inzwischen hat er von seiner Familie erfahren, dass seine Gegner ihn weiterhin mit dem Umbringen bedrohen würden. Einer seiner Cousins ist attackiert und verletzt worden. In seiner Einvernahme am 23.01.2023 erklärte und ergänzte er Folgendes: Seine damaligen Aussagen bei seiner ersten Antragstellung stimmen und hat er wegen seiner politischen Tätigkeit seine Grundstücksstreitigkeiten gehabt. Sein Nachbar ist Anhänger der gegnerischen Partei gewesen. Er selbst hat keine Funktion in der Partei innegehabt, er hat nur Plakate geklebt. Bei einer Rückkehr kann es sein, dass er attackiert oder umgebracht wird. Er ist - auf Vorhalt, warum er nicht in einen anderen Teil Indiens gezogen ist - in Delhi gewesen und telefonisch bedroht worden, persönlich nicht. Er hat keine Verwandten in Österreich. Bei seiner neuerlichen Einvernahme am 30.01.2023 führte er Folgendes an: Es hat sich weder hinsichtlich seines Familienlebens noch hinsichtlich seines Gesundheitszustandes etwas geändert. Seine Eltern sind aufgrund der Probleme mittlerweile in ein ca. 30 bis 35km vom Heimatort entferntes Dorf gezogen, wo sie nunmehr sicher sind. Auf Vorhalt des Umstandes, dass er in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aufgrund von Grundstücksschwierigkeiten geflohen zu sein, im gegenständlichen Verfahren hingegen behaupte, Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung gehabt zu haben, entgegnete der Asylwerber, die Grundstücksstreitigkeiten, die gleichgeblieben sind, mit einer anderen Partei gehabt zu haben. Zu den mit der Ladung ausgefolgten Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat Indien brachte der Asylwerber vor, dass er sie bekommen hat, aber sein Leben in Indien in Gefahr ist. Nach Mitteilung des BFA, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag zurückzuweisen und auch den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab er an, dass er in Indien Angst um sein Leben hat und nicht zurück nach Indien will. Das BFA verkündete den angefochtenen Bescheid mündlich und folgte dem Asylwerber eine Kopie aus. Der Bescheid enthält aktuelle Länderfeststellungen zu Indien (LIB Indien mit Stand vom 22.11.2022). 1.
  2. Zur Person des Asylwerbers und seinem Vorbringen: Der volljährige Asylwerber ist Staatsangehöriger von Indien, aus dem Ort XXXX . Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Jat an. Er hat keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich oder der EU außer einem Cousin in Italien, von dem er nicht abhängig ist, und lebt mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Seine Eltern leben in Indien. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Es sind keine Hinweise im Verfahren hervorgekommen, dass er dem Risiko eines schwerwiegenden Verlaufs einer COVID-19-Infektion unterliegen würde. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der volljährige Asylwerber ist Staatsangehöriger von Indien, aus dem Ort römisch 40 . Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Jat an. Er hat keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich oder der EU außer einem Cousin in Italien, von dem er nicht abhängig ist, und lebt mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Seine Eltern leben in Indien. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Es sind keine Hinweise im Verfahren hervorgekommen, dass er dem Risiko eines schwerwiegenden Verlaufs einer COVID-19-Infektion unterliegen würde. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Sein Vorbringen stellt keinen neuen Sachverhalt dar, bezieht sich lediglich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des – rechtskräftigen - ersten Verfahrens bestanden haben und hat auch keinen glaubhaften Kern. Der Asylwerber, ein gesunder, erwachsener, erwerbsfähiger Mann mit sozialen Anknüpfungspunkten in Indien, hat weiterhin die schon im Erstverfahren mit rechtskräftigem Bescheid festgestellte ihm zumutbare Möglichkeit, sich im Rückkehrfall wieder im Herkunftsstaat niederzulassen und sich dort wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie, eine Existenz zu sichern. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände wird nicht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände wird nicht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Asylwerber hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten. Integrationsschritte nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens sind nicht ersichtlich. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und auf die staatlichen Leistungen der Grundversorgung angewiesen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Asylwerbers. Sie wurden auch bereits im angefochtenen Bescheid getroffen. Im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren brachte der Asylwerber, der seine Flucht auf Grundstücksstreitigkeiten stützte, keine konkreten neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor, die auch nur ansatzweise einen glaubhaften Kern aufweisen würden (er sprach im ersten Verfahren von Grundstücksstreitigkeiten in der Familie und im gegenständlichen Verfahren von Grundstücksstreitigkeiten mit einer anderen Partei) und zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen könnten. Wie vom BFA zutreffend festgestellt, bezog sich der Asylwerber im gegenständlichen Verfahren auf die vorgebrachten Gründe im Vorverfahren bzw. baute auf diese auf, welche bereits im Erstverfahren bestanden haben; dazu kommt, dass keine Gründe dafür vorgebracht wurden, warum der Asylwerber im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch private Dritte nicht in einem anderen Landesteil Indiens Aufenthalt nehmen könnte und kann dem BFA auch hier nicht entgegengetreten werden, wenn es von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sich zum Entscheidungszeitpunkt die Versorgungslage derart schwerwiegend verschlechtert hätte, dass der arbeitsfähige und über familiäre Anknüpfungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat verfügende Asylwerber bei einer Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht keine derartige Situation, die eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK erkennen lässt, wie auch das BFA zutreffend ausgeführt hat.Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sich zum Entscheidungszeitpunkt die Versorgungslage derart schwerwiegend verschlechtert hätte, dass der arbeitsfähige und über familiäre Anknüpfungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat verfügende Asylwerber bei einer Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht keine derartige Situation, die eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK erkennen lässt, wie auch das BFA zutreffend ausgeführt hat. Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt. Hinweise auf für das Verfahren erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor bzw. geht aus dem Vorbringen iVm der übrigen Aktenlage keine schwerere Erkrankung hervor. Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt. Hinweise auf für das Verfahren erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor bzw. geht aus dem Vorbringen in Verbindung mit der übrigen Aktenlage keine schwerere Erkrankung hervor.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 22Abs. 10 Asyl

G sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von §§ 28, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit „Beschluss“ zu treffen.Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018, ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von Paragraphen 28, 31, VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mit „Beschluss“ zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und darin eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen in der Antragstellung aus der Schubhaft. Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 AsylG sind erfüllt: Gegen den Asylwerber besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Asylwerber und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen in der Antragstellung aus der Schubhaft. Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sind erfüllt: Gegen den Asylwerber besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Asylwerber und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Im vorliegenden Fall kann schon bei einer Grobprüfung gesagt werden, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Das den Folgeantrag begründende Vorbringen gleicht jenem des Erstverfahrens und weist überdies keinen glaubhaften Kern auf. Anhaltspunkte dafür, dass es hinsichtlich der zumutbaren Rückkehr des Asylwerbers zu einer relevanten Verschlechterung gekommen wäre, ergeben sich aus dem vorhandenen Beweismaterial nicht; der Asylwerber hat dies auch nicht konkret behauptet. Dasselbe gilt für die Beurteilung des mit der Abschiebung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war - ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) – spruchgemäß zu entscheiden.Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war - ohne Verhandlung (Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG) – spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W126.2266441.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.