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{'item': 'W144 2266332-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW144 2266332-1 Spruch, W144 2266332-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde römisch eins. der Antrag der BF

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): „Zu Lage im Mitgliedsstaat: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 29.07.2020 Das Länderinformationsblatt geht nicht oder nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf die monatlichen Kurzinformationen der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19 Lage in bestimmten Ländern hingewiesen werden. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. COVID-19 Letzte Änderung: 13.06.2022 Im März 2020 hatte Bulgarien als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022). Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022). Im Jahr 2021 verlängerte die Regierung mehrmals den medizinischen Ausnahmezustand. Der Zugang zu den Asyl-Aufnahmezentren blieb außer für das Personal und die Bewohner das ganze Jahr über beschränkt; UNHCR und NGOs durften jedoch nach einer offiziellen Genehmigung entsprechende Besuche vor Ort durchführen. Für alle registrierten und in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber wurde eine obligatorische 10-tägige medizinische Quarantäne eingeführt, was zu einer entsprechenden Verzögerung der Statusfeststellungsverfahren führte. Bedenken wurden hinsichtlich der Tatsache geäußert, dass unbegleitete Minderjährige (UMA) unter 14 Jahren während der Quarantäne auch in Einzelhaft gehalten wurden. Ansonsten verliefen die Asylverfahren normal und ohne ungewöhnliche Verzögerungen (AIDA 02.2022). Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022). Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vgl. AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022).Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vergleiche AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.5.2022): Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bulgariensicherheit/211834, Zugriff 1.6.2022  AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070363.html, Zugriff 2.6.2022  AIDA - Asylum Database (02.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022  BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 2.6.2022  UNHCR – The UN Refugee Agency (2.2022): Bulgaria Fact Sheet. February 2022, https://www.unhcr.org/623469b90.pdf, Zugriff 3.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 13.06.2022 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vergleiche SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021). (AIDA 2.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren.Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren., ris-attachment://hauptdokument.img2is.png (AIDA 2.2022) 2021 gab es 10.999 Asylantragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden: (AIDA 2.2022) Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, AIDA – Asylum Information Database (2.2022): Country Report: Bulgaria, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, 2021 Update, Zugriff 17.5.2022  SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes – Rechte und Pflichten (Етапи на производство по предоставяне на международна закрила – права и задължения), https://aref.government.bg/index.php/en/node/42, Zugriff 17.5.2022  SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.b): Dublin-Verfahren (Производство по Дъблин), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43, Zugriff 17.5.2022  UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (2.2021): Bulgaria Factsheet, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Bi-annual%20fact%20sheet%202021%2002%20Bulgaria.pdf, Zugriff 17.5.2022  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 17.5.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022). Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022). ● Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022). ● Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze) (AIDA 2.2022). Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerabler Gruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlaubten (AIDA 2.2022). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021).Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vergleiche EASO 29.6.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022  BVwG-StG – Bundesverwaltungsgericht St. Gallen [Schweiz] (19.2.2020): Dublin transfers to Bulgaria: no systemic flaws but rather case-by-case analysis, https://www.bvger.ch/bvger/en/home/media/medienmitteilungen-2020/dublin-ueberstellungennach_bulgarien.html, Zugriff 18.5.2022  EASO – European Asylum Support Office (29.6.2021): EASO Asylum Report 2021 - 4.2.8 Assessing transfers to specific countries: The cases of Bulgaria, Greece and Italy, https://euaa.europa.eu/easo-asylum-report-2021/428-assessing-transfers-specific-countries-cases-bulgaria-greece-and-italy, Zugriff 18.5.2022 Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.06.2022 Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022). Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19 % der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vergleiche BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022). Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022  AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022  BM – Boardermonitoring Bulgaria (10.2.2022): New Bulgarian government did not lead to positive changes for asylum seekers, so far, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/, Zugriff 18.5.2022  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 19.5.2022 Versorgung Grundversorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Asylwerber haben gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z. B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylbewerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022). Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalem Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022). Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022). Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022). Quellen:  AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022  AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 Unterbringung Letzte Änderung: 13.06.2022 Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022). Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehen die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in der Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber als mangelhaft (AI 29.3.2022). Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022  AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle (OECD 13.12.2021). Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe 'out of Pocket'-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vgl. BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022).Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vergleiche BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 3.6.2022  BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 18.5.2022 BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 18.5.2022  OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021): Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c1a721b0-en, Zugriff 23.5.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wieder eröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Angang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert worden, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wiederaufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022). Quellen: AIDA - Asylum Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022 A) Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: [ … ] Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat: Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer aktualisierten Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer aktualisierten Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. In Ihrer Erstbefragung am 04.11.2022 führten Sie an, dass Sie sich einen Monat in Bulgarien aufgehalten hätten. Sie wären in einem Camp gewesen, wo Ihnen die Fingerabdrücke abgenommen wurden. In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.01.2023 brachten Sie vor, dass Sie einen Monat in Bulgarien aufhältig gewesen wären. Ein Polizist hätte Sie bei der Verlegung im Camp hin und her gestoßen. Er wäre sauer gewesen und hätte mit der Hand immer wieder auf Ihren Rücken geschlagen. Nachgefragt, warum der Polizist so reagiert hätte, führten Sie aus, dass der Stress gehabt hätte und Sie seine Sprache nicht verstanden hätten. Er hätte gewollt, dass Sie sich hinsetzen, aber Sie wären stehen geblieben. Deswegen hätte er das getan. Die Frage, ob Sie dabei verletzt wurden, verneinten Sie. Weiters wären Sie einmal duschen gewesen und ein Polizist wäre gekommen und hätte etwas reinigen wollen. Er hätte plötzlich die Tür aufgemacht und Sie herausgezogen, während Sie duschen gewesen wären. Auch hätten Sie auf Eisenbetten geschlafen und es hätte keine Matratzen gegeben. Als Sie Bulgarien dann verlassen wollten, hätten Sie die Polizisten bei der Grenze aufgehalten. Sie hätten sich auf den Boden legen müssen und sie hätten Ihnen mit der Waffe gedroht. Dabei wären auch Ihre Rücksäcke weggenommen worden. In medizinischer Behandlung wären Sie in Bulgarien nicht gewesen. Es würde dort aber Allergien geben, weil die Camps so dreckig wären. Auch hätten Sie nie eine Anzeige bei der Polizei in Bulgarien getätigt. Nach Mitteilung über die Zuständigkeit Bulgariens gaben Sie an, dass Sie nicht zurückwollen würden, weil man dort nicht gut behandelt werden würde. Die Bevölkerung würde keine Flüchtlinge mögen. Einmal wären Sie und ein paar weitere Flüchtlinge auf der Straße gewesen und plötzlich wäre Ihnen ein Auto entgegengekommen. Sie würden bis jetzt nicht wissen, ob er Ihnen was hätte antun wollen oder nicht. Weiters hätten Sie auf der Straße von jemandem Wasser haben wollen und dieser hätte es Ihnen nicht gegeben. Allgemein wären die Flüchtlinge nicht beliebt. Zu dem Länderfeststellungen von Bulgarien brachten Sie vor, dass viele Flüchtlinge in Bulgarien leben würden und die Camps sehr dreckig wären. Wenn man krank ist würde man zu einem Arzt gebracht werden, aber man würde nur eine Tablette bekommen und das wäre die Behandlung. Im konkreten Fall läuft Ihr Vorbringen darauf hinaus, dass von vorneherein und ohne jegliche konkrete Belege (die im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG und der zum Zeitpunkt des EU-Beitrittes erfolgten normativen Vergewisserung über die "Sicherheit" der neu beitretenden Mitgliedstaaten - wenn sie nicht notorisch sind - aber von Ihnen vorzulegen sind und diesfalls nicht eine explorative Erhebungsverpflichtung der Asylbehörden im Sinn eines Erkundungsbeweises besteht) aus der aktuellen Asylpraxis in Bulgarien vorweisen zu können, die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren in Bulgarien die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten. Wäre dies aber der Fall, würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien einzuleiten, da Bulgarien so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der ho. Behörde aber keine Anhaltspunkte. Jedenfalls kann ausgehend von den vorliegenden Länderinformationen davon ausgegangen werden, dass in Bulgarien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, Sie vollen Zugang zum Asylverfahren und entsprechender Unterbringung und Versorgung haben. Im konkreten Fall läuft Ihr Vorbringen darauf hinaus, dass von vorneherein und ohne jegliche konkrete Belege (die im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG und der zum Zeitpunkt des EU-Beitrittes erfolgten normativen Vergewisserung über die "Sicherheit" der neu beitretenden Mitgliedstaaten - wenn sie nicht notorisch sind - aber von Ihnen vorzulegen sind und diesfalls nicht eine explorative Erhebungsverpflichtung der Asylbehörden im Sinn eines Erkundungsbeweises besteht) aus der aktuellen Asylpraxis in Bulgarien vorweisen zu können, die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren in Bulgarien die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten. Wäre dies aber der Fall, würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien einzuleiten, da Bulgarien so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der ho. Behörde aber keine Anhaltspunkte. Jedenfalls kann ausgehend von den vorliegenden Länderinformationen davon ausgegangen werden, dass in Bulgarien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, Sie vollen Zugang zum Asylverfahren und entsprechender Unterbringung und Versorgung haben. Es bestehen auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sollten Sie in Bulgarien ein asylrelevantes Vorbringen oder aber ein Vorbringen tätigen, welchem zwar nicht hinsichtlich einer Asylgewährung, so doch aber jedenfalls im Bereich des Refoulement-Schutzes Relevanz zukommen würde, und Sie ein solches Bedrohungsszenario glaubhaft machen würden, Sie also vor den bulgarischen Asyl – und Fremdenbehörden glaubhaft machen würden, dass Ihre Freiheit oder Ihr Leben in Ihrem Heimatstaat aus oben genannten Gründen bedroht wäre und Sie daher im Falle einer Verbringung in Ihren Herkunftsstaat mit maßgeblichen Eingriffen in Ihre, in diesem Sinne relevanten Rechtsgüter, tatsächlich rechnen müssten, nicht bereits in erster Instanz Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung in Ihr Heimatland erhalten würden. Auch gibt es keine vom Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien etwa rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, nach denen auch bei Zugrundelegung Ihrer Behauptungen – sofern Ihnen im Herkunftsstaat eine Bedrohung der im Asyl – und Refoulementbereich relevanter Rechtsgüter tatsächlich droht – eine Schutzverweigerung zu erwarten hätten. Allgemein gehaltene Darstellungen und Behauptungen ohne Beweisanbot sind im Ergebnis sohin nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin III VO im konkreten Fall darzulegen.Allgemein gehaltene Darstellungen und Behauptungen ohne Beweisanbot sind im Ergebnis sohin nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin römisch drei VO im konkreten Fall darzulegen. Ebenso ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie von Ihnen bemängelt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf (vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des AGH vom 13.03.2013, Zl. S2 433.030-1/2013/3E). Ebenso ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie von Ihnen bemängelt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf vergleiche dazu in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des AGH vom 13.03.2013, Zl. S2 433.030-1/2013/3E). Wie auch eindeutig aus den Länderfeststellungen hervorgeht, haben Asylwerber in Bulgarien im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Betreffend Ihre Angaben bezüglich der Vorfälle mit der bulgarischen Polizei muss hierzu angeführt werden, dass Sie im Falle der Wahrheitsannahme in Bulgarien dieselben in einer Demokratie vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten haben, gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen, wie jeder andere bulgarische Bürger auch. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die bulgarischen Behörden nicht Willens sind, Polizeiübergriffe gegenüber AsylwerberInnen zu verfolgen. Für die erkennende Behörde steht diesbezüglich fest, dass die bulgarischen Behörden in der Lage und willens sind, Sie bei allfälligen Übergriffen zu schützen, vorausgesetzt Sie erstatten Anzeige. 100%igen Schutz kann nun kein Staat der Welt bieten, dies zeigt sich auch darin, dass ansonsten Institutionen zur Strafrechtspflege obsolet wären. 100%iger Schutz ist aber für die grundsätzliche Bejahung von Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auch nicht erforderlich. Vgl. in diesem Zusammenhang: VwGH-Erkenntnis vom 1.09.2005, Zahl: 2005/20/0357 Maßgeblich ist, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Wäre von einer mangelhaften Sicherheitslage Bulgariens auszugehen, weil anzunehmen wäre, dass Bulgarien nicht willens und fähig wäre, sich auf seinem Territorium aufhältige Personen zu schützen, hätte dieser Staat nicht in die Europäische Union aufgenommen werden dürfen (wozu die Zustimmung der Republik Österreich erforderlich war), bzw. wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der europäischen Union – also auch Österreich – angehalten, gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten – also auch Österreich – offenkundig davon ausgehen, dass Bulgarien einen grundsätzlich für die BW sicheren Staat darstellt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den fremden bezogenen Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin III VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den fremden bezogenen Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch drei VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind in Bulgarien alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrecht verpflichtet. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98). Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom ASt. bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom ASt. bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bulgarien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, Ihr Asylverfahren im Stand des Verfahrens fortgeführt wird und Sie entsprechende Unterbringung und Versorgung haben. Sie konnten somit nicht glaubhaft vorbringen, in Bulgarien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.“ Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Bulgarien nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung des BF stelle mangels familiärer Bindungen und dem Umstand, dass seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Bulgarien nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, leg.cit. vor. Die Ausweisung des BF stelle mangels familiärer Bindungen und dem Umstand, dass seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Der Bescheid wurde dem BF am 16.01.2023 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege der BBU fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Zudem betonte der BF, dass die Räumlichkeiten der Unterbringung unhygienisch und schmutzig gewesen seien und nicht immer Wasser für Duschen verfügbar gewesen sei. Auch die sanitären Anlagen hätten nur spärlich funktioniert. Das Essen sei ebenfalls nicht ausreichend gewesen, so sei der BF nicht satt geworden. Er sei auch ohne Grund misshandelt und geschlagen worden und sei auch die Bevölkerung sehr fremdenfeindlich. Im Übrigen wurde allgemeine Kritik am bulgarischen Aufnahme-, Versorgungs- und Unterbringungssystem für Asylsuchende und insbesondere für Folgeantragsteller, die kein Recht auf materielle Versorgung hätten, geübt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:1. Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien dort kein Folgeantragsteller ist. Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Festgestellt wird weiters, dass der BF in einem Camp, wenngleich auf niedrigem Niveau, untergebracht und versorgt wurde. Der BF ist in Bulgarien einmal von einem Polizisten rüde behandelt und gestoßen worden, Verletzungen hat der BF dadurch keine davongetragen. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Bulgarien „misshandelt und geschlagen“ worden ist. Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen des BF und dem Umstand, dass die bulgarischen Behörden die Rückübernahme des BF auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO (anhängiges Asylverfahren) akzeptiert haben.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen des BF und dem Umstand, dass die bulgarischen Behörden die Rückübernahme des BF auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO (anhängiges Asylverfahren) akzeptiert haben. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen. Die Feststellung, dass der BF keine familiären Anknüpfungspunkten in Österreich hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen Aussagen. Die Feststellung dass der BF in Bulgarien in einem Camp untergebracht und versorgt worden ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen. Es wird nicht verkannt, dass der BF gewisse Mängel in der Unterbringung und Versorgung aufgezeigt hat, wie etwa, dass er auf dem Bett keine Matratze gehabt habe, sowie dass es im Camp generell schmutzig gewesen sei und dass die Duschen nicht jederzeit verfügbar waren. All diese Einwände zeigen zwar Verbesserungsbedarf auf, es ergibt sich daraus jedoch nicht, dass eine elementare Unterbringung und Versorgung des BF grundsätzlich nicht gesichert gewesen wäre. Angesichts dessen sind die pauschalen Einwendungen über fehlende Unterbringung und Versorgung in Bulgarien, ebenso wenig wie der Einwand der ablehnenden Haltung der bulgarischen Bevölkerung gegenüber Antragstellern, nicht geeignet, eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK darzutun. Die Feststellung dass der BF in Bulgarien in einem Camp untergebracht und versorgt worden ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen. Es wird nicht verkannt, dass der BF gewisse Mängel in der Unterbringung und Versorgung aufgezeigt hat, wie etwa, dass er auf dem Bett keine Matratze gehabt habe, sowie dass es im Camp generell schmutzig gewesen sei und dass die Duschen nicht jederzeit verfügbar waren. All diese Einwände zeigen zwar Verbesserungsbedarf auf, es ergibt sich daraus jedoch nicht, dass eine elementare Unterbringung und Versorgung des BF grundsätzlich nicht gesichert gewesen wäre. Angesichts dessen sind die pauschalen Einwendungen über fehlende Unterbringung und Versorgung in Bulgarien, ebenso wenig wie der Einwand der ablehnenden Haltung der bulgarischen Bevölkerung gegenüber Antragstellern, nicht geeignet, eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darzutun. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur bulgarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. Die Feststellung, dass der BF einmal von einem Polizisten im Camp rüde behandelt worden ist, ergibt sich aus seinem eigenen – und unwiderlegbaren – Vorbringen, wobei bei der BF angegeben hat, dass er keine Verletzungen davongetragen hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ Zu A)
  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO begründet: Bulgarien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt Bulgariens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Bulgarien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“Bulgarien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt Bulgariens gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO und wurde Bulgarien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“ Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich letztlich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des BF. Weder liegen eine Vulnerabilität des BF, noch besondere humanitäre Gründe für eine Verfahrensführung im Bundesgebiet, noch familiäre Anknüpfungspunkte vor. Wenn das BFA vor diesem Hintergrund keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt für gegeben erachtet hat, bestehen seitens des BVwG keinen Bedenken.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich letztlich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des BF. Weder liegen eine Vulnerabilität des BF, noch besondere humanitäre Gründe für eine Verfahrensführung im Bundesgebiet, noch familiäre Anknüpfungspunkte vor. Wenn das BFA vor diesem Hintergrund keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt für gegeben erachtet hat, bestehen seitens des BVwG keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  3. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  4. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Bulgarien. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien rücküberstellt werden und dort noch kein abgeschlossenes Asylverfahren haben, also keine Folgeantragsteller sind, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine konkrete individuell drohende Gefahr des BF in Bulgarien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine konkrete individuell drohende Gefahr des BF in Bulgarien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Ausdrücklich ist zu betonen, dass nach den Feststellungen Verfahren von Dublin Rückkehrern, die einen Antrag bereits gestellt hatten der jedoch noch nicht inhaltlich geprüft wurde, automatisch wieder öffnet werden. Angesichts des Umstandes, dass Bulgarien die Rückübernahme des BF auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO akzeptiert hat ergibt sich, dass das Asylverfahren des BF in Bulgarien noch nicht inhaltlich abgeschlossen wurde, da diesfalls eine Rückübernahme des BF nur auf Grundlage des Art. 18 abs. 1 lit d Dublin III-VO in Frage käme, der BF ist damit den Bulgarien kein Folgeantragsteller. Der BF hätte somit die Möglichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien sein dortiges Asylverfahren wieder zu eröffnen und fortzusetzen und im Zuge dessen auch die Versorgungsleistung an, die Asylwerbern in Bulgarien zustehen, in Anspruch zu nehmen.Ausdrücklich ist zu betonen, dass nach den Feststellungen Verfahren von Dublin Rückkehrern, die einen Antrag bereits gestellt hatten der jedoch noch nicht inhaltlich geprüft wurde, automatisch wieder öffnet werden. Angesichts des Umstandes, dass Bulgarien die Rückübernahme des BF auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO akzeptiert hat ergibt sich, dass das Asylverfahren des BF in Bulgarien noch nicht inhaltlich abgeschlossen wurde, da diesfalls eine Rückübernahme des BF nur auf Grundlage des Artikel 18, abs. 1 Litera d, Dublin III-VO in Frage käme, der BF ist damit den Bulgarien kein Folgeantragsteller. Der BF hätte somit die Möglichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien sein dortiges Asylverfahren wieder zu eröffnen und fortzusetzen und im Zuge dessen auch die Versorgungsleistung an, die Asylwerbern in Bulgarien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Soweit der BF in seiner Beschwerde generell schlechte Versorgung/Lebensumstände für Asylwerber einwendet, ist auszuführen, dass der Umstand, dass die Unterbringung und Versorgung in Bulgarien nicht auf dem gleichen Standard wie in Österreich erfolgt, noch keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK indiziert. Auch wenn der BF unzweifelhaft Verbesserungsbedarf beim bulgarischen Unterbringungs- und Versorgungsstandard dartut, erreichen die aufgezeigten Mängel nicht den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes (!) zugrunde liegt.Soweit der BF in seiner Beschwerde generell schlechte Versorgung/Lebensumstände für Asylwerber einwendet, ist auszuführen, dass der Umstand, dass die Unterbringung und Versorgung in Bulgarien nicht auf dem gleichen Standard wie in Österreich erfolgt, noch keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK indiziert. Auch wenn der BF unzweifelhaft Verbesserungsbedarf beim bulgarischen Unterbringungs- und Versorgungsstandard dartut, erreichen die aufgezeigten Mängel nicht den hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes (!) zugrunde liegt. Dem Einwand des BF, dass er einmal von einem Polizisten im Camp „hin und her gestoßen“ worden sei, ist entgegenzuhalten, dass Derartiges selbstverständlich inakzeptabel erscheint, dass dies jedoch ebenfalls noch nicht die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK erreicht, sowie, dass der BF keine Verletzungen durch diesen Übergriff erlitten und er diese Überreaktion mit einer einmaligen Stresssituation des Polizisten erklärt hat. Jedenfalls hat der BF mit seinem Einwand keine Umstände aufgezeigt, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen könnten, dass er pro futuro erneut mit einem solchen Übergriff zu rechnen hätte.Dem Einwand des BF, dass er einmal von einem Polizisten im Camp „hin und her gestoßen“ worden sei, ist entgegenzuhalten, dass Derartiges selbstverständlich inakzeptabel erscheint, dass dies jedoch ebenfalls noch nicht die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK erreicht, sowie, dass der BF keine Verletzungen durch diesen Übergriff erlitten und er diese Überreaktion mit einer einmaligen Stresssituation des Polizisten erklärt hat. Jedenfalls hat der BF mit seinem Einwand keine Umstände aufgezeigt, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen könnten, dass er pro futuro erneut mit einem solchen Übergriff zu rechnen hätte. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). Gesundheitliche Probleme hat der BF keine geltend gemacht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
  5. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
  6. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF erkannt werden kann, verwiesen. Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
  7. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):
  8. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK): Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  9. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen, sodass seine Außerlandesbringung und Rückkehr nach Bulgarien nicht in sein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingreift.Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen, sodass seine Außerlandesbringung und Rückkehr nach Bulgarien nicht in sein Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingreift. Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verblei

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