4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) vom 08.06.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ) am 10.11.2022 um 12:00 Uhr persönlich zu erscheinen. Der BF wurde eine Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht, sofern sie dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).11. Mit dem im Spruch genannten Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.12.2022 wurde der BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ) am 10.11.2022 um 12:00 Uhr persönlich zu erscheinen. Der BF wurde eine Festnahme gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angedroht, sofern sie dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt“.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt“. Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, AVG lautet: „§ 19.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“ 3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde: Das BFA ist
2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden
2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).Das BFA ist
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Im angefochtenen Bescheid vom 29.12.2022 wurde der BF aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments persönlich mitzuwirken, konkret vor dem BFA am 19.01.2023 um 09:00 Uhr zu erscheinen. Der BF wurde mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Nicht-Erfüllung geknüpft sind. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde die Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 AVG.Im angefochtenen Bescheid vom 29.12.2022 wurde der BF aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments persönlich mitzuwirken, konkret vor dem BFA am 19.01.2023 um 09:00 Uhr zu erscheinen. Der BF wurde mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Nicht-Erfüllung geknüpft sind. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde die Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 3, AVG. Die eingebrachte Beschwerde kann nur so verstanden werden, dass sie substanziell auf der Annahme gründet, dass der BF Zwangsstrafen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Form von Geldstrafen angedroht worden wären. Dies ist aber nicht der Fall, denn in gegenständlichem Verfahren wird von der Behörde – ohne Ansehen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verspflichteten – aufgrund der Sonderbestimmung des § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG mit Festnahmeaufträgen vorgegangen. Inwieferne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Verpflichteten, der unentschuldigt fernbleibt, hierbei einen Unterschied machte, vermag die Beschwerde nicht darzutun.Die eingebrachte Beschwerde kann nur so verstanden werden, dass sie substanziell auf der Annahme gründet, dass der BF Zwangsstrafen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Form von Geldstrafen angedroht worden wären. Dies ist aber nicht der Fall, denn in gegenständlichem Verfahren wird von der Behörde – ohne Ansehen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verspflichteten – aufgrund der Sonderbestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG mit Festnahmeaufträgen vorgegangen. Inwieferne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Verpflichteten, der unentschuldigt fernbleibt, hierbei einen Unterschied machte, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Da das Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2020 im Verfahren zur Rückkehrentscheidung dem Rechtsvertreter des BF – was auch nicht bestritten wurde – im Wege des ERV am 31.08.2020 hinterlegt und sohin mit 01.09.2020 (als der iSd § 89d Abs. 2 GOG dem Einlangen im elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag) gegenüber der BF erlassen wurde, ist dieses folglich auch in Rechtskraft erwachsen.Da das Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2020 im Verfahren zur Rückkehrentscheidung dem Rechtsvertreter des BF – was auch nicht bestritten wurde – im Wege des ERV am 31.08.2020 hinterlegt und sohin mit 01.09.2020 (als der iSd Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG dem Einlangen im elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag) gegenüber der BF erlassen wurde, ist dieses folglich auch in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Daran vermag weder eine offene Frist zur Erhebung einer Revision, noch ein anhängiges Verfahren vor dem VwGH etwas zu ändern so lange der (a.o.) Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, was in gegenständlichem Fall nicht der Fall ist.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Daran vermag weder eine offene Frist zur Erhebung einer Revision, noch ein anhängiges Verfahren vor dem VwGH etwas zu ändern so lange der (a.o.) Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, was in gegenständlichem Fall nicht der Fall ist. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Mitwirkungsbescheides konnte mit der Beschwerde nicht aufgezeigt werden und es sind auch sonst keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu Tage getreten. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.1.3. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung/Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
GVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
GVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann
2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann
Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). Ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsache gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), und hat der BF den mit verfahrensgegenständlichen Bescheid angeordneten Termin am 10.11.2022 nicht wahrgenommen und die verfahrensgegenständliche Beschwerde erst mit 17.11.2022 – somit nachdem der Termin bereits stattgefunden hat - eingebracht weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen auch schon aus diesem Grund unterbleiben konnte. 3.1.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W150.2266411.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.