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{'item': 'W150 2266411-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 97§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW150 2266411-1 Spruch, W150 2266411-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch: „BF“), stellte am 06.12.2016 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) vom 08.06.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) vom 08.06.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2020, I405 2200932-1/14E, als unbegründet abgewiesen und am 31.08.2020 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin mittels Hinterlegung im ERV zugestellt und somit die Zustellung mit 01.09.2020 bewirkt.
  2. Die Behandlung der dagegen von der BF an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 24.11.2020, E 3462/2020-7, abgelehnt und mit Beschluss vom 14.12.2020, E 3462/2020-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  3. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 13.04.2021 wurde der BF aufgetragen, am 29.04.2021 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vor dem BFA in Wien persönlich zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Bescheid des BFA vom 28.04.2021 aufgehoben, da die Botschaftsdelegation infolge der Covid-19-Situation abgesagt hatte.
  4. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 25.11.2021 wurde der BF aufgetragen, am 30.11.2021 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vor dem BFA in Wien persönlich zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. Dieser Bescheid konnte jedoch der BF erst an diesem Tage nach dem angegebenen Termin persönlich zugestellt werden.
  5. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 06.12.2021 wurde der BF aufgetragen, am 10.12.2021 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vor dem BFA in Wien persönlich zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. Zu diesem Termin blieb die BF mit Krankmeldung entschuldigt fern.
  6. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 03.05.2022 wurde der BF aufgetragen, am 19.05.2022 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vor dem BFA in Wien persönlich zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. Dieser Bescheid konnte der BF durch Organe der LPDion Oberösterreich an ihrer Meldeadresse trotz mehrfacher Versuche nicht zugestellt werden. Die BF wurde in weiterer Folge von ihrem Wohnsitz in Linz amtlich abgemeldet.
  7. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 24.05.2022 wurde der BF aufgetragen, am 02.06.2022 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ) in Wien persönlich zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. Dieser Bescheid konnte der BF durch Organe der LPDion Oberösterreich trotz zweier Versuche nicht zugestellt werden.
  8. Mit Schreiben vom 06.12.2022 legte der rechtsfreundliche Vertreter der BF Vollmacht.
  9. Mit dem im Spruch genannten Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.12.2022 wurde der BF

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ) am 10.11.2022 um 12:00 Uhr persönlich zu erscheinen. Der BF wurde eine Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht, sofern sie dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).11. Mit dem im Spruch genannten Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.12.2022 wurde der BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ) am 10.11.2022 um 12:00 Uhr persönlich zu erscheinen. Der BF wurde eine Festnahme gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angedroht, sofern sie dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Der verfahrensgegenständliche Mitwirkungsbescheid wurde am 03.01.2023 der BF im Wege ihrer gewillkürten Vertretung zugestellt. Dem Ladungstermin blieb die BF unentschuldigt fern.
  2. Mit Schreiben vom 24.01.2023 erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid des BFA seinem ganzen Inhalt nach, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die BF als vermögenslose Person viel eher ihre verfassungsgesetzlich geschützte Freiheit verlieren würde, als Personen, die ein Vermögen oder Einkommen haben. Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung könne es nicht sein, dass der BF eine Verhaftung, somit eine Freiheitsentziehung angedroht werde, wenn sie nicht zusammenarbeite. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vorgebracht, dass die BF keine Straftat begangen habe und sie deswegen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde zu keiner Verzögerung des Fortganges des Verfahrens führen, sondern der BF es ermöglichen, in Ruhe ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der BF beantragte der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufheben sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  3. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 26.01.2023 wurde der BF aufgetragen, am 03.02.2023 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments beim BFA in Wien persönlich zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen.
  4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 01.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) ein und wurden der hg. Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  5. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  6. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  7. Gegen die BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung erwuchs mit 01.09.2020 in Rechtskraft. Über die vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wurde zum hg. Entscheidungszeitpunkt vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht abgesprochen. 1.
  8. Die BF kam bis dato ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.
  9. Die BF ist derzeit im Bundesgebiet mit keinem Wohnsitz gemeldet. 1.
  10. Mit nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.12.2022 wurde der BF – unter gleichzeitiger Androhung der Festnahme für den Fall, dass die BF der Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt – die Wahrnehmung eines Interviewtermins am 19.01.2023 um 09:00 Uhr vor dem BFA in Wien aufgetragen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. 1.
  11. Die BF blieb dem Ladungstermin unentschuldigt fern. 1.
  12. Gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 29.12.2022 erhob die BF mit Schreiben vom 24.01.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde an das BVwG.
  13. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt des BFA das gegenständliche Verfahren betreffend, aus der Einsicht in den hg. Akten des BVwG im Asylverfahren I405 2200932-1, sowie der Einsicht in die Auszüge der amtlichen Datenbanken, insb. aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen zum Antrag der BF auf internationalen Schutz und zu den dazu ergangenen Entscheidungen ergeben sich dabei unmittelbar aus der Einsicht in das Verfahren des BVwG zur Zl. I405 2200932-1 und dem zu diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis. Dass das Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2020 der BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin mittels Hinterlegung im ERV am 31.08.2020 hinterlegt und sohin mit 01.09.2020 die Zustellung bewirkt wurde, ergibt sich einerseits aus dem dazu im hg. Akt vorhandenen ERV-Protokoll und andererseits aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde an den VfGH. Dass vom VwGH über die an ihn abgetretene Beschwerde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgesprochen wurde, ergibt sich wiederum aus der fehlenden diesbezüglichen Protokollierung im Akt. Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist unbestritten und ergibt sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu dem nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid vom 29.12.2022 und zur gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt und im hg. Verfahrensakt einliegenden Bescheid und der Beschwerde selbst. Dass die BF ihrem Ladungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist, ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem Verwaltungsakt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zu Spruchpunkt A): 3.1.
  16. Gesetzliche Grundlagen: § 46 FPG lautet (auszugsweise):Paragraph 46, FPG lautet (auszugsweise): „(…)

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt“.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt“. Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, AVG lautet: „§ 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG lautet:Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG lautet: „
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, (…) 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“ 3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde: Das BFA ist

§ 46Abs.

2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

§ 46Abs.

2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).Das BFA ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Im angefochtenen Bescheid vom 29.12.2022 wurde der BF aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments persönlich mitzuwirken, konkret vor dem BFA am 19.01.2023 um 09:00 Uhr zu erscheinen. Der BF wurde mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Nicht-Erfüllung geknüpft sind. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde die Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 AVG.Im angefochtenen Bescheid vom 29.12.2022 wurde der BF aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments persönlich mitzuwirken, konkret vor dem BFA am 19.01.2023 um 09:00 Uhr zu erscheinen. Der BF wurde mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Nicht-Erfüllung geknüpft sind. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde die Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 3, AVG. Die eingebrachte Beschwerde kann nur so verstanden werden, dass sie substanziell auf der Annahme gründet, dass der BF Zwangsstrafen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Form von Geldstrafen angedroht worden wären. Dies ist aber nicht der Fall, denn in gegenständlichem Verfahren wird von der Behörde – ohne Ansehen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verspflichteten – aufgrund der Sonderbestimmung des § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG mit Festnahmeaufträgen vorgegangen. Inwieferne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Verpflichteten, der unentschuldigt fernbleibt, hierbei einen Unterschied machte, vermag die Beschwerde nicht darzutun.Die eingebrachte Beschwerde kann nur so verstanden werden, dass sie substanziell auf der Annahme gründet, dass der BF Zwangsstrafen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Form von Geldstrafen angedroht worden wären. Dies ist aber nicht der Fall, denn in gegenständlichem Verfahren wird von der Behörde – ohne Ansehen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verspflichteten – aufgrund der Sonderbestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG mit Festnahmeaufträgen vorgegangen. Inwieferne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Verpflichteten, der unentschuldigt fernbleibt, hierbei einen Unterschied machte, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Da das Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2020 im Verfahren zur Rückkehrentscheidung dem Rechtsvertreter des BF – was auch nicht bestritten wurde – im Wege des ERV am 31.08.2020 hinterlegt und sohin mit 01.09.2020 (als der iSd § 89d Abs. 2 GOG dem Einlangen im elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag) gegenüber der BF erlassen wurde, ist dieses folglich auch in Rechtskraft erwachsen.Da das Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2020 im Verfahren zur Rückkehrentscheidung dem Rechtsvertreter des BF – was auch nicht bestritten wurde – im Wege des ERV am 31.08.2020 hinterlegt und sohin mit 01.09.2020 (als der iSd Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG dem Einlangen im elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag) gegenüber der BF erlassen wurde, ist dieses folglich auch in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Daran vermag weder eine offene Frist zur Erhebung einer Revision, noch ein anhängiges Verfahren vor dem VwGH etwas zu ändern so lange der (a.o.) Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, was in gegenständlichem Fall nicht der Fall ist.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Daran vermag weder eine offene Frist zur Erhebung einer Revision, noch ein anhängiges Verfahren vor dem VwGH etwas zu ändern so lange der (a.o.) Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, was in gegenständlichem Fall nicht der Fall ist. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Mitwirkungsbescheides konnte mit der Beschwerde nicht aufgezeigt werden und es sind auch sonst keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu Tage getreten. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.1.3. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung/Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann

§ 13Abs.

2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann

Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). Ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsache gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), und hat der BF den mit verfahrensgegenständlichen Bescheid angeordneten Termin am 10.11.2022 nicht wahrgenommen und die verfahrensgegenständliche Beschwerde erst mit 17.11.2022 – somit nachdem der Termin bereits stattgefunden hat - eingebracht weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen auch schon aus diesem Grund unterbleiben konnte. 3.1.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W150.2266411.1.00

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