RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW159 2256892-1 Spruch, W159 2256892-1/7EIM NAMEN DER REPUBLIKW159 2256892-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022, IFA/Verfahrenszahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022, IFA/Verfahrenszahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 11.08.2021, in Schwechat mit dem Reisepass der Islamischen Republik Iran V 45721689 mit Visum D, XXXX , Teheran bis 30.04.2020, abgelaufener Ö AT, Student, XXXX , gültig bis 06.12.2021 ein und stellte am 09.12.2021 bei der LPD XXXX einen Eantrag auf internationalen Schutz. Begründend gab sie an, sie habe sich vor 6 Monaten entschlossen zum Christentum zu konvertieren. Als konvertierte Christin würde ihr im Iran die Todesstrafe drohen. Sie habe erfahren, dass sich ihre Mutter und ihr Ehemann im Iran in Haft befinden würden, Genaueres wisse sie noch nicht. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 11.08.2021, in Schwechat mit dem Reisepass der Islamischen Republik Iran römisch fünf 45721689 mit Visum D, römisch 40 , Teheran bis 30.04.2020, abgelaufener Ö AT, Student, römisch 40 , gültig bis 06.12.2021 ein und stellte am 09.12.2021 bei der LPD römisch 40 einen Eantrag auf internationalen Schutz. Begründend gab sie an, sie habe sich vor 6 Monaten entschlossen zum Christentum zu konvertieren. Als konvertierte Christin würde ihr im Iran die Todesstrafe drohen. Sie habe erfahren, dass sich ihre Mutter und ihr Ehemann im Iran in Haft befinden würden, Genaueres wisse sie noch nicht. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2022 gab die Beschwerdeführerin ihre Personalien an. Sie brachte ein Schreiben der Hochschule XXXX vom 23.05.2022, eine Bestätigung Deutsch A2 vom 19.05.2022, eine Religionsaustrittbescheinigung vom 13.03.2022 sowie einen Dienstvertrag von XXXX in Vorlage. Sie erklärte, sie gehöre der Volksgruppe der Gilak an, sei katholische Christin und spreche Farsi, Deutsch, Englisch (verhandlungsfähig). Sie habe im Iran nach 12 Jahren Schule die Matura absolviert, 4 Jahre Bachelorstudium Geographie und Stadtplanung an der Universität, 2 Jahre Masterstudium Geographie und Dorfplanung ohne Abschluss. Sie habe in einer Planungsagentur gearbeitet und habe auch in einer Volksschule unterrichtet. Sie erklärte sie sei mit XXXX , welcher im Iran leben würde, verheiratet. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und 8 Tante und Onkel würden im Iran leben. Eine Tante würde in XXXX leben. Nachdem sie ihren Asylantrag gestellt habe, sei sie nicht mehr im Iran gewesen. Ihre Verwandten seien religiös, jedoch nicht politisch tätig gewesen. Sie habe in keinem anderen Staat um internationalen Schutz angesucht. Sie hätte in Österreich kein Familienleben oder eine Lebensgemeinschaft. Sie habe einen Kurs auf B1 besucht, sei jedoch auf A2 bei einem Einstufungstest eingestuft worden. Sie sei ehrenamtlich im „ XXXX “ tätig.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2022 gab die Beschwerdeführerin ihre Personalien an. Sie brachte ein Schreiben der Hochschule römisch 40 vom 23.05.2022, eine Bestätigung Deutsch A2 vom 19.05.2022, eine Religionsaustrittbescheinigung vom 13.03.2022 sowie einen Dienstvertrag von römisch 40 in Vorlage. Sie erklärte, sie gehöre der Volksgruppe der Gilak an, sei katholische Christin und spreche Farsi, Deutsch, Englisch (verhandlungsfähig). Sie habe im Iran nach 12 Jahren Schule die Matura absolviert, 4 Jahre Bachelorstudium Geographie und Stadtplanung an der Universität, 2 Jahre Masterstudium Geographie und Dorfplanung ohne Abschluss. Sie habe in einer Planungsagentur gearbeitet und habe auch in einer Volksschule unterrichtet. Sie erklärte sie sei mit römisch 40 , welcher im Iran leben würde, verheiratet. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und 8 Tante und Onkel würden im Iran leben. Eine Tante würde in römisch 40 leben. Nachdem sie ihren Asylantrag gestellt habe, sei sie nicht mehr im Iran gewesen. Ihre Verwandten seien religiös, jedoch nicht politisch tätig gewesen. Sie habe in keinem anderen Staat um internationalen Schutz angesucht. Sie hätte in Österreich kein Familienleben oder eine Lebensgemeinschaft. Sie habe einen Kurs auf B1 besucht, sei jedoch auf A2 bei einem Einstufungstest eingestuft worden. Sie sei ehrenamtlich im „ römisch 40 “ tätig. Auf die Frage, wie sie ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren würde, antwortete die Beschwerdeführerin, sie würde von ihren Ersparnissen leben. Sie stehe regelmäßig mit ihrer Familie im Iran in Kontakt. Sie sei das erste Mal mit einem Studentenvisum am 18.01.2020, welches bis 06.12.2021 gültig gewesen sei, eingereist. Nachdem ihr Mann festgenommen worden sei, sei es ihr nicht gut gegangen und sie habe ihr Studium beendet. Zu ihrem Fluchtgrund befragt erzählte die Beschwerdeführerin, am 14.07.2021 sei sie im Iran gewesen, um ihre Familie zu besuchen. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass sie eine Gruppe in XXXX kennen gelernt habe. Ihre Mutter wollte, dass die Beschwerdeführerin, sie zum einem Treffen begleitet und gab an, dass es bei diesem Treffen eine ruhige Atmosphäre geben würde. Eine Freundin der Mutter sei ebenfalls mitgegangen. Am 16.07.2021 habe die Beschwerdeführerin ihre Mutter und die Freundin der Mutter zu einer Hauskirche begleitet. Während ihrem Aufenthalt im Iran habe die Beschwerdeführerin die Hauskriche nocht etwa viermal besucht und das Christentum näher kennengelernt. Am 11.08.2021 sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nach Österreich zurückgekehrt und habe sofort begonnen sich mit dem Christentum auseinander zus setzen. Ihr Ehemann sei in den Iran zurückkehrt und sei nach zwei Tagen mit der Mutter der Beschwerdeführerin festgenommen worden, denn es sei eine Bibel bei der Mutter der Beschwerdeführerin gefunden worden. Die Mutter habe den Behörden erzählt, dass die Bibel ihrer Tochter gehören würde und habe jeglichen Kontakt zur christlichen Religion abgestritten, sodass beide Inhaftierten nach 2 Tagen freigelassen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe nun das Gefühl, dass ihr Leben in Gefahr sei, wesewegen sie den Asylantrag gestellt habe. Zu ihrem Fluchtgrund befragt erzählte die Beschwerdeführerin, am 14.07.2021 sei sie im Iran gewesen, um ihre Familie zu besuchen. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass sie eine Gruppe in römisch 40 kennen gelernt habe. Ihre Mutter wollte, dass die Beschwerdeführerin, sie zum einem Treffen begleitet und gab an, dass es bei diesem Treffen eine ruhige Atmosphäre geben würde. Eine Freundin der Mutter sei ebenfalls mitgegangen. Am 16.07.2021 habe die Beschwerdeführerin ihre Mutter und die Freundin der Mutter zu einer Hauskirche begleitet. Während ihrem Aufenthalt im Iran habe die Beschwerdeführerin die Hauskriche nocht etwa viermal besucht und das Christentum näher kennengelernt. Am 11.08.2021 sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nach Österreich zurückgekehrt und habe sofort begonnen sich mit dem Christentum auseinander zus setzen. Ihr Ehemann sei in den Iran zurückkehrt und sei nach zwei Tagen mit der Mutter der Beschwerdeführerin festgenommen worden, denn es sei eine Bibel bei der Mutter der Beschwerdeführerin gefunden worden. Die Mutter habe den Behörden erzählt, dass die Bibel ihrer Tochter gehören würde und habe jeglichen Kontakt zur christlichen Religion abgestritten, sodass beide Inhaftierten nach 2 Tagen freigelassen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe nun das Gefühl, dass ihr Leben in Gefahr sei, wesewegen sie den Asylantrag gestellt habe. Nachgefragt beschrieb die Beschwerdeführerin die Hauskirche: Es sei ein Einfamilienhaus in XXXX gewesen. Sie seien bewirtet worden, es seien religiöse Lieder gesungen worden, es sei Gott angebetet worden und sie hätten Auszüge aus der Bibel gelesen. Einige hätten die entsprechenden Bibelpassagen auf einen Zettel ausgedruckt gehabt. Das Treffen habe eineinhalb Stunden gedauert.Nachgefragt beschrieb die Beschwerdeführerin die Hauskirche: Es sei ein Einfamilienhaus in römisch 40 gewesen. Sie seien bewirtet worden, es seien religiöse Lieder gesungen worden, es sei Gott angebetet worden und sie hätten Auszüge aus der Bibel gelesen. Einige hätten die entsprechenden Bibelpassagen auf einen Zettel ausgedruckt gehabt. Das Treffen habe eineinhalb Stunden gedauert. Im Jänner 2022 habe die das erste Mal die katholische Kirche in XXXX besucht. Ihr iranische Freund „ XXXX “ habe sie dorthin gebracht, denn sie sei auf der Suche nach einer Gemeinde gewesen, in welcher auch Farsi gesprochen werde und der Gottesdienst keine Überschneidungen mit ihrer Arbeitszeit habe. So habe sie es dann geschafft, die Gottesdienst am Samstag Vormittag zu besuchen. Im Jänner 2022 habe die das erste Mal die katholische Kirche in römisch 40 besucht. Ihr iranische Freund „ römisch 40 “ habe sie dorthin gebracht, denn sie sei auf der Suche nach einer Gemeinde gewesen, in welcher auch Farsi gesprochen werde und der Gottesdienst keine Überschneidungen mit ihrer Arbeitszeit habe. So habe sie es dann geschafft, die Gottesdienst am Samstag Vormittag zu besuchen. Auf die Frage, was ihr an dieser Kirche gefalle, erzählte sie, der Pfarrer sei sehr nett, die Kirche läge an einem sehr schönen Platz, man habe dort immer ein gutes Gefühl und die Kirchenmitglieder seien freundlich und hilfsbereit zueinander. Sie würde diese Kirche mit der XXXX erreichen und werde dort mit einem Kleinbus abgeholt. Sie wolle sich taufen lassen, weil ihre Sünden beglichen werden und sie dann errettet werde. Sie sei seitens ihrer Eltern nicht streng muslimisch erzogen worden. Es sei ihr wichtig den Glauben zu wechseln, weil sie sich in dieser Religion wohl fühle und sie würde Antworten auf die Fragen erhalten, die sie bereits in ihrer Kindheit gestellt habe. Sie habe wissen wollen, warum im Islam die Frauen und die Männer nicht gleichgestellt seien. Sie habe auch wissen wollen, warum Gott Frauen bestraft, die ihre Haare herzeigen würden. Auf die Frage, was ihr an dieser Kirche gefalle, erzählte sie, der Pfarrer sei sehr nett, die Kirche läge an einem sehr schönen Platz, man habe dort immer ein gutes Gefühl und die Kirchenmitglieder seien freundlich und hilfsbereit zueinander. Sie würde diese Kirche mit der römisch 40 erreichen und werde dort mit einem Kleinbus abgeholt. Sie wolle sich taufen lassen, weil ihre Sünden beglichen werden und sie dann errettet werde. Sie sei seitens ihrer Eltern nicht streng muslimisch erzogen worden. Es sei ihr wichtig den Glauben zu wechseln, weil sie sich in dieser Religion wohl fühle und sie würde Antworten auf die Fragen erhalten, die sie bereits in ihrer Kindheit gestellt habe. Sie habe wissen wollen, warum im Islam die Frauen und die Männer nicht gleichgestellt seien. Sie habe auch wissen wollen, warum Gott Frauen bestraft, die ihre Haare herzeigen würden. Ihr wurde vorgehalten, dass in der katholischen Kirche die Frauen kein Priesteramt bekleiden könnten, in der protestantischen jedoch schon. Sie konterte, dass im Islam für Frauen nicht die Grundrechte hätten. Die Zeugenaussage von zwei Frauen seien gleich viel wert wie die von einem Mann. Sie habe sich immer gefragt, warum sich die Moslems bei Trauerfeiern selbst schlagen und wieso man wegen Alkolkonsum im Leben und nach dem Tod bestraft werde. Im Islam sei immer von Rache die Rede, aber das Christentum spreche davon sogar seinen Feinden zu verzeihen. Im Islam werde auch nicht darüber gesprochen, ob die Sünden nach dem Tod beglichen werden. Durch einen religiösen Führer gäbe es Einigung, so wie der Papst dem alle folgen würden, weswegen sie sich für die Katholiken entschieden habe. Ihr Leben habe sich mit dem Christentum verändert, es habe sie sehr beruhigt. Sie könne mit ihrer Einsamkeit in Österreich besser zurechtkommen. Zuvor sei sie gestresst gewesen und habe viel geweint. Die Bibel habe ihr Ruhe vermittelt. Sie habe Nächstenliebe hier gelernt. Sie habe ein Leben mit mehr Hoffnung erhalten und hoffe, dass ihre Sünden durch die Taufe beglichen werden. Sie habe sich zuvor ein wenig mit anderen Religionen beschäftigt, mit Zarathustra. Grundsätzlich würde sie eine Kette mit Kreuz und der heiligen Maria tragen, jedoch trage sie sie heute nicht, weil sie einen engen Kragen habe. Auf die Frage, was der Unterschied zwischen Jesus und Mohammed sei, antwortete sie Mohammed sei ein Prophet, Jesus sei ein Gott. Du sollst keinen anderen Gott neben mir haben, du sollst Vater und Mutter ehren, du sollst den Namen des Herrn nicht mißbrauchen, dass seien die wichtigsten Gebote für sie, besonders, weil im Islam immer „ich schwöre bei Gott“ gesagt werde. Auf die Frage, was sie über den aktuellen Papst wissen würde, antwortete sie, sie wisse er sei in Rom, alle Christen würden ihm folgen und er sei sehr freundlich. Jesus sei im Garten XXXX verhaftet worden. Er sei mit zwei anderen Männern gekreuzigt worden. Sie seien auch schuldig gesprochen worden. Ein Gekreuzigter habe zu ihm gesagt, wenn er Gott wäre, warum könne er sie nicht vom Kreuz befreien. Jesus habe geantwortet, er werde mit allen auferstehen und seine Sünden wären beglichen. Die Beschwerdeführerin gab befragt an, sie würde folgende christlichen Feste feiern: Weihnachten, Ostern, Christi Himmelfahrt und Pfingsten. Sie hätten zu Ostern im Hof der Kirche ein Feuer gemacht und gemeinsam gebetet. Es sei ein Symol, dass sie von der Dunkelheit ins Licht gehen. Kirchenmitglieder hätten sich taufen lassen. Der Pfarrer habe ihnen ein Ei geschenkt. Die Feier hätte bis Mitternacht gedauert. Auf die Frage, was sie über den aktuellen Papst wissen würde, antwortete sie, sie wisse er sei in Rom, alle Christen würden ihm folgen und er sei sehr freundlich. Jesus sei im Garten römisch 40 verhaftet worden. Er sei mit zwei anderen Männern gekreuzigt worden. Sie seien auch schuldig gesprochen worden. Ein Gekreuzigter habe zu ihm gesagt, wenn er Gott wäre, warum könne er sie nicht vom Kreuz befreien. Jesus habe geantwortet, er werde mit allen auferstehen und seine Sünden wären beglichen. Die Beschwerdeführerin gab befragt an, sie würde folgende christlichen Feste feiern: Weihnachten, Ostern, Christi Himmelfahrt und Pfingsten. Sie hätten zu Ostern im Hof der Kirche ein Feuer gemacht und gemeinsam gebetet. Es sei ein Symol, dass sie von der Dunkelheit ins Licht gehen. Kirchenmitglieder hätten sich taufen lassen. Der Pfarrer habe ihnen ein Ei geschenkt. Die Feier hätte bis Mitternacht gedauert. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin bemüht die Gebote von Jesus Christus in ihrem Leben anzuwenden. Sie würde auch versuchen andere zu missionieren. Sie bete jeden Tag, um mit Jesus in Kontakt zu bleiben. So wie ihr geholfen worden sei, Jesus Christus kennen zu lernen, wolle sie auch anderen entsprechend helfen. Sie gab an, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran sicherlich getötet werden würde. Im Schreiben der Hochschule XXXX , für diese XXXX vom 23.05.2022 wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit Jänner 2022 in einem Vorbereitungskurs auf die Taufe in der Römisch-Katholischen Kirche sei. Der Kurs würde wöchentlich am Samstag von 10-00 bis 12.00 in den Räumen des Stiftes XXXX stattfinden. Die Beschwerdeführerin sei bereit gewesen Bibeln in den Iran zu schmuggeln, was zur Inhaftierung der Mutter und des Ehemannes der Beschwerdeführerin geführt hätte. Die Sepah sei überraschenderweise über die Bibeln informiert gewesen. Im Schreiben der Hochschule römisch 40 , für diese römisch 40 vom 23.05.2022 wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit Jänner 2022 in einem Vorbereitungskurs auf die Taufe in der Römisch-Katholischen Kirche sei. Der Kurs würde wöchentlich am Samstag von 10-00 bis 12.00 in den Räumen des Stiftes römisch 40 stattfinden. Die Beschwerdeführerin sei bereit gewesen Bibeln in den Iran zu schmuggeln, was zur Inhaftierung der Mutter und des Ehemannes der Beschwerdeführerin geführt hätte. Die Sepah sei überraschenderweise über die Bibeln informiert gewesen. Mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), der Beschwerdeführerin wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise gegeben (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), der Beschwerdeführerin wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise gegeben (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Beweiswürdigung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin kein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchgründe im Herkunftsland darlegen hätte können. Es hätte auch die Gefährdungslage im Heimatand nicht glaubhaft vorgebracht werden können. Es hätten keine anderen asylrelevanten Sachverhalte festgestellt werden können. Zu der Situation im Fall der Rückkehr führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran dort keiner realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Sie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig und es sei ihre elementare Grundversorgung im Heimatland gewährleistet. In der Beweiswürdigung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin kein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchgründe im Herkunftsland darlegen hätte können. Es hätte auch die Gefährdungslage im Heimatand nicht glaubhaft vorgebracht werden können. Es hätten keine anderen asylrelevanten Sachverhalte festgestellt werden können. Zu der Situation im Fall der Rückkehr führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran dort keiner realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Sie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig und es sei ihre elementare Grundversorgung im Heimatland gewährleistet. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes dargelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Furcht nicht glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den angeführten Länderfeststellungen sich nicht ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran am Leben oder an ihrer Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung seien keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände glaubhaft gemacht worden. Zu Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem § 57 AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt IV. führte die Behörde aus, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen würde. Es könne daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden und es sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Im Spruchpunkt V. wurde angegeben, dass mit der Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen wäre, dass die Abschiebung zulässig wäre. Im Sruchpunkt VI. wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes dargelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Furcht nicht glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde angegeben, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den angeführten Länderfeststellungen sich nicht ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran am Leben oder an ihrer Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung seien keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände glaubhaft gemacht worden. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde angegeben, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die Behörde aus, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Es könne daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden und es sei eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Im Spruchpunkt römisch fünf. wurde angegeben, dass mit der Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen wäre, dass die Abschiebung zulässig wäre. Im Sruchpunkt römisch sechs. wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen den Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die BBU GmbH, für diese XXXX , wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechticher Beurteiung sowie der Verletzung der Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Grundsätzlich wurde das Fluchtvorbringen neuerlich dargelegt. Es wurde u.a. beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandung die Beschwerdeführerin und den Zeugen XXXX einvernehmen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sich im Taufvorbereitskurs im Stift XXXX befände. Gegen den Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die BBU GmbH, für diese römisch 40 , wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechticher Beurteiung sowie der Verletzung der Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Grundsätzlich wurde das Fluchtvorbringen neuerlich dargelegt. Es wurde u.a. beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandung die Beschwerdeführerin und den Zeugen römisch 40 einvernehmen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sich im Taufvorbereitskurs im Stift römisch 40 befände. XXXX , für diese XXXX gab im Schreiben vom 29.06.2022 an, dass die Beschwerdeführerin sich für die Taufe im christlichen Glauben entschieden hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich der persisch sprechenden Gruppe mit großer Freude und Engagement angeschlossen. Sie nehme regelmäßig an der Heiligen Messe in persischer Sprache teil. Sie gehöre auch zur Facebook-Gruppe „Tor zum Himmel“, die aus einer Gemeinschaft persischer Christen in Österreich bestehe. Der Austausch lade zu einer Vertiefung des Glaubens ein und werde von der Briefschreiberin mit geistlichen und theologischen Impulsen begleitet. römisch 40 , für diese römisch 40 gab im Schreiben vom 29.06.2022 an, dass die Beschwerdeführerin sich für die Taufe im christlichen Glauben entschieden hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich der persisch sprechenden Gruppe mit großer Freude und Engagement angeschlossen. Sie nehme regelmäßig an der Heiligen Messe in persischer Sprache teil. Sie gehöre auch zur Facebook-Gruppe „Tor zum Himmel“, die aus einer Gemeinschaft persischer Christen in Österreich bestehe. Der Austausch lade zu einer Vertiefung des Glaubens ein und werde von der Briefschreiberin mit geistlichen und theologischen Impulsen begleitet. Am 11.07.2022 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die BBU legte die Vollmacht mit Schreiben vom 04.01.2023 zurück. An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2022 nahmen die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters XXXX , für diesen XXXX , der Vertrauensperson XXXX , des Zeugen XXXX und eines Dolmetschers teil. Ein Vertreter der belangten Behörde, Bundesamt Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien , Außenstelle Wien erschien entschuldigt nicht.An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2022 nahmen die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters römisch 40 , für diesen römisch 40 , der Vertrauensperson römisch 40 , des Zeugen römisch 40 und eines Dolmetschers teil. Ein Vertreter der belangten Behörde, Bundesamt Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien , Außenstelle Wien erschien entschuldigt nicht. Die Rechtsvertretung brachte ein Schreiben der XXXX zur Glaubensbetätigung der Beschwerdeführerin vom 18.01.2023; eine Messebesuchsbestätigung vom 13.1.2023 der Erzdiözese XXXX und eine Bestätigung der Katholischen Theologischen Hochschule XXXX v. 13.1.2022 über den Besuch eines Taufvorbereitungskurses, in Vorlage.Die Rechtsvertretung brachte ein Schreiben der römisch 40 zur Glaubensbetätigung der Beschwerdeführerin vom 18.01.2023; eine Messebesuchsbestätigung vom 13.1.2023 der Erzdiözese römisch 40 und eine Bestätigung der Katholischen Theologischen Hochschule römisch 40 v. 13.1.2022 über den Besuch eines Taufvorbereitungskurses, in Vorlage. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie halte ihr bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht. Sie habe keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzubringen. Sie sei Staatsangehörige des Iran, gehöre der Volksgruppe der Gilak an und sei in der Stadt XXXX am XXXX geboren worden. Ursprünglich sei sei geborene schiitische Muslimin gewesen. Ihre Kernfamilie, ihr Vater und ihre Mutter seien nicht streng muslimisch gewesen, jedoch entfernte Verwandte, die Gesellschaft und die Schule seien alle streng islamisch gewesen.Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie halte ihr bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht. Sie habe keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzubringen. Sie sei Staatsangehörige des Iran, gehöre der Volksgruppe der Gilak an und sei in der Stadt römisch 40 am römisch 40 geboren worden. Ursprünglich sei sei geborene schiitische Muslimin gewesen. Ihre Kernfamilie, ihr Vater und ihre Mutter seien nicht streng muslimisch gewesen, jedoch entfernte Verwandte, die Gesellschaft und die Schule seien alle streng islamisch gewesen. Sie habe sich bis zu ihrer Ausreise am 19.01.2020 in XXXX , im Iran aufgehalten. Sie sei nunmehr drei Jahre in der Folge in Österreich. Im Juli 2021 sei sie einmal in den Iran zurückgekehrt, sei etwa ein Monat dort gebleiben und danach nach Österreich zurückgereist.Sie habe sich bis zu ihrer Ausreise am 19.01.2020 in römisch 40 , im Iran aufgehalten. Sie sei nunmehr drei Jahre in der Folge in Österreich. Im Juli 2021 sei sie einmal in den Iran zurückgekehrt, sei etwa ein Monat dort gebleiben und danach nach Österreich zurückgereist. Die Beschwerdeführerin erzählte, sie habe im Iran 12 Jahre die Schule besucht und maturiert, anschließend habe sie ein vierjähriges Bachelorstudium abgeschlossen, Fachrichtung Geografie und Stadtplanung. Dann habe sie ein Masterstudium in der Studienrichtung Geografie und Raumplanung angefangen, aber nicht abgeschlossen, sie habe drei von vier Semestern studiert. Sowohl im Iran als auch in Österreich habe sie sich selbst erhalten. Im Iran habe sie als Lehrerin und in Österreich habe sie, solange sie durfte, bei XXXX gearbeitet. Sie habe 2020 den Iran verlassen, weil sie eine Studienzulassung der Uni XXXX erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin erzählte, sie habe im Iran 12 Jahre die Schule besucht und maturiert, anschließend habe sie ein vierjähriges Bachelorstudium abgeschlossen, Fachrichtung Geografie und Stadtplanung. Dann habe sie ein Masterstudium in der Studienrichtung Geografie und Raumplanung angefangen, aber nicht abgeschlossen, sie habe drei von vier Semestern studiert. Sowohl im Iran als auch in Österreich habe sie sich selbst erhalten. Im Iran habe sie als Lehrerin und in Österreich habe sie, solange sie durfte, bei römisch 40 gearbeitet. Sie habe 2020 den Iran verlassen, weil sie eine Studienzulassung der Uni römisch 40 erhalten hätte. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter würde nocht in XXXX leben, sie habe keine Geschwister. Sie sei seit dem 28.06.1394 (D:19.09.2015) verheiratet. Ihr Mann würde auch in XXXX leben.Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter würde nocht in römisch 40 leben, sie habe keine Geschwister. Sie sei seit dem 28.06.1394 (D:19.09.2015) verheiratet. Ihr Mann würde auch in römisch 40 leben. Der Richter stellte ihr die Frage: „Haben Sie sich im Iran selbst an die Regeln des Islam gehalten?“ Sie antwortete: „Freiwillig habe ich das nie gemacht, nur, wenn wir von der Schule aus gezwungen wurden, wohin zu gehen oder an religiösen Veranstaltungen teilzunehmen, musste ich mitmachen.“ Es hätten sie schon immer sehr viele Sachen am Islam gestört. „Ich habe mit dem Islam schon seit meiner Kindheit Probleme gehabt. Ich kann mich erinnern, dass ich damals mit meiner Mutter unterwegs war, da kam ein Geistlicher zu meiner Mutter und hat meine Mutter gewarnt, warum ich als Kind keine langen Kleider anhabe. Ich erinnere mich, dass ich einmal zur Schule ging und es versammelten sich eine Menge Menschen am Stadtplatz, ich fragte, was passiert sei. Man erzählte mir, dass hier öffentlich ein Mensch hingerichtet wurde. Man hat uns in der Schule eingeredet, wenn unser Haar frei ist, müssen wir dafür büßen und wir würden in die Hölle kommen und verbrennen. Das war immer für mich ein Albtraum und nachts konnte ich aus Angst, dass es mir auch passieren würde, nicht ruhig schlafen. Wöchentlich wurden wir in der Schule wegen der Kleidungsvorschriften überprüft, ob unser Oberkleid lang genug ist, die Haare richtig bedeckt sind usw. Als Schülerin fühlte ich mich schikaniert, bei der Uniaufnahmeprüfung habe ich geschafft, das Studium an einer guten Universität zu beginnen. Am Haupteingang der Uni gab es eine Kontrollstelle für Studentinnen, wir mussten uns jedes Mal beim Betreten der Uni kontrollieren lassen bezüglich der Kleidervorschriften und dem Inhalt unserer Handtasche. Ich wurde dreimal von der Sittenpolizei festgenommen, gewaltsam in ihr Dienstauto gezerrt, aufs Polizeirevier mitgenommen, wurde auch beschimpft und schlecht behandelt. Ich musste mich verpflichten, die Vorgaben, die sie von mir verlangten, einzuhalten. Ich habe den Islam aus den genannten und weiteren Gründen abgelehnt und nie akzeptiert. Im Laufe meines Lebens kam ich auch darauf, nach dem Ableben meines Großvaters hat mein Vater das zweifache Erbteil meiner Tanten bekommen. Diese Sachen störten mich sehr, eine Frau im Iran, wenn sie einen Reisepass beantragt, muss die Zustimmung des Vaters, falls sie noch ledig ist, oder des Ehemannes einholen, sonst wird ihr kein Reisepass ausgestellt. In meinem Fall hat mein Mann die Einwilligung unterschrieben. Wenn eine Frau heiratet, dann heißt das, sie kann nicht mehr selbständig über ihren Wohnort, über Scheidung und über die Wahl des Studiums entscheiden. Nur wenn der Ehemann einwilligt, dann hat die Ehefrau diese Rechte, sonst werden bei der Heirat diese Recht weggenommen. Dieser Gott, der den Frauen so viele Ungerechtigkeiten auferlegt, war nicht mein Gott.“ Die Beschwerdeführerin erzählte weiter, dass sie ihre erste Bekanntschaft mit dem Christentum in einem Youtube-Film im Missiohaus schon veröffentlicht habe. „Als ich 8 Jahre alt war, ist meine Tante vs aus XXXX mit einer Besucherin zu uns in den Iran gekommen. Die Besucherin war eine Armenierin. Sie war eine sehr nette Dame. Sie fragte mich, ob ich von ihr ein Buch geschenkt bekommen möchte. Ich habe gesagt, sehr gerne. Mit 8 Jahren hatte ich eigentlich keine Vorstellung von der Religion und Glaubensrichtung gehabt, ich wusste nichts darüber. Nachdem ich das Buch bekommen habe, habe ich mich sofort in mein Zimmer zurückgezogen und wollte das Buch lesen. Auf einmal kam meine Mutter hinein. Sie sagte mir, ich muss schnell das Buch zurückgeben, weil es sich dabei um ein sehr gefährliches Buch handle. Sie sagte, wenn jemand dieses Buch bei mir finden würde, wird es zu Problemen in der Familie kommen. Ungern gab ich das Buch zurück, aber ich habe mich immer mit der Frage gequält, warum soll ein Buch gefährlich sein, warum ich das Buch nicht lesen durfte. Inzwischen wurde mir klar, dass das Buch gefährlich war und ich niemanden über dieses Buch Fragen stellen durfte, nicht einmal meinen Lehrern. Ich habe über das Buch recherchiert, dann kam ich darauf, dass es ein christliches Werk war. Ich erinnere mich nicht genau, wie der Name des Buches war, aber ich gehe stark davon aus, dass es sich dabei um eine Bibel handelte. Ich habe weiter recherchiert, meine Recherchen führten zu keinem Erfolg, weil im Iran alles eingeschränkt ist, man kann nicht einmal im Internet recherchieren.“Die Beschwerdeführerin erzählte weiter, dass sie ihre erste Bekanntschaft mit dem Christentum in einem Youtube-Film im Missiohaus schon veröffentlicht habe. „Als ich 8 Jahre alt war, ist meine Tante vs aus römisch 40 mit einer Besucherin zu uns in den Iran gekommen. Die Besucherin war eine Armenierin. Sie war eine sehr nette Dame. Sie fragte mich, ob ich von ihr ein Buch geschenkt bekommen möchte. Ich habe gesagt, sehr gerne. Mit 8 Jahren hatte ich eigentlich keine Vorstellung von der Religion und Glaubensrichtung gehabt, ich wusste nichts darüber. Nachdem ich das Buch bekommen habe, habe ich mich sofort in mein Zimmer zurückgezogen und wollte das Buch lesen. Auf einmal kam meine Mutter hinein. Sie sagte mir, ich muss schnell das Buch zurückgeben, weil es sich dabei um ein sehr gefährliches Buch handle. Sie sagte, wenn jemand dieses Buch bei mir finden würde, wird es zu Problemen in der Familie kommen. Ungern gab ich das Buch zurück, aber ich habe mich immer mit der Frage gequält, warum soll ein Buch gefährlich sein, warum ich das Buch nicht lesen durfte. Inzwischen wurde mir klar, dass das Buch gefährlich war und ich niemanden über dieses Buch Fragen stellen durfte, nicht einmal meinen Lehrern. Ich habe über das Buch recherchiert, dann kam ich darauf, dass es ein christliches Werk war. Ich erinnere mich nicht genau, wie der Name des Buches war, aber ich gehe stark davon aus, dass es sich dabei um eine Bibel handelte. Ich habe weiter recherchiert, meine Recherchen führten zu keinem Erfolg, weil im Iran alles eingeschränkt ist, man kann nicht einmal im Internet recherchieren.“ Sie habe trotzdem versucht, sich vor Ihrer ersten Ausreise näher mit dem Christentum im Iran zu beschäftigen, jedoch die Möglichkeiten seien nicht ausreichend, man habe sich nicht frei über das Christentum informieren können. Sie habe sich, so gut es ihr möglich gewesen sei, darüber informiert. Sie glaube auch, dass es Gottes Wille gewesen sei, dass sie hier in Österreich mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sich alles geändert. Sie habe sich ohne Einschränkung über das Christentum informieren können und habe mit Christen Gespräche geführt. „Anfangs war es schwer, weil ich mich nicht gut auskannte. Ich erinnere mich in den ersten Tagen, als ich mich in der Uni einschreiben ließ, regnete es stark, ich hörte die Kirchenglocken, es war die XXXX , in der Nähe der Hauptuni, ich ging in die Kirche und ich fühlte mich da sehr wohl, es ist eine meiner besten Erinnerungen. Als ich in die Kirche kam, bekam ich ein merkwürdiges Gefühl. Ich fühlte mich nicht mehr fremd, ich hatte ein Gefühl der Geborgenheit empfunden. Ich spürte Ruhe in meinem ganzen Körper, dann fing ich an zu beten.“Sie glaube auch, dass es Gottes Wille gewesen sei, dass sie hier in Österreich mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sich alles geändert. Sie habe sich ohne Einschränkung über das Christentum informieren können und habe mit Christen Gespräche geführt. „Anfangs war es schwer, weil ich mich nicht gut auskannte. Ich erinnere mich in den ersten Tagen, als ich mich in der Uni einschreiben ließ, regnete es stark, ich hörte die Kirchenglocken, es war die römisch 40 , in der Nähe der Hauptuni, ich ging in die Kirche und ich fühlte mich da sehr wohl, es ist eine meiner besten Erinnerungen. Als ich in die Kirche kam, bekam ich ein merkwürdiges Gefühl. Ich fühlte mich nicht mehr fremd, ich hatte ein Gefühl der Geborgenheit empfunden. Ich spürte Ruhe in meinem ganzen Körper, dann fing ich an zu beten.“ Sie habe einige österreichische Kirchen besucht, aber anfangs habe es an der Verständigung gescheidert. Sie habe sich Bücher besorgt und sich selbst damit auseinandergesetzt. Auf die Frage des Richters, wie sie ohne entsprechende Deutschkenntnisse an der Uni aufgenommen hätte werden können, erklärte sie, dass um an der österr. Uni aufgenommen zu werden, man ein A2-Zertifikat nachweisen müsse, aber A2 reiche nicht für den Besuch einer Messe aus. Ihre Mutter habe sich im Iran schon für das Christentum interessiert, als ihr Vater verstarb und die Beschwerdeführerin 14 Jahre alt gewesen sei. Ihre Mutter sei sehr stark krank geworden. Sie habe ihrer Mutter damals gesagt, sie solle von Jesus Christus Hilfe erbeten, damit es ihr bessergehe. Ihre Mutter habe aufgehört, ihre Medikamente weiter einzunehmen und sie habe eine Verbesserung und eine Heilung empfunden. So sei ihre Mutter gläubig geworden. Ihre Mutter sei in eine Hauskirche in der Nachbarstadt XXXX gegangen. Es sei für sie sehr mühsam gewesen diese Hauskirche zu finden. Die Besuche hätten im Sommer 2021 begonnen. Während des einmonatigen Aufenthaltes im Iran sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter in diese Hauskirche gegangen. Sie seien viermal dortgewesen.Ihre Mutter habe sich im Iran schon für das Christentum interessiert, als ihr Vater verstarb und die Beschwerdeführerin 14 Jahre alt gewesen sei. Ihre Mutter sei sehr stark krank geworden. Sie habe ihrer Mutter damals gesagt, sie solle von Jesus Christus Hilfe erbeten, damit es ihr bessergehe. Ihre Mutter habe aufgehört, ihre Medikamente weiter einzunehmen und sie habe eine Verbesserung und eine Heilung empfunden. So sei ihre Mutter gläubig geworden. Ihre Mutter sei in eine Hauskirche in der Nachbarstadt römisch 40 gegangen. Es sei für sie sehr mühsam gewesen diese Hauskirche zu finden. Die Besuche hätten im Sommer 2021 begonnen. Während des einmonatigen Aufenthaltes im Iran sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter in diese Hauskirche gegangen. Sie seien viermal dortgewesen. Die Beschwerdeführerin schilderte den Ablauf: „Ich und meine Mutter wurden von der Freundin meiner Mutter geholt, wir fuhren gemeinsam in die Hauskirche, diese befand sich in einem ganz normalen Einfamilienhaus. Als wir dort ankamen, sahen wir die anderen Mitglieder, alle fingen wir gemeinsam zu beten an.“ Es seien etwa 15 Personen anwesend gewesen. Eine Dame habe die Hauptgebete vorgelesen. „Als ich in die Hauskirche reinging, begrüßten mich alle herzlich, weil ich neu war und aus dem Ausland zurückgereist war. Alle Mitglieder verfügte nicht über eine Bibel, es wurden Bibelstellen auf normalem Papier verteilt und diese wurden gemeinsam gelesen. Dann haben wir gemeinsam gebetet, wir sangen religiöse Lieder, dann wurde etwas zum Essen gereicht und zum Schluss haben wir gebetet und gingen auseinander.“ Sie habe gesehen, dass die Leute trotz dieser Gefahren die Hauskirche besuchen und habe sich nichts dabei gedacht. Sie wollte sich anschließen, weil sich ihre Mutter dort sehr wohl gefühlt hätte und nach ihrer Heilung sei es ihr ein Bedürfnis gewesen dort zu sein, weswegen die Beschwerdeführerin ihre Mutter unbedingt begleiten habe wollen. Sie habe auch ein Buch der Gläubigen aus Österreich in den Iran mitgebracht. Die Hauskirche sei nicht während der Anwesenheit der Beschwerdeführerin von den Behörden im Iran entdeckt worden. Die Beschwerdeführerin hätte auch zu diesem Zeitpunkt sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Sie habe den Iran im August 2021 wieder verlassen, um ihr Studium in Österreich fortzusetzten. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich habe sie Kontakt zu christlichen Gruppierungen gesucht, wo einerseits Farsi gesprochen wurde und die andererseits zu ihren Arbeitszeiten passen würden. Es sei ihr die Gemeinde XXXX empfohlen worden. Die katholische Kirche sei für sie sehr anziehend gewesen, weil da Maria heilig gesehen werde. Die katholische Kirche sei eine der ältesten und begehrtesten Kirchen und diese Glaubensrichtung entspriche mehr ihrer Vorstellungen vom Christentum als die evangelische und orthodoxe Glaubensrichtung.Nach ihrer Rückkehr nach Österreich habe sie Kontakt zu christlichen Gruppierungen gesucht, wo einerseits Farsi gesprochen wurde und die andererseits zu ihren Arbeitszeiten passen würden. Es sei ihr die Gemeinde römisch 40 empfohlen worden. Die katholische Kirche sei für sie sehr anziehend gewesen, weil da Maria heilig gesehen werde. Die katholische Kirche sei eine der ältesten und begehrtesten Kirchen und diese Glaubensrichtung entspriche mehr ihrer Vorstellungen vom Christentum als die evangelische und orthodoxe Glaubensrichtung. Auf die Frage des Richters, wer das Oberhaupt der katholischen Kirche sei, antwortete die Beschwerdeführerin, das sei der Papst, er residiere im Vatikan in Rom, er heiße Franziskus. Sie erhalte Glaubensunterweisungen durch den Pfarrer XXXX , dienstags, mittwochs und samstags würde sie die Kirche besuchen. Am Dienstag sei sie bei XXXX , dort werde sie über Gebete und den Rosenkranz unterrichtet. Mittwoch sei sie bei Pater XXXX , dem Chef von XXXX , er würde die XXXX leiten. Samstags besuche sie den Unterricht von Pater XXXX in XXXX und sonntags besuche sie die Heilige Messe in der XXXX , XXXX . Um von XXXX nach XXXX zu kommen, fahre sie mit der U2 und U6 bis Siebenhirten, von da würden sie mit dem Auto abgeholt werden. Sie erhalte die Glaubensunterweisungen in der Sprache Farsi. Sie werde zu Ostern 2023 getauft werden. Die Beschwerdeführerin habe das Formular ausgefüllt, aber der innerkirchliche Verwaltungsablauf sei noch nicht zu Ende.Auf die Frage des Richters, wer das Oberhaupt der katholischen Kirche sei, antwortete die Beschwerdeführerin, das sei der Papst, er residiere im Vatikan in Rom, er heiße Franziskus. Sie erhalte Glaubensunterweisungen durch den Pfarrer römisch 40 , dienstags, mittwochs und samstags würde sie die Kirche besuchen. Am Dienstag sei sie bei römisch 40 , dort werde sie über Gebete und den Rosenkranz unterrichtet. Mittwoch sei sie bei Pater römisch 40 , dem Chef von römisch 40 , er würde die römisch 40 leiten. Samstags besuche sie den Unterricht von Pater römisch 40 in römisch 40 und sonntags besuche sie die Heilige Messe in der römisch 40 , römisch 40 . Um von römisch 40 nach römisch 40 zu kommen, fahre sie mit der U2 und U6 bis Siebenhirten, von da würden sie mit dem Auto abgeholt werden. Sie erhalte die Glaubensunterweisungen in der Sprache Farsi. Sie werde zu Ostern 2023 getauft werden. Die Beschwerdeführerin habe das Formular ausgefüllt, aber der innerkirchliche Verwaltungsablauf sei noch nicht zu Ende. Die Beschwerdeführer erklärte dem Richter, sie habe sich entschlossen aus dem Islam auszutreten und sich taufen zu lassen, „weil ich an Jesus Christus glaube und ich überzeugt bin, dass ich von Jesus Christus unterstützt werde. Es ist mir klar, dass ich durch die Taufe Gottes Kind werde und alle meine Sünden vergeben werden und ich erhalte eine neue Geburt.“ Der Richter fragte, was die Beschwerdeführerin über das Leben von Jesus Christus wissen würde. Sie führte aus: „Die Mutter von Jesus Christus ist die Hl. Maria, sein irdischer Vater ist Josef, der himmlische Vater ist Gott. Er wurde durch den Hl. Geist in der Gebärmutter Maria gezeugt. Zur Herrschaftszeit von Herodes kam er auf die Welt in Bethlehem in einem Stall. Herodes befahl alle Kinder unter 2 Jahren umzubringen, deshalb gingen Maria und Josef mit Jesus nach Ägypten. In seinem
- Lebensjahr wurde er von Johannes dem Täufer getauft. Er hat sehr viele Wunder vollbracht. Sein erstes Wunder war, dass er bei einer Hochzeit Wasser in Wein verwandelte. Er hat Kranke geheilt, Stürme beruhigt.“ Befragt über die Taufe von Jesus Christus gab sie an: „Johannes war beim Fluss Jordan, um einige taufen zu lassen, Jesus Christus kam zu ihm und wollte getauft werden, er sagte, er ist nicht in der Position ihn zu taufen, Jesus besteht darauf und sagte, es ist Gottes Befehl, er wird dann auch von Johannes getauft. In dem Moment verdunkelt sich der Himmel und der Hl. Geist erscheint in Gestalt einer Taube und landet auf den Schultern von Jesus Christus. In dem Moment beginnt die Mission von Jesus Christus.“ „Vorsitzender Richter (VR): Bevor Jesus getötet wurde ist er dann nach Jerusalem gekommen, können Sie dazu Näheres sagen? Beschwerdefüherin (BF): Jesus Christus ritt in friedlicher Absicht auf einem Esel, hat Jerusalem betreten, die Einwohner Jerusalems empfangen ihn mit Palmenzweigen. VR: Hat sich Jesus Christus, bevor er verurteilt und getötet wurde, nochmals mit seinen Jüngern getroffen? Was ist dabei geschehen? BF: Jesus Christus traf sich zum letzten Abendmahl mit seinen Jüngern, er zerstückelt ein Brot und gab es seinen Schülern und sagte, das ist mein Leib, er schenkte Wein ein und gab ihnen zu trinken und sagte, das ist mein Blut, das zur Vergebung der Sünden vergossen wird. Er wäscht die Füße seiner Jünger, um zu zeigen, dass sie auch den anderen gegenüber bescheiden sein sollen. VR: Wie kam es zur Kreuzigung Jesus Christus? BF: Ein Jünger namens Judas hat ihn für 30 Silberlinge verraten. Jesus Christus wird verhaftet und er wird zu Pontius Pilatus gebracht. Es ist üblich gewesen, dass zu diesen Festtagen ein Gefangener freikommt, Pontius Pilatus fragt die Menge, ob sie dafür wären, Jesus Christus freizulassen. Die Menge lehnt das ab und stimmt für die Freilassung von Barnabas. Jesus Christus wird zur Kreuzigung mit zwei anderen Personen verurteilt. Es wird eine Dornenkrone auf seinen Kopf gesetzt. Die gesamte Menge lacht Jesus Christus aus und sagte, wenn du Gott bist, warum kannst du nicht dein Leben retten. Einer der zwei Gefangenen glaubt an Jesus und der andere nicht. VR: Was passierte 3 Tage nach dem Tod von Jesus Christus? BF: Er steht von den Toten auf. VR: Wer hat das leere Grab entdeckt? BF: Maria Magdalena sah zum ersten Mal, dass sein Grab leer ist. VR: Blieb Jesus dann noch lange auf der Erde? BF: 40 Tage, er zeigt sich einige Male seinen Jüngern, dann steigt er in den Himmel auf. VR: Wie läuft eine Messe ab? BF: Sie besteht auf vier Hauptteilen. Der Beginn ist, wenn der Priester die Kirche betritt, er liest das Tagesgebet vor. Dann wird ein Teil des Alten Testaments vorgelesen, dann aus dem Neuen Testament, dann ein Teil der vier Evangelien, dann erfolgt das Glaubensbekenntnis, es werden Fürbitten gelesen, dann erfolgt die Eucharistiefeier mit Brot und Wein. Brot und Wein werden vom Priester gesegnet und im Namen Gottes den Gläubigen gereicht. Der Priester bittet die Gläubigen das gesegnete Brot und den Wein als Jesus Leib und Blut zu empfangen, es werden religiöse Lieder gesungen, zum Schluss betet der Priester für die Anwesenden und sie werden verabschiedet. VR: Hält der Priester normalerweise auch eine längere Ansprache? BF: Ja, im
- Teil wird gepredigt. VR: Welche Sakramente kennen Sie? BF: Die Katholiken haben 7 Sakramente: Taufe, Beichte, Ehe, Eucharistie, Firmung, Priesterweihe, Krankensalbung. VR: Sollen Sie zu Ostern auch gefirmt werden? BF: Ja, ich werde auch gefirmt. VR: Inwiefern haben Sie sich in der kath. Kirche engagiert? BF: Ich arbeite freiwillig im Büro von XXXX von XXXX , vor der Messe versuche ich früher dort zu sein, ich teile die Liederbücher aus, manchmal lese ich das Gebet vor. Ich bin den Neuankömmlingen sehr behilflich und unterstütze sie.“BF: Ich arbeite freiwillig im Büro von römisch 40 von römisch 40 , vor der Messe versuche ich früher dort zu sein, ich teile die Liederbücher aus, manchmal lese ich das Gebet vor. Ich bin den Neuankömmlingen sehr behilflich und unterstütze sie.“ Zur Frage, was sie derzeit in Österreich tun würde, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vor der Antragstellung bei XXXX gearbeitet, jetzt hätte sie einige Arbeitgeber, es würde nur eine Arbeitsbewilligung fehlen. Sie würde regelmäßig aus der Bibel lesen. Sie hätte ihr Studium beendet. Sie betreibe Sport, lerne Deutsch vorallem Internetunterstützt und mit Hilfe ihres Freundeskreises. Sie viele österreichische Freunde, insbesonders am Mittwoch, bei der XXXX gefunden. Sie habe es nicht vor sich von ihrem Mann zu trennen, sie werde ihn auch nicht zwingen den Glauben zu wechseln. Bis vor den aktuellen Unruhen im Iran sie sie mit ihrer Mutter regelmäßig im Kontakt gewesen. Aufgrund der Interneteinschränkung sei ein Kontakt zurzeit nicht möglich. Sonst habe sie keinen Kontakt in den Iran.Zur Frage, was sie derzeit in Österreich tun würde, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vor der Antragstellung bei römisch 40 gearbeitet, jetzt hätte sie einige Arbeitgeber, es würde nur eine Arbeitsbewilligung fehlen. Sie würde regelmäßig aus der Bibel lesen. Sie hätte ihr Studium beendet. Sie betreibe Sport, lerne Deutsch vorallem Internetunterstützt und mit Hilfe ihres Freundeskreises. Sie viele österreichische Freunde, insbesonders am Mittwoch, bei der römisch 40 gefunden. Sie habe es nicht vor sich von ihrem Mann zu trennen, sie werde ihn auch nicht zwingen den Glauben zu wechseln. Bis vor den aktuellen Unruhen im Iran sie sie mit ihrer Mutter regelmäßig im Kontakt gewesen. Aufgrund der Interneteinschränkung sei ein Kontakt zurzeit nicht möglich. Sonst habe sie keinen Kontakt in den Iran. Auf die Frage, was geschehen sei, nachdem sie im August 2021 aus dem Iran ausreist sei, erzählte die Beschwerdeführerin: „Einige Zeit nach meiner Rückkehr nach Österreich bekam ich einen Anruf eines Verwandten. Er hat mir mitgeteilt, dass meine Mutter und mein Mann vom Geheimdienst der Revolutionsgarden festgenommen wurden. Dann habe ich von meiner Mutter erfahren, dass die Geheimdienstleute ihre Wohnung gestürmt haben, sie durchsuchten die ganze Wohnung. Sie haben das Buch, das ich mit in den Iran mitgenommen habe, gefunden. Daraufhin wurde meine Mutter einvernommen, sie fragen sie, wem das Buch gehört. Meine Mutter sagte ihnen, dass ich das Buch mitgenommen habe. Da sie nicht beweisen konnten, dass es meiner Mutter gehört, haben sie sie freigelassen, aber ich weiß, dass meine Mutter und mein Mann weiter unter Beobachtung des Geheimdienstes stehen. Außerdem haben die Geheimdienstleute meiner Mutter und meinem Mann aufgetragen bei meiner Rückkehr mich vorstellig zu machen. Ich weiß auch, dass seit dem Vorfall sie einige Male vom Geheimdienst kontaktiert wurden und weiter unter Beobachtung stehen.“ Da das Leben der Mutter in Gefahr sei, werde diese, wenn es möglich sei, sicherlich ausreisen. Der vorsitzende Richter erkundigte sich, wie sich das Leben der Beschwerdeführerin durch die Konversion verändert habe. Die Beschwerdeführerin antwortete: „Ich fühle mich als neuer Mensch. Gott ist Mittelpunkt meines Lebens, nicht mehr ich. Ich spüre eine besondere Ruhe in meinem Leben, wenn ich bete, vergesse ich, dass ich hier alleine bin, ich fühle mich nicht mehr fremd und auch nicht mehr unbeholfen. Ich achte auf meine Mitmenschen, ich versuche, Nächstenliebe auszuüben.“ Sie würde bei einer Rückkehr in den Iran am Christentum festhalten. Sie würde auch im Iran versuchen, andere vom Christentum zu überzeugen. Jeder Christ müsse die frohe Botschaft verbreiten. „Ich bin in sozialen Medien sehr aktiv, Facebook und Instagram, sehr viele wissen über meine Konversion. Würde ich zurückkehren würde ich auffallen und festgenommen werden. Ein Austritt aus dem Islam und Konversion zum Christentum wird im Iran als abtrünnig („Mordad“) bezeichnet und die Strafe dafür ist lange Haft bzw. die Todesstrafe“. Sie stelle sehr viele Infos in die sozialen Medien und versuche allgemein und insb. auch die Leute, die ihr sehr nahestehen, die frohe Botschaft zu überbringen. Derzeit sei ihre Tante vs in Österreich. Sie hätte die Bücher, die sie bekommen hätte, ihr zur Verfügung gestellt und sei dabei sie davon zu überzeugen. Sie wolle auch nicht unerwähnt lassen, dass sie bei der Oppositionsbewegung im Ausland gegen das islamische Regime mitmache, sie sei bei Demos dabei, unterstütze diese Bewegung, die hauptsächlich eine Frauenbewegung sei und für die Frauenrechte eintrete. Befragung des Zeugen, P. XXXX , nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe Befragung des Zeugen, P. römisch 40 , nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe Der Zeuge gab befragt an, er glaube, er kenne die Beschwerdeführerin sei Jänner letzten Jahres. Sie sei gemeinsam mit XXXX gekommen, einem iranischen Christen. Er habe ihr empfohlen, sich an XXXX zu wenden. Die Beschwerdeführerin begehrte, das Christentum kennenzulernen, sie sei noch in keiner anderen religiösen Gruppe gewesen und hätte wenig Vorwissen gehabt. Der Zeuge gab befragt an, er glaube, er kenne die Beschwerdeführerin sei Jänner letzten Jahres. Sie sei gemeinsam mit römisch 40 gekommen, einem iranischen Christen. Er habe ihr empfohlen, sich an römisch 40 zu wenden. Die Beschwerdeführerin begehrte, das Christentum kennenzulernen, sie sei noch in keiner anderen religiösen Gruppe gewesen und hätte wenig Vorwissen gehabt. Der Zeuge habe ihr selbst Glaubensunterweisungen erteilt, es erfolge zuerst der Unterricht von 10 bis 12, dann werde gemeinsam gebetet, dann sei eine Agape. Die Beschwerdeführerin habe regelmäßig an der Glaubensunterweisung immer samstags teilgenommen. Auch im Rahmen der Zoom-Veranstaltungen sei sie immer anwesend. Auf die Frage des Richters, welchen Eindruck der Zeuge von der Beschwerdeführerin bei diesen Glaubensunterweisungen erhalten habe, antwortete dieser: „Sie ist aufrichtig interessiert, hat ein offenes Herz und ist gläubig. … Sie ist eigentlich schon kath. Christin, aber die offizielle Zulassung zum Katechumenat erfolgt erst am 1.3., am 9.
- in der Osternacht soll sie voraussichtlich getauft werden“. Gleichzeitig ist auch die Erstkommunikation und die Firmung vorgesehen. Er selbst werde die Beschwerdeführerin taufen. Der Abt werde die Firmung vornehmen. Da es sich um die Osternacht handeln würden, würden auch die Gottesdienstbesucher dabei sein. Der Richter erkundigte sich, ob die Beschwerdeführerin auch in der katholischen Kirche integriert sei. Der Zeuge erklärte: „Ja, wir haben 1 Mal im Monat die Gottesdienste, XXXX hat auch bei uns studiert, sie betreut die Beschwerdeführerin im XXXX gemeinsam mit einer Gruppe farsisprechender Christen. Pater XXXX ist der Leiter von XXXX Österreich, diese haben ein Haus in der XXXX . Zuletzt haben wir am 24.
- dort eine Messe gehabt. Da nimmt die Beschwerdeführerin auch teil. Es finden auch andere Veranstaltungen statt für die Interessierten und auch weiterführende Kurse.“Der Richter erkundigte sich, ob die Beschwerdeführerin auch in der katholischen Kirche integriert sei. Der Zeuge erklärte: „Ja, wir haben 1 Mal im Monat die Gottesdienste, römisch 40 hat auch bei uns studiert, sie betreut die Beschwerdeführerin im römisch 40 gemeinsam mit einer Gruppe farsisprechender Christen. Pater römisch 40 ist der Leiter von römisch 40 Österreich, diese haben ein Haus in der römisch 40 . Zuletzt haben wir am 24.
- dort eine Messe gehabt. Da nimmt die Beschwerdeführerin auch teil. Es finden auch andere Veranstaltungen statt für die Interessierten und auch weiterführende Kurse.“ Auf die Frage des Richters: „Glauben Sie, dass der Glaubenswechsel für die Beschwerdeführerin ein wichtiges Anliegen ist oder primär aus asyltaktischen Motiven erfolgte, zumal ihr Studentenvisum abgelaufen ist?“ gab der Zeuge zur Antwort: „Es ist spürbar, dass sie große Angst hat, in den Iran abgeschoben zu werden. Meiner Information nach ist die Verfolgung von Christen im Iran sehr ernst zu nehmen. Sie betreibt ihre Zuwendung zum Christentum sehr ernsthaft, hat die Gebete gelernt, nimmt alles sehr ernst. Wenn jemand dann als Flüchtling anerkannt ist, fühlt dieser sich freier. … Ich habe eine kleine Gruppe von Konvertiten, vor Corona war diese größer. Dadurch kenne ich die Beschwerdeführerin besser. Ich bin immer wieder von ihrer Glaubensentscheidung fasziniert.“ Durch die Rechtsvertretung nachfragt, erläuterte der Zeuge seine Aussage: „Die Art, wie sie bei der Messe mitfeiert oder auch am Rosenkranzgebet teilnimmt, hat mich beeindruckt.“ Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das LIB der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022, Version 5; zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von einer Woche eingeräumt.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das LIB der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022, Version 5; zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von einer Woche eingeräumt. Im aktuellen Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin schien keine Verurteilung auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX , Iran geboren. Sie ist Staatsangehörige des Iran und der Volksgruppe der Gilak angehörig und lebte bis zu ihrer legalen Ausreise in ihrer Heimatstadt. Sie war gebürtige schiitische Muslima und setzte sich mit dem Islam schon in ihrer Heimat kritisch auseinander und verstand die ihr vermittelten religiösen Regeln nicht. Ihre Eltern, keine streng muslmischen Gläubigen, erzogen die Beschwerdeführerin eher liberal und so kam sie mit den Vorgaben des Islams in der Schule, beim Studium, in der Gesellschaft und mit streng gläubigen Verwandten in Konflikt. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Iran geboren. Sie ist Staatsangehörige des Iran und der Volksgruppe der Gilak angehörig und lebte bis zu ihrer legalen Ausreise in ihrer Heimatstadt. Sie war gebürtige schiitische Muslima und setzte sich mit dem Islam schon in ihrer Heimat kritisch auseinander und verstand die ihr vermittelten religiösen Regeln nicht. Ihre Eltern, keine streng muslmischen Gläubigen, erzogen die Beschwerdeführerin eher liberal und so kam sie mit den Vorgaben des Islams in der Schule, beim Studium, in der Gesellschaft und mit streng gläubigen Verwandten in Konflikt. Sie reiste legal mit einem Studentenvisum am
- Jänner 2020 aus dem Iran aus, um an der Hauptuniversität in XXXX zu studieren. Sie maturierte im Iran und absolvierte ein Bachelorstudium für Geografie und Stadtplanung erfolgreich im Iran. Um ihren Lebensunterhalt zu verdienen arbeitet sie im Iran als Lehrerin und in Österreich bei XXXX . Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, ihr Mann lebt im Iran, eine Trennung ist nicht vorgesehen und sie beabsichtigt auch nicht ihren Mann zu einer Konversion zu zwingen. Sie reiste legal mit einem Studentenvisum am
- Jänner 2020 aus dem Iran aus, um an der Hauptuniversität in römisch 40 zu studieren. Sie maturierte im Iran und absolvierte ein Bachelorstudium für Geografie und Stadtplanung erfolgreich im Iran. Um ihren Lebensunterhalt zu verdienen arbeitet sie im Iran als Lehrerin und in Österreich bei römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, ihr Mann lebt im Iran, eine Trennung ist nicht vorgesehen und sie beabsichtigt auch nicht ihren Mann zu einer Konversion zu zwingen. Sie hat sich zwischenzeitig vollständig vom Islam abgewandt. Sie begann sich im Iran, bereits als Kind, durch eine Tante vs. aus XXXX für das Christentum zu interessieren. Als ihre Mutter erkrankte, gab sie ihr den Rat sich an Jesus Christus zu wenden und um Heilung zu bitten. Die Mutter befolgte den Rat, sie wurde gesund und begann eine Hauskirche zu besuchen. Die Mutter und ihr Ehemann stehen, nachdem eine Bibel bei ihnen gefunden worden ist und sie kurzfristig verhaftet waren, unter Beobachtung der Sepah (Geheimdienst) (Seite 13 der Verhandlungsschrift).Sie hat sich zwischenzeitig vollständig vom Islam abgewandt. Sie begann sich im Iran, bereits als Kind, durch eine Tante vs. aus römisch 40 für das Christentum zu interessieren. Als ihre Mutter erkrankte, gab sie ihr den Rat sich an Jesus Christus zu wenden und um Heilung zu bitten. Die Mutter befolgte den Rat, sie wurde gesund und begann eine Hauskirche zu besuchen. Die Mutter und ihr Ehemann stehen, nachdem eine Bibel bei ihnen gefunden worden ist und sie kurzfristig verhaftet waren, unter Beobachtung der Sepah (Geheimdienst) (Seite 13 der Verhandlungsschrift). In Österreich angekommen konnte die Beschwerdeführerin endlich über das Christentum ungestört und umfangreich recherchieren und sie hat sich ihren Ansprüchen gemäß für die katholische Glaubensrichtung entschieden. Sie hat im Kloster XXXX ihre christliche Heimatgemeinde gefunden und fühlt sich auch bei den päpstlichen XXXX angekommen.In Österreich angekommen konnte die Beschwerdeführerin endlich über das Christentum ungestört und umfangreich recherchieren und sie hat sich ihren Ansprüchen gemäß für die katholische Glaubensrichtung entschieden. Sie hat im Kloster römisch 40 ihre christliche Heimatgemeinde gefunden und fühlt sich auch bei den päpstlichen römisch 40 angekommen. Als sie im Juli 2021 ihre Heimat besuchte, nahm sie für ihre Mutter christliche Bücher mit. Sie besuchte mit ihrer Mutter in der Nachbarstadt eine Hauskirche. Die Bücher wurden nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Österreich durch die Sepah gefunden, ihre Mutter und ihr Mann verhaftet. Beide gaben an, dass diese Bücher der Beschwerdeführerin gehören würden. Ihr Mann und ihre Mutter verpflichteten sich, die Beschwerdeführerin bei einer etwaigen Rückkehr in den Islam an die Sepah zu melden. Die Beschwerdeführerin erhält Glaubensunterweisung vor Ort in XXXX und auch bei XXXX . Sie nimmt regelmässig, auch über Zoom daran teil. Sie hat sich bereits ein erhebliches Wissen über das Christentum aneignen können.Die Beschwerdeführerin erhält Glaubensunterweisung vor Ort in römisch 40 und auch bei römisch 40 . Sie nimmt regelmässig, auch über Zoom daran teil. Sie hat sich bereits ein erhebliches Wissen über das Christentum aneignen können. Die Beschwerdeführerin ist aufrichtig am katholischen Glauben interessiert, hat ein offenes Herz und ist gläubig. Sie hat sich jetzt schon als katholische Christin bezeichnet. Die ofizielle Zulassung zum Katechumenat erfolgt erst am 1.3.
- Am 9.4.2023 in der Osternacht ist ihre Taufe vorgesehen. Sie erhält auch die Erstkommunion und wird gefirmt. Die Beschwerdeführerin betreibt ihre Zuwendung zum Christentum sehr ernsthaft. Die Konversion ist nicht eine Augenblickshandlung, sondern ein fortschreitender Prozess. In diesem Prozess hat die Beschwerdeführerin sich bereits im Iran für den christlichen Glauben entschieden und nach in ihrer Flucht in Österreich fortgesetzt. Sie identifiziert sich mit der katholischen christlichen Lehre und ist aktiver Teil ihrer Kirchengemeinde einerseits in XXXX andererseits bei XXXX . Sie ist bestrebt regelmäßig die Gottesdienste zu besuchen. Sie würde auch bei einer Rückkehr in den Iran nicht vom christlichen Glauben ablassen.Die Beschwerdeführerin betreibt ihre Zuwendung zum Christentum sehr ernsthaft. Die Konversion ist nicht eine Augenblickshandlung, sondern ein fortschreitender Prozess. In diesem Prozess hat die Beschwerdeführerin sich bereits im Iran für den christlichen Glauben entschieden und nach in ihrer Flucht in Österreich fortgesetzt. Sie identifiziert sich mit der katholischen christlichen Lehre und ist aktiver Teil ihrer Kirchengemeinde einerseits in römisch 40 andererseits bei römisch 40 . Sie ist bestrebt regelmäßig die Gottesdienste zu besuchen. Sie würde auch bei einer Rückkehr in den Iran nicht vom christlichen Glauben ablassen. Zusätzlich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei der Oppositionsbewegung im Ausland gegen das islamische Regime mitmacht. Sie nimmt aktiv bei Demonstrationen teil, unterstützt diese Bewegung, die hauptsächlich eine Frauenbewegung ist und tritt für die Frauenrechte ein (Seite 14 der Verhandlungschrift). Die Beschwerdeführerin möchte in Österreich arbeiten. Sie hat österreichische Freunde gefunden. Die Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft. 1.2 Zum Iran wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Religionsfreiheit Letzte Änderung: 23.05.2022 In Iran leben ca. 86 Millionen Menschen (CIA 10.5.2022), von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 3.5.2018, vgl. USCIRF 4.2022). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als ’mohareb’ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 22.3.2022). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 28.1.2022). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 3.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021, USCIRF 4.2022). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 28.2.2022, BAMF 3.2019), und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 28.2.2022). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022; OD 19.1.2022).In Iran leben ca. 86 Millionen Menschen (CIA 10.5.2022), von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 3.5.2018, vergleiche USCIRF 4.2022). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als ’mohareb’ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 28.1.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 22.3.2022). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 28.1.2022). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 3.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021, USCIRF 4.2022). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 28.2.2022, BAMF 3.2019), und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 28.2.2022). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AI 29.3.2022; OD 19.1.2022). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OD 19.1.2022). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt.Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OD 19.1.2022). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die ’Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen’ sowie ’abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen’ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022; vgl. OD 19.1.2022).Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die ’Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen’ sowie ’abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen’ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022; vergleiche OD 19.1.2022). Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021; vgl. AI 29.3.2022). Atheisten laufen prinzipiell ebenfalls Gefahr – im Extremfall wegen der ’Beleidigung des Propheten’ auch zum Tode – verurteilt zu werden, auch wenn derartige Fälle in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021).Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021; vergleiche AI 29.3.2022). Atheisten laufen prinzipiell ebenfalls Gefahr – im Extremfall wegen der ’Beleidigung des Propheten’ auch zum Tode – verurteilt zu werden, auch wenn derartige Fälle in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 28.4.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 28.4.2022 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr.
- Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laend erreport_10_Iran_Mar-2019.pdf , Zugriff 16.5.2022 • BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analysesituation- armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf , Zugriff 16.5.2022 • CIA – Integlligence Office [USA] (10.5.2022): The World Factbook - Iran, https://www.cia.gov/theworld- factbook/countries/iran/#people-and-society , Zugriff 16.5.2022 • CSW – Christian Solidarity Worldwide (22.3.2022): Iran: General Briefing, https://www.csw.org.uk /2022/03/22/report/5648/article.htm , Zugriff 28.4.20222 • DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file /local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf , Zugriff 28.4.2022 • FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068632.html , Zugriff 28.4.2022 • HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50 , Zugriff 30.4.2021 • IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/d e/dokument/2048913.html , Zugriff 28.4.2022 • ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 28.4.2022 • ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 28.4.2022 • USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States Commission on International Religious Freedom 2022 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071906/2022+Iran.pdf , Zugriff 19.5.2022 • OD – Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
- Oktober 2020 –
- September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_ope n_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf , Zugriff 28.4.2022 • US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html , Zugriff 16.5.2022 Christen Letzte Änderung: 23.05.2022 Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 3.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OD 19.1.2022, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 28.1.2022). Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu (BFA 3.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 28.2.2022, USCIRF 4.2022). Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 3.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 28.2.2022). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vgl. IRB 9.3.2021).Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 3.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OD 19.1.2022, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 28.1.2022). Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu (BFA 3.5.2018; vergleiche BAMF 3.2019, FH 28.2.2022, USCIRF 4.2022). Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 3.5.2018; vergleiche BAMF 3.2019, FH 28.2.2022). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vergleiche IRB 9.3.2021). Grundrechtlich besteht ’Kultusfreiheit’ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 3.5.2018, OD 19.1.2022). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 3.5.2018; vgl. ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen (’Hauskirchen’) oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 3.5.2018; vgl. OD 19.1.2022). Im Weltverfolgungsindex 2022 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz (2021: Platz 8). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die etwas bessere Platzierung im Vergleich zum Vorjahr ist mit jährlichen Schwankungen zu erklären (OD 19.1.2022). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 29.3.2022; vgl. CSW 22.3.2022). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert sind (AI 29.3.2022). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 28.1.2022).Grundrechtlich besteht ’Kultusfreiheit’ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BAMF 3.2019, BFA 3.5.2018, OD 19.1.2022). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 3.5.2018; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen (’Hauskirchen’) oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 3.5.2018; vergleiche OD 19.1.2022). Im Weltverfolgungsindex 2022 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz (2021: Platz 8). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die etwas bessere Platzierung im Vergleich zum Vorjahr ist mit jährlichen Schwankungen zu erklären (OD 19.1.2022). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 29.3.2022; vergleiche CSW 22.3.2022). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert sind (AI 29.3.2022). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 28.1.2022). Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig ’aussterben’. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 28.1.2022). Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 3.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 3.5.2018; vgl. IRB 9.3.2021, OD 19.1.2022). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 3.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 3.5.2018; vergleiche IRB 9.3.2021, OD 19.1.2022). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 4.5.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 4.5.2022 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr.
- Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laend erreport_10_Iran_Mar-2019.pdf , Zugriff 4.5.2022 • BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analysesituation- armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf , Zugriff 4.5.20922 • CSW - Christian Solidarity Worldwide (22.3.2022): Iran: General Briefing, https://www.csw.org.uk /2022/03/22/report/5648/article.htm , Zugriff 4.5.2022 • DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file /local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf , Zugriff 4.5.2022 • FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068632.html , Zugriff 4.5.2022 • IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/d e/dokument/2048913.html , Zugriff 4.5.2022 • ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 4.5.2022 • ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf , Zugriff 4.5.2022 • OD – Open Doors (19.1.2021): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
- Oktober 2020 –
- September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_ope n_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf , Zugriff 4.5.2022 • USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States Commission on International Religious Freedom 2022 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071906/2022+ Iran.pdf , Zugriff 19.5.2022 • US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html , Zugriff 4.5.2022 Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Letzte Änderung: 23.05.2022 Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel ’mohareb’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), ’mofsid-fil-arz/fisad-al-arz’ (’Verdorbenheit auf Erden’), ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), ’Organisation von Hauskirchen’ und ’Beleidigung des Heiligen’, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 28.1.2022). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel ’mohareb’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), ’mofsid-fil-arz/fisad-al-arz’ (’Verdorbenheit auf Erden’), ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018), ’Organisation von Hauskirchen’ und ’Beleidigung des Heiligen’, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 28.1.2022). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (OD 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige ’offizielle’ Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich dem Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen ’Verbrechen gegen die nationale Sicherheit’ verurteilt werden (OD 19.1.2022). Hierzu ist zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in Iran im November 2021 entschieden hat, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen ’Handelns gegen die nationale Sicherheit’ angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: ’Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der ’evangelikalen zionistischen Sekte’, was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen’ (Artikel18 25.11.2021). Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Die Abteilung 34 des Teheraner Berufungsgerichts schloss sich der Argumentation des Richters des Obersten Gerichtshofs an, der im November letzten Jahres entschieden hatte, dass die Verkündigung des Christentums nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit Irans zu werten ist. Der Präzedenzfall ist überzeugend, so Mansour Borji, Leiter der Interessenvertretung von Artikel 18, da die Richter im Freispruch neun Gründe ausführlich dargelegt haben, die mit der iranischen Verfassung und der islamischen Tradition im Einklang stehen. Es könnte jedoch einige Zeit dauern, bis das Urteil rechtskräftig wird. Einer der neun Angeklagten sitzt bereits wieder im Gefängnis, wegen einer sechs Jahre alten separaten Anklage wegen Verbreitung des Christentums, für die er zuvor freigesprochen wurde. Zwei andere Angeklagte, die per Video zur Freiheit der Religionsausübung aufgerufen hatten, wurden wegen Propaganda gegen den Staat angeklagt. Die iranischen Christen begrüßten das Urteil, bleiben aber vorsichtig. Laut Borji ist dieses Urteil anders als alle anderen seiner Art, die er bisher gesehen hat (CT 1.3.2022). Die iranische Regierung ist jedoch dafür bekannt, dass sie ihre eigenen Regeln nicht befolgt (CT 21.12.2021). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar - noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 28.1.2022; vgl. OD 19.1.2022). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar - noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 28.1.2022; vergleiche OD 19.1.2022). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich ’konvertierte’ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021). Die Versammlung in – meist evangelikalen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden ’kontrolliert’, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der ’Assembly of God’-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 29.3.2022). Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022, CSW 22.3.2022). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie ’Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen’, ’Verbreitung vom zionistischen Christentum’ und ’Gefährdung der inneren Sicherheit’ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt (Vatikan News 7.12.2021; vgl. OD 3.12.2021, CT 1.3.2022). Die Versammlung in – meist evangelikalen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden ’kontrolliert’, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der ’Assembly of God’-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 29.3.2022). Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 28.2.2022, CSW 22.3.2022). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie ’Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen’, ’Verbreitung vom zionistischen Christentum’ und ’Gefährdung der inneren Sicherheit’ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt (Vatikan News 7.12.2021; vergleiche OD 3.12.2021, CT 1.3.2022). Die Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben (OD 19.1.2022). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, ResDie Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben (OD 19.1.2022). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Res pektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen ’Verbrechen gegen Gott’ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020, DIS/DRC 23.2.2018), es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden (OD 19.1.2022; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019). pektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen ’Verbrechen gegen Gott’ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020, DIS/DRC 23.2.2018), es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden (OD 19.1.2022; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein ’high-profile’-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020). Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OD 19.1.2022). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran da