RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW170 2218207-1 Spruch, W170 2218207-1/28E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. T
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 22.10.2008 für tauglich erklärt.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 22.10.2008 für tauglich erklärt. 1.
- Mit im Bescheid vom 26.02.2019, GZ P996782/29-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2018
(6), wies das Militärkommando Wien (in Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 06.05.2019 bis 05.11.2019 ab. 1.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit 30.04.2019 vorgelegt. 1.
- Mit Erkenntnis vom 25.10.2019, W122 2218207-1/4E, wies das Bundesverwaltungs-gericht die Beschwerde ab. Einer dagegen erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.06.2022, Ra 2019/11/0206-15, statt und hob das angefochtene Erkenntnis auf. Der Beschwerdeführer sei den Feststellungen des angefochtenen Bescheides mit sachverhaltsbezogenem Vorbringen entgegengetreten, die eine Befreiung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließen, angesichts dessen sei es unzutreffend, dass die relevanten Sachverhaltsfragen unstrittig seien und hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl vom 09.11.2018 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten, beginnend am 06.05.2019 einberufen. Diesen trat der Beschwerdeführer nicht an, ein diesbezügliches Strafverfahren wurde diversionell erledigt. Davon abgesehen wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 06.05.2019 bis 05.11.2019 nicht einberufen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- beruhen auf den Feststellungen im Bescheid denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Verfahren insoweit nicht entgegen trat. 2.
- Die Feststellungen zu 1.2., 1.
- und 1.
- ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergaben sich aus den auf Aufforderung zur Stellungnahme von der belangten Behörde übermittelten Informationen. Die Behörde übermittelte den Einberufungsbefehl samt Zustellnachweis, sowie die Mitteilung über die endgültige Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 199, 200 Abs. 5 StPO. Der Ansicht des Beschwerdeführers, er müsse davon ausgehen, dass das Strafverfahren derzeit noch anhängig sei, konnte angesichts der von der Behörde übermittelten Nachweise über die Einstellung nicht gefolgt werden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Behörde wurden aufgefordert darzutun ob es innerhalb des Zeitraumes vom 06.05.2019 bis zum 05.11.2019 erneut zu einer Einberufung kam, wobei beide Parteien nichts Derartiges vorbrachten.2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergaben sich aus den auf Aufforderung zur Stellungnahme von der belangten Behörde übermittelten Informationen. Die Behörde übermittelte den Einberufungsbefehl samt Zustellnachweis, sowie die Mitteilung über die endgültige Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraphen 199, 200, Absatz 5, StPO. Der Ansicht des Beschwerdeführers, er müsse davon ausgehen, dass das Strafverfahren derzeit noch anhängig sei, konnte angesichts der von der Behörde übermittelten Nachweise über die Einstellung nicht gefolgt werden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Behörde wurden aufgefordert darzutun ob es innerhalb des Zeitraumes vom 06.05.2019 bis zum 05.11.2019 erneut zu einer Einberufung kam, wobei beide Parteien nichts Derartiges vorbrachten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.
- Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014). 3.
- Die offene Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Antrages auf befristete Befreiung zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 06.05.2019 bis 05.11.2019, also eines nunmehr in der Vergangenheit liegenden Zeitraums. Der Beschwerdeführer leistete dem Einberufungsbefehl zwar nicht folge, doch wurde ein diesbezügliches Strafverfahren endgültig eingestellt, weshalb diesem nunmehr auch keine (mehr) Strafe droht. Daher kommt der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit mangels zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der unter 3.
- zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Daher kommt der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit mangels zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der unter 3.
- zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, dass er einen unbefristeten Antrag auf Befreiung gestellt habe, ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Spruch des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht abgrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Im gegenständlichen Verfahren war daher nur zu prüfen ob die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 06.05.2019 bis 05.11.2019 zu Recht erfolgte. Auch hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur mangelnden Rechtswirksamkeit des Einberufungsbefehls ist dieser darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens bildet. 3.
- Zum Argument, dass dem Verwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgetragen wurde, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 25.10.2019, W122 2218207-1/4E, aufhob, weil im Hinblick auf das Vorbringen eine mündliche Verhandlung geboten gewesen wäre und dass das Bundesverwaltungsgericht an ein (im Verfahren ergangenes) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Diese Bindung endet aber, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen ist (VwGH 22.08.2022, Ra 2022/16/0040). Das ist hier der Fall, da zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt (anders als zum 25.10.2019 – die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich immer auf das bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts), der Zeitraum über dem mit angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde bereits abgelaufen ist und dem Beschwerdeführer wegen der Nichtbeachtung des in diesem Zeitraum ergangenen Einberufungsbefehls eine Strafe nicht mehr droht. Im Gegensatz zum 25.10.2019 kommt der Entscheidung über die Beschwerde daher nur noch theoretische Bedeutung zu und hat sich daher die Sachlage entscheidungsrelevant geändert.3.
- Zum Argument, dass dem Verwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgetragen wurde, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 25.10.2019, W122 2218207-1/4E, aufhob, weil im Hinblick auf das Vorbringen eine mündliche Verhandlung geboten gewesen wäre und dass das Bundesverwaltungsgericht an ein (im Verfahren ergangenes) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Diese Bindung endet aber, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen ist (VwGH 22.08.2022, Ra 2022/16/0040). Das ist hier der Fall, da zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt (anders als zum 25.10.2019 – die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich immer auf das bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts), der Zeitraum über dem mit angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde bereits abgelaufen ist und dem Beschwerdeführer wegen der Nichtbeachtung des in diesem Zeitraum ergangenen Einberufungsbefehls eine Strafe nicht mehr droht. Im Gegensatz zum 25.10.2019 kommt der Entscheidung über die Beschwerde daher nur noch theoretische Bedeutung zu und hat sich daher die Sachlage entscheidungsrelevant geändert. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass er einen unbefristeten Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst gestellt habe, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm diesbezüglich das Rechtsmittel einer Säumnisbeschwerde zur Verfügung steht (bzw. stehen würde), zumal der Bescheid, mit dem nur über einen bestimmten Zeitraum abgesprochen wurde, einen solchen Antrag nicht erledigen könnte. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies hier der Fall ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter 3.1. dargestellten Rechtsprechung ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen, die Revision ist daher unzulässig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter 3.1. dargestellten Rechtsprechung ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen, die Revision ist daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2218207.1.00