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{'item': 'W170 2244162-1'}

Obsah (7)§§ 28§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW170 2244162-1 Spruch, W170 2244162-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2021, Zl. 1266789601/200663805, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid wurde am 30.04.2021 zugestellt.1.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2021, Zl. 1266789601/200663805, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid wurde am 30.04.2021 zugestellt. 1.
  6. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , 20 km nördlich der Stadt XXXX , Gouvernement Aleppo, (in Folge: Herkunftsgebiet), er hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Das Herkunftsgebiet ist nunmehr in der Hand der Regimes und der SDF.1.
  7. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , 20 km nördlich der Stadt römisch 40 , Gouvernement Aleppo, (in Folge: Herkunftsgebiet), er hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Das Herkunftsgebiet ist nunmehr in der Hand der Regimes und der SDF. 1.
  8. Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst bis dato nicht geleistet, er ist von diesem nicht befreit bzw. hat sich von diesem nicht freigekauft. Der Beschwerdeführer befindet sich im
  9. Lebensjahr, er ist gesund. Im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, in dem das Regime in der Lage ist, Rekrutierungen durchzuführen, droht dem Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum syrischen Militär; dieser Militärdienst wäre mit hinreichender Sicherheit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen ergeben sich auf Grund der in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise, insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. 2.
  12. Die Feststellungen zu 1.
  13. ergeben sich vor allem auf Grund der vorliegenden Dokumente und der eingeholten Strafregisterauskunft; zwar wurden die eingeklebten Passverlängerungen bei der kriminaltechnischen Untersuchung als Fälschungen erkannt, es war aber das Passformular authentisch und wurden am Datenblatt keine Fälschungen festgestellt. Daher ist der Pass – wenn auch inzwischen ungültig – geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu bestätigen. Die Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus der zeitnah eingeholten Strafregisterauskunft, die Feststellung zu 1.
  14. aus der unbedenklichen Aktenlage. 2.
  15. Die Feststellungen zu 1.
  16. ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, denen das Bundesamt in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist. Dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sowohl die SDF als auch das Regime gemeinsam an der Macht sind, ergibt sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation, „Syrien“, Version 8, Datum der Veröffentlichung: 29.12.2022 (in Folge: LIB), siehe hier insbesondere S. 12 ff und die Karten auf den S.en 14 und
  17. 2.
  18. Die Feststellungen zu 1.
  19. ergeben sich hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht geleistet hat, aus seinen nachvollziehbaren Angaben, denen das Bundesamt im Verfahren nicht entgegengetreten ist, hinsichtlich des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im
  20. Lebensjahr befindet aus den Feststellungen zu seiner Person und hinsichtlich der weiteren, unter 1.
  21. getroffenen Feststellungen aus dem LIB, in dem ausgeführt wird: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend, dies gilt vom
  22. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten etwa den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander, es scheint, dass in den vergangenen Jahren aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt wurden. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba’a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Dem Regime und seinen Verbündeten sind schwere Menschenrechtsverletzungen vorzuwerfen, etwa willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die syrische Armee ist nicht so sehr in Menschenrechtsverletzungen verwickelt wie der Mukhabarat (Geheimdienst). Im Krieg kann es jedoch zu Massakern kommen. Wenn man in der Armee dient, ist man im Dienst und muss gehorchen, man kann sich nicht weigern, die Stadt zu beschießen. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, da das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten. In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UN-Kommission zu Syrien (CoI), dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten ausdrücklich nicht andere Konfliktparteien entlaste.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 3Asyl

G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien. 3.

  1. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 28.05.2021 zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Regime in der Stadt XXXX , Gouvernement Aleppo weiterhin in der Lage ist, Rekrutierungen durchzuführen und sich die Sicherheitslage auch nicht relevant verändert hat. 3.
  2. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 28.05.2021 zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Regime in der Stadt römisch 40 , Gouvernement Aleppo weiterhin in der Lage ist, Rekrutierungen durchzuführen und sich die Sicherheitslage auch nicht relevant verändert hat. 3.
  3. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041; VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. Die bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet in Syrien, also im Dorf XXXX , 20 km nördlich der Stadt XXXX , Gouvernement Aleppo, asylrelevante Verfolgung droht. Das Dorf XXXX 20 km nördlich der Stadt XXXX , Gouvernement Aleppo, ist das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, weil er hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat.Die bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet in Syrien, also im Dorf römisch 40 , 20 km nördlich der Stadt römisch 40 , Gouvernement Aleppo, asylrelevante Verfolgung droht. Das Dorf römisch 40 20 km nördlich der Stadt römisch 40 , Gouvernement Aleppo, ist das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, weil er hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. 3.
  4. Dies ist auch der Fall: Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, in dem das Regime in der Lage ist, Rekrutierungen durchzuführen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum syrischen Militär; dieser Militärdienst wäre mit hinreichender Sicherheit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Genau eine solche droht dem Beschwerdeführer.3.
  5. Dies ist auch der Fall: Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, in dem das Regime in der Lage ist, Rekrutierungen durchzuführen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum syrischen Militär; dieser Militärdienst wäre mit hinreichender Sicherheit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Genau eine solche droht dem Beschwerdeführer. 3.
  6. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.5. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen und die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2244162.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.