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{'item': 'W172 2245400-2'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 70§ 5§ 13§ 14§ 15§ 6§ 22Art. 130§ 31

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW172 2245400-2 Spruch, W172 2245400-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ma

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4, 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: belangte Behörde) vom 29.06.2021, Zl. XXXX , zugestellt am 29.06.2021, erging an die Beschwerdeführerin folgender Spruch:
  2. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: belangte Behörde) vom 29.06.2021, Zl. römisch 40 , zugestellt am 29.06.2021, erging an die Beschwerdeführerin folgender Spruch: „

§ 70Abs. 4b Z 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl Nr. 532/1993, idf

F, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 7 BWG und § 39 Abs. 1 BWG wird der XXXX unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR XXXX (in Worten: Euro XXXX ) aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens bis 30.09.2021 wie folgt herzustellen:„

Paragraph 70, Absatz 4 b, Ziffer eins, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, idfF, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, BWG und Paragraph 39, Absatz eins, BWG wird der römisch 40 unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR römisch 40 (in Worten: Euro römisch 40 ) aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens bis 30.09.2021 wie folgt herzustellen: I. Innerhalb der genannten Frist sind XXXX als Geschäftsleiterin und XXXX als Geschäftsleiter abzuberufen. Bis zum 30.09.2021 ist stattdessen zumindest ein neuer,

§ 5Abs.

1 Z 6 bis 13 BWG geeigneter Geschäftsleiter zu bestellen.römisch eins. Innerhalb der genannten Frist sind römisch 40 als Geschäftsleiterin und römisch 40 als Geschäftsleiter abzuberufen. Bis zum 30.09.2021 ist stattdessen zumindest ein neuer,

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 BWG geeigneter Geschäftsleiter zu bestellen. II. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.“römisch zwei. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.“

  1. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde vom 27.07.2021 angefochten sowie beantragt, dass verfahrensgegenständlich das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern möge, dass er ersatzlos behoben werde und damit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
  2. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde vom 27.07.2021 angefochten sowie beantragt, dass verfahrensgegenständlich das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern möge, dass er ersatzlos behoben werde und damit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2021, Zl. W172 2245400-1/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2021, Zl. W172 2245400-1/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen.
  5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2021, Zl. W172 2245400-1/4E, fristgerecht eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  6. Am 24.09.2021 erließ die belangte Behörde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG eine Beschwerdevorentscheidung, Zl. XXXX , zugestellt am 27.09.2021, mit welcher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen wurde. 5. Am 24.09.2021 erließ die belangte Behörde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, Zl. römisch 40 , zugestellt am 27.09.2021, mit welcher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen wurde. 6. Mit Vorlageantrag vom 11.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin

§ 15Abs. 1 Vw

GVG die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.6. Mit Vorlageantrag vom 11.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.

  1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2021 wurde die Behandlung der Beschwerde (siehe Pkt. I.4.) abgelehnt.
  2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2021 wurde die Behandlung der Beschwerde (siehe Pkt. römisch eins.4.) abgelehnt.
  3. Mit Schreiben vom 22.04.2022 wurde von der Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren und ist unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerden

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 22Abs.

2a FMABG, da keine Verwaltungsstrafsache zu entscheiden war, Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. , Gegenständlich liegt

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, da keine Verwaltungsstrafsache zu entscheiden war, Senatszuständigkeit vor. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 29.06.2021 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde vom 27.07.2021 ist somit rechtzeitig und auch zulässig.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2021, zugestellt am 27.09.2021, ist somit rechtzeitig ergangen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag vom 11.10.2021 war somit rechtzeitig und zulässig.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 7 Rz 13 (Stand 31.3.2018, rdb.at)).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 7, Rz 13 (Stand 31.3.2018, rdb.at)). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen im Schriftsatz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 22.04.2022, welcher eindeutig auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. In der vorliegenden Konstellation ist über eine zulässige Beschwerde eine meritorische Beschwerdevorentscheidung (Abweisung der Beschwerde) ergangen, welche sohin den Ausgangsbescheid derogiert hat (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, mit Verweis auf VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, m.w.N.).In der vorliegenden Konstellation ist über eine zulässige Beschwerde eine meritorische Beschwerdevorentscheidung (Abweisung der Beschwerde) ergangen, welche sohin den Ausgangsbescheid derogiert hat vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, mit Verweis auf VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, m.w.N.). Zwar richtet sich die Beschwerde im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die i.d.R. an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung. Vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung ist es daher im gegebenen Fall letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).Zwar richtet sich die Beschwerde im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die i.d.R. an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung. Vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung ist es daher im gegebenen Fall letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22.04.2022 ist die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2021, Zl. XXXX , rechtskräftig geworden und war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22.04.2022 ist die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2021, Zl. römisch 40 , rechtskräftig geworden und war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W172.2245400.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.