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{'item': 'W175 2253871-1'}

Obsah (20)§ 21Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 12a§ 68Art. 29§ 6§ 59Art. 130§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 28Artikel 46Artikel 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW175 2253871-1 Spruch, W175 2253871-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 16.03.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Den im Akt aufliegenden EURODAC-Treffermeldungen zufolge suchte der BF am 19.06.2020 in Griechenland und am 13.10.2020 in Rumänien um Asyl an. Am 18.03.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Am 18.03.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 01.04.2021 ausdrücklich zu. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei.

Gleichzeitig wurde gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes wurde der BF am 19.06.2021 von seiner Unterkunft abgemeldet. Mit Schreiben des BFA vom 24.06.2021 wurden die rumänischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf nunmehr 18 Monate, bis zum 01.10.2022, verlängert habe. Gegenständliches Verfahren: Am 16.12.2021 brachte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Im Rahmen der Erstbefragung am 16.12.2021 gab der BF zusammengefasst an, an keinen Krankheiten zu leiden und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Er habe sich von Ende August 2021 bis 14.12.2021 in Italien aufgehalten. Seine Fluchtgründe betreffend führte er aus, dass er einen Cousin seines Vaters gefunden habe. Er wolle hierbleiben, da in seinem Herkunftsstaat Krieg herrsche. In Afghanistan seien jetzt überall die Taliban und hätten diese die Macht übernommen. Die Wirtschaftslage sei in Afghanistan sehr schlecht geworden. Auch sei die Sicherheitslage nicht gut. Wenn er zurückkehre, habe er keine Freiheit und würden auch wirtschaftliche Gründe dagegenstehen. Er habe in Afghanistan keine Arbeit und kein Grundstück. Sein Vater sei durch einen Raketenabwurf gestorben. Seine Mutter habe den BF ins Ausland geschickt. Seit dem negativen Ausgang des Vorverfahrens hätten die Taliban die Macht übernommen. Es herrsche ein strenges Regime. Die Mutter des BF dürfe nicht einmal allein einkaufen gehen. Der BF müsse sich einen Bart wachsen lassen, ansonsten werde er verprügelt. Er dürfe auch kein Handy besitzen. Auch seien die Schulen geschlossen. Am 27.12.2021 richtete das BFA (erneut) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Am 27.12.2021 richtete das BFA (erneut) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Mit Schreiben vom 07.01.2022 teilten die rumänischen Behörde mit, dass der BF am 12.10.2020 einen Asylantrag in Rumänien gestellt habe. Dieser sei am 09.11.2020 negativ entschieden worden. Die Beschwerde des BF sei am 21.04.2021 abgewiesen worden. Rumänien habe bereits am 01.04.2021 der Wiederaufnahme des BF zugestimmt. Da dem Wiederaufnahmegesuch bereits zugestimmt worden sei, sei der BF bis 01.10.2022 zu überstellen. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.01.2022 gab der BF zusammengefasst an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Manchmal nehme er Schmerztabletten, da er sich am Oberschenkel verletzt habe. Er sei auf dem Weg nach Europa von einem Schlepper an der griechisch-türkischen Grenze mit einem Messer verletzt worden. Er habe diesbezüglich einen Termin im Krankenhaus. Seine Muttersprache sei Usbekisch, daneben spreche er noch Türkisch und Farsi. Seine Angaben in der Erstbefragung würden stimmen. In Österreich lebe ein Cousin, welchen er lange nicht gesehen habe und zu welchem er zuletzt vor eineinhalb Monaten telefonisch Kontakt gehabt habe. Er habe nicht nach Rumänien abgeschoben werden wollen, daher habe er Österreich verlassen und sich in Italien aufgehalten. Vor rund einem Monat und 20 Tagen sei er wieder nach Österreich gereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Er habe gedacht, dass er nunmehr – nachdem eine lange Zeit vergangen sei – nicht mehr nach Rumänien abgeschoben werde. Er wolle nicht nach Rumänien zurück, da dort die medizinische Versorgung nicht gut sei. Auch die Hygiene und Betreuung seien nicht gut. Man bekomme dort kein Asyl. Die Betreuungsstellen seien sehr schmutzig. In Österreich könne er wegen seines Beines behandelt werden; die medizinische Behandlung in Griechenland und Rumänien sei nicht gut gewesen. Mit Aktenvermerk vom 27.01.2022 hielt das BFA fest, dass dem BF der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 1 Asyl

G nicht zukomme.Mit Aktenvermerk vom 27.01.2022 hielt das BFA fest, dass dem BF der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG nicht zukomme. Aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes wurde der BF am 15.02.2022 bei der Betreuungseinrichtung abgemeldet. Am 02.03.2022 wurde die rumänischen Behörden über den unbekannten Aufenthalt des BF informiert. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde gegen den BF am 02.03.2022 ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 13.03.2022 wurde der BF wieder in der Betreuungseinrichtung aufgenommen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung des BF

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die Außerlandesbringung des BF

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF leide an keinen Erkrankungen, welche einer Überstellung nach Rumänien im Wege stehen würden. Im gegenständlichen Verfahren habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Er bestehe kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Die medizinische Versorgung sei in Rumänien gewährleistet. Wie bereits im Vorverfahren festgestellt, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Rumänien mangelnder Versorgung ausgesetzt sei. Dass der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspreche, sei unerheblich, solange grundlegende Verfolgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet seien. Rumänien habe sich zur Übernahme des BF bereit erklärt und sei somit zur Prüfung des Asylantrages des BF verpflichtet. Schon im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass keine besonderen in der Person des BF gelegenen Gründe vorliegen würden, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen würden. Es könne somit kein neuer, erst nach Abschluss des letzten Verfahrens neu entstandener Sachverhalt in Bezug auf fehlenden Schutz vor Verfolgung in Rumänien festgestellt werden. Da sich in der Sachlage nichts geändert habe, sei von einer entschiedenen Sache auszugehen. Die Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren stehe einer neuerlichen Prüfung nach § 5 AsylG sowie einer inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser

§ 68Abs. 1 i

Vm § 5 AsylG zurückzuweisen sei. Es wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF leide an keinen Erkrankungen, welche einer Überstellung nach Rumänien im Wege stehen würden. Im gegenständlichen Verfahren habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Er bestehe kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Die medizinische Versorgung sei in Rumänien gewährleistet. Wie bereits im Vorverfahren festgestellt, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Rumänien mangelnder Versorgung ausgesetzt sei. Dass der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspreche, sei unerheblich, solange grundlegende Verfolgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet seien. Rumänien habe sich zur Übernahme des BF bereit erklärt und sei somit zur Prüfung des Asylantrages des BF verpflichtet. Schon im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass keine besonderen in der Person des BF gelegenen Gründe vorliegen würden, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen würden. Es könne somit kein neuer, erst nach Abschluss des letzten Verfahrens neu entstandener Sachverhalt in Bezug auf fehlenden Schutz vor Verfolgung in Rumänien festgestellt werden. Da sich in der Sachlage nichts geändert habe, sei von einer entschiedenen Sache auszugehen. Die Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren stehe einer neuerlichen Prüfung nach Paragraph 5, AsylG sowie einer inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser

Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen sei. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid im vollem Umfang angefochten wurde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt. Es wurde vorgebracht, dass sich das BFA mit den Erlebnissen des BF in Rumänien nicht auseinander gesetzt habe. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Die polizeiliche Gewalt sei in Corona-Zeiten gestiegen und sei dies im Bescheid nicht berücksichtigt worden. Auf einen Bericht von Amnesty International aus Februar 2021 wurde verwiesen. In Rumänien würden systemische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge vorliegen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der BF im Falle der Abschiebung in den Zustand existenzieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge geraten würde. Eine Abschiebung nach Rumänien würde gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC verstoßen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich insoweit geändert, als nunmehr eine hohe Anzahl von Flüchtlingen aus der Ukraine in Rumänien sei. Auch komme es in Rumänien immer wieder zu illegalen „Push-Backs“. Es komme regelmäßig zu Gewalt gegen Fremde und Asylsuchende. Bei einer illegalen Ausreise aus Rumänien drohe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe. Die Abgabe von Fingerabdrücken werde mit Inhaftierung und der Anordnung bzw. der Anwendung von Zwangsmaßnahmen erzwungen. Art. 17 Dublin III-VO sei anzuwenden und Österreich zuständig. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid im vollem Umfang angefochten wurde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt. Es wurde vorgebracht, dass sich das BFA mit den Erlebnissen des BF in Rumänien nicht auseinander gesetzt habe. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Die polizeiliche Gewalt sei in Corona-Zeiten gestiegen und sei dies im Bescheid nicht berücksichtigt worden. Auf einen Bericht von Amnesty International aus Februar 2021 wurde verwiesen. In Rumänien würden systemische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge vorliegen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der BF im Falle der Abschiebung in den Zustand existenzieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge geraten würde. Eine Abschiebung nach Rumänien würde gegen Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC verstoßen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich insoweit geändert, als nunmehr eine hohe Anzahl von Flüchtlingen aus der Ukraine in Rumänien sei. Auch komme es in Rumänien immer wieder zu illegalen „Push-Backs“. Es komme regelmäßig zu Gewalt gegen Fremde und Asylsuchende. Bei einer illegalen Ausreise aus Rumänien drohe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe. Die Abgabe von Fingerabdrücken werde mit Inhaftierung und der Anordnung bzw. der Anwendung von Zwangsmaßnahmen erzwungen. Artikel 17, Dublin III-VO sei anzuwenden und Österreich zuständig. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt. Am 14.11.2022 richteten die französischen Behörden ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Österreich. Es wurde ausgeführt, dass der BF am 18.10.2022 illegal nach Frankreich eingereist und am 26.10.2022 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Aufgrund der EURODAC-Treffermeldung zu Österreich sei Österreich zur Wiederaufnahme des BF verpflichtet. Am 14.11.2022 richteten die französischen Behörden ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Österreich. Es wurde ausgeführt, dass der BF am 18.10.2022 illegal nach Frankreich eingereist und am 26.10.2022 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Aufgrund der EURODAC-Treffermeldung zu Österreich sei Österreich zur Wiederaufnahme des BF verpflichtet. Mit Mail vom 24.11.2022 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass Österreich dem Wiederaufnahmeersuchen der französischen Behörden am 22.11.2022 zugestimmt habe. Die Überstellungsfrist nach Rumänien sei am 01.10.2022 abgelaufen. Mit Mail vom 12.01.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Mitteilung, welche Verfahrensschritte seit Bescheiderlassung gesetzt worden seien. Mit Mail vom 12.01.2023 teilte das BFA mit, dass der Bescheid dem BF am 28.03.2022 nachweislich zugestellt worden sei. Am 08.04.2022 sei die Beschwerde eingelangt. Die Überstellungsfrist nach Rumänien habe am 01.10.2022 geendet. Am 24.11.2022 hätten die französischen Behörden ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gerichtet. Österreich habe diesem am 22.11.2022 zugestimmt.Mit Mail vom 12.01.2023 teilte das BFA mit, dass der Bescheid dem BF am 28.03.2022 nachweislich zugestellt worden sei. Am 08.04.2022 sei die Beschwerde eingelangt. Die Überstellungsfrist nach Rumänien habe am 01.10.2022 geendet. Am 24.11.2022 hätten die französischen Behörden ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gerichtet. Österreich habe diesem am 22.11.2022 zugestimmt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 16.03.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens stimmten die rumänischen Behörden am 01.04.2021 zu, den BF

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zu übernehmen. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens stimmten die rumänischen Behörden am 01.04.2021 zu, den BF

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 24.06.2021 wurden die rumänischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF untergetaucht ist und sich die Überstellungsfrist auf nunmehr 18 Monate, bis zum 01.10.2022, verlängert hat. Am 16.12.2021 brachte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Dieser wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Außerlandesbringung gegen den BF

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig sei.Am 16.12.2021 brachte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Dieser wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Außerlandesbringung gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig sei. Obwohl grundsätzlich die Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des BF vorlag, erfolgte dessen Überstellung nicht innerhalb der

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO infolge Flüchtigkeit des BF verlängerten Frist, konkret bis zum Ablauf des 01.10.2022.Obwohl grundsätzlich die Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des BF vorlag, erfolgte dessen Überstellung nicht innerhalb der

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO infolge Flüchtigkeit des BF verlängerten Frist, konkret bis zum Ablauf des 01.10.

  1. Aufgrund des Ablaufes der Überstellungsfrist hat sich eine entscheidungswesentliche Änderung bei der Beurteilung der Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin III-VO und somit eine entscheidungswesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zum Erstverfahren ergeben.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere aus den im Akt einliegenden Schriftstücken zu den geführten Konsultationsverfahren. Die Feststellung, dass eine Überstellung der BF bis zum Ablauf der verlängerten Überstellungsfrist infolge unbekannten Aufenthaltes nicht erfolgt ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere einem aktuellen IZR-Auszug und der schriftlichen Mitteilung des BFA, welches auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bekanntgab, dass es mittlerweile zum Ablauf der Überstellungsfrist gekommen ist.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zuzulassen, wenn das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, stattgibt.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zuzulassen, wenn das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, stattgibt.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895).In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895). Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (siehe zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 29.06.2000, 99/01/0400; 15.09.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 29.06.2000, 99/01/0400; 15.09.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Die Rechtskraft des Bescheides kann aber nicht einen Sachverhalt erfassen, der sich nach der Erlassung dessen geändert hat. Das Verwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung eines neuerlichen Antrages, der von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, geändert hat. Es darf nicht die Frage, ob res iudicata vorliegt, nach dem Sachverhalt beurteilen, der der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlag (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 27 und 50, Stand 01.03.2018, rdb.at mwN).Die Rechtskraft des Bescheides kann aber nicht einen Sachverhalt erfassen, der sich nach der Erlassung dessen geändert hat. Das Verwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung eines neuerlichen Antrages, der von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, geändert hat. Es darf nicht die Frage, ob res iudicata vorliegt, nach dem Sachverhalt beurteilen, der der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlag (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 27 und 50, Stand 01.03.2018, rdb.at mwN). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den Folgeantrag des BF

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den Folgeantrag des BF

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Nach dieser Rechtsprechung ist demnach zu prüfen, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung des Folgeantrages geändert hat: Diese Prüfung ergibt im Beschwerdefall eine entscheidungswesentliche Änderung bei der Beurteilung der Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin III-VO, da in der Zwischenzeit wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist ein Zuständigkeitsrückübergang auf Österreich eingetreten ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lauten: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. … § 21 …Paragraph 21, …
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wir, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Art. 42 Berechnung der FristenArtikel 42, Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
  1. a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
  2. b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Im Beschwerdefall stimmte Rumänien dem Aufnahmeersuchen des BFA (nach jeweils rechtzeitig geführtem Konsultationsverfahren) mit Schreiben vom 01.04.2021 ausdrücklich zu, welche Zustimmung den Lauf der Überstellungsfrist auslöste. Aufgrund des Untertauchens des BF (und der vom BFA gegenüber Rumänien mit Schreiben vom 24.06.2021 durchgeführten Aussetzung des Überstellungsverfahrens) verlängerte sich diese Frist im Sinne des Abs. 2 letzter Satz des Art. 29 Dublin III-VO auf 18 Monate (bis zum 01.10.2022).Im Beschwerdefall stimmte Rumänien dem Aufnahmeersuchen des BFA (nach jeweils rechtzeitig geführtem Konsultationsverfahren) mit Schreiben vom 01.04.2021 ausdrücklich zu, welche Zustimmung den Lauf der Überstellungsfrist auslöste. Aufgrund des Untertauchens des BF (und der vom BFA gegenüber Rumänien mit Schreiben vom 24.06.2021 durchgeführten Aussetzung des Überstellungsverfahrens) verlängerte sich diese Frist im Sinne des Absatz 2, letzter Satz des Artikel 29, Dublin III-VO auf 18 Monate (bis zum 01.10.2022). Ausgehend vom Beginn des Fristenlaufes nach Annahme des Wiederaufnahmegesuches durch Rumänien ist die (auf 18 Monate verlängerte) Frist für die Überstellung des BF nach Rumänien – zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1 erster Satz des Art. 29 Dublin III-VO) zuerkannt wurde – jedenfalls bereits abgelaufen, wovon auch das BFA selbst ausgeht.Ausgehend vom Beginn des Fristenlaufes nach Annahme des Wiederaufnahmegesuches durch Rumänien ist die (auf 18 Monate verlängerte) Frist für die Überstellung des BF nach Rumänien – zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung (Absatz eins, erster Satz des Artikel 29, Dublin III-VO) zuerkannt wurde – jedenfalls bereits abgelaufen, wovon auch das BFA selbst ausgeht. Es ist daher mit dem Fristablauf die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf den ersuchenden Mitgliedstaat, nämlich Österreich, ex lege (rück)übergegangen, was eine entscheidungswesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zum Erstverfahren darstellt. Der den Antrag im Rahmen des Dublinverfahrens wegen Identität der Rechtssache zurückweisende angefochtene Bescheid war daher zu beheben. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081). Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnte.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im Übrigen treffen Art. 29 Dublin III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dublin III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W175.2253871.1.00

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