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{'item': 'W179 2170673-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 74§ 24Art 130§ 10a§ 1§ 73a§ 6§ 58

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW179 2170673-1 Spruch, W179 2170673-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und diese Angelegenheit [in Form des aufgehobenen Spruchteils] zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. römisch eins. In (teilweiser) Erledigung der Beschwerde wird der wesentliche erste Satzteil des Spruchpunkts römisch eins.2.b. [das ist: „die römisch 40 verpflichten, offenzulegen wie die Leistungsmengen und Verrechnungspreise innerhalb des römisch 40 bestimmt werden“]

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und diese Angelegenheit [in Form des aufgehobenen Spruchteils] zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. II. Der nicht mitaufgehobene wesentlich zweite Satzteil des Spruchpunkts I.2.b. lautet somit fortan wie folgt:römisch zwei. Der nicht mitaufgehobene wesentlich zweite Satzteil des Spruchpunkts römisch eins.2.b. lautet somit fortan wie folgt: „die XXXX verpflichten, offenzulegen in welcher Höhe die Leistungsmengen und Verrechnungspreise innerhalb des XXXX in den verfahrensgegenständlichen Jahren angefallen sind“„die römisch 40 verpflichten, offenzulegen in welcher Höhe die Leistungsmengen und Verrechnungspreise innerhalb des römisch 40 in den verfahrensgegenständlichen Jahren angefallen sind“ C) Revision: Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Vorauszuschicken ist, vorliegender „zweite Teilbescheid XXXX “ ist Teil der – in drei Teilbescheiden ergangenen – erstmaligen Entscheidung der Schienen-Control Kommission (im Folgenden „belangte Behörde“ oder kurz „ SCK “) zur im Jahr XXXX erfolgten Bahnstrommarktliberalisierung und damit ua zur Frage, welche Entgelthöhe die XXXX als Infrastrukturbetreiberin für die Benutzung ihrer Bahnstromnetze den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVUs) verrechnen darf, wenn diese fortan „ihren Strom“ bei Drittstromanbietern und nicht mehr bei der Infrastrukturbetreiberin selbst beziehen.1.
  2. Vorauszuschicken ist, vorliegender „zweite Teilbescheid römisch 40 “ ist Teil der – in drei Teilbescheiden ergangenen – erstmaligen Entscheidung der Schienen-Control Kommission (im Folgenden „belangte Behörde“ oder kurz „ SCK “) zur im Jahr römisch 40 erfolgten Bahnstrommarktliberalisierung und damit ua zur Frage, welche Entgelthöhe die römisch 40 als Infrastrukturbetreiberin für die Benutzung ihrer Bahnstromnetze den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVUs) verrechnen darf, wenn diese fortan „ihren Strom“ bei Drittstromanbietern und nicht mehr bei der Infrastrukturbetreiberin selbst beziehen. Die Einführung der Bahnstrommarktliberalisierung war ursprünglich bereits für das Jahr XXXX unter Zugrundelegung des damaligen Durchleitungsmodels XXXX geplant und wurde schlussendlich für das Folgejahr XXXX mit einem geänderten Durchleitungsmodell XXXX (erstmalig) verwirklicht.Die Einführung der Bahnstrommarktliberalisierung war ursprünglich bereits für das Jahr römisch 40 unter Zugrundelegung des damaligen Durchleitungsmodels römisch 40 geplant und wurde schlussendlich für das Folgejahr römisch 40 mit einem geänderten Durchleitungsmodell römisch 40 (erstmalig) verwirklicht. Der belangten Behörde wurden hinsichtlich des ersten Teilbescheids 17 Privatgutachten vorgelegt, sie selbst holte drei Amtsgutachten bei der E-Control ein (in Summe verfügte sie somit über 20 Gutachten). 1.
  3. Mit dem – hier nicht verfahrensgegenständlichen – ersten Teilbescheid XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , entschied die Schienen-Control Kommission als belangte Behörde in einem

§ 74Eisenbahngesetz 1957 (Eisb

G) amtswegig eingeleiteten wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren hinsichtlich der Höhe der „Netzentgelte“ der im Anhang 2 des Bahnstromnetznutzungsvertrages XXXX (im Folgenden BNNV XXXX ) im Kapitel „Durchleitung Bahnstrom“ festgelegten Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX (im Folgenden SNNB XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter doppelter Verlautbarung derselben - und damit die durchaus als äußerst komplex und herausfordernd zu bezeichnende Angelegenheit der Bahnstrommarktliberalisierung in Österreich.1.2. Mit dem – hier nicht verfahrensgegenständlichen – ersten Teilbescheid römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , entschied die Schienen-Control Kommission als belangte Behörde in einem

Paragraph 74, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) amtswegig eingeleiteten wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren hinsichtlich der Höhe der „Netzentgelte“ der im Anhang 2 des Bahnstromnetznutzungsvertrages römisch 40 (im Folgenden BNNV römisch 40 ) im Kapitel „Durchleitung Bahnstrom“ festgelegten Schienennetz-Nutzungsbedingungen römisch 40 (im Folgenden SNNB römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter doppelter Verlautbarung derselben - und damit die durchaus als äußerst komplex und herausfordernd zu bezeichnende Angelegenheit der Bahnstrommarktliberalisierung in Österreich. Vor diesem gutachterlichen Hintergrund und seiner inhaltlichen umfassenden Komplexität (und wohl auch dem zeitlichen Umsetzungsdruck geschuldet) wies der angefochtene erste Teilbescheid XXXX allerdings insoweit Ermittlungs- als auch Begründungsmängel auf, als er einer hiergerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich war.Vor diesem gutachterlichen Hintergrund und seiner inhaltlichen umfassenden Komplexität (und wohl auch dem zeitlichen Umsetzungsdruck geschuldet) wies der angefochtene erste Teilbescheid römisch 40 allerdings insoweit Ermittlungs- als auch Begründungsmängel auf, als er einer hiergerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich war. Mit – inzwischen rechtskräftigem – Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX (hg GZ XXXX und XXXX ) wurden die in Beschwer gezogenen Spruchpunkte des ersten Teilbescheides XXXX aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit – inzwischen rechtskräftigem – Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 (hg GZ römisch 40 und römisch 40 ) wurden die in Beschwer gezogenen Spruchpunkte des ersten Teilbescheides römisch 40 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. 1.3. Gleichermaßen hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der SCK vom XXXX , GZ XXXX , also zu den „Bahnstromverträgen“ des Jahres XXXX , mit hiergerichtlichem Beschluss vom XXXX , Zahlen XXXX und XXXX , zur Gänze aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dieser Beschluss erwuchs ebenso in Rechtskraft.1.3. Gleichermaßen hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der SCK vom römisch 40 , GZ römisch 40 , also zu den „Bahnstromverträgen“ des Jahres römisch 40 , mit hiergerichtlichem Beschluss vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 und römisch 40 , zur Gänze aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dieser Beschluss erwuchs ebenso in Rechtskraft. 1.4. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der SCK vom XXXX , GZ XXXX , also zu den „Bahnstromverträgen“ des Jahres XXXX , mit hiergerichtlichem Beschluss vom XXXX , Zahlen XXXX und XXXX , teilweise [Spruchpunkte I. (zur Gänze) und II.]

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und diese Rechtssachen zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen; im Übrigen den angefochtenen Spruchpunkt III. wegen Untrennbarkeit der Spruchpunkten ersatzlos aufgehoben. Dieser Beschluss wurde in Revision gezogen und hat der VwGH in der Folge diese Revision mit Beschluss vom XXXX , zurückgewiesen.1.4. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der SCK vom römisch 40 , GZ römisch 40 , also zu den „Bahnstromverträgen“ des Jahres römisch 40 , mit hiergerichtlichem Beschluss vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 und römisch 40 , teilweise [Spruchpunkte römisch eins. (zur Gänze) und römisch zwei.]

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und diese Rechtssachen zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen; im Übrigen den angefochtenen Spruchpunkt römisch drei. wegen Untrennbarkeit der Spruchpunkten ersatzlos aufgehoben. Dieser Beschluss wurde in Revision gezogen und hat der VwGH in der Folge diese Revision mit Beschluss vom römisch 40 , zurückgewiesen. 1.

  1. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum (ersten Bahnstrommarktliberalisierungs-) Jahr XXXX stellte die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei eine Reihe von Anträgen, über die im ersten Teilbescheid XXXX nur zum Teil abgesprochen wurde. Spruchpunkt III. dieses Bescheides lautet hinsichtlich der restlichen Anträge der Beschwerdeführerin wie folgt:1.
  2. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum (ersten Bahnstrommarktliberalisierungs-) Jahr römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei eine Reihe von Anträgen, über die im ersten Teilbescheid römisch 40 nur zum Teil abgesprochen wurde. Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides lautet hinsichtlich der restlichen Anträge der Beschwerdeführerin wie folgt: „Die Entscheidung über die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission möge„Die Entscheidung über die Anträge der römisch 40 , die Schienen-Control Kommission möge a. sämtliche durch die XXXX erstellten Urkunden, nämlich den Bahnstromnetznutzungsvertrag, den Durchleitungsvertrag und die Energielieferverträge, jeweils samt Anlagen, auf deren Rechtmäßigkeit prüfen, unda. sämtliche durch die römisch 40 erstellten Urkunden, nämlich den Bahnstromnetznutzungsvertrag, den Durchleitungsvertrag und die Energielieferverträge, jeweils samt Anlagen, auf deren Rechtmäßigkeit prüfen, und b. sämtliche rechtswidrige Bedingungen in den durch die XXXX erstellten Urkunden, nämlich den Bahnstromnetznutzungsvertrag, den Durchleitungsvertrag und die Energielieferverträge, jeweils samt Anlagen, im unter Punkt
  3. der Stellungnahme der XXXX vom XXXX jeweils aufgezeigten Ausmaß für unwirksam erklären und/oder der XXXX hinsichtlich sämtlicher rechtswidriger Bedingungen in den durch die XXXX erstellten Urkunden ein rechtskonformes, nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegen,b. sämtliche rechtswidrige Bedingungen in den durch die römisch 40 erstellten Urkunden, nämlich den Bahnstromnetznutzungsvertrag, den Durchleitungsvertrag und die Energielieferverträge, jeweils samt Anlagen, im unter Punkt
  4. der Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 jeweils aufgezeigten Ausmaß für unwirksam erklären und/oder der römisch 40 hinsichtlich sämtlicher rechtswidriger Bedingungen in den durch die römisch 40 erstellten Urkunden ein rechtskonformes, nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegen, bleibt einer gesonderten Entscheidung der Schienen-Control Kommission vorbehalten.“
  5. Mit dem – hier verfahrensgegenständlichen – angefochtenen zweiten Teilbescheid XXXX , entschied die Schienen-Control Kommission als belangte Behörde in einem

§ 74Eisenbahngesetz 1957 (Eisb

G) amtswegig eingeleiteten Verfahren betreffend Bahnstromverträge – über die vorbehaltenen sowie über weitere Anträge der Beschwerdeführerin – wie folgt (wobei die Spruchpunkte I.2.c. und I.2.d. dem mit Spruchpunkt III. des ersten Teilbescheides einer gesonderten Entscheidung vorbehaltenen Anträge entsprechen):2. Mit dem – hier verfahrensgegenständlichen – angefochtenen zweiten Teilbescheid römisch 40 , entschied die Schienen-Control Kommission als belangte Behörde in einem

Paragraph 74, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) amtswegig eingeleiteten Verfahren betreffend Bahnstromverträge – über die vorbehaltenen sowie über weitere Anträge der Beschwerdeführerin – wie folgt (wobei die Spruchpunkte römisch eins.2.c. und römisch eins.2.d. dem mit Spruchpunkt römisch drei. des ersten Teilbescheides einer gesonderten Entscheidung vorbehaltenen Anträge entsprechen): „I.

  1. Die XXXX hat die in der Anlage 2 Punkt 6 des Bahnstromnetznutzungsvertrags sowie unter Punkt 6 des Anhangs „Durchleitung von Bahnstrom für das Kalenderjahr XXXX “ zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen seit XXXX veröffentlichte Beschreibung des rechnerischen Verfahrens zur Bestimmung der bezogenen elektrischen Energie durch eine neue Berechnungsmethode zu ersetzen.
  2. Die römisch 40 hat die in der Anlage 2 Punkt 6 des Bahnstromnetznutzungsvertrags sowie unter Punkt 6 des Anhangs „Durchleitung von Bahnstrom für das Kalenderjahr römisch 40 “ zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen seit römisch 40 veröffentlichte Beschreibung des rechnerischen Verfahrens zur Bestimmung der bezogenen elektrischen Energie durch eine neue Berechnungsmethode zu ersetzen. Die Berechnungsmethode ist spätestens bis zur Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX durch eine solche Berechnungsmethode zu ersetzen, die geeignet ist, Ersatzwerte bei gänzlichem Fehlen oder Fehlen verwertbarer Messergebnisse verbrauchsgerecht, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung strecken- und geländespezifische Besonderheiten zu berechnen, und die daher nicht geeignet ist andere Unternehmen zu benachteiligen, deren Werte mit Energiemesseinrichtungen

Punkt 2.5. des Bahnstromnetznutzungsvertrages ermittelt werden.Die Berechnungsmethode ist spätestens bis zur Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen römisch 40 durch eine solche Berechnungsmethode zu ersetzen, die geeignet ist, Ersatzwerte bei gänzlichem Fehlen oder Fehlen verwertbarer Messergebnisse verbrauchsgerecht, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung strecken- und geländespezifische Besonderheiten zu berechnen, und die daher nicht geeignet ist andere Unternehmen zu benachteiligen, deren Werte mit Energiemesseinrichtungen

Punkt 2.

  1. des Bahnstromnetznutzungsvertrages ermittelt werden.
  2. Die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge
  3. Die Anträge der römisch 40 , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge a. die XXXX verpflichten, sämtliche Vertragsgrundlagen für die Nutzung des Bahnstromnetzes und die Bereitstellung von Bahnstrom zwischen sämtlichen Unternehmen des XXXX , der XXXX sowie sämtlichen sonstigen Verfahrensparteien offenzulegena. die römisch 40 verpflichten, sämtliche Vertragsgrundlagen für die Nutzung des Bahnstromnetzes und die Bereitstellung von Bahnstrom zwischen sämtlichen Unternehmen des römisch 40 , der römisch 40 sowie sämtlichen sonstigen Verfahrensparteien offenzulegen b. die XXXX verpflichten, offenzulegen wie die Leistungsmengen und Verrechnungspreise innerhalb des XXXX bestimmt werden und in welcher Höhe diese internen Leistungsverrechnungen in den verfahrensgegenständlichen Jahren angefallen sindb. die römisch 40 verpflichten, offenzulegen wie die Leistungsmengen und Verrechnungspreise innerhalb des römisch 40 bestimmt werden und in welcher Höhe diese internen Leistungsverrechnungen in den verfahrensgegenständlichen Jahren angefallen sind c. sämtliche durch [die] XXXX

dem Antrag der XXXX vorgelegten Vertragsgrundlagen auf deren Rechtmäßigkeit prüfenc. sämtliche durch [die] römisch 40

dem Antrag der römisch 40 vorgelegten Vertragsgrundlagen auf deren Rechtmäßigkeit prüfen d. sämtliche rechtswidrige Bedingungen in den durch die XXXX

dem Antrag der XXXX vorgelegten Vertragsgrundlagen für unwirksam erklären und/oder [der] XXXX hinsichtlich sämtlicher rechtswidriger Bedingungen in den durch [die] XXXX

dem Antrag [der] XXXX vorgelegten Vertragsgrundlagen ein rechtskonformes, nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegen;d. sämtliche rechtswidrige Bedingungen in den durch die römisch 40

dem Antrag der römisch 40 vorgelegten Vertragsgrundlagen für unwirksam erklären und/oder [der] römisch 40 hinsichtlich sämtlicher rechtswidriger Bedingungen in den durch [die] römisch 40

dem Antrag [der] römisch 40 vorgelegten Vertragsgrundlagen ein rechtskonformes, nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegen; e. eine mündliche Verhandlung zur Frage der Rechtmäßigkeit der von [den] XXXX

dem Antrag [der] XXXX vorgelegten Vertragsgrundlagen durchzuführen,e. eine mündliche Verhandlung zur Frage der Rechtmäßigkeit der von [den] römisch 40

dem Antrag [der] römisch 40 vorgelegten Vertragsgrundlagen durchzuführen, werden abgewiesen. 3. Der Antrag der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge feststellen, dass sämtliche

dem Antrag [der] XXXX vorgelegten Vertragsgrundlagen Gegenstand des anhängigen wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens sind, wird zurückgewiesen.3. Der Antrag der römisch 40 , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge feststellen, dass sämtliche

dem Antrag [der] römisch 40 vorgelegten Vertragsgrundlagen Gegenstand des anhängigen wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens sind, wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. a. Die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge sämtliche rechtswidrige Bedingungen in den durch die XXXX erstellten Urkunden, nämlich den Bahnstromnetznutzungsvertrag, den Durchleitungsvertrag und die Energielieferverträge, jeweils samt Anlagen, im unter Pkt. 2 der Stellungnahme der XXXX vom XXXX jeweils aufgezeigten Ausmaß für unwirksam erklären und/oder hinsichtlich sämtlicher rechtswidriger Bedingungen in den durch [die] XXXX erstellten Urkunden ein rechtskonformes, nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegen, werden hinsichtlich der Punkte der netzbezogenen Abgeltung von rückgespeister Bremsenergie durch die Bahnstromnetznutzungstarife seit XXXX und den in Anlage 2 Punkt 4 des Bahnstromnetznutzungsvertrages sowie des in Punkt 4 Anhang „Durchleitung Bahnstrom“ der Schienennetz-Nutzungsbedingungen seit XXXX geregelten Tarifs „Versorger Rückfallebene“ abgewiesen.a. Die Anträge der römisch 40 , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge sämtliche rechtswidrige Bedingungen in den durch die römisch 40 erstellten Urkunden, nämlich den Bahnstromnetznutzungsvertrag, den Durchleitungsvertrag und die Energielieferverträge, jeweils samt Anlagen, im unter Pkt. 2 der Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 jeweils aufgezeigten Ausmaß für unwirksam erklären und/oder hinsichtlich sämtlicher rechtswidriger Bedingungen in den durch [die] römisch 40 erstellten Urkunden ein rechtskonformes, nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegen, werden hinsichtlich der Punkte der netzbezogenen Abgeltung von rückgespeister Bremsenergie durch die Bahnstromnetznutzungstarife seit römisch 40 und den in Anlage 2 Punkt 4 des Bahnstromnetznutzungsvertrages sowie des in Punkt 4 Anhang „Durchleitung Bahnstrom“ der Schienennetz-Nutzungsbedingungen seit römisch 40 geregelten Tarifs „Versorger Rückfallebene“ abgewiesen. b. Die Entscheidung über die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge sämtliche rechtswidrige Bedingungen in den durch die XXXX erstellten Urkunden, nämlich den Bahnstromnetznutzungsvertrag, den Durchleitungsvertrag und die Energielieferverträge, jeweils samt Anlagen, im unter Pkt. 2 der Stellungnahme der XXXX vom XXXX jeweils aufgezeigten Ausmaß für unwirksam erklären und/oder hinsichtlich sämtlich rechtswidriger Bedingungen in den durch [die] XXXX erstellten Urkunden ein rechtskonformes, nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegen, bleibt hinsichtlich der übrig geltend gemachten Punkte einer gesonderten Entscheidung der Schienen-Control Kommission vorbehalten.b. Die Entscheidung über die Anträge der römisch 40 , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge sämtliche rechtswidrige Bedingungen in den durch die römisch 40 erstellten Urkunden, nämlich den Bahnstromnetznutzungsvertrag, den Durchleitungsvertrag und die Energielieferverträge, jeweils samt Anlagen, im unter Pkt. 2 der Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 jeweils aufgezeigten Ausmaß für unwirksam erklären und/oder hinsichtlich sämtlich rechtswidriger Bedingungen in den durch [die] römisch 40 erstellten Urkunden ein rechtskonformes, nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegen, bleibt hinsichtlich der übrig geltend gemachten Punkte einer gesonderten Entscheidung der Schienen-Control Kommission vorbehalten. Rechtsgrundlagen: §§ 37 ff, 56 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991,Paragraphen 37, ff, 56 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, §§ 54, 58b, 62a Abs 1, 69b, 74 Abs 1 Z 4, Z 5 bis Z 7 Eisenbahngesetz (EisbG) 1957.“Paragraphen 54, 58 b, 62 a, Absatz eins, 69 b, 74, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 5 bis Ziffer 7, Eisenbahngesetz (EisbG) 1957.“ 3. Gegen diesen zweiten Teilbescheid XXXX richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher dieser zur Gänze wegen a) sachlicher Unzuständigkeit infolge fehlerhafter Besetzung der SCK , b) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und c) wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird.3. Gegen diesen zweiten Teilbescheid römisch 40 richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher dieser zur Gänze wegen a) sachlicher Unzuständigkeit infolge fehlerhafter Besetzung der SCK , b) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und c) wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Die Beschwerdeanträge lauten (wörtlich) wie folgt: „1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und„1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und 2a.

Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und der XXXX 2a.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und der römisch 40 (

  1. i)in Bezug auf die intransparente und diskriminierende Anwendung und Ausgestaltung des Restsummenverfahrens im Rahmen des XXXX im Verhältnis zur Anwendung und Ausgestaltung des Ersatzwertverfahrens gegenüber der Bf. (und den übrigen Marktteilnehmern), und(
  2. i)in Bezug auf die intransparente und diskriminierende Anwendung und Ausgestaltung des Restsummenverfahrens im Rahmen des römisch 40 im Verhältnis zur Anwendung und Ausgestaltung des Ersatzwertverfahrens gegenüber der Bf. (und den übrigen Marktteilnehmern), und (
  3. ii)in Bezug auf die mangelnde netzseitige Abgeltung der Rekuperationsenergie, welche die Bf., die ausschließlich rekuperationsfähige Triebfahrzeuge einsetzt, gegenüber der XXXX sowie allen übrigen Marktteilnehmern, die keine rekuperationsfähigen Triebfahrzeuge einsetzen, diskriminiert, (
  4. ii)in Bezug auf die mangelnde netzseitige Abgeltung der Rekuperationsenergie, welche die Bf., die ausschließlich rekuperationsfähige Triebfahrzeuge einsetzt, gegenüber der römisch 40 sowie allen übrigen Marktteilnehmern, die keine rekuperationsfähigen Triebfahrzeuge einsetzen, diskriminiert, insbesondere ein den Bestimmungen des 6. Teiles des EisbG oder ein den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten aufzuerlegen oder nicht entsprechendes Verhalten zu untersagen und/oder die den Bestimmungen des 6. Teiles des EisbG oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften nicht entsprechende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden der XXXX ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären; die den Bestimmungen des 6. Teiles des EisbG oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften nicht entsprechende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden der römisch 40 ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären; in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassen eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.“2b. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassen eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Inhaltlich moniert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Anwendung des „Restsummenverfahrens“ innerhalb des XXXX einerseits, und die Anwendung des „Ersatzwertverfahrens“ zwischen der XXXX und allen übrigen Marktteilnehmern andererseits, rechtswidrig sei. Es erfolge dadurch laufend eine massive Diskriminierung sämtlicher Wettbewerber der XXXX am österreichischen Schienenverkehrsmarkt. Auch habe die Anwendung des Restsummenverfahrens direkte Auswirkung auf die Verrechnung des Netzentgeltes für das Bahnstromnetz und sei daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – jedenfalls Teil der wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Zuständigkeit der SCK

§ 74Eisb

G.Inhaltlich moniert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Anwendung des „Restsummenverfahrens“ innerhalb des römisch 40 einerseits, und die Anwendung des „Ersatzwertverfahrens“ zwischen der römisch 40 und allen übrigen Marktteilnehmern andererseits, rechtswidrig sei. Es erfolge dadurch laufend eine massive Diskriminierung sämtlicher Wettbewerber der römisch 40 am österreichischen Schienenverkehrsmarkt. Auch habe die Anwendung des Restsummenverfahrens direkte Auswirkung auf die Verrechnung des Netzentgeltes für das Bahnstromnetz und sei daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – jedenfalls Teil der wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Zuständigkeit der SCK

Paragraph 74, EisbG. Zudem habe die SCK Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie in Bezug auf das Restsummenverfahren sowie die Rekuperationsenergie keine bzw nur ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt habe, auch leide der angefochtene Bescheid diesbezüglich an Begründungsmängel. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin in rechtswidriger Weise keine Gelegenheit gegeben worden, zu näher bezeichneten Fragen bzw Stellungnahmen ihrerseits Stellung zu nehmen und sie daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Schließlich sei der Bescheid rechtswidrig, weil die belangte Behörde im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen sei. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigeschlossen: 1.) die (Gegen-)Stellungnahme der XXXX vom XXXX zur Stellungnahme der XXXX vom XXXX und zur Stellungnahme der XXXX vom XXXX , 2.) ein Schreiben von o. XXXX mit dem Titel „Arithmetik der Berechnung der Energiekosten und der Netzentgelte (für die Nutzung des Bahnstromnetzes) der XXXX anhand des Restsummenverfahrens“ vom XXXX , 3.) die (auszugsweise) Äußerung der SCK zum hiergerichtlichen Verfahren GZ XXXX , sowie 4.) der Curriculum Vitae von XXXX .Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigeschlossen: 1.) die (Gegen-)Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 zur Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 und zur Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 , 2.) ein Schreiben von o. römisch 40 mit dem Titel „Arithmetik der Berechnung der Energiekosten und der Netzentgelte (für die Nutzung des Bahnstromnetzes) der römisch 40 anhand des Restsummenverfahrens“ vom römisch 40 , 3.) die (auszugsweise) Äußerung der SCK zum hiergerichtlichen Verfahren GZ römisch 40 , sowie 4.) der Curriculum Vitae von römisch 40 .

  1. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung, stellt keine Anträge noch erstattet sie (zunächst) eine Replik.
  2. Mit hiergerichtlichem Parteiengehör stellt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde anheim, sich im Wege einer Gegenschrift zur von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der richtigen Zusammensetzung der belangten Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu äußern. Zudem wird die belangte Behörde aufgefordert, bekanntzugeben, wieso der angefochtene Bescheid – laut aktenkundiger Zustellverfügung – neben der Beschwerdeführerin und der XXXX ausschließlich an die XXXX , nicht jedoch an andere EVUs zugestellt worden sei.
  3. Mit hiergerichtlichem Parteiengehör stellt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde anheim, sich im Wege einer Gegenschrift zur von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der richtigen Zusammensetzung der belangten Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu äußern. Zudem wird die belangte Behörde aufgefordert, bekanntzugeben, wieso der angefochtene Bescheid – laut aktenkundiger Zustellverfügung – neben der Beschwerdeführerin und der römisch 40 ausschließlich an die römisch 40 , nicht jedoch an andere EVUs zugestellt worden sei.
  4. Mit darauffolgendem Schriftsatz erstattet die belangte Behörde eine Replik. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte unrichtige Zusammensetzung der belangten Behörde verweist jene im Wesentlichen auf § 82 Abs 1 EisbG und teilt mit, dass die Kommission auf Basis der dort genannten Voraussetzungen gesetzmäßig bestellt worden sei. Die Organwalter, die den angefochtenen Bescheid erlassen haben, seien zur Entscheidung zuständig gewesen.
  5. Mit darauffolgendem Schriftsatz erstattet die belangte Behörde eine Replik. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte unrichtige Zusammensetzung der belangten Behörde verweist jene im Wesentlichen auf Paragraph 82, Absatz eins, EisbG und teilt mit, dass die Kommission auf Basis der dort genannten Voraussetzungen gesetzmäßig bestellt worden sei. Die Organwalter, die den angefochtenen Bescheid erlassen haben, seien zur Entscheidung zuständig gewesen. Anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt, sei der angefochtene Bescheid weder inhaltlich rechtswidrig noch seien Verfahrensvorschriften verletzt worden. Die belangte Behörde stelle daher den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
  6. In der Folge stellt die XXXX unvertreten einen Antrag auf Akteneinsicht; dieser Antrag wird später von ihrem Rechtsanwalt zurückgezogen.
  7. In der Folge stellt die römisch 40 unvertreten einen Antrag auf Akteneinsicht; dieser Antrag wird später von ihrem Rechtsanwalt zurückgezogen.
  8. Das BVwG übermittelt der XXXX ferner das behördliche Beschwerdevorlageschreiben, das hiergerichtliche Parteiengehör an die SCK und deren daraufhin erstattete Replik, und räumte jener rechtliches Gehör ein.
  9. Das BVwG übermittelt der römisch 40 ferner das behördliche Beschwerdevorlageschreiben, das hiergerichtliche Parteiengehör an die SCK und deren daraufhin erstattete Replik, und räumte jener rechtliches Gehör ein.
  10. Daraufhin erstattet die XXXX eine Stellungnahme, in der sie das Vorliegen inhaltlicher Rechtswidrigkeitsgründe als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde mit näher ausgeführten Argumenten (siehe dazu die rechtliche Würdigung) verneint, sowie der behaupteten fehlerhaften Zusammensetzung der belangten Behörde entgegentritt. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien daher zurück-, in eventu abzuweisen.
  11. Daraufhin erstattet die römisch 40 eine Stellungnahme, in der sie das Vorliegen inhaltlicher Rechtswidrigkeitsgründe als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde mit näher ausgeführten Argumenten (siehe dazu die rechtliche Würdigung) verneint, sowie der behaupteten fehlerhaften Zusammensetzung der belangten Behörde entgegentritt. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien daher zurück-, in eventu abzuweisen.
  12. Schließlich räumt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zur Replik der belangten Behörde als auch zur Stellungnahme der Infrastrukturbetreiberin ein, woraufhin die Rechtsmittelwerberin dazu eine Äußerung erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen (Sachverhalt):
  14. Der Inhalt des Punktes
  15. des Verfahrensganges und damit die Darstellung des Spruches des angefochtenen Bescheides wird hiemit festgestellt. 1.
  16. Zusammensetzung der SCK :
  17. Für die Funktionsperiode vom
  18. Jänner XXXX bis ursprünglich
  19. Dezember XXXX wurde XXXX zum richterlichen Vorsitzenden der Schienen-Control Kommission ( SCK ) bestellt, XXXX als dessen Ersatz. XXXX und XXXX wurden als Mitglieder ernannt, als deren Ersatzmitglieder Univ.-Prof. XXXX und XXXX (beide bis November XXXX ) bzw XXXX (beide ab April XXXX ). Die Funktionsperiode verlängerte sich bis zur Bestellung der neuen Kommission im Mai XXXX .
  20. Für die Funktionsperiode vom
  21. Jänner römisch 40 bis ursprünglich
  22. Dezember römisch 40 wurde römisch 40 zum richterlichen Vorsitzenden der Schienen-Control Kommission ( SCK ) bestellt, römisch 40 als dessen Ersatz. römisch 40 und römisch 40 wurden als Mitglieder ernannt, als deren Ersatzmitglieder Univ.-Prof. römisch 40 und römisch 40 (beide bis November römisch 40 ) bzw römisch 40 (beide ab April römisch 40 ). Die Funktionsperiode verlängerte sich bis zur Bestellung der neuen Kommission im Mai römisch 40 .
  23. Mit XXXX wurde für die Funktionsperiode bis XXXX XXXX zum richterlichen Vorsitzenden der Schienen-Control Kommission ( SCK ) bestellt (Ersatzmitglied XXXX ) sowie als Mitglieder der SCK XXXX (Ersatzmitglied XXXX ) und XXXX . (Ersatzmitglied XXXX ).
  24. Mit römisch 40 wurde für die Funktionsperiode bis römisch 40 römisch 40 zum richterlichen Vorsitzenden der Schienen-Control Kommission ( SCK ) bestellt (Ersatzmitglied römisch 40 ) sowie als Mitglieder der SCK römisch 40 (Ersatzmitglied römisch 40 ) und römisch 40 . (Ersatzmitglied römisch 40 ).
  25. Der angefochtene Bescheid vom XXXX wurde beschlossen von XXXX als Vorsitzenden aus dem Richterstand, XXXX als Mitglied, sowie XXXX als Ersatzmitglied für das Mitglied XXXX , der verhindert war.
  26. Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 wurde beschlossen von römisch 40 als Vorsitzenden aus dem Richterstand, römisch 40 als Mitglied, sowie römisch 40 als Ersatzmitglied für das Mitglied römisch 40 , der verhindert war. 1.
  27. Vertragliche Rahmenbedingungen (der Netznutzung): (Folgende Feststellungen wurden wortwörtlich aus der hiergerichtlichen rechtskräftigen Entscheidung zum
  28. Teilbescheid XXXX übernommen:)(Folgende Feststellungen wurden wortwörtlich aus der hiergerichtlichen rechtskräftigen Entscheidung zum
  29. Teilbescheid römisch 40 übernommen:)
  30. Da dem verfahrensgegenständlichen behördlichen Aufsichtsverfahren die Netzentgelte in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zugrunde liegen, werden nachfolgend Feststellungen sowohl zu den rechtlichen als auch technischen Rahmenbedingungen, die beide ineinandergreifen, getroffen:
  31. Für den Betrieb eines Eisenbahnverkehrsunternehmens bedarf es unterschiedlicher behördlicher Genehmigungen und Bescheinigungen sowie Verträge, insb mit dem Infrastrukturunternehmen XXXX (kurz: XXXX , Infrastrukturunternehmen oder Infrastrukturbetreiberin):
  32. Für den Betrieb eines Eisenbahnverkehrsunternehmens bedarf es unterschiedlicher behördlicher Genehmigungen und Bescheinigungen sowie Verträge, insb mit dem Infrastrukturunternehmen römisch 40 (kurz: römisch 40 , Infrastrukturunternehmen oder Infrastrukturbetreiberin): 6.
  33. Zunächst bedarf es als Voraussetzung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten einer Verkehrsgenehmigung [ausweislich § 15 ff Eisenbahngesetz, die der Genehmigung nach Art 17ff der Richtlinie 2012/34/EU entspricht]. 6.
  34. Zunächst bedarf es als Voraussetzung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten einer Verkehrsgenehmigung [ausweislich Paragraph 15, ff Eisenbahngesetz, die der Genehmigung nach Artikel 17 f, f, der Richtlinie 2012/34/EU entspricht]. 6.
  35. Ferner wird für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen eine Sicherheitsbescheinigung zum Nachweis eines etablierten Sicherheitsmanagementsystems benötigt. [Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Art 10 Abs 3 iVm Art 9 RL (EU) 2016/798 und der delegierten Verordnung (EU) 2018/
  36. Diese wurde früher nach den §§ 37 ff Eisenbahngesetz vom BMK ausgestellt, seit jüngerem wird die Sicherheitsbescheinigung fortan von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) unter Mitwirkung der nationalen Sicherheitsbehörde erteilt (vgl dazu auch die Novellierung des Eisenbahngesetzes, BGBl I Nr 143/22, mit der die §§ 37 bis 39d EisbG außer Kraft traten und durch Bestimmungen im 11.Teil des EisbG ersetzt wurden.)]6.
  37. Ferner wird für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen eine Sicherheitsbescheinigung zum Nachweis eines etablierten Sicherheitsmanagementsystems benötigt. [Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 9, RL (EU) 2016/798 und der delegierten Verordnung (EU) 2018/
  38. Diese wurde früher nach den Paragraphen 37, ff Eisenbahngesetz vom BMK ausgestellt, seit jüngerem wird die Sicherheitsbescheinigung fortan von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) unter Mitwirkung der nationalen Sicherheitsbehörde erteilt vergleiche dazu auch die Novellierung des Eisenbahngesetzes, BGBl römisch eins Nr 143/22, mit der die Paragraphen 37 bis 39 d EisbG außer Kraft traten und durch Bestimmungen im 11.Teil des EisbG ersetzt wurden.)] 6.
  39. Liegen eine Verkehrsgenehmigung und die Sicherheitsbescheinigung vor, schließt die Infrastrukturbetreiberin mit dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen erstens einen Infrastrukturnutzungsvertrag und zweitens einen Bahnstromnetznutzungsvertrag (BNNV) ab: 6.3.
  40. Der (vorliegend nicht zu prüfende) Infrastrukturnutzungsvertrag beinhaltet die Nutzung der Schieneninfrastruktur

§ 10aEisb

G, somit hinsichtlich des Strombezugs insbesondere die Nutzung der Unterwerke, der Stromleitungen bis zur Oberleitung und der Oberleitung selbst (siehe dazu die technischen Feststellungen weiter unten), also der Nutzung der „technischen Anlagen“ zu Entnahme und Verbrauch des Fahrstroms (!) aus dem Bahnstromnetz.6.3.1. Der (vorliegend nicht zu prüfende) Infrastrukturnutzungsvertrag beinhaltet die Nutzung der Schieneninfrastruktur

Paragraph 10 a, EisbG, somit hinsichtlich des Strombezugs insbesondere die Nutzung der Unterwerke, der Stromleitungen bis zur Oberleitung und der Oberleitung selbst (siehe dazu die technischen Feststellungen weiter unten), also der Nutzung der „technischen Anlagen“ zu Entnahme und Verbrauch des Fahrstroms (!) aus dem Bahnstromnetz. 6.3.2. Der hier einschlägige Bahnstromnetznutzungsvertrag beinhaltet hingegen die über § 10a EisbG hinausgehende Zurverfügungstellung des Bahnstromsystems, also der Umformer/Umrichter und des Bahnstromnetzes (vgl zu den technischen Begriffen wiederum die späteren Feststellungen), damit das Eisenbahnverkehrsunternehmen dieses nutzen und sich von einem dritten (von der Erstbeschwerdeführerin verschiedenen) Energielieferanten mit Bahnstrom beliefern lassen kann. Denn seit XXXX können die Eisenbahnverkehrsunternehmen entweder den benötigten Bahnstrom

  1. a)weiterhin direkt von der Erstbeschwerdeführerin beziehen, oder aber
  2. b)ihren diesbezüglichen Energielieferanten frei wählen und das Bahnstromsystem der Erstbeschwerdeführerin in Form der Umformer, Umrichter und des Bahnstromnetzes, welches von der Zentralen Leitstelle überwacht und geregelt wird, also die technische Umformung sowie die überwachte Verteilung gegen ein Netzentgelt mitbenutzen.6.3.2. Der hier einschlägige Bahnstromnetznutzungsvertrag beinhaltet hingegen die über Paragraph 10 a, EisbG hinausgehende Zurverfügungstellung des Bahnstromsystems, also der Umformer/Umrichter und des Bahnstromnetzes vergleiche zu den technischen Begriffen wiederum die späteren Feststellungen), damit das Eisenbahnverkehrsunternehmen dieses nutzen und sich von einem dritten (von der Erstbeschwerdeführerin verschiedenen) Energielieferanten mit Bahnstrom beliefern lassen kann. Denn seit römisch 40 können die Eisenbahnverkehrsunternehmen entweder den benötigten Bahnstrom
  3. a)weiterhin direkt von der Erstbeschwerdeführerin beziehen, oder aber
  4. b)ihren diesbezüglichen Energielieferanten frei wählen und das Bahnstromsystem der Erstbeschwerdeführerin in Form der Umformer, Umrichter und des Bahnstromnetzes, welches von der Zentralen Leitstelle überwacht und geregelt wird, also die technische Umformung sowie die überwachte Verteilung gegen ein Netzentgelt mitbenutzen. (Voraussetzung des Abschlusses eines Bahnstromnetznutzungsvertrages ist der zuvor erfolgte Abschluss eines Infrastrukturnetznutzungsvertrages). Neben dem Bahnstromnetznutzungsvertrag bedarf es eines Durchleitungsvertrages zwischen der Infrastrukturbetreiberin und dem (dritten) Energielieferanten. 6.4. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat der Infrastrukturbetreiberin für die Benutzung des Bahnstromsystems ein Netzentgelt insoweit zu entrichten, als dieses vom EVU entweder direkt oder gegebenenfalls vom dritten (und dazu vom EVU bevollmächtigten) Energielieferanten an die Erstbeschwerdeführerin entrichtet wird. Die Höhe des Netzentgeltes wird jährlich (aktualisiert) in den jeweils gültigen Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNNB) und dort in dem Kapitel 2.3.4. „Durchleitung Bahnstrom“ veröffentlicht. Zugleich bildet dieses Kapitel - in seiner jeweils gültigen Fassung - auch die Anlage 2 des Bahnstromnetznutzungsvertrages und damit einen integralen Bestandteil desselben. Dabei wird hinsichtlich des Netzentgeltes differenziert zwischen einem Tarif für die Nutzung der Frequenzumformer („Tarif Nutzung Umformung“) und einem Tarif für die Nutzung des Bahnsystems an sich („Tarif Verteilung“), also dem Einfließen des Bahnstromes in das Bahnstromsystem („Umformung“) und die sodann in diesem erfolgte Verteilung über ganz Österreich („Verteilung“). (6.5. Zusätzlich zum Netzentgelt werden die gesetzlichen Steuern und Abgaben sowie die Messpreise

den SNNB, beides im Zuge des Bahnstromnetznutzungsvertrages verrechnet. Die Triebfahrzeuge werden jeweils mit einer XXXX Zur technischen Komponente vergleiche die nachfolgenden Feststellungen:(6.5. Zusätzlich zum Netzentgelt werden die gesetzlichen Steuern und Abgaben sowie die Messpreise

den SNNB, beides im Zuge des Bahnstromnetznutzungsvertrages verrechnet. Die Triebfahrzeuge werden jeweils mit einer römisch 40 Zur technischen Komponente vergleiche die nachfolgenden Feststellungen: 1.

  1. Technische Rahmenbedingungen (der Netznutzung): (Folgende Feststellungen wurden wortwörtlich aus der hiergerichtlichen rechtskräftigen Entscheidung zum
  2. Teilbescheid XXXX übernommen:)(Folgende Feststellungen wurden wortwörtlich aus der hiergerichtlichen rechtskräftigen Entscheidung zum
  3. Teilbescheid römisch 40 übernommen:)
  4. Triebkraftwagen (landläufig: Lokomotiven) werden heutzutage in der EU in der Regel entweder mit Brennstoffen (zB Diesel) oder mit Strom betrieben. In Österreich werden die Triebkraftwagen im Personenverkehr maßgeblich mit Strom, im Güterverkehr durchaus auch mit Diesel angetrieben.
  5. Das öffentliche Stromnetz in Österreich wird von der XXXX (APG) betrieben und hat eine Frequenz von 50 H z (Hertz).
  6. Das öffentliche Stromnetz in Österreich wird von der römisch 40 (APG) betrieben und hat eine Frequenz von 50 H z (Hertz). 8.
  7. Die XXXX als Infrastrukturbetreiberin verfügt über ein eigenes Bahnstromnetz in Österreich, welches ca XXXX km Länge und eine eigene Frequenz von XXXX hat, und vom öffentlichen Stromnetz (Drehstrom!) mit 50 Hz, aber auch von den Oberleitungen bzw Stromleitungen, aus denen der jeweilige Triebkraftwagen den Strom „abgreift“ (dazu später), zu unterscheiden und technisch getrennt ist. Dieses eigene Bahnstromnetz besteht zum größten Teil aus XXXX 8.
  8. Die römisch 40 als Infrastrukturbetreiberin verfügt über ein eigenes Bahnstromnetz in Österreich, welches ca römisch 40 km Länge und eine eigene Frequenz von römisch 40 hat, und vom öffentlichen Stromnetz (Drehstrom!) mit 50 Hz, aber auch von den Oberleitungen bzw Stromleitungen, aus denen der jeweilige Triebkraftwagen den Strom „abgreift“ (dazu später), zu unterscheiden und technisch getrennt ist. Dieses eigene Bahnstromnetz besteht zum größten Teil aus römisch 40 8.
  9. Der Strom wird auf XXXX in das eigene Bahnstromnetz der Infrastrukturbetreiberin eingespeist: 8.
  10. Der Strom wird auf römisch 40 in das eigene Bahnstromnetz der Infrastrukturbetreiberin eingespeist: 8.2.
  11. Die Infrastrukturbetreiberin betreibt XXXX und verfügt auch über XXXX , die alle den Strom bereits mit der richtigen Frequenz von XXXX Hz direkt in das Bahnstromnetz einspeisen.8.2.
  12. Die Infrastrukturbetreiberin betreibt römisch 40 und verfügt auch über römisch 40 , die alle den Strom bereits mit der richtigen Frequenz von römisch 40 Hz direkt in das Bahnstromnetz einspeisen. 8.2.
  13. Daneben wird XXXX entnommen, der zuerst entweder in (elektro-)mechanischen „Frequenzumformern“ (auch: Umformer; Maschinen, in denen ein Motor und ein Generator mechanisch gekoppelt sind), oder in davon technisch zu unterscheidenden elektronischen „Umrichtern“ (Einsatz von Leistungselektronik; Umrichter gibt es zB in XXXX und in XXXX ) jeweils auf die Frequenz XXXX Hz „umgeformt“ wird (nachstehend: umformen!); bevor der Strom mit der nunmehr richtigen Frequenz von XXXX Hz ins Bahnstromnetz eingespeist wird. Es bedarf somit zum Leistungstransfer zwischen dem öffentlichen Netz mit 50 Hz (Drehstrom) und dem eigenen Bahnstromnetz mit XXXX Hz (Wechselstrom) zwischengeschaltet entweder Umformer oder Umrichter, und besteht keine direkte elektrische Verbindung zwischen den beiden genannten Netzen unterschiedlicher Frequenz. 8.2.
  14. Daneben wird römisch 40 entnommen, der zuerst entweder in (elektro-)mechanischen „Frequenzumformern“ (auch: Umformer; Maschinen, in denen ein Motor und ein Generator mechanisch gekoppelt sind), oder in davon technisch zu unterscheidenden elektronischen „Umrichtern“ (Einsatz von Leistungselektronik; Umrichter gibt es zB in römisch 40 und in römisch 40 ) jeweils auf die Frequenz römisch 40 Hz „umgeformt“ wird (nachstehend: umformen!); bevor der Strom mit der nunmehr richtigen Frequenz von römisch 40 Hz ins Bahnstromnetz eingespeist wird. Es bedarf somit zum Leistungstransfer zwischen dem öffentlichen Netz mit 50 Hz (Drehstrom) und dem eigenen Bahnstromnetz mit römisch 40 Hz (Wechselstrom) zwischengeschaltet entweder Umformer oder Umrichter, und besteht keine direkte elektrische Verbindung zwischen den beiden genannten Netzen unterschiedlicher Frequenz. 8.
  15. Die Steuerung, Regelung und Überwachung des „Bahnstromsystems“ der Infrastrukturbetreiberin (das sind die eigenen XXXX , die Umformer und Umrichter sowie das Bahnstromnetz) auf der Ebene XXXX erfolgt in der „Zentralen Leitstelle“ der Infrastrukturbetreiberin in XXXX (kurz: XXXX ). Die Zentrale Leitstelle steuert und optimiert die Maschineneinsätze der Kraftwerke und der Umformer (Umrichter) entsprechend der jeweiligen Belastungssituation im Bahnstromnetz, wobei das Bahnstromnetz überwiegend XXXX . Tendenziell erfolgt in unmittelbarer Reaktion auf Ungleichgewichte zunächst der Einsatz der Umformer und anschließend der Einsatz der XXXX - XXXX . Zudem müssen neben der effektiven Regelleistung auch Reserven hinsichtlich Revisionen und Ausfallssicherheit bereitgehalten werden.8.
  16. Die Steuerung, Regelung und Überwachung des „Bahnstromsystems“ der Infrastrukturbetreiberin (das sind die eigenen römisch 40 , die Umformer und Umrichter sowie das Bahnstromnetz) auf der Ebene römisch 40 erfolgt in der „Zentralen Leitstelle“ der Infrastrukturbetreiberin in römisch 40 (kurz: römisch 40 ). Die Zentrale Leitstelle steuert und optimiert die Maschineneinsätze der Kraftwerke und der Umformer (Umrichter) entsprechend der jeweiligen Belastungssituation im Bahnstromnetz, wobei das Bahnstromnetz überwiegend römisch 40 . Tendenziell erfolgt in unmittelbarer Reaktion auf Ungleichgewichte zunächst der Einsatz der Umformer und anschließend der Einsatz der römisch 40 - römisch 40 . Zudem müssen neben der effektiven Regelleistung auch Reserven hinsichtlich Revisionen und Ausfallssicherheit bereitgehalten werden.
  17. Die „Entnahme“ des Stromes aus dem Bahnstromnetz mit entweder XXXX
  18. Die „Entnahme“ des Stromes aus dem Bahnstromnetz mit entweder römisch 40 [Nicht zu verwechseln sind die Begriffe „Umformer“, die die Frequenz des öffentlichen Netzes von 50 Hz auf XXXX Hz des Bahnstromnetzes umformen (der Strom kommt auf diesem Weg ins Bahnstromnetz; abseits der eigenen Wasserkraftwerke), und Unterwerke, die die XXXX Spannungen des Bahnstromnetzes auf XXXX umwandeln (der Strom wird über diesen Weg aus dem Bahnstromnetz entnommen und schlussendlich den Verbrauchern („Triebkraftwagen“) zugeführt). In diesem Sinne wird jeweils von Umformen (dh „Strom hinein ins Bahnstromnetz“) sowie Umwandeln (dh „Strom hinaus aus dem Bahnstromnetz“) gesprochen.] [Nicht zu verwechseln sind die Begriffe „Umformer“, die die Frequenz des öffentlichen Netzes von 50 Hz auf römisch 40 Hz des Bahnstromnetzes umformen (der Strom kommt auf diesem Weg ins Bahnstromnetz; abseits der eigenen Wasserkraftwerke), und Unterwerke, die die römisch 40 Spannungen des Bahnstromnetzes auf römisch 40 umwandeln (der Strom wird über diesen Weg aus dem Bahnstromnetz entnommen und schlussendlich den Verbrauchern („Triebkraftwagen“) zugeführt). In diesem Sinne wird jeweils von Umformen (dh „Strom hinein ins Bahnstromnetz“) sowie Umwandeln (dh „Strom hinaus aus dem Bahnstromnetz“) gesprochen.] 1.
  19. Öffentliche Bekanntmachung der behördlichen Verhandlung: (Folgende Feststellungen wurden wortwörtlich aus der hiergerichtlichen rechtskräftigen Entscheidung zum
  20. Teilbescheid XXXX übernommen:)(Folgende Feststellungen wurden wortwörtlich aus der hiergerichtlichen rechtskräftigen Entscheidung zum
  21. Teilbescheid römisch 40 übernommen:)
  22. Folgende Verlautbarung wurde über Ersuchen der belangten Behörde vom XXXX an den Amtstafeln XXXX und der XXXX zumindest vom XXXX bis einschließlich XXXX , in den meisten Fällen jedoch sogar länger, und ebenso auf der Website der belangten Behörde kundegemacht:
  23. Folgende Verlautbarung wurde über Ersuchen der belangten Behörde vom römisch 40 an den Amtstafeln römisch 40 und der römisch 40 zumindest vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 , in den meisten Fällen jedoch sogar länger, und ebenso auf der Website der belangten Behörde kundegemacht: „ “ 1.
  24. Ausnahmen von der Akteneinsicht im
  25. Teilbescheid XXXX :1.
  26. Ausnahmen von der Akteneinsicht im
  27. Teilbescheid römisch 40 : (Folgende Feststellungen wurden wortwörtlich aus der hiergerichtlichen rechtskräftigen Entscheidung zum
  28. Teilbescheid XXXX übernommen:)(Folgende Feststellungen wurden wortwörtlich aus der hiergerichtlichen rechtskräftigen Entscheidung zum
  29. Teilbescheid römisch 40 übernommen:) 11.
  30. So stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinen Feststellungen des
  31. Teilbescheides (vgl nur 6.
  32. und 6.
  33. auf Seite 22) zur Ausnahme von der Akteneinsicht ua fest:11.
  34. So stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinen Feststellungen des
  35. Teilbescheides vergleiche nur 6.
  36. und 6.
  37. auf Seite 22) zur Ausnahme von der Akteneinsicht ua fest: „6.
  38. Wenngleich die jeweiligen Bahnstromnetznutzungsverträge grundsätzlich einem Mustervertrag folgen, sind die tatsächlich abgeschlossenen Verträge - XXXX 6.
  39. [Anm: Es folgen Feststellungen zur Sicherheitsbescheinigung] (…)„6.
  40. Wenngleich die jeweiligen Bahnstromnetznutzungsverträge grundsätzlich einem Mustervertrag folgen, sind die tatsächlich abgeschlossenen Verträge - römisch 40 6.
  41. [Anm: Es folgen Feststellungen zur Sicherheitsbescheinigung] (…) 6.
  42. Vor dem Hintergrund der soeben getroffenen Feststellungen der Punkte 6.
  43. und 6.
  44. verfügt die [damalige] Erstbeschwerdeführerin in ihrer Funktion als Infrastrukturbetreiberin (genauso wie die belangten Behörde als Aufsichtsbehörde) über einen höheren Wissensstand als die anderen Parteien des Beschwerdeverfahrens als (einfache) EVUs.“ 11.
  45. In seinen rechtlichen Überlegungen führte das BVwG im
  46. Teilbescheid (vgl Pkt 5.7.
  47. auf S 88) zur Ausnahme von der Akteneinsicht unter anderem Nachstehendes aus:11.
  48. In seinen rechtlichen Überlegungen führte das BVwG im
  49. Teilbescheid vergleiche Pkt 5.7.
  50. auf S 88) zur Ausnahme von der Akteneinsicht unter anderem Nachstehendes aus: „In diesem Zusammenhang hat das jeweilige betroffene Eisenbahnunternehmen ein berechtigtes Interesse daran, dass diese vertraglichen Kerndaten XXXX , und bewegt sich dieses Geheimhaltungsinteressen wiederum ua im Anwendungsbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Art 5 StGG und Art 1
  51. ZP-EMRK sowie sind die errechneten Daten gleichermaßen als Wirtschaftsdaten

§ 1

Datenschutzgesetz als auch der Name des konkreten Ansprechpartners als persönliche Daten geschützt. Hinzutritt, dass einzelne Daten wie die benötigten Bezugsmengen auch nach den §§ 26a ff UWG geschützt werden.“„In diesem Zusammenhang hat das jeweilige betroffene Eisenbahnunternehmen ein berechtigtes Interesse daran, dass diese vertraglichen Kerndaten römisch 40 , und bewegt sich dieses Geheimhaltungsinteressen wiederum ua im Anwendungsbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP-EMRK sowie sind die errechneten Daten gleichermaßen als Wirtschaftsdaten

Paragraph eins, Datenschutzgesetz als auch der Name des konkreten Ansprechpartners als persönliche Daten geschützt. Hinzutritt, dass einzelne Daten wie die benötigten Bezugsmengen auch nach den Paragraphen 26 a, ff UWG geschützt werden.“ 11.

  1. Mit Spruchpunkt III. der hg Entscheidung XXXX und XXXX zum
  2. Teilbescheid wurde der Bahnstromnetznutzungsvertrag XXXX der jetzigen Beschwerdeführerin von der damaligen Akteneinsicht rechtskräftig ausgenommen.11.
  3. Mit Spruchpunkt römisch drei. der hg Entscheidung römisch 40 und römisch 40 zum
  4. Teilbescheid wurde der Bahnstromnetznutzungsvertrag römisch 40 der jetzigen Beschwerdeführerin von der damaligen Akteneinsicht rechtskräftig ausgenommen. 1.
  5. Verfahrensparteien im Zeitpunkt der Erlassung des
  6. Teilbescheids XXXX :1.
  7. Verfahrensparteien im Zeitpunkt der Erlassung des
  8. Teilbescheids römisch 40 :
  9. Mit der hiergerichtlich zitierten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum
  10. Teilbescheid hat das BVwG festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des
  11. Teilbescheides weiterhin Partei des Administrativverfahren, welches mit dem vorliegenden
  12. Teilbescheid fortgesetzt wurde, nachstehende EVU waren: Die Infrastrukturbetreiberin, die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX , die XXXX als auch die XXXX . Die Infrastrukturbetreiberin, die nunmehrige Beschwerdeführerin, die römisch 40 , die römisch 40 als auch die römisch 40 . 1.
  13. „Versorger Rückfallebene“:
  14. Der angefochtene Bescheid stellt dazu (wortwörtlich) fest: „ “ 1.
  15. Rekuperationsenergie (rückgespeiste Bremsenergie): 14.
  16. Der Anteil der rekuperierten Energiemengen am gesamten Bahnstrombedarf beträgt rund XXXX %. Das Volumen der von den Unterwerken in das Bahnstromnetz rückgeführten Energie beträgt nur rund XXXX %. Die rückgespeiste Energie verbleibt somit fast ausschließlich in den Oberleitungen und erreicht somit das den Unterwerken übergeordnete 110-kV-Bahnstromnetz „lediglich“ im genannten Ausmaß.14.
  17. Der Anteil der rekuperierten Energiemengen am gesamten Bahnstrombedarf beträgt rund römisch 40 %. Das Volumen der von den Unterwerken in das Bahnstromnetz rückgeführten Energie beträgt nur rund römisch 40 %. Die rückgespeiste Energie verbleibt somit fast ausschließlich in den Oberleitungen und erreicht somit das den Unterwerken übergeordnete 110-kV-Bahnstromnetz „lediglich“ im genannten Ausmaß. 14.
  18. Das (dezentrale) Einspeisen von Energie hat gerichtsbekanntermaßen grundsätzlich Einfluss auf die notwendige Dimensionierung eines Stromnetzes, und zieht normalerweise Regelleistungen des Netzbetreibers nach sich. 1.
  19. Feststellungen zum Restsummenverfahren (im angefochtenen Bescheid):
  20. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides zum Restsummenverfahren lauten (wortwörtlich) wie folgt: „Zwischen der XXXX und der XXXX kommt im Wege des zwischen beiden vereinbarten Energieliefervertrags ein „Restsummenverfahren“ zur Anwendung. Die Erfassung des Bahnstromverbrauches für die XXXX erfolgt dabei bereits in den Unterwerken der XXXX mittels Elektro-Energiezähler analog der Erfassung auf Triebfahrzeugen. Der so erfasste Gesamtbedarf wird unter Abzug von ortsfesten Anlagen, ebenfalls mit Elektro-Energiezählern ausgestattet, und den übrigen Eisenbahnverkehrsunternehmen ermittelt und unter Berücksichtigung der Oberleitungsverluste an die XXXX verrechnet.„Zwischen der römisch 40 und der römisch 40 kommt im Wege des zwischen beiden vereinbarten Energieliefervertrags ein „Restsummenverfahren“ zur Anwendung. Die Erfassung des Bahnstromverbrauches für die römisch 40 erfolgt dabei bereits in den Unterwerken der römisch 40 mittels Elektro-Energiezähler analog der Erfassung auf Triebfahrzeugen. Der so erfasste Gesamtbedarf wird unter Abzug von ortsfesten Anlagen, ebenfalls mit Elektro-Energiezählern ausgestattet, und den übrigen Eisenbahnverkehrsunternehmen ermittelt und unter Berücksichtigung der Oberleitungsverluste an die römisch 40 verrechnet. Im Rahmen des Restsummenverfahrens werden die mit Bescheid der Schienen-Control Kommission vom XXXX , GZ XXXX , festgesetzten Bahnstromnetznutzungsentgelte, bzw für das Jahr XXXX die

der Schienennetznutzungsbedingungen veröffentlichten Bahnstromnetznutzungsentgelte für das Jahr XXXX verrechnet.“Im Rahmen des Restsummenverfahrens werden die mit Bescheid der Schienen-Control Kommission vom römisch 40 , GZ römisch 40 , festgesetzten Bahnstromnetznutzungsentgelte, bzw für das Jahr römisch 40 die

der Schienennetznutzungsbedingungen veröffentlichten Bahnstromnetznutzungsentgelte für das Jahr römisch 40 verrechnet.“ 1.

  1. Beweiswürdigung zum Restsummenverfahren (im angefochtenen Bescheid):
  2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Restsummenverfahren lautet (wortwörtlich) wie folgt: „Die Feststellung, dass zwischen der XXXX und der XXXX für die Abrechnung der Energielieferungen das Restsummenverfahren zur Anwendung kommt beruht auf der Einsicht in die Vertragsergänzung zum XXXX XXXX , zwischen der XXXX und der XXXX , abgeschlossen am XXXX , die der Schienen-Control Kommission

§ 73aEisb

G vorgelegt wurde, und dem Vorbringen der XXXX vom XXXX .“„Die Feststellung, dass zwischen der römisch 40 und der römisch 40 für die Abrechnung der Energielieferungen das Restsummenverfahren zur Anwendung kommt beruht auf der Einsicht in die Vertragsergänzung zum römisch 40 römisch 40 , zwischen der römisch 40 und der römisch 40 , abgeschlossen am römisch 40 , die der Schienen-Control Kommission

Paragraph 73 a, EisbG vorgelegt wurde, und dem Vorbringen der römisch 40 vom römisch 40 .“ 1.

  1. Vertragsergänzung zum Restsummenverfahren: 17.
  2. Im Verwaltungsakt (AS 635 und AS 637) befindet sich folgende auszugsweise und anonymisierte Vertragsergänzung, abgeschlossen zwischen der XXXX und XXXX : „17.
  3. Im Verwaltungsakt (AS 635 und AS 637) befindet sich folgende auszugsweise und anonymisierte Vertragsergänzung, abgeschlossen zwischen der römisch 40 und römisch 40 : „ “ 17.
  4. Eine vollständige und nicht anonymisierte Fassung dieser Vertragsergänzung befindet sich (und damit auch zur Kenntnis der nachprüfenden Gerichte) nicht im Verwaltungsakt.
  5. Beweiswürdigung:
  6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – insbesondere in den angefochtenen zweiten Teilbescheid XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel.
  7. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – insbesondere in den angefochtenen zweiten Teilbescheid römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel. Soweit bereits in den Feststellungen in Klammerausdrücken die Belegstellen des Verwaltungs- oder Gerichtsakts vereinzelt genannt sind, ist zunächst auf diese zu verweisen. Ferner ist im Detail zu beweiswürdigen: 2.
  8. Zusammensetzung der SCK :
  9. Die Feststellungen zu den Funktionsperioden und den bestellten Vorsitzenden aus dem Richterstand, Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der SCK ist gerichtsbekannt, beruhen auf dem Jahresbericht XXXX der SCK und auf dem Vortrag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie an den Ministerrat betreffend die Neubestellung von Mitgliedern/Ersatzmitgliedern der Schienen-Control Kommission vom XXXX (GZ: XXXX ), sowie waren zudem jeweils aktuell auf der Webseite der belangten Behörde veröffentlicht.
  10. Die Feststellungen zu den Funktionsperioden und den bestellten Vorsitzenden aus dem Richterstand, Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der SCK ist gerichtsbekannt, beruhen auf dem Jahresbericht römisch 40 der SCK und auf dem Vortrag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie an den Ministerrat betreffend die Neubestellung von Mitgliedern/Ersatzmitgliedern der Schienen-Control Kommission vom römisch 40 (GZ: römisch 40 ), sowie waren zudem jeweils aktuell auf der Webseite der belangten Behörde veröffentlicht. 2.
  11. Vertragliche und technische Rahmenbedingungen (der Netznutzung), Bekanntmachung der Verhandlung, Ausnahmen von der Akteneinsicht, weiterhin Verfahrensparteistellung:
  12. Die Feststellungen zu den vertraglichen und technischen Rahmenbedingungen der Netznutzung, zur öffentlichen Bekanntmachung der behördlichen Verhandlung als auch zur (damaligen) Ausnahme von der Akteneinsicht, und zur Frage, welche EVUS weiterhin Parteistellung im Administrativverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des
  13. Teilbescheides XXXX hatten, konnten aus der hiergerichtlichen - rechtskräftigen - Entscheidung vom XXXX , hg GZ XXXX und XXXX , (wortwörtlich) übernommen werden, und sind daher insoweit nicht in Zweifel zu ziehen; zumal im damaligen Beschwerdeverfahren ebenso die vorliegende Beschwerdeführerin als auch die Infrastrukturbetreiberin Partei des Verfahrens waren.
  14. Die Feststellungen zu den vertraglichen und technischen Rahmenbedingungen der Netznutzung, zur öffentlichen Bekanntmachung der behördlichen Verhandlung als auch zur (damaligen) Ausnahme von der Akteneinsicht, und zur Frage, welche EVUS weiterhin Parteistellung im Administrativverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des
  15. Teilbescheides römisch 40 hatten, konnten aus der hiergerichtlichen - rechtskräftigen - Entscheidung vom römisch 40 , hg GZ römisch 40 und römisch 40 , (wortwörtlich) übernommen werden, und sind daher insoweit nicht in Zweifel zu ziehen; zumal im damaligen Beschwerdeverfahren ebenso die vorliegende Beschwerdeführerin als auch die Infrastrukturbetreiberin Partei des Verfahrens waren. 2.
  16. „Versorger Rückfallebene“:
  17. Die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurden von Parteien nicht in Zweifel gezogen, vom erkennenden Senat für richtig befunden und konnten somit auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. 2.
  18. Rekuperationsenergie (rückgespeiste Bremsenergie):
  19. Das festgestellte Ausmaß der rückgespeiste Bremsenergie in die Oberleitungen als auch über die Unterwerke in das Bahnstromnetz entspricht jenem der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides, und wurde von den Parteien in dessen jeweiliger Höhe nicht in Zweifel gezogen; vielmehr stützt sich insbesondere die Beschwerdeführerin argumentativ auf jene festgestellten Größen. Dass ein (dezentrales) Einspeisen von Energie grundsätzlich Einfluss auf die notwendige Dimensionierung eines Stromnetzes hat und normalerweise Regelleistungen des Netzbetreibers nach sich zieht, ist gerichtsbekannt. 2.
  20. Restsummenverfahren:
  21. Die wortwörtlich abgebildeten Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen des angefochtenen Bescheides wurden aus diesem übernommen. Die abgebildete Vertragsergänzung findet sich so (in seiner auszugsweisen und anonymisierten Fassung) auf AS 635 und 637 des Verwaltungsakts.
  22. Rechtliche Beurteilung:
  23. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. 2.

§ 6BVw

GG iVm § 84 Abs 8 EisbG ist vorliegend Senatszuständigkeit gegeben.2.

Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 8, EisbG ist vorliegend Senatszuständigkeit gegeben. Zu Spruchpunkt A) Erkenntnis: 3.

  1. Zur Unzuständigkeit infolge unrichtiger Zusammensetzung der SCK
  2. Da im Falle der Unzuständigkeit einer Behörde mit einer - ersatzlosen - Aufhebung vorzugehen ist (VwGH
  3. Februar 2015, Ra 2014/22/0152), ist zunächst vorrangig dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde aufgrund ihrer unrichtigen Zusammensetzung zur Bescheiderlassung unzuständig gewesen sei, nachzugehen: 3.
  4. Der Einwand der Beschwerdeführerin zur sachlichen Unzuständigkeit erweist sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet, zumal in der vorliegenden Angelegenheit drei im Sinne des § 82 Abs 1 und 3 EisbG von der Bundesregierung bestellte (Ersatz-)Mitglieder entschieden haben: So war, wie dargestellt, XXXX der Vorsitzende aus dem Richterstand, XXXX , LL.M war als Mitglied bestellt. XXXX trat als Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds XXXX der verhindert war. Der Eintritt des jeweiligen Ersatzmitgliedes ist bei Verhinderung eines (Haupt-)Mitgliedes nach § 82 Abs 1 EisbG zulässig, weshalb das Kollegialorgan im konkreten Fall ordnungsgemäß zusammengesetzt war. 3.
  5. Der Einwand der Beschwerdeführerin zur sachlichen Unzuständigkeit erweist sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet, zumal in der vorliegenden Angelegenheit drei im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins und 3 EisbG von der Bundesregierung bestellte (Ersatz-)Mitglieder entschieden haben: So war, wie dargestellt, römisch 40 der Vorsitzende aus dem Richterstand, römisch 40 , LL.M war als Mitglied bestellt. römisch 40 trat als Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds römisch 40 der verhindert war. Der Eintritt des jeweiligen Ersatzmitgliedes ist bei Verhinderung eines (Haupt-)Mitgliedes nach Paragraph 82, Absatz eins, EisbG zulässig, weshalb das Kollegialorgan im konkreten Fall ordnungsgemäß zusammengesetzt war. 3.
  6. Das gerügte mangelnde spezifische Fachwissen der bestellten Mitglieder stand ihrer Ermächtigung zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht hindernd entgegen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin tangiert vielmehr die Frage, ob die belangte Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (vorab) verpflichtet gewesen wäre, noch Sachverständige beizuziehen, sofern ihre Mitglieder nicht selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt hätten. Denn auch eine Behörde, der Mitglieder mit Fachkenntnis angehören, ist nicht von der Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und der Offenlegung von deren Ergebnissen in schlüssiger, nachprüfbarer Weise entbunden (VwGH 19.03.1985, 84/07/0126). 3.
  7. Die Beschwerdeführerin argumentiert zudem, die Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission habe sich zwischen dem ersten Teilbescheid XXXX (vom XXXX ) und dem zweiten Teilbescheid XXXX (vom XXXX ) geändert und auch deshalb sei letzterer in einer unrichtigen Zusammensetzung der SCK erlassen worden, zumal verfahrensgegenständliche Fragen im ersten Teilbescheid spruchgemäß einer Entscheidung im zweiten Teilbescheid vorbehalten worden seien. Das Argument geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil sich zwischen der Erlassung des ersten und des zweiten Teilbescheides die Zusammensetzung der SCK – durch Ablauf der Funktionsperiode und Neubestellung ihrer (Ersatz-)Mitglieder, wie festgestellt, per XXXX – geändert hatte.3.
  8. Die Beschwerdeführerin argumentiert zudem, die Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission habe sich zwischen dem ersten Teilbescheid römisch 40 (vom römisch 40 ) und dem zweiten Teilbescheid römisch 40 (vom römisch 40 ) geändert und auch deshalb sei letzterer in einer unrichtigen Zusammensetzung der SCK erlassen worden, zumal verfahrensgegenständliche Fragen im ersten Teilbescheid spruchgemäß einer Entscheidung im zweiten Teilbescheid vorbehalten worden seien. Das Argument geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil sich zwischen der Erlassung des ersten und des zweiten Teilbescheides die Zusammensetzung der SCK – durch Ablauf der Funktionsperiode und Neubestellung ihrer (Ersatz-)Mitglieder, wie festgestellt, per römisch 40 – geändert hatte. 3.
  9. Mit diesem Vorbringen ist somit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen und wurde der angefochtene Bescheid von einer ordnungsgemäß zusammengesetzten und damit zuständigen Behörde erlassen. 3.
  10. Zum angefochtenen Spruchpunkt I.3.
  11. Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. (Exklusive wesentlicher erste Satzteil des Spruchpunkts I.2.b.):(Exklusive wesentlicher erste Satzteil des Spruchpunkts römisch eins.2.b.):
  12. Mit Schreiben vom XXXX leitete die belangte Behörde ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren betreffend Bahnstromverträge unter der Geschäftszahl XXXX ein, und sprach mit
  13. Teilbescheid vom XXXX zur selben Geschäftszahl über die durchaus als äußerst komplex und herausfordernd zu bezeichnende Angelegenheit der Bahnstrommarktliberalisierung in Österreich, die erstmals für das Jahr XXXX verwirklicht wurde, ab.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 leitete die belangte Behörde ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren betreffend Bahnstromverträge unter der Geschäftszahl römisch 40 ein, und sprach mit
  15. Teilbescheid vom römisch 40 zur selben Geschäftszahl über die durchaus als äußerst komplex und herausfordernd zu bezeichnende Angelegenheit der Bahnstrommarktliberalisierung in Österreich, die erstmals für das Jahr römisch 40 verwirklicht wurde, ab. Mit diesem
  16. Teilbescheid setzte sich die belangte Behörde ua maßgeblich mit der Frage, welche Entgelthöhe die XXXX als Infrastrukturbetreiberin für die Benutzung ihrer Bahnstromnetze den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVUs) verrechnen darf, wenn diese fortan „ihren Strom“ bei Drittstromanbietern und nicht mehr bei der Infrastrukturbetreiberin selbst beziehen, auseinander.Mit diesem
  17. Teilbescheid setzte sich die belangte Behörde ua maßgeblich mit der Frage, welche Entgelthöhe die römisch 40 als Infrastrukturbetreiberin für die Benutzung ihrer Bahnstromnetze den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVUs) verrechnen darf, wenn diese fortan „ihren Strom“ bei Drittstromanbietern und nicht mehr bei der Infrastrukturbetreiberin selbst beziehen, auseinander. Mit dem hier angefochtenen
  18. Teilbescheid wurde das Verfahren zur selben Geschäftszahl weitergeführt: und zum einen Anträge der Beschwerdeführerin, die mit Spruchpunkt III. des
  19. Teilbescheides einer gesonderten (späteren) Entscheidung vorbehalten wurden - das sind die nun angefochtenen Spruchpunkte I.2.c. und I.2.d. des
  20. Teilbescheides - beantwortet, zum anderen über weitere (zu einem späteren Zeitpunkt) gestellte Anträge der Beschwerdeführerin abgesprochen.Mit dem hier angefochtenen
  21. Teilbescheid wurde das Verfahren zur selben Geschäftszahl weitergeführt: und zum einen Anträge der Beschwerdeführerin, die mit Spruchpunkt römisch drei. des
  22. Teilbescheides einer gesonderten (späteren) Entscheidung vorbehalten wurden - das sind die nun angefochtenen Spruchpunkte römisch eins.2.c. und römisch eins.2.d. des
  23. Teilbescheides - beantwortet, zum anderen über weitere (zu einem späteren Zeitpunkt) gestellte Anträge der Beschwerdeführerin abgesprochen.
  24. Mit der hiergerichtlichen - rechtskräftigen - Entscheidung zu diesem
  25. Teilbescheid nahm das Bundesverwaltungsgericht unter anderem den Bahnstromnetznutzungsvertrag XXXX der Beschwerdeführerin, weitere Verträge anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen, als auch ein zugehöriges Gutachten (vgl Spruchpunkt III. der hg Entscheidung vom XXXX , Zahl XXXX und XXXX ) von der Akteneinsicht insoweit aus, als diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten sowie Rückschlüsse auf marktstrategisches wettbewerbliches Verhalten der EVUs als Wettbewerber zueinander zulassen. Wobei in den damaligen zitierten hg Beschwerdeverfahren sowohl die XXXX als auch die XXXX , und insbesondere übergreifend für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen der zuständige Regulator Schienen-Control Kommission Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in den vertraglichen Grundlagen nachvollziehbar monierten.
  26. Mit der hiergerichtlichen - rechtskräftigen - Entscheidung zu diesem
  27. Teilbescheid nahm das Bundesverwaltungsgericht unter anderem den Bahnstromnetznutzungsvertrag römisch 40 der Beschwerdeführerin, weitere Verträge anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen, als auch ein zugehöriges Gutachten vergleiche Spruchpunkt römisch drei. der hg Entscheidung vom römisch 40 , Zahl römisch 40 und römisch 40 ) von der Akteneinsicht insoweit aus, als diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten sowie Rückschlüsse auf marktstrategisches wettbewerbliches Verhalten der EVUs als Wettbewerber zueinander zulassen. Wobei in den damaligen zitierten hg Beschwerdeverfahren sowohl die römisch 40 als auch die römisch 40 , und insbesondere übergreifend für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen der zuständige Regulator Schienen-Control Kommission Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in den vertraglichen Grundlagen nachvollziehbar monierten. 5.
  28. In diesem Zusammenhang stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinen Feststellungen des
  29. Teilbescheides (vgl nur 6.
  30. und 6.
  31. auf Seite 22), wie dargestellt, ua fest:5.
  32. In diesem Zusammenhang stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinen Feststellungen des
  33. Teilbescheides vergleiche nur 6.
  34. und 6.
  35. auf Seite 22), wie dargestellt, ua fest: „6.
  36. Wenngleich die jeweiligen Bahnstromnetznutzungsverträge grundsätzlich einem Mustervertrag folgen, sind die tatsächlich abgeschlossenen Verträge XXXX „6.
  37. Wenngleich die jeweiligen Bahnstromnetznutzungsverträge grundsätzlich einem Mustervertrag folgen, sind die tatsächlich abgeschlossenen Verträge römisch 40 6.
  38. [Anm: Es folgen Feststellungen zur Sicherheitsbescheinigung] (…) 6.
  39. Vor dem Hintergrund der soeben getroffenen Feststellungen der Punkte 6.
  40. und 6.
  41. verfügt die [damalige] Erstbeschwerdeführerin in ihrer Funktion als Infrastrukturbetreiberin (genauso wie die belangten Behörde als Aufsichtsbehörde) über einen höheren Wissensstand als die anderen Parteien des Beschwerdeverfahrens als (einfache) EVUs.“ 5.
  42. In seinen rechtlichen Überlegungen führte das BVwG im
  43. Teilbescheid (vgl Pkt 5.7.
  44. auf S 88) dazu unter anderem Nachstehendes aus:5.
  45. In seinen rechtlichen Überlegungen führte das BVwG im
  46. Teilbescheid vergleiche Pkt 5.7.
  47. auf S 88) dazu unter anderem Nachstehendes aus: „In diesem Zusammenhang hat das jeweilige betroffene Eisenbahnunternehmen ein berechtigtes Interesse daran, dass diese vertraglichen Kerndaten wie XXXX , und bewegt sich dieses Geheimhaltungsinteressen wiederum ua im Anwendungsbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Art 5 StGG und Art 1
  48. ZP-EMRK sowie sind die errechneten Daten gleichermaßen als Wirtschaftsdaten

§ 1

Datenschutzgesetz als auch der Name des konkreten Ansprechpartners als persönliche Daten geschützt. Hinzutritt, dass einzelne Daten wie die benötigten Bezugsmengen auch nach den §§ 26a ff UWG geschützt werden.“

  1. Neben vertraglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sind bei der Beurteilung der den angefochtenen Spruchpunkten I.
  2. (insgesamt) und I.
  3. zugrundeliegenden Anträge der Beschwerdeführerin auch das subjektive Recht des einzelnen EVUs (hier der Beschwerdeführerin) auf Überprüfung und Abänderung aller Verträge entscheidungswesentlich:„In diesem Zusammenhang hat das jeweilige betroffene Eisenbahnunternehmen ein berechtigtes Interesse daran, dass diese vertraglichen Kerndaten wie römisch 40 , und bewegt sich dieses Geheimhaltungsinteressen wiederum ua im Anwendungsbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Artikel 5, StGG und Artikel eins,
  4. ZP-EMRK sowie sind die errechneten Daten gleichermaßen als Wirtschaftsdaten

Paragraph eins, Datenschutzgesetz als auch der Name des konkreten Ansprechpartners als persönliche Daten geschützt. Hinzutritt, dass einzelne Daten wie die benötigten Bezugsmengen auch nach den Paragraphen 26 a, ff UWG geschützt werden.“,

  1. Neben vertraglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sind bei der Beurteilung der den angefochtenen Spruchpunkten römisch eins.
  2. (insgesamt) und römisch eins.
  3. zugrundeliegenden Anträge der Beschwerdeführerin auch das subjektive Recht des einzelnen EVUs (hier der Beschwerdeführerin) auf Überprüfung und Abänderung aller Verträge entscheidungswesentlich: Die Beschwerdeführerin weist rechtsrichtigerweise sowohl auf das eisenbahnrechtliche Transparenzgebot als auch Diskriminierungsverbot hin. Dem Transparenzgebot werden naturgemäß Grenzen durch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gesetzt, weshalb jedenfalls die Infrastrukturbetreiberin und insbesondere die Schienen-Control Kommission als Aufsichtsbehörde, sowie die nachprüfenden Gerichte Zugang zu allen Vertragsgrundlagen haben, dies jedoch nicht zwangsläufig auf jedes einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen zutrifft. Zum anderen kann das jeweilige (einzelne) Eisenbahnverkehrsunternehmen allenfalls nur durch die Ausgestaltung seiner - eigenen - Verträge (wenngleich in Relation zu Verträgen anderer EVUs) diskriminiert werden, wodurch jedoch nur ein subjektives öffentliches Recht auf Prüfung und Abänderung der eigenen Verträge und damit auf Beseitigung einer allenfalls vorliegenden (eigenen) eisenbahnrechtlichen Diskriminierung resultiert, nicht jedoch auf Prüfung und Abänderung der Verträge Dritter.
  4. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes I. Folgendes:
  5. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes römisch eins. Folgendes: 7.
  6. Spruchpunkt I.2.a. des angefochtenen Bescheides liegt der Antrag der Beschwerdeführerin zu Grunde, die belangte Behörde möge die Infrastrukturbetreiberin verpflichten, sämtliche Vertragsgrundlagen für die Nutzung des Bahnstromnetzes und die Bereitstellung von Bahnstrom zwischen sämtlichen Unternehmen des XXXX , der Beschwerdeführerin sowie sämtlichen sonstigen Verfahrensparteien (!) offenzulegen.7.
  7. Spruchpunkt römisch eins.2.a. des angefochtenen Bescheides liegt der Antrag der Beschwerdeführerin zu Grunde, die belangte Behörde möge die Infrastrukturbetreiberin verpflichten, sämtliche Vertragsgrundlagen für die Nutzung des Bahnstromnetzes und die Bereitstellung von Bahnstrom zwischen sämtlichen Unternehmen des römisch 40 , der Beschwerdeführerin sowie sämtlichen sonstigen Verfahrensparteien (!) offenzulegen. 7.1.
  8. Mit der hiergerichtlich zitierten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum
  9. Teilbescheid hat das BVwG festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des
  10. Teilbescheides weiterhin Partei des Administrativverfahren, welches mit dem vorliegenden
  11. Teilbescheid fortgesetzt wurde, nachstehende EVU waren: Die Infrastrukturbetreiberin, die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX die XXXX als auch die XXXX . Die Infrastrukturbetreiberin, die nunmehrige Beschwerdeführerin, die römisch 40 die römisch 40 als auch die römisch 40 . 7.1.
  12. Der umfassend (!) formulierte Antrag zielt somit auch darauf ab, der Beschwerdeführerin die Bahnstromverträge ihrer im Verfahren verbliebenen Wettbewerber, also der XXXX und XXXX , als auch ihrer Wettbewerber innerhalb des XXXX vollinhaltlich offenzulegen. In Bindung an die eigene dargestellte Rechtsprechung zum
  13. Teilbescheid, als auch im Sinne der Waffengleichheit können der Beschwerdeführerin - deren eigener Bahnstromnetznutzungsvertrag XXXX mit Spruchpunkt III. der hg Entscheidung XXXX und XXXX zum
  14. Teilbescheid von der Akteneinsicht ausgenommen wurde - nicht die Verträge der genannten Wettbewerber vollumfassend (wie beantragt) offengelegt werden. Schon deshalb kann der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I.2.a. kein Erfolg beschieden sein.7.1.
  15. Der umfassend (!) formulierte Antrag zielt somit auch darauf ab, der Beschwerdeführerin die Bahnstromverträge ihrer im Verfahren verbliebenen Wettbewerber, also der römisch 40 und römisch 40 , als auch ihrer Wettbewerber innerhalb des römisch 40 vollinhaltlich offenzulegen. In Bindung an die eigene dargestellte Rechtsprechung zum
  16. Teilbescheid, als auch im Sinne der Waffengleichheit können der Beschwerdeführerin - deren eigener Bahnstromnetznutzungsvertrag römisch 40 mit Spruchpunkt römisch drei. der hg Entscheidung römisch 40 und römisch 40 zum
  17. Teilbescheid von der Akteneinsicht ausgenommen wurde - nicht die Verträge der genannten Wettbewerber vollumfassend (wie beantragt) offengelegt werden. Schon deshalb kann der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins.2.a. kein Erfolg beschieden sein. 7.
  18. Aus denselben Gründen ist die Beschwerde gegen den (ebenfalls umfassend formulierten!) wesentlichen zweiten Satzteil des angefochtenen Spruchpunktes I.2.b. [das ist: „und in welcher Höhe diese internen Leistungsverrechnungen in den verfahrensgegenständlichen Jahren angefallen sind“] als unbegründet abzuweisen, weil bei Stattgabe dieses Antrages aus den Leistungsverrechnungen auf die bezogenen Leistungsmengen geschlossen werden könnte.7.
  19. Aus denselben Gründen ist die Beschwerde gegen den (ebenfalls umfassend formulierten!) wesentlichen zweiten Satzteil des angefochtenen Spruchpunktes römisch eins.2.b. [das ist: „und in welcher Höhe diese internen Leistungsverrechnungen in den verfahrensgegenständlichen Jahren angefallen sind“] als unbegründet abzuweisen, weil bei Stattgabe dieses Antrages aus den Leistungsverrechnungen auf die bezogenen Leistungsmengen geschlossen werden könnte. 7.
  20. Die angefochtenen Spruchpunkte I.2.c., I.2.d., I.2.e. und I.
  21. sprechen über Anträge der Beschwerdeführerin ab, wobei in diesen jeweils der Satzteil „

dem Antrag der XXXX vorgelegten Vertragsgrundlagen“ vorkommt. Aus den zitierten Anträgen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX (vgl AS 509 des zugehörigen Verwaltungsaktes der belangten Behörde zum 2. Teilbescheid) ergibt sich unmissverständlich durch einen, allerdings im Spruch des angefochtenen Bescheides jeweils fehlenden Verweis auf den ersten Antrag („sämtliche

Pkt. (i.) vorgelegten Vertragsgrundlagen“), dass damit die zur umfassenden Offenlegung beantragten Vertragsgrundlagen des Antrags, der dem angefochtenen Spruchpunkt I.2.a zugrunde liegt, bezeichnet werden; somit davon wiederum jeweils auch die Verträge der (im Verfahren verbliebenen) Wettbewerber als auch Wettbewerber der Beschwerdeführerin innerhalb des XXXX umfasst sind.7.3. Die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins.2.c., römisch eins.2.d., römisch eins.2.e. und römisch eins.3. sprechen über Anträge der Beschwerdeführerin ab, wobei in diesen jeweils der Satzteil „

dem Antrag der römisch 40 vorgelegten Vertragsgrundlagen“ vorkommt. Aus den zitierten Anträgen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 vergleiche AS 509 des zugehörigen Verwaltungsaktes der belangten Behörde zum 2. Teilbescheid) ergibt sich unmissverständlich durch einen, allerdings im Spruch des angefochtenen Bescheides jeweils fehlenden Verweis auf den ersten Antrag („sämtliche

Pkt. (i.) vorgelegten Vertragsgrundlagen“), dass damit die zur umfassenden Offenlegung beantragten Vertragsgrundlagen des Antrags, der dem angefochtenen Spruchpunkt römisch eins.2.a zugrunde liegt, bezeichnet werden; somit davon wiederum jeweils auch die Verträge der (im Verfahren verbliebenen) Wettbewerber als auch Wettbewerber der Beschwerdeführerin innerhalb des römisch 40 umfasst sind. 7.3.

  1. Wie ausgeführt kommt einem Eisenbahnverkehrsunternehmen das subjektive öffentliche Recht zu, auf Prüfung und allfällige (diskriminierungsfreie) Abänderung der das EVU selbst betreffenden Verträge, kann es doch nur durch diese konkrete rechtliche Auswirkungen erfahren; jedoch ist dem einzelnen EVU nicht das subjektive öffentliche Recht zuzumessen, auf Prüfung und Abänderung der Verträge seiner Wettbewerber. 7.3.
  2. Das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende aufsichtsbehördliche Administrativverfahren wurde von der belangten Behörde amtswegig eingeleitet und hat diese alle ihr erkennbaren Rechtswidrigkeiten (ohnedies) von Amts wegen aufzugreifen. Dies hindert die Beschwerdeführerin als Partei des Verfahrens allerdings nicht daran, die Behörde auf [von der Beschwerdeführerin] angenommenen Rechtswidrigkeiten (im Wege einer Anregung) hinzuweisen, und soweit sie an deren Beseitigung ein eigenes subjektives öffentliches Interesse hat, dies auch zu beantragen. Da die (wiederum) umfassend (!) formulierten Anträge der angefochtenen Spruchpunkte I.2.c. und I.2.d. auch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verträge der genannten Wettbewerber, sowie auf das „Unwirksamerklären“ derselben, und/oder darauf, der Infrastrukturbetreiberin hinsichtlich auch dieser Verträge ein rechtskonformes, nichtdiskriminierungsfreies Verhalten aufzuerlegen, abzielen, kommt der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gestellten Anträge (auf Prüfung und Abänderung der Verträge ihrer Wettbewerber), wie ausgeführt, kein subjektives öffentliches Recht zu. Sie hätte dies lediglich anregen können. Da die Beschwerdeführerin allerdings im Administrativverfahren zum Zeitpunkt des Stellens dieser Anträge rechtsfreundlich vertreten war, bleibt kein Raum, diese Anträge in eine Anregung umzudeuten; weshalb diese beiden Anträge hiergerichtlich mit einer Maßgabe als unzulässig zurückzuweisen (statt wie bisher abzuweisen) sind.Da die (wiederum) umfassend (!) formulierten Anträge der angefochtenen Spruchpunkte römisch eins.2.c. und römisch eins.2.d. auch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verträge der genannten Wettbewerber, sowie auf das „Unwirksamerklären“ derselben, und/oder darauf, der Infrastrukturbetreiberin hinsichtlich auch dieser Verträge ein rechtskonformes, nichtdiskriminierungsfreies Verhalten aufzuerlegen, abzielen, kommt der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gestellten Anträge (auf Prüfung und Abänderung der Verträge ihrer Wettbewerber), wie ausgeführt, kein subjektives öffentliches Recht zu. Sie hätte dies lediglich anregen können. Da die Beschwerdeführerin allerdings im Administrativverfahren zum Zeitpunkt des Stellens dieser Anträge rechtsfreundlich vertreten war, bleibt kein Raum, diese Anträge in eine Anregung umzudeuten; weshalb diese beiden Anträge hiergerichtlich mit einer Maßgabe als unzulässig zurückzuweisen (statt wie bisher abzuweisen) sind. 7.
  3. Schon deshalb kommt der Beschwerdeführerin gleichermaßen kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit auch der Verträge ihrer Wettbewerber zu, weshalb der angefochtene Spruchpunkt I.2.e. ebenfalls mit einer Maßgabe als unzulässig zurückzuweisen (statt wie bisher abzuweisen) ist.7.
  4. Schon deshalb kommt der Beschwerdeführerin gleichermaßen kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit auch der Verträge ihrer Wettbewerber zu, weshalb der angefochtene Spruchpunkt römisch eins.2.e. ebenfalls mit einer Maßgabe als unzulässig zurückzuweisen (statt wie bisher abzuweisen) ist. 7.
  5. Aus demselben Grunde war auch richtigerweise der wiederum umfassend (!) formulierte Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass „sämtliche

dem Antrag [der Beschwerdeführerin] vorgelegten Vertragsgrundlagen“ Gegenstand des anhängigen wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens sind, mit dem angefochtenen Spruchpunkt I.

  1. zurückzuweisen. 7.
  2. Aus demselben Grunde war auch richtigerweise der wiederum umfassend (!) formulierte Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass „sämtliche

dem Antrag [der Beschwerdeführerin] vorgelegten Vertragsgrundlagen“ Gegenstand des anhängigen wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens sind, mit dem angefochtenen Spruchpunkt römisch eins.

  1. zurückzuweisen. Zumal sich dieser Antrag insoweit mit der bereits - rechtskräftig - ausgesprochenen Zurückweisung hinsichtlich der vorgelegten Urkunden Bahnstromnetznutzungsvertrag, Durchleitungsvertrag und Lieferverträge, jeweils samt Anlagen, deckt, wurde doch der Spruchpunkt II. 2) des
  2. Teilbescheides von keiner Partei angefochten; weshalb er in Rechtskraft erwuchs, und somit hinsichtlich der soeben genannten Vertragsgrundlagen einer diesbezügliche Feststellung bereits die Rechtskraftwirkung entgegensteht.Zumal sich dieser Antrag insoweit mit der bereits - rechtskräftig - ausgesprochenen Zurückweisung hinsichtlich der vorgelegten Urkunden Bahnstromnetznutzungsvertrag, Durchleitungsvertrag und Lieferverträge, jeweils samt Anlagen, deckt, wurde doch der Spruchpunkt römisch zwei. 2) des
  3. Teilbescheides von keiner Partei angefochten; weshalb er in Rechtskraft erwuchs, und somit hinsichtlich der soeben genannten Vertragsgrundlagen einer diesbezügliche Feststellung bereits die Rechtskraftwirkung entgegensteht. 3.
  4. Zum angefochtenen Spruchpunkt II.a. 3.
  5. Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei.a. („Versorger Rückfallebene“)
  6. Die dem Spruchpunkt II. a. zugrundeliegenden Anträge der Beschwerdeführerin sind wiederum umfassend (!) formuliert; allerdings spricht die belangte Behörde mit dem zitierten Spruchpunkt ausschließlich 1.) über die „rückgespeiste Bremsenergie“ der Bahnstromnetznutzungstarife“, als auch 2.) über den in Anlage 2 Punkt 4 des Bahnstromnetznutzungsvertrages sowie in Punkt 4 des Anhangs „Durchleitung Bahnstrom“ der Schienennetz-Nutzbedingungen geregelten Tarif „Versorger Rückfallebene“ ab; und ist die Beschwerdeführerin von beiden „Angelegenheiten“ jeweils betroffen oder kann von diesen (im Falle der Rückfallebe) zumindestens betroffen sein, sodass ihr ein diesbezügliches subjektives Recht auf inhaltliche Entscheidung zukommt.
  7. Die dem Spruchpunkt römisch zwei. a. zugrundeliegenden Anträge der Beschwerdeführerin sind wiederum umfassend (!) formuliert; allerdings spricht die belangte Behörde mit dem zitierten Spruchpunkt ausschließlich 1.) über die „rückgespeiste Bremsenergie“ der Bahnstromnetznutzungstarife“, als auch 2.) über den in Anlage 2 Punkt 4 des Bahnstromnetznutzungsvertrages sowie in Punkt 4 des Anhangs „Durchleitung Bahnstrom“ der Schienennetz-Nutzbedingungen geregelten Tarif „Versorger Rückfallebene“ ab; und ist die Beschwerdeführerin von beiden „Angelegenheiten“ jeweils betroffen oder kann von diesen (im Falle der Rückfallebe) zumindestens betroffen sein, sodass ihr ein diesbezügliches subjektives Recht auf inhaltliche Entscheidung zukommt. 8.
  8. Soweit das Rechtsmittel den angefochtenen Bescheid zur Gänze, und damit auch den wesentlichen zweiten Satzteil des Spruchpunktes II. a. hinsichtlich des Tarifs „Versorger Rückfallebene“ in Beschwer zieht, dazu jedoch keine Beschwerdegründe anführt, ist hiergerichtlich anzumerken: dass die zu diesem Tarif ergangene rechtliche Würdigung der belangten Behörde als sachgerecht und rechtskonform bewertet und damit die diesbezügliche bescheidmäßige Abweisung rechtsrichtig erfolgte: 8.
  9. Soweit das Rechtsmittel den angefochtenen Bescheid zur Gänze, und damit auch den wesentlichen zweiten Satzteil des Spruchpunktes römisch zwei. a. hinsichtlich des Tarifs „Versorger Rückfallebene“ in Beschwer zieht, dazu jedoch keine Beschwerdegründe anführt, ist hiergerichtlich anzumerken: dass die zu diesem Tarif ergangene rechtliche Würdigung der belangten Behörde als sachgerecht und rechtskonform bewertet und damit die diesbezügliche bescheidmäßige Abweisung rechtsrichtig erfolgte: Denn das Vorsehen eines Tarifes zur kurzfristigen Bahnstromversorgung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, dessen Strombezugsvertrag mit einem dritten Stromanbieter endet, ist nicht nur sachgerecht und dient der (Ausfall-)Sicherung des öffentlichen Schienen-Verkehrs, sondern erscheint der zum Ansatz gebrachten Standardtarif erhöht um XXXX %, um damit zu verhindern, dass diese „Notfalllösung“ von Marktteilnehmern als dauerhafte Bezugsform prolongiert wird, sachlich gerechtfertigt. Hinzutritt, dass die Infrastrukturbetreiberin in solch einem Fall (zwangsläufig) kurzfristig Energie bereitstellen, und somit eine solche vorhalten oder besorgen muss. Im Ergebnis ist daher die diesbezügliche Abweisung der belangten Behörde hinsichtlich des Tarifs „Versorger Rückfallebene“ zu bestätigen.Denn das Vorsehen eines Tarifes zur kurzfristigen Bahnstromversorgung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, dessen Strombezugsvertrag mit einem dritten Stromanbieter endet, ist nicht nur sachgerecht und dient der (Ausfall-)Sicherung des öffentlichen Schienen-Verkehrs, sondern erscheint der zum Ansatz gebrachten Standardtarif erhöht um römisch 40 %, um damit zu verhindern, dass diese „Notfalllösung“ von Marktteilnehmern als dauerhafte Bezugsform prolongiert wird, sachlich gerechtfertigt. Hinzutritt, dass die Infrastrukturbetreiberin in solch einem Fall (zwangsläufig) kurzfristig Energie bereitstellen, und somit eine solche vorhalten oder besorgen muss. Im Ergebnis ist daher die diesbezügliche Abweisung der belangten Behörde hinsichtlich des Tarifs „Versorger Rückfallebene“ zu bestätigen. 8.
  10. Zur Frage der netzbezogenen Abgeltung von rückgespeister Bremsenergie des Spruchpunktes II. a. siehe sogleich.8.
  11. Zur Frage der netzbezogenen Abgeltung von rückgespeister Bremsenergie des Spruchpunktes römisch zwei. a. siehe sogleich. 3.
  12. Zum angefochtenen Spruchpunkt II.a.3.
  13. Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei.a. („Netzbezogene Abgeltung von rückgespeister Bremsenergie“) 9.
  14. Die Beschwerde rügt unter diesem Punkt auf das Wesentliche zusammengefasst, dass ihr zwar die bei ihren Triebkraftwagen im Wege der Bremsvorgänge anfallende Rekuperationsenergie (rückgespeiste Bremsenergie) bei der Verrechnung der bezogenen Strommenge (!) - zu ihren Gunsten - saldiert werde; allerdings eine vergleichbare Saldierung zu ihren Gunsten beim Netzentgelt nicht additional erfolge, weshalb sie in Relation zu Eisenbahnverkehrsunternehmen mit nicht rekuperationsfähigen Triebkraftwagen eisenbahnrechtlich diskriminiert werde. In der Folge macht sie zu dieser Rüge ua mannigfaltige Ermittlungs- und verfahrensrechtliche Fehler der belangten Behörde geltend. 9.
  15. Der Beschwerde ist in diesem Punkte, nämlich der geforderten zusätzlichen (!) Abgeltung der rückgespeisten Bremsenergie im Rahmen des Netzentgelts, schon aus nachfolgenden Gründen der Erfolg verwehrt: 9.2.
  16. Das im Wege der Bahnstrommarktliberalisierung in Österreich „entwickelte“ Bahnstromsystem liegt ein auf die Entnahme des Bahnstroms ausgerichtetes Kostenmodell zugrunde. Denn von der bezogenen Bahnstrom-Gesamtenergiemenge fließen, wie dargestellt, ca XXXX % im Wege der bremsseitigen Rekuperation in die Oberleitungen zurück, und lediglich ca XXXX % über die Unterwerke zurück in das übergeordnete Bahnstromnetz mit 110 kV, sodass von der rückgespeisten Energie das Meiste in den Oberleitungen zu Entnahme durch andere Triebfahrzeuge als Abnehmer verbleibt, sodass die dezentralen Einspeisungen ins Bahnstromnetz eben nur bei den festgestellten rund XXXX % liegen. 9.2.
  17. Das im Wege der Bahnstrommarktliberalisierung in Österreich „entwickelte“ Bahnstromsystem liegt ein auf die Entnahme des Bahnstroms ausgerichtetes Kostenmodell zugrunde. Denn von der bezogenen Bahnstrom-Gesamtenergiemenge fließen, wie dargestellt, ca römisch 40 % im Wege der bremsseitigen Rekuperation in die Oberleitungen zurück, und lediglich ca römisch 40 % über die Unterwerke zurück in das übergeordnete Bahnstromnetz mit 110 kV, sodass von der rückgespeisten Energie das Meiste in den Oberleitungen zu Entnahme durch andere Triebfahrzeuge als Abnehmer verbleibt, sodass die dezentralen Einspeisungen ins Bahnstromnetz eben nur bei den festgestellten rund römisch 40 % liegen. Weder die nationale Rechtsordnung (wie zB die nach § 49 ElWOG 2010 erlassene Systemnutzungsentgelte-Verordnung, oder die Vorschriften des
  18. Teils des Eisenbahngesetzes) noch das Unionsrecht (RL 2012/34/EU) stehen der Ausgestaltung eines entnahmeseitigen Kostenmodells entgegen; was so auch in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Bescheides auf Seite 52 ausgeführt wurde. Zumal gerade dem Charakter des Unionsrechts entsprechend in der nationalen Ausgestaltung von Richtlinien durchaus unterschiedliche Modelle unionsrechtskonform zur Umsetzung gelangen können. Weder die nationale Rechtsordnung (wie zB die nach Paragraph 49, ElWOG 2010 erlassene Systemnutzungsentgelte-Verordnung, oder die Vorschriften des
  19. Teils des Eisenbahngesetzes) noch das Unionsrecht (RL 2012/34/EU) stehen der Ausgestaltung eines entnahmeseitigen Kostenmodells entgegen; was so auch in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Bescheides auf Seite 52 ausgeführt wurde. Zumal gerade dem Charakter des Unionsrechts entsprechend in der nationalen Ausgestaltung von Richtlinien durchaus unterschiedliche Modelle unionsrechtskonform zur Umsetzung gelangen können. 9.2.
  20. Mangels Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben verbleibt eine allfällige eisenbahnrechtliche Diskriminierung zu prüfen: Das (dezentrale) Einspeisen von Energie hat gerichtsbekanntermaßen grundsätzlich Einfluss auf die notwendige Dimensionierung eines Stromnetzes, und zieht normalerweise Regelleistungen des Netzbetreibers nach sich. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die belangte Behörde zur Frage der technisch-physikalischen Nachvollziehbarkeit der behördlichen Nicht-Berücksichtigung der Rekuperation im Netzbereich weder Befund aufgenommen noch Gutachten erstattet hat. Zugleich vertritt sie die Ansicht, dass die (aus ihrer Sicht) geringfügige Rückspeisung von ca XXXX % ins Bahnstromnetz keine daraus resultierende gesonderte Regelleistung des Netzbetreibers nach sich ziehe.Die Beschwerdeführerin rügt, dass die belangte Behörde zur Frage der technisch-physikalischen Nachvollziehbarkeit der behördlichen Nicht-Berücksichtigung der Rekuperation im Netzbereich weder Befund aufgenommen noch Gutachten erstattet hat. Zugleich vertritt sie die Ansicht, dass die (aus ihrer Sicht) geringfügige Rückspeisung von ca römisch 40 % ins Bahnstromnetz keine daraus resultierende gesonderte Regelleistung des Netzbetreibers nach sich ziehe. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vermögen beide Fallvarianten (Verursachung einer gesonderten Regelleistung ja/nein?) keine eisenbahnrechtliche Diskriminierung der Beschwerdeführerin zu verwirklichen, sodass Befund und Gutachten zu diesem Punkte unterbleiben konnte: Für den Fall einer Verursachung gesonderter (und damit kostengenerierender) Regelleistungen des Netzbetreibers im Wege der festgestellten Rekuperation von XXXX % der bezogenen Energiemenge ist zu bedenken, dass solche Regelleistungen des Netzbetreibers naturgemäß von rekuperationsunfähige Triebkraftfahrzeuge nicht ausgelöst werden würden. Wieso daher diesfalls bremsenergierückeinspeisende EVUS hinsichtlich der Höhe des Netzentgeltes bessergestellt werden sollten, als solche, die keine diesbezüglichen (kostengenerierende) Regelleistungen verursachen, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, führte dies doch im Gegenteil zu einer Diskriminierung der EVUs mit rekuperationsunfähigen (wenngleich weniger modernen) Triebkraftfahrzeuge hinsichtlich des Netzentgeltes. Stimmte allerdings die von der Beschwerdeführerin monierte ausbleibende gesonderte Regelleistung (was nicht den hiergerichtlichen Erfahrungen entspräche), ist gleichermaßen nicht ersichtlich, wieso dies das Netzentgelt der Beschwerdeführerin in Relation zu EVUS mit rekuperationsunfähigen Triebkraftfahrzeuge verringern sollte. Zumal der Beschwerdeführerin die rückgespeiste Energie ohnedies bereits im Wege der bezogenen Energiemenge in Abzug gebracht wird.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vermögen beide Fallvarianten (Verursachung einer gesonderten Regelleistung ja/nein?) keine eisenbahnrechtliche Diskriminierung der Beschwerdeführerin zu verwirklichen, sodass Befund und Gutachten zu diesem Punkte unterbleiben konnte: Für den Fall einer Verursachung gesonderter (und damit kostengenerierender) Regelleistungen des Netzbetreibers im Wege der festgestellten Rekuperation von römisch 40 % der bezogenen Energiemenge ist zu bedenken, dass solche Regelleistungen des Netzbetreibers naturgemäß von rekuperationsunfähige Triebkraftfahrzeuge nicht ausgelöst werden würden. Wieso daher diesfalls bremsenergierückeinspeisende EVUS hinsichtlich der Höhe des Netzentgeltes bessergestellt werden sollten, als solche, die keine diesbezüglichen (kostengenerierende) Regelleistungen verursachen, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, führte dies doch im Gegenteil zu einer Diskriminierung der EVUs mit rekuperationsunfähigen (wenngleich weniger modernen) Triebkraftfahrzeuge hinsichtlich des Netzentgeltes. Stimmte allerdings die von der Beschwerdeführerin monierte ausbleibende gesonderte Regelleistung (was nicht den hiergerichtlichen Erfahrungen entspräche), ist gleichermaßen nicht ersichtlich, wieso dies das Netzentgelt der Beschwerdeführerin in Relation zu EVUS mit rekuperationsunfähigen Triebkraftfahrzeuge verringern sollte. Zumal der Beschwerdeführerin die rückgespeiste Energie ohnedies bereits im Wege der bezogenen Energiemenge in Abzug gebracht wird. 9.2.
  21. Schon deshalb (keine gesetzlichen diesbezüglichen (zwingenden) Vorgaben; Hintanhaltung allfälliger netzentgeltseitigen Diskriminierung von EVUS mit rekuperationsunfähigen Triebfahrzeugen) ist die Beschwerde in diesem Punkte als unbegründet abzuweisen; weshalb den diesbezüglichen Beschwerdegründen nicht mehr näherzutreten war, ersetzt doch die Entscheidungsbegründung des BVwG jene der belangten Behörde. 3.
  22. Zum angefochtenen Spruchpunkt II.b. 3.
  23. Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei.b.
  24. Soweit das Rechtsmittel den angefochtenen Bescheid zur Gänze, und damit auch den Spruchpunkt II. b. in Beschwer zieht, dazu jedoch keine Beschwerdegründe anführt, ist das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen, weil vom Bundesverwaltungsgericht die Verwirklichung einer Rechtswidrigkeit durch diesen Spruchpunkt nicht erkannt werden kann; hat die belangte Behörde doch mit diesem Spruchpunkt die Entscheidung über weitere Anträge einer gesonderten Entscheidung vorbehalten, was mit dem
  25. Teilbescheid zur selben behördlichen Geschäftszahl bereits erfolgt und dazu ein eigenes Beschwerdeverfahren anhängig ist.
  26. Soweit das Rechtsmittel den angefochtenen Bescheid zur Gänze, und damit auch den Spruchpunkt römisch zwei. b. in Beschwer zieht, dazu jedoch keine Beschwerdegründe anführt, ist das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen, weil vom Bundesverwaltungsgericht die Verwirklichung einer Rechtswidrigkeit durch diesen Spruchpunkt nicht erkannt werden kann; hat die belangte Behörde doch mit diesem Spruchpunkt die Entscheidung über weitere Anträge einer gesonderten Entscheidung vorbehalten, was mit dem
  27. Teilbescheid zur selben behördlichen Geschäftszahl bereits erfolgt und dazu ein eigenes Beschwerdeverfahren anhängig ist. Zu Spruchpunkt B) Beschluss: 3.
  28. Restsummenverfahren versus Ersatzwertverfahren: (Wesentlicher erste Satzteil des Spruchpunkts I.2.b.)(Wesentlicher erste Satzteil des Spruchpunkts römisch eins.2.b.) a) Vorbringen der Parteien:
  29. Die Beschwerde rügt, dass für die EVUs des XXXX das Restsummenverfahren zur Anwendung gelange, wohingegen für alle andere Eisenbahnverkehrsunternehmen inklusive der Beschwerdeführerin das Ersatzwertverfahren angewandt werde:
  30. Die Beschwerde rügt, dass für die EVUs des römisch 40 das Restsummenverfahren zur Anwendung gelange, wohingegen für alle andere Eisenbahnverkehrsunternehmen inklusive der Beschwerdeführerin das Ersatzwertverfahren angewandt werde:
  31. Der angefochtene Bescheid führt zur Abänderung des Ersatzwerteverfahrens sowie zum Restsummenverfahren in seiner rechtlichen Begründung ua aus: 12.
  32. Bei der Berechnung der bezogenen elektrischen Energie über das Ersatzwertverfahren handle es sich um einen Tarif, der die Abrechnung und den Bezug von Fahrstrom auch für Triebfahrzeuge von Unternehmen ermögliche, die zum Abrechnungszeitpunkt über keine bzw keine verwertbaren Messwerte (fehlender Messwerte während einer Zugfahrt länger als 30 Minuten) oder nicht über eingebaute Messgeräte für den verbrauchten Fahrstrom verfügten. Die belangte Behörde habe feststellen können, dass im Rahmen der Ersatzwertberechnung keine Differenzierung zwischen verschiedenen Streckenkategorien (Berg- und Flachlandstrecken, Stillstandszeiten) und zwischen Zügen der Gewichtsklassen unter 1300t erfolge. Zudem erfolge die Berechnung der Basiswerte auf historischen Werten, die bis auf das Jahr XXXX zurückgingen, welche jedoch für die Ersatzwertberechnung nicht mehr geeignet seien; immerhin sei es zwischenzeitig zu maßgeblichen Neu- und Ausbauten im Schienennetz gekommen, die keine Berücksichtigung finden haben können, wie Die belangte Behörde habe feststellen können, dass im Rahmen der Ersatzwertberechnung keine Differenzierung zwischen verschiedenen Streckenkategorien (Berg- und Flachlandstrecken, Stillstandszeiten) und zwischen Zügen der Gewichtsklassen unter 1300t erfolge. Zudem erfolge die Berechnung der Basiswerte auf historischen Werten, die bis auf das Jahr römisch 40 zurückgingen, welche jedoch für die Ersatzwertberechnung nicht mehr geeignet seien; immerhin sei es zwischenzeitig zu maßgeblichen Neu- und Ausbauten im Schienennetz gekommen, die keine Berücksichtigung finden haben können, wie XXXX römisch 40 Daher sei das bisherige Bewertungsverfahren zu realitätsfern und führe zu willkürlichen Bemessungsgrundlagen. Zudem habe die belangte Behörde feststellen können, dass es bei Anwendung bestimmter geltender Verbrauchsparameter tatsächlich zu ermittelten Ersatzwerten komme, die im Vergleich zu gemessenen Bezugswerten eines Triebfahrzeuges, welches mit Messgeräten ausgestattet sei, tendenziell geringer seien. Im Ergebnis sprach die belangte Behörde daher mit Spruchpunkt I.1.

§ 74Abs 1 Z 4 Eisb

G aus, dass die XXXX ein neues rechnerisches Verfahren zur Bestimmung der bezogenen elektrischen Energie zu veröffentlichen habe, das geeignet sei, Ersatzwerte bei gänzlichem Fehlen oder Fehlen verwertbarer Messergebnisse verbrauchsgerecht, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung strecken- und geländespezifischen Besonderheiten zu berechnen, und die daher nicht geeignet seien, andere Unternehmen zu benachteiligen, deren Werte mit Energiemesseinrichtungen

Punkt 2.5. des Bahnstromnetznutzungsvertrages ermittelt werden müssten.Im Ergebnis sprach die belangte Behörde daher mit Spruchpunkt römisch eins.1.

Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, EisbG aus, dass die römisch 40 ein neues rechnerisches Verfahren zur Bestimmung der bezogenen elektrischen Energie zu veröffentlichen habe, das geeignet sei, Ersatzwerte bei gänzlichem Fehlen oder Fehlen verwertbarer Messergebnisse verbrauchsgerecht, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung strecken- und geländespezifischen Besonderheiten zu berechnen, und die daher nicht geeignet seien, andere Unternehmen zu benachteiligen, deren Werte mit Energiemesseinrichtungen

Punkt 2.

  1. des Bahnstromnetznutzungsvertrages ermittelt werden müssten. 12.
  2. Zum Restsummenverfahren erwägt der angefochtene Bescheid in rechtlicher Hinsicht Folgendes: Die durch das Restsummenverfahren abgegoltenen Strommengen betrügen grundsätzlich den Gesamtstrombedarf des Bahnstromnetzes abzüglich der Netzverluste, der ortsfesten Anlagen und des Bahnstrombedarfs der übrigen Marktteilnehmer. Durch Abzug der Netzverluste, der ortsfesten Anlagen und des Bahnstrombedarfs der übrigen Marktteilnehmer innerhalb des Restsummenverfahren könne daher von einer Zuordnung des bezogenen Bahnstroms zur XXXX , und somit zu deren Mutterunternehmen XXXX und XXXX , mindestens im Ausmaß des tatsächlichen Verbrauchs ausgegangen werden. Durch die Natur des Reststummenverfahrens als Auffangposition für alle Strommengen, die keinem anderen Unternehmen zugeordnet werden könnten, sei zudem davon auszugehen, dass alle derartigen Abweichungen von der XXXX potentiell als Mehrbelastungen bezogen würden. Insbesondere bedeutet dies im Ergebnis auch, dass die Differenz zu den abweichenden Ersatzwert-Verbrauchsparametern und den über diese abgerechneten Marktteilnehmern zulasten der XXXX verrechnet würden. Aufgrund dieser Annahmen könne die belangte Behörde daher davon ausgehen, dass es keinesfalls zu einer Diskriminierung der hiergerichtlichen Beschwerdeführerin komme.Die durch das Restsummenverfahren abgegoltenen Strommengen betrügen grundsätzlich den Gesamtstrombedarf des Bahnstromnetzes abzüglich der Netzverluste, der ortsfesten Anlagen und des Bahnstrombedarfs der übrigen Marktteilnehmer. Durch Abzug der Netzverluste, der ortsfesten Anlagen und des Bahnstrombedarfs der übrigen Marktteilnehmer innerhalb des Restsummenverfahren könne daher von einer Zuordnung des bezogenen Bahnstroms zur römisch 40 , und somit zu deren Mutterunternehmen römisch 40 und römisch 40 , mindestens im Ausmaß des tatsächlichen Verbrauchs ausgegangen werden. Durch die Natur des Reststummenverfahrens als Auffangposition für alle Strommengen, die keinem anderen Unternehmen zugeordnet werden könnten, sei zudem davon auszugehen, dass alle derartigen Abweichungen von der römisch 40 potentiell als Mehrbelastungen bezogen würden. Insbesondere bedeutet dies im Ergebnis auch, dass die Differenz zu den abweichenden Ersatzwert-Verbrauchsparametern und den über diese abgerechneten Marktteilnehmern zulasten der römisch 40 verrechnet würden. Aufgrund dieser Annahmen könne die belangte Behörde daher davon ausgehen, dass es keinesfalls zu einer Diskriminierung der hiergerichtlichen Beschwerdeführerin komme.
  3. Die Beschwerdeführerin hält diesen Überlegungen des angefochtenen Bescheides Nachstehendes entgegen: Die belangte Behörde habe verkannt, dass die Anwendung des Restsummenverfahren im Rahmen des XXXX im Verhältnis zur Anwendung des Ersatzwertverfahrens zwischen der XXXX und der Beschwerdeführerin sowie allen übrigen Marktteilnehmer rechtswidrig sei.Die belangte Behörde habe verkannt, dass die Anwendung des Restsummenverfahren im Rahmen des römisch 40 im Verhältnis zur Anwendung des Ersatzwertverfahrens zwischen der römisch 40 und der Beschwerdeführerin sowie allen übrigen Marktteilnehmer rechtswidrig sei. Da die Eisenbahnverkehrsunternehmen des XXXX offensichtlich auf Basis anderer Vertragsgrundlagen das Bahnstromnetz nutzen würden als die Beschwerdeführerin und alle anderen EVUS, erfolge somit laufend eine massive Diskriminierung sämtlicher Wettbewerber der XXXX -Tochtergesellschaften am österreichischen Schienenverkehrsmarkt. So sei die Anwendung und Ausgestaltung des Restsummenverfahrens im Rahmen des XXXX nicht nur gänzlich intransparent, und verstoße damit gegen das in § 58 Abs 2 EisbG normierte Transparenzgebot, wonach Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugangsberechtigten das Mindestzugangspaket transparent anzubieten habe, und gegen die Transparenzverpflichtung des § 58 Abs 5 EisbG, sondern diskriminiere alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht Teil des XXXX seien.Da die Eisenbahnverkehrsunternehmen des römisch 40 offensichtlich auf Basis anderer Vertragsgrundlagen das Bahnstromnetz nutzen würden als die Beschwerdeführerin und alle anderen EVUS, erfolge somit laufend eine massive Diskriminierung sämtlicher Wettbewerber der römisch 40 -Tochtergesellschaften am österreichischen Schienenverkehrsmarkt. So sei die Anwendung und Ausgestaltung des Restsummenverfahrens im Rahmen des römisch 40 nicht nur gänzlich intransparent, und verstoße damit gegen das in Paragraph 58, Absatz 2, EisbG normierte Transparenzgebot, wonach Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugangsberechtigten das Mindestzugangspaket transparent anzubieten habe, und gegen die Transparenzverpflichtung des Paragraph 58, Absatz 5, EisbG, sondern diskriminiere alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht Teil des römisch 40 seien. Die intransparente und ungleiche Anwendung unterschiedlicher Verfahren (Ersatzwertverfahren einerseits und Restsummenverfahren andererseits) sei per se im höchsten Maße diskriminierend, zumal dadurch drei Klassen von EVUs geschaffen würden: „
  4. EVUs, die den Bahnstrom auf Basis des Bahnstromnetznutzungsvertrages mit der XXXX messen, und dadurch neben im Verhältnis zum Ersatzwertverfahren bzw Restsummenverfahren erhöhten Bahnstromnetzkosten auch die Messkosten zu tragen haben.„
  5. EVUs, die den Bahnstrom auf Basis des Bahnstromnetznutzungsvertrages mit der römisch 40 messen, und dadurch neben im Verhältnis zum Ersatzwertverfahren bzw Restsummenverfahren erhöhten Bahnstromnetzkosten auch die Messkosten zu tragen haben.
  6. EVUs, die den Bahnstrom auf Basis des Bahnstromnetznutzungsvertrages mit der XXXX nicht messen - obwohl sie vertraglich dazu verpflichtet wären - und für die dadurch das Ersatzwertverfahren zur Anwendung kommt. Wie im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom XXXX aufgezeigt wurde, können durch die Wahl des Ersatzwertverfahrens Kostenvorteile erzielt werden.
  7. EVUs, die den Bahnstrom auf Basis des Bahnstromnetznutzungsvertrages mit der römisch 40 nicht messen - obwohl sie vertraglich dazu verpflichtet wären - und für die dadurch das Ersatzwertverfahren zur Anwendung kommt. Wie im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom römisch 40 aufgezeigt wurde, können durch die Wahl des Ersatzwertverfahrens Kostenvorteile erzielt werden.
  8. XXXX : Zwischen den Konzernunternehmen XXXX kommt ein eigenes „Restsummenverfahren“ zur Anwendung, dessen Anwendung per se eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin und der übrigen EVUs darstellt, dessen Ausgestaltung völlig intransparent ist und erhebliches Diskriminierungspotenzial birgt.“
  9. römisch 40 : Zwischen den Konzernunternehmen römisch 40 kommt ein eigenes „Restsummenverfahren“ zur Anwendung, dessen Anwendung per se eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin und der übrigen EVUs darstellt, dessen Ausgestaltung völlig intransparent ist und erhebliches Diskriminierungspotenzial birgt.“ Zudem habe die belangte Behörde ihre Zuständigkeit auf Prüfung des Restsummenverfahren unrichtig interpretiert, und keine bzw ungeeignet Ermittlungsschritte hinsichtlich des Restsummenverfahren gesetzt. Denn die Anwendung des Restsummenverfahren sei jedenfalls Teil der wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Zuständigkeit der Schienen-Control Kommission nach § 74 EisbG, weil das Restsummenverfahren die Verrechnung des Netzentgeltes für die Nutzung des Bahnstromnetzes

§ 58Abs 1 Z 3 Eisb

G unmittelbar betreffe. Dies ist auch schon deshalb notwendig, weil sonst die XXXX in der Lage wäre, durch privatrechtliche Ausgestaltung ihrer konzerninternen Leistungsbeziehungen einzelne eisenbahnrechtliche Zugangsansprüche der Wettbewerbsaufsicht der Schienen-Control Kommission zu entziehen, und damit selbst über die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde mitbestimmen könnte.Zudem habe die belangte Behörde ihre Zuständigkeit auf Prüfung des Restsummenverfahren unrichtig interpretiert, und keine bzw ungeeignet Ermittlungsschritte hinsichtlich des Restsummenverfahren gesetzt. Denn die Anwendung des Restsummenverfahren sei jedenfalls Teil der wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Zuständigkeit der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 74, EisbG, weil das Restsummenverfahren die Verrechnung des Netzentgeltes für die Nutzung des Bahnstromnetzes

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG unmittelbar betreffe. Dies ist auch schon deshalb notwendig, weil sonst die römisch 40 in der Lage wäre, durch privatrechtliche Ausgestaltung ihrer konzerninternen Leistungsbeziehungen einzelne eisenbahnrechtliche Zugangsansprüche der Wettbewerbsaufsicht der Schienen-Control Kommission zu entziehen, und damit selbst über die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde mitbestimmen könnte. Dies auch deshalb, weil

Punkt 2. „Anwendung Restsummenverfahren“ der von der XXXX mit Stellungnahme vom XXXX vorgelegten Vertragsergänzung zum Bahnstromlieferungsvertrag die Abrechnung der Netzentgelte anhand der Bezugsmenge, und die Ermittlung der Bezugsmenge auf Basis eines intransparenten Verfahrens - nämlich des Restsummenverfahren -, welches ausschließlich XXXX -intern zur Anwendung komme, erfolge.Dies auch deshalb, weil

Punkt 2. „Anwendung Restsummenverfahren“ der von der römisch 40 mit Stellungnahme vom römisch 40 vorgelegten Vertragsergänzung zum Bahnstromlieferungsvertrag die Abrechnung der Netzentgelte anhand der Bezugsmenge, und die Ermittlung der Bezugsmenge auf Basis eines intransparenten Verfahrens -

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