Obsah (14)
Art. 133Art. 129§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31Art. 94Art. 131Art. 132§ 1§ 22§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW195 2258412-1 Spruch, W195 2258412-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schriftsatz vom 16.08.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2022, erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde. Als belangte Behörden wurden zum einen die Bundesverwaltung insgesamt, zum anderen die Volksanwaltschaft, das Bundesministerium für Inneres, das Bundesministerium für Justiz sowie der ORF genannt. Begründend wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Beschwerde gegen Maßnahmen verdeckter Ermittlungstätigkeit richte. Aus diesem Grund seien ihm die direkt handelnden Organe nicht bekannt. Es stehe jedoch fest, dass die genannten Behörden in die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ihm gegenüber mit involviert bzw. darüber hinreichend informiert seien. Die gegen ihn seit mittlerweile fast zwei Jahrzehnten laufenden Maßnahmen seien mit der UN-Menschenrechtskonvention, der ERMK (insbesondere deren Art. 2, 3, 5, 6, 8, 9 10 und 12) und sonstigen einschlägigen Statuten (wie dem Römer-Statut) nicht vereinbar. Die UN und EU würden „schwarze Listen“ führen und Menschen, die auf diesen Listen stünden, würde ein recht- und würdeloses Schicksal ereilen. Die Maßnahmen gegen ihn hätten mit seiner Buchveröffentlichung im Jahr 2003 begonnen und würden bis heute andauern. So würden PC, Drucker, Smartphon usw. gehackt werden und durch externe Beeinflussung würden sein Puls und seine Herzfrequenz erhöht werden, was dazu führe, dass er seit fast zwei Jahrzehnten etwa alle zwei Stunden aus dem Schlaf gerissen werde, was einer psychischen Folter gleichkomme. Weiters sei er des Öfteren in absichtlich herbeigeführte Verkehrsunfälle verwickelt gewesen bzw. habe wiederholt Mühe gehabt, solche abzuwenden. So sei er bei einer Fahrt von Dresden nach München durch physische Einwirkung auf seinen PKW in die Leitplanken gekracht, sodass an seinem Auto ein hoher Sachschaden entstanden sei. Er vermute, dass dahinter das Militär stecke. Weiters sei er einmal bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestürzt und habe sich eine schwere Beinverletzung sowie eine Schulterverletzung zugezogen. Er könne in diesem Zusammenhang nicht ausschließen, ob er vielleicht gestoßen worden sei. Darüber hinaus werde mit allen Mitteln versucht, seine wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Der Staat sei durch Geheimdienste unterlaufen und für vermeintliche Staatsfeinde, Regimekritiker und schweren Straftaten Verdächtige würde keine Unschuldsvermutung gelten. Damit seien der Politik und den staatlichen Sicherheitsbehörden Tür und Tor für die Ausübung von Willkür geöffnet, wie sein Fall nur allzu deutlich beweisen würde. Gegen ihn würden seit fast zwei Jahrzehnten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden und man versuche ihn in die Insolvenz zu treiben. In diese Ermittlungen sei vermutlich die WKStA und die deutsche Justiz involviert. Das Verhalten der gesamten Verwaltung, insbesondere der Sicherheitsbehörden, gegen ihn sei mit demokratischen Verhältnissen nicht vereinbar. Er vermute, dass man ihn mit den vorhin geschilderten Maßnahmen vorsätzlich schädigen und „unschädlich“ machen wolle. In diese Vorgänge seien auch führende Medien involviert. Es sei bekannt, dass besonders charismatische Aufklärer als Verschwörer gebrandmarkt und verächtlicher Propaganda ausgesetzt seien.Begründend wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Beschwerde gegen Maßnahmen verdeckter Ermittlungstätigkeit richte. Aus diesem Grund seien ihm die direkt handelnden Organe nicht bekannt. Es stehe jedoch fest, dass die genannten Behörden in die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ihm gegenüber mit involviert bzw. darüber hinreichend informiert seien. Die gegen ihn seit mittlerweile fast zwei Jahrzehnten laufenden Maßnahmen seien mit der UN-Menschenrechtskonvention, der ERMK (insbesondere deren Artikel 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10 und 12) und sonstigen einschlägigen Statuten (wie dem Römer-Statut) nicht vereinbar. Die UN und EU würden „schwarze Listen“ führen und Menschen, die auf diesen Listen stünden, würde ein recht- und würdeloses Schicksal ereilen. Die Maßnahmen gegen ihn hätten mit seiner Buchveröffentlichung im Jahr 2003 begonnen und würden bis heute andauern. So würden PC, Drucker, Smartphon usw. gehackt werden und durch externe Beeinflussung würden sein Puls und seine Herzfrequenz erhöht werden, was dazu führe, dass er seit fast zwei Jahrzehnten etwa alle zwei Stunden aus dem Schlaf gerissen werde, was einer psychischen Folter gleichkomme. Weiters sei er des Öfteren in absichtlich herbeigeführte Verkehrsunfälle verwickelt gewesen bzw. habe wiederholt Mühe gehabt, solche abzuwenden. So sei er bei einer Fahrt von Dresden nach München durch physische Einwirkung auf seinen PKW in die Leitplanken gekracht, sodass an seinem Auto ein hoher Sachschaden entstanden sei. Er vermute, dass dahinter das Militär stecke. Weiters sei er einmal bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestürzt und habe sich eine schwere Beinverletzung sowie eine Schulterverletzung zugezogen. Er könne in diesem Zusammenhang nicht ausschließen, ob er vielleicht gestoßen worden sei. Darüber hinaus werde mit allen Mitteln versucht, seine wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Der Staat sei durch Geheimdienste unterlaufen und für vermeintliche Staatsfeinde, Regimekritiker und schweren Straftaten Verdächtige würde keine Unschuldsvermutung gelten. Damit seien der Politik und den staatlichen Sicherheitsbehörden Tür und Tor für die Ausübung von Willkür geöffnet, wie sein Fall nur allzu deutlich beweisen würde. Gegen ihn würden seit fast zwei Jahrzehnten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden und man versuche ihn in die Insolvenz zu treiben. In diese Ermittlungen sei vermutlich die WKStA und die deutsche Justiz involviert. Das Verhalten der gesamten Verwaltung, insbesondere der Sicherheitsbehörden, gegen ihn sei mit demokratischen Verhältnissen nicht vereinbar. Er vermute, dass man ihn mit den vorhin geschilderten Maßnahmen vorsätzlich schädigen und „unschädlich“ machen wolle. In diese Vorgänge seien auch führende Medien involviert. Es sei bekannt, dass besonders charismatische Aufklärer als Verschwörer gebrandmarkt und verächtlicher Propaganda ausgesetzt seien. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen den Beschwerdeführer angestrengten Maßnahmen verdeckter Ermittlungen für rechtswidrig erklären, auf Zuerkennung von Schadenersatz entscheiden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und die Aufhebung der Maßnahmen unmittelbar anordnen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.
- Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das zuständige Bezirksgericht mit Schreiben vom 23.08.2022, XXXX mit, dass für den Beschwerdeführer österreichweit keine Erwachsenenvertretung besteht.
- Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das zuständige Bezirksgericht mit Schreiben vom 23.08.2022, römisch 40 mit, dass für den Beschwerdeführer österreichweit keine Erwachsenenvertretung besteht.
- Mit Schreiben vom 06.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Prüfung der auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützten Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar sei.
- Mit Schreiben vom 06.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Prüfung der auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG gestützten Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar sei.
- Mit Eingabe vom 11.10.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass nach der geltenden Rechtslage das Bundesverwaltungsgericht über Handeln oder Unterlassen von Verwaltungsorganen bzw. Verwaltungsbehörden zu entscheiden habe und er sehe nicht, dass dieses nicht auch im gegenständlichem Fall gelten sollte. Die Beschwerde sei ausführlich belegt und begründet. Es werde daher ersucht über seine Maßnahmenbeschwerde zu entscheiden, auch um ihm den weiteren Rechtsweg offen zu halten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf der vorliegenden Beschwerde, der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.10.2022 sowie dem übrigen Akteninhalt. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Allgemeine Ausführungen:
Art. 129
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Artikel 129
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 6Abs. 1 AVG i
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). 3.
- Zu A) - Spruchpunkt I. - Zurückweisung der Beschwerde:3.
- Zu A) - Spruchpunkt römisch eins. - Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.
- Zu den entscheidungsrelevanten gesetzlichen Grundlagen:
Art. 94Abs.
1 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Artikel 94
, Absatz eins, B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Art. 130Abs.
5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Artikel 130
, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH 26.04.2010, 2009/10/0240; 21.10.2010, 2008/01/0028 und 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (vgl. VwGH 14.12.1990, 90/18/0234).
Artikel 132
, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH 26.04.2010, 2009/10/0240; 21.10.2010, 2008/01/0028 und 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten vergleiche VwGH 14.12.1990, 90/18/0234). Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwangs (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH 24.06.1998, 97/01/0239; 16.11.2000, 98/01/0452 und 06.07.2004, 2003/11/0175).Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwangs (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346 aus 1974,, 11.935 aus 1988,; VwGH 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird vergleiche VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791 aus 1991,; VwGH 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH 24.06.1998, 97/01/0239; 16.11.2000, 98/01/0452 und 06.07.2004, 2003/11/0175). 3.2.
- Zum konkret vorliegenden Fall: Wie bereits ausgeführt, ist das Handeln eines Organs dann als „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ zu qualifizieren, wenn dieses als Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Die Annahme des Vorliegens „unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ setzt also zunächst ein Handeln „im Rahmen der Hoheitsverwaltung“ voraus (VwGH 26.04.2010, 2009/10/0240). Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer zwar eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der Beschwerde ist jedoch kein konkreter Vorwurf an eine Verwaltungsbehörde zu entnehmen. Vielmehr werden vom Beschwerdeführer lediglich vage und unsubstantiierte Behauptungen hinsichtlich angeblicher verdeckter Ermittlungstätigkeiten von Verwaltungsbehörden bzw. deren Organen gegen seine Person in den Raum gestellt. Wenn in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ausgeführt wird, dass sich sein Name auf sogenannten „schwarzen Listen“ von nationalen wie internationalen Behörden finden würde und er dadurch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens, seiner körperlichen Unversehrtheit bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz befürchten müsse, so ist dazu zu bemerken, dass die diesbezüglichen Ausführungen (absichtlich herbeigeführte [Verkehrs-]Unfälle durch Organe der Staatsgewalt, psychische Folter in Form von Schlafentzug durch die bewusst herbeigeführte Beeinflussung der Puls- und Herzfrequenz, etc.) in eklatantem Widerspruch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen stehen, sodass nicht erkannt werden kann, inwieweit es sich dabei um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder deren Organe handelt, die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet. Auch mit dem Beschwerdevorbringen, dass mit allen Mitteln versucht werde, seine wirtschaftliche Existenz zu vernichten, indem man bestrebt sei, ihn in die Insolvenz zu treiben und gegen ihn seit fast zwei Jahrzehnten strafrechtliche Ermittlungen sowohl von der deutschen Justiz als auch von der österreichischen Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) geführt werden würden, wurde kein Fall eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fällt, dargetan. Zum einen bezieht sich das diesbezügliche Vorbringen auf Handlungen deutscher Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte auf deutschem Bundesgebiet und scheidet schon aus diesem Grund eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus, sodass auf das damit im Zusammenhang stehende Vorbringen nicht weiter einzugehen war. Wenn sich zum anderen das Beschwerdevorbringen gegen - vermeintliche - Ermittlungstätigkeiten der WKStA richtet, so ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass in diesem Zusammenhang Rechtsgrundlage die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO) darstellen, welche hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen Handlungen der WKStA im Ermittlungsverfahren eindeutig eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht des Bundesverwaltungsgerichts vorsehen. Wenn in der Beschwerde auch der Österreichische Rundfunk (ORF) als belangte Behörde angeführt wird, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich eine Maßnahmenbeschwerde nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten kann (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062 mwN). Beim ORF handelt es sich jedoch um keine Verwaltungsbehörde, sondern um ein Unternehmen iSd Unternehmensgesetzbuchs (§ 1 Abs. 4 ORF-Gesetz). Somit scheidet eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus.Wenn in der Beschwerde auch der Österreichische Rundfunk (ORF) als belangte Behörde angeführt wird, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich eine Maßnahmenbeschwerde nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten kann vergleiche VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062 mwN). Beim ORF handelt es sich jedoch um keine Verwaltungsbehörde, sondern um ein Unternehmen iSd Unternehmensgesetzbuchs (Paragraph eins, Absatz 4, ORF-Gesetz). Somit scheidet eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde zwar auch die Volksanwaltschaft als belangte Behörde angeführt wird, der Beschwerdeführer aber in weiterer Folge jegliche Ausführungen darüber vermissen lässt, inwieweit er sich durch Handlungen der Volksanwaltschaft in seinen Rechten verletzt erachtet. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass - entgegen den Aussagen in der Beschwerde - im vorliegenden Fall im Ergebnis kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt vorliegt, der in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Die gegenständliche Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass - entgegen den Aussagen in der Beschwerde - im vorliegenden Fall im Ergebnis kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt vorliegt, der in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Die gegenständliche Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). 3.
- Zu A) - Spruchpunkt II. - Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung von Schadenersatz:3.
- Zu A) - Spruchpunkt römisch zwei. - Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung von Schadenersatz: Das Begehren hinsichtlich der Zuerkennung von Schadenersatz durch das Bundesverwaltungsgericht war, neben dem Aspekt der Unzulässigkeit der Beschwerde in der Hauptsache, ebenfalls zurückzuweisen, weil es dafür keinerlei gesetzliche Grundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gibt. Vielmehr besteht eine Zuständigkeit der Zivilgerichte
§ 1Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl.
Nr. 111/1895, da es sich bei Schadenersatzansprüchen grundsätzlich um bürgerliche Rechtssachen handelt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben.Das Begehren hinsichtlich der Zuerkennung von Schadenersatz durch das Bundesverwaltungsgericht war, neben dem Aspekt der Unzulässigkeit der Beschwerde in der Hauptsache, ebenfalls zurückzuweisen, weil es dafür keinerlei gesetzliche Grundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gibt. Vielmehr besteht eine Zuständigkeit der Zivilgerichte
Paragraph eins, Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111 aus 1895,, da es sich bei Schadenersatzansprüchen grundsätzlich um bürgerliche Rechtssachen handelt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben. 3.4. Zum Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit der Zurückweisung der Beschwerde wurde bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, weshalb auf den Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 22Abs. 1 Vw
GVG nicht mehr näher einzugehen war (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050; 19.11.2019, Ra 2019/09/0117 und 05.03.2018, Ro 2017/17/0023).Mit der Zurückweisung der Beschwerde wurde bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, weshalb auf den Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG nicht mehr näher einzugehen war vergleiche VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050; 19.11.2019, Ra 2019/09/0117 und 05.03.2018, Ro 2017/17/0023). 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 24 VwGVG Anm 7 mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mwN). 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2258412.1.00