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{'item': 'W195 2258897-1'}

Obsah (11)Art. 131Art. 133§ 35c§ 195Art. 129Art. 130Art. 132§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW195 2258897-1 Spruch, W195 2258897-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

Art. 131Abs. 1 B-VG und § 31 Abs. 1 i

Vm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Eingabe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Artikel 131, Absatz eins, B-VG und Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Vw

GVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 01.08.2022 erstatteten die nunmehrigen Beschwerdeführer eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft XXXX (im Folgenden: StA) „Wegen der Erstellung eines nicht den Tatsachen entsprechenden Befund[es] und Begutachtung d. Gutachtens eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen, [...] vom 29.09.2020 XXXX Falsche Tatsachen. Beurteilung und Unterstützung eines Vergehens gegen das Burgenländische Baugesetz.“ Dieser Strafanzeige vorangegangen waren diverse Streitigkeiten bzw. Meinungsverschiedenheiten mit unterschiedlichen Stellen iZm der brandschutztechnischen Ausstattung des Gebäudes in der XXXX
  2. Mit Schreiben vom 01.08.2022 erstatteten die nunmehrigen Beschwerdeführer eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 (im Folgenden: StA) „Wegen der Erstellung eines nicht den Tatsachen entsprechenden Befund[es] und Begutachtung d. Gutachtens eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen, [...] vom 29.09.2020 römisch 40 Falsche Tatsachen. Beurteilung und Unterstützung eines Vergehens gegen das Burgenländische Baugesetz.“ Dieser Strafanzeige vorangegangen waren diverse Streitigkeiten bzw. Meinungsverschiedenheiten mit unterschiedlichen Stellen iZm der brandschutztechnischen Ausstattung des Gebäudes in der römisch 40
  3. Mit Schreiben der StA vom 02.08.2022 XXXX wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass mangels Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO) von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

§ 35cSt

AG abgesehen wird. Weiters wurde festgehalten, dass gegen diese Entscheidung „ein Antrag auf Fortführung

§ 195St

PO nicht“ zusteht.2. Mit Schreiben der StA vom 02.08.2022 römisch 40 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass mangels Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 35 c, StAG abgesehen wird. Weiters wurde festgehalten, dass gegen diese Entscheidung „ein Antrag auf Fortführung

Paragraph 195, StPO nicht“ zusteht.

  1. Auf die Mitteilung der StA vom 02.08.2022 wurde von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 15.08.2022 geantwortet, wobei darin insbesondere die – nach Auffassung der Beschwerdeführer erfolgte – zu schnelle Rückmeldung der StA moniert wird. Es sei nicht glaubwürdig, dass innerhalb einer derart kurzen Zeit eine ordnungsgemäße Überprüfung des von den Beschwerdeführern in ihrer Strafanzeige dargelegten Sachverhaltes stattfinden habe können.
  2. Schließlich langte am 30.08.2022 ein mit „Bescheidverständigungsbeschwerde-- Maßnahmenbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft XXXX “ betiteltes und mit 22.08.2022 datiertes Schreiben der Beschwerdeführer beim BVwG ein.
  3. Schließlich langte am 30.08.2022 ein mit „Bescheidverständigungsbeschwerde-- Maßnahmenbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft römisch 40 “ betiteltes und mit 22.08.2022 datiertes Schreiben der Beschwerdeführer beim BVwG ein. Aus dem Inhalt dieser Eingabe ergibt sich – soweit entscheidungserheblich –, dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrmals Strafanzeigen „gegen oder bei der“ StA eingebracht hätten und „auch gegen Freunde der St. A“ Strafanzeigen erhoben hätten. Auf diese Strafanzeigen sei jedoch seitens der StA immer auf dieselbe Weise reagiert worden (arg. „Auf unsere Strafanzeigen, immer in der ‚selben Causa‘, erhalten wir seit 2020 die Verständigung: ‚kein Anfangsverdacht (§1Abs.3 StPO)‘ es besteht keine Möglichkeit d. Fortführung nach §195 StPO. Diese Entscheidung, leider immer ‚ohne Begründung‘, da das Gesetz eine Begründung nicht vorsieht, trotz vorliegenden Beweisen (tatsächlichen Anhaltspunkten gegen Freunde) ist höchst bedenklich.“). Weiters wird unter Bezugnahme auf die letzte Verständigung der StA vom 02.08.2022 und der dieser Verständigung zugrundeliegenden Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 01.08.2022 u.a. festgehalten, dass angesichts dessen, dass „bereits am 02 Aug. 2022, auf unsere Strafanzeige geantwortet wurde, [dies] der beste Beweis [sei], dass am Tage des vermuteten Einganges unserer Strafanzeige, es kaum möglich war, die vorgelegten Beweise zu prüfen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisieren und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisieren und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden: II.1.
  5. Mit Schreiben vom 01.08.2022 erstatteten die Beschwerdeführer eine Strafanzeige bei der StA.römisch zwei.1.
  6. Mit Schreiben vom 01.08.2022 erstatteten die Beschwerdeführer eine Strafanzeige bei der StA. II.1.
  7. Mit Verständigung vom 02.08.2022 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die StA „von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 35c StAG abgesehen [hat], weil kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Gegen diese Entscheidung steht ein Antrag auf Fortführung

§ 195St

PO nicht zu.“römisch zwei.1.2. Mit Verständigung vom 02.08.2022 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die StA „von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 35 c, StAG abgesehen [hat], weil kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) besteht. Gegen diese Entscheidung steht ein Antrag auf Fortführung

Paragraph 195, StPO nicht zu.“ II.1.

  1. Gegen die (Un-)Tätigkeit der StA richtet sich die vorliegende Eingabe, welche am 30.08.2022 unmittelbar beim BVwG eingebracht wurde.römisch zwei.1.
  2. Gegen die (Un-)Tätigkeit der StA richtet sich die vorliegende Eingabe, welche am 30.08.2022 unmittelbar beim BVwG eingebracht wurde.
  3. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren grundsätzlich auf den seitens der Beschwerdeführer selbst in Vorlage gebrachten Schriftsätze und Unterlagen sowie dem Schreiben der XXXX Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren grundsätzlich auf den seitens der Beschwerdeführer selbst in Vorlage gebrachten Schriftsätze und Unterlagen sowie dem Schreiben der römisch 40 Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind. ,
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a.

über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Art. 132Abs.

2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234). Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346 aus 1974,, 11.935 aus 1988,; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird vergleiche VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791 aus 1991,; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175). Bereits hier ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt –

Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (worunter auch die gegenständliche und u.a. auch als Maßnahmenbeschwerde bezeichnete Eingabe fällt) erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.Bereits hier ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nichts anderes ergibt –

Absatz 2, B-VG nur über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (worunter auch die gegenständliche und u.a.

auch als Maßnahmenbeschwerde bezeichnete Eingabe fällt) erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung

§ 31Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss zu ergehen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. Zu A) Zur Zurückweisung der Eingabe: 3.2. Dem Inhalt der hier vorliegenden Eingabe vom 01.08.2022 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführer hiermit – im Wesentlichen – insbesondere die Tätigkeit bzw. die Untätigkeit der StA monieren, wobei ihrer Ansicht nach die StA zu Unrecht von notwendigen Ermittlungen betreffend die von den Beschwerdeführern am 22.08.2022 erstattete Strafanzeige abgesehen habe und ihnen lediglich (erneut) mitgeteilt worden sei, dass mangels Vorliegens eines Anfangsverdachtes seitens der StA keine weiteren Schritte gesetzt werden würden, wobei gegen diese Entscheidung (auch) kein Antrag auf Fortführung

§ 195St

PO zulässig sei.3.2. Dem Inhalt der hier vorliegenden Eingabe vom 01.08.2022 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführer hiermit – im Wesentlichen – insbesondere die Tätigkeit bzw. die Untätigkeit der StA monieren, wobei ihrer Ansicht nach die StA zu Unrecht von notwendigen Ermittlungen betreffend die von den Beschwerdeführern am 22.08.2022 erstattete Strafanzeige abgesehen habe und ihnen lediglich (erneut) mitgeteilt worden sei, dass mangels Vorliegens eines Anfangsverdachtes seitens der StA keine weiteren Schritte gesetzt werden würden, wobei gegen diese Entscheidung (auch) kein Antrag auf Fortführung

Paragraph 195, StPO zulässig sei. An dieser Stelle gilt es zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte, und damit auch das BVwG, entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig sind, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“).An dieser Stelle gilt es zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte, und damit auch das BVwG, entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig sind, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“). 3.

  1. Für die gegenständliche Eingabe bedeutet dies: 3.3.
  2. Im Hinblick auf das von den Beschwerdeführern monierte Verhalten der StA kann darin – mangels Vorliegens bzw. objektiv nicht zu erwartender Zwangshandlung – nicht die Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt erblickt werden. Es gilt an dieser Stelle zwar festzuhalten, dass auch eine „qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen“ eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen (siehe hierzu VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), allerdings darf hierbei nicht übersehen werden, dass die StA vorliegend nicht untätig blieb, sondern ihre Handlung bzw. ihr Verhalten, konkret die Verständigung an die Beschwerdeführer vom 02.08.2022, wonach kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden wird, lediglich nicht den Erwartungen der Beschwerdeführer entsprach. Dieser Umstand vermag jedoch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen nicht begründen. 3.3.
  3. Nachdem im vorliegenden Fall kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit an einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung, weshalb die Eingabe bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war (vgl. VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0032).3.3.
  4. Nachdem im vorliegenden Fall kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit an einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung, weshalb die Eingabe bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war vergleiche VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0032). 3.3.
  5. Auch selbst unter der Prämisse, dass das Verhalten der StA einen AuvBZ darstellen würde, vermag dies an der Unzuständigkeit des BVwG nichts zu ändern. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist das BVwG entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Rechtsmittel in Strafsachen oder über die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Strafgerichte und Strafverfolgungsorgane – wie dies im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführern vorgebracht wurde – zu erkennen. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN). Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  7. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276)Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  8. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276) Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.3.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.3.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2258897.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.