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{'item': 'W195 2259692-2'}

Obsah (13)§ 33Art. 133§ 52§ 89c§ 13§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW195 2259692-2 Spruch, W195 2259692-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 33Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum bereits abgeschlossenen gebührenrechtlichen Verfahren mit der XXXX Zum bereits abgeschlossenen gebührenrechtlichen Verfahren mit der römisch 40 I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 01.02.2022, Zl. XXXX , wurde die der Sachverständigen XXXX (im Folgenden: Wiedereinsetzungswerberin) von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache von XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und wurde ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war hierbei schriftlich zu erstatten.römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 01.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde die der Sachverständigen römisch 40 (im Folgenden: Wiedereinsetzungswerberin) von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache von römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und wurde ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war hierbei schriftlich zu erstatten. I.

  1. Mit E-Mail vom 03.08.2022 übermittelte die Wiedereinsetzungswerberin (vorab) das schriftliche Gutachten vom 02.08.2022 und teilte weiters mit, dass das Gutachten und die diesbezügliche Gebührennote (zusätzlich) postalisch übermittelt werden würden, „nachdem eine elektronische Übermittlung an das BvG [gemeint wohl BVwG] immer noch nicht möglich“ sei.römisch eins.
  2. Mit E-Mail vom 03.08.2022 übermittelte die Wiedereinsetzungswerberin (vorab) das schriftliche Gutachten vom 02.08.2022 und teilte weiters mit, dass das Gutachten und die diesbezügliche Gebührennote (zusätzlich) postalisch übermittelt werden würden, „nachdem eine elektronische Übermittlung an das BvG [gemeint wohl BVwG] immer noch nicht möglich“ sei. I.
  3. Nachdem das Gutachten vom 02.08.2022 samt der dazugehörigen Honorarnote am 09.08.2022 auf postalischem Weg beim BVwG einlangte, wurde die Wiedereinsetzungswerberin mit Schreiben des BVwG vom 26.09.2022, XXXX , darauf hingewiesen, dass sie als Sachverständige grundsätzlich

§ 89cAbs. 5 GOG i

Vm § 21 Abs. 9 BVwGG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sei, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen wäre. Die Wiedereinsetzungswerberin habe auch nicht dargelegt, weshalb die Übermittlung ihres gebührenrechtlichen Antrages mittels elektronischen Rechtsverkehrs im konkreten Fall nicht möglich gewesen sei. Ermittlungen des BVwG zufolge hätte es während des Zeitraumes der Einbringung der Honorarnote bei der Übermittlung von Eingaben an das BVwG im Wege des ERV auch keine technischen Probleme gegeben. Seitens des BVwG wurde die Wiedereinsetzungswerberin binnen einer 14-tägigen Frist ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages aufgefordert die Honorarnote samt allfälliger Nachweise bzw. eine korrigierte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln. Andernfalls wurde sie aufgefordert darzulegen, weshalb die Übermittlung ihres Antrages bzw. ihrer Honorarnote per ERV unzumutbar bzw. untunlich gewesen sei. Schließlich wurde die Wiedereinsetzungswerberin auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Anbringen im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Frist

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde. Dieses Schreiben wurde der Wiedereinsetzungswerberin nachweislich am 26.09.2022 mittels elektronischer Zustellung zugestellt.römisch eins.3. Nachdem das Gutachten vom 02.08.2022 samt der dazugehörigen Honorarnote am 09.08.2022 auf postalischem Weg beim BVwG einlangte, wurde die Wiedereinsetzungswerberin mit Schreiben des BVwG vom 26.09.2022, römisch 40 , darauf hingewiesen, dass sie als Sachverständige grundsätzlich

Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sei, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen wäre. Die Wiedereinsetzungswerberin habe auch nicht dargelegt, weshalb die Übermittlung ihres gebührenrechtlichen Antrages mittels elektronischen Rechtsverkehrs im konkreten Fall nicht möglich gewesen sei. Ermittlungen des BVwG zufolge hätte es während des Zeitraumes der Einbringung der Honorarnote bei der Übermittlung von Eingaben an das BVwG im Wege des ERV auch keine technischen Probleme gegeben. Seitens des BVwG wurde die Wiedereinsetzungswerberin binnen einer 14-tägigen Frist ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages aufgefordert die Honorarnote samt allfälliger Nachweise bzw. eine korrigierte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln. Andernfalls wurde sie aufgefordert darzulegen, weshalb die Übermittlung ihres Antrages bzw. ihrer Honorarnote per ERV unzumutbar bzw. untunlich gewesen sei. Schließlich wurde die Wiedereinsetzungswerberin auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Anbringen im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Frist

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde. Dieses Schreiben wurde der Wiedereinsetzungswerberin nachweislich am 26.09.2022 mittels elektronischer Zustellung zugestellt. I.4. Da von der Wiedereinsetzungswerberin in der Folge weder eine Stellungnahme noch eine korrigierte Honorarnote einlangte, wurde ihr gebührenrechtlicher Antrag mangels fristgerechter Verbesserung die der Honorarnote anhaftenden Mängeln mit Beschluss des BVwG vom 18.10.2022, XXXX ,

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Auch dieser Beschluss wurde ihr mittels elektronischer Zustellung nachweislich am 18.10.2022 zugestellt.römisch eins.4. Da von der Wiedereinsetzungswerberin in der Folge weder eine Stellungnahme noch eine korrigierte Honorarnote einlangte, wurde ihr gebührenrechtlicher Antrag mangels fristgerechter Verbesserung die der Honorarnote anhaftenden Mängeln mit Beschluss des BVwG vom 18.10.2022, römisch 40 ,

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Auch dieser Beschluss wurde ihr mittels elektronischer Zustellung nachweislich am 18.10.2022 zugestellt. Zum (neuerlich) eingebrachten gebührenrechtlichen Antrag vom 20.10.2022 I.

  1. Am 20.10.2022 langte von der Wiedereinsetzungswerberin erneut jene Honorarnote – nunmehr jedoch im Wege des ERV – ein, die bereits dem mittlerweile abgeschlossenen gebührenrechtlichen Verfahren mit der XXXX zugrunde lag.römisch eins.
  2. Am 20.10.2022 langte von der Wiedereinsetzungswerberin erneut jene Honorarnote – nunmehr jedoch im Wege des ERV – ein, die bereits dem mittlerweile abgeschlossenen gebührenrechtlichen Verfahren mit der römisch 40 zugrunde lag. I.
  3. Mit Schreiben des BVwG vom 16.11.2022, XXXX , wurde der Wiedereinsetzungswerberin in Bezug auf die neuerliche Einbringung ihrer Honorarnote einerseits mitgeteilt, dass es hinsichtlich der Gebührennote mit der Nr. 0742/2022 bereits einen Beschluss des BVwG gäbe und das diesbezügliche gebührenrechtliche Verfahren damit abgeschossen sei. Andererseits wurde ausgeführt, dass das BVwG aufgrund des Inhaltes des Vorbringens davon ausgehe, dass die Wiedereinsetzungswerberin durch die neuerliche Antragstellung eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Verbesserung ihres gebührenrechtlichen Antrages begehre. Seitens des BVwG erging die Aufforderung unter Vorlage entsprechender Nachweise konkret darzulegen aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war der Aufforderung zur Verbesserung des Formmangels ihres Anbringens (= Einbringung der Honorarnote im Wege des ERV) fristgerecht nachzukommen. Zudem wurde sie aufgefordert Angaben zur Rechtzeitigkeit ihres Antrages auf Wiedereinsetzung zu machen.römisch eins.
  4. Mit Schreiben des BVwG vom 16.11.2022, römisch 40 , wurde der Wiedereinsetzungswerberin in Bezug auf die neuerliche Einbringung ihrer Honorarnote einerseits mitgeteilt, dass es hinsichtlich der Gebührennote mit der Nr. 0742 aus 2022, bereits einen Beschluss des BVwG gäbe und das diesbezügliche gebührenrechtliche Verfahren damit abgeschossen sei. Andererseits wurde ausgeführt, dass das BVwG aufgrund des Inhaltes des Vorbringens davon ausgehe, dass die Wiedereinsetzungswerberin durch die neuerliche Antragstellung eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Verbesserung ihres gebührenrechtlichen Antrages begehre. Seitens des BVwG erging die Aufforderung unter Vorlage entsprechender Nachweise konkret darzulegen aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war der Aufforderung zur Verbesserung des Formmangels ihres Anbringens (= Einbringung der Honorarnote im Wege des ERV) fristgerecht nachzukommen. Zudem wurde sie aufgefordert Angaben zur Rechtzeitigkeit ihres Antrages auf Wiedereinsetzung zu machen. I.
  5. Dieses Schreiben wurde der Wiedereinsetzungswerberin nachweislich am 22.11.2022 zugestellt.römisch eins.
  6. Dieses Schreiben wurde der Wiedereinsetzungswerberin nachweislich am 22.11.2022 zugestellt. I.
  7. In der Folge langte jedoch weder eine schriftliche Stellungnahme ein noch wurden die geforderten Nachweise von der Wiedereinsetzungswerberin in Vorlage gebracht.römisch eins.
  8. In der Folge langte jedoch weder eine schriftliche Stellungnahme ein noch wurden die geforderten Nachweise von der Wiedereinsetzungswerberin in Vorlage gebracht. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Wiedereinsetzungswerberin von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in einer asylrechtlichen Beschwerdesache zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen wurde, wobei dieses Gutachten schriftlich zu erstatten war.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Wiedereinsetzungswerberin von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in einer asylrechtlichen Beschwerdesache zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen wurde, wobei dieses Gutachten schriftlich zu erstatten war. Das am 09.08.2022 auf postalischem Weg übermittelte Gutachten samt der dazugehörigen Honorarnote wurde von der Wiedereinsetzungswerberin trotz Aufforderung durch das BVwG nicht im Wege des ERV übermittelt, weshalb der gebührenrechtliche Antrag mit Beschluss vom 18.10.2022, XXXX , zurückgewiesen wurde.Das am 09.08.2022 auf postalischem Weg übermittelte Gutachten samt der dazugehörigen Honorarnote wurde von der Wiedereinsetzungswerberin trotz Aufforderung durch das BVwG nicht im Wege des ERV übermittelt, weshalb der gebührenrechtliche Antrag mit Beschluss vom 18.10.2022, römisch 40 , zurückgewiesen wurde. Am 20.10.2022 langte im Wege des ERV erneut der gebührenrechtliche Antrag hinsichtlich der schriftlichen Gutachtenserstellung in einem asylrechtlichen Beschwerdeverfahren beim BVwG ein. Mit Schreiben des BVwG vom 16.11.2022 erging die Aufforderung anhand entsprechender Nachweise konkret darzulegen aus welchen Gründen die Wiedereinsetzungswerberin nicht in der Lage war der Aufforderung durch das BVwG zur Verbesserung des Formmangels ihres Anbringens fristgerecht nachzukommen. Zudem wurde sie aufgefordert Angaben zur Rechtzeitigkeit ihres Anbringens zu machen. Dieses Schreiben des BVwG vom 16.11.2022 wurde der Wiedereinsetzungswerberin ordnungsgemäß zugestellt, von ihr langte in der Folge jedoch keine Stellungnahme ein.
  10. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , den gebührenrechtlichen Anträgen vom 09.08.2022 und 20.10.2022, dem gebührenrechtlichen Beschluss vom 18.10.2022, GZ. XXXX , der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.11.2022, XXXX , sowie dem übrigen Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 , den gebührenrechtlichen Anträgen vom 09.08.2022 und 20.10.2022, dem gebührenrechtlichen Beschluss vom 18.10.2022, GZ. römisch 40 , der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.11.2022, römisch 40 , sowie dem übrigen Akteninhalt. ,
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und Allgemeines:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 21Abs. 6 BVw

GG sind Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.

  1. Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass es in Bezug auf die Gebührennote der Wiedereinsetzungswerberin mit der Nr. 0742/2022 betreffend die Gutachtenserstellung in der Beschwerdesache XXXX bereits einen Beschluss des BVwG gibt ( XXXX ) und das diesbezügliche gebührenrechtliche Verfahren somit bereits abgeschlossen ist. Dessen ungeachtet ist in Bezug auf die nochmalige Einbringung der Gebührennote mit der Nr. 0742/2022 durch die Wiedereinsetzungswerberin Folgendes festzuhalten:3.
  2. Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass es in Bezug auf die Gebührennote der Wiedereinsetzungswerberin mit der Nr. 0742 aus 2022, betreffend die Gutachtenserstellung in der Beschwerdesache römisch 40 bereits einen Beschluss des BVwG gibt ( römisch 40 ) und das diesbezügliche gebührenrechtliche Verfahren somit bereits abgeschlossen ist. Dessen ungeachtet ist in Bezug auf die nochmalige Einbringung der Gebührennote mit der Nr. 0742 aus 2022, durch die Wiedereinsetzungswerberin Folgendes festzuhalten: 3.
  3. Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zunächst auf § 33 VwGVG Bezug zu nehmen, der auszugsweise Folgendes normiert:3.
  4. Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zunächst auf Paragraph 33, VwGVG Bezug zu nehmen, der auszugsweise Folgendes normiert: „

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […]
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. […]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.4. Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR.

  1. GP, 7). Genau wie § 33 VwGVG spricht auch § 71 Abs. 2 AVG zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus dem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH vom 25.01.1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 110 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).3.
  2. Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR.

  1. GP, 7). Genau wie Paragraph 33, VwGVG spricht auch Paragraph 71, Absatz 2, AVG zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus dem Inhalt ableiten lässt vergleiche VwGH vom 25.01.1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 110 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). 3.
  2. Das BVwG geht aufgrund des Inhaltes des Vorbringens bzw. der neuerlichen Antragseinbringung am 20.10.2022 im Wege des ERV – unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – davon aus, dass die nunmehrige Wiedereinsetzungswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (konkret eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Verbesserung ihres gebührenrechtlichen Antrages) stellen wollte. 3.
  3. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsantrag ist dieser jedoch als verspätet zurückzuweisen: Im gegenständlichen Fall wurde die Wiedereinsetzungswerberin mit Schreiben des BVwG vom 16.11.2022 u.a. auch aufgefordert Angaben zur Rechtzeitigkeit ihres Antrages auf Wiedereinsetzung zu machen. Dieser Aufforderung ist die Wiedereinsetzungswerberin jedoch nicht nachgekommen. Soweit die Wiedereinsetzungswerberin die ursprüngliche Übermittlung ihrer Honorarnote auf postalischem Weg mit technischen Problemen begründet, weshalb eine elektronische Übermittlung an das BVwG nicht möglich gewesen wäre, so ist – ungeachtet dessen, dass es sich hierbei lediglich um eine pauschale und nicht näher konkretisierte Behauptung der Wiedereinsetzungswerberin handelt – festzuhalten, dass sie bereits mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.09.2022 betreffend das gebührenrechtliche Verfahren mit der XXXX darauf hingewiesen wurde, dass es Ermittlungen des BVwG zufolge keine (technischen) Probleme im Zusammenhang mit der Einbringung von Eingaben im Wege des ERV in dem für die Wiedereinsetzungswerberin relevanten Zeitraum gegeben habe. Nachdem der Mängelbehebungsauftrag der Wiedereinsetzungswerberin nachweislich am 26.09.2022 zugestellt wurde, ist es spätestens ab diesem Zeitpunkt zum Wegfall des (vermeintlichen) Hindernisses iSd § 33 Abs. 3 VwGVG gekommen. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand endete daher mit Ablauf des 10.10.
  4. Der Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung am 20.10.2022 befand sich somit außerhalb der hierfür vorgesehenen Frist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich in Übereinstimmung mit § 33 Abs. 3 VwGVG daher jedenfalls als nicht fristgerecht eingebracht, weshalb dieser als verspätet zurückzuweisen war.3.
  5. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsantrag ist dieser jedoch als verspätet zurückzuweisen: Im gegenständlichen Fall wurde die Wiedereinsetzungswerberin mit Schreiben des BVwG vom 16.11.2022 u.a. auch aufgefordert Angaben zur Rechtzeitigkeit ihres Antrages auf Wiedereinsetzung zu machen. Dieser Aufforderung ist die Wiedereinsetzungswerberin jedoch nicht nachgekommen. Soweit die Wiedereinsetzungswerberin die ursprüngliche Übermittlung ihrer Honorarnote auf postalischem Weg mit technischen Problemen begründet, weshalb eine elektronische Übermittlung an das BVwG nicht möglich gewesen wäre, so ist – ungeachtet dessen, dass es sich hierbei lediglich um eine pauschale und nicht näher konkretisierte Behauptung der Wiedereinsetzungswerberin handelt – festzuhalten, dass sie bereits mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.09.2022 betreffend das gebührenrechtliche Verfahren mit der römisch 40 darauf hingewiesen wurde, dass es Ermittlungen des BVwG zufolge keine (technischen) Probleme im Zusammenhang mit der Einbringung von Eingaben im Wege des ERV in dem für die Wiedereinsetzungswerberin relevanten Zeitraum gegeben habe. Nachdem der Mängelbehebungsauftrag der Wiedereinsetzungswerberin nachweislich am 26.09.2022 zugestellt wurde, ist es spätestens ab diesem Zeitpunkt zum Wegfall des (vermeintlichen) Hindernisses iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG gekommen. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand endete daher mit Ablauf des 10.10.
  6. Der Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung am 20.10.2022 befand sich somit außerhalb der hierfür vorgesehenen Frist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich in Übereinstimmung mit Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG daher jedenfalls als nicht fristgerecht eingebracht, weshalb dieser als verspätet zurückzuweisen war. 3.
  7. Darüber hinaus wird lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (auch) aus den folgenden Gründen abzuweisen gewesen wäre: Die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG setzt voraus, dass die Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, weil sie entweder eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat und die Versäumung durch ein unvorhergesehenes oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, wobei die Partei daran kein Verschulden oder nur einen minderen Grad des Versehens trifft. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass

§ 33Abs. 3 Vw

GVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist.Die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nach Paragraph 33, VwGVG setzt voraus, dass die Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, weil sie entweder eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat und die Versäumung durch ein unvorhergesehenes oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, wobei die Partei daran kein Verschulden oder nur einen minderen Grad des Versehens trifft. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, müsste die Wiedereinsetzungswerberin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung – im konkreten Fall betrifft dies die Behebung des Formmangels ihrer Honorarnote innerhalb von 14 Tagen, da diese von ihr entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung nicht im elektronischen Rechtsverkehr

§ 89cAbs. 5 GOG i

Vm § 21 Abs. 9 BVwGG übermittelt wurde – durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass sie nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte.Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, müsste die Wiedereinsetzungswerberin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung – im konkreten Fall betrifft dies die Behebung des Formmangels ihrer Honorarnote innerhalb von 14 Tagen, da diese von ihr entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung nicht im elektronischen Rechtsverkehr

Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG übermittelt wurde – durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass sie nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH vom 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 37ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann vergleiche VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH vom 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 37ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Wiedereinsetzungswerberin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Sie darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 27.06.2008, 2008/11/0099; VwGH vom 22.09.1989, 89/11/0184; VwGH vom 19.11.1996, 95/08/0062; sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] E 18 zu § 33 VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 40ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Wiedereinsetzungswerberin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Sie darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 27.06.2008, 2008/11/0099; VwGH vom 22.09.1989, 89/11/0184; VwGH vom 19.11.1996, 95/08/0062; sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] E 18 zu Paragraph 33, VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 40ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Erneut ist anzumerken, dass bereits im Beschluss des BVwG vom 18.10.2022, XXXX , festgehalten wurde, dass „Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang [...] ergeben [haben], dass Eingaben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs im Zeitraum vom 01.08.2022 bis 05.08.2022 – somit auch betreffend den Zeitraum der (vorab) Übermittlung [Ihrer Honorarnote] im Wege des E-Mail vom 03.08.2022 – ohne (weitere) Probleme erfolgten, insbesondere wurden während dieses Zeitraumes an das Bundesverwaltungsgericht durchschnittlich viele Übermittlungen im Wege des ERV getätigt, ohne dass hierbei (technische) Probleme“ aufgetreten seien (siehe hierzu insbesondere Seite 6 des zuvor genannten Beschlusses, XXXX ). Darüber hinaus wurde die Wiedereinsetzungswerberin auch mit Schreiben des BVwG vom 16.11.2022, XXXX , aufgefordert unter Vorlage entsprechender Nachweise konkret darzulegen aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war der Aufforderung des BVwG vom 26.09.2022 zur Verbesserung des Formmangels ihres Anbringens, konkret die Einbringung ihrer Honorarnote im Wege des ERV, innerhalb der ihr gesetzten 14-tägigen Frist nachzukommen. Dieses Schreiben wurde der Wiedereinsetzungswerberin nachweislich zugestellt, jedoch langte von ihr in der Folge weder eine schriftliche Stellungnahme ein, noch wurden von ihr die geforderten Unterlagen in Vorlage gebracht. Trotz konkreter Aufforderung durch das BVwG war die Wiedereinsetzungswerberin somit nicht in der Lage ausreichend konkret darzulegen aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war dem Verbesserungsauftrag des BVwG fristgerecht nachzukommen.Erneut ist anzumerken, dass bereits im Beschluss des BVwG vom 18.10.2022, römisch 40 , festgehalten wurde, dass „Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang [...] ergeben [haben], dass Eingaben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs im Zeitraum vom 01.08.2022 bis 05.08.2022 – somit auch betreffend den Zeitraum der (vorab) Übermittlung [Ihrer Honorarnote] im Wege des E-Mail vom 03.08.2022 – ohne (weitere) Probleme erfolgten, insbesondere wurden während dieses Zeitraumes an das Bundesverwaltungsgericht durchschnittlich viele Übermittlungen im Wege des ERV getätigt, ohne dass hierbei (technische) Probleme“ aufgetreten seien (siehe hierzu insbesondere Seite 6 des zuvor genannten Beschlusses, römisch 40 ). Darüber hinaus wurde die Wiedereinsetzungswerberin auch mit Schreiben des BVwG vom 16.11.2022, römisch 40 , aufgefordert unter Vorlage entsprechender Nachweise konkret darzulegen aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war der Aufforderung des BVwG vom 26.09.2022 zur Verbesserung des Formmangels ihres Anbringens, konkret die Einbringung ihrer Honorarnote im Wege des ERV, innerhalb der ihr gesetzten 14-tägigen Frist nachzukommen. Dieses Schreiben wurde der Wiedereinsetzungswerberin nachweislich zugestellt, jedoch langte von ihr in der Folge weder eine schriftliche Stellungnahme ein, noch wurden von ihr die geforderten Unterlagen in Vorlage gebracht. Trotz konkreter Aufforderung durch das BVwG war die Wiedereinsetzungswerberin somit nicht in der Lage ausreichend konkret darzulegen aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war dem Verbesserungsauftrag des BVwG fristgerecht nachzukommen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2259692.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.