GVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum bereits abgeschlossenen gebührenrechtlichen Verfahren mit der XXXX Zum bereits abgeschlossenen gebührenrechtlichen Verfahren mit der römisch 40 I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 01.02.2022, Zl. XXXX , wurde die der Sachverständigen XXXX (im Folgenden: Wiedereinsetzungswerberin) von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache von XXXX ,
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und wurde ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war hierbei schriftlich zu erstatten.römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 01.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde die der Sachverständigen römisch 40 (im Folgenden: Wiedereinsetzungswerberin) von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache von römisch 40 ,
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und wurde ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war hierbei schriftlich zu erstatten. I.
Vm § 21 Abs. 9 BVwGG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sei, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen wäre. Die Wiedereinsetzungswerberin habe auch nicht dargelegt, weshalb die Übermittlung ihres gebührenrechtlichen Antrages mittels elektronischen Rechtsverkehrs im konkreten Fall nicht möglich gewesen sei. Ermittlungen des BVwG zufolge hätte es während des Zeitraumes der Einbringung der Honorarnote bei der Übermittlung von Eingaben an das BVwG im Wege des ERV auch keine technischen Probleme gegeben. Seitens des BVwG wurde die Wiedereinsetzungswerberin binnen einer 14-tägigen Frist ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages aufgefordert die Honorarnote samt allfälliger Nachweise bzw. eine korrigierte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln. Andernfalls wurde sie aufgefordert darzulegen, weshalb die Übermittlung ihres Antrages bzw. ihrer Honorarnote per ERV unzumutbar bzw. untunlich gewesen sei. Schließlich wurde die Wiedereinsetzungswerberin auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Anbringen im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Frist
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde. Dieses Schreiben wurde der Wiedereinsetzungswerberin nachweislich am 26.09.2022 mittels elektronischer Zustellung zugestellt.römisch eins.3. Nachdem das Gutachten vom 02.08.2022 samt der dazugehörigen Honorarnote am 09.08.2022 auf postalischem Weg beim BVwG einlangte, wurde die Wiedereinsetzungswerberin mit Schreiben des BVwG vom 26.09.2022, römisch 40 , darauf hingewiesen, dass sie als Sachverständige grundsätzlich
Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sei, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen wäre. Die Wiedereinsetzungswerberin habe auch nicht dargelegt, weshalb die Übermittlung ihres gebührenrechtlichen Antrages mittels elektronischen Rechtsverkehrs im konkreten Fall nicht möglich gewesen sei. Ermittlungen des BVwG zufolge hätte es während des Zeitraumes der Einbringung der Honorarnote bei der Übermittlung von Eingaben an das BVwG im Wege des ERV auch keine technischen Probleme gegeben. Seitens des BVwG wurde die Wiedereinsetzungswerberin binnen einer 14-tägigen Frist ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages aufgefordert die Honorarnote samt allfälliger Nachweise bzw. eine korrigierte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln. Andernfalls wurde sie aufgefordert darzulegen, weshalb die Übermittlung ihres Antrages bzw. ihrer Honorarnote per ERV unzumutbar bzw. untunlich gewesen sei. Schließlich wurde die Wiedereinsetzungswerberin auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Anbringen im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Frist
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde. Dieses Schreiben wurde der Wiedereinsetzungswerberin nachweislich am 26.09.2022 mittels elektronischer Zustellung zugestellt. I.4. Da von der Wiedereinsetzungswerberin in der Folge weder eine Stellungnahme noch eine korrigierte Honorarnote einlangte, wurde ihr gebührenrechtlicher Antrag mangels fristgerechter Verbesserung die der Honorarnote anhaftenden Mängeln mit Beschluss des BVwG vom 18.10.2022, XXXX ,
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Auch dieser Beschluss wurde ihr mittels elektronischer Zustellung nachweislich am 18.10.2022 zugestellt.römisch eins.4. Da von der Wiedereinsetzungswerberin in der Folge weder eine Stellungnahme noch eine korrigierte Honorarnote einlangte, wurde ihr gebührenrechtlicher Antrag mangels fristgerechter Verbesserung die der Honorarnote anhaftenden Mängeln mit Beschluss des BVwG vom 18.10.2022, römisch 40 ,
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Auch dieser Beschluss wurde ihr mittels elektronischer Zustellung nachweislich am 18.10.2022 zugestellt. Zum (neuerlich) eingebrachten gebührenrechtlichen Antrag vom 20.10.2022 I.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
GG sind Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.
GVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR.
Paragraph 33, VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR.
GVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist.Die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nach Paragraph 33, VwGVG setzt voraus, dass die Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, weil sie entweder eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat und die Versäumung durch ein unvorhergesehenes oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, wobei die Partei daran kein Verschulden oder nur einen minderen Grad des Versehens trifft. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, müsste die Wiedereinsetzungswerberin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung – im konkreten Fall betrifft dies die Behebung des Formmangels ihrer Honorarnote innerhalb von 14 Tagen, da diese von ihr entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung nicht im elektronischen Rechtsverkehr
Vm § 21 Abs. 9 BVwGG übermittelt wurde – durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass sie nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte.Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, müsste die Wiedereinsetzungswerberin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung – im konkreten Fall betrifft dies die Behebung des Formmangels ihrer Honorarnote innerhalb von 14 Tagen, da diese von ihr entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung nicht im elektronischen Rechtsverkehr
Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG übermittelt wurde – durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass sie nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH vom 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 37ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann vergleiche VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH vom 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 37ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Wiedereinsetzungswerberin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Sie darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 27.06.2008, 2008/11/0099; VwGH vom 22.09.1989, 89/11/0184; VwGH vom 19.11.1996, 95/08/0062; sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] E 18 zu § 33 VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 40ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Wiedereinsetzungswerberin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Sie darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 27.06.2008, 2008/11/0099; VwGH vom 22.09.1989, 89/11/0184; VwGH vom 19.11.1996, 95/08/0062; sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] E 18 zu Paragraph 33, VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 40ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Erneut ist anzumerken, dass bereits im Beschluss des BVwG vom 18.10.2022, XXXX , festgehalten wurde, dass „Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang [...] ergeben [haben], dass Eingaben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs im Zeitraum vom 01.08.2022 bis 05.08.2022 – somit auch betreffend den Zeitraum der (vorab) Übermittlung [Ihrer Honorarnote] im Wege des E-Mail vom 03.08.2022 – ohne (weitere) Probleme erfolgten, insbesondere wurden während dieses Zeitraumes an das Bundesverwaltungsgericht durchschnittlich viele Übermittlungen im Wege des ERV getätigt, ohne dass hierbei (technische) Probleme“ aufgetreten seien (siehe hierzu insbesondere Seite 6 des zuvor genannten Beschlusses, XXXX ). Darüber hinaus wurde die Wiedereinsetzungswerberin auch mit Schreiben des BVwG vom 16.11.2022, XXXX , aufgefordert unter Vorlage entsprechender Nachweise konkret darzulegen aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war der Aufforderung des BVwG vom 26.09.2022 zur Verbesserung des Formmangels ihres Anbringens, konkret die Einbringung ihrer Honorarnote im Wege des ERV, innerhalb der ihr gesetzten 14-tägigen Frist nachzukommen. Dieses Schreiben wurde der Wiedereinsetzungswerberin nachweislich zugestellt, jedoch langte von ihr in der Folge weder eine schriftliche Stellungnahme ein, noch wurden von ihr die geforderten Unterlagen in Vorlage gebracht. Trotz konkreter Aufforderung durch das BVwG war die Wiedereinsetzungswerberin somit nicht in der Lage ausreichend konkret darzulegen aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war dem Verbesserungsauftrag des BVwG fristgerecht nachzukommen.Erneut ist anzumerken, dass bereits im Beschluss des BVwG vom 18.10.2022, römisch 40 , festgehalten wurde, dass „Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang [...] ergeben [haben], dass Eingaben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs im Zeitraum vom 01.08.2022 bis 05.08.2022 – somit auch betreffend den Zeitraum der (vorab) Übermittlung [Ihrer Honorarnote] im Wege des E-Mail vom 03.08.2022 – ohne (weitere) Probleme erfolgten, insbesondere wurden während dieses Zeitraumes an das Bundesverwaltungsgericht durchschnittlich viele Übermittlungen im Wege des ERV getätigt, ohne dass hierbei (technische) Probleme“ aufgetreten seien (siehe hierzu insbesondere Seite 6 des zuvor genannten Beschlusses, römisch 40 ). Darüber hinaus wurde die Wiedereinsetzungswerberin auch mit Schreiben des BVwG vom 16.11.2022, römisch 40 , aufgefordert unter Vorlage entsprechender Nachweise konkret darzulegen aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war der Aufforderung des BVwG vom 26.09.2022 zur Verbesserung des Formmangels ihres Anbringens, konkret die Einbringung ihrer Honorarnote im Wege des ERV, innerhalb der ihr gesetzten 14-tägigen Frist nachzukommen. Dieses Schreiben wurde der Wiedereinsetzungswerberin nachweislich zugestellt, jedoch langte von ihr in der Folge weder eine schriftliche Stellungnahme ein, noch wurden von ihr die geforderten Unterlagen in Vorlage gebracht. Trotz konkreter Aufforderung durch das BVwG war die Wiedereinsetzungswerberin somit nicht in der Lage ausreichend konkret darzulegen aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war dem Verbesserungsauftrag des BVwG fristgerecht nachzukommen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2259692.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.