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{'item': 'W195 2261112-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 9§ 1§§ 2§ 194Art. 129Art. 130Art. 131§ 59§ 28§ 31§ 6Art. 102§ 333Art. 14bArtikel 14Art. 10Art. 118§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW195 2261112-1 Spruch, W195 2261112-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Am 19.10.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Fax sowie in der Folge auch per E-Mail eine „Beschwerde, Polizeiliche Anzeigen nach fast 4 Jahrzehnten noch immer keine Ankteneinsicht!“ des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) ein. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm, mit einem in seiner Eingabe in Auszügen zitierten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX -Land auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (UIG) 32 polizeiliche Anzeigen ausgefolgt wurden, die nach Angaben des Beschwerdeführers seit fast vier Jahrzehnten trotz oft wiederholter schriftlicher Anträge auf Ausfolgung von der Behörde illegal unter Verschluss gehalten worden bzw. niemals bei den vielen einschlägigen Verhandlungen bei Behörden vorgelegt worden seien. Diese polizeilichen Anzeigen sollen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers beweisen, dass die Anlagen im Lagerhaus in XXXX , dessen unmittelbarer Nachbar der Beschwerdeführer ist, zumindest während des Beobachtungszeitraums, entgegen den vielen Gutachten des Amtssachverständigen, nie richtig funktioniert haben sollen.römisch eins.
  2. Am 19.10.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Fax sowie in der Folge auch per E-Mail eine „Beschwerde, Polizeiliche Anzeigen nach fast 4 Jahrzehnten noch immer keine Ankteneinsicht!“ des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) ein. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm, mit einem in seiner Eingabe in Auszügen zitierten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 -Land auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (UIG) 32 polizeiliche Anzeigen ausgefolgt wurden, die nach Angaben des Beschwerdeführers seit fast vier Jahrzehnten trotz oft wiederholter schriftlicher Anträge auf Ausfolgung von der Behörde illegal unter Verschluss gehalten worden bzw. niemals bei den vielen einschlägigen Verhandlungen bei Behörden vorgelegt worden seien. Diese polizeilichen Anzeigen sollen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers beweisen, dass die Anlagen im Lagerhaus in römisch 40 , dessen unmittelbarer Nachbar der Beschwerdeführer ist, zumindest während des Beobachtungszeitraums, entgegen den vielen Gutachten des Amtssachverständigen, nie richtig funktioniert haben sollen. I.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 20.10.2022 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis. Insbesondere wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fehle. Überdies seien keine Gründe enthalten, auf welche sich die Behauptung der Rechtwidrigkeit stütze und auch kein Beschwerdebegehren. Zudem sei bei einer Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift jeweils gesondert und deutlich darzulegen, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde.römisch eins.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 20.10.2022 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG in Kenntnis. Insbesondere wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fehle. Überdies seien keine Gründe enthalten, auf welche sich die Behauptung der Rechtwidrigkeit stütze und auch kein Beschwerdebegehren. Zudem sei bei einer Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift jeweils gesondert und deutlich darzulegen, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde. Gleichzeitig wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag

§ 9Vw

GVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden könne.Gleichzeitig wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag

Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden könne. Im Zuge des Verbesserungsauftrags wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Möglichkeit der Einbringung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II. 515/2013, aufmerksam gemacht und darüber informiert, dass E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen.Im Zuge des Verbesserungsauftrags wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Möglichkeit der Einbringung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, Bundesgesetzblatt römisch zwei. 515 aus 2013,, aufmerksam gemacht und darüber informiert, dass E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.10.2022 durch Hinterlegung zugestellt und diesem am 31.10.2022 ausgefolgt. I.

  1. Am 20.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax sowie in der Folge auch per E-Mail ein weiteres Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er u.a. vorbrachte, seit fast einem halben Jahrhundert vom Lagerhaus und der Gemeinde XXXX beschuldigt zu werden, dem Lagerhaus zu schaden, sich immer grundlos zu beschweren usw. um ihn in den Augen der Bevölkerung zu diskriminieren und seine Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Sein Ruf sei daher ruiniert und seine Glaubwürdigkeit untergraben. Aufgrund seiner zahlreichen beruflichen Qualifikationen sei er – im Falle der (Wieder-)Anmeldung des im Zuge seiner Pensionierung zurückgelegten Gewerbes – befugt, sämtliche technische Einrichtungen im Lagerhaus XXXX zu installieren und zu warten.römisch eins.
  2. Am 20.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax sowie in der Folge auch per E-Mail ein weiteres Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er u.a. vorbrachte, seit fast einem halben Jahrhundert vom Lagerhaus und der Gemeinde römisch 40 beschuldigt zu werden, dem Lagerhaus zu schaden, sich immer grundlos zu beschweren usw. um ihn in den Augen der Bevölkerung zu diskriminieren und seine Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Sein Ruf sei daher ruiniert und seine Glaubwürdigkeit untergraben. Aufgrund seiner zahlreichen beruflichen Qualifikationen sei er – im Falle der (Wieder-)Anmeldung des im Zuge seiner Pensionierung zurückgelegten Gewerbes – befugt, sämtliche technische Einrichtungen im Lagerhaus römisch 40 zu installieren und zu warten. I.
  3. Am 21.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax eine weitere Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er vorbrachte, sich über die Marktgemeinde XXXX zu beschweren, da diese aufgrund seines Antrages auf Überprüfung vom 05.07.2022, ob der vom Nachbar des Beschwerdeführers neu errichtete Sichtschutz im Einklang mit den einschlägigen österreichischen Gesetzen sowie dem Bebauungsplan der Gemeinde XXXX errichtet wurde, nicht tätig geworden sei.römisch eins.
  4. Am 21.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax eine weitere Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er vorbrachte, sich über die Marktgemeinde römisch 40 zu beschweren, da diese aufgrund seines Antrages auf Überprüfung vom 05.07.2022, ob der vom Nachbar des Beschwerdeführers neu errichtete Sichtschutz im Einklang mit den einschlägigen österreichischen Gesetzen sowie dem Bebauungsplan der Gemeinde römisch 40 errichtet wurde, nicht tätig geworden sei. I.
  5. Am 27.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax sowie in der Folge per E-Mail eine weitere Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er sich über die Säumnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX betreffend einen mit 30.01.2022 datierten Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe einerseits von Projektunterlagen aus dem Jahr 1972

§§ 2

ff Umweltinformationsgesetz, sowie andererseits von Unterlagen über die vorgeschriebenen periodischen Überprüfungen der Anlage (inklusive der vorgeschriebenen Meldungen über die jeweiligen Mängel und der Unterlagen über die Mängelbehebung in den letzten 50 Jahren), beschwert.römisch eins.5. Am 27.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax sowie in der Folge per E-Mail eine weitere Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er sich über die Säumnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 betreffend einen mit 30.01.2022 datierten Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe einerseits von Projektunterlagen aus dem Jahr 1972

Paragraphen 2, ff Umweltinformationsgesetz, sowie andererseits von Unterlagen über die vorgeschriebenen periodischen Überprüfungen der Anlage (inklusive der vorgeschriebenen Meldungen über die jeweiligen Mängel und der Unterlagen über die Mängelbehebung in den letzten 50 Jahren), beschwert. I.6. Am 27.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax sowie in der Folge per E-Mail eine weitere Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Schreiben bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine Mitteilung zur Begründung der Verfahrenseinstellung

§ 194Abs. 2 St

PO der Staatsanwaltschaft XXXX , in einem gegen einen unbekannten Täter wegen des Delikts des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB geführten Ermittlungsverfahrens, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers mit 23.08.2021 datiert ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft XXXX habe im gegenständlichen Ermittlungsverfahren nicht selbst ermittelt, sondern ausschließlich Inhalte aus offiziellen Schreiben kopiert bzw. abgeschrieben und einen seitens des Beschwerdeführers übermittelten Beschwerdeschriftverkehr ebenso wie vom Beschwerdeführer aufgelistete Polizeiprotokolle im Strafverfahren nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer beantragt daher einerseits eine Stellungnahme, ob in Zukunft diese Verwaltungsangelegenheiten ebenfalls von der Staatsanwaltschaft zu erledigen sind, bzw. ob die bisherigen Ansprechstellen nicht mehr gelten, sowie dass die übermittelten 32 Polizeiprotokolle mit dem ebenso übermittelten, 1.200 Positionen umfassenden, Beschwerdeschriftverkehr abgestimmt werden und die falschen Bescheide und die unwahren Sachverständigen-Gutachten richtiggestellt werden.römisch eins.6. Am 27.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax sowie in der Folge per E-Mail eine weitere Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Schreiben bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine Mitteilung zur Begründung der Verfahrenseinstellung

Paragraph 194, Absatz 2, StPO der Staatsanwaltschaft römisch 40 , in einem gegen einen unbekannten Täter wegen des Delikts des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB geführten Ermittlungsverfahrens, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers mit 23.08.2021 datiert ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft römisch 40 habe im gegenständlichen Ermittlungsverfahren nicht selbst ermittelt, sondern ausschließlich Inhalte aus offiziellen Schreiben kopiert bzw. abgeschrieben und einen seitens des Beschwerdeführers übermittelten Beschwerdeschriftverkehr ebenso wie vom Beschwerdeführer aufgelistete Polizeiprotokolle im Strafverfahren nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer beantragt daher einerseits eine Stellungnahme, ob in Zukunft diese Verwaltungsangelegenheiten ebenfalls von der Staatsanwaltschaft zu erledigen sind, bzw. ob die bisherigen Ansprechstellen nicht mehr gelten, sowie dass die übermittelten 32 Polizeiprotokolle mit dem ebenso übermittelten, 1.200 Positionen umfassenden, Beschwerdeschriftverkehr abgestimmt werden und die falschen Bescheide und die unwahren Sachverständigen-Gutachten richtiggestellt werden. I.

  1. Mit Schreiben vom 24.10.2022, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.10.2022, übermittelte der Beschwerdeführer einen Datenträger (USB-Stick), auf welchem sich eine, insgesamt 1.201 Dateien umfassende, umfangreiche Zusammenstellung zahlreicher gerichtlicher und behördlicher Erledigungen, sowie von Eingaben, Notizen, Schriftverkehr und weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers zu zahlreichen, von ihm im Laufe der vergangenen 50 Jahre verfolgten, Rechtsstreitigkeiten befinden. Darunter auch die in Beschwerde gezogene Erledigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX , in welcher die Behörde den Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihm – in Entsprechung seines Informationsbegehrens vom 07.04.2021 – in der Anlage die bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX -Land aufliegenden polizeilichen Berichte übermittelt werden (vgl. Pkt. I.8.).römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 24.10.2022, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.10.2022, übermittelte der Beschwerdeführer einen Datenträger (USB-Stick), auf welchem sich eine, insgesamt 1.201 Dateien umfassende, umfangreiche Zusammenstellung zahlreicher gerichtlicher und behördlicher Erledigungen, sowie von Eingaben, Notizen, Schriftverkehr und weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers zu zahlreichen, von ihm im Laufe der vergangenen 50 Jahre verfolgten, Rechtsstreitigkeiten befinden. Darunter auch die in Beschwerde gezogene Erledigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , in welcher die Behörde den Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihm – in Entsprechung seines Informationsbegehrens vom 07.04.2021 – in der Anlage die bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 -Land aufliegenden polizeilichen Berichte übermittelt werden vergleiche Pkt. römisch eins.8.). I.
  3. Mit Schreiben vom 08.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Mitteilung zum Verbesserungsauftrag vom 20.10.
  4. In dieser Eingabe teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich seine Beschwerde auf die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX beziehe, da die nach 40 Jahren herausgegebenen Polizeiberichte nicht lesbar seien, wenngleich er die Polizeiberichte mittlerweile in lesbarer Form erhalten habe, wobei nun wiederum die zugehörigen Fotos fehlen würden. Der Beschwerdeführer begehre daher die Herausgabe der zu den Polizeiberichten zugehörigen Fotos. römisch eins.
  5. Mit Schreiben vom 08.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Mitteilung zum Verbesserungsauftrag vom 20.10.
  6. In dieser Eingabe teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich seine Beschwerde auf die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 beziehe, da die nach 40 Jahren herausgegebenen Polizeiberichte nicht lesbar seien, wenngleich er die Polizeiberichte mittlerweile in lesbarer Form erhalten habe, wobei nun wiederum die zugehörigen Fotos fehlen würden. Der Beschwerdeführer begehre daher die Herausgabe der zu den Polizeiberichten zugehörigen Fotos. I.
  7. Am 24.01.2023 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail zwei weitere Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, welchen er als Nachtrag zu seiner Eingabe vom 08.11.2022 ein mit 13.01.2023 datiertes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit dem Betreff „Einspruch, Anzeige, Dienstaufsichtsbeschwerde Ihr E-Mail XXXX “ beilegte. Des Weiteren wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass weiterhin die gleichen Bedingungen wie in seiner am 08.11.2022 übermittelten Mitteilung zum Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2022 gelten würden.römisch eins.
  8. Am 24.01.2023 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail zwei weitere Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, welchen er als Nachtrag zu seiner Eingabe vom 08.11.2022 ein mit 13.01.2023 datiertes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit dem Betreff „Einspruch, Anzeige, Dienstaufsichtsbeschwerde Ihr E-Mail römisch 40 “ beilegte. Des Weiteren wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass weiterhin die gleichen Bedingungen wie in seiner am 08.11.2022 übermittelten Mitteilung zum Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2022 gelten würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden: 1.
  10. Mit Eingabe vom 19.10.2022 brachte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, da aus dieser nicht hervorgeht, gegen welchen Bescheid bzw. gegen welche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich die Beschwerde im Konkreten richtet. Des Weiteren ist der Beschwerde weder eine Behauptung der Rechtswidrigkeit noch ein Beschwerdebegehren zu entnehmen. 1.
  11. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2022 ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in welchem die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG aufgezeigt und zudem darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, die Beschwerde

§ 9Vw

GVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auch über die Möglichkeit der Einbringung von Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II. 515/2013, aufmerksam gemacht und darüber informiert, dass E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen.1.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2022 ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in welchem die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG aufgezeigt und zudem darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, die Beschwerde

Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auch über die Möglichkeit der Einbringung von Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, Bundesgesetzblatt römisch zwei. 515 aus 2013,, aufmerksam gemacht und darüber informiert, dass E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen. Das Schreiben zur Verbesserung der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.10.2022 durch Hinterlegung zugestellt und diesem mit 31.10.2021 ausgefolgt. 1.

  1. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge am 21.10.2022, 27.10.2022, 31.10.2022 sowie 08.11.2022 weitere Eingaben. 1.
  2. Zudem übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2022, 21.10.2022, 27.10.2022 sowie am 24.01.2023 in Ergänzung seiner mittels Fax bzw. am Postweg übermittelten Eingaben, welche teilweise unvollständig, abgeschnitten oder ohne die jeweils angeführten Beilagen am Bundesverwaltungsgericht einlangten, zum Teil dieselben, zum Teil weitere Eingaben in umfangreicherer Form (samt Beilagen) per E-Mail und somit in keiner zulässigen Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II. 515/2013.1.
  3. Zudem übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2022, 21.10.2022, 27.10.2022 sowie am 24.01.2023 in Ergänzung seiner mittels Fax bzw. am Postweg übermittelten Eingaben, welche teilweise unvollständig, abgeschnitten oder ohne die jeweils angeführten Beilagen am Bundesverwaltungsgericht einlangten, zum Teil dieselben, zum Teil weitere Eingaben in umfangreicherer Form (samt Beilagen) per E-Mail und somit in keiner zulässigen Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, Bundesgesetzblatt römisch zwei. 515 aus 2013,.
  4. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf den vom Beschwerdeführer übermittelten Eingaben von 19.10.2022, 21.10.2022, 27.10.2022, 31.10.2022 sowie 08.11.2022, dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2022 sowie dem Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung der Eingabe 3.
  6. Allgemeine Ausführungen

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). 3.2. Zur (Un-)Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des BVwG

Art. 131Abs.

2 erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die

Art. 102Abs.

4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Artikel 131, B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des BVwG

Artikel 131

, Absatz 2, erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die

Artikel 102

, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, ● wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit

Art. 102Abs.

3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist; wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit

Artikel 102

, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist; ● wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,

Art. 102Abs.

1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind; wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,

Artikel 102

, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind; ● wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspricht, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind. Unmittelbare Bundesverwaltung – und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes – liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise (auch) ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR

  1. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16).Unmittelbare Bundesverwaltung – und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes – liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise (auch) ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR
  2. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 131, B-VG, Rz 16). Nach den Eingaben des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Mitteilung zum Verbesserungsauftrag vom 08.11.2022, richtet sich gegenständliche Beschwerde gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX Nach den Eingaben des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Mitteilung zum Verbesserungsauftrag vom 08.11.2022, richtet sich gegenständliche Beschwerde gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Zu der in Beschwerde gezogenen Erledigung, GZ. XXXX bzw. der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Säumnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX , ist anzumerken, dass sich diese Verwaltungsakte jeweils auf das Umweltinformationsgesetz, BGBl I. Nr. 495/1993 (UIG) beziehen. In beiden Fällen beantragte der Beschwerdeführer offenbar Auskünfte hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage und demnach Informationen hinsichtlich der der Betriebsanlagengenehmigung bzw. Änderungen der Betriebsanlagengenehmigung der betreffenden Anlage zugrundeliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren nach der Gewerbeordnung (GewO).Zu der in Beschwerde gezogenen Erledigung, GZ. römisch 40 bzw. der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Säumnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , ist anzumerken, dass sich diese Verwaltungsakte jeweils auf das Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 495 aus 1993, (UIG) beziehen. In beiden Fällen beantragte der Beschwerdeführer offenbar Auskünfte hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage und demnach Informationen hinsichtlich der der Betriebsanlagengenehmigung bzw. Änderungen der Betriebsanlagengenehmigung der betreffenden Anlage zugrundeliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren nach der Gewerbeordnung (GewO). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erteilung von Betriebsanlagengenehmigungen aufgrund der in den §§ 74 ff. GewO normierten Bestimmungen erfolgt. Sachlich zuständige Behörde

§ 333Abs. 1 Gew

O ist – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – die Bezirksverwaltungsbehörde.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erteilung von Betriebsanlagengenehmigungen aufgrund der in den Paragraphen 74, ff. GewO normierten Bestimmungen erfolgt. Sachlich zuständige Behörde

Paragraph 333, Absatz eins, GewO ist – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – die Bezirksverwaltungsbehörde. Demnach ist die Bezirkshauptmannschaft XXXX gegenständlich informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 UIG.Demnach ist die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gegenständlich informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UIG. § 8 UIG (Rechtsschutz) lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 8, UIG (Rechtsschutz) lautet (auszugsweise) wie folgt: „

(1)bis
(3)[…]
(4)Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.
(4)Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.
(5)[…]“ Art. 131 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet (auszugsweise) wie folgt:Artikel 131, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet (auszugsweise) wie folgt: „
(1)Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.„
(1)Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz

Art. 130Abs.

2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die

Art. 14bAbs.

2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz

Art. 130Abs.

2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die

Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind.

Sieht ein Gesetz

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4)bis
(6)[…]“ „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ sind

Art. 10Abs.

1 Z 8 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.„Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ sind

Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.

Dieser Kompetenztatbestand ist zwar Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.Dieser Kompetenztatbestand ist zwar Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern –

der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel – an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht – im konkreten Fall das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – zu gehen hat und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit – durch förmlichen Beschluss – zurückzuweisen ist.Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern –

der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel – an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht – im konkreten Fall das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – zu gehen hat und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit – durch förmlichen Beschluss – zurückzuweisen ist. Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der

Art. 133Abs.

1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der

Artikel 133

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde vergleiche dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). Im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen wird, kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Bescheidqualität des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft XXXX unterbleiben.Im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen wird, kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Bescheidqualität des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 unterbleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu der vom Beschwerdeführer relevierten Verletzung der Entscheidungspflicht der Marktgemeinde XXXX hinsichtlich der baurechtlichen Überprüfung eines vom Nachbarn des Beschwerdeführers errichteten Sichtschutzes anzumerken, dass es sich hierbei um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei und somit

Art. 118Abs.

3 Z 9 B-VG um eine Angelegenheit aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde handelt. Da gegenständlich somit keine unmittelbar von Bundesbehörden zu besorgende Angelegenheit der Vollziehung des Bundes vorliegt und sich auch aus Art. 131 Abs. 3 B-VG für den vorliegenden Fall nicht anderes ergibt, würde auch in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestehen.Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu der vom Beschwerdeführer relevierten Verletzung der Entscheidungspflicht der Marktgemeinde römisch 40 hinsichtlich der baurechtlichen Überprüfung eines vom Nachbarn des Beschwerdeführers errichteten Sichtschutzes anzumerken, dass es sich hierbei um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei und somit

Artikel 118

, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG um eine Angelegenheit aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde handelt. Da gegenständlich somit keine unmittelbar von Bundesbehörden zu besorgende Angelegenheit der Vollziehung des Bundes vorliegt und sich auch aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG für den vorliegenden Fall nicht anderes ergibt, würde auch in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestehen. Abschließend ist ebenso lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Auskünfte iZm der Einstellung des nach der Strafprozessordnung (StPO) geführten Strafverfahrens zur XXXX durch die Staatsanwaltschaft XXXX sowie auf Abgleich der übermittelten 32 Polizeiprotokolle mit dem vom Beschwerdeführer zusammengetragenen Beschwerdeschriftverkehr, keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.Abschließend ist ebenso lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Auskünfte iZm der Einstellung des nach der Strafprozessordnung (StPO) geführten Strafverfahrens zur römisch 40 durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 sowie auf Abgleich der übermittelten 32 Polizeiprotokolle mit dem vom Beschwerdeführer zusammengetragenen Beschwerdeschriftverkehr, keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Vor dem Hintergrund, dass der Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts somit nicht berührt wird, war die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2261112.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.