4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
GVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden könne.Gleichzeitig wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag
Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden könne. Im Zuge des Verbesserungsauftrags wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Möglichkeit der Einbringung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs
1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II. 515/2013, aufmerksam gemacht und darüber informiert, dass E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen.Im Zuge des Verbesserungsauftrags wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Möglichkeit der Einbringung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, Bundesgesetzblatt römisch zwei. 515 aus 2013,, aufmerksam gemacht und darüber informiert, dass E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.10.2022 durch Hinterlegung zugestellt und diesem am 31.10.2022 ausgefolgt. I.
ff Umweltinformationsgesetz, sowie andererseits von Unterlagen über die vorgeschriebenen periodischen Überprüfungen der Anlage (inklusive der vorgeschriebenen Meldungen über die jeweiligen Mängel und der Unterlagen über die Mängelbehebung in den letzten 50 Jahren), beschwert.römisch eins.5. Am 27.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax sowie in der Folge per E-Mail eine weitere Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er sich über die Säumnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 betreffend einen mit 30.01.2022 datierten Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe einerseits von Projektunterlagen aus dem Jahr 1972
Paragraphen 2, ff Umweltinformationsgesetz, sowie andererseits von Unterlagen über die vorgeschriebenen periodischen Überprüfungen der Anlage (inklusive der vorgeschriebenen Meldungen über die jeweiligen Mängel und der Unterlagen über die Mängelbehebung in den letzten 50 Jahren), beschwert. I.6. Am 27.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax sowie in der Folge per E-Mail eine weitere Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Schreiben bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine Mitteilung zur Begründung der Verfahrenseinstellung
PO der Staatsanwaltschaft XXXX , in einem gegen einen unbekannten Täter wegen des Delikts des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB geführten Ermittlungsverfahrens, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers mit 23.08.2021 datiert ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft XXXX habe im gegenständlichen Ermittlungsverfahren nicht selbst ermittelt, sondern ausschließlich Inhalte aus offiziellen Schreiben kopiert bzw. abgeschrieben und einen seitens des Beschwerdeführers übermittelten Beschwerdeschriftverkehr ebenso wie vom Beschwerdeführer aufgelistete Polizeiprotokolle im Strafverfahren nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer beantragt daher einerseits eine Stellungnahme, ob in Zukunft diese Verwaltungsangelegenheiten ebenfalls von der Staatsanwaltschaft zu erledigen sind, bzw. ob die bisherigen Ansprechstellen nicht mehr gelten, sowie dass die übermittelten 32 Polizeiprotokolle mit dem ebenso übermittelten, 1.200 Positionen umfassenden, Beschwerdeschriftverkehr abgestimmt werden und die falschen Bescheide und die unwahren Sachverständigen-Gutachten richtiggestellt werden.römisch eins.6. Am 27.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax sowie in der Folge per E-Mail eine weitere Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Schreiben bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine Mitteilung zur Begründung der Verfahrenseinstellung
Paragraph 194, Absatz 2, StPO der Staatsanwaltschaft römisch 40 , in einem gegen einen unbekannten Täter wegen des Delikts des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB geführten Ermittlungsverfahrens, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers mit 23.08.2021 datiert ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft römisch 40 habe im gegenständlichen Ermittlungsverfahren nicht selbst ermittelt, sondern ausschließlich Inhalte aus offiziellen Schreiben kopiert bzw. abgeschrieben und einen seitens des Beschwerdeführers übermittelten Beschwerdeschriftverkehr ebenso wie vom Beschwerdeführer aufgelistete Polizeiprotokolle im Strafverfahren nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer beantragt daher einerseits eine Stellungnahme, ob in Zukunft diese Verwaltungsangelegenheiten ebenfalls von der Staatsanwaltschaft zu erledigen sind, bzw. ob die bisherigen Ansprechstellen nicht mehr gelten, sowie dass die übermittelten 32 Polizeiprotokolle mit dem ebenso übermittelten, 1.200 Positionen umfassenden, Beschwerdeschriftverkehr abgestimmt werden und die falschen Bescheide und die unwahren Sachverständigen-Gutachten richtiggestellt werden. I.
GVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auch über die Möglichkeit der Einbringung von Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs
1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II. 515/2013, aufmerksam gemacht und darüber informiert, dass E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen.1.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2022 ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in welchem die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG aufgezeigt und zudem darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, die Beschwerde
Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auch über die Möglichkeit der Einbringung von Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, Bundesgesetzblatt römisch zwei. 515 aus 2013,, aufmerksam gemacht und darüber informiert, dass E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen. Das Schreiben zur Verbesserung der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.10.2022 durch Hinterlegung zugestellt und diesem mit 31.10.2021 ausgefolgt. 1.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
, Absatz eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). 3.2. Zur (Un-)Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des BVwG
2 erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die
4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Artikel 131, B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des BVwG
, Absatz 2, erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die
, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, ● wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit
3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist; wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit
, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist; ● wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,
1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind; wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,
, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind; ● wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspricht, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind. Unmittelbare Bundesverwaltung – und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes – liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise (auch) ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR
O ist – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – die Bezirksverwaltungsbehörde.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erteilung von Betriebsanlagengenehmigungen aufgrund der in den Paragraphen 74, ff. GewO normierten Bestimmungen erfolgt. Sachlich zuständige Behörde
Paragraph 333, Absatz eins, GewO ist – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – die Bezirksverwaltungsbehörde. Demnach ist die Bezirkshauptmannschaft XXXX gegenständlich informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 UIG.Demnach ist die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gegenständlich informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UIG. § 8 UIG (Rechtsschutz) lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 8, UIG (Rechtsschutz) lautet (auszugsweise) wie folgt: „
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz
2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
1 Z 8 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.„Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ sind
Dieser Kompetenztatbestand ist zwar Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.Dieser Kompetenztatbestand ist zwar Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern –
der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel – an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht – im konkreten Fall das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – zu gehen hat und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit – durch förmlichen Beschluss – zurückzuweisen ist.Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern –
der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel – an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht – im konkreten Fall das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – zu gehen hat und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit – durch förmlichen Beschluss – zurückzuweisen ist. Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der
1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde vergleiche dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). Im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen wird, kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Bescheidqualität des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft XXXX unterbleiben.Im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen wird, kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Bescheidqualität des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 unterbleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu der vom Beschwerdeführer relevierten Verletzung der Entscheidungspflicht der Marktgemeinde XXXX hinsichtlich der baurechtlichen Überprüfung eines vom Nachbarn des Beschwerdeführers errichteten Sichtschutzes anzumerken, dass es sich hierbei um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei und somit
3 Z 9 B-VG um eine Angelegenheit aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde handelt. Da gegenständlich somit keine unmittelbar von Bundesbehörden zu besorgende Angelegenheit der Vollziehung des Bundes vorliegt und sich auch aus Art. 131 Abs. 3 B-VG für den vorliegenden Fall nicht anderes ergibt, würde auch in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestehen.Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu der vom Beschwerdeführer relevierten Verletzung der Entscheidungspflicht der Marktgemeinde römisch 40 hinsichtlich der baurechtlichen Überprüfung eines vom Nachbarn des Beschwerdeführers errichteten Sichtschutzes anzumerken, dass es sich hierbei um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei und somit
, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG um eine Angelegenheit aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde handelt. Da gegenständlich somit keine unmittelbar von Bundesbehörden zu besorgende Angelegenheit der Vollziehung des Bundes vorliegt und sich auch aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG für den vorliegenden Fall nicht anderes ergibt, würde auch in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestehen. Abschließend ist ebenso lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Auskünfte iZm der Einstellung des nach der Strafprozessordnung (StPO) geführten Strafverfahrens zur XXXX durch die Staatsanwaltschaft XXXX sowie auf Abgleich der übermittelten 32 Polizeiprotokolle mit dem vom Beschwerdeführer zusammengetragenen Beschwerdeschriftverkehr, keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.Abschließend ist ebenso lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Auskünfte iZm der Einstellung des nach der Strafprozessordnung (StPO) geführten Strafverfahrens zur römisch 40 durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 sowie auf Abgleich der übermittelten 32 Polizeiprotokolle mit dem vom Beschwerdeführer zusammengetragenen Beschwerdeschriftverkehr, keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Vor dem Hintergrund, dass der Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts somit nicht berührt wird, war die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2261112.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.