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{'item': 'W203 2261471-1'}

Obsah (10)Art. 130§ 6§ 17§ 71§ 73§ 32§ 33§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW203 2261471-1 Spruch, W203 2261471-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 130Abs.

1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektionen wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektionen wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Zu Spruchpunkt A) 2.1.

§ 71Abs. 2 lit. c) 1. Fallkonstellation Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.2.1.

Paragraph 71, Absatz 2, Litera c,) 1. Fallkonstellation Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

§ 73Abs. 5 erster und zweiter Satz Sch

UG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage.

Paragraph 73, Absatz 5, erster und zweiter Satz SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) fünf Tage.

§ 32Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. 2.

  1. Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. „Rechtzeitigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung eines Rechtsmittels verblieb (siehe etwa VwGH Ro 26.05.2015, 2015/01/0004 m.w.N.).2.
  2. Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. „Rechtzeitigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung eines Rechtsmittels verblieb (siehe etwa VwGH Ro 26.05.2015, 2015/01/0004 m.w.N.). 2.
  3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführer unterließ, weshalb ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (siehe dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057 m.w.N.), jedoch wurde in der Beschwerdevorentscheidung die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und wurden die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (siehe wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, sowie VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104 m.w.H.). Die Beschwerdeführer haben in ihrer Eingabe vom 29.08.2022 selbst angegeben, dass sie erst am 28.08.2022 von einer Urlaubsreise an die Abgabestelle zurückgekehrt seien. Verfahrensgegenständlich endete die Beschwerdefrist gegen den am Mittwoch, 24.08.2022 per Hinterlegung zugestellten angefochtenen Bescheid mit Ablauf des Mittwochs, 07.09.
  4. Somit standen den Beschwerdeführern nach Beendigung der Abwesenheit von der Abgabestelle noch 10 Tage zur fristwahrenden Einbringung eines Rechtsmittels zur Verfügung, was jedenfalls als ausreichend eingestuft werden kann (vgl. dazu VwGH 27.09.2013, 2013/05/0145 m.w.N.)Die Beschwerdeführer haben in ihrer Eingabe vom 29.08.2022 selbst angegeben, dass sie erst am 28.08.2022 von einer Urlaubsreise an die Abgabestelle zurückgekehrt seien. Verfahrensgegenständlich endete die Beschwerdefrist gegen den am Mittwoch, 24.08.2022 per Hinterlegung zugestellten angefochtenen Bescheid mit Ablauf des Mittwochs, 07.09.
  5. Somit standen den Beschwerdeführern nach Beendigung der Abwesenheit von der Abgabestelle noch 10 Tage zur fristwahrenden Einbringung eines Rechtsmittels zur Verfügung, was jedenfalls als ausreichend eingestuft werden kann vergleiche dazu VwGH 27.09.2013, 2013/05/0145 m.w.N.) Da es sich bei der Frist nach § 73 Abs. 5 SchUG um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese von der Behörde auch nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden. Die – unstrittig – erst am 11.09.2022 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet und wurde zutreffend von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Da es sich bei der Frist nach Paragraph 73, Absatz 5, SchUG um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese von der Behörde auch nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden. Die – unstrittig – erst am 11.09.2022 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet und wurde zutreffend von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 2.
  6. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 2.
  2. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B) 3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2261471.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.