RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW208 2245145-2 Spruch, W208 2245145-2/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald S
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Dolmetscher für die Sprache neu-Griechisch und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle LINZ, (im Folgenden: belangte Behörde) am 28.06.2021 für Dolmetscherleistungen in Form einer Übersetzung von bereits existierenden Dokumenten/Schriftstücken beauftragt. Diese wurden ihm mit E-Mail vom 28.06.2021 als zwei PDF-Dateien ohne weitere Anweisungen übermittelt (AS 1). Der von der belangten Behörde dazu ausgestellten „Bestätigung“ (AS 55) ist Folgendes über die Notwendigkeit der Inanspruchnahme sowie die sachliche Richtigkeit der nachfolgend angeführten Leistungen vom 12.07.2021 zu entnehmen: Als Art der Dolmetschleistung „Griechisch“ erbracht vom „Wohnort“ des BF wurde zu „1278385804/2 10681024“ einmal „Reinschrift von Schriftstücken“ im Ausmaß von „19.00 Seite(n)“ und „Schriftliche Übersetzung“ im Ausmaß von „19394 Zeichen“ angeführt. 2. Für diese Leistung legte der BF fristgerecht die im elektronischen Antragssystem des BMI erstellte Gebührennote, Nr. 56/21, datiert mit 15.07.2021 (elektronisch am selben Tag eingebracht), vor (AS 59) I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins,; 33/1)
- a)Zeitversäumnis (unter 30 km einfache Strecke) 1 Std á € 22,70 II. Mühewaltung (§ 54)römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54,) III. Schriftliche Übersetzung Seiten/je 1000 Zeichenrömisch drei. Schriftliche Übersetzung Seiten/je 1000 Zeichen
- a)Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr 19.394 á € 15,20 € 294,79a) Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr , 19.394 á € 15,20 € 294,79
- g)Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift) je Seite 19 á € 2,00 € 38,00 IV. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAGrömisch vier. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAG
- d)Weitere Kosten € 126,81d) Weitere Kosten € 126,81, V. Reisekosten (§ 27 ff)SUMME € 482,23ENDSUMME € 482,30römisch fünf. Reisekosten (Paragraph 27, ff), SUMME € 482,23, ENDSUMME € 482,30 Dieser Gebührennote lag der im Akt beiliegende Entwurf des BF vom 07.07.2021 zu Grunde, aus dem sich folgende Aufgliederung desselben Betrages ergibt (AS 65): I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins,; 33/1) II. Mühewaltung (§ 54)römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54,) III. Schriftliche Übersetzung Seiten/je 1000 Zeichenrömisch drei. Schriftliche Übersetzung Seiten/je 1000 Zeichen
- a)Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr 19.394 á € 15,20 € 294,79a) Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr , 19.394 á € 15,20 € 294,79
- c)Zuschlag für schwere Lesbarkeit (je Seite/1000 Schriftzeichen) 18.397 á € 3,00 € 55,19c) Zuschlag für schwere Lesbarkeit (je Seite/1000 Schriftzeichen) , 18.397 á € 3,00 € 55,19
- e)Zuschlag für die Überprüfung einer Übersetzung (je Schriftstück) 7 á € 5,00 € 35,00e) Zuschlag für die Überprüfung einer Übersetzung (je Schriftstück) , 7 á € 5,00 € 35,00
- f)Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift) je Seite 19 á € 2,00 € 38,00
- g)Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Ausfertigung) je Seite19 á € 0,60 € 11,40g) Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Ausfertigung) je Seite, 19 á € 0,60 € 11,40
- h)Beurkundung der Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift7 á € 3,20 € 22,40h) Beurkundung der Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift, 7 á € 3,20 € 22,40 VI. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAGrömisch sechs. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAG
- a)Zeitversäumnis § 32
(1)je begonnene Stunde (Postweg), 1 Stunde á € 22,701 á € 22,70 € 22,70a) Zeitversäumnis Paragraph 32,
(1)je begonnene Stunde (Postweg), 1 Stunde á € 22,70, 1 á € 22,70 € 22,70
- b)Porto 1 á € 2,75 € 2,75b) Porto 1 á € 2,75 € 2,75, V. Reisekosten (§ 27 ff)SUMME € 482,23ENDSUMME € 482,30römisch fünf. Reisekosten (Paragraph 27, ff), SUMME € 482,23, ENDSUMME € 482,30 3. Dem daraufhin von der belangten Behörde erstellten Korrekturblatt zur Gebührennote 56/21 war die Korrektur des Gesamtbetrages auf € 95,63 zu entnehmen (AS 67). 4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 16.07.2021 sprach die belangte Behörde dem BF insgesamt einen Betrag iHv gerundet € 95,70 zu und wies das Mehrbegehren iHv € 386,60 als unbegründet ab. Die einzelnen Gebührensätze wurden dabei folgendermaßen bestimmt: I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins,; 33/1) II. Mühewaltung (§ 54)römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54,) III. Schriftliche Übersetzung Seiten/je 1000 Zeichenrömisch drei. Schriftliche Übersetzung Seiten/je 1000 Zeichen
- a)Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr 4.091 á € 15,20 € 62,18a) Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr , 4.091 á € 15,20 € 62,18,
- g)Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift) je Seite 4.0 á € 2,00 € 8,00 IV. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAGrömisch vier. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAG
- d)Weitere Kosten € 25,45 V. Reisekosten (§ 27 ff)SUMME € 482,23ENDSUMME € 482,30römisch fünf. Reisekosten (Paragraph 27, ff), SUMME € 482,23, ENDSUMME € 482,30 Begründend wurde dazu auf die gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 53b iVm 53a AVG und §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2, sowie § 53 Abs 1 und § und 54 GebAG verwiesen sowie zu den einzelnen Posten Folgendes ausgeführt: Zur Herabsetzung der Zeichen von 19.394 auf 4.091 wurde angegeben, dass die zu übersetzenden 6 Dokumente des „Ministeriums für Bürgerschutz“ inhaltlich komplett ident seien und daher zur Berechnung nur das letzte Dokument (14 Punkte) zur Abrechnung herangezogen werden könne, weshalb nur 4.091 Zeichen (€ 62,18), 4 Seiten (€ 8,00) statt der beantragten 19.394 Zeichen und 19 Seiten anerkannt werden können. Zum beantragen Zuschlag für schwere Lesbarkeit nach § 54 Abs 1 Z 1 lit c GebAG wurde ausgeführt, dass laut sachlicher Prüfung der eingelangten Übersetzung durch den beauftragenden Referenten in den Dokumenten 1 – 6 keine schwere Lesbarkeit (Computerausdruck) vorgelegen. Das Dokument 1 habe 9 Punkte, das Dokument 2 habe 10 Punkte, das Dokument 3 habe 11 Punkte und das Dokument 4 habe 12 Punkte, das Dokument 5 habe 13 Punkte und das Dokument 6 habe 14 Punkte, wobei jeweils die Punkte des vorigen Dokuments wortwörtlich übernommen worden seien und nur noch ein Punkt zugefügt worden sei. Die Abweisung des Mehrbegehrens für einen Zuschlag für die Überprüfung einer Übersetzung je Schriftstück iHv insgesamt € 35,00 wurde damit begründet, dass keine Übersetzungen zur Überprüfung versandt worden wären. Zur versagten Gebühr für „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Ausfertigungen)“ iHv € 11,40 nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG wurde angeführt, dass diese bereits mit „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift)“ abgegolten worden sei. Die Abweisung des Mehrbegehrens für einen Zuschlag für die Beurkundung einer Übersetzung je Schriftstück iHv insgesamt € 22,40 wurde damit begründet, dass keine schriftlichen Übersetzungen zur Beurkundung versandt worden wären.Begründend wurde dazu auf die gesetzlichen Bestimmungen nach Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a AVG und Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2,, sowie Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph und 54 GebAG verwiesen sowie zu den einzelnen Posten Folgendes ausgeführt: Zur Herabsetzung der Zeichen von 19.394 auf 4.091 wurde angegeben, dass die zu übersetzenden 6 Dokumente des „Ministeriums für Bürgerschutz“ inhaltlich komplett ident seien und daher zur Berechnung nur das letzte Dokument (14 Punkte) zur Abrechnung herangezogen werden könne, weshalb nur 4.091 Zeichen (€ 62,18), 4 Seiten (€ 8,00) statt der beantragten 19.394 Zeichen und 19 Seiten anerkannt werden können. Zum beantragen Zuschlag für schwere Lesbarkeit nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wurde ausgeführt, dass laut sachlicher Prüfung der eingelangten Übersetzung durch den beauftragenden Referenten in den Dokumenten 1 – 6 keine schwere Lesbarkeit (Computerausdruck) vorgelegen. Das Dokument 1 habe 9 Punkte, das Dokument 2 habe 10 Punkte, das Dokument 3 habe 11 Punkte und das Dokument 4 habe 12 Punkte, das Dokument 5 habe 13 Punkte und das Dokument 6 habe 14 Punkte, wobei jeweils die Punkte des vorigen Dokuments wortwörtlich übernommen worden seien und nur noch ein Punkt zugefügt worden sei. Die Abweisung des Mehrbegehrens für einen Zuschlag für die Überprüfung einer Übersetzung je Schriftstück iHv insgesamt € 35,00 wurde damit begründet, dass keine Übersetzungen zur Überprüfung versandt worden wären. Zur versagten Gebühr für „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Ausfertigungen)“ iHv € 11,40 nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG wurde angeführt, dass diese bereits mit „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift)“ abgegolten worden sei. Die Abweisung des Mehrbegehrens für einen Zuschlag für die Beurkundung einer Übersetzung je Schriftstück iHv insgesamt € 22,40 wurde damit begründet, dass keine schriftlichen Übersetzungen zur Beurkundung versandt worden wären. 5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt per E-Mail am 16.07.2021) richtet sich die am 08.08.2021 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte und gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber am 10.08.2021 an die belangte Behörde weitergeleitete Beschwerde, in welcher der BF die Bestimmung der Gebühren gemäß seiner gelegten Gebührennote vom 15.07.2021 und somit die Abänderung der Punkte 1., 2., 4., 5., und 6. beantragte.5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt per E-Mail am 16.07.2021) richtet sich die am 08.08.2021 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte und gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber am 10.08.2021 an die belangte Behörde weitergeleitete Beschwerde, in welcher der BF die Bestimmung der Gebühren gemäß seiner gelegten Gebührennote vom 15.07.2021 und somit die Abänderung der Punkte 1., 2., 4., 5., und 6. beantragte. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass zu Punkt 1. (schriftliche Übersetzung) der Auftrag der belangten Behörde gewesen sei, zwei ihm am 28.06.2021 per E-Mail übermittelte Dokumente zu übersetzen. Der Auftrag habe keine anderen spezifischen bzw. einschränkenden Anweisungen enthalten. Insbesondere sei er nie darauf hingewiesen worden, dass die 6 Dokumente eigentlich Erweiterung des jeweiligen vorherigen Dokuments seien, zumal ihm diese Information viel Zeit, Mühe und Ärger erspart hätte. Diese Tatsache sei für ihn auch wegen der schlechten Qualität der Dokumente nicht sofort ersichtlich gewesen und habe er erst nach sehr mühsamer fast „forensicher“ Arbeit die Dokumente übersetzen und deren Ähnlichkeit während des Korrekturlesens feststellen können. Hinsichtlich des beantragten Zuschlags für schwere Lesbarkeit führte er weiters an, dass der Zuschlag nur für die unter Punkt 1 genannten 6 Dokumente beantragt worden sei, welche wie bereits erwähnt nur mit sehr mühsamer Arbeit entschlüsselt hätten werden können, zumal es sich um sehr schlechte Fotokopien (weder Originalausdrucke noch eingescannte Original-Computerausdrucke) gehandelt habe. Zu Punkt 4. (Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung, Urschrift) führte er an, dass die Kosten fürs Reinschreiben auf den gesamten Antrag anzuwenden seien. Der Begründung zu Punkt 5. (Reinschreiben der schriftlichen Übersetzungen, Ausfertigungen) trat der BF insofern entgegen, als diese nicht bereits durch Punkt 4. abgegolten sein könnten, zumal es sich bei den beiden Punkten um zwei unterschiedliche Leistungen bzw Kosten handeln würde. Mit den € 0,60 pro Seite bzw pro 1.000 Seiten nach GebAG würden ausschließlich die Kosten für die Ausfertigung von „Hard-Copies“ (Ausdrücke auf Papier) abgegolten. Er habe die Übersetzung in Papierform, über die Post an die belangte Behörde retourniert, weshalb die € 11,40 rechtmäßig verrechnet worden seien. Zu Punkt 6. (Beurkundung der Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit mehreren Jahren nebenberuflich als zertifizierter und allgemein beeideter Dolmetscher tätig sei und noch nie so einen Fall erlebt habe, zumal von ihm und seinen Kollegen immer verlangt worden sei, dass die Übersetzungen beurkundet würden. 6. Mit am 19.07.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.04.2021, W101 2214528-1/2E, wurde über einen ähnlichen Sachverhalt mit derselben Rechtsfrage wie bei einem Gebührensatz des gegenständlichen Bescheides (ob einem Dolmetscher für seine Übersetzungstätigkeit, nämlich der Übersetzung von bereits vorhandenen Schriftstücken neben der Gebühr für die schriftliche Übersetzung gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a GebAG und den Ansprüchen für diverse Nebenleistungen auch eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG zusteht bzw ob im Falle einer Anwendung des § 53 Abs 1 GebAG die Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ so auszulegen sind, dass sie als Dolmetschleistung zu verstehen sind) entschieden und die ordentliche Revision nicht zugelassen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 08.06.2021 eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, und diese am 14.06.2021 nach Führung des Vorverfahrens durch das BVwG an den VwGH zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist sie derzeit anhängig. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.04.2021, W101 2214528-1/2E, wurde über einen ähnlichen Sachverhalt mit derselben Rechtsfrage wie bei einem Gebührensatz des gegenständlichen Bescheides (ob einem Dolmetscher für seine Übersetzungstätigkeit, nämlich der Übersetzung von bereits vorhandenen Schriftstücken neben der Gebühr für die schriftliche Übersetzung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG und den Ansprüchen für diverse Nebenleistungen auch eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zusteht bzw ob im Falle einer Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, GebAG die Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ so auszulegen sind, dass sie als Dolmetschleistung zu verstehen sind) entschieden und die ordentliche Revision nicht zugelassen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 08.06.2021 eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, und diese am 14.06.2021 nach Führung des Vorverfahrens durch das BVwG an den VwGH zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist sie derzeit anhängig. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zur Aussetzung Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen (vgl RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5, 2014, § 271). Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss vergleiche zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5, 2014, Paragraph 271,). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen "leading case" gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anm 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen "leading case" gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Im Verfahren zu W101 2214528-1/2E war bei einem ähnlichen Sachverhalt dieselbe Rechtsfrage wie bei einem Gebührensatz des gegenständlichen Bescheides, (ob einem Dolmetscher für seine Übersetzungstätigkeit, nämlich der Übersetzung von bereits vorhandenen Schriftstücken neben der Gebühr für die schriftliche Übersetzung gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a GebAG und den Ansprüchen für diverse Nebenleistungen auch eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG zusteht bzw ob im Falle einer Anwendung des § 53 Abs 1 GebAG die Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ so auszulegen sind, dass sie als Dolmetschleistung zu verstehen sind) durch das BVwG zu entscheiden. Im Verfahren zu W101 2214528-1/2E war bei einem ähnlichen Sachverhalt dieselbe Rechtsfrage wie bei einem Gebührensatz des gegenständlichen Bescheides, (ob einem Dolmetscher für seine Übersetzungstätigkeit, nämlich der Übersetzung von bereits vorhandenen Schriftstücken neben der Gebühr für die schriftliche Übersetzung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG und den Ansprüchen für diverse Nebenleistungen auch eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zusteht bzw ob im Falle einer Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, GebAG die Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ so auszulegen sind, dass sie als Dolmetschleistung zu verstehen sind) durch das BVwG zu entscheiden. Das BVwG hat in diesem Verfahren am 16.04.2021 – mit der wesentlichen Begründung, dass eine Übersetzung eines bereits bestehenden Schriftstückes durchgeführt und kein eigenes Gutachten bzw kein eigener Befund erstellt wurde – ein abweisendes Erkenntnis getroffen und die Gebühr nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG nicht zugesprochen. Das BVwG hat in diesem Verfahren am 16.04.2021 – mit der wesentlichen Begründung, dass eine Übersetzung eines bereits bestehenden Schriftstückes durchgeführt und kein eigenes Gutachten bzw kein eigener Befund erstellt wurde – ein abweisendes Erkenntnis getroffen und die Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht zugesprochen. Dieses Verfahren ist nunmehr in Form einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Beim Bundesverwaltungsgericht sind zur Klärung derselben Rechtsfrage derzeit zwei Verfahren anhängig und werden diese in naher Zukunft noch in erheblicher Anzahl zu erwarten sein. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor. Da die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG somit gegeben sind, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision zu W101 2214528-1/2E ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG somit gegeben sind, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision zu W101 2214528-1/2E ausgesetzt. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2245145.2.00