RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW208 2253009-1 Spruch, W208 2253009-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 16.02.2022, GZ: 1280303506, wegen Dolmetschergebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 16.02.2022, GZ: 1280303506, wegen Dolmetschergebühren beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision zu W101 2214528-1/2E ausgesetzt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision zu W101 2214528-1/2E ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Dolmetscher für die Sprache BENGALISCH und hat am 10.02.2022 für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), Dolmetscherleistungen erbracht, indem er mehrere Schriftstücke, die ihm von der belangten Behörde übermittelt worden waren, schriftlich übersetzte, wobei diese auf jeder Seite schwer lesbare Stellen aufwiesen. Die fertigen Übersetzungen übermittelte der BF jeweils in einer Word-Datei via E-Mail an die belangte Behörde.
- Der von der belangten Behörde daraufhin dem BF ausgestellten Bestätigung ist zu entnehmen, dass der BF am 10.02.2022 eine Gesamtanzahl von 107.087 Zeichen (aufgegliedert nach Zeichenanzahl der einzelnen Schriftstücke) schriftlich von seiner Wohnung aus übersetzt hat.
- Am 11.02.2022 legte der BF seine Gebührennote, Nr. 20/BFA/2022, (datiert mit 11.02.2022) vor und machte damit fristgerecht die für seine Dolmetschertätigkeit am 10.02.2022 angefallenen Gebührenansprüche geltend. Dabei beantragte er die Gebühr für die schriftliche Übersetzung gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit a Gebührenanspruchsgesetz, BGBl Nr 136/1975 idgF (GebAG), iHv € 1.627,72, einen Zuschlag für schwere Lesbarkeit gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit b GebAG iHv € 321,26, sowie eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG iHv € 214,17, insgesamt daher zuzüglich USt iHv 20 % eine Summe iHv € 2.595,80 (gerundet gemäß § 53a Abs 2 AVG).
- Am 11.02.2022 legte der BF seine Gebührennote, Nr. 20/BFA/2022, (datiert mit 11.02.2022) vor und machte damit fristgerecht die für seine Dolmetschertätigkeit am 10.02.2022 angefallenen Gebührenansprüche geltend. Dabei beantragte er die Gebühr für die schriftliche Übersetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF (GebAG), iHv € 1.627,72, einen Zuschlag für schwere Lesbarkeit gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG iHv € 321,26, sowie eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 214,17, insgesamt daher zuzüglich USt iHv 20 % eine Summe iHv € 2.595,80 (gerundet gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG). Gleichzeitig erstatte er eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Verrechnung der Reinschrift nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG sei üblich und auch gesetzlich vorgesehen, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig in derartigen Sachverhalten den Gebührenanträgen hinsichtlich der Reinschrift stattgeben würde. Gegenständlich habe er die Zeichen mit € 2,00 multipliziert und das Ergebnis unter dem Punkt „Sonstige Kosten“ in dem von der belangten Behörde erstellten Dolmetschregistersystem eingegeben, damit diese in der generierten Rechnungsvorlage dargestellt würden. Sonst sei ihm keine Möglichkeit gegeben diesen Betrag unter der Rubrik „Reinschrift“ einzugeben, da das von der belangten Behörde erstellte Dolmetschregistersystem dies nicht ermögliche. Festhalten wolle er jedoch, dass der Betrag für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG iHv € 214,17 geltend gemacht werde. Gleichzeitig erstatte er eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Verrechnung der Reinschrift nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sei üblich und auch gesetzlich vorgesehen, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig in derartigen Sachverhalten den Gebührenanträgen hinsichtlich der Reinschrift stattgeben würde. Gegenständlich habe er die Zeichen mit € 2,00 multipliziert und das Ergebnis unter dem Punkt „Sonstige Kosten“ in dem von der belangten Behörde erstellten Dolmetschregistersystem eingegeben, damit diese in der generierten Rechnungsvorlage dargestellt würden. Sonst sei ihm keine Möglichkeit gegeben diesen Betrag unter der Rubrik „Reinschrift“ einzugeben, da das von der belangten Behörde erstellte Dolmetschregistersystem dies nicht ermögliche. Festhalten wolle er jedoch, dass der Betrag für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 214,17 geltend gemacht werde.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 16.02.2022, GZ: 1280303506, bestimmte die belangte Behörde die Gebühr des BF für seine Tätigkeit als Dolmetscher am 10.02.2022 gerundet gemäß § 53a Abs 2 AVG mit € 2.338,80 (inkl. 20 % USt.). Das Mehrbegehren auf Zuerkennung der Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG iHv € 257,00 (€ 214,17 inkl. USt.) wurde hingegen als unbegründet abgewiesen.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 16.02.2022, GZ: 1280303506, bestimmte die belangte Behörde die Gebühr des BF für seine Tätigkeit als Dolmetscher am 10.02.2022 gerundet gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 2.338,80 (inkl. 20 % USt.). Das Mehrbegehren auf Zuerkennung der Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 257,00 (€ 214,17 inkl. USt.) wurde hingegen als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem BF unstrittig für die 107.087 Schriftzeichen bzw die 107,09 Seiten und deren schwere Lesbarkeit, die gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit a und b GebAG bestimmte Gebühr iHv € 2.338,80 zustehe. Der Ersatz der Kosten für das Reinschreiben sei jedoch nicht zuzuerkennen, weil die Behörde dem BF die Schriftstücke übermittelt habe, mit dem Auftrag einer bloßen schriftlichen Übersetzung und Übermittlung in elektronischer Form und keine Sonderaufträge erteilt habe. Die sinngemäße Anwendung der Regelung betreffend Reinschreiben nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG komme bei der bloßen schriftlichen Übersetzung eines von der Behörde übermittelten, somit bereits bestehenden Schriftstückes nicht zum Tragen, als der BF kein mit Befund und Gutachten gleichzusetzendes Schriftstück selbst erstellen bzw ausfertigen habe müssen, welches dann mittels Reinschreiben übertragen werden müsse. Der Sachverhalt der schriftlichen Übersetzung eines bereits bestehenden Schriftstücks erfülle den Tatbestand von § 31 Abs 1 Z 3 GebAG nicht. Der somit zu der vom BF beantragten Gebührensumme entstandene Differenzbetrag iHv € 257,00 stehe daher nicht zu und müsse als unbegründet abgewiesen werden. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem BF unstrittig für die 107.087 Schriftzeichen bzw die 107,09 Seiten und deren schwere Lesbarkeit, die gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b GebAG bestimmte Gebühr iHv € 2.338,80 zustehe. Der Ersatz der Kosten für das Reinschreiben sei jedoch nicht zuzuerkennen, weil die Behörde dem BF die Schriftstücke übermittelt habe, mit dem Auftrag einer bloßen schriftlichen Übersetzung und Übermittlung in elektronischer Form und keine Sonderaufträge erteilt habe. Die sinngemäße Anwendung der Regelung betreffend Reinschreiben nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG komme bei der bloßen schriftlichen Übersetzung eines von der Behörde übermittelten, somit bereits bestehenden Schriftstückes nicht zum Tragen, als der BF kein mit Befund und Gutachten gleichzusetzendes Schriftstück selbst erstellen bzw ausfertigen habe müssen, welches dann mittels Reinschreiben übertragen werden müsse. Der Sachverhalt der schriftlichen Übersetzung eines bereits bestehenden Schriftstücks erfülle den Tatbestand von Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht. Der somit zu der vom BF beantragten Gebührensumme entstandene Differenzbetrag iHv € 257,00 stehe daher nicht zu und müsse als unbegründet abgewiesen werden.
- Am 16.03.2022 (per E-Mail eingebracht) erhob der BF eine Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 16.02.2022, GZ: 1280303506, (sowie mit gleichem Schriftsatz auch gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.03.2022, GZ: 1105820809), in welcher er die Bestimmung der Gebühren gemäß seiner gelegten Gebührennote vom 11.02.2022, Nr. 20/BFA/2022, beantragte. Begründend führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde würde überhaupt nicht auf die Stellungnahme des BF eingehen, welche er als Beilage zu seinem eingebrachten Gebührenantrag angehängt habe. Die belangte Behörde nehme die Dolmetschgebührenanträge ausschließlich mit einem von ihr errichteten „Dolmetschregistersystem“ an. Das Dolmetschregistersystem habe vorgegebene Eingabefelder, in welche man die Daten eingeben könne. Gegenständlich sei es so, dass es in der generierten „Gebührenantragsnote“ zwar die Zeilen „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift) je Seite“, „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Ausfertigungen) je Seite“ darstelle, das Dolmetschregistersystem jedoch kein Eingabefeld habe, in welche man als Gebührenantragsteller einen Betrag eingeben könne. Ein Betrag in Euro werde hier lediglich nur generiert, wenn der Ersteller der Dolmetschleistung als Geschäftsfall die Reinschrift „Zeichen“ angebe. Offensichtlich seien die Ersteller jedoch angewiesen worden, die Reinschrift „Geschäftsfälle“ nicht anzugeben, respektive diese zu unterlassen oder seien diese vergessen worden. Die Reinschrift-Gebühr sei jedenfalls nicht in der vom Dolmetschregistersystem generierten Gebührenantragsnote unter den oben genannten Zeilen dargestellt. Es gebe jedoch ein Eingabefeld lautend mit „Sonstige Kosten“. Hier habe der BF den Gebührenbetrag für die Reinschrift eingegeben. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei falsch, wofür der BF auf die in § 31 Abs 1 Z 3 GebAG verwendete Formulierung „die Kosten für die Übertragung bzw das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, …“ verwies und angab, dass die Übersetzung in der Word-Datei ein auszufertigendes Schriftstück gemäß dieser Rechtsgrundlage sei. (Außerdem wurden in der Beschwerde noch Passagen des hier nicht verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 03.03.2022 vom BF zitiert).Begründend führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde würde überhaupt nicht auf die Stellungnahme des BF eingehen, welche er als Beilage zu seinem eingebrachten Gebührenantrag angehängt habe. Die belangte Behörde nehme die Dolmetschgebührenanträge ausschließlich mit einem von ihr errichteten „Dolmetschregistersystem“ an. Das Dolmetschregistersystem habe vorgegebene Eingabefelder, in welche man die Daten eingeben könne. Gegenständlich sei es so, dass es in der generierten „Gebührenantragsnote“ zwar die Zeilen „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift) je Seite“, „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Ausfertigungen) je Seite“ darstelle, das Dolmetschregistersystem jedoch kein Eingabefeld habe, in welche man als Gebührenantragsteller einen Betrag eingeben könne. Ein Betrag in Euro werde hier lediglich nur generiert, wenn der Ersteller der Dolmetschleistung als Geschäftsfall die Reinschrift „Zeichen“ angebe. Offensichtlich seien die Ersteller jedoch angewiesen worden, die Reinschrift „Geschäftsfälle“ nicht anzugeben, respektive diese zu unterlassen oder seien diese vergessen worden. Die Reinschrift-Gebühr sei jedenfalls nicht in der vom Dolmetschregistersystem generierten Gebührenantragsnote unter den oben genannten Zeilen dargestellt. Es gebe jedoch ein Eingabefeld lautend mit „Sonstige Kosten“. Hier habe der BF den Gebührenbetrag für die Reinschrift eingegeben. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei falsch, wofür der BF auf die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG verwendete Formulierung „die Kosten für die Übertragung bzw das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, …“ verwies und angab, dass die Übersetzung in der Word-Datei ein auszufertigendes Schriftstück gemäß dieser Rechtsgrundlage sei. (Außerdem wurden in der Beschwerde noch Passagen des hier nicht verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 03.03.2022 vom BF zitiert).
- Mit am 18.03.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Gebührenbestimmungsbescheid vom 16.02.2022 und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der sie mit der Begründung, wonach die sinngemäße Anwendung der Regelung betreffend Reinschreiben nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG bei der bloßen schriftlichen Übersetzung eines von der Behörde übermittelten Schriftstückes nicht zum Tragen komme, die Abweisung der Beschwerde beantragte.
- Mit am 18.03.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Gebührenbestimmungsbescheid vom 16.02.2022 und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der sie mit der Begründung, wonach die sinngemäße Anwendung der Regelung betreffend Reinschreiben nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG bei der bloßen schriftlichen Übersetzung eines von der Behörde übermittelten Schriftstückes nicht zum Tragen komme, die Abweisung der Beschwerde beantragte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.04.2021, W101 2214528-1/2E, wurde über einen ähnlichen Sachverhalt mit derselben Rechtsfrage wie bei einem Gebührensatz des gegenständlichen Bescheides (ob einem Dolmetscher für seine Übersetzungstätigkeit, nämlich der Übersetzung von bereits vorhandenen Schriftstücken neben der Gebühr für die schriftliche Übersetzung gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a GebAG und den Ansprüchen für diverse Nebenleistungen auch eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG zusteht bzw ob im Falle einer Anwendung des § 53 Abs 1 GebAG die Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ so auszulegen sind, dass sie als Dolmetschleistung zu verstehen sind) entschieden und die ordentliche Revision nicht zugelassen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 08.06.2021 eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, und diese am 14.06.2021 nach Führung des Vorverfahrens durch das BVwG an den VwGH zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist sie derzeit anhängig. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.04.2021, W101 2214528-1/2E, wurde über einen ähnlichen Sachverhalt mit derselben Rechtsfrage wie bei einem Gebührensatz des gegenständlichen Bescheides (ob einem Dolmetscher für seine Übersetzungstätigkeit, nämlich der Übersetzung von bereits vorhandenen Schriftstücken neben der Gebühr für die schriftliche Übersetzung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG und den Ansprüchen für diverse Nebenleistungen auch eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zusteht bzw ob im Falle einer Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, GebAG die Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ so auszulegen sind, dass sie als Dolmetschleistung zu verstehen sind) entschieden und die ordentliche Revision nicht zugelassen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 08.06.2021 eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, und diese am 14.06.2021 nach Führung des Vorverfahrens durch das BVwG an den VwGH zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist sie derzeit anhängig.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zur Aussetzung Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen (vgl RV 2009 BlgNR
- GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5, 2014, § 271). Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss vergleiche zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5, 2014, Paragraph 271,). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen "leading case" gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anm 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen "leading case" gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Im Verfahren zu W101 2214528-1/2E war bei einem ähnlichen Sachverhalt dieselbe Rechtsfrage wie bei einem Gebührensatz des gegenständlichen Bescheides, (ob einem Dolmetscher für seine Übersetzungstätigkeit, nämlich der Übersetzung von bereits vorhandenen Schriftstücken neben der Gebühr für die schriftliche Übersetzung gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a GebAG und den Ansprüchen für diverse Nebenleistungen auch eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG zusteht bzw ob im Falle einer Anwendung des § 53 Abs 1 GebAG die Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ so auszulegen sind, dass sie als Dolmetschleistung zu verstehen sind) durch das BVwG zu entscheiden. Im Verfahren zu W101 2214528-1/2E war bei einem ähnlichen Sachverhalt dieselbe Rechtsfrage wie bei einem Gebührensatz des gegenständlichen Bescheides, (ob einem Dolmetscher für seine Übersetzungstätigkeit, nämlich der Übersetzung von bereits vorhandenen Schriftstücken neben der Gebühr für die schriftliche Übersetzung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG und den Ansprüchen für diverse Nebenleistungen auch eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zusteht bzw ob im Falle einer Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, GebAG die Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ so auszulegen sind, dass sie als Dolmetschleistung zu verstehen sind) durch das BVwG zu entscheiden. Das BVwG hat in diesem Verfahren am 16.04.2021 – mit der wesentlichen Begründung, dass eine Übersetzung eines bereits bestehenden Schriftstückes durchgeführt wurde und kein eigenes Gutachten bzw kein eigener Befund erstellt wurde – ein abweisendes Erkenntnis getroffen und die Gebühr nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG nicht zugesprochen. Das BVwG hat in diesem Verfahren am 16.04.2021 – mit der wesentlichen Begründung, dass eine Übersetzung eines bereits bestehenden Schriftstückes durchgeführt wurde und kein eigenes Gutachten bzw kein eigener Befund erstellt wurde – ein abweisendes Erkenntnis getroffen und die Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht zugesprochen. Dieses Verfahren ist nunmehr in Form einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Beim Bundesverwaltungsgericht sind zur Klärung derselben Rechtsfrage derzeit zwei Verfahren anhängig und werden diese in naher Zukunft noch in erheblicher Anzahl zu erwarten sein. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor. Da die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG somit gegeben sind, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision zu W101 2214528-1/2E ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG somit gegeben sind, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision zu W101 2214528-1/2E ausgesetzt. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2253009.1.00