← Österreich

{'item': 'W222 2256496-2'}

Obsah (22)§ 33Art 133§ 7§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 23§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 31§ 29§ 32§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW222 2256496-2 Spruch, W222 2256496-1/6E W222 2256496-2/ 2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 7Abs. 4 Vw

GVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer sowie Wiedereinsetzungswerber (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 01.04.2022 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 02.04.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Zuge dessen erhielt er auch Informationsblätter u.a. betreffend Pflichten und Rechte von Asylwerbern sowie betreffend Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache. Der BF war in der Folge vom 06.04.2022 bis 14.04.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung auf ( XXXX ) untergebracht. Er verweigerte einen Transfer in eine andere Betreuungseinrichtung, danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldeadresse vor.Der BF war in der Folge vom 06.04.2022 bis 14.04.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung auf ( römisch 40 ) untergebracht. Er verweigerte einen Transfer in eine andere Betreuungseinrichtung, danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldeadresse vor. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem BF wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV und V.).

Schließlich wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf.). Schließlich wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit XXXX

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit römisch 40

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde informiert, dass dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt wird.Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde informiert, dass dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt wird. Am 25.05.2022 wurde das BFA darüber informiert, dass der BF an einer genannten Adresse obdachlos gemeldet sei. Laut Zentralem Melderegister (ZMR) ist der BF seit 16.05.2022 an der genannten Adresse obdachlos gemeldet. In der Folge veranlasste das BFA, dem BF u.a. den Bescheid des BFA vom XXXX im Wege einer Polizeiinspektion ausfolgen zu lassen. Es wurde am 03.06.2022 eine Verständigung über die Hinterlegung an der genannten Obdachlosenadresse des BF hinterlassen. Am 13.06.2022 konnte der Bescheid des BFA vom XXXX im Wege der Polizeiinspektion ausgefolgt werden. In der Folge veranlasste das BFA, dem BF u.a. den Bescheid des BFA vom römisch 40 im Wege einer Polizeiinspektion ausfolgen zu lassen. Es wurde am 03.06.2022 eine Verständigung über die Hinterlegung an der genannten Obdachlosenadresse des BF hinterlassen. Am 13.06.2022 konnte der Bescheid des BFA vom römisch 40 im Wege der Polizeiinspektion ausgefolgt werden. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung am 21.06.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher u.a. zur Rechtzeitigkeit ausgeführt wurde, der Bescheid sei dem BF am 13.06.2022 zugestellt worden, weshalb die Beschwerde innerhalb offener Frist erhoben werde. Zudem wurde insbesondere ausgeführt, es liege auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF vor, verfüge der BF über einen behördlichen Wohnsitz und habe er auch den angefochtenen Bescheid ohne Weiteres erhalten. Es sei nicht verständlich, einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu erlassen. § 24 Abs. 3 AsylG berechtige die Behörde nicht, im Verfahren ohne Einvernahme zu entscheiden, sondern hätte allenfalls das Verfahren einstellen müssen. Die Vorgehensweise der Behörde, den Asylantrag des BF ohne eine Einvernahme abzuweisen, obwohl er ohne weiters erreichbar sei, sei eklatant rechtswidrig und das Verfahren daher fundamental mangelhaft. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Bescheid, wie auch die Vorgehensweise des BFA in vielen anderen Asylfällen indischer Staatsangehöriger in den letzten Monaten stark den Eindruck erwecken würde, dass das BFA nur darauf warte, dass ein Asylwerber vielleicht ein paar Tage eine Lücke im Melderegister habe, um rasch einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu verfassen.Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung am 21.06.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher u.a. zur Rechtzeitigkeit ausgeführt wurde, der Bescheid sei dem BF am 13.06.2022 zugestellt worden, weshalb die Beschwerde innerhalb offener Frist erhoben werde. Zudem wurde insbesondere ausgeführt, es liege auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF vor, verfüge der BF über einen behördlichen Wohnsitz und habe er auch den angefochtenen Bescheid ohne Weiteres erhalten. Es sei nicht verständlich, einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu erlassen. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG berechtige die Behörde nicht, im Verfahren ohne Einvernahme zu entscheiden, sondern hätte allenfalls das Verfahren einstellen müssen. Die Vorgehensweise der Behörde, den Asylantrag des BF ohne eine Einvernahme abzuweisen, obwohl er ohne weiters erreichbar sei, sei eklatant rechtswidrig und das Verfahren daher fundamental mangelhaft. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Bescheid, wie auch die Vorgehensweise des BFA in vielen anderen Asylfällen indischer Staatsangehöriger in den letzten Monaten stark den Eindruck erwecken würde, dass das BFA nur darauf warte, dass ein Asylwerber vielleicht ein paar Tage eine Lücke im Melderegister habe, um rasch einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu verfassen. Der Beschwerde lag eine Ablichtung einer Vollmacht an die Rechtsvertretung bei, welche mit 15.06.2022 datiert ist. Die Beschwerdevorlage langte am 30.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verspätungsvorhalt vom 10.11.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage dem BF über seine Rechtsvertretung mit, dass der Bescheid des BFA vom XXXX im Akt hinterlegt und dem BF somit ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe daher mit Ablauf des XXXX geendet. Die am 21.06.2022 beim BFA eingebrachte Beschwerde erweise sich offensichtlich als verspätet, weshalb – soweit eine eingelangte Stellungahme nicht anderes erfordere – die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.Mit Verspätungsvorhalt vom 10.11.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage dem BF über seine Rechtsvertretung mit, dass der Bescheid des BFA vom römisch 40 im Akt hinterlegt und dem BF somit ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe daher mit Ablauf des römisch 40 geendet. Die am 21.06.2022 beim BFA eingebrachte Beschwerde erweise sich offensichtlich als verspätet, weshalb – soweit eine eingelangte Stellungahme nicht anderes erfordere – die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei. Mit Schreiben vom 24.11.2022 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wurde insbesondere ausgeführt, der Bescheid vom XXXX sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die angebliche (und nirgendwo für den BF ersichtlich dokumentierte) „Hinterlegung im Akt“

§ 23Zust

G sei verfehlt gewesen, da die Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten festzustellen gewesen wäre. Der BF sei jedenfalls seit 16.05.2022 aufrecht gemeldet und er habe auch den angefochtenen Bescheid erhalten. Abgesehen davon, dass die Hinterlegung im Akt schon deshalb eine rechtswidrige „Zustellung“ darstelle, weil sie unnotwendig gewesen sei, und die Behörde jedenfalls noch ein paar Wochen abwarten hätte können, um zu sehen, wo der BF aufhältig sei, sei die völlig ausbleibende Information an den BF über die „Hinterlegung im Akt“ an sich rechtswidrig. Der BF habe gar nicht wissen können, oder auch nur ahnen, dass das Zustellungsdatum ein völlig anderes sei, als das auf dem Briefkuvert verzeichnete. Dem BF sei daher kein grobes Verschulden anzulasten. Es liege ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vor, nämlich die fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Zustellung des Bescheides, bzw. jedenfalls Benachrichtigung über die Hinterlegung. Auch die Behauptung der Behörde, der BF wäre „nicht leicht erreichbar“ gewesen, sei aber falsch, da eine bloße Abfrage des ZMR keine erkennbare Hürde darstelle. Jedenfalls wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den BF umgehend nach der Anmeldung seines Wohnsitzes über die Hinterlegung zu verständigen. Zu diesem Zeitpunkt wäre noch ausreichend Zeit gewesen, eine Beschwerde einzubringen. Auch in den umfangreichen Papieren, die dem BF zugestellt worden seien, sei kein Hinweis darauf enthalten, dass der Bescheid bereits rechtskräftig zugestellt worden sein sollte. Die Vorgehensweise des BFA, Bescheid im Akt zu hinterlegen, ihn dann trotz ausreichender Zeit und behördlicher Meldung des BF nicht darüber zu informieren, könne nicht rechtmäßig sein. In dieser Verkettung von Ereignissen liege daher jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das den BF daran gehindert habe, die Frist einzubehalten und es treffe ihn kein Verschulden. Als Zustellung sei der 13.06.2022 anzusehen, bzw. allenfalls eine neuerliche, korrekte Zustellung zu veranlassen. Des Weiteren wurden in dem Schreiben auf die bereits übermittelte Beschwerde hingewiesen.Mit Schreiben vom 24.11.2022 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wurde insbesondere ausgeführt, der Bescheid vom römisch 40 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die angebliche (und nirgendwo für den BF ersichtlich dokumentierte) „Hinterlegung im Akt“

Paragraph 23, ZustG sei verfehlt gewesen, da die Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten festzustellen gewesen wäre. Der BF sei jedenfalls seit 16.05.2022 aufrecht gemeldet und er habe auch den angefochtenen Bescheid erhalten. Abgesehen davon, dass die Hinterlegung im Akt schon deshalb eine rechtswidrige „Zustellung“ darstelle, weil sie unnotwendig gewesen sei, und die Behörde jedenfalls noch ein paar Wochen abwarten hätte können, um zu sehen, wo der BF aufhältig sei, sei die völlig ausbleibende Information an den BF über die „Hinterlegung im Akt“ an sich rechtswidrig. Der BF habe gar nicht wissen können, oder auch nur ahnen, dass das Zustellungsdatum ein völlig anderes sei, als das auf dem Briefkuvert verzeichnete. Dem BF sei daher kein grobes Verschulden anzulasten. Es liege ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vor, nämlich die fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Zustellung des Bescheides, bzw. jedenfalls Benachrichtigung über die Hinterlegung. Auch die Behauptung der Behörde, der BF wäre „nicht leicht erreichbar“ gewesen, sei aber falsch, da eine bloße Abfrage des ZMR keine erkennbare Hürde darstelle. Jedenfalls wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den BF umgehend nach der Anmeldung seines Wohnsitzes über die Hinterlegung zu verständigen. Zu diesem Zeitpunkt wäre noch ausreichend Zeit gewesen, eine Beschwerde einzubringen. Auch in den umfangreichen Papieren, die dem BF zugestellt worden seien, sei kein Hinweis darauf enthalten, dass der Bescheid bereits rechtskräftig zugestellt worden sein sollte. Die Vorgehensweise des BFA, Bescheid im Akt zu hinterlegen, ihn dann trotz ausreichender Zeit und behördlicher Meldung des BF nicht darüber zu informieren, könne nicht rechtmäßig sein. In dieser Verkettung von Ereignissen liege daher jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das den BF daran gehindert habe, die Frist einzubehalten und es treffe ihn kein Verschulden. Als Zustellung sei der 13.06.2022 anzusehen, bzw. allenfalls eine neuerliche, korrekte Zustellung zu veranlassen. Des Weiteren wurden in dem Schreiben auf die bereits übermittelte Beschwerde hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF war vom 06.04.2022 bis 14.04.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung ( XXXX ) untergebracht. Für diesen Zeitraum liegt auch eine polizeiliche Meldung laut ZMR vor. Danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldung laut ZMR vor. Ab 16.05.2022 wies der BF wieder eine Meldeadresse (obdachlos) laut ZMR in Österreich auf. Er hatte Kenntnis vom laufenden Asylverfahren.Der BF war vom 06.04.2022 bis 14.04.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung ( römisch 40 ) untergebracht. Für diesen Zeitraum liegt auch eine polizeiliche Meldung laut ZMR vor. Danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldung laut ZMR vor. Ab 16.05.2022 wies der BF wieder eine Meldeadresse (obdachlos) laut ZMR in Österreich auf. Er hatte Kenntnis vom laufenden Asylverfahren. Der angefochtene Bescheid wurde erstmals mit Wirksamkeit XXXX

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er weder über eine Meldeadresse, noch wurde ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht. Der angefochtene Bescheid wurde erstmals mit Wirksamkeit römisch 40

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er weder über eine Meldeadresse, noch wurde ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht. Am 25.05.2022 wurde das BFA darüber informiert, dass der BF an einer genannten Adresse obdachlos gemeldet sei. Laut ZMR ist der BF seit 16.05.2022 an der genannten Adresse obdachlos gemeldet. In der Folge veranlasste das BFA, dem BF u.a. den Bescheid des BFA vom XXXX im Wege einer Polizeiinspektion ausfolgen zu lassen. Es wurde am 03.06.2022 eine Verständigung über die Hinterlegung an der genannten Obdachlosenadresse des BF hinterlassen. Am 13.06.2022 konnte der Bescheid des BFA vom XXXX im Wege der Polizeiinspektion an den BF ausgefolgt werden. In der Folge veranlasste das BFA, dem BF u.a. den Bescheid des BFA vom römisch 40 im Wege einer Polizeiinspektion ausfolgen zu lassen. Es wurde am 03.06.2022 eine Verständigung über die Hinterlegung an der genannten Obdachlosenadresse des BF hinterlassen. Am 13.06.2022 konnte der Bescheid des BFA vom römisch 40 im Wege der Polizeiinspektion an den BF ausgefolgt werden. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 21.06.2022 per Telefax eingebracht. Auf die vierwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides in deutscher Sprache und in der Sprache Punjabi hingewiesen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der BF vom 06.04.2022 bis 14.04.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung untergebracht wurde, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere den amtswegig eingeholten Auszügen, und wird diesbezüglich Gegenteiliges vom BF nicht vorgebracht. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass für diesen Zeitraum (06.04.2022 bis 14.04.2022) eine polizeiliche Meldung vorliegt. Dass der BF danach unbekannten Aufenthalts war und keine Meldeadresse vorlag, folgt ebenso aus der Aktenlage, insbesondere den amtswegig eingeholten Auszügen, und wurde diesbezüglich ebenso Gegenteiliges nicht substantiiert vom BF dargetan. Soweit vom BF ausgeführt wird, dass er über einen behördlichen Wohnsitz verfüge, und auch den angefochtenen Bescheid problemlos erhalten habe, bezieht er sich darauf, dass er ab 16.05.2022 wieder über eine Meldung verfügte. Das Vorhandensein einer Meldeadresse zwischen 14.04.2022 und 16.05.2022 wird dadurch nicht dargetan und ist auch aus dem ZMR nicht ersichtlich. Dass der BF vom Asylverfahren Kenntnis hatte, fußt auf dem Akteninhalt, zumal der BF den Antrag selbst stellte sowie auch hierzu erstbefragt wurde. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid erstmals mit Wirksamkeit XXXX

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt wurde. Konkret dagegen sprechende Umstände, die auf einen Zustellmangel schließen ließen, wurden nicht vorgebracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das BFA zum Zeitpunkt der ersten Zustellung eine Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal es für den damaligen Aufenthaltsort des BF keinen Anhaltspunkt gab.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid erstmals mit Wirksamkeit römisch 40

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt wurde. Konkret dagegen sprechende Umstände, die auf einen Zustellmangel schließen ließen, wurden nicht vorgebracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das BFA zum Zeitpunkt der ersten Zustellung eine Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal es für den damaligen Aufenthaltsort des BF keinen Anhaltspunkt gab. Die Feststellung zur Bescheidausfolgung im Wege einer Polizeiinspektion konnten aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden. Dass die gegenständliche Beschwerde am 21.06.2022 per Telefax eingebracht wurde, folgt ebenso aus dem Verwaltungsakt. Aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt konnte ebenso festgestellt werden, dass auf die vierwöchige Beschwerdefrist in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides in deutscher Sprache und in der Sprache Punjabi hingewiesen wurde. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33Abs. 3 und 4 Vw

GVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, und ist über ihn vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 33, Absatz 3 und 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, und ist über ihn vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet wie folgt: „§ 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

§ 29Abs.

4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages – selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen – jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Zu den Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs. 1 VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 35 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Zu den Ereignissen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 35 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.1.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 3.4.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (vgl. VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann vergleiche VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425). "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft" (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225 mwN). Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 73 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 73 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Rechtlich folgt daraus: Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid des BFA vom XXXX rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt

§ 8i

Vm § 23 ZustG zugestellt wurde.Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid des BFA vom römisch 40 rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zugestellt wurde. Der mit „Änderung der Abgabestelle“ übertitelte § 8 Zustellgesetz (ZustG) lautet:Der mit „Änderung der Abgabestelle“ übertitelte Paragraph 8, Zustellgesetz (ZustG) lautet: „§ 8.

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ übertitelte § 23 ZustG lautet:Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ übertitelte Paragraph 23, ZustG lautet: „§ 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ Im Falle einer mehrmaligen Zustellung des gleichen Dokuments regelt § 6 ZustG folgendes:Im Falle einer mehrmaligen Zustellung des gleichen Dokuments regelt Paragraph 6, ZustG folgendes: „§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.“

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079).In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht vergleiche VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079). Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung

§ 8Abs. 2 Zust

G als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Im gegenständlichen Fall änderte der BF während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine Abgabestelle (vgl. § 11 Abs. 1 BFA-VG, wonach die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem ZustG sind) und war daher

§ 8Abs. 1 Zust

G verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Im gegenständlichen Fall änderte der BF während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine Abgabestelle vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG, wonach die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem ZustG sind) und war daher

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Da zwischen der Änderung der Abgabestelle am 14.04.2022 und der Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgehenden Zustellversuch am XXXX zwölf Tage lagen und der BF bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung an das BFA erstattete, auch über keine neue Meldeanschrift verfügte sowie kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, überschritt der BF den ihm zur Verfügung stehenden Zeitraum für die Mitteilung seines Wohnsitzwechsels an die belangte Behörde. Dabei wird auch die eingangs zitierte höchstgerichtlichen Rechtsprechung, nach der es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung feststeht, nicht übersehen. Diesen Entscheidungen lagen jedoch Fälle zugrunde, in denen zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung nur bis zu 5 Tage lagen.Da zwischen der Änderung der Abgabestelle am 14.04.2022 und der Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgehenden Zustellversuch am römisch 40 zwölf Tage lagen und der BF bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung an das BFA erstattete, auch über keine neue Meldeanschrift verfügte sowie kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, überschritt der BF den ihm zur Verfügung stehenden Zeitraum für die Mitteilung seines Wohnsitzwechsels an die belangte Behörde. Dabei wird auch die eingangs zitierte höchstgerichtlichen Rechtsprechung, nach der es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung feststeht, nicht übersehen. Diesen Entscheidungen lagen jedoch Fälle zugrunde, in denen zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung nur bis zu 5 Tage lagen. Das BFA durfte in der vorliegenden Konstellation somit wegen der unterlassenen Mitteilung die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vornehmen, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können. Hierbei ist es – für die Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung – rechtlich unbeachtlich, dass dem BFA am 25.05.2022 eine Meldeadresse des BF mitgeteilt wurde. Der angefochtene Bescheid wurde daher am Dienstag, XXXX rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt

§ 8i

Vm § 23 ZustG zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Dienstags, XXXX .Der angefochtene Bescheid wurde daher am Dienstag, römisch 40 rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Dienstags, römisch 40 . Daran ändert auch die spätere Ausfolgung des Bescheides durch eine Polizeiinspektion nichts, da nach einmal erfolgter wirksamer Zustellung eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (§ 6 ZustG).Daran ändert auch die spätere Ausfolgung des Bescheides durch eine Polizeiinspektion nichts, da nach einmal erfolgter wirksamer Zustellung eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (Paragraph 6, ZustG). Soweit in der Stellungnahme bemängelt wird, dass hier nicht durch Entscheidung über den Antrag, sondern durch Einstellung des Verfahrens hätte vorgegangen werden müssen, so werden damit Verfahrensmängel geltend gemacht, die allenfalls im Rahmen eines inhaltlichen Verfahrens geprüft hätten werden können. Soweit der BF weiters ins Treffen führt, dass die völlig ausbleibende Information an den BF über die Hinterlegung im Akt an sich rechtswidrig sei, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei der Verständigung

§ 23Abs. 3 Zust

G lediglich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung nicht zur Rechtsunwirksamkeit der nach § 23 verfügten Zustellung führt (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 23 E8. (Stand 1.1.2018, rdb.at).Soweit der BF weiters ins Treffen führt, dass die völlig ausbleibende Information an den BF über die Hinterlegung im Akt an sich rechtswidrig sei, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei der Verständigung

Paragraph 23, Absatz 3, ZustG lediglich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung nicht zur Rechtsunwirksamkeit der nach Paragraph 23, verfügten Zustellung führt vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 23, E8. (Stand 1.1.2018, rdb.at). Die erst am 21.06.2022 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Festzuhalten ist daher, dass im vorliegenden Fall aufgrund der verspätet erfolgten Einbringung der Beschwerde eine Frist versäumt wurde und die BF hierdurch einen Rechtsnachteil erlitt. Begründet wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, „dass ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis“ vorliege, “nämlich die fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Zustellung des Bescheides, bzw. jedenfalls Benachrichtigung über die Hinterlegung“. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den BF umgehend nach Anmeldung seines Wohnsitzes über die Hinterlegung zu verständigen. Zu diesem Zeitpunkt wäre noch ausreichend Zeit gewesen, eine Beschwerde einzubringen. Die Vorgehensweise des BFA, insbesondere auch den BF anlässlich der Übermittlung des Bescheides nicht über die Hinterlegung im Akt zu informieren, könne nicht rechtmäßig sein. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (§ 8 Abs. 1 ZustG), und nicht umgekehrt die Behörde – womöglich täglich – zu prüfen hat, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (Paragraph 8, Absatz eins, ZustG), und nicht umgekehrt die Behörde – womöglich täglich – zu prüfen hat, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat. Das hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht getan. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

§ 8Abs. 2 Zust

G, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Zustellung ist daher mit Ablauf des XXXX rechtswirksam erfolgt.Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Zustellung ist daher mit Ablauf des römisch 40 rechtswirksam erfolgt. Dass die belangte Behörde in weiterer Folge wohl irrtümlich angenommen hat, dass der Bescheid noch nicht zugestellt worden sei – mag dies auch unschön sein – hat nichts mehr daran geändert. Der Bescheid war schon vor neuerlicher Ausfolgung/Zustellung – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen wurde dem BFA die neue Meldeadresse des BF erst am 25.05.2022 mitgeteilt und war schon zu diesem Zeitpunkt der Bescheid in Rechtskraft erwachsen – die 4-wöchige Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom XXXX endete bereits mit Ablauf des XXXX .Dass die belangte Behörde in weiterer Folge wohl irrtümlich angenommen hat, dass der Bescheid noch nicht zugestellt worden sei – mag dies auch unschön sein – hat nichts mehr daran geändert. Der Bescheid war schon vor neuerlicher Ausfolgung/Zustellung – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen wurde dem BFA die neue Meldeadresse des BF erst am 25.05.2022 mitgeteilt und war schon zu diesem Zeitpunkt der Bescheid in Rechtskraft erwachsen – die 4-wöchige Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom römisch 40 endete bereits mit Ablauf des römisch 40 . Somit konnte dieser Irrtum über die Rechtslage auch kein solcher Fehler sein, der geeignet gewesen wäre, einen Auslösegrund für das Vorliegen eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses darzustellen. Der Grund für die Vorgehensweise der Behörde lag in der Unterlassung des BF in seiner Pflicht, in einem anhängigen Verfahren (das zudem auf seinen Antrag geführt wurde) seine Anmeldung an einem neuen Wohnsitz der Behörde mitzuteilen. Der BF hätte die Möglichkeit gehabt, sich beim BFA über sein Verfahren zu erkundigen bzw. Akteneinsicht zu nehmen und somit das Zustellungsdatum des Bescheides in Erfahrung zu bringen. Diesbezügliche Bemühungen wurden jedoch nicht dargetan. Der Bescheid des BFA vom XXXX enthielt zudem eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Sprache Punjabi übersetzt wurde. Dass die Rechtsmittelbelehrung allenfalls fehlerhaft gewesen wäre oder dass der BF nicht lesen könnte, wurde weder von dem BF noch von der Rechtsvertretung behauptet.Der Bescheid des BFA vom römisch 40 enthielt zudem eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Sprache Punjabi übersetzt wurde. Dass die Rechtsmittelbelehrung allenfalls fehlerhaft gewesen wäre oder dass der BF nicht lesen könnte, wurde weder von dem BF noch von der Rechtsvertretung behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen konnte der BF bzw. Rechtsvertretung nicht plausibel darlegen, dass ihnen an der Versäumung der Beschwerdefrist ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden trifft, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. Zurückweisung der Beschwerde:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. § 32 AVG bestimmt:Paragraph 32, AVG bestimmt: "5. Abschnitt: Fristen § 32.

(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats." Der Bescheid vom XXXX wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt

§ 8i

Vm § 23 ZustG am XXXX rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des XXXX , weshalb die am 21.06.2022 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte und somit als verspätet zurückzuweisen ist.Der Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am römisch 40 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des römisch 40 , weshalb die am 21.06.2022 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte und somit als verspätet zurückzuweisen ist. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Der BF sowie die ausgewiesene Rechtsvertretung hatten hinreichend Gelegenheit, sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Im Übrigen wurde ein Antrag auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt. Zumal die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W222.2256496.2.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.