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{'item': 'W227 2261731-1'}

Obsah (8)§§ 25§ 71§ 20§ 35§ 40§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW227 2261731-1 Spruch, W227 2261731-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 25Abs. 1 i.V.m. 71 Abs. 2 lit. c und Abs. 9 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) i.V.m. §§ 35 Abs. 2 und 40 Abs. 5 Schulorganisationsgesetz (SchOG) als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und sprach weiters aus, dass die Beschwerdeführerin die Übergangsstufe des PORG XXXX nicht erfolgreich abgeschlossen habe (Spruchpunkt 2.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch

Paragraphen 25, Absatz eins, in Verbindung mit 71 Absatz 2, Litera c und Absatz 9, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) in Verbindung mit Paragraphen 35, Absatz 2 und 40 Absatz 5, Schulorganisationsgesetz (SchOG) als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und sprach weiters aus, dass die Beschwerdeführerin die Übergangsstufe des PORG römisch 40 nicht erfolgreich abgeschlossen habe (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Eine eigene Schulart „Übergangsstufe“ existiere im SchOG nicht, weil diese „Übergangsstufe“ nur an einem Oberstufenrealgymnasium (ORG) eingerichtet werden könne. Ein Widerspruch gegen den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart komme daher nicht in Frage. Es sei auch kein Fall einer „Nicht-Aufstiegsberechtigung“, weil ein Schüler von der Übergangsstufe nicht in die

  1. Klasse eines ORG „aufsteig[e]“, sondern er werde in die
  2. Klasse eines ORG „aufgenommen“. Beim gegenständlichen Widerspruch handle es sich somit nicht um einen im Sinne des § 71 SchUG zulässigen Widerspruch. Beim gegenständlichen Widerspruch handle es sich somit nicht um einen im Sinne des Paragraph 71, SchUG zulässigen Widerspruch.
  3. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbringt: § 40 Abs. 5 SchOG normiere, dass bei einem erfolgreichen Abschluss der Übergangsklasse die Aufnahmeprüfung in das Oberstufenrealgymnasium entfalle. Die Wiederholungsprüfung im Fach „Biologie und Umweltkunde“ sei daher als „die Aufnahmeprüfung“ zu interpretieren. Hätte die Beschwerdeführerin die Wiederholungsprüfung erfolgreich bestanden, dann hätte sie Anspruch auf die Aufnahme in die
  4. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums gehabt.Paragraph 40, Absatz 5, SchOG normiere, dass bei einem erfolgreichen Abschluss der Übergangsklasse die Aufnahmeprüfung in das Oberstufenrealgymnasium entfalle. Die Wiederholungsprüfung im Fach „Biologie und Umweltkunde“ sei daher als „die Aufnahmeprüfung“ zu interpretieren. Hätte die Beschwerdeführerin die Wiederholungsprüfung erfolgreich bestanden, dann hätte sie Anspruch auf die Aufnahme in die
  5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums gehabt. Aus dem Widerspruch ergebe sich eindeutig, dass die Wiederholungsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin aber – wie die belangte Behörde richtig ausführe – die Wiederholungsprüfung bestanden, hätte sie Anspruch auf „Aufnahme“ in die Oberstufe gehabt. Für den Fall aber, dass die Beschwerdeführerin die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hätte, hätte sie Anspruch auf eine Aufnahmeprüfung zur Aufnahme in die Oberstufe gehabt. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des SchUG und des SchOG scheinen in Bezug auf „Übergangsklassen“ mehr als lückenhaft zu sein. Die von der belangten Behörde aufgrund der fehlenden Bestimmungen für die sog. „Übergangsklasse“ gezogenen Schlüsse und Interpretationen seien willkürlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Im Schuljahr 2021/2022 besuchte die Beschwerdeführerin die am PORG XXXX eingerichtete Übergangsstufe. Sie trat zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltkunde“ an, wo sie mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.Im Schuljahr 2021 aus 2022, besuchte die Beschwerdeführerin die am PORG römisch 40 eingerichtete Übergangsstufe. Sie trat zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltkunde“ an, wo sie mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Am
  7. September 2022 entschied die Klassenkonferenz der XXXX -Klasse (Übergangsstufe) des PORG XXXX , dass die Beschwerdeführerin die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.Am
  8. September 2022 entschied die Klassenkonferenz der römisch 40 -Klasse (Übergangsstufe) des PORG römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Widerspruch.
  9. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
  10. Rechtliche Beurteilung 3.
  11. Zur Stattgabe der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 25Abs. 1 Sch

UG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.3.1.1.

Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

§ 71Abs. 1 Sch

UG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

Paragraph 71, Absatz eins, SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

§ 71Abs. 2 lit. c Sch

UG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung

§ 20Abs.

6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung

Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

§ 71Abs. 2a Sch

UG tritt mit Einbringen des Widerspruchs die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG tritt mit Einbringen des Widerspruchs die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

§ 71Abs. 9 Sch

UG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

Paragraph 71, Absatz 9, SchUG ist gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

§ 35Abs. 2 Sch

OG schließt das Oberstufenrealgymnasium an die

  1. Schulstufe an und umfasst eine vierjährige Oberstufe (
  2. bis
  3. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.

Paragraph 35, Absatz 2, SchOG schließt das Oberstufenrealgymnasium an die

  1. Schulstufe an und umfasst eine vierjährige Oberstufe (
  2. bis
  3. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.

§ 40Abs. 5 Sch

OG setzt die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufen-realgymnasiums die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluss der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.

Paragraph 40, Absatz 5, SchOG setzt die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufen-realgymnasiums die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluss der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die

  1. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums. 3.1.
  2. Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (nur) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).3.1.
  3. Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (nur) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat oder nicht. 3.1.
  4. Die Übergangsstufe dient jenen Schülern, die die Voraussetzungen zum Eintritt in die
  5. Klasse (
  6. Schulstufe) nicht erfüllen, den Leistungsstand vor Eintritt in die
  7. Klasse festigen wollen oder für die sich im Laufe des Besuches der
  8. Klasse ergibt, dass der Besuch der Übergangsstufe zweckmäßig wäre. In der Übergangsstufe kann auch die Schulpflicht erfüllt werden (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 35 SchOG Anm 3 [Stand 1.6.2021, rdb.at] m.w.H.).3.1.
  9. Die Übergangsstufe dient jenen Schülern, die die Voraussetzungen zum Eintritt in die
  10. Klasse (
  11. Schulstufe) nicht erfüllen, den Leistungsstand vor Eintritt in die
  12. Klasse festigen wollen oder für die sich im Laufe des Besuches der
  13. Klasse ergibt, dass der Besuch der Übergangsstufe zweckmäßig wäre. In der Übergangsstufe kann auch die Schulpflicht erfüllt werden vergleiche Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraph 35, SchOG Anmerkung 3 [Stand 1.6.2021, rdb.at] m.w.H.). Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 SchOG bezieht sich nur auf das Oberstufenrealgymnasium und entfaltet keine Wirkung auf den Übertritt in eine andere Form der allgemeinbildenden höheren Schule oder eine Aufnahme in eine mittlere oder andere höhere Schule (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 40 SchOG Anm 14 [Stand 1.6.2021, rdb.at] m.w.H.).Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, SchOG bezieht sich nur auf das Oberstufenrealgymnasium und entfaltet keine Wirkung auf den Übertritt in eine andere Form der allgemeinbildenden höheren Schule oder eine Aufnahme in eine mittlere oder andere höhere Schule vergleiche Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraph 40, SchOG Anmerkung 14 [Stand 1.6.2021, rdb.at] m.w.H.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind. Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind. Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106). 3.1.
  14. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021/2022 eine Übergangsstufe. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021 aus 2022, eine Übergangsstufe. Aus § 35 SchOG ergibt sich, dass die Übergangsstufe nicht Teil der Oberstufe ist, sondern eine eigene Schulart darstellt. Die Übergangsstufe dient – wie oben ausgeführt – jenen Schülern, die die Voraussetzungen zum Eintritt in die
  15. Klasse (
  16. Schulstufe) nicht erfüllen, den Leistungsstand vor Eintritt in die
  17. Klasse festigen wollen oder für die sich im Laufe des Besuches der
  18. Klasse ergibt, dass der Besuch der Übergangsstufe zweckmäßig wäre. Falls die Übergangsstufe nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen (vgl. § 40 Abs. 5 SchOG). Da sie nur einjährig eingerichtet werden kann, besteht sie nur aus einer Schulstufe, die zugleich die letzte Schulstufe darstellt. Aus Paragraph 35, SchOG ergibt sich, dass die Übergangsstufe nicht Teil der Oberstufe ist, sondern eine eigene Schulart darstellt. Die Übergangsstufe dient – wie oben ausgeführt – jenen Schülern, die die Voraussetzungen zum Eintritt in die
  19. Klasse (
  20. Schulstufe) nicht erfüllen, den Leistungsstand vor Eintritt in die
  21. Klasse festigen wollen oder für die sich im Laufe des Besuches der
  22. Klasse ergibt, dass der Besuch der Übergangsstufe zweckmäßig wäre. Falls die Übergangsstufe nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen vergleiche Paragraph 40, Absatz 5, SchOG). Da sie nur einjährig eingerichtet werden kann, besteht sie nur aus einer Schulstufe, die zugleich die letzte Schulstufe darstellt. Folglich kommt § 71 Abs. 2 lit. c SchUG zur Anwendung, weshalb – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – gegen das Nichtbestehen einer Übergangsstufe eine Widerspruchsmöglichkeit besteht.Folglich kommt Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG zur Anwendung, weshalb – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – gegen das Nichtbestehen einer Übergangsstufe eine Widerspruchsmöglichkeit besteht. Damit war der Widerspruch der Beschwerdeführerin zulässig und wäre inhaltlich zu behandeln gewesen. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.
  2. Zur Zulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere ob gegen das Nichtbestehen einer Übergangsstufe eine Widerspruchsmöglichkeit besteht. Das Gesetz kennt nur Schulart, Form und Fachrichtung, wobei nicht eindeutig geregelt ist, welche Kriterien zur Unterscheidung heranzuziehen sind. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere ob gegen das Nichtbestehen einer Übergangsstufe eine Widerspruchsmöglichkeit besteht. Das Gesetz kennt nur Schulart, Form und Fachrichtung, wobei nicht eindeutig geregelt ist, welche Kriterien zur Unterscheidung heranzuziehen sind. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2261731.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.