← Österreich

{'item': 'W227 2265285-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW227 2265285-1 Spruch, W227 2265285-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer XXXX Erziehungsberechtigte des Drittbeschwerdeführers XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom

  1. Dezember 2022, Zl. 601272/92-2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer römisch 40 Erziehungsberechtigte des Drittbeschwerdeführers römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom
  2. Dezember 2022, Zl. 601272/92-2022: A) Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung
  3. Verfahrensgang und Sachverhalt
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die Erlaubnis für das Fernbleiben des Drittbeschwerdeführers vom Unterricht zwischen dem
  5. Dezember 2022 und dem
  6. Jänner 2023 nicht.
  7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher sie beantragen, das Fernbleiben vom Unterricht zwischen dem
  8. Dezember 2022 und dem
  9. Jänner 2023 zu gewähren.
  10. Mit Schreiben vom
  11. Jänner 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor, weil der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde, bereits verstrichen war.
  12. Mit Schreiben vom
  13. Jänner 2023 nahmen die Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung: Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien für die Einhaltung der Schulpflicht des Drittbeschwerdeführers verantwortlich und könnten daher verwaltungsstrafrechtlich belangt werden. Ein rechtliches Interesse zur nachträglichen Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht sei somit jedenfalls gegeben, da es sich dabei um eine essenzielle Vorfrage für das Verwaltungsstrafverfahren handle und es den Erst- und Zweitbeschwerdeführern nicht zumutbar sei, sich einem Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen, um eine Rechtsfrage zu klären.
  14. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
  15. Rechtliche Beurteilung 3.
  16. Zur Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit [Spruchpunkt A)] 3.1.
  17. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.
  18. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). 3.1.
  19. Ein solcher Fall liegt hier vor: Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde, bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Denn die Rechtsstellung der Beschwerdeführer könnte sich bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht – auch hinsichtlich eines allfällig eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens – nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte (vgl. VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234).Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde, bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Denn die Rechtsstellung der Beschwerdeführer könnte sich bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht – auch hinsichtlich eines allfällig eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens – nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte vergleiche VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234). Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.
  20. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
  21. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  22. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  23. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nach Ablauf des relevanten Zeitraumes nicht mehr erteilt werden kann.3.2.
  24. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nach Ablauf des relevanten Zeitraumes nicht mehr erteilt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2265285.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.