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§ 3Art 133§ 8Art. 101Art. 102Art. 105§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW261 2260571-1 Spruch, W261 2260571-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unregelmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 08.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Schule besucht und habe zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Seine Mutter, sein Vater, seine Ehefrau, seine Tochter sowie acht Schwestern und ein Bruder würden noch in Syrien leben. Ein Bruder lebe in Deutschland.
- Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Schule besucht und habe zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Seine Mutter, sein Vater, seine Ehefrau, seine Tochter sowie acht Schwestern und ein Bruder würden noch in Syrien leben. Ein Bruder lebe in Deutschland. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien 2012 verlassen habe und in den Libanon gereist sei. Er sei wegen dem Krieg aus Syrien geflohen. Er sei zum Militärdienst einberufen worden und habe Angst vor dem Dienst. Den Libanon habe er aufgrund der fehlenden Arbeit und der schwierigen Lebenssituation verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor dem Militär.
- Am 01.03.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, dass er gesund sei und keine Medikament nehme. Er sei sunnitischer Muslim, gehöre der Volksgruppe der Araber an und spreche Arabisch. Er sei im Dorf XXXX , Stadt XXXX in Aleppo geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 gelebt. Er habe neun Jahre die Schule in Syrien besucht und in weiterer Folge acht Jahre im Libanon als Bauarbeiter und Essenlieferant gearbeitet. 2013 sei er legal in den Libanon gereist, 2019 sei er legal nach Syrien gereist und habe dort während einem einmonatigen Aufenthalt geheiratet, ehe er wieder zurück in den Libanon gereist sei. Am XXXX sei er abermals legal nach Syrien und am XXXX in die Türkei gereist, wo er zehn Monate geblieben sei, bevor er sich auf den Weg nach Europa gemacht habe. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse syrische Dokumente, unter anderem seinen Einberufungsbefehl, sowie einen libanesischen Führerschein vor.
- Am 01.03.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, dass er gesund sei und keine Medikament nehme. Er sei sunnitischer Muslim, gehöre der Volksgruppe der Araber an und spreche Arabisch. Er sei im Dorf römisch 40 , Stadt römisch 40 in Aleppo geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 gelebt. Er habe neun Jahre die Schule in Syrien besucht und in weiterer Folge acht Jahre im Libanon als Bauarbeiter und Essenlieferant gearbeitet. 2013 sei er legal in den Libanon gereist, 2019 sei er legal nach Syrien gereist und habe dort während einem einmonatigen Aufenthalt geheiratet, ehe er wieder zurück in den Libanon gereist sei. Am römisch 40 sei er abermals legal nach Syrien und am römisch 40 in die Türkei gereist, wo er zehn Monate geblieben sei, bevor er sich auf den Weg nach Europa gemacht habe. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse syrische Dokumente, unter anderem seinen Einberufungsbefehl, sowie einen libanesischen Führerschein vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass nach ihm gefahndet werde, aufgrund des Militärdienstes. Er wolle niemanden töten oder getötet werden. Er habe am XXXX an der syrisch-libanesischen Grenze einen Einberufungsbefehl erhalten und hätte sich innerhalb von 15 Tagen an einer Rekrutierungsstelle melden müssen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er rekrutiert zu werden.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass nach ihm gefahndet werde, aufgrund des Militärdienstes. Er wolle niemanden töten oder getötet werden. Er habe am römisch 40 an der syrisch-libanesischen Grenze einen Einberufungsbefehl erhalten und hätte sich innerhalb von 15 Tagen an einer Rekrutierungsstelle melden müssen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er rekrutiert zu werden.
- Am 23.08.2022 übermittelte die Landespolizeidirektion Oberösterreich der belangten Behörde einen Überprüfungsbericht, aus dem hervorgeht, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Personalausweis, nach derzeitigem Wissenstand, um ein Originaldokument handle. Es seien keine Manipulationen festgestellt worden.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für den Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefahr bestehe, in seiner Heimatprovinz durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Gegen eine drohende Einberufung zum Militärdienst spreche sein fast achtjähriger Auslandsaufenthalt im Libanon. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es dem Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen sei, zwischen XXXX und dem Libanon zu pendeln. Seine Aussage, dass er stets legal in den Libanon gereist sei, spreche dafür, dass das Schreiben der Rekrutierungsbehörde ohne Konsequenzen geblieben sei. Die Heimatregion des Beschwerdeführers sei in der Hand der kurdischen Kräfte. Die syrische Armee sei teilweise auch in den kurdisch kontrollierten Gebieten präsent, jedoch herrsche dort kein verpflichtender Wehrdienst. Seine Heimatregion sei über einen der wenigen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge über die Türkei oder den Irak grundsätzlich erreichbar. Es bestehe für ihn keine maßgebliche Gefahr, in Syrien von den Kurden zum Militärdienst eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer sei nie von den Kurden persönlich rekrutiert worden und sei das Höchstalter für den kurdischen Wehrdienst mit 24 Jahren angegeben. Er sei in Syrien weder vorbestraft noch inhaftiert worden und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Auch seine Familie lebe problemlos in Syrien. Zudem zeige die offensichtlich problemlose Ausstellung der vorgelegten Dokumente, dass dem Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung drohe. Seine legalen Reisen durch verschiedene Länder seien ein weiteres Indiz dafür.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für den Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefahr bestehe, in seiner Heimatprovinz durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Gegen eine drohende Einberufung zum Militärdienst spreche sein fast achtjähriger Auslandsaufenthalt im Libanon. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es dem Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen sei, zwischen römisch 40 und dem Libanon zu pendeln. Seine Aussage, dass er stets legal in den Libanon gereist sei, spreche dafür, dass das Schreiben der Rekrutierungsbehörde ohne Konsequenzen geblieben sei. Die Heimatregion des Beschwerdeführers sei in der Hand der kurdischen Kräfte. Die syrische Armee sei teilweise auch in den kurdisch kontrollierten Gebieten präsent, jedoch herrsche dort kein verpflichtender Wehrdienst. Seine Heimatregion sei über einen der wenigen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge über die Türkei oder den Irak grundsätzlich erreichbar. Es bestehe für ihn keine maßgebliche Gefahr, in Syrien von den Kurden zum Militärdienst eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer sei nie von den Kurden persönlich rekrutiert worden und sei das Höchstalter für den kurdischen Wehrdienst mit 24 Jahren angegeben. Er sei in Syrien weder vorbestraft noch inhaftiert worden und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Auch seine Familie lebe problemlos in Syrien. Zudem zeige die offensichtlich problemlose Ausstellung der vorgelegten Dokumente, dass dem Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung drohe. Seine legalen Reisen durch verschiedene Länder seien ein weiteres Indiz dafür. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 6. Mit Eingabe vom 29.09.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, fristgerecht Beschwerde. Dazu wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass dem Beschwerdeführer die legale Ausreise aus Syrien gegen Bestechungsgeld ermöglicht worden sei. Trotzdem habe er an einem von den Checkpoints einen Einberufungsbefehl erhalten. Der Beschwerdeführer befinde sich im wehrpflichtigen Alter, habe seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet und würden keine Befreiungsgründe vorliegen. Ihm drohe aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der damit zusammenhängenden (unterstellten) oppositionellen Gesinnung eine Bestrafung und eine zwangsweise Rekrutierung. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien sei er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen wäre. Auch aufgrund des langen Aufenthalts im Ausland, seiner Asylantragstellung in Österreich sowie seiner Herkunft als sunnitischer Araber aus der ehemaligen Oppositionshochburg Aleppo bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr vom syrischen Regime als Gegner gesehen und verfolgt zu werden. Die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen und habe das Verfahren deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Es werde daher ergänzend auf Länderberichte zur Verfolgungsgefahr aufgrund Wehrdienstverweigerung und von Personen, denen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, verwiesen. Es sei erkennbar, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend bzw. nicht unter Anwendung ihres Spezialwissens sowie unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und deshalb die Beweiswürdigung unrichtig vorgenommen habe. Der VwGH verlange eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers, welche im belangten Bescheid unterblieben sei. Schon aufgrund des Einberufungsbefehls bzw. nicht Vorstellen bei der Militärbehörde und des mehrjährigen Auslandsaufenthalts, zusammen mit der Asylantragsstellung im Ausland sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten würde. Die Dokumente, die der Beschwerdeführer sich beschafft habe, habe er nicht persönlich organisiert, sondern seine Frau und Familienangehörige in Syrien. Aus diesen Umstand lasse sich kein Rückschluss auf die Verfolgungsgefahr ziehen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz
§ 3Asyl
G zu gewähren gewesen. 6. Mit Eingabe vom 29.09.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, fristgerecht Beschwerde. Dazu wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass dem Beschwerdeführer die legale Ausreise aus Syrien gegen Bestechungsgeld ermöglicht worden sei. Trotzdem habe er an einem von den Checkpoints einen Einberufungsbefehl erhalten. Der Beschwerdeführer befinde sich im wehrpflichtigen Alter, habe seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet und würden keine Befreiungsgründe vorliegen. Ihm drohe aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der damit zusammenhängenden (unterstellten) oppositionellen Gesinnung eine Bestrafung und eine zwangsweise Rekrutierung. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien sei er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen wäre. Auch aufgrund des langen Aufenthalts im Ausland, seiner Asylantragstellung in Österreich sowie seiner Herkunft als sunnitischer Araber aus der ehemaligen Oppositionshochburg Aleppo bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr vom syrischen Regime als Gegner gesehen und verfolgt zu werden. Die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen und habe das Verfahren deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Es werde daher ergänzend auf Länderberichte zur Verfolgungsgefahr aufgrund Wehrdienstverweigerung und von Personen, denen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, verwiesen. Es sei erkennbar, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend bzw. nicht unter Anwendung ihres Spezialwissens sowie unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und deshalb die Beweiswürdigung unrichtig vorgenommen habe. Der VwGH verlange eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers, welche im belangten Bescheid unterblieben sei. Schon aufgrund des Einberufungsbefehls bzw. nicht Vorstellen bei der Militärbehörde und des mehrjährigen Auslandsaufenthalts, zusammen mit der Asylantragsstellung im Ausland sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten würde. Die Dokumente, die der Beschwerdeführer sich beschafft habe, habe er nicht persönlich organisiert, sondern seine Frau und Familienangehörige in Syrien. Aus diesen Umstand lasse sich kein Rückschluss auf die Verfolgungsgefahr ziehen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 30.09.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 05.10.2022 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.01.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte seinen Personalausweis, eine Meldung, welche auch als Einberufungsbefehl gelte, und eine Karte aus Wikipedia vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Bezirk XXXX , im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er besuchte in Syrien neun Jahre die Schule und arbeitete im Libanon acht Jahre als Bauarbeiter.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 , im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er besuchte in Syrien neun Jahre die Schule und arbeitete im Libanon acht Jahre als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit XXXX (ca. 20 Jahre) verheiratet und der Ehe entstammt eine Tochter, XXXX (geboren 2021). Seine Ehefrau und seine Tochter leben in XXXX .Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 mit römisch 40 (ca. 20 Jahre) verheiratet und der Ehe entstammt eine Tochter, römisch 40 (geboren 2021). Seine Ehefrau und seine Tochter leben in römisch 40 . Sein Vater heißt XXXX (ca. 61 Jahre alt) und seine Mutter heißt XXXX (ca. 46 Jahre alt). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder und acht Schwestern. Sein Bruder XXXX ist ca. 17 Jahre alt und lebt aktuell mit seinem Vater in Deutschland. Der zweite Bruder, der mit der restlichen Familie in Syrien lebt, ist ca. 19 Jahre alt und studierte in Aleppo. Der Beschwerdeführer telefoniert täglich mit seiner Familie. Sein Vater heißt römisch 40 (ca. 61 Jahre alt) und seine Mutter heißt römisch 40 (ca. 46 Jahre alt). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder und acht Schwestern. Sein Bruder römisch 40 ist ca. 17 Jahre alt und lebt aktuell mit seinem Vater in Deutschland. Der zweite Bruder, der mit der restlichen Familie in Syrien lebt, ist ca. 19 Jahre alt und studierte in Aleppo. Der Beschwerdeführer telefoniert täglich mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in XXXX . Er reiste 2012 erstmals legal in den Libanon. Am XXXX reiste er mit einer Besuchsbewilligung legal nach Syrien und hat dort geheiratet, ehe er am XXXX wieder in den Libanon zurückkehrte. Am XXXX reiste er wieder legal nach Syrien ein und reiste am XXXX in die Türkei, wo er zehn Monate blieb. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in römisch 40 . Er reiste 2012 erstmals legal in den Libanon. Am römisch 40 reiste er mit einer Besuchsbewilligung legal nach Syrien und hat dort geheiratet, ehe er am römisch 40 wieder in den Libanon zurückkehrte. Am römisch 40 reiste er wieder legal nach Syrien ein und reiste am römisch 40 in die Türkei, wo er zehn Monate blieb. Anschließend machte er sich im Juli 2021 auf den Weg nach Europa und reiste über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 08.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Z u den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Gouvernement Aleppo befindet sich grundsätzlich unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF). In Nordsyrien, also auch im Heimatort des Beschwerdeführers, sind zusätzlich syrische Regierungstruppen präsent und üben gemeinsam mit der SDF die Kontrolle aus. Der Beschwerdeführer kann daher sein Herkunftsgebiet nicht erreichen, ohne mit syrischen Behörden in Kontakt zu treten. 1.2.
- In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen werden. Der 28-jährige wehrdienstpflichtige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Er hat 2015 einen Einberufungsbefehl erhalten und wurde am XXXX erneut von der syrischen Regierung aufgefordert, bei der Rekrutierungsstelle in Aleppo zu erscheinen. Dem hat der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet.1.2.
- In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen werden. Der 28-jährige wehrdienstpflichtige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Er hat 2015 einen Einberufungsbefehl erhalten und wurde am römisch 40 erneut von der syrischen Regierung aufgefordert, bei der Rekrutierungsstelle in Aleppo zu erscheinen. Dem hat der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet. 1.2.
- Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, an mit der SDF geteilten Kontrollposten des syrischen Regimes verhaftet und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. 1.2.
- In Nordsyrien ist ein Gesetz in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum Wehrdienst bei den kurdischen Streitkräften verpflichtet. Der 28-jährige Beschwerdeführer wurde in Syrien von den Kurden nicht aufgefordert seinen Wehrdienst abzuleisten. Dem Beschwerdeführer droht daher nicht die Gefahr, einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Streitkräfte ausgesetzt zu sein. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.08.2022 (LIB) - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR) - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1) 1.3.
- Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). 1.3.
- Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB) 1.3.2.
- Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Mit Stand Dezember 2022 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und Ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zor nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES] (LIB). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zu schaffen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt. Russland weitete seine Präsenz aus. Die kurdischen, sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation sog. Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (LIB). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad. Die "Deeskalationszone", die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 5.3.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (LIB). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der "Syrian National Army" (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an. Seit Mai 2022 droht der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit einer zusätzlichen militärischen Bodenoperation im Nordosten Syriens, welche die Städte Tel Rifa'at und Manbij im Gouvernement Aleppo zum Ziel hat (LIB). Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) "weiterhin möglich": "Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen". Auch das Risiko terroristischer Anschläge, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Untergrundgruppen des IS bleibt in Nordostsyrien sehr hoch (LIB). ACLED registrierte im dritten Quartal 2022 270 Konfliktfälle zwischen verschiedenen kurdischen bewaffneten Gruppen und türkischen Streitkräften oder von der Türkei unterstützten Oppositionsgruppen. Dies ist ein Rückgang um 30 % im Vergleich zum letzten Quartal. Der Rückgang erfolgte trotz der Rhetorik und der Besorgnis über einen neuen türkischen Einmarsch in Nordsyrien. Die Zahl der türkischen Drohnenangriffe ist weitgehend gleichgeblieben (28 Ereignisse im zweiten Quartal und 29 im dritten Quartal). Die Angriffe beschränkten sich jedoch nicht mehr auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfinden; im Juli und August 2022 schlugen türkische Drohnen auf Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobani, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (LIB). 1.3.
- Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden. Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (LIB). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (LIB). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (LIB). Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (LIB). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (LIB). 1.3.3.
- Streitkräfte – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen, angewiesen – d.h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten der Streitkräfte eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können. Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (LIB). Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und "rein militärischen Zielen". Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen "schmutzigen" Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB). 1.3.
- Wehrdienst und Rekrutierungen 1.3.4.
- Syrische Streitkräfte – Wehrdienst – Letzte Änderung: 29.12.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (LIB). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (LIB). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (LIB). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (LIB). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen (LIB). Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden (LIB). Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann, mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen. Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (LIB). Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich im Gouvernement Aleppo konzentriert, von der Türkei unterstützt wird und aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) besteht. Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann dort keine Personen für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (LIB). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
- April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe – Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (LIB). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. (LIB). 1.3.4.
- Wehrdienstverweigerung/Desertion – Letzte Änderung: 29.12.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Von der zweiten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (LIB). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (LIB). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (LIB). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (LIB). Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).
Art. 101
wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
Art. 102
bei Überlaufen zum Feind und
Art. 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.
Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB).
Artikel 101
, wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
Artikel 102
, bei Überlaufen zum Feind und
Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.
Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (LIB). Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (LIB). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (LIB). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Unter anderem betraf dies Überläufer, die nach einer Amnestie zurückkehrten und dann verhaftet wurden (LIB). 1.3.4.1. Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Wehrpflichtsgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (LIB). Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des „Wehrdiensts“
der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.04.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war (LIB). Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven (LIB). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (LIB). 1.3.5. Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR).
- Beweiswürdigung 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.01.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Zeitpunkte der Ein- und Ausreisen aus Syrien bzw. dem Libanon sowie die Aufenthalte in anderen Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (vgl. AS 9-11) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 26.01.2023, S. 6-7 und 11-12). Demgegenüber weisen seine Angaben vor der belangten Behörde in den genauen Daten kleinere Widersprüche auf (vgl. AS 47-48), dies war jedoch kein Grund an seiner grundsätzlichen Glaubwürdigkeit zweifeln lassen. Insbesondere stellte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gleich zu Beginn der Befragung klar, dass er sich vor der belangten Behörde geirrt habe und er das erste Mal 2012 aus Syrien ausgereist sei (vgl. Niederschrift vom 26.01.2023, S. 6). Auch die anderen Ein- und Ausreisedaten konnte er schlüssig und in sich stimmig schildern, sodass das Bundesverwaltungsgericht diese, aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks, als glaubhaft erachtet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 23.08.2019 in den Libanon reiste und am XXXX mit einer Besuchsbewilligung nach Syrien einreiste um zu heiraten, gründet auf seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 26.01.2023, S. 12) und wird gestützt von seinem Einberufungsbefehl – dazu ausführlich unten.Die Zeitpunkte der Ein- und Ausreisen aus Syrien bzw. dem Libanon sowie die Aufenthalte in anderen Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vergleiche AS 9-11) und in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 26.01.2023, S. 6-7 und 11-12). Demgegenüber weisen seine Angaben vor der belangten Behörde in den genauen Daten kleinere Widersprüche auf vergleiche AS 47-48), dies war jedoch kein Grund an seiner grundsätzlichen Glaubwürdigkeit zweifeln lassen. Insbesondere stellte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gleich zu Beginn der Befragung klar, dass er sich vor der belangten Behörde geirrt habe und er das erste Mal 2012 aus Syrien ausgereist sei vergleiche Niederschrift vom 26.01.2023, S. 6). Auch die anderen Ein- und Ausreisedaten konnte er schlüssig und in sich stimmig schildern, sodass das Bundesverwaltungsgericht diese, aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks, als glaubhaft erachtet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 23.08.2019 in den Libanon reiste und am römisch 40 mit einer Besuchsbewilligung nach Syrien einreiste um zu heiraten, gründet auf seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 26.01.2023, S. 12) und wird gestützt von seinem Einberufungsbefehl – dazu ausführlich unten. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 26.01.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 26.01.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers grundsätzlich von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde (vgl. AS 43). Dass dort nach einem Abkommen mit der SDF zusätzlich das syrische Regime präsent ist und eine Zugriffsmöglichkeit auf Wehrpflichtige hat, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 26.01.2023, S. 8), der vorgelegten Karte aus Wikipedia (Beilage ./2) sowie – zumindest rudimentär – den Länderberichten. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides führt aus, dass die syrische Armee in der Heimatregion des Beschwerdeführers präsent sei. Aufgrund fehlender administrativer Strukturen des syrischen Regimes herrsche jedoch kein verpflichtender Wehrdienst und würden auch keine Wehrpflicht-Kampagnen durchgeführt werden (vgl. AS 249). Dieser Behauptung lässt sich nicht entnehmen, auf welche konkreten Aussagen des Länderinformationsblattes sie sich bezieht und ist eine nachprüfende Kontrolle damit nicht möglich. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts decken sich die Angaben des Beschwerdeführers durchaus mit den Länderinformationen und ist es ihm nicht möglich sein Herkunftsgebiet zu erreichen, ohne mit syrischen Behörden in Kontakt zu treten.2.2.
- Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers grundsätzlich von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde vergleiche AS 43). Dass dort nach einem Abkommen mit der SDF zusätzlich das syrische Regime präsent ist und eine Zugriffsmöglichkeit auf Wehrpflichtige hat, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 26.01.2023, S. 8), der vorgelegten Karte aus Wikipedia (Beilage ./2) sowie – zumindest rudimentär – den Länderberichten. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides führt aus, dass die syrische Armee in der Heimatregion des Beschwerdeführers präsent sei. Aufgrund fehlender administrativer Strukturen des syrischen Regimes herrsche jedoch kein verpflichtender Wehrdienst und würden auch keine Wehrpflicht-Kampagnen durchgeführt werden vergleiche AS 249). Dieser Behauptung lässt sich nicht entnehmen, auf welche konkreten Aussagen des Länderinformationsblattes sie sich bezieht und ist eine nachprüfende Kontrolle damit nicht möglich. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts decken sich die Angaben des Beschwerdeführers durchaus mit den Länderinformationen und ist es ihm nicht möglich sein Herkunftsgebiet zu erreichen, ohne mit syrischen Behörden in Kontakt zu treten. 2.2.
- Die Feststellung zum verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee gründet sich auf das Länderinformationsblatt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet hat, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 50) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift vom 26.01.2023, S. 10). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Streitkräften wehrpflichtig ist, ergibt sich aus seinem Alter und Gesundheitszustand sowie daraus, dass Befreiungsgründe bislang weder vorgebracht wurde noch hervorgekommen sind. 2.2.
- Die Feststellung zum verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee gründet sich auf das Länderinformationsblatt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet hat, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 50) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift vom 26.01.2023, S. 10). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Streitkräften wehrpflichtig ist, ergibt sich aus seinem Alter und Gesundheitszustand sowie daraus, dass Befreiungsgründe bislang weder vorgebracht wurde noch hervorgekommen sind. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer 2015 einen Einberufungsbefehl erhalten hat und am XXXX – bei seiner Einreise aus dem Libanon – aufgefordert wurde bei einer Rekrutierungsstelle zu erscheinen, gründen auf seinen Aussagen vor der belangten Behörde (vgl. AS 51). Dass er dort den XXXX nannte und sich sohin beim Datum geirrt hat, wurde bereits oben ausgeführt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer bereits bei der belangten Behörde ein „Formular für einen syrischen aus [dem] Ausland kommenden Wehrdienstverweigerer“ vor (vgl AS 103). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte er das gleiche Dokument, übersetzt als „Einberufungsbefehl“ vor (vgl. Niederschrift vom 26.01.2023, S. 4-6). Aus diesem Dokument geht hervor, dass er bereits am 30.07.2015 einen Einberufungsbefehl erhalten habe, nicht zum Militärdienst angetreten sei und innerhalb von 15 Tagen, nach der Ausstellung am XXXX , bei der Rekrutierungsstelle erscheinen hätte müssen.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer 2015 einen Einberufungsbefehl erhalten hat und am römisch 40 – bei seiner Einreise aus dem Libanon – aufgefordert wurde bei einer Rekrutierungsstelle zu erscheinen, gründen auf seinen Aussagen vor der belangten Behörde vergleiche AS 51). Dass er dort den römisch 40 nannte und sich sohin beim Datum geirrt hat, wurde bereits oben ausgeführt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer bereits bei der belangten Behörde ein „Formular für einen syrischen aus [dem] Ausland kommenden Wehrdienstverweigerer“ vor vergleiche AS 103). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte er das gleiche Dokument, übersetzt als „Einberufungsbefehl“ vor vergleiche Niederschrift vom 26.01.2023, S. 4-6). Aus diesem Dokument geht hervor, dass er bereits am 30.07.2015 einen Einberufungsbefehl erhalten habe, nicht zum Militärdienst angetreten sei und innerhalb von 15 Tagen, nach der Ausstellung am römisch 40 , bei der Rekrutierungsstelle erscheinen hätte müssen. Aus den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend des Fluchtvorbringens Wehrdienst und Krieg in Zusammenschau mit der aktuellen Länderberichtslage ergibt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung durch die syrische Regierung drohen würde. Der Beschwerdeführer nannte bereits im Rahmen seiner Erstbefragung als Fluchtgrund den Krieg und den Militärdienst. Er befürchte, im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst einberufen zu werden (vgl. AS 13). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen, wonach er Syrien verlassen habe, weil nach ihm aufgrund des Militärdienstes gefahndet werde. Er fürchte im Falle einer Rückkehr rekrutiert zu werden, er wolle niemanden töten und nicht getötet werden (vgl. AS 50). Der Beschwerdeführer nannte bereits im Rahmen seiner Erstbefragung als Fluchtgrund den Krieg und den Militärdienst. Er befürchte, im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst einberufen zu werden vergleiche AS 13). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen, wonach er Syrien verlassen habe, weil nach ihm aufgrund des Militärdienstes gefahndet werde. Er fürchte im Falle einer Rückkehr rekrutiert zu werden, er wolle niemanden töten und nicht getötet werden vergleiche AS 50). Die belangte Behörde führt aus, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefahr drohe, in seiner Heimatprovinz durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Gegen eine drohende Einberufung zum Militärdienst spreche sein fast achtjähriger Auslandsaufenthalt im Libanon. Seine Aussage, dass er stets legal in den Libanon gereist sei, spreche dafür, dass das Schreiben der Rekrutierungsbehörde ohne Konsequenzen geblieben sei (vgl. AS 248). Jedoch erscheint dies durchaus plausibel, da der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat 2012 als Minderjähriger verlassen hat und damit noch bevor er einen Einberufungsbefehl erhalten hat. Außerdem verkennt die belangte Behörde, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Die belangte Behörde führt aus, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefahr drohe, in seiner Heimatprovinz durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Gegen eine drohende Einberufung zum Militärdienst spreche sein fast achtjähriger Auslandsaufenthalt im Libanon. Seine Aussage, dass er stets legal in den Libanon gereist sei, spreche dafür, dass das Schreiben der Rekrutierungsbehörde ohne Konsequenzen geblieben sei vergleiche AS 248). Jedoch erscheint dies durchaus plausibel, da der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat 2012 als Minderjähriger verlassen hat und damit noch bevor er einen Einberufungsbefehl erhalten hat. Außerdem verkennt die belangte Behörde, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den Länderfeststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers (als körperlich gesunder syrischer Staatsangehöriger im wehrpflichtigen Alter) ergibt sich, dass eine Person mit diesen formellen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Weiters ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass ein „Herausfiltern“ von Militärpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem von zahlreichen Checkpoints weit verbreitet ist. Zudem kommt es
Berichten von Menschenrechtsorganisationen zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzung von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung etc.). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, der Beschwerdeführer habe keine staatliche Verfolgung zu befürchten, weil ihm im Jahr 2021 die vorgelegten Dokumente ausgestellt worden seien, kann aus der Ausstellung von Dokumenten – nach seiner Ausreise – nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Einziehung zum Wehrdienst durch das syrische Regime drohen würde. Zwar entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation darstellt (vgl. VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203), die Situation des Beschwerdeführers ist aber differenziert zu betrachten. So betraf der Anlassfall der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2018 die Ausstellung eines Militärbuches in Syrien durch die dortigen Behörden. Der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1996 lag die Ausstellung eines Reisepasses zugrunde, dieser wurde aber – wie sich aus dem Zusammenhang ableiten lässt – im Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden vor der Ausreise ausgestellt. Der gegenständlich vorliegende Fall ist mit den angeführten Sachverhalten sohin nicht vergleichbar und stellt keinen Aspekt dar, der bedeutend gegen eine drohende Einziehung zum Wehrdienst in Syrien sprechen würde. Gleiches gilt im Ergebnis für die Tatsache, dass Angehörige des Beschwerdeführers „problemfrei“ in Syrien leben können, zumal Konsequenzen für Familienangehörige von Personen mit (unterstellter) oppositioneller Gesinnung nach der Berichtslage zwar beschrieben, aber auch nicht zwingend sind.Zwar entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation darstellt vergleiche VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203), die Situation des Beschwerdeführers ist aber differenziert zu betrachten. So betraf der Anlassfall der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2018 die Ausstellung eines Militärbuches in Syrien durch die dortigen Behörden. Der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1996 lag die Ausstellung eines Reisepasses zugrunde, dieser wurde aber – wie sich aus dem Zusammenhang ableiten lässt – im Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden vor der Ausreise ausgestellt. Der gegenständlich vorliegende Fall ist mit den angeführten Sachverhalten sohin nicht vergleichbar und stellt keinen Aspekt dar, der bedeutend gegen eine drohende Einziehung zum Wehrdienst in Syrien sprechen würde. Gleiches gilt im Ergebnis für die Tatsache, dass Angehörige des Beschwerdeführers „problemfrei“ in Syrien leben können, zumal Konsequenzen für Familienangehörige von Personen mit (unterstellter) oppositioneller Gesinnung nach der Berichtslage zwar beschrieben, aber auch nicht zwingend sind. Aufgrund dieser Umstände besteht die reale Gefahr, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer bei Kontrollen oder Checkpoints verhaftet und er, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, dem Dienst in der syrischen Armee zugeführt wird. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Einberufung zum Militär erweisen sich somit als plausibel. Es ist weiters glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst für die syrische Regierung nicht leisten will. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass nach Experteneinschätzung jeder, der in der syrischen Armee dient, per Definition zu Kriegsverbrechen beiträgt, da das syrische Regime das Kriegsrecht und das humanitäre Recht nicht achtet. Darüber hinaus geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Weigerung den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht. Weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. Den Quellen zufolge betrachtet die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Wehrdienstverweigerer sind auch regelmäßig Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes der syrischen Regierung und besteht in Syrien im Übrigen keine Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes. Die Tatsache, dass die syrische Regierung eine Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von Illoyalität betrachtet bedeutet, dass dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien aufgrund seiner Flucht vor einer Zwangsrekrutierung zumindest ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch das syrische Regime oder regierungsfreundlichen Milizen droht. 2.2.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte droht gründet sich auf das Länderinformationsblatt und seinem Alter von 28 Jahren. Die Wehrpflicht in der kurdisch kontrollierten Selbstverwaltungsregion betrifft
Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 nur Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren. Der Beschwerdeführer hat zwar in der mündlichen Verhandlung die allgemeine Furcht geäußert, er könne von jeder Seite rekrutiert werden, er hat aber auch angegeben, dass nie eine andere Gruppierung außer dem syrischen Regime an ihn herangetreten sei, um ihn zu rekrutieren (vgl. Niederschrift vom 26.01.2023, S. 12-13). Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch andere Streitkräfte droht.2.2.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte droht gründet sich auf das Länderinformationsblatt und seinem Alter von 28 Jahren. Die Wehrpflicht in der kurdisch kontrollierten Selbstverwaltungsregion betrifft
Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 nur Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren. Der Beschwerdeführer hat zwar in der mündlichen Verhandlung die allgemeine Furcht geäußert, er könne von jeder Seite rekrutiert werden, er hat aber auch angegeben, dass nie eine andere Gruppierung außer dem syrischen Regime an ihn herangetreten sei, um ihn zu rekrutieren vergleiche Niederschrift vom 26.01.2023, S. 12-13). Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch andere Streitkräfte droht. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat.Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten hat. 3.1.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seinem Heimatgebiet XXXX im Bezirk XXXX , im Gouvernement Aleppo, welches gemeinsam von der syrischen Regierung und der SDF kontrolliert wird und wo die syrische Regierung Kontrollpunkte unterhält, eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung bzw. regierungsfreundliche Milizen, welcher er sich durch Flucht entzogen hat.3.1.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seinem Heimatgebiet römisch 40 im Bezirk römisch 40 , im Gouvernement Aleppo, welches gemeinsam von der syrischen Regierung und der SDF kontrolliert wird und wo die syrische Regierung Kontrollpunkte unterhält, eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung bzw. regierungsfreundliche Milizen, welcher er sich durch Flucht entzogen hat. Es liegt beim Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr aus dem Konventionsgrund der ihm – aufgrund der durch seine Flucht ausgedrückten Weigerung, den Wehrdienst bei der syrischen Armee abzuleisten – unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vor, wobei er Bedrohung und Verfolgung erheblicher Intensität durch das syrische Regime zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer fällt auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen (siehe etwa VwGH 11.03.2020, Ra 2019/18/0443, mwN). 3.1.4 Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).3.1.4 Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). 3.1.5 Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.1.5 Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.6
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.3.1.6
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 08.10.2021, somit nach dem 15.11.2015, weswegen ihm von der belangten Behörde eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2260571.1.00