Obsah (12)
§ 8a§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 6§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW284 2266280-1 Spruch, W284 2266280-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 8aVw
GVG nicht stattgegeben.Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, VwGVG nicht stattgegeben. zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein.
- Am 12.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 29.06.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde (Spruchpunkt III.) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
- Am 12.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 29.06.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde (Spruchpunkt römisch drei.) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls 2018, nach Marokko aus, wo er am 31.12.2018 eine EWR-Bürgerin, Frau XXXX , wohnhaft in Österreich, ehelichte und sich am 16.01.2019 im Herkunftsstaat einen neuen Reisepass ausstellen ließ.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls 2018, nach Marokko aus, wo er am 31.12.2018 eine EWR-Bürgerin, Frau römisch 40 , wohnhaft in Österreich, ehelichte und sich am 16.01.2019 im Herkunftsstaat einen neuen Reisepass ausstellen ließ.
- Der Beschwerdeführer reiste aufgrund eines beantragten und von Österreich erteilten Visums am 26.06.2019 - legal - erneut nach Österreich ein, wo seine Ehe am 27.02.2020 vor dem Bezirksgericht XXXX aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses einvernehmlich geschieden wurde.
- Der Beschwerdeführer reiste aufgrund eines beantragten und von Österreich erteilten Visums am 26.06.2019 - legal - erneut nach Österreich ein, wo seine Ehe am 27.02.2020 vor dem Bezirksgericht römisch 40 aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses einvernehmlich geschieden wurde.
- Am 20.04.2020 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe, davon 16 Monate bedingt, wegen Körperverletzung und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, verurteilt.
- Am 20.04.2020 wurde der Beschwerdeführer vom LG römisch 40 zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe, davon 16 Monate bedingt, wegen Körperverletzung und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, verurteilt.
- Mit Mandatsbescheid vom 21.04.2020 wurde (erstmals) Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt.
- Mit weiterem Bescheid vom selben Tag, dem 21.04.2020, wurde gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), wiederum eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.).
- Mit weiterem Bescheid vom selben Tag, dem 21.04.2020, wurde gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), wiederum eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
- Am 27.05.2020 musste der Beschwerdeführer wg. Haftunfähigkeit aus der am 21.04.2020 verhängten Schubhaft entlassen werden.
- Am 18.01.2023 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet im Rahmen einer Amtshandlung (wg. Verdacht des Raubes) aufgegriffen und mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 18.01.2023, Zl. 1101828101/230144040 (Beschwerdegegenstand), die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt.
- Mit Schubhaftbeschwerde vom 27.01.2023, welche der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung, die BBU, am Freitag um 16:57, am Bundesverwaltungsgericht einbrachte, beantragte der Beschwerdeführer - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei die Ex-Frau des Beschwerdeführers als Zeugin zum Beweisthema der Wohnmöglichkeit an ihrer Adresse sowie ein informierter Vertreter der Behörde einvernommen werden sollen; - den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und bisherige Anhaltung rechtswidrig seien und die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen würden; - den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers der Behörde aufzuerlegen; - unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei seiner Ex-Gattin, die ihn zudem in der Haft besuche und finanziell unterstütze, Unterkunft nehmen könne. Dem Beschwerdeführer sei die für den 27.02.2023 avisierte Abschiebung mitgeteilt worden, allerdings liege kein Reisepass des Beschwerdeführers vor und hätten die marokkanischen Behörden noch kein Heimreisezertifikat (kurz: HRZ; Ersatzreisedokument) ausgestellt, weshalb die Rückführung zum angegeben Termin „nicht wahrscheinlich“ sei. Daher werde auch die Einvernahme eines informierten Behördenvertreters dazu beantragt, dass die Abschiebung auch tatsächlich realisierbar sei. Der Beschwerdeführer habe seiner Ausreiseverpflichtung nach Marokko Folge geleistet und sei legal mittels Visum erneut nach Österreich eingereist, dies müsse Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer sei lediglich zu einer „viermonatigen Haftstrafe“ verurteilt worden und habe sich die Behörde weder mit den Tatumständen noch den Milderungsgründen befasst. Auch sei er nicht wegen Raubes (s. seinen Aufgriff im Zuge einer Amtshandlung unter Pkt. 9.) verurteilt worden.
- Das Bundesverwaltungsgericht informierte das BFA als belangte Behörde über die eingebrachte Schubhaftbeschwerde und forderte zur Vorlage der bezughabenden Akten auf. Auch schaffte das BVwG „Befund und Gutachten“ vom 27.05.2020 (OZ 5) herbei, wonach sich der Beschwerdeführer im Zuge einer vorangegangenen Schubhaft erfolgreich mittels Hungerstreik aus dieser freigepresst hat.
- Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 erstattete die Behörde eine Stellungnahme, in der sie ua. auf die zahlreichen vom Beschwerdeführer in Österreich verwendeten Alias-Identitäten verwies. Hingewiesen werde zusammengefasst auf den langjährigen illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seine Missachtung der behördlichen Auflagen, dessen Straffälligkeit und Untertauchen. Ein Sicherungsbedarf und das Vorliegen von Fluchtgefahr lasse sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten, zumal die Schubhaft am 18.01.2023 verhängt wurde, nachdem der Beschwerdeführer unter falscher Identität in Österreich einen ungerechtfertigten Asylantrag gestellt habe und untergetaucht sei, einen erfolgslosen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige gestellt habe, geschieden worden und nach Ablauf der Visumsgültigkeit nicht ausgereist, weiters rechtskräftig verurteilt worden sei und sich bereits zuvor durch Hungerstreik aus einer Schubhaft freigepresst habe. Die Behörde wies auch darauf hin, dass der im Asylverfahren noch zurückgehaltene Reisepass just auftauchte, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit sah, seinen Aufenthalt durch Heirat einer EU-Bürgerin zu legitimieren; sodann sei er nach Marokko gereist und habe, wohlwissend, dass er in Österreich festgenommen würde, wenn er bei einer Behörde, Standesamt usw. auftauche, geheiratet. Die Rückkehrentscheidung war damit konsumiert, ein Aufenthaltstitel sei dem Beschwerdeführer in Österreich durch die Niederlassungsbehörde im XXXX jedoch nicht erteilt worden. Nachdem er seine Gattin regelmäßig misshandelt habe, weshalb er von ihr auch mehrmals angezeigt worden sei, erfolgte im Februar 2020 die Scheidung. Der Beschwerdeführer sei daher nach seiner Inhaftierung/Verurteilung der Behörde vorgeführt und gegen ihn eine neue Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden.Die Behörde wies auch darauf hin, dass der im Asylverfahren noch zurückgehaltene Reisepass just auftauchte, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit sah, seinen Aufenthalt durch Heirat einer EU-Bürgerin zu legitimieren; sodann sei er nach Marokko gereist und habe, wohlwissend, dass er in Österreich festgenommen würde, wenn er bei einer Behörde, Standesamt usw. auftauche, geheiratet. Die Rückkehrentscheidung war damit konsumiert, ein Aufenthaltstitel sei dem Beschwerdeführer in Österreich durch die Niederlassungsbehörde im römisch 40 jedoch nicht erteilt worden. Nachdem er seine Gattin regelmäßig misshandelt habe, weshalb er von ihr auch mehrmals angezeigt worden sei, erfolgte im Februar 2020 die Scheidung. Der Beschwerdeführer sei daher nach seiner Inhaftierung/Verurteilung der Behörde vorgeführt und gegen ihn eine neue Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden.
- Im Zuge des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Behörde sowie das Ermittlungsergebnis zum vorangegangenen Hungerstreik, wodurch er sich bereits einmal aus einer Schubhaft freipressen konnte, übermittelt und Gelegenheit zur Äußerung binnen Frist gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht weist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die dem Beschwerdeführer gewährte Frist zur Stellungnahme knapp bemessen werden musste, zumal die Schubhaftbeschwerde seitens der BBU, wie bereits zuvor in anderen Schubhaftverfahren, freitags um 16:57 eingebracht wurde - wodurch die ohnehin kurze Entscheidungsfrist, innerhalb der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sämtliche Aktenbestandteile erst angefordert, zusammengetragen und (auch mit Blick auf die Entscheidung betreffend der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) bewertet werden müssen, im vorliegenden Fall ein Strafurteil des Landesgerichtes XXXX sowie ein Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX , weiters die Ermittlungen dahin, weshalb der Beschwerdeführer aus einer bereits zuvor verhängten Schubhaft entlassen wurde, wozu Befund und Gutachten v. 27.05.2020 Aufschluss gaben, die Einholung der Meldedaten des Beschwerdeführers sowie seiner als Zeugin beantragten Ex-Ehegattin, sowie weitere Verfahrensauszüge, insbesondere das Informationssystem Zentrales Fremdenregister, kurz IZR, welches erst einen Überblick über die verschiedenen vom Beschwerdeführer geführten Verfahren (konkret seinen Antrag auf internationalen Schutz, ein begehrtes Visum zwecks Wiedereinreise ins Bundesgebiet, ein beantragter und versagter Aufenthaltstitel als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers, …) in Österreich gibt, weiter empfindlich verkürzt wird. Das Bundesverwaltungsgericht weist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die dem Beschwerdeführer gewährte Frist zur Stellungnahme knapp bemessen werden musste, zumal die Schubhaftbeschwerde seitens der BBU, wie bereits zuvor in anderen Schubhaftverfahren, freitags um 16:57 eingebracht wurde - wodurch die ohnehin kurze Entscheidungsfrist, innerhalb der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sämtliche Aktenbestandteile erst angefordert, zusammengetragen und (auch mit Blick auf die Entscheidung betreffend der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) bewertet werden müssen, im vorliegenden Fall ein Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 sowie ein Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , weiters die Ermittlungen dahin, weshalb der Beschwerdeführer aus einer bereits zuvor verhängten Schubhaft entlassen wurde, wozu Befund und Gutachten v. 27.05.2020 Aufschluss gaben, die Einholung der Meldedaten des Beschwerdeführers sowie seiner als Zeugin beantragten Ex-Ehegattin, sowie weitere Verfahrensauszüge, insbesondere das Informationssystem Zentrales Fremdenregister, kurz IZR, welches erst einen Überblick über die verschiedenen vom Beschwerdeführer geführten Verfahren (konkret seinen Antrag auf internationalen Schutz, ein begehrtes Visum zwecks Wiedereinreise ins Bundesgebiet, ein beantragter und versagter Aufenthaltstitel als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers, …) in Österreich gibt, weiter empfindlich verkürzt wird.
- Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
- Mit Befund und Gutachten vom heutigen Tag, dem 02.02.2023, wurde die aktuelle Haft- und Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der am selben Tag durchgeführten Untersuchung bestätigt.
- Mit heutigem Tag langte weiters eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX , 409 St 142/22p, beim Bundesverwaltungsgericht ein, weil der Beschwerdeführer verdächtigt wird (erneut) das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen zu haben. Mit Kurzbrief vom selben Tag erging das Ersuchen um Überstellung des in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführers in die JA XXXX , weil der beschuldigte Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei und abgeschoben werden soll, weshalb das Strafverfahren in diesem Fall nicht durchgeführt werden könnte.
- Mit heutigem Tag langte weiters eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , 409 St 142/22p, beim Bundesverwaltungsgericht ein, weil der Beschwerdeführer verdächtigt wird (erneut) das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen zu haben. Mit Kurzbrief vom selben Tag erging das Ersuchen um Überstellung des in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführers in die JA römisch 40 , weil der beschuldigte Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei und abgeschoben werden soll, weshalb das Strafverfahren in diesem Fall nicht durchgeführt werden könnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der kinderlose Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, weil sein Asylantrag vom 13.01.2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Dennoch reiste der Beschwerdeführer nicht sofort aus Österreich aus, sondern verblieb unrechtmäßig in Österreich, ehe er 2018 nach Marokko rückkehrte und dort eine EWR-Bürgerin zu Aufenthaltszwecken heiratete. Mittels Visum, gültig vom 03.05.2019 bis 02.08.2019, reiste der Beschwerdeführer, nunmehr legal, nach Österreich ein. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer EWR-Bürgerin wurde von der BH XXXX am 06.02.2020 abgewiesen.Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer EWR-Bürgerin wurde von der BH römisch 40 am 06.02.2020 abgewiesen. Seine Ehe zur EWR-Bürgerin, Frau XXXX , wurde mit Beschluss des XXXX am 27.02.2020 geschieden.Seine Ehe zur EWR-Bürgerin, Frau römisch 40 , wurde mit Beschluss des römisch 40 am 27.02.2020 geschieden. Der Beschwerdeführer ist auch strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten: Am 20.04.2020 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX , GZ 43 Hv 3/2020x, rk. seit 04.06.2020, wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall SMG und § 28a Abs. 1
- Fall SMG zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die auf den unbedingten Teil der Strafe entfallenen vier Monate, verbüßte er mit der im Vorfeld verhängten Untersuchungshaft, weshalb er im Anschluss an die Verhandlung vor dem LG XXXX entlassen und zugleich vom BFA festgenommen und ins PAZ verbracht wurde. Dagegen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Raubes eingestellt. Am 20.04.2020 wurde der Beschwerdeführer vom LG römisch 40 , GZ 43 Hv 3/2020x, rk. seit 04.06.2020, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die auf den unbedingten Teil der Strafe entfallenen vier Monate, verbüßte er mit der im Vorfeld verhängten Untersuchungshaft, weshalb er im Anschluss an die Verhandlung vor dem LG römisch 40 entlassen und zugleich vom BFA festgenommen und ins PAZ verbracht wurde. Dagegen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Raubes eingestellt. Neben Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz muss hervorgestrichen werden, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Frau, die ihm nunmehr im gegenständlichen Schubhaftverfahren eine Wohnmöglichkeit offeriert und deren Einvernahme als Zeugin er durch seine rechtsfreundliche Vertretung beantragte, die ihn zudem im Stande der Schubhaft besucht und (einmalig) finanziell unterstützt hat, vorsätzlich am Körper verletzt hat, und zwar - am 07.07.2019, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch die Genannte ein Hämatom im Bereich des linken Auges erlitt; - am 24.07.2019, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch die Genannte ein Hämatom im Bereich des rechten Auges erlitt; - am 12.11.2019, indem er ihr einerseits mit der flachen Seite eines Messer Schläge gegen das Gesicht versetzte und sie in weiterer Folge mit dem Messer in den Oberschenkel stach, sodass sie eine ca. 0,5 cm tief blutende Stichwunde erlitt, andererseits gegen ihren rechten Fuß trat, wodurch sie ein kleines Hämatom erlitt. Zudem erging mit heutigem Tag eine Festnahmeanordnung der StA XXXX gegen den Beschwerdeführer, weil er erneut das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen haben soll und das Strafverfahren nach Abschiebung nicht mehr durchgeführt werden kann, weshalb er in die JA XXXX verbracht werden solle.Zudem erging mit heutigem Tag eine Festnahmeanordnung der StA römisch 40 gegen den Beschwerdeführer, weil er erneut das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen haben soll und das Strafverfahren nach Abschiebung nicht mehr durchgeführt werden kann, weshalb er in die JA römisch 40 verbracht werden solle. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 21.04.2020 in Schubhaft genommen, wo er sich bis 27.05.2020 befand. Seine Freilassung an diesem Tag erpresste der Beschwerdeführer, indem er sich in einen schließlich 28 Tage fortwährenden Hungerstreik begeben hatte und letztlich aus medizinischen Gründen - wegen Haftunfähigkeit - freigelassen werden musste. Gegen den Beschwerdeführer besteht die mit Bescheid vom 21.04.2020 verhängte - rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung und wurde über ihn zudem ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (s. Pkt. 7 des Verfahrensganges). Der Beschwerdeführer ist haftfähig, obwohl er sich neuerlich, diesmal seit 20.01.2023, im Hungerstreik befindet. Ihm wird im PAZ regelmäßige gesundheitliche Betreuung und Überwachung zuteil. Er hat im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Zugang zu Medikamenten. Der Beschwerdeführer ist unkooperativ und versucht erneut, sich durch Hungerstreik der Haft zu entziehen. Die Behörde stimmte vorweg, für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers infolge Hungerstreiks, einer Heilbehandlung in den Räumlichkeiten der JA XXXX zu. Die Behörde stimmte vorweg, für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers infolge Hungerstreiks, einer Heilbehandlung in den Räumlichkeiten der JA römisch 40 zu. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist konkret für den 27.02.2023 in Aussicht genommen. Der Beschwerdeführer wurde bereits für einen Flug an diesem Tag gebucht und ihm der in Aussicht genommene Termin mitgeteilt, weshalb der Beschwerdeführer noch am selben Tag in den Hungerstreik trat. Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, der behördlichen Entscheidung Folge zu leisten. Festgehalten wird, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer erneut mittels Visum (d.h. legal) in das Bundesgebiet eingereist ist. Ausschlaggebend ist, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet mit Ablauf desselben unrechtmäßig wurde, der Beschwerdeführer jedoch nicht ausreiste, sondern im Bundesgebiet verblieb, straffällig wurde und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot rechtskräftig gegen ihn erlassen wurde. Zudem unterdrückt der Beschwerdeführer seinen Reisepass, weshalb die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes (HRZ) für ihn notwendig wird. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer ein solches seitens der marokkanischen Behörden nicht ausgestellt werden würde, haben sich im Verfahren zu keinem Zeitpunkt ergeben. Fest steht zudem, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits ein solches ausgestellt wurde, zumal er sich (wenngleich deutlich zu spät) nach der ersten Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat begeben hatte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nur ausgedünnte soziale Kontakte. Zugestanden wird, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers, von der er jedoch bereits am 27.02.2020 mittels Beschluss des BG XXXX geschieden wurde, ihn in der Haft besuchte und ihm – mangels aufrechten Wohnsitzes im Bundesgebiet – eine Wohnmöglichkeit offeriert. Dies zugrunde gelegt, wird festgestellt, dass die Möglichkeit der Wohnsitznahme bei seiner Ex-Frau den Beschwerdeführer keineswegs davon abhalten würde, unterzutauchen und sich den Behörden und somit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. An dieser Stelle muss auch erwähnt wurden, dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Seine Angriffe richtete er zudem an unterschiedlichen Tagen und Tatzeiten gegen seine Ex-Frau, schlug sie und stach ihr sogar mit einem Messer in den Oberschenkel. Dadurch erfährt auch dieser soziale Bezugspunkt eine massive Einschränkung.Der Beschwerdeführer hat in Österreich nur ausgedünnte soziale Kontakte. Zugestanden wird, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers, von der er jedoch bereits am 27.02.2020 mittels Beschluss des BG römisch 40 geschieden wurde, ihn in der Haft besuchte und ihm – mangels aufrechten Wohnsitzes im Bundesgebiet – eine Wohnmöglichkeit offeriert. Dies zugrunde gelegt, wird festgestellt, dass die Möglichkeit der Wohnsitznahme bei seiner Ex-Frau den Beschwerdeführer keineswegs davon abhalten würde, unterzutauchen und sich den Behörden und somit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. An dieser Stelle muss auch erwähnt wurden, dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Seine Angriffe richtete er zudem an unterschiedlichen Tagen und Tatzeiten gegen seine Ex-Frau, schlug sie und stach ihr sogar mit einem Messer in den Oberschenkel. Dadurch erfährt auch dieser soziale Bezugspunkt eine massive Einschränkung. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keinem Erwerb nach und ist zu einem solchen auch nicht berechtigt. Mag er im Bundesgebiet zwar kein Einkommen lukrieren, verfügt er, nicht zuletzt aufgrund der finanziellen Unterstützung durch seine Ex-Frau, allerdings über ein Barmittel in Höhe von über EUR
- Der Beschwerdeführer kann die Eingabegebühr iHv EUR 30,-- tragen, ohne dass seine Existenz gefährdet ist. Dadurch ist auch sein notwendiger Unterhalt nicht gefährdet, zumal der Beschwerdeführer aktuell im PAZ umfassend versorgt und auch medizinisch betreut wird.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und den vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren (s. Pkt
- des Verfahrensganges), weshalb auch von der Durchführung der beantragten Einvernahme abgesehen werden durfte. Insbesondere wurden die tragenden Feststellungen auch mit Erhebung der Beschwerde zugestanden. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und das über den Beschwerdeführer verhängte 5-jährige Einreiseverbot gründen auf den unbekämpft gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 21.04.2020, den der Beschwerdeführer überdies selbst im Beschwerdeschriftsatz anführt. Dass bereits zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, stellte dieser auch nicht in Abrede. Hierzu forderte das BVwG den Bescheid vom 29.06.2016, an, der ebenfalls in Rechtskraft erwuchs. An dieser Stelle sei zudem angemerkt, dass dieser Bescheid dem Beschwerdeführer damals nicht an seiner Meldeadresse zugestellt werden konnte, weil er dort bereits nicht mehr aufhältig war, weshalb die Hiterlegung im Akt (s. auch S. 34 des von der Behörde eingescannten Aktes in OZ 4) verfügt werden musste. Hierdurch (notwendige gewordene Hinterlegung im Akt mangels gültiger Meldung) äußert sich zudem das wenig vertrauenerweckende Verhalten des Beschwerdeführers, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und schlichtweg unterzutauchen. Dies führt sogleich zu den abgefragten Meldedaten des Beschwerdeführers und ergibt die Einsichtnahme ins ZMR, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt. Er war zuletzt bis 29.07.2019 an der Adresse seiner Ex-Frau gemeldet, die er körperlich massiv misshandelte, seither verfügte er im Bundesgebiet über keine Meldung oder lediglich eine solche im Polizeianhaltezentrum oder in der Justizanstalt. Damit korrelieren auch seine Angaben vor der Behörde am 18.01.2023, wo der Beschwerdeführer auf die Frage nach einer Unterkunft aussagte: „Ich wohne immer wo anders, einmal bei Obdachlosen und einmal bei der Caritas, und manchmal auf der Straße“. Wenn daher mit Erhebung der Beschwerde die Einvernahme der Ex-Frau als Zeugin, welche massiven körperlichen Misshandlungen durch den Beschwerdeführer ausgesetzt war, darunter ein Stich mit dem Küchenmesser in den Oberschenkel, zum Beweisthema der Wohnmöglichkeit beantragt wird, wird im Sinne der Beschwerdeausführungen festgestellt, dass diese zwar dem Beschwerdeführer eine Wohnmöglichkeit offeriert (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/14/0465, wonach Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist), dieser Umstand letzteren jedoch nicht davon abhalten würde, sich der bevorstehenden Abschiebung, die bereits für den 27.02.2023 terminlich avisiert ist und somit kurz bevorsteht, zu entziehen. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Zuge der ersten vorangegangenen Inschubhaftnahme (von 21.04.2020 bis 17.05.2020), nicht neuerlich an der Adresse seiner Ex-Ehefrau anmeldete, sondern sich damals mittels 28-tägigem Hungerstreik und einem Gewichtsverlust von über 16 Kilogramm aus der Schubhaft erfolgreich freipresste (s. OZ 5) - und untertauchte. Nichts Anderes kann daher mit Blick auf vergangenes Verhalten zum heutigen Entscheidungszeitpunkt konstatiert werden, zumal sich der Beschwerdeführer wiederum seit 20.01.2023 im Hungerstreik befindet und durch sein einschlägiges Verhalten, mit welchem er sogar seine körperliche Unversehrtheit zu beeinträchtigen geneigt ist, klar aufzeigt, dass er nach wie vor nicht bereit ist, mit der Behörde zu kooperieren und seine geplante Abschiebung zu akzeptieren. Gerade weil der Beschwerdeführer zu solch entschlossenen Maßnahmen wie einem Hungerstreik, der zudem auch schon seit geraumer Zeit anhält, weshalb auch eine entsprechende „Heilbehandlung“ vorsorglich in Betracht gezogen wurde, greift, kann nicht angenommen werden, dass er nunmehr durch bloße Meldung an der Adresse seiner Ex-Frau nicht untertauchen würde, wobei der bevorstehende Abschiebetermin die Fluchtgefahr erhöht. Dies führt sogleich zu den abgefragten Meldedaten des Beschwerdeführers und ergibt die Einsichtnahme ins ZMR, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt. Er war zuletzt bis 29.07.2019 an der Adresse seiner Ex-Frau gemeldet, die er körperlich massiv misshandelte, seither verfügte er im Bundesgebiet über keine Meldung oder lediglich eine solche im Polizeianhaltezentrum oder in der Justizanstalt. Damit korrelieren auch seine Angaben vor der Behörde am 18.01.2023, wo der Beschwerdeführer auf die Frage nach einer Unterkunft aussagte: „Ich wohne immer wo anders, einmal bei Obdachlosen und einmal bei der Caritas, und manchmal auf der Straße“. Wenn daher mit Erhebung der Beschwerde die Einvernahme der Ex-Frau als Zeugin, welche massiven körperlichen Misshandlungen durch den Beschwerdeführer ausgesetzt war, darunter ein Stich mit dem Küchenmesser in den Oberschenkel, zum Beweisthema der Wohnmöglichkeit beantragt wird, wird im Sinne der Beschwerdeausführungen festgestellt, dass diese zwar dem Beschwerdeführer eine Wohnmöglichkeit offeriert vergleiche VwGH 5.11.2020, Ra 2020/14/0465, wonach Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist), dieser Umstand letzteren jedoch nicht davon abhalten würde, sich der bevorstehenden Abschiebung, die bereits für den 27.02.2023 terminlich avisiert ist und somit kurz bevorsteht, zu entziehen. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Zuge der ersten vorangegangenen Inschubhaftnahme (von 21.04.2020 bis 17.05.2020), nicht neuerlich an der Adresse seiner Ex-Ehefrau anmeldete, sondern sich damals mittels 28-tägigem Hungerstreik und einem Gewichtsverlust von über 16 Kilogramm aus der Schubhaft erfolgreich freipresste (s. OZ 5) - und untertauchte. Nichts Anderes kann daher mit Blick auf vergangenes Verhalten zum heutigen Entscheidungszeitpunkt konstatiert werden, zumal sich der Beschwerdeführer wiederum seit 20.01.2023 im Hungerstreik befindet und durch sein einschlägiges Verhalten, mit welchem er sogar seine körperliche Unversehrtheit zu beeinträchtigen geneigt ist, klar aufzeigt, dass er nach wie vor nicht bereit ist, mit der Behörde zu kooperieren und seine geplante Abschiebung zu akzeptieren. Gerade weil der Beschwerdeführer zu solch entschlossenen Maßnahmen wie einem Hungerstreik, der zudem auch schon seit geraumer Zeit anhält, weshalb auch eine entsprechende „Heilbehandlung“ vorsorglich in Betracht gezogen wurde, greift, kann nicht angenommen werden, dass er nunmehr durch bloße Meldung an der Adresse seiner Ex-Frau nicht untertauchen würde, wobei der bevorstehende Abschiebetermin die Fluchtgefahr erhöht. Dass der Beschwerdeführer haftfähig ist beruht auf einer aktuell eingeholten Auskunft zu seinem Gesundheitszustand, wonach seine Vitalparameter trotz des neuerlichen Hungerstreiks und einem Gewichtsverlust von derzeit 9 Kilogramm, im Normalbereich liegen und aus amtsärztlicher Sicht „die Haft- und Verhandlungsfähigkeit in vollem Umfang gegeben“ ist (OZ 16). Im PAZ steht ihm medizinische Betreuung zur Verfügung, dass ihm eine solche nicht zuteilgeworden wäre, behauptete der Beschwerdeführer auch nicht. Dass sein Gesundheitszustand genau überwacht wird, ist aus Folgendem zu schließen: Zum einen musste der Beschwerdeführer bereits im Zuge der ersten, verhängten Schubhaft freigelassen werden, weil sich sein Gesundheitszustand infolge Hungerstreiks massiv verschlechtert hatte (OZ 5), weshalb er – damals – als nicht mehr haftfähig angesehen wurde und der diensthabende Amtsarzt seine Haftunfähigkeit deklarierte. Zum anderen, der Beschwerdeführer ist ja auch im Zuge der beschwerdegegenständlichen Schubhaft erneut in den Hungerstreik getreten, hat die belangte Behörde bereits vorsorglich Schritte unternommen, um eine Wiederholung des geschilderten Szenarios (Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks) zu verhindern und hat eine Zustimmung zur Heilbehandlung in der JA XXXX für den Fall eingeholt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hungerstreikbedingt verschlechtert. Mit dieser Zustimmungserklärung hat die Beschwerde zudem explizit darauf hingewiesen, dass eine allfällig notwendig erscheinende Überstellung des Beschwerdeführers in die genannte JA jedenfalls bei gegebener Haftfähigkeit zu erfolgen hat. Auch daraus lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer bzw. sein körperlicher Zustand stetig überwacht wird und bereits für den Fall einer Verschlechterung Vorsorge getroffen wird. Zum Gesundheitszustand wird abschließend erwähnt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptete, nicht gehörig versorgt/betreut zu werden.Dass der Beschwerdeführer haftfähig ist beruht auf einer aktuell eingeholten Auskunft zu seinem Gesundheitszustand, wonach seine Vitalparameter trotz des neuerlichen Hungerstreiks und einem Gewichtsverlust von derzeit 9 Kilogramm, im Normalbereich liegen und aus amtsärztlicher Sicht „die Haft- und Verhandlungsfähigkeit in vollem Umfang gegeben“ ist (OZ 16). Im PAZ steht ihm medizinische Betreuung zur Verfügung, dass ihm eine solche nicht zuteilgeworden wäre, behauptete der Beschwerdeführer auch nicht. Dass sein Gesundheitszustand genau überwacht wird, ist aus Folgendem zu schließen: Zum einen musste der Beschwerdeführer bereits im Zuge der ersten, verhängten Schubhaft freigelassen werden, weil sich sein Gesundheitszustand infolge Hungerstreiks massiv verschlechtert hatte (OZ 5), weshalb er – damals – als nicht mehr haftfähig angesehen wurde und der diensthabende Amtsarzt seine Haftunfähigkeit deklarierte. Zum anderen, der Beschwerdeführer ist ja auch im Zuge der beschwerdegegenständlichen Schubhaft erneut in den Hungerstreik getreten, hat die belangte Behörde bereits vorsorglich Schritte unternommen, um eine Wiederholung des geschilderten Szenarios (Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks) zu verhindern und hat eine Zustimmung zur Heilbehandlung in der JA römisch 40 für den Fall eingeholt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hungerstreikbedingt verschlechtert. Mit dieser Zustimmungserklärung hat die Beschwerde zudem explizit darauf hingewiesen, dass eine allfällig notwendig erscheinende Überstellung des Beschwerdeführers in die genannte JA jedenfalls bei gegebener Haftfähigkeit zu erfolgen hat. Auch daraus lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer bzw. sein körperlicher Zustand stetig überwacht wird und bereits für den Fall einer Verschlechterung Vorsorge getroffen wird. Zum Gesundheitszustand wird abschließend erwähnt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptete, nicht gehörig versorgt/betreut zu werden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, gründet auf seine eigenen Angaben, wonach er „schwarz“ arbeite (s. Einvernahme am 18.01.2023, S. 30 in OZ 4). Dies wird auch durch die beantragte Verfahrenshilfe gestützt (s. in dem der Beschwerde angehängten Vermögensverzeichnis in OZ 1 die Rubrik „Einkommen: Keines“). Aus dem der Schubhaftbeschwerde beigelegten Vermögensverzeichnis geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer über kein nennenswertes Vermögen verfügt, jedoch wies sein Guthaben, dies ergab die Einsichtnahme in die Effektenverwaltung im Rahmen der Anhaltedatei Barmittel in Höhe von ursprünglich EUR 500,-- nunmehr noch knapp über EUR 400,--, aus. Der bei ihm festgestellte Geldbetrag passt auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers überein, dass ihn seine Ex-Ehegattin gelegentlich finanziell und mit Kleidung unterstützt; ebenso ein Onkel in Italien (s. Einvernahme v, 18.01.2023), weshalb es ihm auch möglich ist, die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,-- zu entrichten. Soweit mit Erhebung der Beschwerde (S.4 des Beschwerdeschriftsatzes) vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei lediglich zu einer „viermonatigen Haftstrafe“ verurteilt worden, muss auf die Strafregisterauskunft (s. OZ 2) verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer zu einer 20-monatigen Haftstrafe verurteilt wurde. Zutreffend ist dagegen, dass der Beschwerdeführer bloß den unbedingten Teil von vier Monaten inhaftiert war, der überdies unter Anrechnung der verhängten Untersuchungshaft, als verbüßt anzusehen war, weshalb der Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung vor dem LG XXXX aus der Gerichtshaft entlassen und in Schubhaft genommen wurde. Dagegen wurden Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Raubes eingestellt, wie eine telefonische Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben hat (s. OZ 6, AV v. 30.01.2023). Soweit mit Erhebung der Beschwerde (S.4 des Beschwerdeschriftsatzes) vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei lediglich zu einer „viermonatigen Haftstrafe“ verurteilt worden, muss auf die Strafregisterauskunft (s. OZ 2) verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer zu einer 20-monatigen Haftstrafe verurteilt wurde. Zutreffend ist dagegen, dass der Beschwerdeführer bloß den unbedingten Teil von vier Monaten inhaftiert war, der überdies unter Anrechnung der verhängten Untersuchungshaft, als verbüßt anzusehen war, weshalb der Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung vor dem LG römisch 40 aus der Gerichtshaft entlassen und in Schubhaft genommen wurde. Dagegen wurden Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Raubes eingestellt, wie eine telefonische Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben hat (s. OZ 6, AV v. 30.01.2023). Das Bundesverwaltungsgericht forderte auch das Strafurteil des zuständigen Landesgerichtes an. Dadurch erhellten sich nicht nur die konkreten Tatumstände, es trat auch zutage, dass der Beschwerdeführer seine Gewalt just gegen die nunmehr als Zeugin zum Beweisthema der Wohnmöglichkeit beantragte Ex-Frau (s. dazu den eingeholten Scheidungsbeschluss des BG XXXX zu GZ 10 C 36/19i-12) richtete, die er nicht nur einmal, sondern zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten schlug, ihr Tritte versetzte und sogar mit dem Messer in ihren Oberschenkel stach. Das Bundesverwaltungsgericht forderte auch das Strafurteil des zuständigen Landesgerichtes an. Dadurch erhellten sich nicht nur die konkreten Tatumstände, es trat auch zutage, dass der Beschwerdeführer seine Gewalt just gegen die nunmehr als Zeugin zum Beweisthema der Wohnmöglichkeit beantragte Ex-Frau (s. dazu den eingeholten Scheidungsbeschluss des BG römisch 40 zu GZ 10 C 36/19i-12) richtete, die er nicht nur einmal, sondern zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten schlug, ihr Tritte versetzte und sogar mit dem Messer in ihren Oberschenkel stach. Die in Pkt. 16 des Verfahrensganges angeführte Festnahmeanordnung der StA XXXX , worauf die Feststellung gründet, dass dem Beschwerdeführer neuerlich ein Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz angelastet wird, gibt Aufschluss darüber, dass der Beschwerdeführer wieder in die JA XXXX verbracht werden soll (OZ 18), wobei sich der Beschwerdeführer zum heutigen Entscheidungszeitpunkt im Stande der Schubhaft befindet. Die in Pkt. 16 des Verfahrensganges angeführte Festnahmeanordnung der StA römisch 40 , worauf die Feststellung gründet, dass dem Beschwerdeführer neuerlich ein Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz angelastet wird, gibt Aufschluss darüber, dass der Beschwerdeführer wieder in die JA römisch 40 verbracht werden soll (OZ 18), wobei sich der Beschwerdeführer zum heutigen Entscheidungszeitpunkt im Stande der Schubhaft befindet. Dass der Beschwerdeführer nicht mit den Behörden kooperiert, zeigt sich einerseits im - neuerlich - angestrengten Hungerstreik. Andererseits muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass unterdrückt. Nachdem er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Marokko zurückreiste, einen neuen Reisepass beantragte und ihm ein solcher auch ausgestellt wurde, behauptet er nunmehr, er sei nicht im Besitz seines Reisepasses und liege dieser „bei seiner Oma in Italien“ (s. Einvernahmeprotokoll vom 18.01.2023). Wenn mit Beschwerdeerhebung lapidar ausgeführt wird, „ein Reisepass des Beschwerdeführers liegt allerdings nicht vor“ (S. 3 d. Beschwerdeschriftsatzes) und könne daher keine zeitnahe Rückführung gewährleistet werden, muss dem entschieden entgegengetreten werden: Der Beschwerdeführer räumt in der angesprochenen Einvernahme selbst ein, dass er nach seiner erzwungenen Entlassung aus der ersten Schubhaft „zwischen Italien und Österreich gependelt“ sei und ihm der Reisepass „nichts bringe“, weil er ohnehin keinen Aufenthaltstitel habe, wodurch deutlich wird, dass er seinen - vorhandenen - Reisepass zurückhält. Dem Verhalten des Beschwerdeführers muss klar entnommen werden, dass er sein Reisedokument lediglich dann vorweist, wenn es ihm zum Vorteil gereicht, wie etwa, als er ein Visum beantragte und dieses auch zwecks Wiedereinreise nach Österreich ausgestellt erhielt. Dagegen unterdrückt er Selbiges, wenn es darum geht, seine Abschiebung vorzubereiten und kann sich der Beschwerdeführer in einem solchen Fall keineswegs darauf zurückziehen, dass nunmehr keine zeitnahe Rückführung möglich sei. Eine solche in der Beschwerde vertretene Argumentation entbehrt jeglicher Grundlage. In diesem Zusammenhang wies auch die Behörde mit der von ihr erstatteten Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer im angestrengten Asylverfahren davon sprach, keinen Pass zu haben, einen solchen dann jedoch vorzuweisen vermochte um eine EWR-Bürgerin zu ehelichen um dadurch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Dieses Verhalten belegt auch, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist und mit Behörden nur dann „kooperiert“, wenn es ihm von Nutzen ist. Zudem ist die bloße Behauptung, wonach eine Rückführung zum angegeben Termin am 27.02.2023, wie mit Beschwerde moniert, „nicht wahrscheinlich“ ist, eine bloße Mutmaßung, die bloß unsubstantiiert in den Raum gestellt und zu keinem Zeitpunkt untermauert/begründet wurde. Vielmehr ist es gängige Praxis (s. dazu auch die Ausführungen in der Stellungnahme der Behörde, wodurch die Einvernahme eines informierten Behördenvertreters obsolet ist), dass Ersatzreisedokumente erst kurz vor Reiseantritt ausgestellt werden und haben sich im Falle des Beschwerdeführers gerade keine Hinweise darauf ergeben, dass es zu Komplikationen kommen wird, weshalb mangels anderslautender Hinweise zum heutigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls davon ausgegangen werden darf, dass ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer erlangt werden kann. Da er, auch hier werden wiederum seine eigenen Angaben herangezogen, unlängst in Marokko einen Reisepass ausgestellt erhalten hat, sind auch keine Probleme betreffend die Identifizierung seiner Person zu erwarten und liegen dadurch in diesem Verfahren sogar Hinweise dafür vor, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erleichtert möglich sein sollte. Dass der Beschwerdeführer ja bereits einmal einer Rückkehrentscheidung nach Marokko, wenngleich verspätet, Folge geleistet hat, war ebenfalls seinen Angaben sowie den IZR-Auszügen zu entnehmen und ist nicht ersichtlich, weshalb seine Rücknahme seitens der Rechtsverletzung diesmal als „nicht wahrscheinlich“ qualifiziert wird. An dieser Stelle wird angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer, losgelöst von der Frage der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes, überdies freisteht, seinen – vorhandenen – Reisepass in Vorlage zu bringen und somit allfällige Verzögerungen durch die erforderliche Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes, deren Notwendigkeit gleichwohl nicht anders als ein weiterer Auswuchs seines unkooperativen Verhaltens gedeutet werden muss, hintanzuhalten. Der Argumentation der BBU ist in Anbetracht der Umstände jedenfalls der Nährboden entzogen. Die geplante Abschiebung ergibt sich aus der Buchungsanfrage (AS 67 in OZ 4) sowie der Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 20.01.2023 (As 72 in OZ 4) betreffend den geplanten Flug. Mit letzterer trat der Beschwerdeführer zudem in den Hungerstreik, den er bislang aufrecht hält (s. Anhalte- und Vollzugsdatei), wobei auf die Bewilligung der Heilbehandlung hingewiesen wird.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, zumal in Bundes- oder Landesgesetzen nicht die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, zumal in Bundes- oder Landesgesetzen nicht die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, durch Einzelrichter. Zu A) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn […]
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist […].
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG): „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG): „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG): „§ 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Beim Beschwerdeführer liegt Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3, und 9 (oben fett hervorgehoben) vor:Beim Beschwerdeführer liegt Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, und 9 (oben fett hervorgehoben) vor: Der Beschwerdeführer behindert – trotz Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich der Rückkehrentscheidung samt 5-jährigem Einreiseverbot (Z 3) - seine Rückkehr/Abschiebung (Z1), indem er sich vor der Behörde im Verborgenen hielt und untertauchte bzw. sich nunmehr mittels Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen verrucht, was ihm in der Vergangenheit bereits gelang und er daher wegen Haftunfähigkeit aus der ersten, vorangegangenen Schubhaft entlassen werden musste. Der Beschwerdeführer behindert – trotz Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich der Rückkehrentscheidung samt 5-jährigem Einreiseverbot (Ziffer 3,) - seine Rückkehr/Abschiebung (Z1), indem er sich vor der Behörde im Verborgenen hielt und untertauchte bzw. sich nunmehr mittels Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen verrucht, was ihm in der Vergangenheit bereits gelang und er daher wegen Haftunfähigkeit aus der ersten, vorangegangenen Schubhaft entlassen werden musste. Der Beschwerdeführer hat in Ö. nur rudimentäre soziale Kontakte, darunter jenen zu seiner Ex-Frau, die ihn finanziell unterstützt und auch in der Schubhaft besuchte, wobei hervorgekehrt werden muss, dass diese ihn bereits zuvor nicht davon abhalten konnte, unterzutauchen oder sich aus der Schubhaft freizupressen. Die Beziehungsintensität wird zudem nicht nur durch die mit Beschluss des BG XXXX , GZ 10 C 36/18i.12, aus Gründen der unheilbaren Zerrüttung, vollzogene Scheidung geschmälert, der Beschwerdeführer wurde seiner Ex-Frau gegenüber auch körperlich gewalttätig, misshandelte sie, indem er sie schlug, trat und ihr sogar mit einem Küchenmesser in den Oberschenkel stach. Diese, noch dazu zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten und somit mehrfach gesetzten Gewalthandlungen fließen somit in die mangelnde soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ein; zugleich schlagen sie sich aber auch auf Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Lasten des Beschwerdeführers, gegen den die Staatsanwaltschaft XXXX zudem erneut wegen eines weiteren Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz ermittelt, nieder. Der Beschwerdeführer geht keinem Erwerb im Bundesgebiet nach und ist hierzu auch gar nicht berechtigt. Seine finanziellen Mittel sind daher beschränkt, wobei der Beschwerdeführer über Barmittel im Ausmaß von mehreren Hundert Euro verfügt, weshalb ihm auch die Entrichtung der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,-- (s. hierzu weiter unten) zuzumuten ist. Sein Grad an sozialer Verwurzelung (Abs. 3 Z 9 leg. cit.) fällt jedoch insgesamt verschwindend gering aus. Der Beschwerdeführer hat in Ö. nur rudimentäre soziale Kontakte, darunter jenen zu seiner Ex-Frau, die ihn finanziell unterstützt und auch in der Schubhaft besuchte, wobei hervorgekehrt werden muss, dass diese ihn bereits zuvor nicht davon abhalten konnte, unterzutauchen oder sich aus der Schubhaft freizupressen. Die Beziehungsintensität wird zudem nicht nur durch die mit Beschluss des BG römisch 40 , GZ 10 C 36/18i.12, aus Gründen der unheilbaren Zerrüttung, vollzogene Scheidung geschmälert, der Beschwerdeführer wurde seiner Ex-Frau gegenüber auch körperlich gewalttätig, misshandelte sie, indem er sie schlug, trat und ihr sogar mit einem Küchenmesser in den Oberschenkel stach. Diese, noch dazu zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten und somit mehrfach gesetzten Gewalthandlungen fließen somit in die mangelnde soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ein; zugleich schlagen sie sich aber auch auf Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Lasten des Beschwerdeführers, gegen den die Staatsanwaltschaft römisch 40 zudem erneut wegen eines weiteren Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz ermittelt, nieder. Der Beschwerdeführer geht keinem Erwerb im Bundesgebiet nach und ist hierzu auch gar nicht berechtigt. Seine finanziellen Mittel sind daher beschränkt, wobei der Beschwerdeführer über Barmittel im Ausmaß von mehreren Hundert Euro verfügt, weshalb ihm auch die Entrichtung der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,-- (s. hierzu weiter unten) zuzumuten ist. Sein Grad an sozialer Verwurzelung (Absatz 3, Ziffer 9, leg. cit.) fällt jedoch insgesamt verschwindend gering aus. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Hierbei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nur in einem kurzen Zeitraum eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet hatte. Andernfalls verfügte er bloß über eine Meldung im PAZ, in der Justizanstalt oder war ohne Meldung und hielt sich im Verborgenen. Mit Blick auf sein Ansinnen, dass er nunmehr bei seiner Ex-Frau wohnen kann, ist anzumerken, dass er dies auch in der Vergangenheit, nach Scheidung der Ehe, nicht gemacht hat. Zudem wurde bereits auf Ebene der Beweiswürdigung herausgearbeitet, dass selbst dann, wenn man von der behaupteten Wohnmöglichkeit bei der Ex-Ehefrau ausgeht eben nicht gewährleistet ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht dennoch vor den Behörden im Verborgenen halten würde, weil der Beschwerdeführer weder rückkehrwillig noch kooperationsbereit ist. Zweck des (Schubhaft-)Verfahrens ist nämlich die Sicherung der Abschiebung und nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer aufrecht gemeldet ist. Dass er sich in der Vergangenheit unterschiedlicher Identitäten bediente, ist ebenso wenig vertrauenserweckend. Auf die initiierten Hungerstreiks wurde bereits mehrfach verweisen. Vollzug der Schubhaft (FPG): „§ 78.
(1)Die Schubhaft ist in den Hafträumen der Landespolizeidirektion zu vollziehen. Kann eine Landespolizeidirektion die Schubhaft nicht vollziehen, ist eine Landespolizeidirektion, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. […]
(6)Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die Landespolizeidirektion die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die Landespolizeidirektion den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen und dessen gesonderte Unterbringung im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.
(7)Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Landespolizeidirektion durchgeführt werden kann. § 71 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, gilt sinngemäß.
(7)Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Landespolizeidirektion durchgeführt werden kann. Paragraph 71, Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, gilt sinngemäß.
(8)Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder in einer Krankenanstalt vollzogen, so hat die Landespolizeidirektion die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen.“ Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des Beschwerdeführers am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine – beständigen - familiären Bindungen und lediglich oberflächliche soziale Kontakte vorweisen kann. Der Grad seiner sozialen Verankerung ist gering. Umstände, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes unverhältnismäßig sein könnte, sind nicht hervorgekommen. Auch ist der Beschwerdeführer derzeit haftfähig, wobei bereits eine infolge Hungerstreiks möglicherweise notwendig erscheinende Heilbehandlung für den Fall der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Betracht gezogen wurde. Außerdem wurde sein Gesundheitszustand noch am heutigen Entscheidungstag, also aktuell, geprüft und ihm mittels amtsärztlichen Befund und Gutachten volle Haftfähigkeit bescheinigt. Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit, wo es dem Beschwerdeführer erfolgreich gelang, sich durch Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen, hat die Behörde nunmehr somit sogar für den Fall der Verschlechterung seines Zustandes im Zuge seines nunmehrigen Hungerstreiks ihre Zustimmung zum Vollzug der Schubhaft in einer medizinischen Einrichtung eines dafür ausgelegten Gefangenenhauses, fallbezogen der JA XXXX , erteilt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung des – noch dazu straffälligen - Beschwerdeführers das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Auch ist auf die Festnahmeanordnung der StA XXXX hinzuweisen, wonach ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, wiederum wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz, angestrengt werden soll, noch bevor die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko die Strafverfolgung verhindert. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des Beschwerdeführers am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine – beständigen - familiären Bindungen und lediglich oberflächliche soziale Kontakte vorweisen kann. Der Grad seiner sozialen Verankerung ist gering. Umstände, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes unverhältnismäßig sein könnte, sind nicht hervorgekommen. Auch ist der Beschwerdeführer derzeit haftfähig, wobei bereits eine infolge Hungerstreiks möglicherweise notwendig erscheinende Heilbehandlung für den Fall der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Betracht gezogen wurde. Außerdem wurde sein Gesundheitszustand noch am heutigen Entscheidungstag, also aktuell, geprüft und ihm mittels amtsärztlichen Befund und Gutachten volle Haftfähigkeit bescheinigt. Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit, wo es dem Beschwerdeführer erfolgreich gelang, sich durch Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen, hat die Behörde nunmehr somit sogar für den Fall der Verschlechterung seines Zustandes im Zuge seines nunmehrigen Hungerstreiks ihre Zustimmung zum Vollzug der Schubhaft in einer medizinischen Einrichtung eines dafür ausgelegten Gefangenenhauses, fallbezogen der JA römisch 40 , erteilt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung des – noch dazu straffälligen - Beschwerdeführers das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Auch ist auf die Festnahmeanordnung der StA römisch 40 hinzuweisen, wonach ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, wiederum wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz, angestrengt werden soll, noch bevor die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko die Strafverfolgung verhindert. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (Der Beschwerdeführer befindet sich ja zum heutigen Entscheidungszeitpunkt, mag auch eine Überstellung in die JA XXXX aus Gründen der Strafverfolgung geplante sein, im Stande der Schubhaft) ist zu bejahen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers gerechnet werden darf, zumal der Beschwerdeführer bereits für einen Charterflug am 27.02.2023 gebucht wurde und sich aktuell seit 18.01.2013 bzw. unter Hinzurechnung der vorangegangenen Schubhaftzeit (vgl. VwGH v. 11.05.2021, Ra 2021/21/0066, insbes. Rz 33) immer noch in einem sechs Monate nicht überschreitenden Haftzeitraum befindet, wobei im Falle des Beschwerdeführers, der sich schon einmal aus der Haft erfolgreich freipresste und seinen Reisepass unterdrückt, auf § 80 Abs. 4 Z 4 (18-monatige Aufrechterhaltung der Schubhaft) hingewiesen werden muss.Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (Der Beschwerdeführer befindet sich ja zum heutigen Entscheidungszeitpunkt, mag auch eine Überstellung in die JA römisch 40 aus Gründen der Strafverfolgung geplante sein, im Stande der Schubhaft) ist zu bejahen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers gerechnet werden darf, zumal der Beschwerdeführer bereits für einen Charterflug am 27.02.2023 gebucht wurde und sich aktuell seit 18.01.2013 bzw. unter Hinzurechnung der vorangegangenen Schubhaftzeit vergleiche VwGH v. 11.05.2021, Ra 2021/21/0066, insbes. Rz 33) immer noch in einem sechs Monate nicht überschreitenden Haftzeitraum befindet, wobei im Falle des Beschwerdeführers, der sich schon einmal aus der Haft erfolgreich freipresste und seinen Reisepass unterdrückt, auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, (18-monatige Aufrechterhaltung der Schubhaft) hingewiesen werden muss. Da sich der Beschwerdeführer aktuell im Stande der Schubhaft befindet, war auch – wenngleich seine Verlegung zum Zwecke der Strafverfolgung in die JA geplant ist – ein Fortsetzungsausspruch zu treffen. Zum Aufwandersatz:
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt: […]
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00 […] Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Der belangten Behörde gebührt demnach als obsiegender Partei (spruchgemäß) Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt Euro 426,20.Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Ziffer 4,). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Der belangten Behörde gebührt demnach als obsiegender Partei (spruchgemäß) Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt Euro 426,
- Zum Antrag auf Verfahrenshilfe (VwGVG) im Ausmaß der Eingabegebühr: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. […]“. Dass die Partei außerstande wäre, die Eingabegebühr ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Dabei fällt ins Gewicht, dass es sich um eine einmalige Zahlung von EUR 30,-- handelt und die in der Effektenverwaltung enthaltene Bargeldaufstellung einen „verfügbaren Geldbetrag“ von EUR 410,-- (Portalabfrage am 30.01.2023) ausweist. Zudem ist der Beschwerdeführer auch nicht sorgepflichtig. Sein Lebensunterhalt wird auch deswegen nicht beeinträchtig, da er im Stande der Schubhaft umfassend versorgt ist – und Kosten für Logie, Essen bzw. medizinische Betreuung ohnehin nicht anfallen, weshalb der gleichzeitig mit Erhebung der Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabegebühr spruchgemäß abzuweisen war. Nur am Rande sei erwähnt (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG, § 8a VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at]), dass zwecks Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen darf. Anders gesagt, Verfahrenshilfe darf nur Personen gewährt werden, die wenigstens in beachtlichem Umfang (nicht ganz entfernte) Chancen auf einen Prozesserfolg besitzen (RIS-Justiz RW0000180; vgl auch Eder ua, § 8a Anm K 17). Offenbar mutwillig kann die Rechtsverfolgung sein, wenn die Partei bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit ihres Rechtsstandpunkts die Erhebung des Rechtsmittels oder die weitere Rechtsverfolgung unterließe (EFSlg 105.660 [ZRS Wien]; Eder ua, § 8a Anm K 16). Zu denken ist aber auch an Fälle, in denen die Rechtsverfolgung zur Erzielung eines nicht von der Rechtsordnung geschützten Zwecks (wie zB Befriedigung von Sensationslust, Publicity [Fister, VStG, § 8a Rz 8]) erfolgen soll (EFSlg 98.122 [ZRS Wien]). Als weiterer Fall der offenbaren Mutwilligkeit wird im Kommentar auch jene Konstellation angeführt, wonach sich die Partei (etwa aufgrund eines Vorverfahrens [VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0021]) der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst ist und sie sich dennoch in einen Prozess einlassen will (Fister [VStG], § 8a Rz 8). Im Falle des Beschwerdeführers, der 2016 erstmals eine Rückkehrentscheidung nach Marokko erhielt, dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer EWR-Bürgerin abgewiesen wurde, gegen den mit Bescheid vom 21.04.2020 neuerlich eine Rückkehrentscheidung, diesmal mitsamt eines fünfjährigen Einreiseverbots verhängt wurde und über den bereits in einem vorangegangenen Mandatsverfahren eine (erste) Schubhaft verhängt wurde, die lediglich wegen mangelnder Kooperation, nämlich Hungerstreik und dadurch verursachter Haftunfähigkeit des straffälligen Beschwerdeführers beendet werden musste, kann augenscheinlich nicht von der Hand gewiesen werden, dass er sich der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunktes bewusst ist, wodurch auch die offenbar mutwillige Prozessführung in Betracht zu ziehen wäre.Nur am Rande sei erwähnt vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG, Paragraph 8 a, VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at]), dass zwecks Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen darf. Anders gesagt, Verfahrenshilfe darf nur Personen gewährt werden, die wenigstens in beachtlichem Umfang (nicht ganz entfernte) Chancen auf einen Prozesserfolg besitzen (RIS-Justiz RW0000180; vergleiche auch Eder ua, Paragraph 8 a, Anmerkung K 17). Offenbar mutwillig kann die Rechtsverfolgung sein, wenn die Partei bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit ihres Rechtsstandpunkts die Erhebung des Rechtsmittels oder die weitere Rechtsverfolgung unterließe (EFSlg 105.660 [ZRS Wien]; Eder ua, Paragraph 8 a, Anmerkung K 16). Zu denken ist aber auch an Fälle, in denen die Rechtsverfolgung zur Erzielung eines nicht von der Rechtsordnung geschützten Zwecks (wie zB Befriedigung von Sensationslust, Publicity [Fister, VStG, Paragraph 8 a, Rz 8]) erfolgen soll (EFSlg 98.122 [ZRS Wien]). Als weiterer Fall der offenbaren Mutwilligkeit wird im Kommentar auch jene Konstellation angeführt, wonach sich die Partei (etwa aufgrund eines Vorverfahrens [VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0021]) der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst ist und sie sich dennoch in einen Prozess einlassen will (Fister [VStG], Paragraph 8 a, Rz 8). Im Falle des Beschwerdeführers, der 2016 erstmals eine Rückkehrentscheidung nach Marokko erhielt, dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer EWR-Bürgerin abgewiesen wurde, gegen den mit Bescheid vom 21.04.2020 neuerlich eine Rückkehrentscheidung, diesmal mitsamt eines fünfjährigen Einreiseverbots verhängt wurde und über den bereits in einem vorangegangenen Mandatsverfahren eine (erste) Schubhaft verhängt wurde, die lediglich wegen mangelnder Kooperation, nämlich Hungerstreik und dadurch verursachter Haftunfähigkeit des straffälligen Beschwerdeführers beendet werden musste, kann augenscheinlich nicht von der Hand gewiesen werden, dass er sich der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunktes bewusst ist, wodurch auch die offenbar mutwillige Prozessführung in Betracht zu ziehen wäre. Da jedoch bereits angesichts des vergleichsweise geringen Betrages von EUR 30,-- und den beim Beschwerdeführer nachweislich vorhandenen Barmitteln von EUR 410,-- sowie der Abdeckung seiner existentiellen Grundbedürfnisse durch die Unterbringung im PAZ (und eventuell anschließend in der JA), sein notwendiger Unterhalt durch die Entrichtung der Eingabegebühr nicht beeinträchtig wird, waren die angestellten Überlegungen zur Mutwilligkeit der Verfahrensführung hintanzuhalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W284.2266280.1.00