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{'item': 'W287 2253720-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW287 2253720-1 Spruch, W287 2253720-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. Christine AMANN als Beisitzerinnen über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG des XXXX , vertreten durch XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. Christine AMANN als Beisitzerinnen über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht Folge gegeben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Antragsteller ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 erhob er durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2020 und deren Veröffentlichung im Intranet. 1.
  2. Mit Bescheid vom 03.12.2021 (GZ XXXX ) setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus (OZ 6). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2021 zugestellt.1.
  3. Mit Bescheid vom 03.12.2021 (GZ römisch 40 ) setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus (OZ 6). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2021 zugestellt. 1.
  4. Am 07.04.2022 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG ein und erhob unter einem Beschwerde 1.) gegen den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts und 2.) gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses sowie deren Veröffentlichung durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts. In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte er aus, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 24.03.2022 zu C-245/20 zeige, dass der Europäische Gerichtshof die Wortfolge „justizielle Tätigkeit“ extensiv in einer Art und Weise auslege, die dem innerstaatlichen Verständnis von Justizverwaltung diametral widerspreche. Es sei daher im vorliegenden Beschwerdefall noch nicht geklärt, ob auch die Beschlussfassung durch den Geschäftsverteilungsausschuss und die Veröffentlichung dieser Beschlüsse durch den Präsidenten als „justizielle Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO zu qualifizieren sei. Die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages und die gleichzeitige Einbringung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG erfolge aus Gründen der Vorsicht.1.
  5. Am 07.04.2022 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG ein und erhob unter einem Beschwerde 1.) gegen den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts und 2.) gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses sowie deren Veröffentlichung durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts. In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte er aus, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 24.03.2022 zu C-245/20 zeige, dass der Europäische Gerichtshof die Wortfolge „justizielle Tätigkeit“ extensiv in einer Art und Weise auslege, die dem innerstaatlichen Verständnis von Justizverwaltung diametral widerspreche. Es sei daher im vorliegenden Beschwerdefall noch nicht geklärt, ob auch die Beschlussfassung durch den Geschäftsverteilungsausschuss und die Veröffentlichung dieser Beschlüsse durch den Präsidenten als „justizielle Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO zu qualifizieren sei. Die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages und die gleichzeitige Einbringung einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG erfolge aus Gründen der Vorsicht. 1.
  6. Am 03.06.2022 erstattete der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als Vorsitzender des Geschäftsverteilungsausschusses eine Stellungnahme (OZ 7). In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei verspätet eingebracht worden und zudem seien die vorgebrachte Rechtsunkenntnis bzw. der gegenständlich vorgebrachte Rechtsirrtum nicht als unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück- bzw. abweisen. 1.
  7. Mit Schreiben vom 29.12.2022 wurde dem Antragsteller die Stellungnahme vom 03.06.2022 zur Kenntnisnahme bzw. allfälligen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung übermittelt. Am 12.01.2023 erstattete der Antragsteller eine Äußerung und führte darin in Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen aus, selbst nach Ergehen des Urteils des EuGH seien die Zuständigkeiten weiterhin ungeklärt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Erkennen der Rechtsunkenntnis bereits mit dem Aussetzungsbescheid eingetreten sein soll. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der oben angeführte Verfahrensgang steht fest. Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 erhob der Antragsteller eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2020 und deren Veröffentlichung im Intranet. Die Datenschutzbehörde setzte dieses Verfahren mit Bescheid vom 03.12.2021 gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2021 zugestellt.Die Datenschutzbehörde setzte dieses Verfahren mit Bescheid vom 03.12.2021 gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2021 zugestellt. Am 07.04.2022 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG ein und erhob unter einem Beschwerde gegen 1.) den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts sowie 2.) den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts.Am 07.04.2022 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG ein und erhob unter einem Beschwerde gegen 1.) den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts sowie 2.) den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts.
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Zur Zuständigkeit eines Senats: Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann gemäß § 85 Abs. 1 GOG dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren. Gemäß § 24a BVwGG gelten die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß für Organe des Bundesverwaltungsgerichts mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann gemäß Paragraph 85, Absatz eins, GOG dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren. Gemäß Paragraph 24 a, BVwGG gelten die Paragraphen 84 und 85 GOG sinngemäß für Organe des Bundesverwaltungsgerichts mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Gemäß § 24 Abs. 3 Z 9 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts sind Wiedereinsetzungsanträge Annexsachen zur jeweiligen Beschwerde. Insofern ist die Rechtslage vergleichbar mit Fällen der Senatszuständigkeit bei Wiederaufnahmeanträgen. Nach der zu diesen Fragen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht Senatszuständigkeit auch in Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt ausgesprochen, bei Auslegung der betreffenden Bestimmungen müsse berücksichtigt werden, dass die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (vgl. VwGH 3.9.2003, 2000/03/0369; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0026; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055; VwGH 20.09.2018 Ra 2018/09/0050).Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 9, der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts sind Wiedereinsetzungsanträge Annexsachen zur jeweiligen Beschwerde. Insofern ist die Rechtslage vergleichbar mit Fällen der Senatszuständigkeit bei Wiederaufnahmeanträgen. Nach der zu diesen Fragen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht Senatszuständigkeit auch in Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt ausgesprochen, bei Auslegung der betreffenden Bestimmungen müsse berücksichtigt werden, dass die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht vergleiche VwGH 3.9.2003, 2000/03/0369; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0026; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055; VwGH 20.09.2018 Ra 2018/09/0050). 3.
  12. Rechtsgrundlagen: 3.2.
  13. VwGVG: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)[…]
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)[…]
(4a)bis
(6)[…] 3.2.2. DSGVO: Artikel 55: Zuständigkeit
(1)[…]
(2)[…]
(3)Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. 3.2.3. B-VG: Artikel 87
(1)Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2)In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3)Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Artikel 135
(1)[…]
(2)Die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bestehen hat, auf die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.
(3)Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur durch das gemäß Abs. 2 zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(3)Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur durch das gemäß Absatz 2, zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(4)Art. 89 ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.
(4)Artikel 89, ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden. 3.2.
  1. Nationale Judikatur zur „justiziellen Tätigkeit“ von Richtern „Die Geschäftsverteilung ist eine Aufgabe der Justizverwaltung, welche in Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen gemäß Art. 135 Abs. 2 B-VG idF BGBl I 51/2012 durch ein richterliches Kollegialorgan - entweder die Vollversammlung oder aber einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss - zu besorgen ist, sodass die Mitwirkung der Mitglieder dieses Kollegialorgans gemäß Art. 134 Abs. 7 iVm Art. 87 Abs. 2 B-VG idF BGBl I 51/2012 in Ausübung ihres richterlichen Amtes und sohin unabhängig erfolgt (VfSlg. 19.825/2013).“„Die Geschäftsverteilung ist eine Aufgabe der Justizverwaltung, welche in Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen gemäß Artikel 135, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, durch ein richterliches Kollegialorgan - entweder die Vollversammlung oder aber einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss - zu besorgen ist, sodass die Mitwirkung der Mitglieder dieses Kollegialorgans gemäß Artikel 134, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 87, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, in Ausübung ihres richterlichen Amtes und sohin unabhängig erfolgt (VfSlg. 19.825 aus 2013,).“ „Der Personalsenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist ein Kollegium, das aus Richtern zusammengesetzt ist. Der Senat übte bei Erlassung der Geschäftsverteilung für das Jahr 1993 ein richterliches Amt im Sinne des Art. 87 Abs. 2 B-VG aus. Aus dieser Verfassungsrechtslage ist zu schließen, dass alle Akte, die von einem richterlichen Kollegialorgan ausgehen, verfassungsrechtlich als Akte der Gerichtsbarkeit zu betrachten sind, gleichgültig, ob es sich dabei materiell um Akte der Justizverwaltung handelt. Die Geschäftsverteilung ist sohin keine Verordnung im Sinne der Art. 89 und Art. 139 B-VG, sondern ein Akt der Gerichtsbarkeit (vgl VfSlg 2422/1952, 5426/1966, 6090/1969, 11714/1988, 12971/1992). (VfSlg 14.189/1995).“„Der Personalsenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist ein Kollegium, das aus Richtern zusammengesetzt ist. Der Senat übte bei Erlassung der Geschäftsverteilung für das Jahr 1993 ein richterliches Amt im Sinne des Artikel 87, Absatz 2, B-VG aus. Aus dieser Verfassungsrechtslage ist zu schließen, dass alle Akte, die von einem richterlichen Kollegialorgan ausgehen, verfassungsrechtlich als Akte der Gerichtsbarkeit zu betrachten sind, gleichgültig, ob es sich dabei materiell um Akte der Justizverwaltung handelt. Die Geschäftsverteilung ist sohin keine Verordnung im Sinne der Artikel 89 und Artikel 139, B-VG, sondern ein Akt der Gerichtsbarkeit vergleiche VfSlg 2422 aus 1952,, 5426 aus 1966,, 6090 aus 1969,, 11714 aus 1988,, 12971 aus 1992,). (VfSlg 14.189 aus 1995,).“ „Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde richtet sich demnach nach der funktionalen Zuordnung des handelnden Organs zu einer Staatsfunktion (vgl. RV 2168 BlgNR
  2. GP 6). Da die monokratisch besorgte Justizverwaltung der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen ist (vgl. VfGH 26.9.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, Rn. 42, mwN) und Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, Verwaltungsorgane sind (vgl. VfGH 26.9.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, Rn. 39; 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10, Rn. 32, jeweils mwN), unterliegt die Justizverwaltung, soweit sie monokratisch organisiert ist, der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde. Sofern Aufgaben der Justizverwaltung kollegial zu besorgen sind, werden die Richter hingegen in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch Gerichte vor (vgl. VfGH 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10, Rn. 32, mwN), weshalb die Datenschutzbehörde für kollegial zu besorgende Justizverwaltungssachen nicht zuständig ist (zB. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106).“„Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde richtet sich demnach nach der funktionalen Zuordnung des handelnden Organs zu einer Staatsfunktion vergleiche Regierungsvorlage 2168 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 6). Da die monokratisch besorgte Justizverwaltung der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen ist vergleiche VfGH 26.9.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, Rn. 42, mwN) und Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, Verwaltungsorgane sind vergleiche VfGH 26.9.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, Rn. 39; 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10, Rn. 32, jeweils mwN), unterliegt die Justizverwaltung, soweit sie monokratisch organisiert ist, der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde. Sofern Aufgaben der Justizverwaltung kollegial zu besorgen sind, werden die Richter hingegen in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch Gerichte vor vergleiche VfGH 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10, Rn. 32, mwN), weshalb die Datenschutzbehörde für kollegial zu besorgende Justizverwaltungssachen nicht zuständig ist (zB. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106).“ Der Personalsenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist ein Kollegium, das aus Richtern zusammengesetzt ist. Der Senat übte bei Erlassung der Geschäftsverteilung für das Jahr 1993 ein richterliches Amt im Sinne des Art. 87 Abs. 2 B-VG aus. Aus dieser Verfassungsrechtslage ist zu schließen, dass alle Akte, die von einem richterlichen Kollegialorgan ausgehen, verfassungsrechtlich als Akte der Gerichtsbarkeit zu betrachten sind, gleichgültig, ob es sich dabei materiell um Akte der Justizverwaltung handelt. Die Geschäftsverteilung ist sohin keine Verordnung im Sinne der Art. 89 und Art. 139 B-VG, sondern ein Akt der Gerichtsbarkeit (vgl VfSlg 2422/1952, 5426/1966, 6090/1969, 11714/1988, 12971/1992). (VfSlg 14.189/1995).Der Personalsenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist ein Kollegium, das aus Richtern zusammengesetzt ist. Der Senat übte bei Erlassung der Geschäftsverteilung für das Jahr 1993 ein richterliches Amt im Sinne des Artikel 87, Absatz 2, B-VG aus. Aus dieser Verfassungsrechtslage ist zu schließen, dass alle Akte, die von einem richterlichen Kollegialorgan ausgehen, verfassungsrechtlich als Akte der Gerichtsbarkeit zu betrachten sind, gleichgültig, ob es sich dabei materiell um Akte der Justizverwaltung handelt. Die Geschäftsverteilung ist sohin keine Verordnung im Sinne der Artikel 89 und Artikel 139, B-VG, sondern ein Akt der Gerichtsbarkeit vergleiche VfSlg 2422 aus 1952,, 5426 aus 1966,, 6090 aus 1969,, 11714 aus 1988,, 12971 aus 1992,). (VfSlg 14.189 aus 1995,). „Die Dienstbeschreibung der Richter des AsylGH wird von den Mitgliedern des Personalsenates des AsylGH in Ausübung ihres richterlichen Amtes vorgenommen und ist somit als gerichtliche Entscheidung zu qualifizieren; die angefochtene Erledigung unterliegt daher nicht der Kontrolle des VfGH gemäß Art 144 B-VG (vgl VwGH, 01.03.2012, B743/11).“„Die Dienstbeschreibung der Richter des AsylGH wird von den Mitgliedern des Personalsenates des AsylGH in Ausübung ihres richterlichen Amtes vorgenommen und ist somit als gerichtliche Entscheidung zu qualifizieren; die angefochtene Erledigung unterliegt daher nicht der Kontrolle des VfGH gemäß Artikel 144, B-VG vergleiche VwGH, 01.03.2012, B743/11).“ 3.2.
  4. GOG § 85.Paragraph 85,
(1)Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.
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(4)Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.
(4)Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Absatz 2, zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden. (5[…] 3.2.
  1. Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 24.03.2022, C-245/20, zur Auslegung von Art. 55 Abs. 3 DSGVO 3.2.
  2. Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 24.03.2022, C-245/20, zur Auslegung von Artikel 55, Absatz 3, DSGVO „32 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 80 und 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des
  3. Erwägungsgrundes der Verordnung 2016/679 und insbesondere aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“, dass die Tragweite des mit Art. 55 Abs. 3 der Verordnung verfolgten Ziels, die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben zu wahren, nicht allein auf die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit im Rahmen des Erlasses einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung beschränkt werden kann. „32 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 80 und 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des
  4. Erwägungsgrundes der Verordnung 2016/679 und insbesondere aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“, dass die Tragweite des mit Artikel 55, Absatz 3, der Verordnung verfolgten Ziels, die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben zu wahren, nicht allein auf die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit im Rahmen des Erlasses einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung beschränkt werden kann. 33 Die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz setzt nämlich im Allgemeinen voraus, dass die richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausgeübt werden, ohne dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet sind und ohne dass sie von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Eingriffen oder Druck von außen geschützt sind, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Die Wahrung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die betreffenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom
  5. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44, vom
  6. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63, vom
  7. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72, sowie vom
  8. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19, C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 225). 33 Die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz setzt nämlich im Allgemeinen voraus, dass die richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausgeübt werden, ohne dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet sind und ohne dass sie von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Eingriffen oder Druck von außen geschützt sind, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Die Wahrung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die betreffenden Interessen auszuräumen vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteile vom
  9. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44, vom
  10. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63, vom
  11. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72, sowie vom
  12. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19, C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 225). 34 Folglich ist die Bezugnahme in Art. 55 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte. 34 Folglich ist die Bezugnahme in Artikel 55, Absatz 3, der Verordnung 2016/679 auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte. 35 Art und Ziel der Verarbeitung, die durch ein Gericht erfolgt, stehen insoweit zwar in erster Linie mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung in Verbindung, können jedoch Hinweise darauf darstellen, dass die Verarbeitung durch dieses Gericht zu seiner „justiziellen Tätigkeit“ gehört. 36 Dagegen stehen die Fragen, ob die Verarbeitung auf einer ausdrücklichen innerstaatlichen Rechtsgrundlage beruht oder ob die verarbeiteten personenbezogenen Daten rechtmäßig an Dritte weitergegeben werden können, ausschließlich mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung in Verbindung. Denn diese Fragen sind nicht maßgeblich, um zu bestimmen, ob die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 55 der Verordnung 2016/679 für die Gewährleistung der Aufsicht über diese Verarbeitung zuständig ist. 36 Dagegen stehen die Fragen, ob die Verarbeitung auf einer ausdrücklichen innerstaatlichen Rechtsgrundlage beruht oder ob die verarbeiteten personenbezogenen Daten rechtmäßig an Dritte weitergegeben werden können, ausschließlich mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung in Verbindung. Denn diese Fragen sind nicht maßgeblich, um zu bestimmen, ob die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 55, der Verordnung 2016/679 für die Gewährleistung der Aufsicht über diese Verarbeitung zuständig ist. 37 In Bezug auf eine Verarbeitung wie die im Ausgangsverfahren fragliche ist festzustellen, dass – unbeschadet der Einhaltung der in der Verordnung 2016/679 vorgesehenen materiellen Verpflichtungen – u. a. die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von Gerichten im Rahmen ihrer Kommunikationspolitik zu Rechtssachen, über die sie zu entscheiden haben, vorgenommen wird, wie z. B. Journalisten vorübergehend Unterlagen aus einer Gerichtsakte bereitzustellen, damit sie die mediale Berichterstattung hierüber gewährleisten können, nicht unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 55 Abs. 3 der Verordnung fällt. 37 In Bezug auf eine Verarbeitung wie die im Ausgangsverfahren fragliche ist festzustellen, dass – unbeschadet der Einhaltung der in der Verordnung 2016/679 vorgesehenen materiellen Verpflichtungen – u. a. die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von Gerichten im Rahmen ihrer Kommunikationspolitik zu Rechtssachen, über die sie zu entscheiden haben, vorgenommen wird, wie z. B. Journalisten vorübergehend Unterlagen aus einer Gerichtsakte bereitzustellen, damit sie die mediale Berichterstattung hierüber gewährleisten können, nicht unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 55, Absatz 3, der Verordnung fällt. 38 Mit Blick auf den Gegenstand und den Kontext einer bestimmten Rechtssache die Informationen aus einer Gerichtsakte festzulegen, die an Journalisten weitergegeben werden können, damit sie über den Ablauf eines Gerichtsverfahrens berichten oder diesen oder jenen Gesichtspunkt einer erlassenen Entscheidung erläutern können, steht nämlich klar in Verbindung mit der „justiziellen Tätigkeit“ dieser Gerichte. Hierüber mittels einer externen Behörde die Aufsicht zu führen, wäre im Allgemeinen geeignet, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.“ 3.
  13. Zur Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: 3.3.
  14. Zur Verspätung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im konkreten Fall brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund eines Rechtsirrtums bzw. einer Rechtsunkenntnis an der rechtzeitigen Einbringung einer Datenschutzbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gehindert gewesen zu sein.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im konkreten Fall brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund eines Rechtsirrtums bzw. einer Rechtsunkenntnis an der rechtzeitigen Einbringung einer Datenschutzbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gehindert gewesen zu sein. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung löst in diesem Fall jener Zeitpunkt die Frist aus, in dem die Partei ihren Irrtum erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 101 f. mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at)). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung löst in diesem Fall jener Zeitpunkt die Frist aus, in dem die Partei ihren Irrtum erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 101 f. mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at)). Bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte dem selbst insbesondere im öffentlichen Recht rechtskundigen und überdies anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall schon im Zeitpunkt der Recherchen in Vorbereitung der an die Datenschutzbehörde gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 12.10.2021 auffallen müssen, dass sich die Rechtsauffassung, unter „justizieller Tätigkeit“ seien nur „sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidungsfindung (Rechtsprechung) gemeint, sodass jegliche Datenverarbeitungen im Zuge der Justizverwaltung (z.B. Personalangelegenheiten) sehr wohl der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden – in Österreich die Datenschutzbehörde – unterliegen“ völlig unabhängig vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.03.2022 zu C-245/20 weder aus der langjährigen nationalen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, noch aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ableiten lässt. Schließlich war die Einordnung der kollegialen Justizverwaltung als „justizielle Tätigkeit“ bereits vor Einbringung der Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde geklärt und unstrittig (siehe dazu im Detail Punkt 3.3.2.2.). Auch dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Kommentar zur DSGVO lässt sich nicht entnehmen, dass jegliche Datenverarbeitungen im Zuge der Justizverwaltung der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden unterliegen würden, sondern dass nur Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen sind, nicht unter den Begriff „justizielle Tätigkeit“ fallen (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 55 DSGVO Rz 15 und 18 (Stand 1.3.2021, rdb.at)). Bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte dem selbst insbesondere im öffentlichen Recht rechtskundigen und überdies anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall schon im Zeitpunkt der Recherchen in Vorbereitung der an die Datenschutzbehörde gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 12.10.2021 auffallen müssen, dass sich die Rechtsauffassung, unter „justizieller Tätigkeit“ seien nur „sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidungsfindung (Rechtsprechung) gemeint, sodass jegliche Datenverarbeitungen im Zuge der Justizverwaltung (z.B. Personalangelegenheiten) sehr wohl der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden – in Österreich die Datenschutzbehörde – unterliegen“ völlig unabhängig vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.03.2022 zu C-245/20 weder aus der langjährigen nationalen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, noch aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ableiten lässt. Schließlich war die Einordnung der kollegialen Justizverwaltung als „justizielle Tätigkeit“ bereits vor Einbringung der Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde geklärt und unstrittig (siehe dazu im Detail Punkt 3.3.2.2.). Auch dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Kommentar zur DSGVO lässt sich nicht entnehmen, dass jegliche Datenverarbeitungen im Zuge der Justizverwaltung der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden unterliegen würden, sondern dass nur Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen sind, nicht unter den Begriff „justizielle Tätigkeit“ fallen (Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 55, DSGVO Rz 15 und 18 (Stand 1.3.2021, rdb.at)). Dem rechtskundigen Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter hätte bei Lektüre des Gesetzestextes bereits damals auffallen müssen, dass eine Beschwerde gemäß § 85 GOG binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen ist. Aus § 24a BVwGG ergibt sich ferner unmissverständlich, dass die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Die Zuständigkeit und Rechtslage waren daher bereits im Zeitpunkt der Verfassung der Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde klar und eindeutig – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer selbst um einen Richter, der grundsätzlich mit justizieller Tätigkeit und der Tätigkeit von kollegialen Justizverwaltungsorganen vertraut ist, – handelt.Dem rechtskundigen Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter hätte bei Lektüre des Gesetzestextes bereits damals auffallen müssen, dass eine Beschwerde gemäß Paragraph 85, GOG binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Absatz 2, zuständigen Gericht einzubringen ist. Aus Paragraph 24 a, BVwGG ergibt sich ferner unmissverständlich, dass die Paragraphen 84 und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Die Zuständigkeit und Rechtslage waren daher bereits im Zeitpunkt der Verfassung der Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde klar und eindeutig – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer selbst um einen Richter, der grundsätzlich mit justizieller Tätigkeit und der Tätigkeit von kollegialen Justizverwaltungsorganen vertraut ist, – handelt. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Aussetzungsbescheides der Datenschutzbehörde am 03.12.2021 an den Beschwerdeführer verdeutlicht, dass die Datenschutzbehörde Bedenken an ihrer eigenen Zuständigkeit hatte bzw. zumindest ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren als präjudiziell erachtete. Bei Analyse des Gegenstands dieses Vorabentscheidungsverfahrens hätte sich ergeben, dass einerseits auf Basis der zum Zeitpunkt der Zustellung des Aussetzungsbeschlusses bereits veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwaltes eine Tendenz zu einer weiten Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ besteht, zudem aber auch, dass das anhängige Vorabentscheidungsverfahren nicht die Tätigkeit eines richterlichen Gremiums, sondern lediglich die monokratische Justizverwaltung betrifft. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner ursprünglichen Beschwerde eine zwar nach Ansicht des erkennenden Gerichts unrichtige, aber seiner Meinung nach offenbar gefestigte Rechtsauffassung vertrat, hätten ihn und seinen berufsmäßigen Parteienvertreter spätestens zu diesem Zeitpunkt die durch den Aussetzungsbescheid hervorgerufenen Zweifel an der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zu einer neuerlichen Überprüfung ihrer Rechtsauffassung veranlassen müssen. Bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit wäre diesfalls klar geworden, dass der Begriff „justizielle Tätigkeit“ auf Basis der zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Schlussanträge des Generalanwalts auch Angelegenheiten der Geschäftsverteilung erfassen kann. Der Aussetzungsbescheid hätte beim beigezogenen berufsmäßigen Parteienvertreter zumindest Zweifel an der von ihm in der Datenschutzbeschwerde vertretenen Rechtsansicht, wonach jegliche Datenverarbeitungen im Zuge der Justizverwaltung (z.B. Personalangelegenheiten) der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden unterliegen würden (Datenschutzbeschwerde S. 10/11), aufkommen lassen müssen. In diesem Fall ist ein sorgfältiger Parteienvertreter aber gehalten, jedenfalls vorsorglich auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen (so auch VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179; VwGH 09.06.2021, Ra 2020/11/0098 unter Verweis auf VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179 bis 0181) – dies muss umso mehr gelten, als mit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages verbunden mit der Beschwerde kaum Aufwand und Kosten für den Beschwerdeführer verbunden gewesen wären. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeitsfrage auch nach Urteil des EuGH vom 24.03.2022 im Vorabentscheidungsverfahren zu C-245/20 als nicht geklärt erachtet (Äußerung vom 12.01.2023 S. 2) und den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag lediglich aus anwaltlicher Vorsicht einbringt (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand S. 4). Genau das hätte der Beschwerdeführer aber auch bereits auf Basis des Aussetzungsbeschlusses machen können bzw. nach Ansicht des erkennenden Gerichts müssen, zumal dem rechtskundigen Beschwerdeführer und seinem Parteienvertreter auf Basis des Aussetzungsbeschlusses klar sein hätte müssen, dass die Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht im Falle der Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde zwischenzeitig abgelaufen ist. Dem erst am 07.04.2022 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher wegen Verspätung nicht Folge zu geben. 3.3.
  15. Dem Antrag wäre zudem aber auch mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht stattzugeben: 3.3.2.
  16. Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum können grundsätzlich nach der neueren Rechtsprechung des VwGH ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, das eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185; 23.10.2001, 2000/11/0142; 31.07.2007, 2006/05/0089) – jedoch nur dann, wenn die Partei (bzw. ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 68 mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at)). Das ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wenn ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird.3.3.2.
  17. Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum können grundsätzlich nach der neueren Rechtsprechung des VwGH ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, das eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185; 23.10.2001, 2000/11/0142; 31.07.2007, 2006/05/0089) – jedoch nur dann, wenn die Partei (bzw. ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 68 mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at)). Das ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wenn ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Diese liegt vor, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Dabei kommt es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers an; seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden fällt besonders ins Gewicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 40 mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at)). Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum durch Beachtung der normativen Aussage der gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts vermieden hätte werden können, wobei an berufliche Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 69 mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Diese liegt vor, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Dabei kommt es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers an; seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden fällt besonders ins Gewicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 40 mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at)). Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum durch Beachtung der normativen Aussage der gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts vermieden hätte werden können, wobei an berufliche Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 69 mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at)). 3.3.2.
  18. Den Beschwerdeführer bzw. dessen Parteienvertreter trifft im konkreten Fall ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Unkenntnis der Rechtslage. Dazu im Einzelnen: Zunächst ist festzuhalten, dass die DSGVO auch auf Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit anwendbar bleibt (ErwGr 20 DSGVO). Bei der Verwendung von Daten, die sich auf identifizierte bzw identifizierbare Personen beziehen, im Rahmen der Beschlussfassung des Geschäftsverteilungsausschusses handelt es sich um eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 und 2 DSGVO. Dagegen steht der betroffenen Person grundsätzlich das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO offen. Bei der Verwendung von Daten, die sich auf identifizierte bzw identifizierbare Personen beziehen, im Rahmen der Beschlussfassung des Geschäftsverteilungsausschusses handelt es sich um eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins und 2 DSGVO. Dagegen steht der betroffenen Person grundsätzlich das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77, DSGVO offen. Gemäß Art 55 Abs 3 DSGVO sind jedoch die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig, damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt.Gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO sind jedoch die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig, damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt. Der DSGVO selbst ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welche gerichtliche Tätigkeit eine justizielle Tätigkeit darstellt und damit der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden entzogen ist, sodass auf die entsprechenden nationalen Regelungen abzustellen ist (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 55 DSGVO Rz 13 (Stand 1.12.2020, rdb.at).Der DSGVO selbst ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welche gerichtliche Tätigkeit eine justizielle Tätigkeit darstellt und damit der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden entzogen ist, sodass auf die entsprechenden nationalen Regelungen abzustellen ist (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 55, DSGVO Rz 13 (Stand 1.12.2020, rdb.at). Auf Grund der Verweisung des Art. 134 Abs. 7 B-VG auf Art. 87 Abs. 2 B-VG ist zur Abgrenzung der Rechtsprechung von der Justizverwaltung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 B-VG heranzuziehen (VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106).Auf Grund der Verweisung des Artikel 134, Absatz 7, B-VG auf Artikel 87, Absatz 2, B-VG ist zur Abgrenzung der Rechtsprechung von der Justizverwaltung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Rechtsprechung zu Artikel 87, Absatz 2, B-VG heranzuziehen (VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106). Unter Justizverwaltung versteht Art. 87 Abs. 2 B-VG eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, die zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit der richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht (vgl. VfGH 12.10.2000, G 56/00 = VfSlg. 15.986/2000, mwN); und bei deren Besorgung die Richter - je nachdem, ob ein Einzelrichter oder ein Richterkollegium tätig wird - grundsätzlich entweder weisungsgebunden sind oder richterliche Unabhängigkeit genießen (vgl. VfGH 26.9.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, = VfSlg. 20.076/2016, Rn. 39). Unter Justizverwaltung versteht Artikel 87, Absatz 2, B-VG eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, die zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit der richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht vergleiche VfGH 12.10.2000, G 56/00 = VfSlg. 15.986 aus 2000,, mwN); und bei deren Besorgung die Richter - je nachdem, ob ein Einzelrichter oder ein Richterkollegium tätig wird - grundsätzlich entweder weisungsgebunden sind oder richterliche Unabhängigkeit genießen vergleiche VfGH 26.9.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, = VfSlg. 20.076 aus 2016,, Rn. 39). Aus Art. 87 Abs. 2 B-VG und der dazu ergangenen Rechtsprechung ergibt sich, dass Einzelrichter sich, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind. Aus Artikel 87, Absatz 2, B-VG und der dazu ergangenen Rechtsprechung ergibt sich, dass Einzelrichter sich, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind. Sofern aber Aufgaben der Justizverwaltung kollegial zu besorgen sind, werden die Richter hingegen in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch Gerichte vor (vgl. VfGH 14.8.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10 = VfSlg. 20.254/2018, Rn. 32; VfSlg. 20.076/2016, Rn. 39; VwGH 22.7.2020, Ra 2020/03/0049, Rn. 22; OGH 22.2.2000, 1 Ob 355/99h). Sofern aber Aufgaben der Justizverwaltung kollegial zu besorgen sind, werden die Richter hingegen in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch Gerichte vor vergleiche VfGH 14.8.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10 = VfSlg. 20.254 aus 2018,, Rn. 32; VfSlg. 20.076 aus 2016,, Rn. 39; VwGH 22.7.2020, Ra 2020/03/0049, Rn. 22; OGH 22.2.2000, 1 Ob 355/99h). Auch nach gefestigter Literaturmeinung fallen lediglich Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen sind, nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ (vgl. dazu näher Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 55 DSGVO Rz 13 ff. (Stand 1.12.2020, rdb.at); Schmidl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zu Datenschutz- Grundverordnung [2017] Art. 55 Anm. 3). Auch nach gefestigter Literaturmeinung fallen lediglich Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen sind, nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ vergleiche dazu näher Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 55, DSGVO Rz 13 ff. (Stand 1.12.2020, rdb.at); Schmidl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zu Datenschutz- Grundverordnung [2017] Artikel 55, Anmerkung 3). Die durch den Geschäftsverteilungsausschuss im konkreten Fall gefassten Beschlüsse sind auf Basis dieser Rechtsprechung gerichtliche Entscheidungen und somit eine „justizielle Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO. Die durch den Geschäftsverteilungsausschuss im konkreten Fall gefassten Beschlüsse sind auf Basis dieser Rechtsprechung gerichtliche Entscheidungen und somit eine „justizielle Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO. Es ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht die Entscheidung des EuGH vom 24.03.2022, C-245/20, „diametral“ dem innerstaatlichen Verständnis von Justizverwaltung widersprechen soll. Vielmehr dürfen gemäß diesem Urteil auch jene Tätigkeiten nicht der Aufsicht einer externen Behörde unterliegen, die „in Verbindung“ mit der justiziellen Tätigkeit stehen – etwa die einschlägige Pressearbeit (siehe RN 38). Der externen Behörde – im gegenständlichen Fall der Datenschutzbehörde – soll schon überall dort untersagt sein, die Aufsicht zu führen, wo dies „im Allgemeinen geeignet [wäre], die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen“. Soweit es die kollegiale Selbstverwaltung betrifft, wird damit die bestehende nationale Judikatur allerdings lediglich verstärkt (und allenfalls ausgeweitet). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsirrtum stellt daher keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, zumal bereits zum Zeitpunkt der (ursprünglichen, erstmaligen) Einbringung der Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorlag, nach der die Geschäftsverteilung durch ein richterliches Kollegialorgan als justizielle Tätigkeit anzusehen ist. Dasselbe gilt für die Anonymisierung und Veröffentlichung von richterlichen Entscheidungen, die ebenfalls – je nach Sachlage – bereits in der Vergangenheit als justizielle Tätigkeit eingeordnet wurden (VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106; BVwG W211 2224150-1/12E). Indem der rechtskundige Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter diese Judikatur unberücksichtigt ließen, trifft sie ein Verschulden an der Unkenntnis der Rechtslage. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre daher unabhängig von der verspäteten Einbringung nicht stattzugeben gewesen. 3.3.
  19. Vor diesem Hintergrund ist auch der Anregung hinsichtlich einer Aussetzung des Verfahrens und Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH nicht nachzukommen. Es gibt keinen Grund, aus dem angesprochenen EuGH-Urteil vom 24.03.2022 in der Rechtssache C-245/20 – seinerseits Ergebnis eines Vorabentscheidungsersuchens zu einer Detailfrage der Interpretation des Art. 55 Abs. 3 DSGVO – den Schluss zu ziehen, der EuGH würde durch sein Urteil in irgendeiner Weise den etablierten und ausjudizierten Kernbereich der justiziellen Tätigkeit von Richtern in Frage stellen. Dass der Kernbereich der justiziellen Tätigkeit im angeführten Urteil nicht vorkommt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Umstand, dass er nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens war. Dieses betraf ausschließlich einen Aspekt der justiziellen Tätigkeit, der deutlich über den Kernbereich hinausging – nämlich die Pressearbeit von Gerichten.Es gibt keinen Grund, aus dem angesprochenen EuGH-Urteil vom 24.03.2022 in der Rechtssache C-245/20 – seinerseits Ergebnis eines Vorabentscheidungsersuchens zu einer Detailfrage der Interpretation des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO – den Schluss zu ziehen, der EuGH würde durch sein Urteil in irgendeiner Weise den etablierten und ausjudizierten Kernbereich der justiziellen Tätigkeit von Richtern in Frage stellen. Dass der Kernbereich der justiziellen Tätigkeit im angeführten Urteil nicht vorkommt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Umstand, dass er nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens war. Dieses betraf ausschließlich einen Aspekt der justiziellen Tätigkeit, der deutlich über den Kernbereich hinausging – nämlich die Pressearbeit von Gerichten. 3.3.
  20. An der aus Sicht des erkennenden Gerichts klaren Abgrenzung zwischen Justizverwaltung und justizieller Tätigkeit vermag auch die Tatsache, dass die Datenschutzbehörde die Beschwerde unrichtig nicht nach § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, sondern das Verfahren nach § 38 AVG ausgesetzt hat, nichts zu ändern, zumal bereits vor Einbringung der Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eine klare und eindeutige Rechtslage bestand. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch im Falle einer Weiterleitung nach § 6 AVG schließlich als verspätet zurückzuweisen gewesen, zumal die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erst unmittelbar vor Fristablauf eingebracht worden war.3.3.
  21. An der aus Sicht des erkennenden Gerichts klaren Abgrenzung zwischen Justizverwaltung und justizieller Tätigkeit vermag auch die Tatsache, dass die Datenschutzbehörde die Beschwerde unrichtig nicht nach Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, sondern das Verfahren nach Paragraph 38, AVG ausgesetzt hat, nichts zu ändern, zumal bereits vor Einbringung der Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eine klare und eindeutige Rechtslage bestand. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch im Falle einer Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG schließlich als verspätet zurückzuweisen gewesen, zumal die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erst unmittelbar vor Fristablauf eingebracht worden war. 3.3.
  22. Soweit der Antragsteller in seiner Äußerung vom 12.01.2023 vorbringt, durch die Weigerung der belangten Behörde, die bezughabenden Akten vorzulegen, werde das erkennende Gericht gehindert zu prüfen, welchen Inhalt und Umfang die Datenverarbeitungen hatten, ob die veröffentlichten Beschlüsse überhaupt mit den im Kollegium gefassten übereinstimmen und welches Organ die Veröffentlichung zu verantworten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die darauf schließen lassen, die entsprechenden Beschlüsse des Geschäftsverteilungsausschusses wären zwischen Beschlussfassung und Veröffentlichung verändert worden oder würden nicht von diesem Ausschuss stammen. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde weder vom Antragsteller, noch vom Geschäftsverteilungsausschuss erstattet. Die Frage des Inhalts und des Umfangs der Beschlüsse des Geschäftsverteilungsausschusses kann daher dahingestellt bleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.6 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu entscheiden (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff).Der Beschwerdeführer hat zwar einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu entscheiden vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Der Sachverhalt in Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedenfalls geklärt und unstrittig. Nicht entscheidungsrelevant ist hingegen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen für die erfolgte Abnahme von Akten durch den Geschäftsverteilungsausschuss, den dienstlichen und sonstigen Folgen und der Frage, wer die Veröffentlichung der Beschlüsse im Intranet zu verantworten hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 12.01.2023 betreffen nicht den für den Wiedereinsetzungsantrag entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies insbesondere auch, weil dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-245/20 nicht zu entnehmen ist, dass dieser die bereits historisch bestehende (nationale) höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ in irgendeiner Form in Frage stellen oder einen grundsätzlich anderen Ansatz vertreten würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W287.2253720.1.00

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