RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW287 2253720-2 Spruch, W287 2253720-2/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 erhob er durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2020 und deren Veröffentlichung im Intranet. 1.
- Mit Bescheid vom 03.12.2021 (GZ XXXX ) setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus (OZ 3).1.
- Mit Bescheid vom 03.12.2021 (GZ römisch 40 ) setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus (OZ 3). 1.
- Am 07.04.2022 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist ein und erhob unter einem die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG. 1.
- Am 07.04.2022 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist ein und erhob unter einem die gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG. 1.
- Am 03.06.2022 erstattete der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als Vorsitzender des Geschäftsverteilungsausschusses eine Stellungnahme (OZ 4) und beantragte, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück- bzw. abzuweisen. 1.
- Mit Schreiben vom 29.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 03.06.2022 zur Kenntnisnahme bzw. allfälligen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung übermittelt. Am 12.01.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Äußerung (OZ 8). 1.
- Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.04.2022 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2023 nicht Folge gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben angeführte Verfahrensgang steht fest. Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2020 und deren Veröffentlichung im Intranet. Die Datenschutzbehörde setzte dieses Verfahren mit Bescheid vom 03.12.2021 gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt.Die Datenschutzbehörde setzte dieses Verfahren mit Bescheid vom 03.12.2021 gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt. Am 07.04.2022 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG ein und erhob unter einem Beschwerde gegen 1.) den Geschäftsverteilungsausschuss und 2.) den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts.Am 07.04.2022 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG ein und erhob unter einem Beschwerde gegen 1.) den Geschäftsverteilungsausschuss und 2.) den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.04.2022 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2023 nicht Folge gegeben.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung Bei der gegenständlichen Beschwerde handelt es sich um eine Datenschutzbeschwerde nach § 85 GOG. Beschwerdegegenständlich sind Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 sowie deren Veröffentlichung im Intranet am 13.10.2020.Bei der gegenständlichen Beschwerde handelt es sich um eine Datenschutzbeschwerde nach Paragraph 85, GOG. Beschwerdegegenständlich sind Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 sowie deren Veröffentlichung im Intranet am 13.10.
- Gemäß § 85 Abs. 4 GOG iVm § 24a BVwGG ist eine Beschwerde binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 85, Absatz 4, GOG in Verbindung mit Paragraph 24 a, BVwGG ist eine Beschwerde binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Da die Beschwerde – unbestritten – erst am 07.04.2022 eingebracht wurde, war diese verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern vielmehr im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeräumt. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W287.2253720.2.00