GVG iVm § 46 BFA-VG und § 53 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, BFA-VG und Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird
GVG stattgegeben.römisch drei. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird
Paragraph 8 a, VwGVG stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 per RSa zugesandt bzw. ausgefolgt.1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde dieser Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. In Folge wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2020 nach Zulassung seines Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigungskarte, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 51, AsylG 2005 per RSa zugesandt bzw. ausgefolgt. 1.5. Mit Bescheid vom 31.08.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.06.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ungarn als unbegründet ab. Des Weiteren erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.1.5. Mit Bescheid vom 31.08.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.06.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ungarn als unbegründet ab. Des Weiteren erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
Abs. 1 stattgegeben hat.
Absatz eins, stattgegeben hat. Abnahme von Karten (BFA-VG) § 46. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Karten
G 2005 jedermann abzunehmen, wennParagraph 46, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) sind ermächtigt, Karten
Paragraphen 50 bis 52 AsylG 2005 jedermann abzunehmen, wenn
1 zukommt, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.Paragraph 51,
Paragraph 13, Absatz eins, zukommt, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
dem ersten Satz tritt.
dem ersten Satz tritt. Entzug von Karten (AsylG 2005) § 53.
GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Fallgegenständlich erweist sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde in Anbetracht der oben wiedergegebenen Bestimmungen des BFA-VG und des AsylG 2005 als unzulässig. In der Beschwerde selbst wird keine konkrete Rechtsgrundlage angegeben, auf die sich die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde stützt. In Frage kommen aber schon aufgrund der Lage des Falles nur die Ausübung von Befugnissen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 46 BFA-VG (Abnahme von Karten) oder § 53 AsylG 2005 (Entzug von Karten). Beide Rechtsgrundlagen machen die vorliegende Beschwerde aber schon aus formalrechtlichen Gründen unzulässig:In der Beschwerde selbst wird keine konkrete Rechtsgrundlage angegeben, auf die sich die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde stützt. In Frage kommen aber schon aufgrund der Lage des Falles nur die Ausübung von Befugnissen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 46, BFA-VG (Abnahme von Karten) oder Paragraph 53, AsylG 2005 (Entzug von Karten). Beide Rechtsgrundlagen machen die vorliegende Beschwerde aber schon aus formalrechtlichen Gründen unzulässig: Im Hinblick auf § 46 BFA-VG ist festzuhalten, dass diese Bestimmung im 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks im zweiten Teil des BFA-VG die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Mitwirkung des Vollzugs der Bestimmungen des BFA-VG regelt. So räumt auch § 46 BFA-VG die Zwangsbefugnisse zur Abnahme von Karten nicht dem Bundesamt selbst, sondern
dem ausdrücklichen Wortlaut nur Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) ein. Dass die fallgegenständliche belangte Behörde, also das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 5 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bzw. eine Sicherheitsbehörde iSd § 4 SPG ist, ergibt sich aus keiner der beiden genannten Bestimmungen und auch weder aus dem BFA-VG noch aus dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G). Im Gegenteil ergibt sich aus den §§ 3 und 6 BFA-VG, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Erfüllung seiner Aufgaben durch Wahrnehmung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, unterstützt werden soll.Im Hinblick auf Paragraph 46, BFA-VG ist festzuhalten, dass diese Bestimmung im
dem ausdrücklichen Wortlaut nur Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) ein. Dass die fallgegenständliche belangte Behörde, also das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd Paragraph 5, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bzw. eine Sicherheitsbehörde iSd Paragraph 4, SPG ist, ergibt sich aus keiner der beiden genannten Bestimmungen und auch weder aus dem BFA-VG noch aus dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G). Im Gegenteil ergibt sich aus den Paragraphen 3 und 6 BFA-VG, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Erfüllung seiner Aufgaben durch Wahrnehmung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraphen 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, unterstützt werden soll. Unstrittig ist, dass die Abnahme bzw. Nicht-Wiederausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesamtes selbst während der Vorsprache am 29.12.2022 erfolgt ist. Damit scheidet aber eine Ausübung der Zwangsbefugnis des § 46 BFA-VG zur Abnahme von Karten schon von vornherein aus, da der Zwang (Abnahme bzw. Nicht-Wiederausfolgung der Karte) nicht von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einer Sicherheitsbehörde ausgeübt wurde und die Karte naturgemäß auch nicht im Anschluss von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einer Sicherheitsbehörde dem Bundesamt vorgelegt wurde. § 46 des BFA-VG scheidet daher im vorliegenden Fall als Rechtsgrundlage der gegenständlichen Maßnahme und somit auch als Anfechtungsgrundlage der hiergegen gerichteten Beschwerde aus.Unstrittig ist, dass die Abnahme bzw. Nicht-Wiederausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesamtes selbst während der Vorsprache am 29.12.2022 erfolgt ist. Damit scheidet aber eine Ausübung der Zwangsbefugnis des Paragraph 46, BFA-VG zur Abnahme von Karten schon von vornherein aus, da der Zwang (Abnahme bzw. Nicht-Wiederausfolgung der Karte) nicht von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einer Sicherheitsbehörde ausgeübt wurde und die Karte naturgemäß auch nicht im Anschluss von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einer Sicherheitsbehörde dem Bundesamt vorgelegt wurde. Paragraph 46, des BFA-VG scheidet daher im vorliegenden Fall als Rechtsgrundlage der gegenständlichen Maßnahme und somit auch als Anfechtungsgrundlage der hiergegen gerichteten Beschwerde aus. Eine Zuständigkeit des BVwG für andere Beschwerden über andere Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als jene des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG und jene
dem
G für andere Beschwerden über andere Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als jene des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG und jene
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG aber nicht zu. Soweit § 53 Abs. 1 AsylG 2005 Grundlage der vorliegenden Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gewesen ist, wie vom BFA mit Stellungnahme vom 18.01.2023 angeführt (wenngleich kein Bescheid erging), genügt es festzuhalten, dass diese Bestimmung bereits selbst anordnet, dass gegen den Entzug von Karten nach diesem Bundesgesetz ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.Soweit Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005 Grundlage der vorliegenden Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gewesen ist, wie vom BFA mit Stellungnahme vom 18.01.2023 angeführt (wenngleich kein Bescheid erging), genügt es festzuhalten, dass diese Bestimmung bereits selbst anordnet, dass gegen den Entzug von Karten nach diesem Bundesgesetz ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber wollte daher in Fällen, wie dem vorliegenden, aus Sicht des BVwG offenbar jede Art von Rechtmittel und somit auch Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG im Hinblick auf den Entzug von Aufenthaltsberechtigungskarten ausschließen, auch wenn hier die allgemeine sachliche Zuständigkeit des BVwG iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG gegeben wäre.Der Gesetzgeber wollte daher in Fällen, wie dem vorliegenden, aus Sicht des BVwG offenbar jede Art von Rechtmittel und somit auch Beschwerden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG im Hinblick auf den Entzug von Aufenthaltsberechtigungskarten ausschließen, auch wenn hier die allgemeine sachliche Zuständigkeit des BVwG iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG gegeben wäre. Aus dem Gesagten erweist sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand bzw. wegen des gesetzlichen Rechtsmittelauschlusses als unzulässig, weshalb sie
GVG iVm § 46 BFA-VG und § 53 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen war.Aus dem Gesagten erweist sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand bzw. wegen des gesetzlichen Rechtsmittelauschlusses als unzulässig, weshalb sie
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, BFA-VG und Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen war. 3.1.2. Zur Kostenentscheidung
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weil die Beschwerde zurückzuweisen war; die belangte Behörde hat jedoch keinen Antrag auf Aufwandsersatz iSd § 35 VwGVG gestellt, weshalb dieser auch nicht zuzusprechen war.Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weil die Beschwerde zurückzuweisen war; die belangte Behörde hat jedoch keinen Antrag auf Aufwandsersatz iSd Paragraph 35, VwGVG gestellt, weshalb dieser auch nicht zuzusprechen war. Es genügt daher, den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandsersatz als unterlegene Partei iSd § 35 VwGVG abzuweisen.Es genügt daher, den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandsersatz als unterlegene Partei iSd Paragraph 35, VwGVG abzuweisen. 3.1.3. Zum Verfahrenshilfeantrag § 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Paragraph 8 a, VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe (nach Mängelbehebung) erfüllt. Mit Schreiben vom 31.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die einstweilige Befreiung von „den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Bitte beachten Sie, dass in Schubhaft- und sonstigen rein fremdenrechtlichen Verfahren lediglich Gebühren und Kosten anfallen!)“. Vor diesem Hintergrund wurde der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich auf den Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer war daher die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Akten- bzw. Rechtslage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Akten- bzw. Rechtslage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt – soweit überblickbar – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Wendung in § 53 Abs. 1 AsylG 2005 „Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“ nur einem Rechtsmittel im Rahmen eines bescheidmäßigen Entzugs im Administrativverfahren oder auch dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die damit verbundene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit entgegensteht.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt – soweit überblickbar – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Wendung in Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005 „Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“ nur einem Rechtsmittel im Rahmen eines bescheidmäßigen Entzugs im Administrativverfahren oder auch dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die damit verbundene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit entgegensteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W289.2265613.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.