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{'item': 'W289 2265613-1'}

Obsah (19)§ 28§ 35§ 8aArt. 133§ 51§ 57§ 18§ 6§ 31§§ 3§§ 50§ 13Art. 130§§ 36§ 7§ 22a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlW289 2265613-1 Spruch, W289 2265613-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 46 BFA-VG und § 53 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, BFA-VG und Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird

§ 8aVw

GVG stattgegeben.römisch drei. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird

Paragraph 8 a, VwGVG stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 17.01.2023 brachte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ungarns, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine Beschwerde gegen die Abnahme seiner Aufenthaltsberechtigungskarte am 29.12.2022 im Rahmen einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durch das einvernehmende Organ ein. Zudem beantragte der Beschwerdeführer Kostenersatz und gab im Wesentlichen an, über kein Vermögen zur Verfahrensführung zu verfügen. Der Beschwerdeführer übermittelte kein Vermögensbekenntnis.
  2. Nach Anforderung des Aktes durch das BVwG übermittelte das BFA die entsprechenden Aktenteile und eine Stellungnahme. Darin gab das BFA im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser sei mittlerweile negativ entschieden worden und in Rechtskraft erwachsen. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht mehr Asylwerber und auch nicht mehr legitimiert, aus einem solchen Aufenthaltsstatus Rechte abzuleiten. Diesbezüglich werde auf die abgeschlossenen Verfahren des BVwG, Zlen. XXXX und XXXX , verwiesen. Am 28.10.2022 sei seitens des BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 66 bzw. § 67 FPG eingeleitet worden. Dieses Verfahren sei noch anhängig.
  3. Nach Anforderung des Aktes durch das BVwG übermittelte das BFA die entsprechenden Aktenteile und eine Stellungnahme. Darin gab das BFA im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser sei mittlerweile negativ entschieden worden und in Rechtskraft erwachsen. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht mehr Asylwerber und auch nicht mehr legitimiert, aus einem solchen Aufenthaltsstatus Rechte abzuleiten. Diesbezüglich werde auf die abgeschlossenen Verfahren des BVwG, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , verwiesen. Am 28.10.2022 sei seitens des BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 66, bzw. Paragraph 67, FPG eingeleitet worden. Dieses Verfahren sei noch anhängig.
  4. Mit Schreiben vom 23.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf den Antrag auf Verfahrenshilfe. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass er weder ein rezentes Vermögensbekenntnis übermittelt habe noch aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, in welchem Umfang Verfahrenshilfe beantragt werde. Zugleich wurde ihm ein Formular zur Beantragung der Bewilligung von Verfahrenshilfe übermittelt. Abschließend wurde er auf die Rechtsfolgen bei furchtlosem Ablauf dieser Frist hingewiesen.
  5. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach und teilte mit, dass sich sein Verfahrenshilfeantrag auf die Beschwerde gegen den Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte beziehe. Er beantragte ausdrücklich die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren und legte ein Vermögensbekenntnis bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 03.07.2019 wurde ihm seitens des BFA mitgeteilt, dass die Zurückweisung seines Antrags beabsichtigt sei. 1.
  9. Mit Bescheid vom 25.07.2019 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 1.
  10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2019, Zl. XXXX , wurde dieser Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. In Folge wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2020 nach Zulassung seines Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigungskarte, Zl. XXXX ,

§ 51Asyl

G 2005 per RSa zugesandt bzw. ausgefolgt.1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde dieser Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. In Folge wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2020 nach Zulassung seines Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigungskarte, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 51, AsylG 2005 per RSa zugesandt bzw. ausgefolgt. 1.5. Mit Bescheid vom 31.08.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.06.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ungarn als unbegründet ab. Des Weiteren erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.1.5. Mit Bescheid vom 31.08.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.06.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ungarn als unbegründet ab. Des Weiteren erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 1.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2022, Zl. XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist bereits rechtskräftig.1.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2022, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist bereits rechtskräftig. 1.
  3. Am 28.10.2022 wurde seitens des BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Dieses Verfahren ist noch anhängig. 1.
  4. Am 29.12.2022 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim BFA XXXX vor. Im Rahmen dieser Amtshandlung wurde dem Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigungskarte iSd § 51 AsylG 2005 vom zuständigen Organ des Bundesamtes (ohne die Erlassung eines Bescheids) abgenommen, auf ungültig gesetzt und nicht wieder ausgefolgt.1.
  5. Am 29.12.2022 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim BFA römisch 40 vor. Im Rahmen dieser Amtshandlung wurde dem Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigungskarte iSd Paragraph 51, AsylG 2005 vom zuständigen Organ des Bundesamtes (ohne die Erlassung eines Bescheids) abgenommen, auf ungültig gesetzt und nicht wieder ausgefolgt. 1.
  6. Am 17.01.2023 brachte der Beschwerdeführer beim BVwG eine Beschwerde gegen die Abnahme seiner Aufenthaltsberechtigungskarte am 29.12.2022 im Rahmen der Einvernahme beim BFA durch das einvernehmende Organ ein. 1.
  7. Der Beschwerdeführer beantragte die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis (Stand 31.01.2023) des Beschwerdeführers. Er verfügt über ein tägliches Einkommen von € 7,--.
  8. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde zudem in die hg. abgeschlossenen Verfahren betreffend das Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, Zlen. XXXX und XXXX genommen. Auszüge aus dem Strafregister und Zentralen Melderegister sowie IZR wurden ergänzend eingeholt. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Bezug auf Ereignisse zu seinem Antrag auf internationalen Schutz nimmt, wird er auf das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2022, Zl. XXXX , verwiesen. Bereits mit Mitteilung des BVwG vom 26.01.2023, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich mitgeteilt, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung in jener Sache besteht, weitere Schritte zu setzen.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde zudem in die hg. abgeschlossenen Verfahren betreffend das Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, Zlen. römisch 40 und römisch 40 genommen. Auszüge aus dem Strafregister und Zentralen Melderegister sowie IZR wurden ergänzend eingeholt. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Bezug auf Ereignisse zu seinem Antrag auf internationalen Schutz nimmt, wird er auf das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2022, Zl. römisch 40 , verwiesen. Bereits mit Mitteilung des BVwG vom 26.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich mitgeteilt, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung in jener Sache besteht, weitere Schritte zu setzen. Verfahrensgegenstand der hg. Entscheidung ist nunmehr die Abnahme der Aufenthaltsberechtigungskarte. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich insoweit widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren zudem eine Stellungnahme abgegeben, die im Hinblick auf die Chronologie des Geschehensablaufs mit den Angaben in der Beschwerde übereinstimmt. Dass kein Bescheid hinsichtlich der Abnahme der Aufenthaltsberechtigungskarte erlassen wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 18.01.2023 und mangels diesbezüglichem Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie aus einer Einsichtnahme in das IZR, dem sich kein diesbezüglicher Eintrag entnehmen lässt. Im Übrigen bestanden im vorliegenden Fall auch keine strittigen Sachverhaltsfragen hinsichtlich des relevanten Verfahrensgangs. Das übermittelte Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers erweist sich als schlüssig und glaubhaft. An der Richtigkeit der Angaben im Vermögensbekenntnis gibt es angesichts der Aktenlage keine Zweifel. Der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Antragsformulars und der Antragsformulierung anlässlich der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A. 3.1.
  2. Zur Zurückweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsvorschriften des BFA-VG und des AsylG 2005 lauten wie folgt: „Bundesverwaltungsgericht (BFA-VG) § 7.

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet überParagraph 7,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,

(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Abnahme von Karten (BFA-VG) § 46. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Karten

§§ 50bis 52 Asyl

G 2005 jedermann abzunehmen, wennParagraph 46, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) sind ermächtigt, Karten

Paragraphen 50 bis 52 AsylG 2005 jedermann abzunehmen, wenn

  1. die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);
  2. die Karten entzogen wurden (Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005);
  3. diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  4. diese zurückzustellen sind (Paragraph 53, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  5. diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen. Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen. Aufenthaltsberechtigungskarte (AsylG 2005) § 51.

(1)Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht

§ 13Abs.

1 zukommt, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.Paragraph 51,

(1)Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Absatz eins, zukommt, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.

(2)Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Verlust des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesamt zurückzustellen.
(3)Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Aufenthaltsberechtigungskarte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung. § 50 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der darin bezeichneten Verordnung die Verordnung

dem ersten Satz tritt.

(3)Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Aufenthaltsberechtigungskarte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung. Paragraph 50, Absatz 3, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der darin bezeichneten Verordnung die Verordnung

dem ersten Satz tritt. Entzug von Karten (AsylG 2005) § 53.

(1)Das Bundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wennParagraph 53,
(1)Das Bundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
  3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.“

§ 28Abs. 6 Vw

GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Fallgegenständlich erweist sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde in Anbetracht der oben wiedergegebenen Bestimmungen des BFA-VG und des AsylG 2005 als unzulässig. In der Beschwerde selbst wird keine konkrete Rechtsgrundlage angegeben, auf die sich die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde stützt. In Frage kommen aber schon aufgrund der Lage des Falles nur die Ausübung von Befugnissen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 46 BFA-VG (Abnahme von Karten) oder § 53 AsylG 2005 (Entzug von Karten). Beide Rechtsgrundlagen machen die vorliegende Beschwerde aber schon aus formalrechtlichen Gründen unzulässig:In der Beschwerde selbst wird keine konkrete Rechtsgrundlage angegeben, auf die sich die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde stützt. In Frage kommen aber schon aufgrund der Lage des Falles nur die Ausübung von Befugnissen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 46, BFA-VG (Abnahme von Karten) oder Paragraph 53, AsylG 2005 (Entzug von Karten). Beide Rechtsgrundlagen machen die vorliegende Beschwerde aber schon aus formalrechtlichen Gründen unzulässig: Im Hinblick auf § 46 BFA-VG ist festzuhalten, dass diese Bestimmung im 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks im zweiten Teil des BFA-VG die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Mitwirkung des Vollzugs der Bestimmungen des BFA-VG regelt. So räumt auch § 46 BFA-VG die Zwangsbefugnisse zur Abnahme von Karten nicht dem Bundesamt selbst, sondern

dem ausdrücklichen Wortlaut nur Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) ein. Dass die fallgegenständliche belangte Behörde, also das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 5 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bzw. eine Sicherheitsbehörde iSd § 4 SPG ist, ergibt sich aus keiner der beiden genannten Bestimmungen und auch weder aus dem BFA-VG noch aus dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G). Im Gegenteil ergibt sich aus den §§ 3 und 6 BFA-VG, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Erfüllung seiner Aufgaben durch Wahrnehmung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§§ 36

bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, unterstützt werden soll.Im Hinblick auf Paragraph 46, BFA-VG ist festzuhalten, dass diese Bestimmung im

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstücks im zweiten Teil des BFA-VG die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Mitwirkung des Vollzugs der Bestimmungen des BFA-VG regelt. So räumt auch Paragraph 46, BFA-VG die Zwangsbefugnisse zur Abnahme von Karten nicht dem Bundesamt selbst, sondern

dem ausdrücklichen Wortlaut nur Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) ein. Dass die fallgegenständliche belangte Behörde, also das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd Paragraph 5, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bzw. eine Sicherheitsbehörde iSd Paragraph 4, SPG ist, ergibt sich aus keiner der beiden genannten Bestimmungen und auch weder aus dem BFA-VG noch aus dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G). Im Gegenteil ergibt sich aus den Paragraphen 3 und 6 BFA-VG, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Erfüllung seiner Aufgaben durch Wahrnehmung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraphen 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, unterstützt werden soll. Unstrittig ist, dass die Abnahme bzw. Nicht-Wiederausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesamtes selbst während der Vorsprache am 29.12.2022 erfolgt ist. Damit scheidet aber eine Ausübung der Zwangsbefugnis des § 46 BFA-VG zur Abnahme von Karten schon von vornherein aus, da der Zwang (Abnahme bzw. Nicht-Wiederausfolgung der Karte) nicht von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einer Sicherheitsbehörde ausgeübt wurde und die Karte naturgemäß auch nicht im Anschluss von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einer Sicherheitsbehörde dem Bundesamt vorgelegt wurde. § 46 des BFA-VG scheidet daher im vorliegenden Fall als Rechtsgrundlage der gegenständlichen Maßnahme und somit auch als Anfechtungsgrundlage der hiergegen gerichteten Beschwerde aus.Unstrittig ist, dass die Abnahme bzw. Nicht-Wiederausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesamtes selbst während der Vorsprache am 29.12.2022 erfolgt ist. Damit scheidet aber eine Ausübung der Zwangsbefugnis des Paragraph 46, BFA-VG zur Abnahme von Karten schon von vornherein aus, da der Zwang (Abnahme bzw. Nicht-Wiederausfolgung der Karte) nicht von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einer Sicherheitsbehörde ausgeübt wurde und die Karte naturgemäß auch nicht im Anschluss von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einer Sicherheitsbehörde dem Bundesamt vorgelegt wurde. Paragraph 46, des BFA-VG scheidet daher im vorliegenden Fall als Rechtsgrundlage der gegenständlichen Maßnahme und somit auch als Anfechtungsgrundlage der hiergegen gerichteten Beschwerde aus. Eine Zuständigkeit des BVwG für andere Beschwerden über andere Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als jene des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG und jene

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG kommt dem BVwG

§ 7Abs. 1 BFA-VG aber nicht zu.Eine Zuständigkeit des BVw

G für andere Beschwerden über andere Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als jene des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG und jene

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG kommt dem BVwG

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG aber nicht zu. Soweit § 53 Abs. 1 AsylG 2005 Grundlage der vorliegenden Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gewesen ist, wie vom BFA mit Stellungnahme vom 18.01.2023 angeführt (wenngleich kein Bescheid erging), genügt es festzuhalten, dass diese Bestimmung bereits selbst anordnet, dass gegen den Entzug von Karten nach diesem Bundesgesetz ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.Soweit Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005 Grundlage der vorliegenden Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gewesen ist, wie vom BFA mit Stellungnahme vom 18.01.2023 angeführt (wenngleich kein Bescheid erging), genügt es festzuhalten, dass diese Bestimmung bereits selbst anordnet, dass gegen den Entzug von Karten nach diesem Bundesgesetz ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber wollte daher in Fällen, wie dem vorliegenden, aus Sicht des BVwG offenbar jede Art von Rechtmittel und somit auch Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG im Hinblick auf den Entzug von Aufenthaltsberechtigungskarten ausschließen, auch wenn hier die allgemeine sachliche Zuständigkeit des BVwG iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG gegeben wäre.Der Gesetzgeber wollte daher in Fällen, wie dem vorliegenden, aus Sicht des BVwG offenbar jede Art von Rechtmittel und somit auch Beschwerden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG im Hinblick auf den Entzug von Aufenthaltsberechtigungskarten ausschließen, auch wenn hier die allgemeine sachliche Zuständigkeit des BVwG iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG gegeben wäre. Aus dem Gesagten erweist sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand bzw. wegen des gesetzlichen Rechtsmittelauschlusses als unzulässig, weshalb sie

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 46 BFA-VG und § 53 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen war.Aus dem Gesagten erweist sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand bzw. wegen des gesetzlichen Rechtsmittelauschlusses als unzulässig, weshalb sie

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, BFA-VG und Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen war. 3.1.2. Zur Kostenentscheidung

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weil die Beschwerde zurückzuweisen war; die belangte Behörde hat jedoch keinen Antrag auf Aufwandsersatz iSd § 35 VwGVG gestellt, weshalb dieser auch nicht zuzusprechen war.Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weil die Beschwerde zurückzuweisen war; die belangte Behörde hat jedoch keinen Antrag auf Aufwandsersatz iSd Paragraph 35, VwGVG gestellt, weshalb dieser auch nicht zuzusprechen war. Es genügt daher, den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandsersatz als unterlegene Partei iSd § 35 VwGVG abzuweisen.Es genügt daher, den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandsersatz als unterlegene Partei iSd Paragraph 35, VwGVG abzuweisen. 3.1.3. Zum Verfahrenshilfeantrag § 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Paragraph 8 a, VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe (nach Mängelbehebung) erfüllt. Mit Schreiben vom 31.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die einstweilige Befreiung von „den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Bitte beachten Sie, dass in Schubhaft- und sonstigen rein fremdenrechtlichen Verfahren lediglich Gebühren und Kosten anfallen!)“. Vor diesem Hintergrund wurde der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich auf den Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer war daher die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Akten- bzw. Rechtslage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Akten- bzw. Rechtslage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt – soweit überblickbar – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Wendung in § 53 Abs. 1 AsylG 2005 „Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“ nur einem Rechtsmittel im Rahmen eines bescheidmäßigen Entzugs im Administrativverfahren oder auch dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die damit verbundene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit entgegensteht.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt – soweit überblickbar – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Wendung in Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005 „Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“ nur einem Rechtsmittel im Rahmen eines bescheidmäßigen Entzugs im Administrativverfahren oder auch dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die damit verbundene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit entgegensteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W289.2265613.1.00

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