RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW258 2236394-3 Spruch, W258 2236394-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 20.08.2018 brachte ua XXXX (in Folge „der Verpflichtete“) bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde gegen die XXXX ein, weil sie ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt haben soll.
- Mit Eingabe vom 20.08.2018 brachte ua römisch 40 (in Folge „der Verpflichtete“) bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde gegen die römisch 40 ein, weil sie ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt haben soll.
- Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , ab. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde wies das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 06.09.2022, GZ W258 2236394-1/18E, ab.
- Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , ab. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde wies das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 06.09.2022, GZ W258 2236394-1/18E, ab.
- Dem Verpflichteten wurde als Partei des Verfahrens W258 2236394-1 über sein Ersuchen vom 30.09.2022 (W258 2236394-1 OZ 19) am 11.10.2022 der Gerichtsakt – mit Ausnahme des von der Akteneinsicht ausgenommenen Senatsberatungsprotokolls/Umlaufbeschlusses OZ 17 – als verschlüsseltes PDF per E-Mail vollständig übermittelt (W258 2236394-1 OZ 19). Der übermittelte Gerichtsakt enthielt auch eine Verfügung des vorsitzenden Richters vom 04.10.2022, aus der hervorgeht, dass der Umlaufbeschluss W258 2236394-1 OZ 17 aus rechtlichen Gründen (§ 21 Abs 1 VwGVG) von der Akteneinsicht auszunehmen sei.
- Dem Verpflichteten wurde als Partei des Verfahrens W258 2236394-1 über sein Ersuchen vom 30.09.2022 (W258 2236394-1 OZ 19) am 11.10.2022 der Gerichtsakt – mit Ausnahme des von der Akteneinsicht ausgenommenen Senatsberatungsprotokolls/Umlaufbeschlusses OZ 17 – als verschlüsseltes PDF per E-Mail vollständig übermittelt (W258 2236394-1 OZ 19). Der übermittelte Gerichtsakt enthielt auch eine Verfügung des vorsitzenden Richters vom 04.10.2022, aus der hervorgeht, dass der Umlaufbeschluss W258 2236394-1 OZ 17 aus rechtlichen Gründen (Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG) von der Akteneinsicht auszunehmen sei.
- Obwohl der Verpflichtete mit verfahrensleitendem Beschluss vom 11.11.2020 (W258 2236394-1 OZ 4; zugestellt am 17.11.2020) bereits darauf hingewiesen wurde, dass Anbringen an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 1 Abs 1 BVwG-EVV nicht per E-Mail eingebracht werden dürfen, sendete er am 20.10.2022 zur GZ W258 2236394-2/9 die folgende E-Mail an das erkennende Gericht:
- Obwohl der Verpflichtete mit verfahrensleitendem Beschluss vom 11.11.2020 (W258 2236394-1 OZ 4; zugestellt am 17.11.2020) bereits darauf hingewiesen wurde, dass Anbringen an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV nicht per E-Mail eingebracht werden dürfen, sendete er am 20.10.2022 zur GZ W258 2236394-2/9 die folgende E-Mail an das erkennende Gericht: „ich begehre die sofortige vorlage des ergangenen umsatzbeschlusses oz17 (anm.: senatsbeschluss) des behängten (gerichts-)verfahrens w258 2236394, der mir bislang vorenthalten wurde und mich im rechtlichen gehör gem. art 41 abs. 2 lit a eu-grc und im recht auf zugang zu dokumenten gem. art 42 eu-grc – neben dem recht der verteidigung gegenüber einer für mich nachteiligen individuellen maßnahme – verletzt. „ich begehre die sofortige vorlage des ergangenen umsatzbeschlusses oz17 (anm.: senatsbeschluss) des behängten (gerichts-)verfahrens w258 2236394, der mir bislang vorenthalten wurde und mich im rechtlichen gehör gem. art 41 abs. 2 Litera a, eu-grc und im recht auf zugang zu dokumenten gem. art 42 eu-grc – neben dem recht der verteidigung gegenüber einer für mich nachteiligen individuellen maßnahme – verletzt. ich begehre die vollständige vorlage der ergangenen stellungnahmen und / oder antworten des beschwerdegegners, der kriminellen täter der unzuständigen kinder- und jugendhilfe (kjh) der bh innsbruck und der österreichischen datenschutzbehörde, die dem akt augenscheinlich (anm.: der elektronische akt wurde noch nicht zur gänze durchgesehen) fehlen. deren eingaben scheinen regelrecht ausgesiebt worden zu sein. ich begehre die vorlage des schriftstückes oz12 und die schriftlichen gründe für die umprotokollierung seitens des bundesverwaltungsgerichtes.“
- Am 15.11.2022 brachte er die E-Mail neuerlich per elektronischem Rechtsverkehr beim erkennenden Gericht ein (W258 2236394-1 OZ 27 bzw OZ 1).
- Mit Mitteilung vom 22.11.2022, zugestellt am 25.11.2022, (W258 2236394-1 OZ 29 bzw OZ 2) wurde gegen den Verpflichteten ein Ermittlungsverfahren zur Verhängung einer Mutwillensstrafe eingeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme sowie zur Vorlage aktueller Unterlagen zu seiner Vermögenssituation innerhalb einer Frist von 14 Tagen ein, widrigenfalls eine Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Mutwillensstrafe verhängt werde, auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergehen würde. Der Verpflichtete gab keine Stellungnahme ab. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt zu W258 2236394-1 und W258 2236394-2 sowie in die Vermögensverzeichnisse des Verpflichteten, die den zu GZ W258 2236394-2/10 und W258 2236394-1/25 protokollierten Anträgen des Verpflichteten auf Verfahrenshilfe beigelegt waren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang steht fest. Der Verpflichtete verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen iHv etwa EUR 2.620,00 und ein Bankguthaben iHv zumindest EUR 11.200,
- Er hat monatliche Ausgaben für Miete iHv EUR 382,28, Strom iHv etwa EUR 130,00, GIS-Gebühren iHv EUR 25,00, Medikamente iHv EUR 6,50, KFZ iHv ca EUR 72,00 und die externe Unterbringung seiner Tochter iHv EUR 649,60 zu tragen. Er ist darüber hinaus gegenüber seinem minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig.
- Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen Situation gründen auf den zitierten Vermögensverzeichnissen.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt A), Verhängung einer Mutwillensstrafe: 3.
- Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 35 AVG:3.
- Zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 35, AVG: Gemäß § 35 AVG, der gemäß § 17 VwGVG sinngemäß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe in Höhe von bis zu EUR 726,00 verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG sinngemäß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe in Höhe von bis zu EUR 726,00 verhängen. Mutwillig im Sinne des § 35 AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. jüngst VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0067 Rz 16).Mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche jüngst VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0067 Rz 16). Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Dem Verpflichteten wurde über sein Ersuchen vom 30.09.2022 am 11.10.2022 der Gerichtsakt – mit Ausnahme des von der Akteneinsicht ausgenommenen Senatsberatungsprotokolls/Umlaufbeschlusses OZ 17 – als verschlüsseltes PDF per E-Mail vollständig übermittelt. Mit Eingabe vom 20.10.2022 (W258 2236394-1 OZ 27) unterstellte der Verpflichtete dem Gericht, ihm diverse Aktenteile vorenthalten zu haben und begehrte die Vorlage des Umlaufbeschlusses W258 2236394-1 OZ 17 und anderer vermeintlich fehlender Aktenteile. Er tat dies, obwohl er den ihm vom Gericht elektronisch am 11.10.2022 übermittelten Akt noch nicht vollständig durchgesehen hatte und daher nicht wissen konnte, ob und welche Aktenteile fehlen. Tatsächlich wurde der Akt vollständig übermittelt; er enthielt auch die Verfügung des vorsitzenden Richters vom 04.10.2022, aus der hervorgeht, dass der Umlaufbeschluss W258 2236394-1 OZ 17 aus rechtlichen Gründen (§ 21 Abs 1 VwGVG) von der Akteneinsicht auszunehmen sei.Tatsächlich wurde der Akt vollständig übermittelt; er enthielt auch die Verfügung des vorsitzenden Richters vom 04.10.2022, aus der hervorgeht, dass der Umlaufbeschluss W258 2236394-1 OZ 17 aus rechtlichen Gründen (Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG) von der Akteneinsicht auszunehmen sei. Weiters übermittelte der Verpflichtete die Anfrage bereits am 20.10.2022 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht; dies, obwohl er bereits mit verfahrensleitendem Beschluss vom 11.11.2020 (W258 2236394-1 OZ 4) darüber belehrt worden war, dass E-Mail keine taugliche Einbringungsform für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht darstellt. Die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. die Zweck- und die Nutzlosigkeit seines Handelns, nämlich das Rügen der Vorenthaltung von Aktenteilen und ihre Anforderung, ohne die vom Gericht bereits übermittelte Aktenkopie vollständig durchgesehen zu haben und die Einbringung von Eingaben per E-Mail, obwohl er vom Gericht bereits darüber belehrt worden war, dass Eingaben per E-Mail bei Bundesverwaltungsgericht unzulässig seien, musste dem Verpflichteten im Zeitpunkt seiner Anfrage vom 20.10.2022 bereits erkennbar gewesen sein. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG gegeben.Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG gegeben. 3.
- Zur Bemessung der Mutwillensstrafe: Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung schützen (vgl. VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Ihre Höhe ist im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00 derart zu bemessen, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 6 mit Verweis auf VwGH 11.11.1998, 98/12/0411, VwGH 23.03.1999, 97/19/0022 und VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Dabei ist eine Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls zulässig (vgl VwGH 23.03.1999, 97/19/0022).Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung schützen vergleiche VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Ihre Höhe ist im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00 derart zu bemessen, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 6 mit Verweis auf VwGH 11.11.1998, 98/12/0411, VwGH 23.03.1999, 97/19/0022 und VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Dabei ist eine Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls zulässig vergleiche VwGH 23.03.1999, 97/19/0022). Auf Grund des bisherigen Wohlverhaltens des Verpflichteten ist – trotz der nunmehr zweimaligen Begehung und seiner wirtschaftlichen Situation, wonach über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR 2.620,00 und über ein Bankguthabens von zumindest EUR 11.200,00 verfügt und Kosten für die externe Unterbringung seiner Tochter iHv EUR 649,60 pro Monat zu tragen und Unterhaltspflichten gegenüber seinem minderjährigen Sohn hat – davon auszugehen, dass eine Strafe iHv EUR 150,00, die am unteren Ende des Strafrahmens von EUR 726,00 liegt, ausreicht, um ihn von der Stellung weiterer aussichtsloser Anträge abzuhalten. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Die verhängte Mutwillensstrafe ist in voller Höhe innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das folgende Konto des Bundesverwaltungsgerichtes zu überweisen (§ 36 AVG iVm § 54b Abs 1 VStG): IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW3.
- Die verhängte Mutwillensstrafe ist in voller Höhe innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das folgende Konto des Bundesverwaltungsgerichtes zu überweisen (Paragraph 36, AVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG): IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:2236394.3.00