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{'item': 'G303 2247433-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlG303 2247433-1 Spruch, , , G303 2247433-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin MMag. Angelika PENNITZ und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch PRUTSCH & Partner, Rechtanwälte in Joanneumring 6/III, 8010 Graz, gegen den Behindertenpass mit Bescheidcharakter, ausgestellt mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 20.07.2021, OB: XXXX , nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2021 und Vorlageantrag vom 28.09.2021, wegen dem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2023, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin MMag. Angelika PENNITZ und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch PRUTSCH & Partner, Rechtanwälte in Joanneumring 6/III, 8010 Graz, gegen den Behindertenpass mit Bescheidcharakter, ausgestellt mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 20.07.2021, OB: römisch 40 , nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2021 und Vorlageantrag vom 28.09.2021, wegen dem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2023, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2021 ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2021 ersatzlos behoben. II. Der Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) v.H. (von Hundert). römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) v.H. (von Hundert). B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2247433.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.