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{'item': 'G310 2254416-1'}

Obsah (20)§ 55§ 53Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 19§ 58§ 46a§ 9Art 8§ 50§ 35§ 17§ 74§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlG310 2254416-1 Spruch, G310 2254416-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 55

FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. „VII.

Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. VIII.

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch acht.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird als unzulässig zurückgewiesen. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste zuletzt im Oktober 2021 nach Österreich. Am 27.01.2022 beantragte die BF im Zuge ihrer Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung und Sachbeschädigung internationalen Schutz. Die BF wurde aufgrund ihrer Antragstellung und ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt festgenommen. Am 28.01.2022 erfolgte ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Als Fluchtgrund gab sie an, sie sei aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von ihrer Familie verwiesen worden. Bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien fürchte sie sich vor ihrer Familie. Am 02.03.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass ihre Familie sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung aus dem Haus verwiesen habe. Auch habe ihre Familie sie zwangsverheiraten wollen. Über eine Freundin habe die BF erfahren, dass ihr Vater sie umbringen wolle. Weiters habe sie ihre Arbeitsstelle verloren, nachdem ihr Vater mit ihrem Chef gesprochen habe. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G in Bezug auf Nordmazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt V.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.) und gegen die BF ein dreijähriges Einreiseverbot

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 FPG erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Nordmazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen die BF ein dreijähriges Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe und ihr weder seitens ihrer Familie noch von staatlicher Seite Verfolgung drohe. Jede Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung von Minderheiten sei gesetzlich verboten. Das Antidiskriminierungsgesetz entspreche den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta und werde vom nordmazedonischen Staat bzw. seinen Behörden auch im Alltag beachtet. Es würden keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage vorliegen. Die BF verfüge über familiären Anschluss, eine Schulausbildung und Berufserfahrung. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots wurde festgehalten, dass die BF nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um ihren Aufenthalt finanzieren zu können. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz oder einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen; das Einreiseverbot zu beheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Des Weiteren wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK, einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz oder einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen; das Einreiseverbot zu beheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Des Weiteren wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben. Die BF begründet die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Sie brachte ergänzend vor, dass sie im alltäglichen Leben ständiger Diskriminierung und gelegentlich auch physischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Mit dem Schutz staatlicher Behörden habe sie nicht rechnen können. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine nähere Auseinandersetzung mit der Fähigkeit ihrer Heimat, adäquaten Schutz vor Diskriminierung und Verfolgungshandlungen zu bieten, unterlassen. Die Behörde habe sich unzureichend mit dem Vorbringen der BF auseinandergesetzt. Es liege eine Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich die Gruppe der sexuellen Minderheiten. Eine oppositionelle politische Gesinnung sei auch aus der Einstellung der BF in Hinblick auf die drohende Zwangsehe zu sehen. Der nordmazedonische Staat sei nicht in der Lage, die BF vor Verfolgung zu schützen. Der BF drohe zudem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der LGBTQI unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung und anhaltende Diskriminierung, sodass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen würde. Die BF beherrsche die deutsche Sprache auf Niveau A2, sei unbescholten und integrationswillig. In Österreich lebe die Tante der BF, die sie im alltäglichen Leben unterstütze. Die BF betreue ihre Kinder, die Tante versorge die BF mit Lebensmitteln und Kleidung. Eine Rückkehrentscheidung würde Art. 8 EMRK verletzen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der BF vorgenommen habe und die ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Die BF habe angefangen, in Österreich ein Privat- und Familienleben aufzubauen, sie habe eine Arbeit gefunden und besuche einen Deutschkurs. Da der Beweiswürdigung der Behörde substantiiert entgegengetreten worden sei, sei eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine nähere Auseinandersetzung mit der Fähigkeit ihrer Heimat, adäquaten Schutz vor Diskriminierung und Verfolgungshandlungen zu bieten, unterlassen. Die Behörde habe sich unzureichend mit dem Vorbringen der BF auseinandergesetzt. Es liege eine Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich die Gruppe der sexuellen Minderheiten. Eine oppositionelle politische Gesinnung sei auch aus der Einstellung der BF in Hinblick auf die drohende Zwangsehe zu sehen. Der nordmazedonische Staat sei nicht in der Lage, die BF vor Verfolgung zu schützen. Der BF drohe zudem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der LGBTQI unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung und anhaltende Diskriminierung, sodass eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliegen würde. Die BF beherrsche die deutsche Sprache auf Niveau A2, sei unbescholten und integrationswillig. In Österreich lebe die Tante der BF, die sie im alltäglichen Leben unterstütze. Die BF betreue ihre Kinder, die Tante versorge die BF mit Lebensmitteln und Kleidung. Eine Rückkehrentscheidung würde Artikel 8, EMRK verletzen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der BF vorgenommen habe und die ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Die BF habe angefangen, in Österreich ein Privat- und Familienleben aufzubauen, sie habe eine Arbeit gefunden und besuche einen Deutschkurs. Da der Beweiswürdigung der Behörde substantiiert entgegengetreten worden sei, sei eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt, wo sie am 28.04.2022 einlangten. Das BFA teilte ergänzend mit, dass zum behaupteten Privatleben und Arbeitsaufnahme der BF aktuelle Auszüge aus dem Sozialversicherungsverzeichnis und dem Gewerberegister vorgelegt werden, welche keine Anmeldung einer Arbeit der BF vorzeigen würden. Seitens des Arbeitsmarktservice sei keine Anfrage hinsichtlich einer Arbeitsbewilligung an das BFA eingebracht worden, was ein Standardprozedere bei Asylwerbern während eines laufenden Asylverfahrens darstellen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung der BF, um einen Fehler in der Beschwerdevorlage handle oder die BF einer unrechtmäßigen Arbeit bzw. keiner Arbeit nachgehe. Auch hinsichtlich des begonnen Deutschkurses würden keine Unterlagen vorliegen. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie dass die BF zum Ersatz der Kosten nach § 35 VwG-Aufwandersatzverordnung verpflichtet werde. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt, wo sie am 28.04.2022 einlangten. Das BFA teilte ergänzend mit, dass zum behaupteten Privatleben und Arbeitsaufnahme der BF aktuelle Auszüge aus dem Sozialversicherungsverzeichnis und dem Gewerberegister vorgelegt werden, welche keine Anmeldung einer Arbeit der BF vorzeigen würden. Seitens des Arbeitsmarktservice sei keine Anfrage hinsichtlich einer Arbeitsbewilligung an das BFA eingebracht worden, was ein Standardprozedere bei Asylwerbern während eines laufenden Asylverfahrens darstellen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung der BF, um einen Fehler in der Beschwerdevorlage handle oder die BF einer unrechtmäßigen Arbeit bzw. keiner Arbeit nachgehe. Auch hinsichtlich des begonnen Deutschkurses würden keine Unterlagen vorliegen. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie dass die BF zum Ersatz der Kosten nach Paragraph 35, VwG-Aufwandersatzverordnung verpflichtet werde. Mit Beschluss des BVwG vom 12.10.2022, G313 2254416-1/6Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Feststellungen: Die BF ist nordmazedonische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Roma an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache ist mazedonisch und sie spricht auch serbisch. Sie ist ledig und kinderlos. Die BF stammt aus einem Vorort von Skopje, wo ihre Eltern, zwei Brüder, eine Schwester sowie zwei Großmütter leben. Die BF lebte mit ihrer Familie im Haus der Großmutter väterlicherseits. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie absolvierte neun Jahre die Grundschule und vier Jahre eine Handelsschule, die sie abgeschlossen hat. Seit ihrem 16. Lebensjahr arbeitete die BF neben der Schule als Tellerwäscherin. Vor ihrer Ausreise hat die BF ein Jahr lang als Security gearbeitet und ca. EUR 300,00 verdient. Im Bundesgebiet leben eine Tante und deren drei Kinder. Die Tante bezieht Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Die BF unterstützt ihre Tante bei der Kinderbetreuung. Nach Angaben der BF lebt sie gemeinsam mit ihrer Tante und deren Kinder in einer Wohnung. Es handelt sich dabei um eine Wohnung des Vereins „ XXXX “. Ein gemeinsamer Wohnsitz konnte jedoch nicht festgestellt werden, da die BF über keinen amtlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Im Bundesgebiet leben eine Tante und deren drei Kinder. Die Tante bezieht Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Die BF unterstützt ihre Tante bei der Kinderbetreuung. Nach Angaben der BF lebt sie gemeinsam mit ihrer Tante und deren Kinder in einer Wohnung. Es handelt sich dabei um eine Wohnung des Vereins „ römisch 40 “. Ein gemeinsamer Wohnsitz konnte jedoch nicht festgestellt werden, da die BF über keinen amtlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Die BF verließ zuletzt ihren Herkunftsstaat am 07.10.2021 und reiste mit dem Bus und einem gültigen Reisedokument am 08.10.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Die BF reiste bereits zuvor am 29.08.2021 nach Österreich, kehrte jedoch am 07.10.2021 nach Nordmazedonien zurück, wo sich sie lediglich einen Tag aufhielt. Am XXXX .01.2022 wurde die BF wegen gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt. Im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung stellte sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 .01.2022 wurde die BF wegen gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt. Im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung stellte sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die BF hat in Österreich – bis auf ihre Tante und deren Kinder - keine familiären Anknüpfungspunkte. Die BF ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Sie bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Integrationsbemühungen, insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht können nicht festgestellt werden. Die BF fühlt sich zu Frauen hingezogen. Die BF ist in Nordmazedonien weder aufgrund ihrer Homosexualität noch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Die BF hat im Falle ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt der von der BF angeführten drohenden Zwangsverheiratung ebenso keine Asylrelevanz zu. Zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien: Politische Lage Die Republik Nordmazedonien ist

Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Der offizielle Staatsname lautet seit dem 12.2.2019 Republik Nordmazedonien. Staatspräsident ist Prof. Dr. Stevo Pendarovski, Amtsantritt: 12.5.2019 (SDSM, Sozialdemokratische Union Mazedoniens). Regierungschef ist Zoran Zaev, Amtsantritt: 31.8.2020 (SDSM Sozialdemokratische Union Mazedoniens). Die Parlamentswahlen wurden am 15.7.2020 in einer ruhigen und friedlichen Atmosphäre abgehalten. Den Gang zur Wahlurne mit Abstand und Maske nahmen nur 51,34% der 1.814.263 wahlberechtigten Bürger wahr. Insgesamt 2.148 Wahlbeobachter wurden akkreditiert, davon 2.018 inländische und 130 ausländische. Die offiziellen Endergebnisse wurden am 18.7.2020 von der staatlichen Wahlkommission wie folgt bekannt gegeben: Koalition SDSM (Sozialdemokraten, Mitte-links) und BESA (konservative albanische Bürgerpartei) 327.329 Stimmen bzw. 46 Sitze, VMRO-DPMNE (Bürgerpartei Mitte rechts) 315.344 Stimmen bzw. 44 Sitze, DUI (Demokratische Union für Integration) 104.699 Stimmen bzw. 15 Sitze, Allianz für Albaner und Alternative (AA/A) 81.827 Stimmen bzw. 12 Sitze, die Linken („Levica“, SDSM-Splitterpartei) 37.426 Stimmen bzw. 2 Sitze; Demokratische Partei der Albaner (DPA) 13.930 Stimmen bzw. 1 Sitz. Die Parteien wollen alle für den Beitritt des Landes zur Europäischen Union erforderlichen Reformen umsetzen, die Korruption auf allen Ebenen bekämpfen, die Justiz durch die Prüfung der Finanzen aller ihrer Vertreter stärken und die Umwelt schützen. Der neuen Regierung werden 19 Minister anstelle der derzeitigen 26 angehören. Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Nach Einigung mit Griechenland im Namensstreit, der über 27 Jahren andauerte, wurden bedeutende politische Ziele erreicht; am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei. Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen. Obwohl die Regierung reformorientiert ist und es einige Fortschritte gibt, kann Nordmazedonien aufgrund des Vetos Bulgariens immer noch nicht mit der EU verhandeln. Sofia will Skopje unter anderem dazu bringen, das Adjektiv "mazedonisch" nicht mehr für die eigene Sprache zu verwenden. Bulgarien betrachtet die Sprache Nordmazedoniens als Dialekt des Bulgarischen und die Identität der slawischen Bürger Nordmazedoniens ebenfalls als bulgarisch. Nordmazedonien ist das einzige Land unter den sechs EU-Aspiranten, das bereits in der zweiten Phase der Umsetzung des Stabilisierungsabkommens mit der EU ist. Sicherheitslage Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. Nordmazedonien hat als Mitglied der globalen Anti-Terror-Koalition eine umfassende Strategie für die Wiedereingliederung von etwa 40 seiner Staatsbürger entwickelt, die in den letzten Jahren Mitglieder der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) waren und welche derzeit im Nordosten Syriens inhaftiert sind. Die meisten davon sind Frauen und Kinder. Der Plan, der von der internationalen Gemeinschaft politisch, finanziell und technisch unterstützt wird, umfasst auch Terroristen, die bald aus dem Gefängnis entlassen werden sollen. Nach aktuellen Medienberichten wurden am 26.2.2021 bei einem Protestmarsch in der Hauptstadt Skopje mindestens sieben Polizisten verletzt. Zu den gewalttätigen Ausschreitungen sei es gekommen, nachdem einige tausend ethnische Albaner zu einem „Protest für Gerechtigkeit“ aufgerufen und Freiheit für fünf ethnische Albaner gefordert hatten. Die fünf Albaner waren am 23.2.2021 in einem politisch umstrittenen Wiederaufnahmeverfahren (seit 2018) von einem mazedonischen Strafgericht wegen Mordes an fünf ethnischen Mazedoniern im Jahr 2012 abschließend zu teils lebenslangen Haftstrafen verurteilt worden. Die Demonstrierenden hätten „Gerechtigkeit für Albaner“ skandiert und auf transparenten Gerichte und Justiz kritisiert sowie den Rücktritt angeblich korrupter Staatsanwälte gefordert. Das Verbrechen im Jahr 2012 und das folgende erstinstanzliche Urteil von 2014 hatte starke interethnische Spannungen verursacht und Spekulationen über politische Einmischung während der Regierungszeit Nikola Gruevskis geschürt. Das Wiederaufnahmeverfahren habe jedoch zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt. Die Armee der Republik Nordmazedonien entsendet zum ersten Mal, nachdem das Land

  1. NATO-Mitglied geworden ist, Truppen um sich der von der NATO angeführten Mission im Kosovo (KFOR) anzuschließen. 44 Soldaten, darunter Stabsoffiziere und eine Sicherheitseinheit werden beim KFOR-Kommando und im Regionalkommando West eingesetzt. Im Zeitraum 1.2.2021 bis 3.3.2021 wurden insgesamt 637 illegale Grenzübertritte festgestellt. Die abweichende Anzahl der Registrierungen im Vergleich zu der Gesamtzahl der in den verschiedenen Transitzentren untergebrachten Personen ist auffällig. Es ist weiterhin unklar, wie viele Migranten sich genau in Nordmazedonien befinden. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 29.10.2020a). Die Verfassung gewährt allen Nordmazedoniern die grundlegenden Menschenrechte. Nordmazedonien ist dem Europarat am
  2. November 1995 beigetreten und hat am
  3. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 28.8.2021). Die Friedrich-Ebert-Stiftung hat Ministerpräsident Zoran ZAEV am 16.11.2020 mit dem Menschenrechtspreis der Stiftung ausgezeichnet; er habe den Rechtsstaat gestärkt, sowie für unabhängige Gerichte und gegen Korruption gekämpft. Das sei der erste Schritt auf dem Weg nach Europa gewesen (VB 26.3.2021). Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen von Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, die die Übergriffe begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 30.3.2021). Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um die Opfer des Menschenhandels besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, die den Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 3.2021). Religionsfreiheit Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind. In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5%. In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (TİKA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens. Die Religionsgemeinschaft der Salafisten „Dar al-Hadith“ wurde am 30.12.2020 stillschweigend registriert. Die Gründungsversammlung fand bereits im November 2020 statt. Die Islamische Religionsgemeinschaft (IRG) reagierte scharf, berichtete Alsat-M-TV am 18.2.
  4. Laut IRG hätte das Gericht keine Erlaubnis zur Registrierung erteilen dürfen, und reichte eine Beschwerde beim Berufungsgericht ein. Ethnische Minderheiten Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben. Seit dem 30.5.2019 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht somit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta. Von den 131.205 Angestellten im öffentlichen Sektor waren Ende 2020 80.892 Mazedonier (61,65%), 23.280 Albaner (17,74%), 2.437 Türken (1,86%), 1.578 Roma (1,20%), 1.295 Serben (0,99%), 1.009 andere oder ohne Angabe der Nationalität (0,77%), 567 Bosnier (0,43%) und 551 Walachen (0,42%). 19.596 (14,93%) sind Beamte in der Armee der Republik Nordmazedonien, dem Geheimdienst, der Nationalen Sicherheitsagentur, dem Innen- sowie Finanzministerium, für die nur ein Register über die Anzahl der Beschäftigten, nicht aber über deren Struktur geführt wird. Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. In Nordmazedonien gibt es folgende ethnische Gruppen: Mazedonier 64,2%, Albaner 25,2%, Türken 3,9%, Roma 2,7%, Serben 1,8%, andere 2,2%. Nord-Mazedonien hat seit 2002 keine Volkszählung mehr durchgeführt. Die Roma-Bevölkerung wird in den offiziellen Statistiken in der Regel unterschätzt und könnte 6,5 - 13% der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen. Roma Die Roma-Bevölkerung wird in den offiziellen Statistiken in der Regel unterschätzt (nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 2,7% ethnische Roma) jedoch könnte 6,5 - 13% der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen. Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen ein staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma, deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zur Schule schicken. Man schätzt, dass nur ca. 75% der Roma-Kinder eine Grundschule besuchen, nur ca. 40% besuchen eine Sekundärschule. Allerdings gibt es leichte Erfolge zu verzeichnen: Der Skopjer Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in Nordmazedonien leben, und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, verfügt über zwei Grund- und eine Sekundärschule. Die Anzahl der Kinder ist so hoch, dass - wie landesweit üblich - auch dort in zwei Schichten unterrichtet werden muss. Dies stellt einen Erfolg von Gemeindemitarbeitern und Mitarbeitern einiger NGOs dar, die zum Teil seit Jahrzehnten versuchen, auf die Eltern einzuwirken. An den Hochschulen ist eine (unausgeschöpfte) Quote für Roma-Stämmige reserviert. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung und Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundärschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundarstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8%. Es gibt einen Roma-stämmigen Minister "ohne Geschäftsbereich", auch gibt es vier Roma-sprachige TV-Sender. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personaldokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NROs, aber als sehr langwierig und schwierig dar, weil oftmals bereits die Eltern von Registrierungswilligen nicht erfasst sind. Der Integration der Roma wird sowohl von den nationalen als auch von den lokalen Behörden mehr Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl noch viel zu tun ist. Die Umsetzung der Maßnahmen zur Eingliederung der Roma erfolgt langsam und es fehlt an ausreichenden Kapazitäten für die Umsetzung, Koordination und Überwachung. Die Regierung hat die Mittel für die Roma-Integrationspolitik aufgestockt, aber die schlechte Mittelverwendung bleibt ein Problem. Viele Roma schaffen es nicht, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Nur 3% profitieren von der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Die Wohnsituation ist dramatisch; ein hoher Anteil der Roma lebt in illegalen Siedlungen und/oder unter schlechten und unhygienischen Bedingungen. Das Gesetz über Personen ohne geregelten Personenstandstatus, das den Zugang zu allgemeinen Dienstleistungen für die 750 Roma ohne Ausweisdokumente ermöglicht, wurde verabschiedet, aber noch nicht vollkommen umgesetzt. Trotz der Existenz eines gesetzlichen Rahmens zum Schutz der Menschenrechte sind die Roma häufig Opfer von Rassismus, Diskriminierung und Segregation. Es fehlen systematische Maßnahmen, um das Problem der Roma-Straßenkinder und bettelnder Kinder anzugehen. Roma-Flüchtlinge aus dem Kosovo, geschätzt 343 Personen, bleiben nach zwei Jahrzehnten des Lebens im Land in der Schwebe, mit einem unsicheren Status. Kinder und Studenten aus Roma-Gemeinschaften sehen sich weiterhin mit Barrieren für eine reguläre und hochwertige Ausbildung konfrontiert. Das neue Gesetz über die Grundschulbildung stärkt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine umfassende Bildung erheblich. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, einschließlich der Roma-Volksgruppe. Von über 131.205 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 1.578 Personen der Ethnie der Roma (1,20%) an. Frauen und Kinder Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal. Vergewaltigung wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft, aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind illegal, jedoch bleiben sie ein ständiges und weit verbreitetes Problem. Die Strafen bei häuslicher Gewalt reichen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft für leichtere Delikte und von einem bis zu zehn Jahren Haft für Delikte, die zu schweren oder dauerhaften Körperverletzungen führen. Die Täter können mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden, wenn ihre Handlungen zum Tod des Opfers führen. Von Januar bis Juni 2020 registrierte das Arbeitsministerium 824 Opfer von häuslicher Gewalt, davon 611 Frauen, 140 Männer und 73 Kinder. Drei Personen wurden Opfer von sexuellem Missbrauch. Kein Gesetz schränkt die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess ein und Frauen haben sich entsprechend beteiligt. Eine staatliche geschlechtsspezifische Verfolgung findet nicht statt. Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Es gibt sechs Frauenhäuser für kurzzeitigen Aufenthalt in akuten Notfällen, sie bieten auch längere Aufenthaltsmöglichkeiten an. Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, der mit hohen Strafen geahndet werden kann, kommt es nur in wenigen Fällen zu Anzeigen und Verurteilungen. Kindesmissbrauch ist in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Der Ombudsmann führte auf eigene Initiative mehrere Untersuchungen zum Thema Kindesmissbrauch durch und ergriff alle rechtlichen Maßnahmen, um die Opfer zu schützen, ihnen eine angemessene Behandlung sicherzustellen sowie die Täter zu sanktionieren. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahren. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt ihre Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien. Das Ministerium finanzierte zwei Tageszentren für Straßenkinder, von denen eines vom Zentrum für Sozialarbeit und das andere von der NGO Association for Protection of the Rights of the Child in Suto Orizari betrieben wird. Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zur Kinderarbeit erlassen, die auch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit verbieten. Die Regierung bemüht sich, das Gesetz in der formellen Wirtschaft durchzusetzen, in der informellen Wirtschaft gelingt dies jedoch nicht effektiv. Es gibt keine Berichte über Kinder unter 18 Jahren, die rechtswidrig in der offiziellen Wirtschaft tätig sind. Das Gesetz verbietet es, dass Minderjährige unter 18 Jahren mit einer Arbeit beschäftigt werden, die für ihre physische oder psychische Gesundheit, Sicherheit oder Moral schädlich ist. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 2020 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien. Sexuelle Minderheiten Seit dem 30.5.2019 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht somit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta. Sexuelle Minderheiten treten im öffentlichen Leben kaum in Erscheinung aus Sorge vor der Reaktion ihres Umfelds und den mit einem „Outing“ möglicherweise verbundenen Konsequenzen wie Arbeitsplatzverlust und Ausgrenzung, sogar in der eigenen Familie. Dabei ist Homophobie im albanischen Teil der Bevölkerung noch deutlicher ausgeprägt als im slawo-mazedonischen Teil. In Nordmazedonien gab es in der Vergangenheit (Juni 2013, Oktober 2014 und Oktober 2016) sechs Überfälle auf das Büro der LGBTTI-Gemeinschaft mit materiellem Schaden, die trotz vorliegender Videobeweise niemals aufgeklärt wurden. Am 29.6.2019 hat in Skopje die erste Pride Parade stattgefunden, an der mehrere Hundert Personen teilgenommen haben, darunter auch einige Kabinettsmitglieder. Homosexuelle Handlungen sind in Mazedonien seit 1996 nicht mehr strafbar, werden jedoch von der breiten Öffentlichkeit missbilligt. Es wurden keine Angriffe auf die LGBTQ-Gemeinde gemeldet. Die Verfassung und das Gesetz verbieten Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität. Sexuelle Handlungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen sind legal. Die Gewalt gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft bleibt weiterhin ein Problem. Die LGBTI-Gemeinschaft bleibt marginalisiert. Am
  5. und
  6. Juni 2020 organisierte das Arbeitsministerium in Zusammenarbeit mit dem Europarat und der CSO Subversive Front die allererste staatlich organisierte nationale Konferenz zur Förderung der Menschenrechte von LGBTI-Personen. Die Konferenz versammelte nationale, regionale und europäische institutionelle Akteure und zivilgesellschaftliche Organisationen und hatte zum Ziel, das Engagement des Staates für die Verbesserung der LGBTI-Rechte zu erhöhen. Dies führte zur Entwicklung und Verabschiedung eines nationalen Aktionsplans zur Förderung der Menschenrechte von LGBTI-Personen. Die zweite Pride Parade fand in Skopje im Juni 2020 virtuell statt, die zahlreiche Hassreden bezüglich der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität auslöste. Grundversorgung und Wirtschaft Nach einer anhaltenden politischen Krise hatte die Wirtschaft in den letzten zwei Jahren endlich wieder eine Phase soliden Wachstums und Stabilität erlebt, die mit der Pandemie abrupt ein Ende gefunden hat. Die negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die mazedonische Wirtschaft zeigten sich schon in der zweiten Märzhälfte: Die Wirtschaft wuchs im
  7. Quartal 2020 nur mehr um 0,2%. Der sehr einschneidende Lockdown verursachte dann im
  8. Quartal einen Wirtschaftseinbruch von noch nie erlebten 12,7%. Die öffentliche Verschuldung ist weiterhin angestiegen und lag im ersten Halbjahr 2020 bei ca. EUR 6,5 Mrd. bzw. 59,5% des BIP. Die Beschäftigungslage hat sich im letzten Jahr etwas gebessert, auch wenn die Arbeitslosenrate mit 17,3%

(2019)noch immer sehr hoch war. Noch sind die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt nicht sichtbar, da die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsplätze da gegriffen haben dürften. Erwerbstätige nach Sektoren im Jahr 2020: 53,5% Dienstleistungen, 31,4% Produktionsbereich und in der Landwirtschaft 15,1%. Mietkosten variieren stark je nach Lage der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses. Im zentralen Teil von Skopje wird eine 60 qm Wohnung für ca. 350 bis 400 Euro vermietet. Außerhalb Skopjes ist die Miete wesentlich niedriger. Den am 11.3.2021 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, belief sich die Zahl der in der Republik Nordmazedonien erwerbsaktiven Personen im IV. Quartal 2020 auf 941.
  1. 789.552 Personen waren beschäftigt und 151.972 arbeitslos. Die Erwerbsquote betrug 55,9% die Beschäftigungsquote 46,8% und die Arbeitslosenquote 16,1%. Den am 11.3.2021 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, belief sich die Zahl der in der Republik Nordmazedonien erwerbsaktiven Personen im römisch vier. Quartal 2020 auf 941.
  2. 789.552 Personen waren beschäftigt und 151.972 arbeitslos. Die Erwerbsquote betrug 55,9% die Beschäftigungsquote 46,8% und die Arbeitslosenquote 16,1%. Sozialhilfe und Existenzsicherung Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 Euro (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 421 Euro monatlich). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen. Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. Die wichtigsten Institutionen, an die sich mazedonische Bürger/-innen wenden können, um das Recht auf sozialen Schutz auszuüben, ist das Zentrum für soziale Arbeit, welches in jeder größeren Gemeinde zu finden ist. Dieses Zentrum entscheidet über sozialen Schutz, erkennt und ermittelt soziale Anliegen und Probleme, und bietet Unterstützung für schutzbedürftige Personen. Die Grundfinanzhilfe beträgt 35 EUR und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren. Medizinische Versorgung Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung kommen. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs, aber als sehr langwierig und schwierig dar. Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung beschränkt. Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet sich an den Behandlungskosten zu beteiligten. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20% der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95% der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf der Grundlage der Beschäftigung, Rentenansprüchen, oder auf anderer Grundlage, etwa Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfeempfänger, kriegsverletzte Personen (Soldaten und Zivilisten), Familienangehörige der Versicherten, Personen, die im Gefängnis sitzen oder zu anderen Strafmaßnahmen verurteilt wurden, sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/. Die offiziell vorgesehenen Zuzahlungen, die in Nordmazedonien, die gerade für Menschen mit niedrigem Einkommen eine erhebliche Hürde sein können, und zum anderen die verbreitete Korruption im Gesundheitswesen führen dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen oft nicht oder nur gegen beträchtliche Kosten erhältlich sind. Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der ÄrztInnen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der EU 369 ÄrztInnen auf 100.000 EinwohnerInnen kommen, sind es in Nordmazedonien. Rückkehr Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokumentes oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der BF bei ihrer Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das BFA. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA und in der Beschwerde. Ihre mazedonischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Ihre Serbischkenntnisse sind auf die problemlose Verständigung mit dem Dolmetscher in den Einvernahmen zurückzuführen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF beruht auf ihren Angaben gegenüber dem BFA. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der BF beruht darauf, dass sie in einem erwerbsfähigen Alter ist und gegenüber dem BFA angab, vor ihrer Ausreise berufstätig gewesen zu sein. Die Feststellungen zur Situation der BF in Österreich und zu ihren familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der BF bei der Einvernahme durch das BFA und gegenüber der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung. Der fehlende Wohnsitz der BF geht aus dem Zentralen Melderegister hervor. Daraus lässt sich schließen, dass die BF auch nicht an der Adresse ihrer Tante gemeldet ist. Ebenso konnte anhand des Zentralen Melderegisters festgestellt werden, dass die Tante eine Wohnung von XXXX bewohnt. Der Notstandsgeldbezug der Tante ergibt sich aus einer Sozialversicherungsdatenabfrage. Der fehlende Wohnsitz der BF geht aus dem Zentralen Melderegister hervor. Daraus lässt sich schließen, dass die BF auch nicht an der Adresse ihrer Tante gemeldet ist. Ebenso konnte anhand des Zentralen Melderegisters festgestellt werden, dass die Tante eine Wohnung von römisch 40 bewohnt. Der Notstandsgeldbezug der Tante ergibt sich aus einer Sozialversicherungsdatenabfrage. Die Daten der letzten Ein- und Ausreisen der BF in den Schengenraum ergeben sich aus den Angaben der BF gegenüber der Polizei und dem BFA. Der Besitz eines gültigen Reisepasses konnte anhand eines entsprechenden Eintrages im Fremdenregisters festgestellt werden. Aus dem Abschlussbericht der PI XXXX vom XXXX .01.2022 an die Staatsanwaltschaft Wien ergibt sich, dass die BF beschuldigt wurde, eine gefährliche Drohung und Sachbeschädigung begangen zu haben. Aus dem Abschlussbericht der PI römisch 40 vom römisch 40 .01.2022 an die Staatsanwaltschaft Wien ergibt sich, dass die BF beschuldigt wurde, eine gefährliche Drohung und Sachbeschädigung begangen zu haben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Es gibt keine konkreten Hinweise auf Integrationsbemühungen der BF. Ein Nachweis, dass die BF einen Deutschkurs besucht wurde nicht vorgelegt. Eine Abfrage aus dem Sozialversicherungsregister ergab, dass die BF – entgegen ihrer Behauptung - keiner Beschäftigung im Inland nachgeht. Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Das Vorbringen der BF, wonach sie Nordmazedonien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. einer bevorstehenden Zwangsheirat verlassen hat zu und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr, beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Zunächst ist auszuführen, dass eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen der BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Nordmazedonien entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, im gegenständlichen Fall unterbleiben konnte, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war. Die Feststellungen, dass die BF bei ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien keine Sanktionen zu befürchten hat, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt wird und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der BF. Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der BF durch staatliche Stellen in Nordmazedonien aktenkundig. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien, ihrer abgeschlossenen Schulausbildung und Berufserfahrung ist nicht zu erwarten, dass die BF bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, selbst wenn ihre Eltern sie nicht aufnehmen würden und sie nicht gleich eine Arbeit finden sollte, weil sie dort Sozialhilfeleistungen, allenfalls auch karitative Leistungen, erhalten kann. Auch die Zughörigkeit zur Volksgruppe der Roma steht dem nicht entgegen, zumal es der BF möglich war, eine Schulausbildung zu absolieren und Arbeit zu finden. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten wird. Die Feststellungen zur Lage im Nordmazedonien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (Stand 22.04.2021) sind weiterhin ausreichend aktuell, wie auch der Vergleich mit dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 29.06.2022) zeigt, aus dem sich keine entscheidungserheblichen Änderungen ergeben. Das BFA hat der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte dazu nicht ein. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Grund für die Verfolgung der BF durch ihre Familie ist ihre sexuelle Orientierung. Als soziale Gruppe iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm Art 10 Abs 1 lit d Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) kann – je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland – auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (vgl Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 157 ff). Grund für die Verfolgung der BF durch ihre Familie ist ihre sexuelle Orientierung. Als soziale Gruppe iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) kann – je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland – auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet vergleiche Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 157 ff). Es ist daher zu prüfen, ob der nordmazedonische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor Übergriffen von Privatpersonen aufgrund ihrer Homosexualität zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordmazedonischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordmazedonischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung in Nordmazedonien nach wie vor Vorurteilen, Diskriminierung und Übergriffen bis hin zu Gewalttaten ausgesetzt sind. Den Berichten ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Handlungen von öffentlicher Seite geduldet oder gefördert werden oder gar von staatlichen Institutionen selbst vorgenommen werden. Von staatlicher Seite werden vielmehr Maßnahmen zur Hintanhaltung der Diskriminierung von LGBT-Personen getroffen. Die Verfassung und das Antidiskriminierungsgesetz verbieten jede Diskriminierung auf der Grundlage des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta. Sexuelle Handlungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen sind legal. 2019 fand in Skopje die erste „Pride Parade“ ohne bekannte Zwischenfälle statt, an der mehrere Hundert Personen teilgenommen haben, darunter auch einige Kabinettsmitglieder. Dies zeigt, dass der Staat nicht nur willens, sondern auch in der Lage ist, Homosexuellen Schutz zu bieten und ihren Anliegen Gehör zu verschaffen. Aufgrund der bestehenden Gesetze (Straflosigkeit homosexueller Handlungen, Diskriminierungsverbot) steht die Schutzwilligkeit der nordmazedonischen Behörden außer Zweifel. Auch wenn bei der Umsetzung dieses rechtlichen Rahmens noch deutlicher Verbesserungsbedarf besteht, ist auch von einer ausreichenden Schutzfähigkeit insbesondere für Personen wie die BF auszugehen. Zwar ist Homophobie trotz etlicher Verbesserungen ein verbreitetes und ernstzunehmendes Problem in Nordmazedonien, doch besteht ein im Großen und Grenzen wirksames System zum Schutz homosexueller Menschen. Trotz bestehender Mängel gibt es keine Hinweise darauf, dass Mitgliedern der LGBT-Gemeinschaft bei Übergriffen durch Privatpersonen, auch aus dem Familienkreis, systematisch staatlicher Schutz verweigert würde. Die BF hat daher nicht dargetan, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung droht. Darüber hinaus hindert es grundsätzlich die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, beim Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden, weil es an der erforderlichen Zurechnung des Verhaltens dieser Verfolger an den Staat fehlt (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Aus den Angaben der BF gegenüber dem BFA geht nicht hervor, dass sie versucht hätte sich wegen der Drohungen seitens ihrer Familie an die Polizei zu wenden. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der homophoben Verfolgung und der Zufügung ernsthafter Schäden durch ihre Familie erhalten wird. Ein lückenloser Schutz vor Diskriminierung und vor Übergriffen wegen der sexuellen Orientierung ist weder in Österreich noch in Nordmazedonien möglich. Die obigen Ausführungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des nordmazedonischen Staates gelten auch hinsichtlich der behaupteten Verfolgung wegen drohender Zwangsheirat. Auch in den Länderfeststellungen lassen sich keine Hinweise darüber finden, dass in Nordmazedonien Zwangsehen, insbesondere unter der Volksgruppe der Roma, stark verbreitet wären, sodass von einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgegangen werden könnte. Roma sind seitens des Staates keinen Diskriminierungen ausgesetzt, seitens der Behörden ist man um die Integration dieser Volksgruppe bemüht. Selbst wenn man innerhalb der Gesellschaft Roma gegenüber misstrauisch ist, ist demnach von einem ausreichenden staatlichen Schutz für die BF auszugehen. Auch der Umstand, dass die BF den Asylantrag nicht unmittelbar nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet gestellt hat, sondern erst rund vier Monate nach ihrer Einreise nach Österreich im Rahmen der Vernehmung als Beschuldigte wegen gerichtlich strafbaren Handlungen, zeigt, dass die BF Nordmazedonien nicht in erster Linie wegen Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Nordmazedonien Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Nordmazedonien Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, der BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Nordmazedonien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des nordmazedonischen Staats auszugehen ist. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Die BF ist eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau, die eine abgeschlossene Schulausbildung aufweist und bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt zudem über Berufserfahrung und war zuletzt als Security beschäftigt. Die BF1 wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Selbst wenn ihre Eltern sie nicht aufnehmen würden, ist davon auszugehen, dass die BF über soziale Kontakte in Nordmazedonien verfügt. Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des nordmazedonischen Staats auszugehen ist. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würden. Die BF ist eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau, die eine abgeschlossene Schulausbildung aufweist und bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt zudem über Berufserfahrung und war zuletzt als Security beschäftigt. Die BF1 wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Selbst wenn ihre Eltern sie nicht aufnehmen würden, ist davon auszugehen, dass die BF über soziale Kontakte in Nordmazedonien verfügt. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihr bei ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Neben eigenen Einkünften besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhält. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Nordmazedonien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Daher ist nicht zu befürchten, dass ihr bei ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Neben eigenen Einkünften besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhält. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Nordmazedonien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Der BF droht in Nordmazedonien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

§ 8Abs 1 Asyl

G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Nordmazedonien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Der BF droht in Nordmazedonien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Nordmazedonien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkten III. bis V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids: Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

§ 58Abs 1 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

§ 57Abs 1 Asyl

G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs 1 Asyl

G liegen daher nicht vor. Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs 2 Asyl

G ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 3a Asyl

G.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder , 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

, Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

§ 58Abs 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Die BF hält sich - abgesehen einer kurzen Unterbrechung - seit August 2021 in Österreich auf. Außer ihrer Tante und deren Kinder verfügt die BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig. Die BF wohnt nach eigenen Angaben zwar bei ihrer Tante und unterstützt diese in der Kinderbetreuung, ein Abhängigkeitsverhältnis konnte jedoch nicht festgestellt werden, zumal die Tante nicht erwerbstätig ist, lediglich Notstandshilfe bezieht und in einer Wohnung des Vereins „ XXXX “ wohnt. Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden. Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein. Die BF hält sich - abgesehen einer kurzen Unterbrechung - seit August 2021 in Österreich auf. Außer ihrer Tante und deren Kinder verfügt die BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig. Die BF wohnt nach eigenen Angaben zwar bei ihrer Tante und unterstützt diese in der Kinderbetreuung, ein Abhängigkeitsverhältnis konnte jedoch nicht festgestellt werden, zumal die Tante nicht erwerbstätig ist, lediglich Notstandshilfe bezieht und in einer Wohnung des Vereins „ römisch 40 “ wohnt. Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden. Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein. Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF und ihrer fehlenden Sprachkenntnisse ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, zumal die BF nach wie vor enge Bindungen zu Nordmazedonien hat, wo sich ihre Familie und Freunde aufhalten. Sie hat den Großteil ihres bisherigen Lebens dort verbracht, ist in Nordmazedonien aufgewachsen, ist sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. In Österreich ist sie nicht selbsterhaltungsfähig. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Unter „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF und ihrer fehlenden Sprachkenntnisse ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, zumal die BF nach wie vor enge Bindungen zu Nordmazedonien hat, wo sich ihre Familie und Freunde aufhalten. Sie hat den Großteil ihres bisherigen Lebens dort verbracht, ist in Nordmazedonien aufgewachsen, ist sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. In Österreich ist sie nicht selbsterhaltungsfähig. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G kommt somit nicht in Betracht.Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG kommt somit nicht in Betracht.

§ 50

Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

§ 50

Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Nordmazedonien und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls zu bestätigen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Nordmazedonien und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls zu bestätigen. Zu den Spruchpunkten VI. und VII. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids: Der Beschwerde wurde vom BVwG in Abänderung von Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wurde vom BVwG in Abänderung von Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

§ 55

Abs 1 FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entscheidungen, in denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind

§ 55Abs 1a FPG nicht mit einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verbinden.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55

Abs 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K9).

Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entscheidungen, in denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht mit einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verbinden. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 55, FPG K9). Da hier der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 5 FPG zuerkannt wurde, aber die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden, beträgt diese Frist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Da hier der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, FPG zuerkannt wurde, aber die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden, beträgt diese Frist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids:

§ 53

FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt ist, weil die BF nicht über die Mittel für ihren Unterhalt verfügt und sie sich auch nicht durch eine (legale) Beschäftigung verschaffen kann. Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt ist, weil die BF nicht über die Mittel für ihren Unterhalt verfügt und sie sich auch nicht durch eine (legale) Beschäftigung verschaffen kann. Die Überschreitung der zulässigen Dauer des visumfreien Aufenthalts um mehr als zwei Monate (AS 155), die Missachtung fremdenrechtlicher Maßnahmen, der Verstoß gegen das Meldegesetz und der unbegründete Antrag der BF auf internationalen Schutz, den sie erst aufgrund von Schwierigkeiten wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts gestellt hat, indizieren eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch ihr Verhalten. Aufgrund dieses Verhaltens der BF gefährdet ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Trotz ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung geboten, weil ihr Aufenthalt aufgrund der Missachtung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die BF verließ Österreich entgegen ihrer Verpflichtung dazu nicht und verstieß bei ihrem fortgesetzten Aufenthalt gegen das MeldeG. Wegen des Fehlens einer legalen Erwerbsmöglichkeit und ihrer tristen finanziellen Lage ist zu befürchten, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt kein Nachweis über eine Arbeitsaufnahme vor und es konnte kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis festgestellt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass ihre Tante Notstandsbezieherin ist, in einer Wohnung für Obdachlose wohnt und als Alleinerzieherin für drei Kinder sorgepflichtig ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um auch den Unterhalt der BF zu decken. Auch besteht keine Verpflichtung der Tante, für den Unterhalt der BF aufzukommen. Die BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und es ist zu befürchten, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eine illegale Beschäftigung oder andere illegale Tätigkeiten bestreitet. Der belangten Behörde ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass für die BF keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann und Wiederholungsgefahr besteht. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass ihr Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal mit Mittellosigkeit allgemein die Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen und der Belastung einer Gebietskörperschaft verbunden ist. Auch die Erlassung eines Einreiseverbots steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel in Hinblick den nicht rechtmäßigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, letzterem der Vorrang einzuräumen. Der von der Beschwerde angestrebte gänzliche Entfall des Einreiseverbots kommt daher nicht in Betracht.Auch die Erlassung eines Einreiseverbots steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel in Hinblick den nicht rechtmäßigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, letzterem der Vorrang einzuräumen. Der von der Beschwerde angestrebte gänzliche Entfall des Einreiseverbots kommt daher nicht in Betracht. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die BF bisher strafrechtlich unbescholten ist. Die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren steht außer Relation zum Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Verwaltungsübertretungen. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre herabzusetzen, weil dies aufgrund des Fehlverhaltens und der privaten und familiären Umstände der BF angemessen ist. Insoweit ist Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.Es ist aber zu berücksichtigen, dass die BF bisher strafrechtlich unbescholten ist. Die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren steht außer Relation zum Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Verwaltungsübertretungen. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre herabzusetzen, weil dies aufgrund des Fehlverhaltens und der privaten und familiären Umstände der BF angemessen ist. Insoweit ist Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Eine weitere Reduktion ist auch angesichts des Privat- und Familienlebens der BF und der dadurch vermittelten Anbindung im Bundesgebiet nicht möglich. Die zeitweilige Unmöglichkeit, ihre Tante in Österreich und in den vom Einreiseverbot betroffenen Staaten zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen in Kauf zu nehmen. Zu Spruchteil B):

§ 35Abs 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. § 35 VwGVG regelt daher lediglich einen Kostenersatz für Beschwerden über Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG.Paragraph 35, VwGVG regelt daher lediglich einen Kostenersatz für Beschwerden über Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein Verfahren gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG.Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein Verfahren gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Nachdem das VwGVG für Bescheidbeschwerden keinen Kostenersatz vorsieht, sind

§ 17Vw

GVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.Nachdem das VwGVG für Bescheidbeschwerden keinen Kostenersatz vorsieht, sind

, Paragraph 17, VwGVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.

§ 74

Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Abs 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Absatz 2, leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Hinsichtlich des Begehrens des BFA, der Beschwerdeführerin den Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand aufzutragen, ist somit darauf hinzuweisen, dass das VwGVG mit Ausnahme des oben zitierten und nicht einschlägigen § 35 VwGVG zur Kostentragung im Verfahren betreffend Beschwerden über Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keine Regelung enthält, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen haben (Eder/Martin/Schmid, Das Verwaltungsverfahren der Verwaltungsgerichte2 § 49 VwGVG E 1).Hinsichtlich des Begehrens des BFA, der Beschwerdeführerin den Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand aufzutragen, ist somit darauf hinzuweisen, dass das VwGVG mit Ausnahme des oben zitierten und nicht einschlägigen Paragraph 35, VwGVG zur Kostentragung im Verfahren betreffend Beschwerden über Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keine Regelung enthält, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen haben (Eder/Martin/Schmid, Das Verwaltungsverfahren der Verwaltungsgerichte2 Paragraph 49, VwGVG E 1). Der Antrag des BFA auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt hier aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG, zumal das Fluchtvorbringen der BF aus rechtlichen Gründen die Gewährung von internationalem Schutz nicht rechtfertigen kann und ohnedies von ihren Behauptungen zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen wird. Hinsichtlich des Einreiseverbots wird festgehalten, dass auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt hier aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal das Fluchtvorbringen der BF aus rechtlichen Gründen die Gewährung von internationalem Schutz nicht rechtfertigen kann und ohnedies von ihren Behauptungen zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen wird. Hinsichtlich des Einreiseverbots wird festgehalten, dass auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist. Zu Spruchteil C): Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2254416.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.