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{'item': 'G313 2259180-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlG313 2259180-1 Spruch, G313 2259180-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.03.2022 und 22.03.2022 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum 21.02.2022 bis 01.03.2022 und 02.03.2022 bis 03.04.2022 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.Mit den Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.03.2022 und 22.03.2022 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum 21.02.2022 bis 01.03.2022 und 02.03.2022 bis 03.04.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde in beiden Bescheiden (inhaltlich deckungsgleich) im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF die zugewiesene Beschäftigung als Gartenarbeiter mit möglichem Arbeitsantritt am 21.02.2022 nicht angenommen habe. Die vom BF angegebenen ganzkörperliche Schmerzen hätten nicht berücksichtigt werden können, zumal auch ein Gutachten ergeben, dass leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar wären. Nachsichtsgründe lägen keine vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Gegen die oben genannten Bescheide richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.03.2022, bei der belangten Behörde, mit der der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragte. Er begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sein Invaliditätspensionsverfahren zwar noch nicht abgeschlossen sei, jedoch sei der BF – nach Einschätzung des Gerichtssachverständigen – in der Lage, leichte und halbtätig mittelschwere Arbeiten zu verrichten sowie wäre er bei Tätigkeiten im Knien und Hocken insoweit eingeschränkt als, dass er Zwangshaltungen insgesamt lediglich verteilt auf den Arbeitstag für maximal die Hälfte der Arbeitszeit einnehmen dürfe. Die Tätigkeit eines Gartenarbeiters könne er mit diesen Einschränkungen nicht erfüllen. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 30.05.2022, gemäß § 14 VwGVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 30.05.2022, gemäß Paragraph 14, VwGVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Arbeitsverhältnis bei der zugewiesenen Stelle eindeutig zumutbar gewesen wäre. Diese Stelle sei auf Personen, die langzeitarbeitslos und gesundheitliche Einschränkungen – so wie es beim BF zutreffe – zugeschnitten, zumal so viel gearbeitet werden müsse wie man es dann auch schaffen würde. Des Weiteren hätten sich die hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zwei erstellten Gutachten (PVA und Fit2Work) in einigen Punkten widersprochen. Dahingehend hätte es in einem vom AMS vorgeschlagenen gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt die Möglichkeit gegeben, mehrere Phasen, in denen ein unterschiedliches Stundenausmaß gegeben wäre, zu bewältigen, um Personen wieder langsam an den Arbeitsmarkt heranführen zu können. Der BF wäre aber dazu nicht bereit gewesen und so habe er nur den Erhalt seiner Pension als Priorität gesehen. Mit Schriftsatz vom 13.06.2022 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2022 vorgelegt. Am 06.12.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF statt. Eine Vertreterin der belangten Behörde konnte aufgrund von Erkrankung nicht teilnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF steht wieder seit 03.12.2022 in Bezug von Leistungen aus der Notstandshilfe. Sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis war vom 06.11.2017 bis 28.01.2018 als Angestellter. Dazwischen war der BF, nämlich von 12.10.2022 bis 03.12.2022, als geringfügig Beschäftigter bei der Caritas der XXXX .1.
  3. Die BF steht wieder seit 03.12.2022 in Bezug von Leistungen aus der Notstandshilfe. Sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis war vom 06.11.2017 bis 28.01.2018 als Angestellter. Dazwischen war der BF, nämlich von 12.10.2022 bis 03.12.2022, als geringfügig Beschäftigter bei der Caritas der römisch 40 . Der BF ist ledig und kinderlos. 1.
  4. Die potentielle Dienstgeberin „ XXXX “ (im Folgenden: NK) wollte den BF aufgrund seiner mangelnden Arbeitswilligkeit nicht beschäftigen. 1.
  5. Die potentielle Dienstgeberin „ römisch 40 “ (im Folgenden: NK) wollte den BF aufgrund seiner mangelnden Arbeitswilligkeit nicht beschäftigen. 1.
  6. Der BF absolvierte seinen Pflichtschulabschluss und stieg anschließend ins Berufsleben ein, wo er Erfahrungen in der Verpackungsproduktion, als Bauhelfer, in der Fahrzeugbauproduktion und als Grabungshelfer sammelte. Zuletzt war der BF als Paketzusteller tätig. Der BF besitzt EDV-Grundkenntnisse sowie verfügt er über den Führerschein B und F sowie den Staplerschein. Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Arbeitsausmaß Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung, mit sofort möglichem Arbeitseintritt. In der Betreuungsvereinbarung vom 11.01.2022, wurde dem BF eine Beschäftigung als Gartenarbeiter beim gemeinnützigen Projekt „ XXXX “ mit möglichem Arbeitsbeginn am 21.02.2022 zugewiesen. Bei diesem Projekt können Langzeitenarbeitslose einer niederschwelligen, stundenweisen Beschäftigung nachgehen. Menschen, deren Arbeitsmarktintegration durch komplexe und multidimensionale Problemlagen besonders schwer ist, werden dadurch beim Einstieg in den Arbeitsmarkt unterstützt.In der Betreuungsvereinbarung vom 11.01.2022, wurde dem BF eine Beschäftigung als Gartenarbeiter beim gemeinnützigen Projekt „ römisch 40 “ mit möglichem Arbeitsbeginn am 21.02.2022 zugewiesen. Bei diesem Projekt können Langzeitenarbeitslose einer niederschwelligen, stundenweisen Beschäftigung nachgehen. Menschen, deren Arbeitsmarktintegration durch komplexe und multidimensionale Problemlagen besonders schwer ist, werden dadurch beim Einstieg in den Arbeitsmarkt unterstützt. Die Beschäftigungsdauer gliedert sich in drei Phasen: Abklärungsphase (
  7. bis
  8. Monat mit drei bis 15 Wochenstunden), Stabilisierungs- und Aufbauphase (
  9. Bis 6 Monat mit fünf bis 38/38,5 Wochenstunden) und Verlängerungsphase (
  10. Bis
  11. Monat mit mind. 16 bis 38/38,5 Wochenstunden). Die besagte Firma nannte als Grund für die Ablehnung des Arbeitsverhältnisses die am 10.02.2022 (Vorstellungsgespräch) vom BF angegebene mangelnde Arbeitsfähigkeit aufgrund von Schmerzen, die mangelnde Arbeitswilligkeit sowie die bereits beantragte Pension des BF. 1.
  12. Laut Ergebnisbericht des ärztlichen Gesamtgutachten der PVA vom 20.09.2021, sind dem BF leicht bis mittelschwere Erwerbstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Der BF stellte bereits einen Antrag auf Invaliditätspension, der jedoch abgelehnt wurde. Der zweite Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension wurde mit Bescheid der PVA vom 23.09.2021 ebenso abgelehnt. Demnach würde keine dauerhafte Invalidität sowie keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegen, womit kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Des Weiteren wurde ein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation bzw. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation verneint. Begründend führte die PVA aus, dass nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung, der BF die Voraussetzungen nicht erfüllen würde. 1.
  13. Laut einer weiteren Untersuchung in Form eines „Basischeck groß“ von fit2work vom 09.12.2021, werde eine körperlich leichte bis mittelschwere Beschäftigung als Zusteller als sinnvoll erachtet, hingegen werde kein Wiedereinstieg über den zweiten Arbeitsmarkt empfohlen. Des Weiteren ergab das Leistungskalkül, dass leicht bis mittelschwere Tätigkeiten möglich seien. Aufgrund des ärztlichen Gesamtgutachten der PVA und des „Basischeck groß“ von fit2work stellt die zugewiesene Beschäftigung eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. Es wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung hingewiesen.Aufgrund des ärztlichen Gesamtgutachten der PVA und des „Basischeck groß“ von fit2work stellt die zugewiesene Beschäftigung eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. Es wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung hingewiesen.
  14. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem AJ-Web. Die Feststellungen über die Zuweisung der Beschäftigung als Gartenarbeiter ergibt sich aus dem Akteninhalt (Betreuungsvereinbarung vom 11.01.2022, sowie aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides). Die Feststellung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie dem medizinischen Leistungskalkül des BF resultiert aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem ärztlichen Gutachten. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass das Vorstellungsgespräch am 10.02.2022 nach zehn Minuten beendet worden wäre sowie hätte der zuständige Mitarbeiter der Firma NK ihn nicht darüber informiert, dass er die ganze Woche arbeiten müsse. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der Betreuungsvereinbarung am 11.01.2022 festgehalten wurde, dass bei diesem Beschäftigungsprojekt Langzeitenarbeitslose einer niederschwelligen, stundenweisen Beschäftigung nachgehen können. Menschen, deren Arbeitsmarktintegration durch komplexe und multidimensionale Problemlagen besonders schwer ist, werden dadurch beim Einstieg in den Arbeitsmarkt unterstützt. Wie oben festgestellt, gliedert sich die Beschäftigungsdauer in drei Phasen: Abklärungsphase (
  15. bis
  16. Monat mit drei bis 15 Wochenstunden), Stabilisierungs- und Aufbauphase (
  17. Bis 6 Monat mit fünf bis 38/38,5 Wochenstunden) und Verlängerungsphase (
  18. Bis
  19. Monat mit mind. 16 bis 38/38,5 Wochenstunden). Somit ist dem BF entgegenzuhalten, dass ihm dieser Umstand sehr wohl bekannt war und seine Behauptung als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 21.02.2022 bis 01.03.2022 und vom 02.03.2022 bis 03.04.2022 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 21.02.2022 bis 01.03.2022 und vom 02.03.2022 bis 03.04.2022 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  22. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  23. die Anwartschaft erfüllt und
  24. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Unstrittig ist, dass der BF eine Beschäftigung als Gartenarbeiter bei einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt zugewiesen wurde und er die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis beim Vorstellungsgespräch am 10.02.2022 ablehnte. Strittig ist jedoch, ob der BF durch sein gesetztes Verhalten die Beschäftigung vereitelt hat bzw. ob die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 9 AlVG ist. Unstrittig ist, dass der BF eine Beschäftigung als Gartenarbeiter bei einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt zugewiesen wurde und er die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis beim Vorstellungsgespräch am 10.02.2022 ablehnte. Strittig ist jedoch, ob der BF durch sein gesetztes Verhalten die Beschäftigung vereitelt hat bzw. ob die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG ist. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  25. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  26. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990). Der BF führte in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass er immer Schmerzen habe, nur ein paar Stunden arbeiten könne und die Stelle aufgrund dessen abgelehnt hätte, da er geglaubt habe, bereits zu Beginn acht Stunden arbeiten zu müssen. Dahingehend gab der BF in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an: „VR: Es war ein Projekt beim Klimaschutzgarten in XXXX . Erzählen Sie was Sie dort machen hätten sollen. „VR: Es war ein Projekt beim Klimaschutzgarten in römisch 40 . Erzählen Sie was Sie dort machen hätten sollen. BF: Es wäre um Gartenarbeit gegangen und bücken und arbeiten mit den Händen. VR: Warum können Sie sich nicht bücken oder mit den Händen arbeiten? BF: Weil ich am ganzen Körper Schmerzen habe. Ich kann nur 2 bis 3 Stunden arbeiten.“ Wie bereits oben festgestellt, hätte sein Arbeitsverhältnis mit drei Wochenstunden begonnen, womit es dem BF auf jeden Fall zumutbar gewesen wäre dieses Arbeitsverhältnis einzugehen. Bemerkenswert war der Umstand, als der BF in der Beschwerdeverhandlung der Behauptung der verfahrensleitenden Richterin nicht entgegentrat, als ihm vorgehalten wurde, dass er an der Tätigkeit nicht interessiert sei und dort nicht arbeiten wolle sowie, habe er NK mitgeteilt, dass er bereits um Gewährung der Invaliditätspension angesucht habe. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wurde aufgrund dieser Aussagen die mangelnde Arbeitswilligkeit des BF untermauert, sodass die Behörde zu Recht von einer mangelnden Arbeitswilligkeit ausgegangen ist. Außerdem ergibt sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen, dass der BF – insbesondere auch mangels gegenteiliger stichhaltiger Beweise – im Ergebnis nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm die vorgeschriebenen Arbeitszeiten (
  27. bis
  28. Phase) nicht bekannt waren sowie kann aus dem Vorbringen, wonach ihm mitgeteilt worden wäre auch nachts arbeiten zu müssen, keinen Glauben geschenkt werden. Gerade dieses gemeinnützige Beschäftigungsprojekt zielt darauf ab, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen am Arbeitsmarkt zu unterstützen und auf ihre Bedürfnisse einzugehen. Dem am 20.09.2021 erstellten ärztlichen Gutachten der PVA, sind dem BF leicht bis mittelschwere Erwerbstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Dies wird durch den „Basischeck groß“ von fit2work vom 09.12.2021 bestätigt, wonach dem BF eine körperlich leichte bis mittelschwere Beschäftigung als Zusteller als sinnvoll erachtet werden könne, hingegen wurde kein Wiedereinstieg über den zweiten Arbeitsmarkt empfohlen. Des Weiteren ergab das Leistungskalkül, dass leicht bis mittelschwere Tätigkeiten möglich seien. In der Gesamtschau ist der BF am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar, sein Gesundheitszustand würde dadurch auch nicht verschlimmert werden. Da dem BF, wie oben dargestellt, leicht bis mittelschwere Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen zumutbar sind, entspricht die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Verfahrensgegenständlich handelt es sich daher um eine zumutbare Beschäftigung.Da dem BF, wie oben dargestellt, leicht bis mittelschwere Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen zumutbar sind, entspricht die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Verfahrensgegenständlich handelt es sich daher um eine zumutbare Beschäftigung. Da für die Erfüllung des Tatbestandes „Vereitelung“ die Zumutbarkeit einer Beschäftigung erforderlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Das Verhalten der BF war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächlich und hat die BF durch ihr Verhalten eine Vereitelungshandlung gesetzt und den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Das Verhalten der BF war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächlich und hat die BF durch ihr Verhalten eine Vereitelungshandlung gesetzt und den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  29. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit ‑ allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen ‑ noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  30. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit ‑ allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen ‑ noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Die BF hat zwischenzeitlich keine neue Beschäftigung aufgenommen und bezieht seit 03.
  31. 2022 wieder Leistungen aus der Notstandshilfe. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, weil vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 nicht auszugehen ist.In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, weil vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, nicht auszugehen ist. 3.1.
  32. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176).3.1.
  33. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden weder vom BF vorgebracht, noch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt. 3.
  34. Zusammengefasst wird festgehalten, dass der BF durch sein Verhalten einen Vereitelungstatbestand gesetzt hat womit § 10 AlVG erfüllt war. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  35. Zusammengefasst wird festgehalten, dass der BF durch sein Verhalten einen Vereitelungstatbestand gesetzt hat womit Paragraph 10, AlVG erfüllt war. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Es begegnet daher keine Bedenken, dass die belangte Behörde mit den in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheiden vom 01.03.2022 und 22.03.2022 den BF ab dem Zeitpunkt des Ausschlusses bis zum Ablauf der Sechswochenfrist vom Bezug der Notstandshilfe ausgeschlossen hat. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2259180.1.00

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