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{'item': 'G315 2227111-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlG315 2227111-1 Spruch, G315 2227111-1/69E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2019, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.10.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2019, Zahl römisch 40 , betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.10.2022, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und reiste im Dezember 2018 illegal aus der Türkei nach Griechenland aus, wo er sich – ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen – für etwa sechs Monate aufhielt und dann ebenfalls im Juni 2019 illegal und schlepperunterstützt von Griechenland nach Österreich weiterreiste und hier am 12.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 13.06.2019 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung statt.
  2. Nach Konsultationen gemäß der Dublin III-Verordnung mit Griechenland, Kroatien und Slowenien wurde das Verfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zugelassen.
  3. Am 29.10.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer Dokumente in türkischer Sprache vor, und zwar (vgl. AS 153 ff):Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer Dokumente in türkischer Sprache vor, und zwar vergleiche AS 153 ff): - einen auf den Namen XXXX (nachfolgend: R.O.) lautenden Haftbefehl vom 15.01.2018 des zweiten Strafgerichtes in XXXX (nachfolgend: B.) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation;- einen auf den Namen römisch 40 (nachfolgend: R.O.) lautenden Haftbefehl vom 15.01.2018 des zweiten Strafgerichtes in römisch 40 (nachfolgend: B.) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation; - Verteidigungsprotokoll des ersten B.-Verfahrens vom 15.05.2018; - Dokument des zweiten Strafgerichtes in B.; - Dokument des Strafgerichtes XXXX mit Verhandlungsdatum 02.10.2018, vierte Runde;- Dokument des Strafgerichtes römisch 40 mit Verhandlungsdatum 02.10.2018, vierte Runde; - Foto eines Formulars mit abgetrenntem Papier über die Mitgliedschaft bei der Partei HDP ohne Datum für die Person R.O.; - Mitgliedsantrag bei der HDP für die Person R.O. samt Annahmebestätigung durch die Partei; - Mitgliedschaftsbestätigung der HDP in Istanbul für die Person R.O. vom 20.11.2018;
  4. Das Bundesamt veranlasste in der Folge durch den Türkisch-Dolmetscher die Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten türkischen Dokumente.
  5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.06.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.06.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid zusammengefasst begründend aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und es sich gegenständlich nur um eine Verfahrensidentität handle. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgungsgefahr bzw. Bedrohung durch die türkische Polizei oder Behörden verlassen habe und der Beschwerdeführer wegen der Mitgliedschaft zu einer Partei dieser individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Auch im Falle einer Rückkehr habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer eine solche Verfolgung drohen würde oder er dort sonst einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wäre zwar grundsätzlich glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei, jedoch sei er auch aus Mangel an Beweisen wieder freigesprochen worden. Wie auch den Länderberichten zu entnehmen sei, würden in der Türkei immer wieder Kontrollen und willkürliche Verhaftungen stattfinden und habe auch der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich bei der Vorgehensweise der Behörden keinesfalls um Einzelfälle handle. Der Beschwerdeführer habe die Frage, ob gezielt von den Behörden nach ihm gesucht worden sei, verneint. Es stehe für das Bundesamt zwar fest, dass der Beschwerdeführer als Kurde durchaus in den Personenkreis falle, welcher von türkischen Behörde kontrolliert und behelligt werde, jedoch habe er keine individuelle, ihn betreffende Gefahr einer Bedrohung aufgezeigt, was durch die Freilassung des Beschwerdeführers, nachdem man ihm nichts habe nachweisen können, unterstrichen werde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente betreffend sein Vorbringen zur Mitgliedschaft bei der HDP wäre nicht geeignet, eine solche zu belegen, da das Dokument der Behörde nur als mittels WhatsApp gesendeter Fotografie vorliege. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2019 in Österreich aufhalte, aber erst wenige Tage vor seiner Einvernahme vor dem Bundesamt von seinen Verwandten die Übermittlung des Originals des Dokuments veranlasst haben will, zumal der Beschwerdeführer seine Ausreise ja geplant habe. Außerdem wäre der Beschwerdeführer mangels inzwischen erfolgter Verlängerung der Parteimitgliedschaft ohnehin nicht mehr als Parteimitglied anzusehen. Für das Bundesamt wäre es auch grundsätzlich glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der HDP zugetan gewesen sei und diese unterstützt habe, indem er mit anderen Leuten darüber gesprochen habe. Es sei dennoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer deswegen per se konkret bedroht oder verfolgt worden sei oder dies künftig der Fall sein würde. Dies würde auch dadurch unterstrichen werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei leben und arbeiten würden und völlig unbehelligt seien. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund jedweder Tätigkeiten für die HDP ins Visier der türkischen Behörden geraten, hätte man auch seine Familie genauer inspiziert. Die Behörde gehe daher auch davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer derart exponierten Position befunden hätte, dass er ein „Feindbild“ darstellen würde. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Hausdurchsuchungen würden nicht jene Intensität erreichen, welche zur Gewährung von internationalem Schutz führen könnte. Im Falle einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer auf ein erhebliches familiäres Auffangnetz zurückgreifen, da seine Eltern und mehrere Geschwister nach wie vor in der Türkei leben und arbeiten würden sowie seinen Angaben zufolge ein eigenes Haus besäßen, während der Beschwerdeführer in Österreich bzw. der Europäischen Union keine oder kaum Bindungen habe und auch sonst keine maßgebliche Integration vorliege. Eine Rückkehr in die Türkei sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher im öffentlichen Interesse hinzunehmen und verhältnismäßig. Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid zusammengefasst begründend aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und es sich gegenständlich nur um eine Verfahrensidentität handle. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgungsgefahr bzw. Bedrohung durch die türkische Polizei oder Behörden verlassen habe und der Beschwerdeführer wegen der Mitgliedschaft zu einer Partei dieser individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Auch im Falle einer Rückkehr habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer eine solche Verfolgung drohen würde oder er dort sonst einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wäre zwar grundsätzlich glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei, jedoch sei er auch aus Mangel an Beweisen wieder freigesprochen worden. Wie auch den Länderberichten zu entnehmen sei, würden in der Türkei immer wieder Kontrollen und willkürliche Verhaftungen stattfinden und habe auch der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich bei der Vorgehensweise der Behörden keinesfalls um Einzelfälle handle. Der Beschwerdeführer habe die Frage, ob gezielt von den Behörden nach ihm gesucht worden sei, verneint. Es stehe für das Bundesamt zwar fest, dass der Beschwerdeführer als Kurde durchaus in den Personenkreis falle, welcher von türkischen Behörde kontrolliert und behelligt werde, jedoch habe er keine individuelle, ihn betreffende Gefahr einer Bedrohung aufgezeigt, was durch die Freilassung des Beschwerdeführers, nachdem man ihm nichts habe nachweisen können, unterstrichen werde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente betreffend sein Vorbringen zur Mitgliedschaft bei der HDP wäre nicht geeignet, eine solche zu belegen, da das Dokument der Behörde nur als mittels WhatsApp gesendeter Fotografie vorliege. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2019 in Österreich aufhalte, aber erst wenige Tage vor seiner Einvernahme vor dem Bundesamt von seinen Verwandten die Übermittlung des Originals des Dokuments veranlasst haben will, zumal der Beschwerdeführer seine Ausreise ja geplant habe. Außerdem wäre der Beschwerdeführer mangels inzwischen erfolgter Verlängerung der Parteimitgliedschaft ohnehin nicht mehr als Parteimitglied anzusehen. Für das Bundesamt wäre es auch grundsätzlich glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der HDP zugetan gewesen sei und diese unterstützt habe, indem er mit anderen Leuten darüber gesprochen habe. Es sei dennoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer deswegen per se konkret bedroht oder verfolgt worden sei oder dies künftig der Fall sein würde. Dies würde auch dadurch unterstrichen werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei leben und arbeiten würden und völlig unbehelligt seien. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund jedweder Tätigkeiten für die HDP ins Visier der türkischen Behörden geraten, hätte man auch seine Familie genauer inspiziert. Die Behörde gehe daher auch davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer derart exponierten Position befunden hätte, dass er ein „Feindbild“ darstellen würde. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Hausdurchsuchungen würden nicht jene Intensität erreichen, welche zur Gewährung von internationalem Schutz führen könnte. Im Falle einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer auf ein erhebliches familiäres Auffangnetz zurückgreifen, da seine Eltern und mehrere Geschwister nach wie vor in der Türkei leben und arbeiten würden sowie seinen Angaben zufolge ein eigenes Haus besäßen, während der Beschwerdeführer in Österreich bzw. der Europäischen Union keine oder kaum Bindungen habe und auch sonst keine maßgebliche Integration vorliege. Eine Rückkehr in die Türkei sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher im öffentlichen Interesse hinzunehmen und verhältnismäßig.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.12.2019, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder allenfalls des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig erklären und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aufheben.
  10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 02.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Sie wurden ursprünglich der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.
  11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, wie viele Verfahren gegen ihn in der Türkei geführt werden, vor welcher Behörde bzw. welchem Gericht, aus welchem Grund in welchem Stadium sich die Verfahren jeweils befinden würden und darüber hinaus seine Angaben durch einen Strafregisterauszug aus dem Heimatland sowie weitere Unterlagen wie Urteile und Beschlüsse etc. zu belegen. Ferner wurde der Beschwerdeführer eingeladen, allfällige sonstige verfahrensrelevante Unterlagen insbesondere betreffend seine Identität und die vorgebrachte Parteimitgliedschaft, dem Gericht vorzulegen.
  12. Mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 17.02.2020 wurden die bereits aktenkundigen türkischen Gerichtsdokumente, die Mitgliedschaftsbestätigung der HDP vom 20.11.2018 sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung des „Demokratischen Gesellschaftszentrums der Kurdinnen in Wien“ vom 10.02.2020 und ein Konvolut an Fotos des Beschwerdeführers bei der Teilnahme an politischen Demonstrationen in Wien sowie gemeinsam mit der HDP Abgeordneten XXXX vorgelegt.
  13. Mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 17.02.2020 wurden die bereits aktenkundigen türkischen Gerichtsdokumente, die Mitgliedschaftsbestätigung der HDP vom 20.11.2018 sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung des „Demokratischen Gesellschaftszentrums der Kurdinnen in Wien“ vom 10.02.2020 und ein Konvolut an Fotos des Beschwerdeführers bei der Teilnahme an politischen Demonstrationen in Wien sowie gemeinsam mit der HDP Abgeordneten römisch 40 vorgelegt. Darüber hinaus wurde beantragt, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist noch um zwei weitere Wochen zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel zu erstrecken. Die Fristverlängerung wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020 gewährt.
  14. Mit Schreiben vom 03.03.2020 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und legte weiters nachfolgende türkische Unterlagen vor: - behördliches Protokoll der Staatsanwaltschaft von XXXX vom 05.06.2017, wonach R.O. am 02.06.2017 gegen 11:00 Uhr am Flughafen von Antalya aufgrund des Verdachts von politischen Aktivitäten innerhalb der Terrororganisation PKK/KCK sowie wegen der Einreise ins türkische Bundesgebiet mit einem gefälschten Pass bzw. gefälschtem Personalausweis, festgenommen wurde;- behördliches Protokoll der Staatsanwaltschaft von römisch 40 vom 05.06.2017, wonach R.O. am 02.06.2017 gegen 11:00 Uhr am Flughafen von Antalya aufgrund des Verdachts von politischen Aktivitäten innerhalb der Terrororganisation PKK/KCK sowie wegen der Einreise ins türkische Bundesgebiet mit einem gefälschten Pass bzw. gefälschtem Personalausweis, festgenommen wurde; - Bericht über die Beschlagnahme von Gegenständen bei der Durchsuchung des R.O. am 02.06.2017; - Festnahme-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll betreffend R.O.; - Forschungsnachweis- und Bewertungsprotokoll, worin festgehalten werde, dass R.O. mit einem gefälschten Pass sowie einem gefälschten Personalausweis unter dem Namen am Flughafen festgenommen wurde und gegen R.O. bereits ein Festnahmeauftrag wegen „Propaganda für die Terrororganisation PKK/KCK“ bestanden habe, weshalb er am Flughafen aufgegriffen und in Untersuchungshaft genommen worden sei; - behördliches Protokoll der Polizei von XXXX vom 02.06.2017 zur Vorlage an den Untersuchungsrichter, worin festgehalten werde, dass gegen R.O. bereits seit 21.08.2016 ein Festnahmebefehl wegen „Propaganda für die Terrororganisation PKK/KCK“ bestehe.- behördliches Protokoll der Polizei von römisch 40 vom 02.06.2017 zur Vorlage an den Untersuchungsrichter, worin festgehalten werde, dass gegen R.O. bereits seit 21.08.2016 ein Festnahmebefehl wegen „Propaganda für die Terrororganisation PKK/KCK“ bestehe.
  15. In weiterer Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten türkischen Dokumente, welche am 28.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
  16. Am 01.07.2020 langte eine mit 30.06.2020 datierte Vollmachtsbekanntgabe von Dr. Günter KLODNER, Zentrum für Europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch in 1070 Wien („ZEIGE“) ein.
  17. Am 09.10.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Befundbericht der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers vom 15.07.2020 übermittelt.
  18. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und am 01.02.2021 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
  19. Mit Schriftsatz vom 08.02.2021, am 09.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, wurde die Vertretungsvollmacht der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt gegeben und unter einem eine schriftliche Beschwerdeergänzung erstattet. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder allenfalls des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als auf Dauer unzulässig feststellen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
  20. Mit Schriftsatz vom 08.02.2021, am 09.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, wurde die Vertretungsvollmacht der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt gegeben und unter einem eine schriftliche Beschwerdeergänzung erstattet. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder allenfalls des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als auf Dauer unzulässig feststellen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
  21. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln, konkret die Urkunde über die behauptete Mitgliedschaft bei der HDP im Original. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2021 eine beigefügte schriftliche Zustimmungserklärung zu Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Einholung von Auskünften über den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft zur persönlichen Unterfertigung übermittelt.
  22. Einlangend mit 22.02.2021 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die unterfertigte Zustimmungserklärung. Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt.
  23. Mit Note vom 03.03.2021 wurde die Österreichische Botschaft in Ankara um Veranlassung von Erhebungen und Beantwortung von fünf Fragen – gegebenenfalls unter Beziehung eines Vertrauensanwaltes – ersucht.
  24. Mit Urkundenvorlage vom 04.03.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2021 einlangend, wurde eine Kopie des Mitgliedsantrages bei der HDP vom 20.11.2018 vorgelegt.
  25. Am 09.03.2021 übermittelte die Österreichische Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht einen Vordruck für die Vollmacht, die im Original und möglichst zusammen mit einer Ausweiskopie des Vollmachtgebers vorzulegen sei. Diese wurde in der Folge dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter weitergeleitet. Es erfolgte dann noch eine Urgenz durch die Österreichische Botschaft, die neben der notariellen Beglaubigung der Vollmacht auch noch die Anbringung einer Apostille erforderte. Schlussendlich wurde die vom Beschwerdeführer unterzeichnete, notariell beglaubigte und mit einer Apostille versehene Vollmacht im Original der Österreichischen Botschaft am 02.11.2021 übermittelt.
  26. Per E-Mail vom 10.12.2021 wurde seitens der Österreichischen Botschaft in Ankara mitgeteilt, dass es dem Vertrauensanwalt unter der angeführten Verfahrenszahl kein Vorgang habe gefunden werden können. Es werde davon ausgegangen, dass die angeführte Verfahrenszahl nicht richtig sei und werde um erneute Überprüfung gebeten. Die Nachricht wurde der Gerichtsabteilung am 24.08.2022 vorgelegt.
  27. Mit Ladungen vom 15.09.2022 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 24.10.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an und übermittelte dem Beschwerdeführer vorab zugleich eine Linkliste mit relevanten und aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsland Türkei zur Stellungnahme.
  28. Am 23.09.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 22.09.2022 datierte ergänzende Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichten ein.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.10.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Türkisch teilnahmen. Seitens des Bundesamtes erschien unentschuldigt kein Vertreter zur mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eine weitere Frist von zwei Wochen zur Vorlage eines türkischen Verhandlungsprotokolls über gegen einen Freund des Beschwerdeführers in der Türkei geführtes Strafverfahren, zur Vorlage des vollständigen Dokuments zu seiner Verteidigung während der Untersuchungshaft, weiterer Unterlagen zur Untermauerung des Vorbringens (Dokumentationen über noch anhängige Verfahren des Beschwerdeführers in der Türkei oder noch bestehende Haftbefehle), eines allfälligen ärztlichen Attests über verbliebene Spuren von körperlicher Misshandlung, Unterlagen zu den in Deutschland geführten Asylverfahren der Brüder des Beschwerdeführers sowie zur Vorlage allfälliger Integrationsunterlagen, insbesondere einer Erklärung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über die nähere Ausgestaltung ihrer Beziehung, eingeräumt. Ferner wurde von der Richterin mitgeteilt, dass eine Aktualisierung der Länderfeststellungen betreffend aktuelle Ereignisse in der Türkei anhand der Anfragebeantwortung zu Verhaftungen von einfachen Parteimitgliedern vom 14.08.2022 beabsichtigt sei und dem Rechtsvertreter dazu unter Ausfolgung des Dokuments eine Frist für eine allfällige schriftliche Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein türkischer Auszug aus einem Familienbuch samt beglaubigter deutscher Übersetzung, das Original eines Antrages zur Aufnahme in die HDP-Partei vom 20.11.2018 und Fotografien der deutschen Ausweise der als Brüder genannten Personen in deren Asylverfahren in Deutschland vorgelegt und zum Akt genommen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge noch die Übersetzung weiterer türkischer Dokumente, die am 02.11.2022 einlangten und in der Folge mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.11.2022 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt wurde.
  31. Mit Schriftsatz vom 02.11.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2022 einlangend wurden vom Beschwerdeführer noch nachfolgende Unterlagen übermittelt: - Eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers; - Befundbericht einer Klinik vom 03.09.2020 - Kontrollbogen aus dem deutschen Asylverfahrens der als Brüder des Beschwerdeführers bezeichneten Personen; - Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender eines der als Brüder des Beschwerdeführers bezeichneten Personen; - Einverständniserklärung der Registrierung der Religionszugehörigkeit eines der als Brüder des Beschwerdeführers bezeichneten Personen; - Auszug aus dem Geburtenregister eines der der als Brüder des Beschwerdeführers bezeichneten Personen samt Identitätsnachweis der Republik Türkei; - Aufenthaltsgestattung eines der als Brüder des Beschwerdeführers bezeichneten Personen in der Bundesrepublik Deutschland nach Asylantragstellung am 24.11.2021; - E-Mail eines türkischen Rechtsanwaltes vom 02.11.2022 Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt in der Türkei Kontakt aufgenommen habe, der per E-Mail vom 02.11.2022 an die österreichische Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit dem Ersuchen um Fristverlängerung für mindestens zwei Wochen bis maximal zwei Monate herangetreten sei. Es werde daher höflichst die Fristverlängerung betreffend aus der Türkei noch einzuholender Dokumente um längstens zwei Monate beantragt.
  32. Mit Schreiben vom 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert, im Verfahren mitzuwirken und taugliche Bescheinigungsmitteln betreffend seine tatsächliche Identität vorzulegen oder dem Gericht mitzuteilen, weshalb die behauptete Identität aufgrund der bisher vorgelegten Beweismittel als erwiesen angesehen werden sollte. Weiters wurde auf die aktualisierten Länderberichte vom 22.09.2022 betreffend den Herkunftsstaat Türkei hingewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde neuerlich eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche eingeräumt.
  33. Mit Urkundenvorlage vom 21.11.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2022 einlangend, legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Kopien türkischer Schulzeugnisse samt Lichtbild und Apostille vor.
  34. Am 09.12.2022 langte eine weitere, mit 06.12.2022 datierte, Urkundenvorlage durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dazu wurde ausgeführt, dass in der Beilage ein Schreiben des in der Türkei beauftragten Rechtsanwaltes und ein Konvolut türkischer Gerichtsdokumente (in türkischer Sprache) vorgelegt würde. Demnach würden in der Türkei gegen den Beschwerdeführer zwei strafgerichtliche Verfahren geführt werden. Im ersten Verfahren vor dem XXXX 37th Criminal Court zu XXXX werde er der Mitgliedschaft zur HDP bezichtigt, im zweiten Verfahren vor dem XXXX zu XXXX werde dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft bei der als terroristischen Organisation eingestuften PKK vorgeworfen.
  35. Am 09.12.2022 langte eine weitere, mit 06.12.2022 datierte, Urkundenvorlage durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dazu wurde ausgeführt, dass in der Beilage ein Schreiben des in der Türkei beauftragten Rechtsanwaltes und ein Konvolut türkischer Gerichtsdokumente (in türkischer Sprache) vorgelegt würde. Demnach würden in der Türkei gegen den Beschwerdeführer zwei strafgerichtliche Verfahren geführt werden. Im ersten Verfahren vor dem römisch 40 37th Criminal Court zu römisch 40 werde er der Mitgliedschaft zur HDP bezichtigt, im zweiten Verfahren vor dem römisch 40 zu römisch 40 werde dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft bei der als terroristischen Organisation eingestuften PKK vorgeworfen. Es werde beantragt, die Dokumente übersetzen zu lassen.
  36. Mit einer weiteren Aufforderung zur Mitwirkung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis längstens 27.12.2022 die mit Eingabe vom 09.12.2022 übermittelten Unterlagen in verbesserter und lesbarer Qualität vorzulegen sowie zu erläutern, was der Beschwerdeführer durch die Vorlage dieser Unterlagen belegen möchte. Weiters wurde abermals auf die Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität aufgefordert wurde, was bislang unterblieb und nachgeholt werden möge. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer auch der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zum Stand Juni 2022 zur abschieberelevanten Lage in der Türkei übermittelt und mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte, diesen Bericht der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, konkret an ihn gerichtete Fragen bis 27.12.2022 zu beantworten.
  37. Am 23.12.2022 wurden die türkischen Unterlagen noch einmal in besser lesbarer Form beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
  38. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge die Übersetzung der mit Schriftsatz vom 09.12.2022 bzw. mit Eingabe vom 23.12.2022 vorgelegten türkischen Dokumente.
  39. Am 27.12.2022, am 28.12.2022 sowie am 02.01.2023 gingen die veranlassten Übersetzungen beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  40. Feststellungen: 1.
  41. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Bindungen in der Türkei: 1.1.
  42. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität, wobei es sich dabei lediglich um eine nicht belegbare Verfahrensidentität handelt, und die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Er ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Welchen Glauben der Beschwerdeführer hat, kann nicht festgestellt werden. Seine Muttersprache ist Kurdisch, er spricht jedoch auch Türkisch in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder (vgl. Erstbefragung vom 13.06.2019, AS 11 ff; Fremdenregisterauszug vom 24.01.2023; Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 129 ff; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 6). Er ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Welchen Glauben der Beschwerdeführer hat, kann nicht festgestellt werden. Seine Muttersprache ist Kurdisch, er spricht jedoch auch Türkisch in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder vergleiche Erstbefragung vom 13.06.2019, AS 11 ff; Fremdenregisterauszug vom 24.01.2023; Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 129 ff; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 6). Der Beschwerdeführer ist in XXXX in der Türkei geboren und aufgewachsen. Er hat dort zumindest neun Jahre die Grundschule besucht. Es kann nicht festgestellt werden, an welchen Orten der Beschwerdeführer in der Türkei bis zu seiner Ausreise (noch) gelebt hat. Bis zu seiner Ausreise aus der Türkei lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in deren Zinshaus (vgl. Erstbefragung vom 13.06.2019, AS 11 ff; (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 135 f, iVm. Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5 f).Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 in der Türkei geboren und aufgewachsen. Er hat dort zumindest neun Jahre die Grundschule besucht. Es kann nicht festgestellt werden, an welchen Orten der Beschwerdeführer in der Türkei bis zu seiner Ausreise (noch) gelebt hat. Bis zu seiner Ausreise aus der Türkei lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in deren Zinshaus vergleiche Erstbefragung vom 13.06.2019, AS 11 ff; vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 135 f, in Verbindung mit Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5 f). 1.1.
  43. Die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in der Türkei in einer Wohnung ihres eigenen Zinshauses. Die übrigen fünf Wohnungen werden vermietet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die im Verfahren als Brüder des Beschwerdeführers bezeichneten Personen, die in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, tatsächlich seine Brüder sind. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Mutter und einer seiner Schwestern regelmäßig Kontakt (vgl. Erstbefragung vom 13.06.2019, AS 11 ff; Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 135 f; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5 f und 16).1.1.
  44. Die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in der Türkei in einer Wohnung ihres eigenen Zinshauses. Die übrigen fünf Wohnungen werden vermietet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die im Verfahren als Brüder des Beschwerdeführers bezeichneten Personen, die in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, tatsächlich seine Brüder sind. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Mutter und einer seiner Schwestern regelmäßig Kontakt vergleiche Erstbefragung vom 13.06.2019, AS 11 ff; Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 135 f; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5 f und 16). Neben seinen Familienangehörigen in der Türkei hat der Beschwerdeführer auch nach wie vor verwandtschaftliche Bindungen in sein Heimatland, nämlich nach XXXX (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 135, iVm. Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5 f).Neben seinen Familienangehörigen in der Türkei hat der Beschwerdeführer auch nach wie vor verwandtschaftliche Bindungen in sein Heimatland, nämlich nach römisch 40 vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 135, in Verbindung mit Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5 f). 1.
  45. Zur Einreise des Beschwerdeführers: 1.2.
  46. Der Beschwerdeführer verließ die Türkei zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2018 und reiste illegal und schlepperunterstützt am 08.12.2018 in Griechenland ein, wo er sich bis 02.06.2019, somit für rund sechs Monate, aufhielt, bevor er über Nordmazedonien, Serbien und Slowenien am 12.06.2019 illegal in das Bundesgebiet einreiste und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. EURODAC – Treffer, AS 9; Erstbefragung vom 13.06.2019, AS 11 ff; Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 137).1.2.
  47. Der Beschwerdeführer verließ die Türkei zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2018 und reiste illegal und schlepperunterstützt am 08.12.2018 in Griechenland ein, wo er sich bis 02.06.2019, somit für rund sechs Monate, aufhielt, bevor er über Nordmazedonien, Serbien und Slowenien am 12.06.2019 illegal in das Bundesgebiet einreiste und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche EURODAC – Treffer, AS 9; Erstbefragung vom 13.06.2019, AS 11 ff; Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 137). Im Schengener Informationssystem (SIS) scheint ein Treffer zur Person des Beschwerdeführers auf, wonach ein Einreise-/Aufenthaltsverbot außer im Falle des Vorliegens eines gültigen Einreise-/Aufenthaltstitels in Griechenland vorliegt (vgl. SIS-Auszug vom 24.01.2023). Im Schengener Informationssystem (SIS) scheint ein Treffer zur Person des Beschwerdeführers auf, wonach ein Einreise-/Aufenthaltsverbot außer im Falle des Vorliegens eines gültigen Einreise-/Aufenthaltstitels in Griechenland vorliegt vergleiche SIS-Auszug vom 24.01.2023). 1.
  48. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Situation im Fall der Rückkehr: 1.3.
  49. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (Demokratischen Partei der Völker, im Folgenden kurz „HDP“ genannt) in der Türkei gewesen ist bzw. noch ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Repressalien und den von ihm behaupteten Gefährdungen ausgesetzt gewesen bzw. im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft und Aktivitäten bei einem kurdischen Verein in Österreich oder der Teilnahme an pro-kurdischen Demonstrationen in Österreich. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in erheblichem Ausmaß exilpolitisch betätigen würde (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 16).Der Beschwerdeführer unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft und Aktivitäten bei einem kurdischen Verein in Österreich oder der Teilnahme an pro-kurdischen Demonstrationen in Österreich. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in erheblichem Ausmaß exilpolitisch betätigen würde vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 16). Der Beschwerdeführer stand auch nicht der Gülen-Bewegung nahe. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer (Straf-) Verfolgung oder Inhaftierung im Zusammenhang mit einer ihm unterstellten politischen Gesinnung oder Aktivitäten ausgesetzt wäre. 1.3.
  50. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei keine Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen und unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr einer staatlichen Verfolgung im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. 1.3.
  51. Selbst für den Fall der Wahrunterstellung der Identität des Beschwerdeführers und der von ihm vorgebrachten strafgerichtlichen Verfolgung in der Türkei könnte nicht festgestellt werden, dass die erhobenen Anklagen, die Anhaltung in Untersuchungshaft oder die Verurteilung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erfolgten. Es könnte im Fall der Wahrunterstellung der Identität des Beschwerdeführers auch nicht festgestellt werden, dass dieser einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen war oder ihm aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine solche Gefährdung drohen würde.1.3.
  52. Selbst für den Fall der Wahrunterstellung der Identität des Beschwerdeführers und der von ihm vorgebrachten strafgerichtlichen Verfolgung in der Türkei könnte nicht festgestellt werden, dass die erhobenen Anklagen, die Anhaltung in Untersuchungshaft oder die Verurteilung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erfolgten. Es könnte im Fall der Wahrunterstellung der Identität des Beschwerdeführers auch nicht festgestellt werden, dass dieser einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen war oder ihm aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine solche Gefährdung drohen würde. Bei Wahrunterstellung der Identität des Beschwerdeführers wären aktuell zwei laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei anhängig. Es könnte aber nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Ausschöpfung entsprechender Verteidigungs- oder innerstaatlicher Rechtsbehelfe nicht möglich wäre oder diese eine unangemessen lange Dauer in Anspruch nehmen würde und dem Beschwerdeführer damit ein allfälliger Zugang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte de-facto genommen würde. Im Falle der Rückkehr in die Türkei wird der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung der von ihm vorgebrachten Identität wohl seine Haftstrafe antreten müssen. 1.3.
  53. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. 1.3.
  54. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei; auch nicht im Falle eines Haftantrittes. 1.3.
  55. Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Er verfügt über eine schulische Grundausbildung von zumindest neun Jahren. Er selbst behauptete eine über die Grundschullaufbahn hinausgehende, weitergehende Schulausbildung in einer Mittelschule und einem Gymnasium sowie Arbeitserfahrung im Textilbereich. Auch wenn die zuletzt genannten Umstände nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden können, so ist dem Beschwerdeführer auch bei einer lediglich neunjährigen Grundschulbildung eine Arbeitsaufnahme zumutbar; auch die Ausübung einfacher Tätigkeiten oder Gelegenheitsarbeiten sind als zumutbar zu betrachten. Aufgrund der festgestellten familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Türkei wird er auch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen können. 1.
  56. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet am 12.06.2019 ununterbrochen als Asylwerber im Bundesgebiet auf und verfügt hier seit 09.08.2019 über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2023).Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet am 12.06.2019 ununterbrochen als Asylwerber im Bundesgebiet auf und verfügt hier seit 09.08.2019 über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2023). Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel oder ein anderes Aufenthaltsrecht und ist bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister sowie dem Strafregister jeweils vom 24.01.2023). Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel oder ein anderes Aufenthaltsrecht und ist bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister sowie dem Strafregister jeweils vom 24.01.2023). Wegen Nichteinhaltung der Wohnsitzbeschränkung wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe verhängt, die er auch bezahlt hat (vgl. etwa Sachverhaltsmitteilung vom 13.11.2019, AS 307 f; Beschwerdeergänzung vom 08.02.2021, OZ 22; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 18).Wegen Nichteinhaltung der Wohnsitzbeschränkung wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe verhängt, die er auch bezahlt hat vergleiche etwa Sachverhaltsmitteilung vom 13.11.2019, AS 307 f; Beschwerdeergänzung vom 08.02.2021, OZ 22; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 18). Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinne der §§ 382b oder 382e EO.Sein Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinne der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  57. Zum Privat- und Familienleben in Österreich: 1.5.
  58. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei familiären bzw. verwandtschaftlichen Bindungen. Er führt mit Frau XXXX , geboren am XXXX , einer türkisch-stämmigen österreichischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft, lebt mit seiner Lebensgefährtin jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt (vgl. Erstbefragung vom 13.06.2019, AS 15; Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 129 ff; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 6 & 17 f; Eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin, Beilage ./A zur OZ 49; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2023 (Beschwerdeführer) und 25.01.2023 (Lebensgefährtin)).1.5.
  59. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei familiären bzw. verwandtschaftlichen Bindungen. Er führt mit Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , einer türkisch-stämmigen österreichischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft, lebt mit seiner Lebensgefährtin jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt vergleiche Erstbefragung vom 13.06.2019, AS 15; Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 129 ff; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 6 & 17 f; Eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin, Beilage ./A zur OZ 49; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2023 (Beschwerdeführer) und 25.01.2023 (Lebensgefährtin)). Er hat weitere Verwandte (Cousins und Cousinen) in Norwegen, Frankreich und Deutschland (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 135, iVm. Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5 f). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannten Brüder, die nunmehr in Deutschland leben würden, wird auf die oben ersichtlichen Ausführungen verwiesen.Er hat weitere Verwandte (Cousins und Cousinen) in Norwegen, Frankreich und Deutschland vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 135, in Verbindung mit Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5 f). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannten Brüder, die nunmehr in Deutschland leben würden, wird auf die oben ersichtlichen Ausführungen verwiesen. 1.5.
  60. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen und/oder behandlungsbedürftigen Erkrankungen im Endstadium, die in der Türkei nicht behandelbar wären. Hinsichtlich der im klinisch-psychologischen Befundbericht vom 15.07.2020 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) fand in Österreich bisher keinerlei Behandlung statt und hat der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Beschwerden (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 130; Befundbericht vom 15.07.2020, OZ 19; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 3.).1.5.
  61. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen und/oder behandlungsbedürftigen Erkrankungen im Endstadium, die in der Türkei nicht behandelbar wären. Hinsichtlich der im klinisch-psychologischen Befundbericht vom 15.07.2020 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) fand in Österreich bisher keinerlei Behandlung statt und hat der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Beschwerden vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 130; Befundbericht vom 15.07.2020, OZ 19; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 3.). Es liegen beim Beschwerdeführer keine körperlichen Nachweise einer erlittenen Misshandlung vor (vgl. ua. Beilage ./B zur OZ 49).Es liegen beim Beschwerdeführer keine körperlichen Nachweise einer erlittenen Misshandlung vor vergleiche ua. Beilage ./B zur OZ 49). 1.5.
  62. Bis dato ist er in Österreich noch keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist auch nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer um Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung zumindest nachhaltig bemüht hätte. Seit 20.10.2019 bezieht der Beschwerdeführer auch keine Grundversorgungsleistungen mehr und ist seither im Bundesgebiet nicht mehr als Asylwerber krankenversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.01.2023; Grundversorgungsdatenauszug vom 24.01.2023; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5).1.5.
  63. Bis dato ist er in Österreich noch keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist auch nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer um Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung zumindest nachhaltig bemüht hätte. Seit 20.10.2019 bezieht der Beschwerdeführer auch keine Grundversorgungsleistungen mehr und ist seither im Bundesgebiet nicht mehr als Asylwerber krankenversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.01.2023; Grundversorgungsdatenauszug vom 24.01.2023; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5). Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer seit der Einstellung der Leistungen der Grundversorgung wegen Nichteinhaltung der Wohnsitzbeschränkung aus freiwilligen Zuwendungen anderer Kurden, die ihm Taschengeld geben oder Lebensmittel einkaufen. Er wohnt kostenlos bei einem Bekannten eines der als Brüder bezeichneten Person (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 131 f, iVm. Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5 f).Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer seit der Einstellung der Leistungen der Grundversorgung wegen Nichteinhaltung der Wohnsitzbeschränkung aus freiwilligen Zuwendungen anderer Kurden, die ihm Taschengeld geben oder Lebensmittel einkaufen. Er wohnt kostenlos bei einem Bekannten eines der als Brüder bezeichneten Person vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 29.10.2019, AS 131 f, in Verbindung mit Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5 f). Eine aktuelle Einstellungszusage oder ein Arbeitsvertrag liegen nicht vor. 1.5.
  64. In Österreich ist der Beschwerdeführer bisher keinerlei Hilfsarbeiten, ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten nachgegangen. Er war oder ist bisher - abgesehen von einem kurdischen Verein – auch kein Mitglied in einem Verein und absolvierte auch keine Ausbildungen oder Kurse (vgl. Mitgliedsbestätigung Demokratisches Gesellschaftszentrum der Kurdinnen in Wien vom 10.02.2020, Beilage /.2 zur OZ 7; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5 & 18). 1.5.
  65. In Österreich ist der Beschwerdeführer bisher keinerlei Hilfsarbeiten, ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten nachgegangen. Er war oder ist bisher - abgesehen von einem kurdischen Verein – auch kein Mitglied in einem Verein und absolvierte auch keine Ausbildungen oder Kurse vergleiche Mitgliedsbestätigung Demokratisches Gesellschaftszentrum der Kurdinnen in Wien vom 10.02.2020, Beilage /.2 zur OZ 7; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 5 & 18). Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Deutsch-Kenntnisse. Er konnte auch einfachste an ihn ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gerichtete und nicht übersetzte Fragen wie nach seinem Wohnort nicht beantworten. Weiters hat der Beschwerdeführer bisher keinen Deutsch-Kurs absolviert (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 4 f & 18). Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Deutsch-Kenntnisse. Er konnte auch einfachste an ihn ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gerichtete und nicht übersetzte Fragen wie nach seinem Wohnort nicht beantworten. Weiters hat der Beschwerdeführer bisher keinen Deutsch-Kurs absolviert vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, S 4 f & 18). Eine maßgebliche Integration in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht liegt gegenständlich nicht vor. 1.
  66. Zur gegenwärtigen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der der abgekürzt zitierten und dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen: 1.6.
  67. „Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei zum 22.09.2022“ […] Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 19.09.2022 Zum Inhalt: In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. einen Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-19-Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation: ● Meinungs- und Pressefreiheit / Internet ● Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ● Opposition ● Haftbedingungen ● Roma ● Sexuelle Minderheiten ● Flüchtlinge Auf die Justizreformstrategie 2019-2023 wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen werden. Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahçı Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird. Zur Form: Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. Bei einer Vielzahl von Autoren bzw. Herausgebern wird in der Quellenangabe deren Nennung in der Regel auf zwei bis drei limitiert und mit der Abkürzung "u. a." indiziert, dass es weitere gibt. COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 19.09.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häufen sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21). Mit Stand Ende August 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 100.400 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben (JHU 31.8.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie allerdings bei geschätzten 274.000 im Widerspruch zu den rund 98.000 zu jenem Zeitpunkt Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), welche die Behörden vermeldeten. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen ist das Tragen von Masken aber noch vorgeschrieben. Per Dekret vom 1.6.2022 wurde bei Einreise in die Türkei die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests bzw. eines negativen Antigentests bei Nicht-Vorweis einer Impfung oder Genesung aufgehoben (WKO 21.7.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022  Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 12.8.2022  Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 15.4.2022  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022  DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news, Zugriff 28.2.2022  JHU - Johns Hopkins University & Medicine (31.8.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 31.8.2022  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 31.8.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 19.09.2022 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021). Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S. 3, 10f).Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vergleiche EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S. 18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S. 12). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vgl. AP 31.3.2022).Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vergleiche AP 31.3.2022). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6 % der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen "Volksbündnis" verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6 % bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10 % bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7 % und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S. 12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S. 11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S. 12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S. 11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S. 3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S. 5).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S. 3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S. 5). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021, S. 16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister / Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister / Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S. 11). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 17.8.2022  AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 10.2.2022  AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html, Zugriff 30.3.2022  AM – Al Monitor (4.4.2022): Turkey revises election law in risky bid to block breakaway conservatives, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/turkey-revises-election-law-risky-bid-block-breakaway-conservatives, Zugriff 6.4.2022  AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 10.2.2022  Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 10.2.2022  AP – Associated Press (31.3.2022): Turkish parliament approves contentious election law changes, https://apnews.com/article/europe-middle-east-elections-turkey-recep-tayyip-erdogan-9029c293f9cec436e72a69a5c15179b3, Zugriff 6.4.2022  BI - Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, https://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/, Zugriff 10.2.2022  BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf, Zugriff 21.3.2022  CoE-CLRA - Congress of Local and Regional Authorities of the Council of Europe (23.3.2022): Monitoring of the application of the European Charter of Local Self-Government in Turkey, [CG

(2022)42-14final], https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5b1d3, Zugriff 28.3.2022 [Anmerkung: Das wörtliche Zitat stammte aus dem deutschen Entwurf vom 2.3.2022, der sich inhaltlich jedoch mit dem späteren englischen Originaltext der Resolution deckt. Siehe bei Bedarf: https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5db88]  CoE-CoM - Council of Europe-Committee of Ministers (2.12.2021): Interim Resolution CM/ResDH
(2021)428, Execution of the judgment of the European Court of Human Rights, Selahattin Demirtaş v. Turkey (No. 2), https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=0900001680a4b407, Zugriff 2.2.2022  DF - Deutschlandfunk (12.12.2021): TürkeiProteste gegen Geldentwertung, https://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-lira-100.html, Zugriff 10.2.2022  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021  DW - Deutsche Welle (24.11.2021): Türkei: Proteste nach Lira-Absturz, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-proteste-nach-lira-absturz/av-59924674, Zugriff 10.2.2022  DW - Deutsche Welle (18.7.2021): Hükümetin OHAL yetkileri uzadı [Verlängerung des Ausnahmezustands durch die Regierung], https://www.dw.com/tr/h%C3%BCk%C3%BCmetin-ohal-yetkileri-uzad%C4%B1/a-58305421, Zugriff 2.9.2022  EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD
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  1. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 10.2.2022  FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in-istanbul-16250529.html, Zugriff 10.2.2022  HDN – Hürriyet Daily News (27.6.2018):
  2. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen, Ergebnisse Parlamentswahlen, https://web.archive.org/web/20180730173700/http://www.hurriyetdailynews.com:80/wahlen-turkei-2018, Zugriff 10.2.2022  HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 10.2.2022  HRW - Human Rights Watch (6.4.2021): Türkei: Erneut scharfes Vorgehen gegen studentische Proteste, https://www.hrw.org/de/news/2021/04/06/tuerkei-erneut-scharfes-vorgehen-gegen-studentische-proteste, Zugriff 10.2.2022  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbul-ld.1490981, Zugriff 10.2.2022  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 10.2.2022  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 2.2.2022  OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 10.2.2022  OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 10.2.2022  OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, 10.2.2022  PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (22.4.2021): The functioning of democratic institutions in Turkey, Resolution 2376
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(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vergleiche HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022). Die bewaffneten Auseinandersetzungen führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 12.4.2022, S. 2; 26). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S. 15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 20.6.2022). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen in der Türkei 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S. 9, İHD 18.5.2020a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 rund 6.064 Tote (3.878 PKK-Kämpfer, 1.360 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten, aber auch 302 Polizisten und 121 sog. Dorfschützer - 600 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum Juli 2015 bis 18.7.2022. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak (1.003 Tote), Hakkâri (782 Tote), Diyarbakır (553 Tote), Mardin
(398)und die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim
(286), wobei 1.182 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2021 wurden 392 Todesopfer (2020: 396) registriert. Im Verlaufe des Jahres 2022 zählte die ICG (Stand 18.7.2022) 140 Tote (ICG 18.7.2022). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S. 15). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 "die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak, Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 7.9.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkari und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2021)"besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 12.4.2022, S. 26). Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April die sog. Operation "Claw Lock"). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich zu Jahresbeginn auf die ländlichen Gebiete der türkischen Provinzen Tunceli/Dersim, Mardin und Şanlıurfa und im März 2022 in den Provinzen Diyarbakır, Mardin, Hakkâri und Hatay (ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Duhok in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet. Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). - Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, 7.2022).Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April die sog. Operation "Claw Lock"). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vergleiche ICG 5.2022). Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich zu Jahresbeginn auf die ländlichen Gebiete der türkischen Provinzen Tunceli/Dersim, Mardin und Şanlıurfa und im März 2022 in den Provinzen Diyarbakır, Mardin, Hakkâri und Hatay (ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Duhok in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8

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