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{'item': 'I419 2266309-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlI419 2266309-1 SpruchI419 2266309-1/3E, I419 2266309-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt I), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III), verhängte über ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt V) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch eins), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), verhängte über ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt römisch fünf) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs).
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe seit mehr als acht Jahren in Deutschland, wo er einen Aufenthaltstitel als Gatte einer deutschen Staatsangehörigen habe. Er sei erstmals straffällig geworden und wünsche, zu seiner Frau zurückzukehren, wenn er aus der Strafhaft entlassen werde. Der Grund der Verurteilung sei keine lang geplante Aktion gewesen sei. Alles sei sehr spontan passiert, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die Einvernahme des Beschwerdeführers zur geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei für diesen nicht als solche erkennbar gewesen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte II bis VI. Der Bescheid wurde am 29.12.2022 zugestellt, sodass die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG 2005, Spruchpunkt I) bereits rechtskräftig ist. Beantragt wurde unter einem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs. Der Bescheid wurde am 29.12.2022 zugestellt, sodass die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG 2005, Spruchpunkt römisch eins) bereits rechtskräftig ist. Beantragt wurde unter einem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens, Anfang 30, Araber und Moslem. Er spricht außer Arabisch auch Französisch, Englisch und – ohne nachgewiesene Prüfung – Deutsch. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX im Gouvernement Tataouine geboren, ging sechs Jahre lang in die Grundschule und arbeitete zuletzt bis 2014 als Animateur in mehreren Clubs. Im Gouvernement Gabes wohnen seine Mutter und sein Bruder, ferner auch im Herkunftsstaat mehrere Onkel und Tanten, mit den Worten des Beschwerdeführers „eine große Familie“. Die Mutter und der Bruder leben von eigener Arbeit und einer Rente seines Vaters. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat weder ein Verbrechen begangen, noch wurde er dort jemals verurteilt.Im Herkunftsstaat wurde er in römisch 40 im Gouvernement Tataouine geboren, ging sechs Jahre lang in die Grundschule und arbeitete zuletzt bis 2014 als Animateur in mehreren Clubs. Im Gouvernement Gabes wohnen seine Mutter und sein Bruder, ferner auch im Herkunftsstaat mehrere Onkel und Tanten, mit den Worten des Beschwerdeführers „eine große Familie“. Die Mutter und der Bruder leben von eigener Arbeit und einer Rente seines Vaters. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat weder ein Verbrechen begangen, noch wurde er dort jemals verurteilt. Im Herbst 2014 gelangte er nach Deutschland, wo er 2015 einen Asylantrag stellte, der Anfang 2017 abgelehnt wurde. Anschließend wurde ihm die Duldung in Deutschland bescheinigt, im Oktober 2017 auch ein Führerschein ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist seit 2016 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat zuletzt in Frankfurt am Main gewohnt. Anfang 2018 erhielt er erstmals den deutschen Aufenthaltstitel als Ehegatte. Er war dort selbständig tätig als Lebensmittelhändler, Autohändler und „Eventmanager“. Er nimmt keine Medikamente und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Es ist arbeitsfähig und Eigentümer eines Autos sowie eines Motorrades. Am 30.05.2022 wurde er als Beifahrer eines ebenso in Deutschland aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Kenias, der einen in Deutschland angemieteten Kastenwagen lenkte, bei der Einreise von Ungarn nach Österreich aufgehalten, wobei er wie der Fahrer keinen Reisepass bei sich hatte. Seither befindet er sich in Haft. Die LPD XXXX hat über ihn wegen der rechtswidrigen Einreise eine Geldstrafe verhängt.Am 30.05.2022 wurde er als Beifahrer eines ebenso in Deutschland aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Kenias, der einen in Deutschland angemieteten Kastenwagen lenkte, bei der Einreise von Ungarn nach Österreich aufgehalten, wobei er wie der Fahrer keinen Reisepass bei sich hatte. Seither befindet er sich in Haft. Die LPD römisch 40 hat über ihn wegen der rechtswidrigen Einreise eine Geldstrafe verhängt. Das LG XXXX hat den Beschwerdeführer am 16.11.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er und der genannte Fahrer als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung am genannten Tag mit weiteren Schleppern 16 Fremde von Szeged nach Budapest brachten sowie dort sechs Tunesier aufnahmen und diese nach Österreich transportierten, und zwar mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Entgelt dafür von € 8.000,-- zu bereichern, wobei das Geständnis des Beschwerdeführers und dessen wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd wirkten, aber kein Umstand erschwerend. Beim Mitangeklagten, der die gleiche Strafe erhielt, war das Zusammentreffen mit einem Vergehen erschwerend, da er sich mit dem Führerschein eines Dritten ausgewiesen hatte.Das LG römisch 40 hat den Beschwerdeführer am 16.11.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er und der genannte Fahrer als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung am genannten Tag mit weiteren Schleppern 16 Fremde von Szeged nach Budapest brachten sowie dort sechs Tunesier aufnahmen und diese nach Österreich transportierten, und zwar mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Entgelt dafür von € 8.000,-- zu bereichern, wobei das Geständnis des Beschwerdeführers und dessen wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd wirkten, aber kein Umstand erschwerend. Beim Mitangeklagten, der die gleiche Strafe erhielt, war das Zusammentreffen mit einem Vergehen erschwerend, da er sich mit dem Führerschein eines Dritten ausgewiesen hatte. Beide über den Beschwerdeführer verhängten Strafen sind rechtskräftig. Er war in Deutschland bereits wegen Einschleusens von Ausländern und unerlaubten Aufenthalts behördlich aufgefallen, ferner wegen Bedrohung, Körperverletzung und häuslicher Gewalt. Alle in dem Fahrzeug eingereisten Tunesier beantragten anschließend an die Verbringung zur Polizeiinspektion internationalen Schutz. In Österreich hat der Beschwerdeführer außer in der Haft nie gewohnt, keine Angehörigen, keine Sorgepflichten und keine über die Haft sowie die Behördenkontakte hinausgehenden privaten Anknüpfungspunkte. Mit seiner deutschen Frau ist er telefonisch und bei deren Besuchen in Kontakt. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: 1.2.1 Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 17.06.2022 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen auf Basis 09.01.2023 von Relevanz und werden festgestellt:1.2.1 Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 17.06.2022 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen auf Basis 09.01.2023 von Relevanz und werden festgestellt: Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 29.4.2022). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022). Als zweite Institution ist das ICMPD seit
  5. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen: • IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung • MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022). 1.3 Zum Vorbringen: 1.3.1 Der Beschwerdeführer hat eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in Deutschland („Niederlassungserlaubnis“). Die Beziehung mit seiner Gattin ist aufrecht, Kinder hat er nicht. Er hat auch im Herkunftsstaat familiäre und andere soziale Anknüpfungspunkte, die er nach einer Rückkehr nutzen kann. Der Beschwerdeführer ist mit der Kultur des Herkunftsstaats und den Gepflogenheiten des dortigen Arbeitsmarkts vertraut. Daher wird es ihm möglich sein, dort Arbeit zu finden und von dieser zu leben. 1.3.2 Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.1.3.2 Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt oder automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt sein wird.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde. Das BFA konnte seinerseits auf die Angaben des Beschwerdeführers aufbauen, aus denen es im Bescheid Feststellungen übernahm, die unbestritten blieben. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde. Das BFA konnte seinerseits auf die Angaben des Beschwerdeführers aufbauen, aus denen es im Bescheid Feststellungen übernahm, die unbestritten blieben. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.1 Die Lebensumstände des Beschwerdeführers samt Arbeitserfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich – soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird – aus den Urkunden, speziell auch der Dokumentation seiner „Niederlassungserlaubnis“, seinen Angaben und den Abfragen der Register. Die Arbeitsfähigkeit ergab sich aus der bisherigen Berufstätigkeit, dem Alter und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Behandlung und keine Medikamente erhält, die er aber bei Bedarf in der Haft bekäme. Auch die Beschwerde setzt die Arbeitsfähigkeit voraus, wenn vorgebracht wird, er könne die mit der Gattin begonnene selbständige Arbeit jederzeit fortsetzen und davon leben. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation vom 09.01.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stimmt, soweit unter 1.2 zitiert, inhaltlich mit dem vom BFA zitierten überein und stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In der Beschwerde wird auf die Situation im Herkunftsland und die Feststellungen dazu nicht eingegangen, damit wird den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zur Gattin stützen sich auch auf den Protokollsvermerk des LG XXXX , wonach die Gattin bei der Hauptverhandlung anwesend war und auch einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer um die Ausfolgung von dessen Mobiltelefon bei ihrem nächsten Besuch ersuchte. Das Beschwerdevorbringen beinhaltet ebenso, dass das Paar bis zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein Familienleben führte, welches der Beschwerdeführer auch fortzusetzen gewillt ist.Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zur Gattin stützen sich auch auf den Protokollsvermerk des LG römisch 40 , wonach die Gattin bei der Hauptverhandlung anwesend war und auch einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer um die Ausfolgung von dessen Mobiltelefon bei ihrem nächsten Besuch ersuchte. Das Beschwerdevorbringen beinhaltet ebenso, dass das Paar bis zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein Familienleben führte, welches der Beschwerdeführer auch fortzusetzen gewillt ist. Die weiteren unter 1.3 getroffenen Feststellungen ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und – speziell 1.3.2 – den unbekämpften Länderfeststellung des Bescheids.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II)3.1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) 3.1.1 In § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.3.1.1 In Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  9. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Gemäß dem im bezogenen
  10. Hauptstück des FPG zu findenden § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß dem im bezogenen
  11. Hauptstück des FPG zu findenden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.1.2 Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Deutschland – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt.3.1.2 Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Deutschland – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Artikel 21, SDÜ gilt. Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Letztere Bestimmung regelt in ihrem Absatz eins,, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (lit. e).Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c,). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (Litera e,). 3.1.3 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich bereits bei der Einreise des Verbrechens der Schlepperei schuldig machte. Wegen seiner Straftat fehlt dem Beschwerdeführer für einen rechtmäßigen Aufenthalt bereits eine der erforderlichen Voraussetzungen, da er seither zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in § 53 Abs. 3 FPG erhellt, die Verurteilungen zu mindestens drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe (Z. 1) oder wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat (Z. 2) als Tatsachen nennt, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist.3.1.3 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich bereits bei der Einreise des Verbrechens der Schlepperei schuldig machte. Wegen seiner Straftat fehlt dem Beschwerdeführer für einen rechtmäßigen Aufenthalt bereits eine der erforderlichen Voraussetzungen, da er seither zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in Paragraph 53, Absatz 3, FPG erhellt, die Verurteilungen zu mindestens drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe (Ziffer eins,) oder wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat (Ziffer 2,) als Tatsachen nennt, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist. 3.1.4 Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als von der Delinquenz an unrechtmäßig, d. h. schon ab der Einreise, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ nicht vorlagen, konkret der lit. e. Andernfalls hätte er haftbedingt auch die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten.3.1.4 Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als von der Delinquenz an unrechtmäßig, d. h. schon ab der Einreise, weil die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ nicht vorlagen, konkret der Litera e, Andernfalls hätte er haftbedingt auch die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten. Im Ergebnis ist damit die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt. Das gilt ungeachtet der Aufenthaltsberechtigung für Deutschland. Die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG ordnet nämlich zwar an, dass die Rückkehrentscheidung bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, was aber dann nicht gilt, wenn ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Im Ergebnis ist damit die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt. Das gilt ungeachtet der Aufenthaltsberechtigung für Deutschland. Die Sonderbestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ordnet nämlich zwar an, dass die Rückkehrentscheidung bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, was aber dann nicht gilt, wenn ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 3.1.5 Unverzüglich bedeutet ohne unnötigen Aufschub. Die Tatsache der Inhaftierung hindert den Beschwerdeführer an der Ausreise und bewirkt deren notwendigen Aufschub. Allerdings ist anschließend die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, wie sich aus der Delinquenz zusammen mit dem völligen Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Inland abgesehen von Haft und Verfahren ergibt. Auch aus § 53 Abs. 3 Z. 1 f FPG folgt, dass fallbezogen seine Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist (s. 3.1.3). Somit ist im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Auch aus Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, f FPG folgt, dass fallbezogen seine Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist (s. 3.1.3). Somit ist im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. 3.1.6 Allerdings legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a. - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.6 Allerdings legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a. - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von gut 14 Monaten beruht zur Gänze auf dessen Festnahme bei der Einreise und anschließender Inhaftierung bis heute. Die Unsicherheit des Aufenthalts muss dem Beschwerdeführer auch von Anfang an bewusst sein, als er als Schlepper ins Inland einreiste. 3.1.7 Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf indes nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden. (Vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) Dabei ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Wohnsitz und eine Ehefrau in Deutschland hat, die Deutsche ist, wogegen er aber (auch wenn ihn die Gattin hier besucht) dort seit mehr als einem Jahr nicht mehr lebt, was er durch sein Handeln in Kauf nahm. Damit ergibt sich keine solche Bedeutung der Anknüpfung des Beschwerdeführers im Gemeinschaftsgebiet, dass schon aus diesem Grund von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen gewesen wäre. Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs, hat er familiäre, kulturelle und andere soziale Anknüpfungspunkte sowie Ortskenntnisse, beherrscht die Landessprache und kann aufgrund seines Alters sowie seiner Arbeitsfähigkeit und -erfahrung legale Erwerbsmöglichkeiten ergreifen. Inzwischen hat er auch im Ausland gearbeitet und seine Sprachkenntnisse erweitert. Damit wird er im Falle seiner Rückkehr, selbst wenn es sich um Hilfstätigkeiten handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, auch wenn eine Unterstützung durch die Familie sich auf die Ankunftsphase beschränken sollte. In Österreich dagegen ist es ihm, wie festgestellt, nur möglich gewesen, durch Schlepperei Einkommen zu erzielen, bis er in Haft kam und dann auch strafgerichtlich verurteilt wurde. 3.1.8 Diese Umstände sprechen für eine Rückkehrentscheidung, dazu das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltsrecht anwesend sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- oder Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise sowie die Delinquenz erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers treten die kurze Aufenthaltsdauer und die praktisch gänzlich fehlenden Integrationsschritte in Österreich hinzu. 3.1.9 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.3.1.9 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet. 3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III)3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Tunesien zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Arabisch und Französisch, hat jahrelang die Schule besucht und im Herkunftsstaat auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er frühere Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn die familiäre Unterstützung wider Erwarten nicht hinreicht. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Europa wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Tunesien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Tunesien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Eine der Abschiebung nach Tunesien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.3 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV):3.3 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier): 3.3.1 Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Deutschland.3.3.1 Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Deutschland. Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037, mwN). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). 3.3.2 Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel „verlängert“ wird (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).3.3.2 Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Artikel 25, Absatz 2, f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel „verlängert“ wird vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG). Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.
  12. 2018, C-240/17, E). 3.3.3 Ob die deutschen Behörden den Aufenthaltstitel aus diesem Anlass einziehen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dem Beschwerdeführer dann eine Fortsetzung des Familien- und Privatlebens in Deutschland, im Herkunftsstaat oder auch in Drittländern möglich, auch mit kürzeren Trennungsphasen als durch die Strafhaft, die er durch sein Verbrechen riskiert hat. Ergänzend dazu besteht die Kontaktmöglichkeit mittels elektronischer Medien, postalischer Korrespondenz und Telefon.3.3.3 Ob die deutschen Behörden den Aufenthaltstitel aus diesem Anlass einziehen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dem Beschwerdeführer dann eine Fortsetzung des Familien- und Privatlebens in Deutschland, im Herkunftsstaat oder auch in Drittländern möglich, auch mit kürzeren Trennungsphasen als durch die Strafhaft, die er durch sein Verbrechen riskiert hat. Ergänzend dazu besteht die Kontaktmöglichkeit mittels elektronischer Medien, postalischer Korrespondenz und Telefon. 3.3.4 Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Als solche Tatsachen, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen sind, nennt (s. oben 3.1.3) § 53 Abs. 3 in Z. 1 f die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten und die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat.3.3.4 Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Als solche Tatsachen, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen sind, nennt (s. oben 3.1.3) Paragraph 53, Absatz 3, in Ziffer eins, f die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten und die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt damit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG und auch, weil die Delikte nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4 FPG Vorsatztaten sind, jenen des § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt.Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt damit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und auch, weil die Delikte nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, FPG Vorsatztaten sind, jenen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots steht somit dem Grunde nach außer Zweifel, sodass dessen Dauer auf ihre Angemessenheit zu prüfen ist. 3.3.5 Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise ein Verbrechen nach dem FPG begangen und dabei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt. Als Folge des Verbrechens gelangten sechs Drittstaatsangehörige ins Bundesgebiet und beantragten internationalen Schutz, was andernfalls woanders oder auch nirgends der Fall gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten. Der Bekämpfung der Schlepperei kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. (VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221, mwN) Der Beschwerdeführer wurde ebenso wie der zweite Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, womit das Schöffengericht das Strafmaß von 10 Jahren zu 15 % ausgeschöpft hat, obwohl der Beschwerdeführer unbescholten war und, im Gegensatz zum Mitangeklagten, nicht auch noch zusätzlich ein Vergehen begangen hatte. Seine Schuld kann demnach keineswegs als gering angesehen werden, die beschriebenen Folgen auch nicht. Da der Beschwerdeführer sich noch in Strafhaft befindet, kann weder ein Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten in Freiheit berücksichtigt werden. 3.3.6 Das BFA hielt bei dieser Sachlage ein Einreiseverbot von fünf Jahren für angemessen. Angesichts der Umstände, im Speziellen auch der vom Strafgericht festgestellten Vorgehensweise, wonach – anders, als die Beschwerde behauptet – nicht „alles sehr spontan passierte“, sondern sich über Kontakte in einer kriminellen Vereinigung ein nach den Ortsangaben zumindest mehrstündiges Tatgeschehen entwickelte, ist das Verbot in dieser Dauer jedenfalls vertretbar, ohne zu verkennen, dass in § 53 Abs. 3 FPG auch noch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind.3.3.6 Das BFA hielt bei dieser Sachlage ein Einreiseverbot von fünf Jahren für angemessen. Angesichts der Umstände, im Speziellen auch der vom Strafgericht festgestellten Vorgehensweise, wonach – anders, als die Beschwerde behauptet – nicht „alles sehr spontan passierte“, sondern sich über Kontakte in einer kriminellen Vereinigung ein nach den Ortsangaben zumindest mehrstündiges Tatgeschehen entwickelte, ist das Verbot in dieser Dauer jedenfalls vertretbar, ohne zu verkennen, dass in Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch noch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind. Ob die deutschen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel entziehen oder nicht, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können. Dem steht auch die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) nicht entgegen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Privatlebens in Deutschland grundsätzlich möglich.Ob die deutschen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel entziehen oder nicht, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können. Dem steht auch die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) nicht entgegen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Privatlebens in Deutschland grundsätzlich möglich. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt IV abzuweisen.Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch vier abzuweisen. 3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V):3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzung des § 18 Abs. 2 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise. 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI):3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs): Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, auf den sich das BFA bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das BFA verwies diesbezüglich darauf, „dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten“ und es dem Beschwerdeführer „zumutbar“ sei, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten, wo ihm keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe.Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, auf den sich das BFA bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das BFA verwies diesbezüglich darauf, „dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten“ und es dem Beschwerdeführer „zumutbar“ sei, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten, wo ihm keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe. Zutreffend hat das BFA aber auch erwähnt, dass fallbezogen der Tatbestand der genannten Z. 1 erfüllt ist, auch wenn unerwähnt blieb, dass sich dies deshalb ergibt, weil trotz der deutschen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 6 FPG zu erlassen war, also ohne abzuwarten, ob dieser seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, zumal das nach dieser Bestimmung dann zu geschehen hat, wenn sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, also unter Voraussetzung (auch) des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG.Zutreffend hat das BFA aber auch erwähnt, dass fallbezogen der Tatbestand der genannten Ziffer eins, erfüllt ist, auch wenn unerwähnt blieb, dass sich dies deshalb ergibt, weil trotz der deutschen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu erlassen war, also ohne abzuwarten, ob dieser seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, zumal das nach dieser Bestimmung dann zu geschehen hat, wenn sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, also unter Voraussetzung (auch) des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt VI abzuweisen.Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt römisch sechs abzuweisen. 3.6 Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Zuerkennung hat von Amts wegen zu geschehen, dem Beschwerdeführer kommt kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Über einen trotzdem gestellten und somit unzulässigen Antrag wäre in Form einer Zurückweisung zu entscheiden. (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024) Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings gegenstandslos. (VwGH 07.06.2017, Ra 2017/17/0129, mwN) Eine Entscheidung über den Antrag erübrigte sich daher. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Der Sachverhalt weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht knapp zwei Monate liegen (seit der Zustellung sind rund fünf Wochen vergangen) - die gebotene Aktualität auf. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2266309.1.00

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