← Österreich

{'item': 'I423 2132336-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlI423 2132336-2 SpruchI423 2132336-2/5E, I423 2132336-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer tauchte nach rechtskräftiger abweisender Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2017 zu GZ XXXX über seinen Antrag auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung Anfang Februar 2018 unter. Seine Ausreisverpflichtung in den Herkunftsstaat hat er nicht nachgewiesen.Erst am 17.08.2022 trat er durch persönliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 wieder in Erscheinung.Der Beschwerdeführer tauchte nach rechtskräftiger abweisender Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2017 zu GZ römisch 40 über seinen Antrag auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung Anfang Februar 2018 unter. Seine Ausreisverpflichtung in den Herkunftsstaat hat er nicht nachgewiesen., Erst am 17.08.2022 trat er durch persönliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 wieder in Erscheinung. Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt oder BFA bezeichnet) am 30.09.2022 reichte der rechtsvertretene Beschwerdeführer am 21.10.2022 eine Identitätsbestätigung, ausgestellt von der Algerischen Botschaft XXXX , nach. Drei Tage später langte ein Antrag auf Mängelheilung ein, da der Beschwerdeführer keine Geburtsurkunde und kein nationales Reisedokument vorlegen könne.Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt oder BFA bezeichnet) am 30.09.2022 reichte der rechtsvertretene Beschwerdeführer am 21.10.2022 eine Identitätsbestätigung, ausgestellt von der Algerischen Botschaft römisch 40 , nach. Drei Tage später langte ein Antrag auf Mängelheilung ein, da der Beschwerdeführer keine Geburtsurkunde und kein nationales Reisedokument vorlegen könne. Mit Bescheid vom 08.11.2022 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.). Nach Ansicht des Bundesamts hat sich seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Neuerung ergeben. Es erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien fest (Spruchpunkt III.) und gewährte für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 08.11.2022 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Nach Ansicht des Bundesamts hat sich seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Neuerung ergeben. Es erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien fest (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richtet sich die am 13.12.2022 eingebrachte Beschwerde. Nach Beschwerdevorlage wurde eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs beim BVwG eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Identitätsbestätigung vor, nicht aber eine Geburtsurkunde oder ein Reisedokument. Gegen ihn besteht seit dem Erkenntnis dieses Gerichts vom 31.07.2017 zu GZ XXXX eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Identitätsbestätigung vor, nicht aber eine Geburtsurkunde oder ein Reisedokument. Gegen ihn besteht seit dem Erkenntnis dieses Gerichts vom 31.07.2017 zu GZ römisch 40 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Am 17.08.2022 stellte er gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Im Verwaltungsakt findet sich ein mit 09.09.2022 datierter und mit Amtssignatur versehener Verbesserungsauftrag. Ob dieser an den Beschwerdeführer übermittelt wurde, steht nicht fest. Am 17.08.2022 stellte er gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Im Verwaltungsakt findet sich ein mit 09.09.2022 datierter und mit Amtssignatur versehener Verbesserungsauftrag. Ob dieser an den Beschwerdeführer übermittelt wurde, steht nicht fest. Nachdem in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Beisein seines gewillkürten Rechtsvertreters thematisiert wurde, dass der Beschwerdeführer unter anderem bisher keine Geburtsurkunde und keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, stellte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24.10.2022 einen Antrag auf Mängelheilung mit der Begründung, dass „[…] auf Grund der Identitätsbestätigung derzeit die Ausstellung derartiger Dokumente nicht möglich erscheint.“ Über diesen Mängelheilungsantrag wurde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes in Verbindung mit der Einsichtnahme in den Gerichtsakt, auch zum abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Person konnten aus den Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister (IZR) ermittelt werden bzw. ergeben sich aus der übermittelten Identitätsbestätigung (AS 105). Die nach wie vor aufrechte Rückkehrentscheidung fußt auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2017, GZ XXXX .Die Feststellungen zur Person konnten aus den Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister (IZR) ermittelt werden bzw. ergeben sich aus der übermittelten Identitätsbestätigung (AS 105). Die nach wie vor aufrechte Rückkehrentscheidung fußt auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2017, GZ römisch 40 . Die Antragstellung (AS 9ff), die niederschriftliche Einvernahme (AS 51ff) und auch die Stellung des Antrags auf Mängelheilung (AS 107ff) sind aktenkundig und unter den angegebenen Aktenseiten zu finden. Mangels Zustellverfügung oder Rückschein konnte nicht nachvollzogen werden, ob überhaupt, wann und an wen der Verbesserungsauftrag (AS 17) geschickt wurde. Dass der Beschwerdeführer einen begründeten Antrag auf Mängelheilung stellte, ist aktenkundig (AS 107ff). Der fehlende Abspruch darüber ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid vom 08.11.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  4. Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 1 der AsylG-DV (in der Fassung BGBl. II Nr. 230/2017) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017,) lautet: „

(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.“ § 4 AsylG-DV (in der Fassung BGBl. II Nr. 492/2013) normiert:Paragraph 4, AsylG-DV (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013,) normiert: „
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:„
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  5. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Absatz 2, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ 3.
  1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt über den nachweislich gestellten und begründeten Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 24.10.2022 nicht entschieden. Ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, im konkreten Fall nach § 55 AsylG 2005, zulässig ist, bedarf primär die Prüfung des Vorliegens der formellen Voraussetzungen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung (nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005) vorgelagerten - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, im konkreten Fall nach Paragraph 55, AsylG 2005, zulässig ist, bedarf primär die Prüfung des Vorliegens der formellen Voraussetzungen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung (nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005) vorgelagerten - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Weder im Verfahrensgang, noch in den Feststellungen, der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides finden sich Ausführungen zum Antrag auf Mängelheilung. Der Vorgehensweise, dass das Bundesverwaltungsgericht dies nachholt und über den Antrag auf Mängelheilung abspricht, steht der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 2 AsylG-DV entgegen. Denn für den Fall, dass das Bundesamt beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 leg. cit. zurück- oder abzuweisen, hat es im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen.Weder im Verfahrensgang, noch in den Feststellungen, der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides finden sich Ausführungen zum Antrag auf Mängelheilung. Der Vorgehensweise, dass das Bundesverwaltungsgericht dies nachholt und über den Antrag auf Mängelheilung abspricht, steht der eindeutige Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV entgegen. Denn für den Fall, dass das Bundesamt beabsichtigt, den Antrag nach Absatz eins, leg. cit. zurück- oder abzuweisen, hat es im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen. Im Ergebnis war Spruchpunkt I. daher zu beheben, weil es zunächst einen Abspruch über den Antrag auf Mängelheilung im verfahrensabschließenden Bescheid über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bedarf. Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch eins. daher zu beheben, weil es zunächst einen Abspruch über den Antrag auf Mängelheilung im verfahrensabschließenden Bescheid über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 bedarf. 3.
  2. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist bei Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.3.
  3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist bei Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Da bereits Spruchpunkt I. zu beheben war, ist in weiterer Folge auch der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Grundlage entzogen. Genauso war die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise davon abhängig, sodass auch die weiteren Spruchpunkte II. bis IV. zu beheben.Da bereits Spruchpunkt römisch eins. zu beheben war, ist in weiterer Folge auch der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Grundlage entzogen. Genauso war die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise davon abhängig, sodass auch die weiteren Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. zu beheben.
  4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, dass eine zurück- oder abweisende Entscheidung über einen Mängelheilungsantrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, dass eine zurück- oder abweisende Entscheidung über einen Mängelheilungsantrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in den entscheidungswesentlichen Fragen auf die oben angeführte höchstgerichtliche Judikatur stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2132336.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.