Obsah (8)
Art 133§ 3§ 8§ 19§ 7§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlL507 2245966-1 Spruch, L507 2245966-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser und Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft, stellte am 18.06.2020, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.06.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mehrmals an friedlichen Demonstrationen in Gaza teilgenommen habe. Der Grund für die Demonstrationen seien die niedrigen Gehälter sowie die schlechte Stromversorgung im Land gewesen. Im April 2019 seien Personen von der Hamas Gruppierung mehrmals zu ihm nachhause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Da er Angst gehabt habe, dass diese Personen ihm etwas antun oder ihn in Haft nehmen könnten, sei er gezwungen gewesen, sein Land zu verlassen. Er habe ebenso Angst um seinen 17-jährigen Sohn namens XXXX , dass die Hamas ihn einsperrt bis er zurückkomme. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.06.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mehrmals an friedlichen Demonstrationen in Gaza teilgenommen habe. Der Grund für die Demonstrationen seien die niedrigen Gehälter sowie die schlechte Stromversorgung im Land gewesen. Im April 2019 seien Personen von der Hamas Gruppierung mehrmals zu ihm nachhause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Da er Angst gehabt habe, dass diese Personen ihm etwas antun oder ihn in Haft nehmen könnten, sei er gezwungen gewesen, sein Land zu verlassen. Er habe ebenso Angst um seinen 17-jährigen Sohn namens römisch 40 , dass die Hamas ihn einsperrt bis er zurückkomme. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.05.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er an mehreren friedlichen Demonstrationen gegen die Regierung der Hamas teilgenommen habe. Sie hätten demonstriert, weil die allgemeine Lage in Gaza sehr schlecht sei, sie gegen die Politik der Regierung seien, weil der Grenzübergang zu Ägypten geschlossen sei und weil sie nach dem Studium keine Arbeitsstelle gefunden hätten. Es gebe kein Leben und keine Zukunft sowie keinen Frieden und keine Sicherheit. Ein paar Demonstranten hätten eine Ladung von der Polizei bekommen und sich melden sollen. Als er die erste Ladung erhalten habe, sei er nicht zur Polizei gegangen, sondern erst, als er die zweite Ladung erhalten habe. Diese sei ihm persönlich zuhause übergeben worden. An der Demonstration hätten Männer der Hamas teilgenommen, welche wüssten, wo der Beschwerdeführer wohnt. Als er zur Polizei gegangen sei, hätten sie ihn für einen Tag eingesperrt. Danach habe er entschieden auszureisen, weil er gewusst habe, dass sie ihn weiterverfolgen würden. Vom Gericht habe er auch eine Festnahmeanordnung bekommen, welche von der Polizei zu ihm nachhause gebracht worden sei. Als er das Land verlassen habe, sei die Hamas zu ihm nachhause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sie hätten das Haus durchsucht und alles kaputt gemacht. Seine Frau sei geschubst und seine Kinder seien geschlagen worden. Die Männer hätten auch seinen Sohn XXXX zweimal mitgenommen und befragt.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.05.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er an mehreren friedlichen Demonstrationen gegen die Regierung der Hamas teilgenommen habe. Sie hätten demonstriert, weil die allgemeine Lage in Gaza sehr schlecht sei, sie gegen die Politik der Regierung seien, weil der Grenzübergang zu Ägypten geschlossen sei und weil sie nach dem Studium keine Arbeitsstelle gefunden hätten. Es gebe kein Leben und keine Zukunft sowie keinen Frieden und keine Sicherheit. Ein paar Demonstranten hätten eine Ladung von der Polizei bekommen und sich melden sollen. Als er die erste Ladung erhalten habe, sei er nicht zur Polizei gegangen, sondern erst, als er die zweite Ladung erhalten habe. Diese sei ihm persönlich zuhause übergeben worden. An der Demonstration hätten Männer der Hamas teilgenommen, welche wüssten, wo der Beschwerdeführer wohnt. Als er zur Polizei gegangen sei, hätten sie ihn für einen Tag eingesperrt. Danach habe er entschieden auszureisen, weil er gewusst habe, dass sie ihn weiterverfolgen würden. Vom Gericht habe er auch eine Festnahmeanordnung bekommen, welche von der Polizei zu ihm nachhause gebracht worden sei. Als er das Land verlassen habe, sei die Hamas zu ihm nachhause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sie hätten das Haus durchsucht und alles kaputt gemacht. Seine Frau sei geschubst und seine Kinder seien geschlagen worden. Die Männer hätten auch seinen Sohn römisch 40 zweimal mitgenommen und befragt.
- Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Aufgrund der gegenwärtigen Situation in den Palästinensischen Autonomiegebieten sei jedoch auf eine Volatilität der Sicherheitslage für seine Herkunftsregion zu schließen, die eine Rückkehr dorthin zum gegenwärtigen Zeitpunkt verunmöglichen würde.
- Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.07.2021 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde mit Schreiben vom 06.08.2021 fristgerecht Beschwere erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA keinerlei weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Registrierung des Beschwerdeführers bei UNRWA vorgenommen habe und sich auch mit der vorgelegten Registrierung nicht weiter auseinandergesetzt habe. Zudem habe es das BFA verabsäumt den Beschwerdeführer näher zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich Gaza zu befragen. Die Feststellungen der Behörde zur Lage des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr seien völlig unzureichend. Zur Inhaftierung von Demonstranten in den Palästinensischen Autonomiegebieten wurde in der Beschwerde ein Bericht von Amnesty International angeführt. Schließlich wurde in der Beschwerde noch ausgeführt, dass das BFA den Anforderungen der AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs nicht genüge getan habe.
- Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.07.2021 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde mit Schreiben vom 06.08.2021 fristgerecht Beschwere erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA keinerlei weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Registrierung des Beschwerdeführers bei UNRWA vorgenommen habe und sich auch mit der vorgelegten Registrierung nicht weiter auseinandergesetzt habe. Zudem habe es das BFA verabsäumt den Beschwerdeführer näher zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich Gaza zu befragen. Die Feststellungen der Behörde zur Lage des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr seien völlig unzureichend. Zur Inhaftierung von Demonstranten in den Palästinensischen Autonomiegebieten wurde in der Beschwerde ein Bericht von Amnesty International angeführt. Schließlich wurde in der Beschwerde noch ausgeführt, dass das BFA den Anforderungen der AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs nicht genüge getan habe.
- Am 25.08.2021 wurde der Beschwerdeführer nochmals vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er zu der in der Beschwerde vorgebrachten Registrierung bei UNRWA befragt sowie dazu, ob sich seit der letzten Einvernahme etwas Neues ergeben habe. Der Beschwerdeführer verneinte eine Registrierung bei UNRWA sowie Neuerungen seit der letzten Einvernahme, brachte jedoch vor, dass sein Sohn XXXX zwischenzeitig inhaftiert worden sei.
- Am 25.08.2021 wurde der Beschwerdeführer nochmals vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er zu der in der Beschwerde vorgebrachten Registrierung bei UNRWA befragt sowie dazu, ob sich seit der letzten Einvernahme etwas Neues ergeben habe. Der Beschwerdeführer verneinte eine Registrierung bei UNRWA sowie Neuerungen seit der letzten Einvernahme, brachte jedoch vor, dass sein Sohn römisch 40 zwischenzeitig inhaftiert worden sei.
- Mit Schreiben vom 01.02.2022, 15.06.2022 und 26.06.2022 wurden Dokumente hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich sowie mehrere arabische Originaldokumente (Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers, Eheurkunde sowie ID-Card des Beschwerdeführers) in Vorlage gebracht.
- Am 10.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zum Gazastreifen ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist staatenlos und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, sunnitischer Moslem und stammt aus dem palästinensischen Autonomiegebiet des sogenannten Gazastreifens (kurz: Gaza). Er wurde in der Stadt XXXX in Gaza geboren und besuchte dort zwölf Jahr lang die Schule, welche er mit der Matura abschloss. Anschließend studierte der Beschwerdeführer vier Jahre lang Soziologie und schloss das Studium mit einem Diplom ab. Bereits während seiner Schulzeit arbeitete der Beschwerdeführer als Friseur und absolvierte eine Ausbildung zum Herren-Friseur. Nach der Universität arbeitete er weiter als Friseur und übernahm nach dem Tod seines Vaters dessen Friseursalon. Dort arbeitete der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise.Er wurde in der Stadt römisch 40 in Gaza geboren und besuchte dort zwölf Jahr lang die Schule, welche er mit der Matura abschloss. Anschließend studierte der Beschwerdeführer vier Jahre lang Soziologie und schloss das Studium mit einem Diplom ab. Bereits während seiner Schulzeit arbeitete der Beschwerdeführer als Friseur und absolvierte eine Ausbildung zum Herren-Friseur. Nach der Universität arbeitete er weiter als Friseur und übernahm nach dem Tod seines Vaters dessen Friseursalon. Dort arbeitete der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die Kinder leben nach wie vor in der Stadt XXXX in Gaza. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer noch über weitere Familienangehörige in der Herkunftsregion, so leben auch vier Brüder sowie seine drei Schwestern nach wie vor in XXXX . Ein Bruder des Beschwerdeführers hält sich in Belgien auf. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein mehrstöckiges Eigentumshaus, welches in mehrere Wohneinheiten unterteilt ist. Eine dieser Wohnungen gehört dem Beschwerdeführer, dort wohnen nach wie vor seine Ehegattin und seine sechs Kinder. In den anderen Wohnungen leben die Brüder des Beschwerdeführers. Einer der Brüder arbeitet als Friseur in dem Friseursalon des Beschwerdeführers, ein Bruder ist Lehrer, ein Bruder ist arbeitslos und ein Bruder ist Beamter und arbeitet in der Gemeinde. Die Brüder des Beschwerdeführers unterstützen dessen Ehegattin und die Kinder finanziell. Die Schwestern des Beschwerdeführers sind alle verheiratet und Hausfrauen. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehegattin und seinen Kindern in regelmäßigem und mit seinen Geschwistern in Gaza in gelegentlichem Kontakt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die Kinder leben nach wie vor in der Stadt römisch 40 in Gaza. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer noch über weitere Familienangehörige in der Herkunftsregion, so leben auch vier Brüder sowie seine drei Schwestern nach wie vor in römisch 40 . Ein Bruder des Beschwerdeführers hält sich in Belgien auf. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein mehrstöckiges Eigentumshaus, welches in mehrere Wohneinheiten unterteilt ist. Eine dieser Wohnungen gehört dem Beschwerdeführer, dort wohnen nach wie vor seine Ehegattin und seine sechs Kinder. In den anderen Wohnungen leben die Brüder des Beschwerdeführers. Einer der Brüder arbeitet als Friseur in dem Friseursalon des Beschwerdeführers, ein Bruder ist Lehrer, ein Bruder ist arbeitslos und ein Bruder ist Beamter und arbeitet in der Gemeinde. Die Brüder des Beschwerdeführers unterstützen dessen Ehegattin und die Kinder finanziell. Die Schwestern des Beschwerdeführers sind alle verheiratet und Hausfrauen. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehegattin und seinen Kindern in regelmäßigem und mit seinen Geschwistern in Gaza in gelegentlichem Kontakt. Anfang Mai 2019 verließ der Beschwerdeführer Gaza illegal nach Ägypten. Dort blieb er drei Monat lang und reiste anschließend legal unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Flugzeug in die Türkei, wo er ebenfalls ca. drei Monate lang verweilte ehe er schlepperunterstützt nach Griechenland gelangte. In Griechenland blieb der Beschwerdeführer drei Monate lang und reiste anschließend über Nord Mazedonien nach Serbien, wo er nochmals vier Monate lang verweilte. Von dort aus reiste er über Ungarn unrechtmäßig nach Österreich ein, wo er am 18.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist bei der UNRWA nicht als Flüchtling registriert. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2021, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufwandsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten der erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufwandsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten der erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat Gaza nicht aufgrund individueller Verfolgung durch die dortigen Sicherheitsbehörden, die Hamas oder sonstigen radikalen Gruppierungen verlassen. Er ist bei einer Rückkehr dorthin auch nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: Politische Lage Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem (AA 3.2.2022a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.5.2022). 138 der 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (UN) stimmten am 29.11.2012 für eine Aufwertung des völkerrechtlichen Status der Palästinenser zu einem „Beobachterstaat“. Konkret bedeutet der Beobachterstatus als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber stellt ein Signal an die internationale Gemeinschaft dar. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Jihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018).Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vergleiche Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Jihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vergleiche SZ 12.1.2018). Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 11.2020a).Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vergleiche FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vergleiche FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 11.2020a). Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 11.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel Online 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von der Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von der Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst (GIZ 11.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, weil die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 3.3.2021; vgl. CGRS 6.3.2020). Die regional geförderten Gespräche zur Überbrückung der Kluft zwischen Hamas und Fatah scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten Präsidentschaftswahlen auf unbestimmte Zeit verschoben würden (FH 28.2.2022). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die Hamas weigerte sich, an den Kommunalwahlen der PA 2017 teilzunehmen, die aufgrund von Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten vom Vorjahr verschoben worden waren. Im Dezember 2021 wurden im Westjordanland erneut Kommunalwahlen abgehalten, eine zweite Runde ist für Anfang 2022 angesetzt. Die Hamas lehnte jedoch die Durchführung der Wahlen im Gazastreifen ab. Die Fähigkeit palästinensischer Regierungsvertreter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 28.2.2022).Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, weil die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 3.3.2021; vergleiche CGRS 6.3.2020). Die regional geförderten Gespräche zur Überbrückung der Kluft zwischen Hamas und Fatah scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten Präsidentschaftswahlen auf unbestimmte Zeit verschoben würden (FH 28.2.2022). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die Hamas weigerte sich, an den Kommunalwahlen der PA 2017 teilzunehmen, die aufgrund von Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten vom Vorjahr verschoben worden waren. Im Dezember 2021 wurden im Westjordanland erneut Kommunalwahlen abgehalten, eine zweite Runde ist für Anfang 2022 angesetzt. Die Hamas lehnte jedoch die Durchführung der Wahlen im Gazastreifen ab. Die Fähigkeit palästinensischer Regierungsvertreter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 28.2.2022). Seit dem Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas regiert die Hamas allein im Gazastreifen und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022).Seit dem Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas regiert die Hamas allein im Gazastreifen und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022). Kleinere Parteien – darunter [Anm.: die beiden Terrorgruppen] Islamischer Jihad und die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) sowie die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah – werden in unterschiedlichem Maße von der Hamas toleriert. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition, keinen bürgerlichen Aktivismus oder die Förderung von Werten, die der politischen und religiösen Ideologie der Hamas widersprechen, tolerieren (USDOS 12.4.2022). Am
- Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 11.2020a). Im August 2021 wurde Haniyye durch eine Wahl innerhalb der Hamas-Führung in dieser Funktion für weitere vier Jahre bestätigt, ebenso wie Yahya (al-)Sinwar als Vorsitzender der Hamas in Gaza und damit als de facto-Regierungschef des Gebiets im März 2021 bestätigt wurde (FH 28.2.2022). 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Die Palästinenser haben keine Souveränität über ihre Ressourcen (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der rund zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vgl. BBC 1.7.2021). Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf rund 2,1 Millionen, von denen etwa 1,4 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.).2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Die Palästinenser haben keine Souveränität über ihre Ressourcen (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der rund zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vergleiche BBC 1.7.2021). Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf rund 2,1 Millionen, von denen etwa 1,4 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2.2022a): Palästinensische Gebiete: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/steckbrief/203564, Zugriff 19.5.2022 - AA - Auswärtiges Amt (3.2.2022b): Palästinensische Gebiete: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/politisches-portrait/204438, Zugriff 19.5.2022 - BBC – British Broadcasting Corporation News (1.7.2021): Hamas: The Palestinian militant group that rules Gaza, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-13331522, Zugriff 19.5.2022 - BBC – BBC British Broadcasting Corporation News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, https://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 19.5.2022 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.5.2022): Palästina, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 19.5.2022 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (30.11.2012): Vereinte Nationen machen Palästina zum Beobachterstaat, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/150698/un-machen-palaestina-zum-beobachterstaat-30-11-2012, Zugriff 19.5.2022 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (17.7.2011): Hamas und Palästinensischer Islamischer Jihad, https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36365/hamas, Zugriff 19.5.2022 - Britannica – Encyclopaedia Britannica (o.D.): Palestine Liberation Organization, https://www.britannica.com/topic/Palestine-Liberation-Organization, Zugriff 19.5.2022 - CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (6.3.2020): Territoires Palestiniens - Gaza Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026441/coi_focus_territoires_palestiniens_-_gaza_situation_securitaire_20200306.pdf, Zugriff 30.5.2022 - DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt, Zugriff 19.5.2022 - DS - Der Standard (1.11.2017): Hamas übergibt Gaza-Grenzverwaltung an Palästinenserbehörde, https://www.derstandard.de/story/2000066993193/hamas-uebergibt-gaza-grenzverwaltung-an-palaestinenserbehoerde, Zugriff 19.5.2022 - EU – Europäische Union (4.2.2022): Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom
- Februar 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32022D0152, Zugriff 20.5.2022 - EU – Europäische Union (30.3.2022): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2021 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Reports.docx.pdf, Zugriff 23.5.2022 - FAZ - Frankfurter Allgemeine (3.8.2008): Schwere Kämpfe im Gazastreifen. Fatah-Anhänger fliehen nach Israel, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fatah-anhaenger-fliehen-nach-israel-schwere-kaempfe-im-gazastreifen-1679341.html, Zugriff 19.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022, Zugriff 19.5.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2021, Zugriff 19.5.2022 - France 24 (31.3.2022): IS linked attacks in Israel spark fear of new enemy, https://www.france24.com/en/live-news/20220331-is-linked-attacks-in-israel-spark-fear-of-new-enemy, Zugriff 30.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - Haaretz (9.9.1993): Letters Establishing Mutual Israel-PLO Recognition, https://www.haaretz.com/1.5426508, Zugriff 19.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1, Zugriff 19.5.2022 - ICHR – Independent Commission for Human Rights (4.2022): Shadow Report of the Independent Commission for Human Rights (ICHR) to the Human Rights Committee on the First Periodic Review of the State of Palestine, https://www.ecoi.net/en/document/2072781.html, Zugriff 20.5.2022 - MEE – Middle East Eye (13.10.2019): Will Israel's next government take a new approach on Gaza?, https://www.middleeasteye.net/opinion/will-israels-next-government-take-new-approach-gaza, Zugriff 19.5.2022 - Spiegel Online (13.6.2007): Bruderkrieg in Gaza, Polizisten fliehen nach Ägypten, http://www.spiegel.de/politik/ausland/palaestinenser-bruderkrieg-in-gaza-polizisten-fliehen-nach-aegypten-a-488423.html, Zugriff 19.5.2022 - SZ – Süddeutsche Zeitung (12.1.2018): Warum die Hamas nun mit Islamisten kämpft, https://www.sueddeutsche.de/politik/palaestinenser-kampf-der-islamisten-1.3822891, Zugriff 19.5.2022 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East
(2019): How does she cope? Gaza women pushed to new limits in the gaza strip, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023267/2388_gaza_report_a4_dkedits_final.pdf, Zugriff 19.5.2022 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Where We Work – Gaza Strip, https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip, Zugriff 19.5.2022USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (16.12.2021): Country Reports on Terrorism 2020, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2020/#Hamas, Zugriff 19.5.2022 - VP - Vertretung von Palästina in Österreich (o.D.): Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), https://www.palestinemission.at/palaestinensische-befreiungsorganis, Zugriff 19.5.2022 - Zeit Online (8.7.2019): "Es könnte eine Hungerkatastrophe geben", https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/palaestina-unrwa-gazastreifen-fatah-hamas-israel/komplettansicht, Zugriff 30.5.2022 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt (AA 24.5.2022). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 8.4.2022). 1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der im Jahr 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden in der Vergangenheit Aufmärsche statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (AA 24.5.2022). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021). Seit der Übernahme der Kontrolle über den Gazastreifen im Jahr 2007 hat die Hamas die Verantwortung für zahlreiche Raketenangriffe auf Israel übernommen und organisierte Proteste an der Grenze zwischen dem Gazastreifen und Israel, die zu gewaltsamen Zusammenstößen, Opfern und militärischen Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Streitkräfte führten. Der Palästinensische Islamische Jihad (PIJ) hat seit den 1980er Jahren ebenfalls zahlreiche Angriffe auf Israel verübt, darunter eine Reihe von Mörser- und Raketenangriffen im Jahr 2020, die ebenfalls zu Gegenschlägen der IDF führten (CIA 24.5.2022).
einer Einschätzung des israelischen Militärs vom April 2022 würde der Islamische Jihad derzeit keine Angriffe von Gaza aus nach Israel ohne Zustimmung der Hamas durchführen (Haaretz 18.4.2022a). Im Frühjahr 2021 kam es in Ost-Jerusalem zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Palästinensern und Israelis. Anlass war die geplante Zwangsräumung palästinensischer Häuser zugunsten von Siedlern sowie die Stationierung von Polizeieinheiten auf dem Tempelberg. Die Auseinandersetzungen breiteten sich auf die jüdisch-arabisch gemischten Städte in Israel, die besetzte Westbank und den Gaza-Streifen aus und eskalierten zu einem elftägigen Krieg zwischen der Hamas und Israel. Es war der vierte Krieg in vierzehn Jahren [Anm.: nach 2008-2009, 2012 und 2014 (ICG 10.8.2021)] (BPB 2.11.2021). Die im Gaza-Streifen regierende islamistische Hamas, die sich als Verteidigerin Jerusalems und der Al-Aqsa-Moschee stilisierte, beschoss israelisches Territorium mit Raketen und Mörsern. Die israelische Armee antwortete mit Bombenangriffen auf das Waffenarsenal, das Tunnelsystem sowie die militärische und politische Führung der Hamas. Mindesten 248 Palästinenser und 12 Israelis verloren in der jüngsten Eskalation ihr Leben (BPB 2.11.2021). Laut UN starben mindestens 129 palästinensische Zivilisten bei den israelischen Angriffen (OCHA 25.6.2021), wie auch 12 israelische Zivilisten und mindestens sieben Palästinenser im Gazastreifen durch Raketenangriffe der Hamas (HRW 13.1.2022). Mindestens 2.200 Palästinenser wurden verletzt, von denen manche möglicherweise Langzeitschäden erlitten haben (USDOS 12.4.2022). Bei der „Guardian of the Walls“ genannten Operation der israelischen Streitkräfte im Mai 2021 wurden insgesamt fast 500 Gebäude im Gazastreifen zerstört oder schwer beschädigt, darunter mehrere Hochhäuser, in denen 33 Medienunternehmen ihre Büros hatten, unter ihnen lokale und internationale Pressebüros wie Al Jazeera und Associated Press. Ebenso wurden Bildungs- und medizinische Einrichtungen getroffen, und das Stromnetzwerk beschädigt. Der daraus resultierende Stromausfall wirkte sich auch auf die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung im Gazastreifen aus (ICG 10.8.2021). Auch wurde eine Wasserentsalzungsanlage bei einem israelischen Angriff getroffen, wodurch die Wasserversorgung für mehr als 250.000 Bewohner des Gazastreifens für rund 12 Tage eingestellt werden musste (AI 2022a). Die WHO warnte unter anderem vor einer verstärkten Ausbreitung von COVID-19, weil sich die vertriebenen Bewohner zum Schutz in Schulen drängten (ICG 10.8.2021). Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben schwerwiegende Verstöße gegen das Kriegsrecht und offensichtliche Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten (HRW 13.1.2022; vgl. AI 2022a). Bei den israelischen Angriffen wurden zahlreiche Zivilisten getötet und unter anderem vier Hochhäuser zerstört, ohne dass sich diese in der Nähe offensichtlicher militärischer Ziele befunden hätten, wie auch die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen willkürliche Raketenangriffe auf israelische Städte durchführten (HRW 13.1.2022). Militante Gruppierungen feuerten aus zivilen Gebieten im Gazastreifen Raketen auf zivile Gebiete in Israel ab. Die israelische Regierung gab an, dass die Hamas und andere Gruppierungen in Gaza zivile Infrastruktur als Schutzschild verwenden würden (USDOS 12.4.2022). Am
- Mai 2021 trat eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft (BPB 2.11.2021).Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben schwerwiegende Verstöße gegen das Kriegsrecht und offensichtliche Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 2022a). Bei den israelischen Angriffen wurden zahlreiche Zivilisten getötet und unter anderem vier Hochhäuser zerstört, ohne dass sich diese in der Nähe offensichtlicher militärischer Ziele befunden hätten, wie auch die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen willkürliche Raketenangriffe auf israelische Städte durchführten (HRW 13.1.2022). Militante Gruppierungen feuerten aus zivilen Gebieten im Gazastreifen Raketen auf zivile Gebiete in Israel ab. Die israelische Regierung gab an, dass die Hamas und andere Gruppierungen in Gaza zivile Infrastruktur als Schutzschild verwenden würden (USDOS 12.4.2022). Am
- Mai 2021 trat eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft (BPB 2.11.2021). Seit den Kampfhandlungen zwischen Israel und militanten Gruppierungen im Gazastreifen im Mai 2021 konnte noch kein dauerhafter Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien erreicht werden. Es kam zuletzt mehrfach zu Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen, der zum Teil mit Luftschlägen der israelischen Streitkräfte beantwortet wurde (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Haaretz 18.4.2022b, Al-Jazeera 22.4.2022). Auch Demonstrationen und Zusammenstöße an der Sperranlage sind weiterhin möglich (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Al-Jazeera 22.4.2022). Beispielsweise im April 2022 folgten tausende Bewohner im Norden des Gazastreifens Protestaufrufen der Hamas, nachdem die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem zu Beginn des heiligen Monats Ramadan im Zentrum tagelanger Gewalt und erhöhter Spannungen gestanden war (Al-Jazeera 22.4.2022). Ende August/Anfang September 2021 warfen Palästinenser im Grenzbereich zwischen dem Gazastreifen und Israel Sprengkörper und die israelischen Streitkräfte setzten scharfe Munition ein, es kam zu Todesopfern und Verletzten (BAMF 6.9.2021, BAMF 23.8.2021). Das unmittelbar an den Gazastreifen angrenzende Gebiet kann von Feuerballons betroffen sein, die Brände auslösen (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Seit dem 22.5.2021 und bis zum 8.5.2022 [Anm.: letzte verfügbare Daten] zählte das Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen insgesamt elf Todesopfer im Gazastreifen, darunter vier ZivilistInnen und drei Tote, deren Status umstritten ist, sowie 156 Verletzte [Anm.: insgesamt – hierbei keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] (OCHA o.D.a).Seit den Kampfhandlungen zwischen Israel und militanten Gruppierungen im Gazastreifen im Mai 2021 konnte noch kein dauerhafter Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien erreicht werden. Es kam zuletzt mehrfach zu Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen, der zum Teil mit Luftschlägen der israelischen Streitkräfte beantwortet wurde (AA 24.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, Haaretz 18.4.2022b, Al-Jazeera 22.4.2022). Auch Demonstrationen und Zusammenstöße an der Sperranlage sind weiterhin möglich (AA 24.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, Al-Jazeera 22.4.2022). Beispielsweise im April 2022 folgten tausende Bewohner im Norden des Gazastreifens Protestaufrufen der Hamas, nachdem die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem zu Beginn des heiligen Monats Ramadan im Zentrum tagelanger Gewalt und erhöhter Spannungen gestanden war (Al-Jazeera 22.4.2022). Ende August/Anfang September 2021 warfen Palästinenser im Grenzbereich zwischen dem Gazastreifen und Israel Sprengkörper und die israelischen Streitkräfte setzten scharfe Munition ein, es kam zu Todesopfern und Verletzten (BAMF 6.9.2021, BAMF 23.8.2021). Das unmittelbar an den Gazastreifen angrenzende Gebiet kann von Feuerballons betroffen sein, die Brände auslösen (AA 24.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Seit dem 22.5.2021 und bis zum 8.5.2022 [Anm.: letzte verfügbare Daten] zählte das Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen insgesamt elf Todesopfer im Gazastreifen, darunter vier ZivilistInnen und drei Tote, deren Status umstritten ist, sowie 156 Verletzte [Anm.: insgesamt – hierbei keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] (OCHA o.D.a). Die Hamas verhaftete in der ersten Jahreshälfte 2019 Hunderte Salafisten. Gruppen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) sind im Gazastreifen momentan nicht stark organisiert, aber die Gefahr, dass sie hier Fuß fassen könnten, ist sehr groß (Zeit Online 8.7.2019). Die Hamas hat in den letzten Jahren IS-Elemente bekämpft, die versuchten, im Gazastreifen eine Präsenz aufzubauen, begrüßte jedoch im März 2022 öffentlich IS-inspirierte Angriffe in Israel (France 24 31.3.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.5.2022): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 24.5.2022 - AI – Amnesty International
(2022a): Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/israel-and-occupied-palestinian-territories/report-israel-and-occupied-palestinian-territories/, Zugriff 30.5.2022 - Al-Jazeera (22.4.2022): Hamas holds rally in Gaza over Israeli raids at Al-Aqsa Mosque, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/22/hamas-rallies-in-gaza-against-israeli-raids-at-al-aqsa-mosque, Zugriff 30.5.2022 - BAMF – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (6.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw36-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 30.5.2022 - BAMF – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (23.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw34-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 30.5.2022 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (2.11.2021): Nahost, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54655/nahost/, Zugriff 30.5.2022 - CIA – Central Intelligence Agency (24.5.2022): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/gaza-strip/#military-and-security, Zugriff 30.5.2022 - DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt, Zugriff 30.5.2022 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.4.2022): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet (dazu gehören das Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und der Gazastreifen), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztes-palaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html, Zugriff 30.5.2022 - Haaretz (18.4.2022a): Gaza Groups Don't Want War, Israel Assesses, but Al-Aqsa Tensions Could Boil Over 'At Any Moment', https://www.haaretz.com/israel-news/2022-04-18/ty-article/.premium/gaza-groups-dont-want-war-israel-assesses-but-al-aqsa-tensions-could-boil-over/00000180-5bec-db1e-a1d4-dfed21dd0000, Zugriff 30.5.2022 - Haaretz (18.4.2022b): Israel Strikes Gaza in Response to Rocket Fire, https://www.haaretz.com/israel-news/2022-04-18/ty-article/rocket-sirens-sound-over-gaza-border/00000180-655c-db2f-a1c0-ef5fb2e30000, Zugriff 30.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1, Zugriff 19.5.2022 - ICG – International Crisis Group (10.8.2021): Beyond Business as Usual in Israel-Palestine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2058139/225-israel-palestine.pdf, Zugriff 30.5.2022 - OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (25.6.2021): Response to the escalation in the oPt | Situation Report No. 5 (18-24 June 2021), https://www.ochaopt.org/content/response-escalation-opt-situation-report-no-5-18-24-june-2021, Zugriff 30.5.2022 - OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.a): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 11.2020a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. Spiegel Online 9.11.2021). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 11.2020a).Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 11.2020a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche Spiegel Online 9.11.2021). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 11.2020a). Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden.
Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 12.4.2022). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten und in manchen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten verurteilt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden.
Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 12.4.2022). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten und in manchen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten verurteilt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Hamas unterhält ein ad hoc-Justizsystem, das getrennt von den Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 28.2.2022). Von der Hamas ernannte Staatsanwälte und Richter arbeiteten de facto vor Gerichten, was die PA als illegal ansah. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen, auch wenn es um Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen geht; dies ist jedoch nicht üblich (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 12.4.2022). Die Hamas setzte auch weiterhin Beschränkungen für die Bevölkerung des Gazastreifens auf der Grundlage ihrer Auslegung des Islam und der Scharia durch, einschließlich eines von den Gerichten der PA getrennten Justizsystems (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der israelischen NGO B'Tselem, die darauf hinweist, dass der Transport von Gefangenen außerhalb des besetzten Gebiets gegen internationales Recht verstößt, befanden sich Ende September 2020 etwa 254 palästinensische Sicherheitshäftlinge und Gefangene aus dem Gazastreifen in israelischen Gefängnissen. Die israelischen Militärgerichte, welche die Fälle dieser Gefangenen behandeln, verfügen nicht über die vollständigen Verfahrensgarantien ziviler Gerichte (FH 28.2.2022). Bewohner des Gazastreifens können von der israelischen Regierung keine Wiedergutmachung oder Entschädigung für Sach- oder Personenschäden verlangen, weil der Gazastreifen nach israelischem Recht als „feindliches Gebiet“ eingestuft ist (USDOS 12.4.2022). Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle oftmals lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al-Monitor 28.3.2018; vgl. USDOS 12.4.2022).Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle oftmals lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al-Monitor 28.3.2018; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das Personenstandsrecht ist grundsätzlich abhängig von Religions- und Konfessionszugehörigkeit (WCLAC/DCAF 5.2012; vgl. USDOS 12.4.2022). Islamische oder christliche religiöse Gerichte behandeln Angelegenheiten des Personenstandsrechts, einschließlich Erbschaft, Heirat, Scheidung und Kindesunterhalt. Für Muslime sind Sharia-Gerichte und für Christen geistliche Gerichte der anerkannten Konfessionen zuständig (USDOS 12.5.2021).Das Personenstandsrecht ist grundsätzlich abhängig von Religions- und Konfessionszugehörigkeit (WCLAC/DCAF 5.2012; vergleiche USDOS 12.4.2022). Islamische oder christliche religiöse Gerichte behandeln Angelegenheiten des Personenstandsrechts, einschließlich Erbschaft, Heirat, Scheidung und Kindesunterhalt. Für Muslime sind Sharia-Gerichte und für Christen geistliche Gerichte der anerkannten Konfessionen zuständig (USDOS 12.5.2021). Quellen: - Al-Monitor (28.3.2018): Tribal law keeps imperfect order in Gaza, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/03/customary-law-among-tribes-has-upper-hand-in-gaza-strip.html, Zugriff 19.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022, Zugriff 19.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - Spiegel Online (9.11.2021): Todesstrafe für Palästinenser wegen »Kollaboration« mit Israel, https://www.spiegel.de/ausland/hamas-todesstrafe-fuer-palaestinenser-wegen-kollaboration-mit-israel-a-216a8906-5cf5-46e8-adba-4dcf48a3c57c, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 Sicherheitsbehörden Im Gazastreifen hat die Hamas in allen Gesellschaftsbereichen de facto die Kontrolle. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage sind, die Hamas zur Verantwortung bzw. Rechenschaft zu ziehen. Für die innere Sicherheit in Gaza zuständig sind Zivilpolizei, Wach- und Schutztruppen, eine interne Geheimdienst- und Ermittlungseinheit sowie der Zivilschutz. Für die nationale Sicherheit zuständig sind die nationalen Sicherheitskräfte, die Militärjustiz, die Militärpolizei, der medizinische Dienst und die Gefängnisbehörde. In einigen Fällen nutzen die „zivilen“ Hamas-Behörden de facto den militärischen Flügel der Hamas-Bewegung, um gegen interne Meinungsverschiedenheiten vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Die Hamas verfügt nicht über konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, den Izz al-Din al-Qassam-Brigaden. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gazastreifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Jihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 24.5.2022). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann,
Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Einer Schätzung der CIA zufolge betrug ihre Stärke im Jahr 2021 20.000-25.000 Kämpfer (CIA 24.5.2022). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021; EU 4.2.2022; USDOS 16.12.2021), genauso wie Izz al-Din al-Qassam und der Islamische Jihad von der EU als terroristische Gruppierungen eingestuft werden (EU 4.2.2022). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Spaltung im Jahr 2007 untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte, im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gaza-Krieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (GIZ 11.2020a). Quellen: - BBC – British Broadcasting Corporation News (1.7.2021): Hamas: The Palestinian militant group that rules Gaza, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-13331522, Zugriff 19.5.2022 - CIA – Central Intelligence Agency (24.5.2022): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/gaza-strip/#military-and-security, Zugriff 30.5.2022 - EU – Europäische Union (4.2.2022): Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32022D0152, Zugriff 20.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - GS – Global Security (1.5.2017): HAMAS (Islamic Resistance Movement), https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 31.3.2020 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (16.12.2021): Country Reports on Terrorism 2020, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2020/#Hamas, Zugriff 19.5.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Palästina hat im März 2014 die UN-Konvention gegen Folter (UNCAT) unterzeichnet (EU 30.3.2022) und das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter sowie die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin in Gaza wie im Westjordanland vor (USDOS 12.4.2022; vgl. EU 30.3.2022) bzw. sind sie weit verbreitet (AI 2022b; vgl. HRW 29.5.2019).Palästina hat im März 2014 die UN-Konvention gegen Folter (UNCAT) unterzeichnet (EU 30.3.2022) und das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter sowie die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin in Gaza wie im Westjordanland vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche EU 30.3.2022) bzw. sind sie weit verbreitet (AI 2022b; vergleiche HRW 29.5.2019). Mit den Auseinandersetzungen zwischen Hamas und Fatah ab 2007 wurden in beiden Gebieten Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt (GIZ 11.2020a). Die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. Bei der unabhängigen palästinensischen Menschenrechtskommission (ICHR) gingen zwischen Januar und September 2020 75 Beschwerden über willkürliche Verhaftungen und 72 über Folter und Misshandlungen gegen die Hamas-Behörden ein (HRW 13.1.2022).In den letzten vier Jahren wurden insgesamt 782 Beschwerden von Bürgern eingereicht, die angeben, von Vollzugsbeamten im Gazastreifen gefoltert und misshandelt worden zu sein. Unter anderem gingen bei der ICHR auch Beschwerden von Frauen und Kindern ein (ICHR 4.2022). Quellen: - AI – Amnesty International
(2022): Palestine (State of) 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/palestine-state-of/report-palestine-state-of/, Zugriff 23.5.2022 - EU – Europäische Union (30.3.2022): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2021 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Reports.docx.pdf, Zugriff 23.5.2022HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1, Zugriff 19.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (29.5.2019): Palestine: No Letup in Arbitrary Arrests, Torture, https://www.hrw.org/news/2019/05/29/palestine-no-letup-arbitrary-arrests-torture, Zugriff 23.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 23.5.2022 - ICHR – Independent Commission for Human Rights (4.2022): Shadow Report of the Independent Commission for Human Rights (ICHR) to the Human Rights Committee on the First Periodic Review of the State of Palestine, https://www.ecoi.net/en/document/2072781.html, Zugriff 20.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 Korruption Gesetzliche Regelungen der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) sehen Strafen für behördliche Korruption vor (USDOS 12.4.2022). Die von der Hamas kontrollierte Regierung verfügt über keine wirksamen oder unabhängigen Mechanismen zur Gewährleistung von Transparenz in Sachen Finanzierung, der Beschaffung oder ihrer Tätigkeit. Der Hamas wird Korruption bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Verteilung von Hilfsleistungen vorgeworfen (FH 28.2.2022). Im Gazastreifen werfen örtliche Beobachter und NGOs der Hamas Fälle von Mittäterschaft bei korrupten Vorgängen vor, einschließlich Vergünstigungen bei Einkaufskonditionen für Immobilien und der Generierung von Einnahmen in Zusammenhang mit Gebührenforderungen gegenüber Importeuren in den Gazastreifen. Internationale Organisationen wiesen auch auf die Korruption bei der Einstellungspraxis der Hamas hin, das ein System des Klientelismus schuf, welches das Wirtschaftswachstum behindert (USDOS 12.4.2022). Laut Korruptionsbericht 2021 der palästinensischen Vereinigung AMAN – Coalition for Accountability and Integrity blieben Machtmissbrauch, „Wasta“ oder Vetternwirtschaft und Klientelismus 2021 die häufigste Form der Korruption in Palästina [Anm.: Wasta = gute Beziehungen]. Auch wurde von wirtschaftlicher Korruption wie Geldwäsche, Steuervermeidung und der Anpreisung von verdorbenen/abgelaufenen Lebensmitteln berichtet. AMAN registrierte Verbesserungen bei der Transparenz von öffentlichen Beschaffungen durch die palästinensischen Behörden. Im Gazastreifen ist die Veröffentlichung von Verträgen auf der Website des Finanzministeriums nach wie vor unvollständig (AMAN 2022). Quellen: - AMAN – The Coalition for Accountability and Integrity
(2022): Fourteenth Annual Report – The State of Integrity and Combating Corruption in Palestine 2021, https://www.aman-palestine.org/cached_uploads/download/2022/05/12/%D8%A7%D9%84%D8%AA%D9%82%D8%B1%D9%8A%D8%B1-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%86%D9%88%D9%8A-%D8%A7%D9%84%D8%A7%D9%86%D8%AC%D9%84%D9%8A%D8%B2%D9%8A-%D8%A3%D9%8A%D8%A7%D8%B12022-1652347284.pdf, Zugriff 23.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Hamas übt im Gazastreifen die de facto-Kontrolle aus und legt der Bevölkerung Restriktionen
ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auf (USDOS 12.5.2021). Es wird berichtet von ungesetzlichen oder willkürlichen Tötungen, Folter und willkürlicher Inhaftierung durch Beamte der Hamas, willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriffen in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, Gewaltandrohungen, Verhaftungen und Verfolgungen von Journalisten, Zensur, Sperren von Websites, wesentlichen Eingriffen in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, Korruption, Gewalt und Gewaltandrohungen gegen LGBTI-Personen, etc. (USDOS 12.4.2022). Die Religionsfreiheit ist im Gazastreifen eingeschränkt. Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erklärt den Islam zur offiziellen Religion Palästinas und besagt, dass „Respekt und Heiligkeit aller anderen himmlischen Religionen (Judentum, Christentum) gewahrt werden sollen“. Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen. Die Hamas-Behörden setzen konservative sunnitische islamische Praktiken durch und versuchen, politische Kontrolle über Moscheen auszuüben. Sie erzwingen jedoch keine Gebete in Schulen und zwingen Frauen nicht dazu, einen Hidschab zu tragen, wie es in den ersten Jahren der Kontrolle durch die Hamas üblich war (FH 28.2.2022). Die Sicherheitskräfte und Kämpfer der Hamas nehmen regelmäßig willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vor. Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet in der Regel keine ordnungsgemäßen Verfahren, und in einigen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten vor Gericht gestellt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es ist unklar, wie viele Palästinenser sich in Untersuchungshaft befinden, jedoch sind Berichte über Inhaftierungen ohne Anklage oder Prozess weit verbreitet (USDOS 12.4.2022).Die Sicherheitskräfte und Kämpfer der Hamas nehmen regelmäßig willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vor. Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet in der Regel keine ordnungsgemäßen Verfahren, und in einigen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten vor Gericht gestellt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es ist unklar, wie viele Palästinenser sich in Untersuchungshaft befinden, jedoch sind Berichte über Inhaftierungen ohne Anklage oder Prozess weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Die Hamas-Behörden führten willkürliche Verhaftungen aufgrund von politischer Zugehörigkeit durch (USDOS 12.4.2022) und verhafteten Gegner und Kritiker wegen ihrer friedlichen Äußerungen. Einige von ihnen wurden in Gewahrsam gefoltert (HRW 13.1.2022). Es gab zahlreiche Berichte darüber, dass die Hamas palästinensische Journalisten zu Unrecht festnahm und Palästinenser verhaftete, die im Internet Kritik an der Hamas im Gazastreifen äußerten. Ungerechtfertigte Inhaftierungen durch die Hamas sind weit verbreitet, insbesondere von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Fatah-Mitgliedern, Journalisten und Personen, die beschuldigt wurden, die Hamas zu kritisieren. Auch Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zu Israel zu haben, wurden von der Hamas zu Unrecht inhaftiert (USDOS 12.4.2022). Die Einschüchterung durch militante Hamas-Kämpfer und andere bewaffnete Gruppen hat Auswirkungen auf die persönliche Meinungsäußerung und private Diskussionen in Gaza. Die Behörden der Hamas überwachen soziale Medien auf kritische Inhalte. Ein HRW-Bericht aus dem Jahr 2018 dokumentierte eine Reihe von Vorfällen, bei denen die Hamas Personen aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien oder ihrer Teilnahme an politischen Veranstaltungen eingeschüchtert, inhaftiert oder misshandelt hat, vor allem diejenigen, welche als Unterstützer der Fatah oder als Gegner der Hamas-Regierung wahrgenommen wurden. So wurden beispielsweise Personen inhaftiert und zu Social-Media-Beiträgen befragt, die sich kritisch über die Hamas-Führung und deren Umgang mit der Stromknappheit äußerten (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass die Hamas im Gazastreifen Fernsehsendungen und schriftliches Material wie Zeitungen und Bücher zensiert (USDOS 12.4.2022). Es gibt ein breites Spektrum an palästinensischen NGOs und zivilgesellschaftlichen Gruppen, und die Hamas unterhält ein großes Netzwerk für soziale Dienste. Allerdings hat die Hamas die Aktivitäten von Organisationen, die sich nicht ihren Vorschriften unterwerfen, eingeschränkt, und viele zivilgesellschaftliche Vereinigungen wurden seit der Spaltung der PA im Jahr 2007 aus politischen Gründen geschlossen. Die Hilfs- und Wiederaufbaubemühungen von NGOs nach dem Konflikt mit Israel im Jahr 2014 wurden zum Teil durch Meinungsverschiedenheiten über den Zugang der internationalen Gemeinschaft und der Palästinensischen Autonomiebehörde zum Gazastreifen sowie die Kontrolle über die Grenzübergänge behindert. Die israelische Regierung schränkt auch den Zugang von Menschenrechtlern und NGO-Mitarbeitern zum Gazastreifen ein (FH 28.2.2022). Die Aktivitäten der Fatah-nahen Palestinian General Federation of Trade Unions, der größten Gewerkschaftsorganisation in den palästinensischen Gebieten, wurden in Gaza eingeschränkt. Die Hamas greift manchmal in Gewerkschaftswahlen oder in die Aktivitäten von Berufsverbänden ein, die mit der Fatah verbunden sind. Die Hamas hat ihre eigenen, parallelen Berufsverbände gegründet, um mit bestehenden Organisationen zu konkurrieren. Aufgrund der katastrophalen Wirtschaftslage, der extrem hohen Arbeitslosigkeit und des dysfunktionalen Gerichtssystems, das die Durchsetzung des Arbeitsschutzes behindert, haben die Arbeitnehmer bei Arbeitskonflikten kaum eine Handhabe (FH 28.2.2022). Die Haftbedingungen in Gefängnissen im Gazastreifen sind Berichten zufolge schlecht und die Gefängniszellen überbelegt. NGO-Berichten zufolge mangelt es in allen Gefängnissen an ange-messenen Einrichtungen und spezieller medizinischer Versorgung für Häftlinge und Gefangene mit Behinderungen. Laut Human Rights Watch führten Mechanismen, mit denen Mitarbeiter und Verwaltungsangestellte zur Rechenschaft gezogen werden sollten, selten, wenn überhaupt, zu Konsequenzen für schwerwiegende Missbräuche. Im Gazastreifen wird dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) Zugang zu Häftlingen gewährt, um Behandlung und Haftbedingungen zu bewerten. Menschenrechtsorganisationen führen Gefängnisbesuche durch. Zu hochrangigen Häftlingen wird der Zugang allerdings verwehrt (USDOS 12.4.2022). Die israelische Menschenrechtsorganisation B'Tselem weist darauf hin, dass die Verbringung von Gefangenen aus dem besetzten Gebiet gegen internationales Recht verstößt. Laut ihren Angaben befanden sich Ende September 2020 rund 254 palästinensische Sicherheitshäftlinge und Gefangene aus dem Gazastreifen in israelischen Gefängnissen. Die israelischen Militärgerichte, welche die Fälle dieser Gefangenen behandeln, verfügen nicht über die vollständigen Verfahrensgarantien ziviler Gerichte (FH 28.2.2022; vgl. AI 2022b). Unter anderem waren palästinensische Gefangene langer Isolationshaft und unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt (AI 2022).Die israelische Menschenrechtsorganisation B'Tselem weist darauf hin, dass die Verbringung von Gefangenen aus dem besetzten Gebiet gegen internationales Recht verstößt. Laut ihren Angaben befanden sich Ende September 2020 rund 254 palästinensische Sicherheitshäftlinge und Gefangene aus dem Gazastreifen in israelischen Gefängnissen. Die israelischen Militärgerichte, welche die Fälle dieser Gefangenen behandeln, verfügen nicht über die vollständigen Verfahrensgarantien ziviler Gerichte (FH 28.2.2022; vergleiche AI 2022b). Unter anderem waren palästinensische Gefangene langer Isolationshaft und unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt (AI 2022). Menschenrechtsorganisationen beklagen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem wurden vom 19.01.2009 bis zum 31.12.2019 im Westjordanland und im Gazastreifen 3.512 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 794 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (GIZ 11.2020a). 2021 war in dieser Hinsicht das tödlichste Jahr seit 2014: israelische Sicherheitskräfte töteten in diesem Jahr laut B’Tselem im Gazastreifen 236 Palästinenser (B’Tselem 4.1.2022). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden zwischen 1.1.2020 und 8.5.2022 [Anm.: dzt. verfügbarer Letztstand] im Gazastreifen im Kontext mit dem Konflikt und der Besetzung 271 Palästinenser getötet, davon 138 Zivilisten, 55 Personen, deren Zugehörigkeit umstritten war, sowie 78 Kombattanten. 2.433 weitere Palästinenser [Anm.: keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] wurden verletzt (OCHA o.D.a). Während der Kämpfe im Mai 2021 wurden laut dem Ministerium für Arbeit und Wohnraum in Gaza rund 2.200 Wohneinheiten durch israelische Angriffe schwer beschädigt. Unter anderem bombardierte Israel vier Hochhäuser in Gaza, wodurch die Bewohner ihre Wohnungen und Unternehmer ihre Geschäfte verloren. Israel informierte zwar die Eigentümer der Türme über seine Absichten, gab den Bewohnern und Geschäftsleuten laut der NGO B’Tselem jedoch nicht genügend Zeit, um ihr Hab und Gut aus den Gebäuden zu entfernen. In den Gebäuden untergebrachte Medienorganisationen verloren teure Ausrüstung und über Jahre gesammeltes Material (B’Tselem 15.12.2021). Israels de facto-Blockade des Gazastreifens, regelmäßige militärische Übergriffe und Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit haben die Zivilbevölkerung in große Bedrängnis gebracht, ebenso wie die strenge Kontrolle der Südgrenze durch Ägypten (FH 28.2.2022). Während der Feindseligkeiten im Mai 2021 und bis August des Jahres untersagten die israelischen Behörden die Einfuhr von Baumaterialien und anderen lebenswichtigen Gütern und schränkten den Zugang zu den Hoheitsgewässern des Gazastreifens für palästinensische Fischer ein – Maßnahmen, welche sich gegen die allgemeine Zivilbevölkerung des Gazastreifens richteten, und laut Human Rights Watch (HRW) „einer rechtswidrigen kollektiven Bestrafung“ gleichkommen (HRW 13.1.2022). Die Palästinenser im Gazastreifen protestierten im August 2021 mehrfach am Zaun zwischen dem Gazastreifen und Israel, um politische und humanitäre Forderungen zu stellen, darunter den Wiederaufbau im Gazastreifen und die Wiedereröffnung der Grenzübergänge [Anm.: Israel hindert Personen auch mit scharfer Munition daran, diese Pufferzonen in der Nähe der Grenze zu betreten (FH 28.2.2022)]. Hunderte nahmen am 21. und 25. August an den Protesten teil, darunter bewaffnete Kämpfer wie auch unbewaffnete Demonstranten. Medienberichten zufolge tötete das israelische Militär während der Proteste drei Personen: einen Kämpfer der Al-Quds-Brigade (AQB), einen 12-jährigen Buben und einen weiteren Mann. Auch ein israelischer Grenzschutzbeamter wurde bei den Protesten getötet (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI – Amnesty International
(2022b): Palestine (State of) 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/palestine-state-of/report-palestine-state-of/, Zugriff 23.5.2022 - B’Tselem – The Israeli Information Center for Human Rights in the Occupied Territories (4.1.2022): 2021 was the deadliest year since 2014, Israel killed 319 Palestinians in oPt 5-year record in house demolitions: 895 Palestinians lost their homes, https://www.btselem.org/press_releases/20220104_in_deadliest_year_since_2014_israel_killed_319_palestinians_in_opt, Zugriff 23.5.2022 - B’Tselem – The Israeli Information Center for Human Rights in the Occupied Territories (15.12.2021): In the May 2021 fighting, Israel bombed four towers in Gaza, leaving dozens of families homeless and business owners jobless, https://www.btselem.org/gaza_strip/20211215_four_towers_bombed_in_gaza_in_may_leaving_dozens_of_families_homeless_and_business_owners_jobless, Zugriff 23.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022, Zugriff 19.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1, Zugriff 19.5.2022 - OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.a): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Israel, West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 23.5.2022
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: – Einsicht in den Akt des BFA; – mündliche Verhandlung am 10.11.2022; – Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Gazastreifen; – Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: (vgl. 2.
- und 2.3.)– Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: vergleiche 2.
- und 2.3.) 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatenlosigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Aufenthaltsdauer ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Identitätsdokumenten (ID-Card, Eheurkunde OZ 5). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht aus seinen dahingehend konsistenten Angaben. Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hervor. Dass der Beschwerdeführer bei der UNRWA nicht als Flüchtling registriert ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 25.08.
- 2.
- Zum Vorbringen: Im Verfahren ergaben sich erhebliche Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Kernvorbringend des Beschwerdeführers. 2.3.
- Folglich ist im Hinblick auf das behauptete ausreisekausale Geschehen festzuhalten, dass bereits erhebliche Divergenzen zwischen den Angaben in der Erstbefragung und jenen im weiteren Verlauf des Verfahrens auftraten. Demnach beschränkte sich der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 19.06.2020 auf die Aussage, dass er in seiner Herkunftsregion an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe und anschließend Mitglieder der Hamas zu ihm nachhause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Aus Angst inhaftiert zu werden, sei er gezwungen gewesen, sein Land zu verlassen. Darüber hinaus habe er auch Angst, dass die Hamas seinen minderjährigen Sohn einsperren würden bis der Beschwerdeführer nach Gaza zurückkehre.
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen; vgl. hierzu auch - wie in der Beschwerde zitiert - VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/
- Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich angab, die Hamas habe bei ihm zuhause mehrmals nach ihm gefragt. Mit keinem Wort erwähnte der Beschwerdeführer, dass er – wie er später im Verfahren vorbrachte – von der Polizei vorgeladen und in weiterer Folge ein bis zwei Tage inhaftiert und dabei gefoltert worden sei. Auch von einem gegen ihn erlassenen Haftbefehl erzählte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nichts. Es wäre jedoch – auch mit Blick auf das Wesen der Erstbefragung – zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein derart einschneidendes Erlebnis wie eine Inhaftierung von ein bis zwei Tagen in Verbindung mit Misshandlungen durch die Polizei sowie einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl von sich aus vorbringt. Der Beschwerdeführer erwähnte diese angeblichen Vorkommnisse jedoch mit keinem Wort. Unter den konkreten Umständen wäre es zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die von ihm vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht geschilderten einschneidenden und dramatischen Ereignisse – wären sie tatsächlich passiert – bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Da er dies unterlassen hat, drängt sich der Schluss auf, dass das – später erstattete – Vorbringen „nachgeschoben“ wurde und nicht den Tatsachen entspricht. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Ereignisse und gegen ihn gerichteten (staatlichen) Maßnahmen zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher Geschehnisse bei der Erstbefragung bzw. der Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der beschwerdeführenden Partei VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/
- 2.3.
- Folglich ist im Hinblick auf das behauptete ausreisekausale Geschehen festzuhalten, dass bereits erhebliche Divergenzen zwischen den Angaben in der Erstbefragung und jenen im weiteren Verlauf des Verfahrens auftraten. Demnach beschränkte sich der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 19.06.2020 auf die Aussage, dass er in seiner Herkunftsregion an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe und anschließend Mitglieder der Hamas zu ihm nachhause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Aus Angst inhaftiert zu werden, sei er gezwungen gewesen, sein Land zu verlassen. Darüber hinaus habe er auch Angst, dass die Hamas seinen minderjährigen Sohn einsperren würden bis der Beschwerdeführer nach Gaza zurückkehre.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen; vergleiche hierzu auch - wie in der Beschwerde zitiert - VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/
- Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich angab, die Hamas habe bei ihm zuhause mehrmals nach ihm gefragt. Mit keinem Wort erwähnte der Beschwerdeführer, dass er – wie er später im Verfahren vorbrachte – von der Polizei vorgeladen und in weiterer Folge ein bis zwei Tage inhaftiert und dabei gefoltert worden sei. Auch von einem gegen ihn erlassenen Haftbefehl erzählte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nichts. Es wäre jedoch – auch mit Blick auf das Wesen der Erstbefragung – zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein derart einschneidendes Erlebnis wie eine Inhaftierung von ein bis zwei Tagen in Verbindung mit Misshandlungen durch die Polizei sowie einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl von sich aus vorbringt. Der Beschwerdeführer erwähnte diese angeblichen Vorkommnisse jedoch mit keinem Wort. Unter den konkreten Umständen wäre es zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die von ihm vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht geschilderten einschneidenden und dramatischen Ereignisse – wären sie tatsächlich passiert – bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Da er dies unterlassen hat, drängt sich der Schluss auf, dass das – später erstattete – Vorbringen „nachgeschoben“ wurde und nicht den Tatsachen entspricht. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Ereignisse und gegen ihn gerichteten (staatlichen) Maßnahmen zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher Geschehnisse bei der Erstbefragung bzw. der Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der beschwerdeführenden Partei VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/
- Widersprüchlich war auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Besuche von Demonstrationen. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, der Grund für die Demonstrationen seien die niedrigen Gehälter sowie die schlechte Stromversorgung im Land gewesen, steigerte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA sein Vorbringen und erklärte, es sei wegen der allgemein schlechten Lage im Gaza, wegen dem geschlossenen Grenzübergang zu Ägypten und generell gegen die Politik der Regierung demonstriert worden. Es sei auch demonstriert worden, weil sie nach dem Studium keine Arbeitsstelle bekommen hätten, es kein Leben und keine Zukunft sowie keinen Frieden und keine Sicherheit gebe. Hat sich die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG – wie bereits ausgeführt wurde – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, so wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Demonstrationen gleichbleibend wiedergeben kann, wenn er diese schon von sich aus vorbringt. Widersprüchlich war auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Besuche von Demonstrationen. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, der Grund für die Demonstrationen seien die niedrigen Gehälter sowie die schlechte Stromversorgung im Land gewesen, steigerte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA sein Vorbringen und erklärte, es sei wegen der allgemein schlechten Lage im Gaza, wegen dem geschlossenen Grenzübergang zu Ägypten und generell gegen die Politik der Regierung demonstriert worden. Es sei auch demonstriert worden, weil sie nach dem Studium keine Arbeitsstelle bekommen hätten, es kein Leben und keine Zukunft sowie keinen Frieden und keine Sicherheit gebe. Hat sich die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG – wie bereits ausgeführt wurde – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, so wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Demonstrationen gleichbleibend wiedergeben kann, wenn er diese schon von sich aus vorbringt. 2.3.
- Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine Festnahme in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, finden sich auch einige Widersprüche in seinem Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Festnahme. Während der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme davon sprach, lediglich einen Tag eingesperrt gewesen zu sein (AS 226), erklärte er in der mündlichen Verhandlung, zwei Tage lang inhaftiert gewesen zu sein (VS 5, 6). Zumal es sich bei einer Verhaftung, insbesondere in Verbindung mit den vorgebrachten Misshandlungen, um ein einschneidendes Ereignis im Leben des Beschwerdeführers handeln müsste, müsste dieser jedenfalls in der Lage sein, genaue und gleichbleibende Angaben hierzu zu machen. Dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angab lediglich einen Tag inhaftiert gewesen zu sein und in der mündlichen Verhandlung demgegenüber von zwei Tagen sprach, lässt eindeutig erkennen, dass es sich hierbei nicht um etwas tatsächlich Erlebtes, sondern um ein gedankliches Konstrukt handelt. Auf Vorhalt dieses Wiederspruches in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus: „Ich muss mich korrigieren. Ich wurde nach der Befragung in der Früh am ersten Tag inhaftiert. Am nächsten Tag wurde ich am späten Nachmittag entlassen.“. Mit seiner Antwort vermag der Beschwerdeführer jedoch keine nachvollziehbare Erklärung für seine divergierenden Angaben zu liefern, zumal es sich bei einer Festnahme von der Früh bis zum späten Nachmittag am Folgetag jedenfalls um eine Anhaltung von mehr als einen Tag handelt und es eben nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer dies nicht schon im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vorbrachte, sondern lediglich von einem Tag sprach. In der behördlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer von sich aus zur behaupteten Festnahme lediglich vor, dass er für einen Tag eingesperrt worden sei, als er zur Polizei gegangen sei (AS 226). Befragt, was bei der Polizei passiert sei, führte der Beschwerdeführer aus: „Ich wurde einvernommen. Mir wurde gesagt, dass ich an keinen Demonstrationen teilnehmen darf. Demonstrationen sind verboten. Wenn ich nochmals teilnehmen werde, werden sie mich festnehmen lassen und verschwinden lassen und die Familie wird von ihm nichts mehr hören.“ (AS 228). Dass es bei der Einvernahme zu physischen oder psychischen Übergriffen durch die Polizei gekommen sei, erwähnte der Beschwerdeführer dabei mit keinem Wort. In der mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer hingegen ein völlig anderes Vorbringen und gab an, gefoltert und geschlagen worden zu sein sowie zwei Tage nichts zu essen bekommen zu haben. Am ersten Tag sei er mehrmals mit einem Stock geschlagen worden, habe sich jedoch nicht dagegen wehren können, da seine Hände zusammengebunden gewesen seien. Am zweiten Tag sei er für zwölf Stunden in einem kleinen Raum gewesen und habe sich nicht bewegen dürfen, sondern habe nur in der Zelle stehen müssen. Während er geschlagen worden sei, hätten sie ihn zudem auch beleidigt (VS 6). Bei den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung handelt es sich somit erneut um eine Steigerung des Vorbringens, zumal er eine Misshandlung durch die Polizei vor dem BFA noch mit keinem Wort erwähnte, sondern erst vor dem BVwG erstmals vorbrachte. Dass der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen austauschte und in der Verhandlung ein viel bedrohlicheres Szenario schilderte, spricht ein weiteres Mal gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von der Polizei gefoltert worden, so hätte er dies bereits im behördlichen Verfahren vorgebracht, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer eine solche Tatsache verschweigen hätte sollen und er im Laufe des Asylverfahrens mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen wurde. 2.3.
- Widersprüchlich äußerte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der von ihm erhaltenen Ladungen der Polizei. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 21.05.2021 an, eine Ladung von der Polizei erhalten zu haben, dieser jedoch nicht nachgekommen zu sein. Erst als er eine zweite Ladung erhalten habe, sei er zur Polizei gegangen (AS 226). In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer jedoch zuerst nicht, dass er die erste Ladung der Polizei ignoriert habe, sondern gab an: „Im April
- Ich bekam eine Ladung und ging dorthin. Ich wurde befragt und wurde festgenommen. Nach zwei Tagen haben sie mich entlassen.“. Befragt wie oft er auf der Polizeistation gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, nur einmal dort gewesen zu sein, nachdem er die Ladung erhalten habe (VS 5). Erst später in der Verhandlung, als der Beschwerdeführer konkret befragt wurde, wie viele Ladungen er erhalten habe, sprach er dann von zwei Ladungen. Seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme widersprechend gab der Beschwerdeführer dabei jedoch an, persönlich lediglich eine Ladung erhalten zu haben, die zweite Ladung habe er erst nach seiner Festnahme erhalten, als er sich bereits bei Freunden aufgehalten habe (VS 7). Von seiner Vertreterin befragt, warum er vor dem BFA gesagt habe, er habe die erste Ladung nicht befolgt, sondern erst die zweite Ladung, bestritt der Beschwerdeführer, dies gesagt zu haben und beteuerte, vor dem BFA dasselbe gesagt zu haben wie in der mündlichen Verhandlung. Diese Erklärung des Beschwerdeführers entspricht allerdings nicht den Tatsachen, wie dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.05.2021 zu entnehmen ist. Diese Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung brachte der Beschwerdeführer keine Einwendungen vor und gab an, alles verstanden zu haben und nichts mehr ergänzen zu wollen (AS 232). Auch später im Verfahren, insbesondere in der Beschwerde und der behördlichen Einvernahme am 25.08.2021, wurden keine Protokollierungsfehler oder Verständigungsschwierigkeiten vorgebracht. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe vor dem BFA dasselbe gesagt wie in der mündlichen Verhandlung, entspricht somit jedenfalls nicht den Tatsachen und stellt lediglich einen schwachen Erklärungsversuch des Beschwerdeführers für seine widersprüchlichen Angaben im Verfahren dar. Auch die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm erhaltenen Ladungen divergieren. So gab der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme am 21.05.2021 an, drei Tage nach einer Demonstrationsteilnahme die erste Ladung erhalten zu haben, was er Anfang 2019 im Jänner, Februar oder März zeitlich einordnete. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, im April 2019 seine erste Ladung erhalten zu haben, welcher auch nachgekommen sei. Später in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, die erste Ladung im März 2019 erhalten zu haben und dieser auch nachgegangen zu sein. Die zweite Ladung habe er im April 2019 erhalten. Zu dieser Zeit habe er sich zwar noch im Land befunden, er habe sich da jedoch bereits bei seinen Freunden aufgehalten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie einer Ladung ist ebenfalls mit 02.03.2019 datiert (AS 385). Eine Festnahme des Beschwerdeführers im März 2019 ist jedoch nicht mit seinen Angaben zum Entschluss der Ausreise vereinbar. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, direkt nach seiner Entlassung den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben (VS 5). Sowohl in der Erstbefragung, als auch in der behördlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer jedoch an, seinen Entschluss zur Ausreise am 02.05.2019 gefasst zu haben (AS 45, 224), was nicht mit seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vereinbar ist. 2.3.
- Wenig plausibel sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Entlassung aus der Haft. So ist es nicht nachvollziehbar, warum die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer nach der Festnahme eine Verpflichtungserklärung unterschreiben lassen sollten, mit welcher er sich verpflichte, an keinen Demonstrationen mehr teilzunehmen, sowie ihn anschließend aus der Haft zu entlassen, wenn sie ihn ohnehin einige Tage später wieder festnehmen hätten wollen. Hätten die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen dauerhaft anhalten wollen, so hätten sie den Beschwerdeführer nach dessen Festnahme nicht nochmals entlassen, nur um sich Tage später die Mühe zu machen diesen zur Festnahme auszuschreiben. 2.3.
- Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage, darunter Kopien einer Ladung der palästinensischen Polizei vom 02.03.2019 (AS 385), einem Festnahmeauftrag vom 20.03.2019 (AS 345), einem Schreiben der Polizeiinspektion XXXX – Anordnung der „Wiederinhaftierung“ (AS 331) und einem Ersuchen der Polizeiinspektion XXXX um „Wiederaufnahme“ des Haftbefehls (OZ 12). 2.3.
- Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage, darunter Kopien einer Ladung der palästinensischen Polizei vom 02.03.2019 (AS 385), einem Festnahmeauftrag vom 20.03.2019 (AS 345), einem Schreiben der Polizeiinspektion römisch 40 – Anordnung der „Wiederinhaftierung“ (AS 331) und einem Ersuchen der Polizeiinspektion römisch 40 um „Wiederaufnahme“ des Haftbefehls (OZ 12). Mehrere Aspekte sprechen gegen die Authentizität dieser vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel. So ist bereits die Formulierung der polizeilichen Ladung vom 02.03.2019 ungewöhnlich, dass sich der Empfänger wegen „ein Thema bei uns“ bei der Polizei einfinden sollte und sohin aus der Ladung nicht hervorgeht, weshalb der Beschwerdeführer bei der Polizei erscheinen sollte. Hinsichtlich des Festnahmeauftrages vom 20.03.2019 ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Verfahren stets angab, bei Zustellung des Haftbefehls bereits im Ausland gewesen zu sein (AS 226, VS 5). Zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Heimatland jedoch erst am 02.05.2019 verlassen habe, ist es nicht glaubhaft, wenn dieser angibt, bei Zustellung des Haftbefehls bereits im Ausland gewesen zu sein, da der Haftbefehl mit 20.03.2019 datiert ist und die Ausreise des Beschwerdeführers somit erst eineinhalb Monate später erfolgte. Die Ungereimtheiten hinsichtlich der Bezeichnung des Betreffs der Ladung, die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Haftbefehls, aber auch die übrigen oa. Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ladungen und des Haftbefehles, lassen daher den Schluss zu, dass es sich hierbei nicht um authentische Schreiben handelt, weshalb diesen kein Beweiswert zuzumessen war. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine dieser vorgelegten Dokumente in Original in Vorlage brachte, obwohl diese nach seinen Angaben an seiner Wohnadresse zugestellt worden seien und somit im Besitz seiner Ehegattin sein müssten. Der Beschwerdeführer wurde im Laufe des Verfahrens mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer die Dokumente deshalb nicht im Original vorlegte, weil er dies nicht wollte, was jedenfalls gegen die Authentizität der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel spricht. Der Beschwerdeführer wurde bereits in der behördlichen Einvernahme am 21.05.2021 befragt, ob er die vorgelegten Dokumente auch im Original vorlegen könne, was dieser bloß verneinte und angab, sie nur am Handy zu haben (AS 218). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, seine Frau habe den original Haftbefehl mit der Post schicken wollen, habe sich jedoch nicht getraut, weil die Post durchsucht werde (VS 6). Dies verwundert jedoch insofern, als sich der Beschwerdeführer seinen Personalausweis sowie die Geburtsurkunden seiner Familienangehörigen sehr wohl im Original zusenden lassen konnte und in der Einvernahme am 25.08.2021 noch angab, wie leicht dies möglich sei, zumal DHL nur vier Tage für den Versand brauche (AS 567). Es gründet daher ausschließlich auf dem Willen des Beschwerdeführers, dass die Dokumente nur in Kopie sowie sehr schlechter Qualität vorliegen, was wiederrum den Eindruck bestätigt, dass es sich hierbei um keine echten behördlichen Dokumente handelt. 2.3.
- Weitere Widersprüche im Vorbingen des Beschwerdeführers finden sich hinsichtlich der behaupteten Hausdurchsuchung. So gab der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme am 21.05.2021 an, dass die Polizei zu ihm nachhause gekommen sei und nach ihm gesucht habe, nachdem er das Land verlassen habe (AS 226). In der mündlichen Verhandlung hingegen, brachte der Beschwerdeführer dem widersprechend vor, dass er 15-20 Tage nachdem sein Haus von der Polizei gestürmt worden sei, Gaza verlassen habe (VS 5). Kurze Zeit später gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung wiederum an, dass sein Haus am
- oder
- Mai durchsucht worden sei, er sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in Ägypten aufgehalten habe. Auf Vorhalt, dass er kurz zuvor angegeben habe erst nach der Stürmung des Hauses Gaza verlassen zu haben, erklärte der Beschwerdeführer: „Ich meinte, ich war nicht in meinem Heimatsland. Ich war da schon in Kairo.“ (VS 6), was keine glaubhafte Erklärung für die zuvor getätigten divergierenden Angaben darstellt. 2.3.
- Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA eine staatliche Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung auf konkrete Nachfrage ausdrücklich verneinte (AS 226), was gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund der Teilnahme an mehreren Demonstrationen einer Verfolgung durch die palästinensischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen, hätte er die Frage in der behördlichen Einvernahme nicht verneint. Gegen eine tatsächliche Verfolgung in seinem Herkunftsstaat spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 25.08.
- Befragt nach seinen Beschwerdegründen gab der Beschwerdeführer an, wegen der Familienzusammenführung Beschwerde erhoben zu haben. Seine Kinder seien im Gaza in Gefahr wegen der Hamas. Befragt ob er der Rechtsberatung noch etwas gesagt habe, was im Bescheid nicht stimme, antwortete der Beschwerdeführer: „Theoretisch war ich zufrieden, aber weil ich meine Familie nicht zu mir holen konnte, war es für mich ein Problem und weil mein Sohn XXXX wegen mir festgenommen wurde, damit ich mich stelle. Zwischen Asyl und Subschutz ist eigentlich kein Unterschied, nur, dass man beim Subschutz die Familie nicht holen darf. Man braucht eine Arbeit und dafür braucht man A1 oder A2 und man muss fleißig sein, braucht eine Wohnung. Damit ich mich wirklich sicher hier fühle und meine Familie hier habe, brauche ich Asyl.“ (AS 567). Den Angaben des Beschwerdeführers ist somit eindeutig zu entnehmen, dass er nicht Beschwerde erhoben hat, weil er der Meinung ist das BFA sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen, sondern weil er seine Familie nach Österreich holen wolle und dies mit dem Status eines Asylberechtigten ohne die gesetzliche Wartezeit zu erreichen sei.Gegen eine tatsächliche Verfolgung in seinem Herkunftsstaat spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 25.08.
- Befragt nach seinen Beschwerdegründen gab der Beschwerdeführer an, wegen der Familienzusammenführung Beschwerde erhoben zu haben. Seine Kinder seien im Gaza in Gefahr wegen der Hamas. Befragt ob er der Rechtsberatung noch etwas gesagt habe, was im Bescheid nicht stimme, antwortete der Beschwerdeführer: „Theoretisch war ich zufrieden, aber weil ich meine Familie nicht zu mir holen konnte, war es für mich ein Problem und weil mein Sohn römisch 40 wegen mir festgenommen wurde, damit ich mich stelle. Zwischen Asyl und Subschutz ist eigentlich kein Unterschied, nur, dass man beim Subschutz die Familie nicht holen darf. Man braucht eine Arbeit und dafür braucht man A1 oder A2 und man muss fleißig sein, braucht eine Wohnung. Damit ich mich wirklich sicher hier fühle und meine Familie hier habe, brauche ich Asyl.“ (AS 567). Den Angaben des Beschwerdeführers ist somit eindeutig zu entnehmen, dass er nicht Beschwerde erhoben hat, weil er der Meinung ist das BFA sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen, sondern weil er seine Familie nach Österreich holen wolle und dies mit dem Status eines Asylberechtigten ohne die gesetzliche Wartezeit zu erreichen sei. 2.3.
- Hinsichtlich der in der behördlichen Einvernahme am 25.08.2021 vorgebrachten Befürchtung wegen der Festnahme seines Sohnes durch die Hamas sei noch anzumerken, dass sich dieser zum Zeitpunkt der Einvernahme gar nicht in Haft befand. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2022 befragt, wann sein Sohn zur Polizei vorgeladen worden sei, woraufhin er angab, dass sein Sohn einmal bei der Hausdurchsuchung und einmal im Juli 2019 bei der Polizei gewesen sei. Dabei sei sein Sohn gefragt worden, ob der Beschwerdeführer noch im Land oder schon im Ausland sei. Sie hätten seinem Sohn zwar auch Angst gemacht und ihm gedroht, dass sie ihn festnehmen und erst dann entlassen würden, wenn der Beschwerdeführer zurückkomme, nach sechs Stunden hätten sie ihn dann aber wieder entlassen bzw. gehen lassen. Seither sei der Sohn nicht mehr bei der Polizei gewesen, was kein besonderes Interesse der palästinensischen Sicherheitskräfte am Sohn des Beschwerdeführers erkennen lässt. 2.3.
- Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die palästinensischen Sicherheitsbehörden, die Hamas oder andere radikale Gruppierungen nicht glaubhaft darzulegen vermochte, er seine Heimat nicht aus Angst vor individueller asylrelevanter Verfolgung verlassen hat und bei einer Rückkehr auch keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hat. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und de