RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlL517 2260789-1 Spruch, L517 2260789-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA.: XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX XXXX vom 26.09.2022, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 römisch 40 vom 26.09.2022, römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 ff FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, ff FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. §§ 76 ff FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraphen 76, ff FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. römisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 2019: Ausreise aus XXXX , Einreise in die XXXX , über XXXX und XXXX nach Kroatien2019: Ausreise aus römisch 40 , Einreise in die römisch 40 , über römisch 40 und römisch 40 nach Kroatien 08.07.2021: Asylantrag in XXXX 08.07.2021: Asylantrag in römisch 40 28.07.2021: Asylantrag in XXXX 25.05.2022: Asylantrag in XXXX 28.07.2021: Asylantrag in römisch 40 25.05.2022: Asylantrag in römisch 40 20.09.2022: Aufgriff in XXXX 20.09.2022: Aufgriff in römisch 40 21.09.2022: Vorladung Quästur XXXX 21.09.2022: Vorladung Quästur römisch 40 25.09.2022: 16:05 Uhr: Einreise aus XXXX nach XXXX mit Regionalzug XXXX 25.09.2022: 16:05 Uhr: Einreise aus römisch 40 nach römisch 40 mit Regionalzug römisch 40 25.09.2022: 16:20 Uhr: Kontrolle und Festnahme durch Organe der öffentlichen Sicherheit in XXXX 25.09.2022: 16:20 Uhr: Kontrolle und Festnahme durch Organe der öffentlichen Sicherheit in römisch 40 25.09.2022: 19:26 Uhr: Erlassung Festnahmeauftrag durch BFA mit anschließender Einlieferung PAZ 26.09.2022: 9:00 Uhr: Niederschrift Einvernahme durch BFA 26.09.2022: Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung 26.09.2022: 9:40 Uhr: Stellung eines Asylantrags 26.09.2022: 10:45 Uhr: Erstbefragung nach Asylantrag 26.09.2022: 14:00 Uhr Erlassung - Aushändigung des Schubhaftbescheides und Verständigung der BBU 27.09.2022: Einleitung des Konsultationsverfahrens mit XXXX 27.09.2022: Einleitung des Konsultationsverfahrens mit römisch 40 06.10.2022: Überstellung vom PAZ XXXX in das PAZ XXXX 06.10.2022: Überstellung vom PAZ römisch 40 in das PAZ römisch 40 11.10.2022: Beschwerdeerhebung durch BBU 11.10.2022: Zustimmung XXXX zur Wiederaufnahme des BF im Zuge des Konsultationsverfahrens11.10.2022: Zustimmung römisch 40 zur Wiederaufnahme des BF im Zuge des Konsultationsverfahrens 17.10.2022: Verhandlung BVwG samt mündlicher Verkündung 17.10.2022: Antrag auf schriftliche Ausfertigung durch BBU 01.12.2022: Rücküberstellung des BF nach Kroatien II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist XXXX Staatsbürger und reiste im Jahr 2019 aus XXXX zunächst in die XXXX . Nach einem ca. 4monatigem Aufenthalt reiste er weiter nach XXXX , danach über XXXX nach XXXX . Die Einreise in die XXXX erfolgte unter Verwendung eines Reisepasses, den der BF in der Folge in diesem Land verloren hat.Der BF ist römisch 40 Staatsbürger und reiste im Jahr 2019 aus römisch 40 zunächst in die römisch 40 . Nach einem ca. 4monatigem Aufenthalt reiste er weiter nach römisch 40 , danach über römisch 40 nach römisch 40 . Die Einreise in die römisch 40 erfolgte unter Verwendung eines Reisepasses, den der BF in der Folge in diesem Land verloren hat. Die Ausreise aus der XXXX sowie die Ein- und Durchreise in die o.a. Länder erfolgte durch den BF illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen. Die Ausreise aus der römisch 40 sowie die Ein- und Durchreise in die o.a. Länder erfolgte durch den BF illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen. Am 08.07.2021 stellte der BF einen Asylantrag in XXXX . Danach am 28.07.2021 in XXXX . Einen dritten Asylantrag stellte der BF in der Folge am 25.05.2022 ebenfalls wieder in XXXX .Am 08.07.2021 stellte der BF einen Asylantrag in römisch 40 . Danach am 28.07.2021 in römisch 40 . Einen dritten Asylantrag stellte der BF in der Folge am 25.05.2022 ebenfalls wieder in römisch 40 . Von XXXX wurde gegen den BF am 04.08.2022 eine SIS-Ausschreibung veranlasst. Von römisch 40 wurde gegen den BF am 04.08.2022 eine SIS-Ausschreibung veranlasst. Am 20.09.2022 wurde der BF aufgefordert, sich am 21.09.2022 bei der Ausländerbehörde des Polizeipräsidiums von XXXX zu melden, um seinen Aufenthalt in XXXX zu regeln.Am 20.09.2022 wurde der BF aufgefordert, sich am 21.09.2022 bei der Ausländerbehörde des Polizeipräsidiums von römisch 40 zu melden, um seinen Aufenthalt in römisch 40 zu regeln. In der Folge wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet gegen den BF erlassen. Am 25.09.2022 um 16:05 Uhr begab sich der BF mit zwei anderen algerischen Staatsbürgern mittels Regionalzug XXXX von XXXX kommend in das XXXX Hoheitsgebiet. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde festgestellt, dass sich der BF illegal nach XXXX begeben hatte und auch keine entsprechenden Reisedokumente oder sonstige Identitätsnachweise mitführte. Am 25.09.2022 um 16:05 Uhr begab sich der BF mit zwei anderen algerischen Staatsbürgern mittels Regionalzug römisch 40 von römisch 40 kommend in das römisch 40 Hoheitsgebiet. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde festgestellt, dass sich der BF illegal nach römisch 40 begeben hatte und auch keine entsprechenden Reisedokumente oder sonstige Identitätsnachweise mitführte. Um 16:20 Uhr wurde der BF von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX festgenommen und zum AGM Büro XXXX verbracht. Um 16:20 Uhr wurde der BF von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in römisch 40 festgenommen und zum AGM Büro römisch 40 verbracht. Bei der Identitätsfeststellung wurde erkannt, dass der BF bereits in XXXX und XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Bei der Identitätsfeststellung wurde erkannt, dass der BF bereits in römisch 40 und römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nach Verständigung des Journaldienstes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde am 25.09.2022 um 19:26 Uhr ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen und wurde der BF in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. Nach Verständigung des Journaldienstes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde am 25.09.2022 um 19:26 Uhr ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und wurde der BF in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht. In der Folge wurde am 26.09.2022 um 9:00 Uhr nachfolgende Erstbefragung des BF durch einen Angehörigen des BFA durchgeführt: „(…) Gegenstand der Amtshandlung: fremdenrechtliche Einvernahme – unrechtmäßiger Aufenthalt – Prüfung des Dublin Tatbestandes – Prüfung einer Sicherungsmaßnahme Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und deren Funktion und Aufgabe erklärt. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Sie sind verpflichtet den Anordnungen oder Auflagen des BFA nachzukommen. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können. Der DOLMETSCHER wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 39a Abs. 1 iVm §§ 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde sie manuduziert.Der DOLMETSCHER wird mit mündlichem Bescheid gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde sie manuduziert. Im Zuge einer allfälligen Sicherungsmaßnahme wird Ihnen ein Rechtsberater als Verfahrenshilfe zur Seite gestellt werden. Sollte keine Sicherungsmaßnahme verhängt werden, werden Sie auf die Existenz der Rechtsberatung durch die Bundesbetreuungsagentur (BBU) aufmerksam gemacht. Die BBU hat eine Beratungsstelle in der Regionaldirektion XXXX eingerichtet ( XXXX ). Diese ist Mo+Mi von 08:00 bis 12:00 Uhr und Di+Do von 12:30 bis 15:30 Uhr besetzt. XXXX ).Sollte keine Sicherungsmaßnahme verhängt werden, werden Sie auf die Existenz der Rechtsberatung durch die Bundesbetreuungsagentur (BBU) aufmerksam gemacht. Die BBU hat eine Beratungsstelle in der Regionaldirektion römisch 40 eingerichtet ( römisch 40 ). Diese ist Mo+Mi von 08:00 bis 12:00 Uhr und Di+Do von 12:30 bis 15:30 Uhr besetzt. römisch 40 ). Frage: Wie ist die Verbindung? Verstehen Sie mich? Antwort: Ja. Frage: Haben Sie einen rechtlichen Vertreter? Antwort: Nein. Erklärung: Dem Fremden wird der Gegenstand der Amthandlung erklärt. Fragen zur Einvernahme und Ihrer Person Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher, haben Sie Einwände gegen ihn? Antwort: Ja ich verstehe und habe keine Einwände. Frage: Wie ist Ihr Name und wo wurden Sie geboren. Welche Staatsbürgerschaft haben Sie? Antwort: Mein Name ist XXXX , ich wurde am XXXX in XXXX geboren. Ich habe die XXXX Staatsbürgerschaft.Antwort: Mein Name ist römisch 40 , ich wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich habe die römisch 40 Staatsbürgerschaft. Frage: Welche Sprachen sprechen Sie? Antwort: Meine Muttersprache ist XXXX . Ich beherrsche ein wenig XXXX und XXXX .Antwort: Meine Muttersprache ist römisch 40 . Ich beherrsche ein wenig römisch 40 und römisch 40 . Frage: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen? Antwort: Ja. Frage: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung, leiden Sie aktuell an irgendwelchen Erkrankungen? Antwort: Ich nehme Medikamente. XXXX und XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht drogensüchtig bin. Ansonsten habe ich keine Erkrankungen. Antwort: Ich nehme Medikamente. römisch 40 und römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht drogensüchtig bin. Ansonsten habe ich keine Erkrankungen. Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann. Sind Sie außerdem damit einverstanden, dass Ihre behandelnden Ärzte sowie behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen bezüglich Sie betreffende ärztliche Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Antwort: Ja damit bin ich einverstanden. Fragen zu Ihrem bisherigen Aufenthalt: Frage: Was ist das Ziel Ihrer Reise? Antwort: Österreich. Frage: Was wollten Sie in Österreich machen? Antwort: ich wollte hier um Asyl ansuchen. Manuduktion: Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass ein Asylantrag bei der österreichischen Exekutive einzubringen ist. Antwort: Ich habe bereits gestern der Polizei gesagt, dass ich einen Asylantrag stellen möchte. Deswegen bin ich im PAZ. Frage: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? Antwort: Gestern. Frage: Wann sind Sie in die EU eingereist? Haben Sie in der Zwischenzeit die EU einmal verlassen? Antwort: 2019 oder
- Die EU habe ich nie verlassen, ich war immer nur da. Frage: In welchen europäischen Ländern haben Sie sich aufgehalten? Wo waren Sie die letzten 5 Monate? Antwort: Ich habe in Slowenien einen Asylantrag gestellt und ich war auch in Italien. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nur in Slowenien und Italien war. Frage: In welchen europäischen Ländern haben Sie einen Asylantrag gestellt? Wie ist der jeweilige Verfahrensstand? Antwort: ich wollte damals nach Österreich kommen und hier Asyl beantragen. Auf der fluchtroute wurde ich in Slowenien gezwungen einen Asylantrag zu stellen. Danach bin ich nach Italien gegangen. Frage/Vorhalt: Also sind Sie in Slowenien zwei Mal gezwungen worden einen Asylantrag zu stellen? A: Nein nur einmal. Nachgefragt gebe ich an, dass das im Jahr 2019 oder 2020 war. Frage: Waren Sie schon einmal in Kroatien? A: Ja ich bin über Kroatien gefahren wo ich nach Slowenien war. Vorhalt: Sie haben 2019 in HR, 2021 in SL und 2022 in SL einen Asylantrag gestellt. Was ist nun die Wahrheit? In Kroatien war ein Asylantrag und der Antrag wurde negativ entschieden und mir wurde ein Zettel gegeben, dass ich das Land verlassen soll. Frage: Haben Sie das Land verlassen? A: Ja. Frage: Was haben Sie in Italien gemacht? Antwort: ich habe dort nicht um Asyl angesucht. Frage: Was haben Sie dann gemacht? Antwort: Ich habe durch illegal gelebt. Frage: Sind Sie dort strafrechtlich in Erscheinung getreten? A: Nein. Frage: Warum haben Sie in Italien ein Einreiseverbot/Aufenthaltsverbot? Antwort: Das weiß ich nicht aber ich wurde dort auch aufgefordert Italien zu verlassen. Ich habe nichts angestellt. Frage: Wurden Sie von Slowenien nach Kroatien überstellt? Antwort: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass das ca. vor einem Jahr war. Frage: Wo waren Sie am 12.05.2022? Antwort: ich war in Slowenien. Das war in diesem Zeitraum wo ich nach Kraotien gebracht wurde. Dann bin ich wieder nach Slowenien und habe wieder um Asyl angesucht. Frage: Warum haben Sie sich dem Verfahren/der Abschiebung in Slowenien und Kroatien entzogen? Antwort: In Kroatien wurde ich aufgefordert das Land zu verlassen und in Slowenien kann man nicht leben. Frage: Besitzen Sie gültige Reisedokumente? Haben oder hatten Sie jemals andere Dokumente, wenn ja, wo sind diese? Antwort: Nein. Frage: Haben Sie in einem europäischen Staat einen gültigen Aufenthaltstitel? Antwort: Nein. Frage: Haben oder hatten Sie jemals einen (ordentlichen) Wohsitz in Österreich? Antwort: Nein. Frage: Haben Sie Freunde oder Familie in Österreich? Können Sie bei jemandem wohnen? Wenn ja, nennen Sie bitte Name und Adresse. Antwort: Ich habe Freunde. Er heißt XXXX . Er lebt in XXXX . Ich habe keine Adresse. Ich habe mein Handy habe ich verloren.Antwort: Ich habe Freunde. Er heißt römisch 40 . Er lebt in römisch 40 . Ich habe keine Adresse. Ich habe mein Handy habe ich verloren. Frage: Über wieviel Bargeld oder sonstige Zahlungsmittel verfügen Sie? Antwort: Ich habe kein Geld. Frage: Was würden Sie im Falle Ihrer Entlassung tun? Antwort: Ich würde zur Polizei gehen und einen Asylantrag stellen. Frage: Nach der Dublin – III Verordnung ist vermutlich Slowenien oder Kroatien für Sie zuständig, Österreich wird mit dem zuständigen Dublin-Staat Kontakt aufnehmen, und vermutlich werden Sie dorthin überstellt, was sagen Sie dazu?Frage: Nach der Dublin – römisch drei Verordnung ist vermutlich Slowenien oder Kroatien für Sie zuständig, Österreich wird mit dem zuständigen Dublin-Staat Kontakt aufnehmen, und vermutlich werden Sie dorthin überstellt, was sagen Sie dazu? Antwort: ich möchte hier in Österreich bleiben. Ich möchte hier einen Asylantrag stellen, ich möchte nicht zurück nach Slowenien oder Kroatien.Antwort: ich möchte hier in Österreich bleiben. Ich möchte hier einen Asylantrag stellen, ich möchte nicht zurück nach Slowenien oder Kroatien., Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zur Lage in dem für Sie zuständigen Staat samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch anderen Quellen wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Frage: Wollen Sie dazu Stellung nehmen. Antwort : Nein. Feststellung: Es konnte erkannt werden, dass in Ihrem besondere Fall erhebliche Fluchtgefahr besteht. Sie sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit greifbar. Sie sind unstet aufhältig, haben keine ausreichenden finanziellen Mitteln, keinen Aufenthaltstitel, keine Dokumente und keine Anknüpfungspunkte an Österreich. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Daher ist die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung dringend erforderlich. Anmerkung: Es wird daher zur Sicherung des Verfahrens zur Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung gegen Sie die Schubhaft verhängt werden und wird Ihnen in Kürze ein Bescheid zugestellt. Sie finden darin den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer Ihnen verständlichen Sprache. Weiters wird Ihnen vom Bundesamt kostenlos ein Rechtsberater zur Verfahrenshilfe zur Seite gestellt. Aufgrund des Dublinabkommens wird im Anschluss vom Bundesamt die Rückführung in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat geprüft. Frage: Wollen Sie dazu Stellung nehmen. Antwort: Aber ich möchte hier einen Asylantrag stellen. Anmerkung: Die Niederschrift wird nun vom Dolmetscher/von der Dolmetscherin rückübersetzt. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihnen die Niederschrift übersetzt wurde und die Angaben stimmen. Frage: Haben Sie alles verstanden? Antwort: Ich möchte wissen, ob ich das Recht habe hier einen Asylantrag stellen oder nicht. (…)“ Laut Unterlagen wurde der BF informiert, dass ein Verfahren zur Außerlandesbringung eingeleitet worden sei, in dessen Folge dieser um 09:40 Uhr einen Asylantrag stellte. Anschließend erfolgte von 10:45 Uhr bis 11:35 Uhr die Erstbefragung zum gestellten Asylantrag, siehe das diesbezügliche Protokoll vom 26.09.
- Um 14:00 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid ausgehändigt, gleichzeitig wurde auch die BBU verständigt und der BF darüber informiert. Mit 06.10.2022 wurde der BF vom PAZ XXXX in das PAZ XXXX verbracht.Mit 06.10.2022 wurde der BF vom PAZ römisch 40 in das PAZ römisch 40 verbracht. Seitens der BBU wurde am 11.10.2022 die Beschwerde gem § 22a BFA-VG eingebracht. Im Zuge der Beschwerde wurden nachfolgende Anträge gestellt:Seitens der BBU wurde am 11.10.2022 die Beschwerde gem Paragraph 22 a, BFA-VG eingebracht. Im Zuge der Beschwerde wurden nachfolgende Anträge gestellt: • eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; • den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; • im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; • der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gem VwG- Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. Zusammenfassend bringt die BBU vor, dass beim BF keine Fluchtgefahr bestehe, die Anwendung gelinderer Mittel möglich gewesen wäre und auch hinsichtlich der finanziellen Mittel mit der Antragstellung auf Asyl die Grundversorgung greifen würde. Weiters in Wiedergabe diverser höchstgerichtlicher Entscheidungen, dass die Schubhaftverhängung unverhältnismäßig und somit auch rechtswidrig sei. Wie aus den Unterlagen zu entnehmen ist, erfolgte am 11.10.2022 eine positive Rückmeldung betreffend Konsultationsverfahren und Übernahme des BF, welches mit 27.09.2022 mit Kroatien eingeleitet wurde. Am 12.10.2022 wurde dem BVwG seitens des BFA eine Gegenschrift bzw. Stellungnahme übermittelt und wurden die Anträge gestellt,
- die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
- gem. § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen
- gem. Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen
- den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten Weiters führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Verhängung der Schubhaft rechtskonform sei, eine begründete Fluchtgefahr vorliege und die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht geboten war. Darüber hinaus dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft bedingt durch das positive Konsultationsverfahren mit Kroatien und einer damit verknüpften Überstellung weiterhin gegeben sind. Diesbezüglich wurde auch darauf hingewiesen, dass mit einer baldigen Überstellung des BF nach Kroatien zu rechnen ist. Am 17.10.2022 wurde in Anwesenheit des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Anschließend wurde im Zuge der mündlichen Verkündung spruchgemäß entschieden. Der BF stellte durch die BBU am selben Tag einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung. Mit 01.12.2022 wurde der BF nach XXXX rücküberstellt.Mit 01.12.2022 wurde der BF nach römisch 40 rücküberstellt. Da der BF über keine Vertretung mehr verfügt und auch keine Zustelladresse ermittelt werden konnte, wird das Erkenntnis mittels Hinterlegung im Akt zugestellt. Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes., Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Sachverhalt:, 2.
- Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere den Angaben des BF gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der Befragung durch Vertreter der bB. , Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere den Angaben des BF gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der Befragung durch Vertreter der bB. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.
- Unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen sowie der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung erweist sich dieser für das erkennende Gericht in keinster Weise glaubwürdig. So widerspricht er sich bereits in den beiden Niederschriften vom 26.09.2022 hinsichtlich der Asylanträge und Asylverfahren in XXXX und XXXX als auch der diesbezüglichen zeitlichen Angaben zu seinen Aufenthalten in der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . So widerspricht er sich bereits in den beiden Niederschriften vom 26.09.2022 hinsichtlich der Asylanträge und Asylverfahren in römisch 40 und römisch 40 als auch der diesbezüglichen zeitlichen Angaben zu seinen Aufenthalten in der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Der BF behauptet unter anderem, sich 2 Jahre in XXXX aufgehalten zu haben. In einer anderen Niederschrift vom selben Tag führte der BF dazu aus, sich in den letzten 5 Monaten sowohl in XXXX als auch in XXXX aufgehalten zu haben. In der mündlichen Verhandlung hingegen führte der BF an, ständig zwischen XXXX und XXXX hin und hergependelt zu sein. Weiters dass er in XXXX zwangsweise einen Asylantrag stellen musste und in XXXX verbleiben musste. Ebenfalls widersprechen die Angaben des BF, wonach er nur einen Asylantrag in XXXX gestellt hätte den im IZR gespeicherten Daten.Der BF behauptet unter anderem, sich 2 Jahre in römisch 40 aufgehalten zu haben. In einer anderen Niederschrift vom selben Tag führte der BF dazu aus, sich in den letzten 5 Monaten sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 aufgehalten zu haben. In der mündlichen Verhandlung hingegen führte der BF an, ständig zwischen römisch 40 und römisch 40 hin und hergependelt zu sein. Weiters dass er in römisch 40 zwangsweise einen Asylantrag stellen musste und in römisch 40 verbleiben musste. Ebenfalls widersprechen die Angaben des BF, wonach er nur einen Asylantrag in römisch 40 gestellt hätte den im IZR gespeicherten Daten. Widersprüchliche Angaben betreffend seines angeblichen Freundes XXXX stützen ebenfalls die Annahme der Unglaubwürdigkeit des BF.Widersprüchliche Angaben betreffend seines angeblichen Freundes römisch 40 stützen ebenfalls die Annahme der Unglaubwürdigkeit des BF. 3.Rechtliche Beurteilung: 3.0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl I Nr 144/2013 idgF– Fremdenpolizeigesetz FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, idgF – Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idgF– Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF – BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 144/2013 idgF– BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF – BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBl I Nr. 87/2012 idgF– BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG,. BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG,. BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgF– PersFrG Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF – Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF– Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF – VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)– VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.
- § 22a BFA-VG
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn3.1. Paragraph 22 a, BFA-VG
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. § 76 FPG
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, FPG
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 FPG
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, FPG
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dublin III VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013Dublin römisch drei VO Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom 26. Juni 2013 Artikel 28 Haft
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, verfügt der BF über keinerlei wirtschaftliche bzw. finanzielle Ressourcen, welche für eine ordentliche Lebensführung notwendig sind. Darüber hinaus ist auch die soziale Bindung als nicht vorhanden zu qualifizieren. Nur weil der Bf infolge seines Antrages Anspruch auf Grundversorgung und die Unterbringung in einem Flüchtlingsheim hätte, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass keine Notwendigkeit für die Schubhaft mehr bestehe. Folglich garantiert auch die angebliche Wohnmöglichkeit iZm der Antragstellung absolut keine künftige Kooperation mit den Behörden. Aus den kryptischen Angaben des Vorhandenseins der Bekanntschaft namens XXXX in XXXX unter Vernachlässigung exakter Angaben von Namen und Adresse, kann keine enge Verbindung zu dieser Person und Unterstützung abgeleitet werden. Dementsprechend liegt keine soziale Anbindung nach Österreich vor.Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, verfügt der BF über keinerlei wirtschaftliche bzw. finanzielle Ressourcen, welche für eine ordentliche Lebensführung notwendig sind. Darüber hinaus ist auch die soziale Bindung als nicht vorhanden zu qualifizieren. Nur weil der Bf infolge seines Antrages Anspruch auf Grundversorgung und die Unterbringung in einem Flüchtlingsheim hätte, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass keine Notwendigkeit für die Schubhaft mehr bestehe. Folglich garantiert auch die angebliche Wohnmöglichkeit iZm der Antragstellung absolut keine künftige Kooperation mit den Behörden. Aus den kryptischen Angaben des Vorhandenseins der Bekanntschaft namens römisch 40 in römisch 40 unter Vernachlässigung exakter Angaben von Namen und Adresse, kann keine enge Verbindung zu dieser Person und Unterstützung abgeleitet werden. Dementsprechend liegt keine soziale Anbindung nach Österreich vor. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keinster Weise gewillt ist, den Asylverfahren sowohl in XXXX als auch in XXXX beizuwohnen bzw. an diesen mitzuwirken. Dies ergibt sich unter anderem durch das Verhalten des BF in Zusammenhang mit den gestellten Asylanträgen in XXXX am 08.07.2021 sowie am 28.07.2021 und 25.05.22 in XXXX . Weiters steht auch für das Gericht fest, dass der BF durch die illegale Ein- und Durchreise von der XXXX über XXXX und XXXX nach XXXX und in der Folge auch nach XXXX , XXXX und XXXX sich den rechtlichen Vorschriften entzogen hat. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keinster Weise gewillt ist, den Asylverfahren sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 beizuwohnen bzw. an diesen mitzuwirken. Dies ergibt sich unter anderem durch das Verhalten des BF in Zusammenhang mit den gestellten Asylanträgen in römisch 40 am 08.07.2021 sowie am 28.07.2021 und 25.05.22 in römisch 40 . Weiters steht auch für das Gericht fest, dass der BF durch die illegale Ein- und Durchreise von der römisch 40 über römisch 40 und römisch 40 nach römisch 40 und in der Folge auch nach römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sich den rechtlichen Vorschriften entzogen hat. In Zusammenschau des Verhaltens des BF ergibt sich dadurch eine „erhebliche“ Fluchtgefahr. Bekräftigt wird dies auch durch die Angaben des BF im Zuge der Erstbefragungen vom 26.09.2022, grundsätzlich immer schon in XXXX um Asyl ansuchen zu wollen. Dies steht im Wiederspruch zu den zeitlichen Angaben betreffend Aufenthalte in den diversen Ländern, insbesondere den angegebenen 2jährigen Aufenthalt in XXXX . Erst nachdem gegenüber dem BF ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im gesamten Schengenraum von den XXXX Behörden ausgesprochen wurde, suchte dieser den Weg nach XXXX . Die Anzahl der Asylanträge und das Nichtzuwarten auf die behördlichen Entscheidungen lassen jegliche Mitwirkungsbereitschaft des BF vermissen.In Zusammenschau des Verhaltens des BF ergibt sich dadurch eine „erhebliche“ Fluchtgefahr. Bekräftigt wird dies auch durch die Angaben des BF im Zuge der Erstbefragungen vom 26.09.2022, grundsätzlich immer schon in römisch 40 um Asyl ansuchen zu wollen. Dies steht im Wiederspruch zu den zeitlichen Angaben betreffend Aufenthalte in den diversen Ländern, insbesondere den angegebenen 2jährigen Aufenthalt in römisch 40 . Erst nachdem gegenüber dem BF ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im gesamten Schengenraum von den römisch 40 Behörden ausgesprochen wurde, suchte dieser den Weg nach römisch 40 . Die Anzahl der Asylanträge und das Nichtzuwarten auf die behördlichen Entscheidungen lassen jegliche Mitwirkungsbereitschaft des BF vermissen. Die vom BF angegebene Mitwirkungsbereitschaft ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens unglaubwürdig. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse betreffend des Verhaltens als auch der Einstellung des BF insbesondere der Tatsache, dass der BF klar und deutlich zum Ausdruck bringt, in XXXX bleiben und nicht nach XXXX oder XXXX zurückkehren zu wollen kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel nicht vorliegen. In concreto geht das Gericht davon aus, dass beispielsweise der BF der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen wird. Auch andere gelindere Mittel welche das Gesetz vorsehen würde, stehen im Widerspruch zum bisherigen Verhalten des BF. Dies bestätigen auch die illegalen Reisebewegungen des BF seit seinem ersten Aufenthalt in XXXX . Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse betreffend des Verhaltens als auch der Einstellung des BF insbesondere der Tatsache, dass der BF klar und deutlich zum Ausdruck bringt, in römisch 40 bleiben und nicht nach römisch 40 oder römisch 40 zurückkehren zu wollen kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel nicht vorliegen. In concreto geht das Gericht davon aus, dass beispielsweise der BF der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen wird. Auch andere gelindere Mittel welche das Gesetz vorsehen würde, stehen im Widerspruch zum bisherigen Verhalten des BF. Dies bestätigen auch die illegalen Reisebewegungen des BF seit seinem ersten Aufenthalt in römisch 40 . Betreffend der Rückbringung nach XXXX und XXXX steht für das Gericht gegenwärtig fest, dass mit beiden Ländern Konsultationsverfahren eingeleitet wurden und von XXXX bereits am 11.10.2022 eine positive Rückantwort erfolgte. Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung nach XXXX ist daher weiterhin gegeben. Somit ist die Fortsetzung der Schubhaft bis auf weiteres zulässig. Betreffend der Rückbringung nach römisch 40 und römisch 40 steht für das Gericht gegenwärtig fest, dass mit beiden Ländern Konsultationsverfahren eingeleitet wurden und von römisch 40 bereits am 11.10.2022 eine positive Rückantwort erfolgte. Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung nach römisch 40 ist daher weiterhin gegeben. Somit ist die Fortsetzung der Schubhaft bis auf weiteres zulässig. Seitens des BVwG wird festgehalten, dass die beantragte mündliche Verhandlung im Zusammenhang mit der Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durchgeführt wurde. Ausschlaggebend für die Anberaumung und Durchführung der mündlichen Verhandlung ist die Objektivierung des Sachverhaltes und nicht die von der Rechtsvertretung in ihrer Beschwerde ins Treffen geführte, nicht antragsgemäße Entscheidung durch das BVwG. § 35 VwGVG
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, VwGVG
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes und der diesbezüglichen Beweiswürdigung, war die Beschwerde abzuweisen und über die damit verknüpften Kosten spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisungen vollständig obsiegende Partei, weshalb ihr die Kosten im entsprechenden Ausmaß zuzusprechen waren. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Bf auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie gänzlich unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Bf auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie gänzlich unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Schlussfolgernd war sowohl betreffend der Revision als auch des Kostenantrages spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2260789.1.00