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{'item': 'L525 2266443-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlL525 2266443-1 Spruch, L525 2266443-1/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mü

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 13.05.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei krank und könne nicht arbeiten. Er habe beschlossen nach Europa zu reisen und zu arbeiten um seine Familie zu unterstützen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor Armut. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Erstbefragung darüber belehrt, dass eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfinde und dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes seien. Der Beschwerdeführer tauchte in weiterer Folge unter und war nicht mehr greifbar. Mit Bescheid vom 18.08.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab. Gemäß § 8 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht der Status des subsidiäre Schutzberechtigten gewährt, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig sei. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 18.08.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab. Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht der Status des subsidiäre Schutzberechtigten gewährt, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig sei. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2023 von Deutschland zurück nach Österreich überstellt. Im Zuge der Einvernahme zur Schubhaft gab der Beschwerdeführer zu verstehen, dass er nicht in sein Heimatland zurückwolle und deshalb einen Folgeantrag stelle, was er am 10.01.2023 aus der Schubhaft heraus auch machte. Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2023 erneut einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen nunmehrigen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat sei es schlimmer geworden. Sein Leben sei in Gefahr, auch in Österreich. Er habe bereits bei der ersten Befragung angegeben, dass er nach Deutschland wolle, dort habe man ihm aber gesagt, dass Österreich für sein Verfahren zuständig sei. Als er das erste Mal nach Österreich gekommen sei, hätte ihn eine Person namens "Naeem" schlagen wollen. Seine Verwandten hätten auch seine Verwandten in der Heimat bedroht. Auch sein Bruder in Indien sei von dessen Familie geschlagen worden. Es gäbe in seiner Familie auch eine geschiedene Frau mit zwei Kindern und seine Familie hätte wollen, dass er diese Frau heirate. Er wolle aber keine "gebrauchte" Frau heiraten. Auch "Naeem" sei ein Verwandter von ihm, er lebe hier in Österreich. Er würde zum Heiraten gezwungen und wenn er zurückgehe, würden die Streitigkeiten innerhalb der Familie wieder anfangen. Die nunmehr genannten Gründe seien ihm seit der Ausreise aus Pakistan bekannt. Er sei vorher in Griechenland gewesen und als er das erste Mal nach Österreich gekommen sei, hätte das angefangen. Als er damals in Österreich das erste Mal befragt worden wäre, hätte er alle Fragen beantwortet. Seiner Meinung nach sei dies aber kein Asylantrag gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2023 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte sich einer Rechtsberatung unterzogen. Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 31.01.2023 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, er sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei er nicht integriert und sei er gesund. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und habe sich die Lage im Herkunftsland nicht relevant geändert, weshalb die Gefahr einer Verletzung von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei. Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 31.01.2023 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, er sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei er nicht integriert und sei er gesund. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und habe sich die Lage im Herkunftsland nicht relevant geändert, weshalb die Gefahr einer Verletzung von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht ersichtlich sei. Die Verwaltungsakten langten am 02.02.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 ein, wovon das BFA am gleichen Tag verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 12.5.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung an, er wolle seine Familie unterstützen und sei nach Europa gekommen um zu arbeiten. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass es sich bei der Befragung um seine Erstbefragung im Asylverfahren handle. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge seit dem 18.05.2022 aus dem Grundversorgungsquartier abgängig und wies keine Meldung im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 18.08.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 18.08.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 09.01.2023 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft den gegenständlichen Asylantrag. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 10.01.2023 einer Erstbefragung unterzogen und am 23.01.2023 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.01.2023 wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aberkannt und wurde die Bescheidausfertigung samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.01.2023 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz aberkannt und wurde die Bescheidausfertigung samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Akt langte am 02.02.2023 in der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein. Der Beschwerdeführer brachte gegenständlich im Wesentlichen vor, dass er nicht nach Pakistan zurückkehren könne, da es zu Hause Streitereien mit seinen drei Cousins gäbe. Sein Vater sei in Katar arbeiten gewesen und hätte sich Geld von seinem Bruder ausgeborgt, das Geld habe er auch zurückgegeben, aber es gäbe immer noch Streit. Da der Beschwerdeführer der älteste Sohn sei, sei alles immer mit ihm besprochen worden. Dreimal hätten sie ihn auch umbringen wollen, seine Cousins hätten außerdem eine Schwester mit zwei Kindern, die solle der Beschwerdeführer heiraten. Er wolle aber keine gebrauchte Frau heiraten. Befragt, warum er dies nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte nicht gewusst, was Asyl bedeute. Die Cousins würden ihm immer alles vorschreiben wollen und er habe ihnen widersprochen, deswegen würden sie ihn umbringen wollen. Der Beschwerdeführer wolle auch die Cousine nicht heiraten, er habe oft widersprochen und deswegen hätten sie ihn umbringen wollen. Sein Leben sei in Gefahr und er könne nicht freiwillig zurückreisen. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und hat sich dem ersten Asylverfahren entzogen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein rechtskräftiges Einreiseverbot. Das nunmehr erstattete Vorbringen begründet keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt zum bisherigen Verfahren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar. Dass die allgemeine Lage in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht entgegengetreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet. Zu den nunmehr erstatteten Ausreisegründen hält die belangte Behörde nachvollziehbar fest, dass dem nunmehr erstatteten Vorbringen kein glaubhafter Kern zukomme. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Zunächst zeigt die belangte Behörde bereits nachvollziehbar auf, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers offenbar ohne weitere Probleme in Pakistan leben könne, obwohl dieser Pakistan angeblich bereits vor drei bis vier Jahren verlassen habe (AS 130). Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer zunächst auf Geldprobleme vorbrachte, die seine Familie angeblich den Cousins schulde, wirkt es befremdlich, dass die Familie des Beschwerdeführers offenbar ohne weitere Probleme in Pakistan leben kann und geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass das Vorbringen, die Cousins wären am ihm am meisten interessiert, eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Abgesehen davon waren die Probleme des Beschwerdeführers bereits während des ersten Verfahrens aufrecht, immerhin hätte er deswegen ja Pakistan verlassen (AS 45 bzw. 130). Glaubhafte Gründe, weswegen er im ersten Verfahren dies nicht vorbrachte, wurden keine erstattet. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er hätte nicht gewusst, was Asyl sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er ausdrücklich im Zuge der Erstbefragung im ersten Asylverfahren dazu belehrt wurde (AS 5, zum ersten Asylverfahren). Dass der Beschwerdeführer dort ausschließlich wirtschaftliche Gründe vorbrachte, wird damit nicht erklärt, dass er nicht gewusst hätte, dass es sich um eine Asylbefragung handelte. Der Beschwerdeführer verneinte eine Bedrohungslage im Mai 2022 noch ausdrücklich. Soweit die belangte Behörde ausführte, dass rechtskräftig negativ beschiedene Vorbringen des ersten Verfahrens sei im Vergleich zum nunmehr erstatteten Vorbringen eine nicht glaubhafte Steigerung (AS 131), so ist dies nachvollziehbar, bedenkt man, dass das nunmehr erstattete Vorbringen bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung aktuell war und der Beschwerdeführer deswegen ja Pakistan verlassen hätte. Davon abgesehen erlaubt sich das erkennende Gericht auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in keiner Weise substantiierte, so brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde keinerlei Details zu den angeblichen Mordversuchen durch seine Verwandtschaft vor, noch zur behaupteten Nötigung seine "gebrauchte" Cousine zu heiraten. Das erkennende Gericht hält daher fest, dass die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer keinen neues – mit einem glaubhaften Kern ausgestatteten – Vorbringen erstattete.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: § 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 12 a, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
  4. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." § 12a Abs. 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG). Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22, BFA-VG). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2022 getroffene Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) nach wie vor aufrecht, zumal der Beschwerdeführer der Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht nachkam. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten und des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf Gründe, die bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung – wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte – bestanden und keinen glaubhaften Kern aufweisen. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers – er hätte nicht gewusst was Asyl bedeute – stellen eine Schutzbehauptung dar. Der belangten Behörde ist im Zuge einer Grobprüfung nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die nunmehr behaupteten Gründe des Beschwerdeführers bereits von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, welches mit Bescheid des BFA vom 18.08.2022, da Zl. 1307565503-221566751 abgeschlossen wurde, mitumfasst ist und das nunmehrige Vorbringen auch keinen glaubhaften Kern aufweist. Ein neues Tatsachenvorbringen, dass einen wesentlich geänderten Sachverhalt begründen würde, wurde mit der angeblichen Bedrohung durch seine – nicht näher bezeichneten – Cousins nicht erstattet. Das nunmehr "neu" erstattete Vorbringen erweist sich im Sinne einer Grobprüfung als von der Rechtskraft des Bescheides vom 18.08.2022 mitumfasst. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren – nämlich glaubhafteren – Einschätzung führen würde, wurde nicht erstattet, weshalb der Beurteilung des BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht entgegengetreten werden kann. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vor bzw. wurde auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in Pakistan wesentlich geändert hätte. Eine Änderung der Lage in Pakistan, die notorisch bekannt sein müsste, ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat. 3.2 Verletzung der EMRK: Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein – im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – schützenswertes Familien- oder Privatleben, verfügt, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde. Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und bereits durch die pakistanische Botschaft identifiziert wurde. Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und bereits durch die pakistanische Botschaft identifiziert wurde. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2023 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2023 rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L525.2266443.1.00

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