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{'item': 'W112 2264335-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW112 2264335-1 Spruch, W112 2264335-1/23E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.12.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNIS

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 22.06.2022 entzog, wie er sich zuvor bereits jedenfalls auch dem Verfahren in DEUTSCHLAND entzogen hatte.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 22.06.2022 entzog, wie er sich zuvor bereits jedenfalls auch dem Verfahren in DEUTSCHLAND entzogen hatte.

§ 76Abs.

3 Z 6 lit. a FPG vor, weil der Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz in mehreren Mitgliedstaaten gestellt hatte (zwei Mal in Österreich, einmal in der SCHWEIZ, einmal in DEUTSCHLAND).

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG vor, weil der Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz in mehreren Mitgliedstaaten gestellt hatte (zwei Mal in Österreich, einmal in der SCHWEIZ, einmal in DEUTSCHLAND). Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 22.06.2022 in Österreich bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 5 FPG) während seines deutschen Asylverfahrens.Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 22.06.2022 in Österreich bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG) während seines deutschen Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG durch Unterdrücken seiner Dokumente, Untertauchen nach der Zustellung des Bescheides vom 28.09.2021 und Weiterreise in die SCHWEIZ, und der Überstellung von der SCHWEIZ nach Österreich dadurch, dass er in der SCHWEIZ untertauchte. Der Bescheid im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2022 musste ihm mangels bekannter Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden; er entzog sich der Abschiebung durch den Aufenthalt im Verborgenen. Er entzog sich der Inschubhaftnahme nach der Festnahme am 25.07.2022 durch Selbstverletzung und tauchte unter, statt sich behandeln zu lassen, um sich der Abschiebung zu entziehen. Er trat in der Schubhaft seit 31.08.2022 in den Hungerstreik, den er freiwillig beendete, und nimmt dadurch, dass er keine Dokumente oder deren Kopien vorlegt, obwohl ihm das durch den Kontakt mit seiner Familie möglich wäre, eine längere Schubhaftdauer in Kauf, weil er die Abschiebung verhindern will.Der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG durch Unterdrücken seiner Dokumente, Untertauchen nach der Zustellung des Bescheides vom 28.09.2021 und Weiterreise in die SCHWEIZ, und der Überstellung von der SCHWEIZ nach Österreich dadurch, dass er in der SCHWEIZ untertauchte. Der Bescheid im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2022 musste ihm mangels bekannter Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden; er entzog sich der Abschiebung durch den Aufenthalt im Verborgenen. Er entzog sich der Inschubhaftnahme nach der Festnahme am 25.07.2022 durch Selbstverletzung und tauchte unter, statt sich behandeln zu lassen, um sich der Abschiebung zu entziehen. Er trat in der Schubhaft seit 31.08.2022 in den Hungerstreik, den er freiwillig beendete, und nimmt dadurch, dass er keine Dokumente oder deren Kopien vorlegt, obwohl ihm das durch den Kontakt mit seiner Familie möglich wäre, eine längere Schubhaftdauer in Kauf, weil er die Abschiebung verhindern will.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG vor, weil der Beschwerdeführer in Österreich keine Arbeit, keine Wohnung und keine Familie hat, aber ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen und die Weiterreise in andere Mitgliedsstaaten der EU ermöglichte.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil der Beschwerdeführer in Österreich keine Arbeit, keine Wohnung und keine Familie hat, aber ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen und die Weiterreise in andere Mitgliedsstaaten der EU ermöglichte. Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, dies insbesondere auf Grund der mehrfachen Asylantragstellung in mehreren Staaten, dem Ausschlagen der Grundversorgung und dem Umstand, dass er bereits während des Asylverfahrens untergetaucht war und durch die Selbstverletzung und den Hungerstreik sogar selbstschädigendes Verhalten setzte, um wieder untertauchen und die Abschiebung vereiteln zu können. Es liegt jedenfalls kein Fall „bloßer Ausreiseunwilligkeit“ vor. Auch die Dauer der Schubhaft ist verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht behandlungsbedürftig. Er ist seit 31.08.2022, sohin fast vier Monaten in Schubhaft. In dieser Zeit führte das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer effizient, er wurde binnen eines Monates der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt, zudem tätigte das Bundesamt weitere Ermittlungen über SIRENE und INTERPOL zur Erleichterung der Identifizierung. Dass das Bundesamt vor dem Hintergrund, dass eine Identifizierung in ALGIER einige Monate dauert, in dem noch keine drei Monate dauernden Identifizierungsverfahren noch nicht urgierte, ist insbesondere vor dem Hintergrund der vom Bundesamt in dieser Zeit getätigten zusätzlichen Ermittlungen, um den Beschwerdeführer zu identifizieren, nicht zu beanstanden. Mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates und Durchführung der Abschiebung ist innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424, verweist, liegt diesem kein vergleichbarer Sachverhalt (der Iran stellte Heimreisezertifikate nur für Rückkehrwillige aus) zugrunde. Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage geklärt ist. IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch vier. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W112.2264335.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.