RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW137 2239883-1 Spruch, W137 2239883-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Pe
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.01.2020 die „Übermittlung vollständiger Unterlagen bzw. Informationen über sämtliche Zeitwerte aller Tätigkeiten des Herrn XXXX , und zwar sowohl betreffend die Vorbereitungstätigkeiten für die Zustellung („Indoor-Tätigkeit“) als auch sämtliche Zeitwerte, welche die Zustellung selbst betreffen, und zwar vorerst jeweils für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019.“Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.01.2020 die „Übermittlung vollständiger Unterlagen bzw. Informationen über sämtliche Zeitwerte aller Tätigkeiten des Herrn römisch 40 , und zwar sowohl betreffend die Vorbereitungstätigkeiten für die Zustellung („Indoor-Tätigkeit“) als auch sämtliche Zeitwerte, welche die Zustellung selbst betreffen, und zwar vorerst jeweils für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019.“ Unter einem stellte er einen ergänzenden Antrag auf „Auszahlung der mit 50% zuschlagspflichtigen Differenzen an Korridorstunden“ welche sich aus einer Reduzierung von Zeitwerten ergeben würden. Mit dem angefochtenen Bescheid des XXXX vom 15.12.2020 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 28.01.2020 zurückgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits das Begehren an die falsche Stelle – nämlich das Personalamt und nicht die XXXX selbst – gerichtet worden sei und es sich bei den begehrten Informationen andererseits um ausschließlich betriebsinterne Informationen/Daten ohne jeglichen Personenbezug handle. Der darüber hinaus begehrte Leistungsbescheid sei unzulässig.Mit dem angefochtenen Bescheid des römisch 40 vom 15.12.2020 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 28.01.2020 zurückgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits das Begehren an die falsche Stelle – nämlich das Personalamt und nicht die römisch 40 selbst – gerichtet worden sei und es sich bei den begehrten Informationen andererseits um ausschließlich betriebsinterne Informationen/Daten ohne jeglichen Personenbezug handle. Der darüber hinaus begehrte Leistungsbescheid sei unzulässig. Mit Schreiben vom 12.01.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid ein und führte dazu – soweit hier wesentlich – aus, dass die Zeitwerte tatsächlich personenbezogene Daten seien. Auch kenne ein Auskunftsbegehren keine materiellen Voraussetzungen. Zudem hätte eine Negativauskunft erstattet werden müssen, falls die Behörde „keine Daten der betroffenen Person verarbeitet hat bzw. zur Verfügung stellen kann“. Den ergänzenden Antrag hätte die Behörde umzudeuten gehabt. Mit Schreiben vom 20.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag; der Verwaltungsgerichtshof setzte dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 31.10.2022 (eingelangt beim BVwG am 04.11.2022) eine Frist von drei Monaten zur Erlassung einer Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit September 2012 auf einem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ in Verwendung. In einem Rahmen Schreiben vom 28.01.2020 stellte der Beschwerdeführer das folgende Auskunftsersuchen: „(…) Übermittlung vollständiger Unterlagen bzw. Informationen über sämtliche Zeitwerte aller Tätigkeiten des Herrrn XXXX , und zwar sowohl betreffend die Vorbereitungstätigkeiten für die Zustellung („Indoor-Tätigkeit“) als auch sämtliche Zeitwerte, welche die Zustellung selbst betreffen, und zwar vorerst jeweils für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019.“„(…) Übermittlung vollständiger Unterlagen bzw. Informationen über sämtliche Zeitwerte aller Tätigkeiten des Herrrn römisch 40 , und zwar sowohl betreffend die Vorbereitungstätigkeiten für die Zustellung („Indoor-Tätigkeit“) als auch sämtliche Zeitwerte, welche die Zustellung selbst betreffen, und zwar vorerst jeweils für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019.“ Ergänzt wurde dieses Begehren „vorsichtsweise“ mit dem Antrag auf „(…) Auszahlung der mit 50% zuschlagspflichtigen Differenzen an Korridorstunden (…), welche aus Reduzierung von Zeitwerten hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers entstanden sind, und zwar monatlich für die Zeit von Dezember 2017 bis Dezember 2019 und mit der Maßgabe der Zeitbewertung des Rayons des Antragstellers nach dem Zeitberechnungssystem „Cup 2008“. Mit Bescheid vom 15.12.2020 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers zurück. In der Begründung wird zunächst ausgeführt, dass das Personalamt nicht über die erwünschten Daten verfüge und das Ersuchen – als Verantwortlicher im Sinne des DSG – an die XXXX hätte gerichtet werden müssen. Darüber hinaus seien die angefragten Daten auch nicht personenbezogen, sondern betriebsinterne Informationen beziehungsweise Berechnungsdaten. In der weiteren Begründung des Bescheides ging das Personalamt ausführlich auf die Struktur des Tätigkeitsbemessungssystems TBS sowie die Betriebsvereinbarungen bezüglich der individuellen Stundenaufzeichnungen. Die Erlassung eines Leistungsbescheides durch die Dienstbehörde sei nicht zulässig.In der Begründung wird zunächst ausgeführt, dass das Personalamt nicht über die erwünschten Daten verfüge und das Ersuchen – als Verantwortlicher im Sinne des DSG – an die römisch 40 hätte gerichtet werden müssen. Darüber hinaus seien die angefragten Daten auch nicht personenbezogen, sondern betriebsinterne Informationen beziehungsweise Berechnungsdaten. In der weiteren Begründung des Bescheides ging das Personalamt ausführlich auf die Struktur des Tätigkeitsbemessungssystems TBS sowie die Betriebsvereinbarungen bezüglich der individuellen Stundenaufzeichnungen. Die Erlassung eines Leistungsbescheides durch die Dienstbehörde sei nicht zulässig. 1.
- Bei den angefragten Zeitwerten einzelner Zustellrayone handelt es sich ausschließlich um betriebsinterne technische Daten beziehungsweise Bemessungsgrundlagen. Diese weisen für sich keinerlei Personenbezug zu einem individuellen Arbeitnehmer auf.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen betreffend das Verfahren beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes und sind nicht weiter strittig. 2.
- Das XXXX konnte im angefochtenen Bescheid schlüssig darlegen, dass die hier relevanten Zeitwerte ausschließlich technische Daten sind, die sich an einer abstrakten Normfigur orientieren. Sie dienen der betrieblichen Planung zur Bemessung der Dimension einzelner Rayone. Entscheidend dabei ist, dass der Zeitwert selbst in keiner Form auf den individuellen Zusteller eingeht. Dem wurde auch in der Beschwerde inhaltlich nicht widersprochen – der Personenbezug wird dort ausschließlich mit einem (indirekten) Personenbezug durch Tätigkeit in einem Rayon argumentiert.2.
- Das römisch 40 konnte im angefochtenen Bescheid schlüssig darlegen, dass die hier relevanten Zeitwerte ausschließlich technische Daten sind, die sich an einer abstrakten Normfigur orientieren. Sie dienen der betrieblichen Planung zur Bemessung der Dimension einzelner Rayone. Entscheidend dabei ist, dass der Zeitwert selbst in keiner Form auf den individuellen Zusteller eingeht. Dem wurde auch in der Beschwerde inhaltlich nicht widersprochen – der Personenbezug wird dort ausschließlich mit einem (indirekten) Personenbezug durch Tätigkeit in einem Rayon argumentiert.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid – der das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers formal zurückweist - auch eine Negativauskunft samt ausführlicher Begründung (Seite 3 und 4) aufweist. Vor diesem Hintergrund keine die relevierte allfällige Mangelhaftigkeit des Bescheides nicht nachvollzogen werden. 3.
- Die begehrten Zeitwerte sind, wie oben dargelegt für sich jedenfalls nicht als personenbezogene Daten anzusehen. Sie werden allerdings – entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht – auch nicht zu personenbezogenen Daten, nur weil an diesem abstrakten Gerüst die konkrete Arbeitszweit des Beschwerdeführers bemessen worden ist. Damit richtet sich das Begehren ausschließlich auf die Herausgabe betriebsinterner Berechnungsinformationen. Auf solche besteht jedoch kein Anspruch und wurde dies auch in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde nicht dargelegt. Eine Definition als „indirekt personenbezogen“ scheidet ebenfalls aus, da aus diesen Daten keine Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführers möglich sind. Sehr wohl personenbezogene Daten – etwa Gehaltszettel, Stundenabrechnungen, etc. 3.
- Ausdrücklich ist festzuhalten, dass im Antrag vom 28.01.2020 auch kein Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Z 1 DSG hergestellt hat (weshalb auch die Datenschutzbehörde nicht involviert worden ist) und der Beschwerdeführer in keiner Form eine Verletzung rechtlicher Bestimmungen bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten releviert hat. Wieso der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde (Seite 3) darauf – beziehungsweise entsprechende Bestimmungen in der DSG-VO – bezieht, ist nicht nachvollziehbar.3.
- Ausdrücklich ist festzuhalten, dass im Antrag vom 28.01.2020 auch kein Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG hergestellt hat (weshalb auch die Datenschutzbehörde nicht involviert worden ist) und der Beschwerdeführer in keiner Form eine Verletzung rechtlicher Bestimmungen bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten releviert hat. Wieso der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde (Seite 3) darauf – beziehungsweise entsprechende Bestimmungen in der DSG-VO – bezieht, ist nicht nachvollziehbar. 3.
- Ein Antrag auf Auszahlung von Beträgen, die sich allenfalls aus den begehrten Informationen – nach einer zusätzlichen Berechnung – ergeben könnten, übersteigt den Inhalt eines Auskunftsbegehrens bei weitem und findet im DSG und der DSG-VO keine Deckung. Gleiches gilt für die in der Beschwerde thematisierte amtswegige Umdeutung.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da es sich bei der Frage, ob betriebsintern definierte Zeitwerte betreffend ein Tätigkeitsfeld personenbezogene Daten darstellen, um eine Rechtsfrage handelt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war hingegen unstrittig und es wurde in der Beschwerde auch nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente strittig wären oder allenfalls (erst) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geklärt werden könnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, da es sich bei der Frage, ob betriebsintern definierte Zeitwerte betreffend ein Tätigkeitsfeld personenbezogene Daten darstellen, um eine Rechtsfrage handelt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war hingegen unstrittig und es wurde in der Beschwerde auch nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente strittig wären oder allenfalls (erst) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geklärt werden könnten. Hinsichtlich der rechtlichen Einstufung der begehrten Zeitwerte haben die Verfahrensparteien in Bescheid und Beschwerde ausführliche Darlegungen erstattet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, die oben unter 3. angeführt wurde (vgl. zB VwGH 19.04.2001, AW 2001/08/0013, VwGH 28.01.2009, 2008/05/0191 sowie VwGH 17.04.2013, 2012/12/0166), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, die oben unter 3. angeführt wurde vergleiche zB VwGH 19.04.2001, AW 2001/08/0013, VwGH 28.01.2009, 2008/05/0191 sowie VwGH 17.04.2013, 2012/12/0166), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W137.2239883.1.00