GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge BF), XXXX , ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte erstmals im Jahr 2004 – damals vertreten durch seine Mutter – und in weiterer Folge im Jahr 2010 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Im Jahr 2010 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, 2012 reiste er zuletzt nach Österreich ein und stellte im Bundesgebiet seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Seine Anträge wurden jeweils negativ beschieden. Der Beschwerdeführer (in Folge BF), römisch 40 , ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte erstmals im Jahr 2004 – damals vertreten durch seine Mutter – und in weiterer Folge im Jahr 2010 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Im Jahr 2010 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, 2012 reiste er zuletzt nach Österreich ein und stellte im Bundesgebiet seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Seine Anträge wurden jeweils negativ beschieden. Der BF verblieb seit dem Jahr 2012 im Bundesgebiet und trat nicht an die Behörden heran. Bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 31.03.2021 wurde er aufgegriffen und sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am Folgetag wurde er durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „Am 31.03.2020 wurden Sie im Zuge einer durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Hausdurchsuchung, in XXXX , als gesuchter und rechtswidrig aufhältiger Fremder angetroffen. In weiterer Folge konnte festgestellt werden, dass Sie seit 2012 über keinen aufrechten ortsüblichen Wohnsitz verfügen. „Am 31.03.2020 wurden Sie im Zuge einer durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Hausdurchsuchung, in römisch 40 , als gesuchter und rechtswidrig aufhältiger Fremder angetroffen. In weiterer Folge konnte festgestellt werden, dass Sie seit 2012 über keinen aufrechten ortsüblichen Wohnsitz verfügen. Eine Kontaktaufnahme mit dem BFA-Journal erfolgte, wobei aufgrund Ihres rechtswidrigen Aufenthalts, die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG angeordnet wurde. Im Zuge der Amtshandlung wurde ein russischer Inlandsreisepass sichergestellt, und wurde darauf hingewiesen, dass Sie bereits über Gewalteintragungsdelikte verfügen und sich laut LKA einer damaligen Festnahme mittels Flucht entzogen haben. LA: Möchten Sie etwas dazu sagen, bitte geben Sie eine Stellungnahme ab? VP: 2012 war die letzte negative Entscheidung. Ich wollte nicht nach Hause, obwohl ich einen Termin bei der Polizei hatte. Ich wollte nicht nach Hause. Ich war bei einem Anwalt, der für mich eine Aufenthaltsbewilligung beschaffen. Ich wurde aber nur vertröstet und ich habe gewartet und gewartet. Ich bin aus Angst vor einer Abschiebung nicht zur Polizei gegangen. LA: Wann sind Sie das letzte Mal, von sich aus, an österreichische Behörden herangetreten? VP: Im Jahr
1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als verhältnismäßig anzusehen. Sie halten sich wissentlich illegal im Bundesgebiet auf und sind zu keiner Zeit an österreichische Behörden herangetreten um Ihren Aufenthalt zu legitimieren. Es ist Ihre Aufgabe sich über die geltenden Aufenthalts- und Einreisebestimmungen zu informieren. Da Sie in Besitz eines gültigen russischen Inlandspasses (gleicht einem Personalausweis) sind, wird bei der russischen Botschaft ein Ersatzreisedokument beantragt, in Ihrem Fall wurde bereits in Ihrem Vorverfahren ein solches HRZ (Nr. XXXX ) ausgestellt und ist nicht ersichtlich warum ein solches nicht neuerlich ausgestellt werden sollte. Es ist davon auszugehen, dass dies ohne unnötigen Zeitaufschub ehestmöglich erfolgen wird, und wird ebenfalls die Abschiebung ehestmöglich erfolgen.Da Sie in Besitz eines gültigen russischen Inlandspasses (gleicht einem Personalausweis) sind, wird bei der russischen Botschaft ein Ersatzreisedokument beantragt, in Ihrem Fall wurde bereits in Ihrem Vorverfahren ein solches HRZ (Nr. römisch 40 ) ausgestellt und ist nicht ersichtlich warum ein solches nicht neuerlich ausgestellt werden sollte. Es ist davon auszugehen, dass dies ohne unnötigen Zeitaufschub ehestmöglich erfolgen wird, und wird ebenfalls die Abschiebung ehestmöglich erfolgen. Sie bekommen auch die Möglichkeit im Zuge Ihrer Schubhaft Ihre unterstützte Ausreise mit einer caritativen Organisation (ebenfalls BBU) zu planen. LA: Möchten Sie zur beabsichtigten Vorgehensweise der Behörde etwas sagen? VP: was soll ich sagen. Was ich sagen wollte, habe ich gesagt. LA: Möchten Sie sonst noch etwas ausführen? VP: Ich kann mich nur wiederholen, dass ich meine Familie nicht verlassen will. Ich denke viel an meine Tochter. Sie wird das psychisch nicht verkraften. (…)“ Mit im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom 01.04.2021 wurde
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründet wurde die Entscheidung insbesondere damit, der BF habe sich bereits langjährig im Verborgenen aufgehalten und einem behördlichen Zugriff entzogen. Der BF wurde am selben Tag in Schubhaft genommen. Mit im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom 01.04.2021 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründet wurde die Entscheidung insbesondere damit, der BF habe sich bereits langjährig im Verborgenen aufgehalten und einem behördlichen Zugriff entzogen. Der BF wurde am selben Tag in Schubhaft genommen. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 07.04.2021 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 09.04.2021 erhob der BF durch seine vormalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 01.04.2021 und die Anhaltung des BF in Schubhaft. Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, für die in Österreich lebende Lebensgefährtin des BF und seine minderjährige Tochter stelle die plötzliche Abwesenheit des BF eine psychische Belastung dar. Der BF sei unbescholten und führe auch weiterhin einen ordentlichen Lebenswandel. Die in Österreich aufhältigen Brüder des BF seien im Stande diesen finanziell zu unterstützen. Der BF habe sich dem behördlichen Zugriff nicht entzogen, werde dies auch hinkünftig nicht tun und bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei zu Unrecht unterblieben. Beantragt wurde die kostenpflichtige Beschwerdestattgabe und der Erlass der Eingabegebühr. Das BFA legte am 12.04.2021 die bezughabenden Verwaltungsakten vor und erstattete – in Auszügen – folgende Stellungnahme: „Der BF reiste spätestens am 14.09.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seinen ersten Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit einer Ausweisung in II Instanz rechtskräftig am 20.03.2010 entschieden. „Der BF reiste spätestens am 14.09.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seinen ersten Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit einer Ausweisung in römisch zwei Instanz rechtskräftig am 20.03.2010 entschieden. Unmittelbar danach, am 06.04.2010 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der faktische Abschiebeschutz davor aberkannt und eine Ausweisung am 23.07.2011 rechtskräftig in I Instanz erlassen. Im Zuge der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde der BF in Schubhaft genommen und am 08.11.2010 in sein Herkunftsland abgeschoben. Unmittelbar danach, am 06.04.2010 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der faktische Abschiebeschutz davor aberkannt und eine Ausweisung am 23.07.2011 rechtskräftig in römisch eins Instanz erlassen. Im Zuge der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde der BF in Schubhaft genommen und am 08.11.2010 in sein Herkunftsland abgeschoben. Spätestens am 29.02.2012 reiste der BF neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle seinen dritten Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser wurde wiederum mit einer Ausweisung rechtskräftig am 11.08.2012 negativ entschieden. Der BF reiste anschließend nicht freiwillig aus. Es erfolgte eine Obdachlosenmeldung „ XXXX “ für den Zeitraum 04.06.2012 bis 10.04.2013 und von 11.12.2013 bis 12.01.2017, anschließend verblieb der BF bis zur Schubhaftverhängung am 01.04.2021 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet. Der BF reiste anschließend nicht freiwillig aus. Es erfolgte eine Obdachlosenmeldung „ römisch 40 “ für den Zeitraum 04.06.2012 bis 10.04.2013 und von 11.12.2013 bis 12.01.2017, anschließend verblieb der BF bis zur Schubhaftverhängung am 01.04.2021 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet. Im Zuge einer Wohnungsöffnung durch die WEGA, es erfolgte durch die Staatsanwaltschaft eine angeordnete Hausdurchsuchung in XXXX , wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach RS mit dem Journaldienst des BFA RD Wien festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme wurde der BF aufgrund des Sicherungsbedarfes und der bestehenden Fluchtgefahr in Schubhaft genommen. Im Zuge einer Wohnungsöffnung durch die WEGA, es erfolgte durch die Staatsanwaltschaft eine angeordnete Hausdurchsuchung in römisch 40 , wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach RS mit dem Journaldienst des BFA RD Wien festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme wurde der BF aufgrund des Sicherungsbedarfes und der bestehenden Fluchtgefahr in Schubhaft genommen. Am 07.04.2021 stellte der BF während der Schubhaft seinen vierten Antrag auf Internationalen Schutz. Die Schubhaftverhängung wurde
6 FPG aufrechterhalten, da zum Entscheidungszeitpunkt Gründe für die Annahme vorlagen, dass der Antrag auf Internationalen Schutz vom BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Am 07.04.2021 stellte der BF während der Schubhaft seinen vierten Antrag auf Internationalen Schutz. Die Schubhaftverhängung wurde
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, da zum Entscheidungszeitpunkt Gründe für die Annahme vorlagen, dass der Antrag auf Internationalen Schutz vom BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Mittels Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG wurde dem BF am 12.04.2021 nachweislich schriftlich mitgeteilt, dass sein Antrag auf Internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Mittels Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG wurde dem BF am 12.04.2021 nachweislich schriftlich mitgeteilt, dass sein Antrag auf Internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Weiters erlaubt sich das BFA zur Beschwerde des rechtlichen Vertreters eine Stellungnahme abzugeben: Seite 3 der Beschwerde: Sehr wohl besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, zum damaligen Zeitpunkt eine Ausweisung vom 11.08.2012 in I Instanz, aufgrund seiner dritten Asylantragstellung vom 29.02.2012, nachdem der BF nach seiner Abschiebung im Jahr 2010 wieder illegal und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet einreiste.Sehr wohl besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, zum damaligen Zeitpunkt eine Ausweisung vom 11.08.2012 in römisch eins Instanz, aufgrund seiner dritten Asylantragstellung vom 29.02.2012, nachdem der BF nach seiner Abschiebung im Jahr 2010 wieder illegal und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Fakt ist, dass der BF davor 2 unbegründete Asylanträge stellte (2004 und 2010) und im Jahr 2010 in Schubhaft genommen werden musste, um seine Rückführung in sein Herkunftsland „Russische Föderation“ durchzusetzen. Zur Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit: Während seines gesamten Aufenthaltes, der zum überwiegenden Teil unrechtmäßig war, ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung bis zur Schubhaftverhängung am 01.04.2021 nicht freiwillig nachgekommen. Vielmehr war er mit Unterbrechungen bis 2017 nur obdachlos gemeldet und ab 2017 tauchte der BF wissentlich unter (siehe ZMR Abfrage). Trotz seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ging der BF bewusst eine Eheschließung nach islamischem Recht mit einer asylberechtigten Frau ein und wurde Vater einer 1 ½-jährigen Tochter. Es kann im konkreten Fall von keinem intensiven Familienleben ausgegangen werden, da der BF bis heute nicht an der Wohnadresse seiner „Ehefrau“ gemeldet ist. Er gab an, erst seit einem Jahr eine Beziehung mit seiner „Ehefrau“ zu führen und bis zur Schubhaftverhängung immer wieder Unterkunft bei Freunden gefunden zu haben. Auch hat der BF bis zum jetzigen Zeitpunkt keine behördliche Wohnsitzmeldung bei seiner Familie (Mutter, Bruder) vorgenommen. Vielmehr verblieb er illegal im Bundesgebiet und versuchte durch Untertauchen sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Der BF hat nicht von sich aus, die Behörde aufgesucht, um seine Vaterschaft bekannt zu geben. Nur durch Zufall, aufgrund einer angeordneten Hausdurchsuchung, wurde der BF von Organen der LPD angetroffen und anschließend festgenommen. Aus Sicht der Behörde ist seine vierte Asylantragstellung während der Schubhaft als Verzögerungsabsicht anzusehen, da der BF durchaus Kenntnis über die weiteren geplanten Schritte hat. Daher schließt das BFA die Anwendung eines gelinderen Mittels beim BF zum jetzigen Zeitpunkt dezidiert aus. Aufgrund seiner persönlichen Situation (keine Barmittel, kein ordentlicher Wohnsitz), seines bisherigen Verhaltens (Untertauchen, illegale Wiedereinreise, keine legale Erwerbstätigkeit, Gründung eines Familienlebens trotz unrechtmäßigem Aufenthalt) und mangelnde soziale Integration (Dolmetscher war bei der Einvernahme erforderlich) ist von einem beträchtlichen Risiko auszugehen, dass der Fremde sich seiner Abschiebung ins Herkunftsland Russische Föderation wieder entziehen wird. Die Anhaltung ist als verhältnismäßig anzusehen, da der Fremde haftfähig ist und das HRZ Verfahren von der Behörde effizient geführt wird. Insbesondere besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung Der 4. Folgeantrag auf Internationalen Schutz, der vom BF ausschließlich aus Verzögerungsabsicht gestellt wurde, wird von der Behörde zügig bearbeitet und ehest enderledigt. Die Ausstellung eines HRZ sowie die danach auch zeitnah durchführbare Rückführung des Fremden in sein Herkunftsstaat nach Vorliegen des HRZ gelten trotz Lockdown weiterhin als sehr wahrscheinlich, da die Behörde über seine wahre Identität in Kenntnis ist und das HRZ Verfahren zügig bearbeitet. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, 2.
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen, vorlagen2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen, vorlagen 3. den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten.“ Am 15.04.2021 wurde der BF zum Zweck der Verhängung der strafgerichtlichen Untersuchungshaft aus der Schubhaft entlassen und dem zuständigen Landeskriminalamt übergeben. Aufgrund dessen wurde eine für diesen Tag vor dem Bundesverwaltungsgericht angesetzte Beschwerdeverhandlung abgesagt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.07.2021 wurde der BF
GB, § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 13.08.2021 wurde er aus der Freiheitsstrafe entlassen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.07.2021 wurde der BF
Paragraphen 154, Absatz eins und Absatz 3, StGB, Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 13.08.2021 wurde er aus der Freiheitsstrafe entlassen. Mit am 15.08.2022 erstinstanzlich rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF vom 07.04.2021 hinsichtlich des Asylstatus und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus (Art. 8 EMRK), gültig von 15.07.2022 bis 14.07.2023 erteilt. Mit am 15.08.2022 erstinstanzlich rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF vom 07.04.2021 hinsichtlich des Asylstatus und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus (Artikel 8, EMRK), gültig von 15.07.2022 bis 14.07.2023 erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.04.2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Bei einer durch eine Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung am 31.03.2021 wurde der BF – nach Wohnungsöffnung durch die WEGA da auf Klopfen und verbale Ankündigungen nicht reagiert wurde – aufgegriffen und sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde am 01.04.2021 in Schubhaft genommen. Am 15.04.202 wurde er zum Zweck der Verhängung der strafgerichtlichen Untersuchungshaft aus der Schubhaft entlassen und dem zuständigen Landeskriminalamt übergeben. Der BF war gesund und haftfähig. Die BF wies seit seiner illegalen Wiedereinreise im Jahr 2012 von 04.06.2012 bis 10.04.2013 und von 11.12.2013 bis 12.01.2017 lediglich Obdachlosenmeldungen und danach keine Wohnsitzmeldung auf. Der BF war nicht ausreisewillig. Er lebte bewusst im Verborgenen um im Bundesgebiet verbleiben zu können und war für die Behörden nicht greifbar. In der Vergangenheit entzog er sich bereits durch Flucht der Festnahme. Er war in Österreich ohne legale Beschäftigung und verfügte über keine eigenen hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF ging zumindest zwischenzeitlich unangemeldeten Erwerbstätigkeiten nach. Er sprach Deutsch, gesellschaftlich war er nicht stark integriert. Er verfügte über keine ausreichenden finanziellen Mittel zu seiner eigenständigen Existenzsicherung. Der BF war unsteten Aufenthalts und wurde lediglich aufgegriffen, weil er im Rahmen einer staatsanwaltlich angeordneten Hausdurchsuchung, bei welcher die Tür durch die WEGA geöffnet werden musste, angetroffen wurde. Der BF hätte bereits im Vorfeld an die Behörden herantreten können. Er befand sich von 2012 bis zu seinem Aufgriff am 31.03.2021 durchgehend im Bundesgebiet. Zum Zeitpunkt seines Aufgriffs verfügte der BF über keine gesicherte Unterkunft. In Österreich lebten die Lebensgefährtin des BF, mit welcher er nach islamischem Ritus verheiratet war, und die gemeinsame 2019 geborene Tochter. Im Zeitpunkt seines Aufgriffs war für das BFA noch nicht gesichert von einem intensiven Familienleben des BF zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter auszugehen. Des Weiteren lebten die Mutter sowie zwei Brüder des BF in Österreich. Das BFA führte ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ). Ein russischer Inlandsreisepass des BF lag vor und ein HRZ war in der Vergangenheit bereits erfolgreich erlangt worden. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 07.04.2021 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der BF, befragt zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung, an: „Mein Familienstand hat sich seit dem Jahr 2019 verändert. Ich habe eine Frau und ein gemeinsames Kind. Ich möchte nicht von meiner Familie getrennt werden. Für meine Tochter wäre es eine psychisches Trauma, ohne ihren Vater zu leben. Meine Frau dürfte mich nicht in meinem Heimatland besuchen. Meine 2 Brüder und meine Mutter leben in Österreich und haben einen Aufenthaltstitel. Ich hätte die Möglichkeit auch gleich eine Unterkunft zu bekommen, sollte ich entlassen werden. Meine Ehefrau hat keinen einzigen Verwandten in Österreich. (…) Ich habe Angst um meine Frau, sollten wir nach Russland zurückkehren müssen. In dem Interview meiner Frau, welches sie bereits hatte, gibt es Beweise für die Drohungen, welche ihr in der Heimat drohen. Ich möchte nicht von meiner Familie getrennt werden. (…)“ Nach der Antragstellung wurde die Schubhaft des BF auf Basis eines Aktenvermerkes nach § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Dieser wurde dem BF am selben Tag zur Kenntnis gebracht. Der BF verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. Die Begründung des Aktenvermerks lautete auszugsweise: Nach der Antragstellung wurde die Schubhaft des BF auf Basis eines Aktenvermerkes nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Dieser wurde dem BF am selben Tag zur Kenntnis gebracht. Der BF verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. Die Begründung des Aktenvermerks lautete auszugsweise: „
6 FPG kann eine Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.„
Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann eine Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Fremde stellte am 07.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Gegen den Fremden wurde am 01.04.2021 auf Grund des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und des zweifelsfrei bestehenden Sicherungsbedarfs
2 Ziffer die Schubhaft verhängt. Des Weiteren sind die Gründe der Asylantragstellung dem Fremden nicht erst seit der Verhängung der Schubhaft bekannt und hatte der Antragsteller Zugang zum Asylverfahren. Aufgrund der früheren Asylanträge ist dem Fremden das Prozedere bekannt und ist eine mögliche Unkenntnis der Vorgehensweise unglaubwürdig. Auch hat die Möglichkeit bestanden einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu stellen. Letztlich hat der Fremde selbst gesagt, dass er sich den Behörden entzogen und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet hat, damit er die Abschiebung umgehen könne. (…)Der Fremde stellte am 07.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Gegen den Fremden wurde am 01.04.2021 auf Grund des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und des zweifelsfrei bestehenden Sicherungsbedarfs
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer die Schubhaft verhängt. Des Weiteren sind die Gründe der Asylantragstellung dem Fremden nicht erst seit der Verhängung der Schubhaft bekannt und hatte der Antragsteller Zugang zum Asylverfahren. Aufgrund der früheren Asylanträge ist dem Fremden das Prozedere bekannt und ist eine mögliche Unkenntnis der Vorgehensweise unglaubwürdig. Auch hat die Möglichkeit bestanden einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu stellen. Letztlich hat der Fremde selbst gesagt, dass er sich den Behörden entzogen und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet hat, damit er die Abschiebung umgehen könne. (…) Es ist zweifelsfrei ersichtlich, dass der Fremde alles in seiner Macht Stehende tut, um seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Daher ist wohlbegründet anzunehmen, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. (…) “
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.2. Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). In seiner Entscheidung vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, führte der VwGH aus: , In seiner Entscheidung vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, führte der VwGH aus: „Die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FPG dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet (VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; vgl. auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013, Rn. 20). Diese Bestimmung lautet: "
der Richtlinie 2008/115/EG (...) in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;" Anders als die zitierte Bestimmung stellt der Wortlaut des § 76 Abs. 6 FPG nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung – anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL – nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein (vgl. dazu auch EuGH 30.5.2013, Arslan, C-534/11, Rn. 63, in dem in einer solchen Konstellation, wenn auch noch vor dem Hintergrund der damals geltenden Unionsrechtslage, für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits zum Ausdruck gebracht, es könne kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FPG Platz zu greifen habe (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 18; siehe darauf Bezug nehmend auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, allgemein in Rn. 17 und im Besonderen zur richtlinienkonformen Auslegung des § 76 Abs. 6 FPG in Rn. 21). Vor diesem Hintergrund wäre bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt, einzubeziehen gewesen, dass der Revisionswerber den Antrag auf internationalen Schutz den diesbezüglich angegebenen Gründen zufolge auch stellte, um bei seinen Familienangehörigen in Österreich bleiben zu können. Das wäre bei verständiger Würdigung dahin zu deuten gewesen, dass der Revisionswerber auf diesem Weg im Hinblick auf die schon in der Vernehmung am 6. Juni 2019 vorgetragenen geänderten Prämissen in Bezug auf sein Familienleben in Österreich eine "Revidierung" der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend war es nicht offensichtlich, dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, sodass das BVwG nicht ohne Weiteres und ohne diesbezügliche Begründung die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG hätte unterstellen dürfen.“„Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet (VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; vergleiche auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013, Rn. 20). Diese Bestimmung lautet: "
der Richtlinie 2008/115/EG (...) in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;" Anders als die zitierte Bestimmung stellt der Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 6, FPG nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung – anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL – nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein vergleiche dazu auch EuGH 30.5.2013, Arslan, C-534/11, Rn. 63, in dem in einer solchen Konstellation, wenn auch noch vor dem Hintergrund der damals geltenden Unionsrechtslage, für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits zum Ausdruck gebracht, es könne kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 76, FPG Platz zu greifen habe (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 18; siehe darauf Bezug nehmend auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, allgemein in Rn. 17 und im Besonderen zur richtlinienkonformen Auslegung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Rn. 21). Vor diesem Hintergrund wäre bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG gerechtfertigt, einzubeziehen gewesen, dass der Revisionswerber den Antrag auf internationalen Schutz den diesbezüglich angegebenen Gründen zufolge auch stellte, um bei seinen Familienangehörigen in Österreich bleiben zu können. Das wäre bei verständiger Würdigung dahin zu deuten gewesen, dass der Revisionswerber auf diesem Weg im Hinblick auf die schon in der Vernehmung am 6. Juni 2019 vorgetragenen geänderten Prämissen in Bezug auf sein Familienleben in Österreich eine "Revidierung" der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend war es nicht offensichtlich, dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, sodass das BVwG nicht ohne Weiteres und ohne diesbezügliche Begründung die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG hätte unterstellen dürfen.“ In Rn 18 dieser Entscheidung wird Folgendes ausgeführt: „Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre vom BVwG, wie schon erwähnt, zu beachten gewesen, dass dem Revisionswerber infolge des von ihm (wenn auch wiederholt) gestellten Antrags auf internationalen Schutz
G 2005 nunmehr wieder faktischer Abschiebeschutz zukam. Demzufolge konnte der Revisionswerber bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht abgeschoben werden. Dieser faktische Abschiebeschutz hätte in der vorliegenden Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur
G 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aberkannt werden können. Dass ein solcher Bescheid ergangen wäre, hat das BVwG aber nicht festgestellt. Der Revisionswerber hatte demnach aufgrund des ihm zukommenden faktischen Abschiebeschutzes ein "Bleiberecht" während des Verfahrens über seinen am
Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr wieder faktischer Abschiebeschutz zukam. Demzufolge konnte der Revisionswerber bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht abgeschoben werden. Dieser faktische Abschiebeschutz hätte in der vorliegenden Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aberkannt werden können. Dass ein solcher Bescheid ergangen wäre, hat das BVwG aber nicht festgestellt. Der Revisionswerber hatte demnach aufgrund des ihm zukommenden faktischen Abschiebeschutzes ein "Bleiberecht" während des Verfahrens über seinen am
2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen. Das BFA stützte den angefochtenen Mandatsbescheid auf die Ziffern 1, 3 und 9 leg cit. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF befand sich seit dem Jahr 2012 bewusst illegal in Österreich, auch zuvor missachtete er aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahmen, und nahm in der Zeit von 2012 bis 2021 keinen Kontakt zu den Behörden auf, sondern verblieb unter der Vornahme von Odachlosenmeldungen und über lange Zeit gänzlich unangemeldet im Bundesgebiet. Er war erkennbar vor seinem Aufgriff nicht bereit, mit den Behörden zu kooperieren.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF befand sich seit dem Jahr 2012 bewusst illegal in Österreich, auch zuvor missachtete er aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahmen, und nahm in der Zeit von 2012 bis 2021 keinen Kontakt zu den Behörden auf, sondern verblieb unter der Vornahme von Odachlosenmeldungen und über lange Zeit gänzlich unangemeldet im Bundesgebiet. Er war erkennbar vor seinem Aufgriff nicht bereit, mit den Behörden zu kooperieren. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z. 3 zu beachten, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Es bestand eine aufrechte Ausweisung gegen den BF. Er entzog sich einer darauf basierenden (erneuten) Abschiebung für viele Jahre.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, zu beachten, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Es bestand eine aufrechte Ausweisung gegen den BF. Er entzog sich einer darauf basierenden (erneuten) Abschiebung für viele Jahre. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte über keine nennenswerten Barmittel und konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen (legalen) Mitteln bestreiten. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides war für die Behörde nicht von einer intensiven familiären Verankerung in Österreich auszugehen. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügte er nicht.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte über keine nennenswerten Barmittel und konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen (legalen) Mitteln bestreiten. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides war für die Behörde nicht von einer intensiven familiären Verankerung in Österreich auszugehen. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügte er nicht. Insgesamt ergab sich daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG Fluchtgefahr in Bezug auf den BF. Insgesamt ergab sich daher aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG Fluchtgefahr in Bezug auf den BF. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes war das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass aus Sicht der Behörde nach dem Aufgriff des BF mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Der BF zeigte durch sein Verhalten bereits seit vielen Jahren, dass er nicht bereit war, Österreich zu verlassen. Bei der Verhältnismäßigkeit waren das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Einem geordneten Fremdenwesen kam im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates – insbesondere im Hinblick auf seinen langjährigen illegalen Aufenthalt – ein hoher Stellenwert zu. Es bestand die Verpflichtung Österreichs, sowohl seinen europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte. Aufgrund der Bemühungen der Behörde hinsichtlich des HRZ-Verfahrens und des fremdenrechtlichen Verfahrens, des vorliegenden Inlandsreisepasses und der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme war zudem von einer kurzen Schubhaftdauer auszugehen. Der BF war bei guter Gesundheit. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es war aus einer ex-ante Sicht für die Behörde nicht davon auszugehen, dass der BF sich im Falle einer Belassung in einem gelinderen Mittel für die Behörden zur Verfügung gehalten hätte. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es war aus einer ex-ante Sicht für die Behörde nicht davon auszugehen, dass der BF sich im Falle einer Belassung in einem gelinderen Mittel für die Behörden zur Verfügung gehalten hätte. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft – Sicherung der Abschiebung – erfüllt hätte. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A.II.) Beschwerdestattgabe hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 07.04.2021 (Tag des Antrags auf internationalen Schutz) bis 15.04.2021 (Entlassung aus der Schubhaft): Im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) war bei der Begründung für die Annahme, ob die weitere Anhaltung in Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt war, einzubeziehen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls auch stellte, um bei seiner Partnerin und seiner Tochter bleiben zu können. Dies war dahin zu deuten, dass der BF in Bezug auf sein Familienleben in Österreich eine "Revidierung" der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend war es nicht offensichtlich, dass sein Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Der BF stellte diesen Antrag auf internationalen Schutz nicht "einzig und allein" zu dem Zweck den Vollzug der gegen ihn bestehenden Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden. Er stellte diesen unter anderem insbesondere auch deswegen, weil seine Lebensgefährtin und seine Tochter im Bundesgebiet lebten und er das Familienleben mit diesen aufrechterhalten wollte. Mit der Geburt der Tochter am 16.08.2019 ist eine nicht von vornherein unmaßgebliche Änderung in Bezug auf sein in Österreich bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingetreten. Das BFA bezog die in Österreich geborene Tochter und die Partnerin des BF nicht in die Überlegungen zur Begründung des Aktenvermerks nach § 76 Abs. 6 FPG ein. Die von dem BF bereits in der Einvernahme am 01.04.2021 aber auch in der Erstbefragung am 07.04.2021 getätigten Angaben zu seiner familiären Situation wurden vom BFA in der Begründung des Aktenvermerks gar nicht erwähnt und auch nicht geprüft. Das BFA hätte im Lichte dieser Umstände jedoch nicht ohne Weiteres und ohne diesbezügliche Ermittlung und Begründung die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG unterstellen dürfen. Daher erweist sich die Anhaltung des BF in Schubhaft ab der Antragstellung auf internationalen Schutz als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher im Hinblick auf den genannten Zeitraum (07.04.2021 bis 15.04.2021) stattzugeben und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) war bei der Begründung für die Annahme, ob die weitere Anhaltung in Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG gerechtfertigt war, einzubeziehen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls auch stellte, um bei seiner Partnerin und seiner Tochter bleiben zu können. Dies war dahin zu deuten, dass der BF in Bezug auf sein Familienleben in Österreich eine "Revidierung" der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend war es nicht offensichtlich, dass sein Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Der BF stellte diesen Antrag auf internationalen Schutz nicht "einzig und allein" zu dem Zweck den Vollzug der gegen ihn bestehenden Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden. Er stellte diesen unter anderem insbesondere auch deswegen, weil seine Lebensgefährtin und seine Tochter im Bundesgebiet lebten und er das Familienleben mit diesen aufrechterhalten wollte. Mit der Geburt der Tochter am 16.08.2019 ist eine nicht von vornherein unmaßgebliche Änderung in Bezug auf sein in Österreich bestehendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingetreten. Das BFA bezog die in Österreich geborene Tochter und die Partnerin des BF nicht in die Überlegungen zur Begründung des Aktenvermerks nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG ein. Die von dem BF bereits in der Einvernahme am 01.04.2021 aber auch in der Erstbefragung am 07.04.2021 getätigten Angaben zu seiner familiären Situation wurden vom BFA in der Begründung des Aktenvermerks gar nicht erwähnt und auch nicht geprüft. Das BFA hätte im Lichte dieser Umstände jedoch nicht ohne Weiteres und ohne diesbezügliche Ermittlung und Begründung die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG unterstellen dürfen. Daher erweist sich die Anhaltung des BF in Schubhaft ab der Antragstellung auf internationalen Schutz als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher im Hinblick auf den genannten Zeitraum (07.04.2021 bis 15.04.2021) stattzugeben und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht notwendig, zumal der BF sich im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Schubhaft befand. Zu Spruchpunkt A.III. und IV.) Kostenersatz:, Zu Spruchpunkt A.III. und römisch vier.) Kostenersatz:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da jedoch keine der Parteien vollständig obsiegte steht auch keiner der Parteien Kostenersatz zu. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die zu klärenden Fragen – insbesondere hinsichtlich des § 76 Abs. 6 FPG – waren auf rechtlicher Ebene zu behandeln. Eine weitere sachliche Erörterung war nicht notwendig, zumal keine Diskrepanzen im Hinblick auf das wesentliche Parteivorbringen bestanden. Hinzukommt, dass keine der Parteien und insbesondere nicht der – zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretende BF – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Das vorhandene Familienleben in Österreich wurde im Rahmen der Entscheidungsfindung ohnedies berücksichtigt. Auch im Fall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte sich für den BF aufgrund seines Vorverhaltens – insbesondere des langjährigen Aufenthalts im Verborgenen – kein günstigeres Ergebnis ergeben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die zu klärenden Fragen – insbesondere hinsichtlich des Paragraph 76, Absatz 6, FPG – waren auf rechtlicher Ebene zu behandeln. Eine weitere sachliche Erörterung war nicht notwendig, zumal keine Diskrepanzen im Hinblick auf das wesentliche Parteivorbringen bestanden. Hinzukommt, dass keine der Parteien und insbesondere nicht der – zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretende BF – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Das vorhandene Familienleben in Österreich wurde im Rahmen der Entscheidungsfindung ohnedies berücksichtigt. Auch im Fall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte sich für den BF aufgrund seines Vorverhaltens – insbesondere des langjährigen Aufenthalts im Verborgenen – kein günstigeres Ergebnis ergeben. Zu Spruchteil B) Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Im Hinblick auf die klare Judikatur des VwGH (insbesondere 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) war die Revision daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2241295.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.