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{'item': 'W167 2215817-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW167 2215817-1 Spruch, W167 2215817-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 21

ASVG im Zeitraum von XXXX bis zum Tag der Zustellung des Bescheides, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom römisch 40 wegen Feststellung der Formalversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung nach Paragraph 2, FSVG in Verbindung mit Paragraph 21, ASVG im Zeitraum von römisch 40 bis zum Tag der Zustellung des Bescheides, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides XXXX durch XXXX ersetzt wird. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides römisch 40 durch römisch 40 ersetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX bis zum Tag der Zustellung des Bescheides der Formalversicherung in der Unfallversicherung nach §

§ 21ASVG unterliegt.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 bis zum Tag der Zustellung des Bescheides der Formalversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 2, FSVG in Verbindung mit Paragraph 21, ASVG unterliegt.

  1. In der von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte dieser die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
  2. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers rechtliche Ausführungen und ersuchte um Konkretisierung des Beschwerdevorbringens.
  3. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers rechtliche Ausführungen und ersuchte um Konkretisierung des Beschwerdevorbringens.
  4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und wies im Vorlageschreiben u.a. darauf hin, dass seitens des Beschwerdeführers keine Rückmeldung auf das Schreiben vom XXXX erfolgt sei.
  5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und wies im Vorlageschreiben u.a. darauf hin, dass seitens des Beschwerdeführers keine Rückmeldung auf das Schreiben vom römisch 40 erfolgt sei.
  6. Mit Schreiben vom XXXX langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach aufgrund des nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheides XXXX die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anstelle der Formalversicherung nach §

§ 21

ASVG für das Jahr XXXX festzustellen sei und beantragte für den Fall der inhaltlichen Absprache durch das Bundesverwaltungsgericht die näher ausgeführte Abänderung des angefochtenen Bescheides.

  1. Mit Schreiben vom römisch 40 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach aufgrund des nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheides römisch 40 die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG anstelle der Formalversicherung nach Paragraph 2, FSVG in Verbindung mit Paragraph 21, ASVG für das Jahr römisch 40 festzustellen sei und beantragte für den Fall der inhaltlichen Absprache durch das Bundesverwaltungsgericht die näher ausgeführte Abänderung des angefochtenen Bescheides.
  2. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zum Vorlageschreiben sowie die Stellungnahme vom XXXX der belangten Behörde übermittelt. Der Beschwerdeführer ließ die Frist für eine Stellungnahme ungenutzt verstreichen.
  3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zum Vorlageschreiben sowie die Stellungnahme vom römisch 40 der belangten Behörde übermittelt. Der Beschwerdeführer ließ die Frist für eine Stellungnahme ungenutzt verstreichen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Seit dem XXXX ist der Beschwerdeführer außerordentliches Mitglied der Ärztekammer. Seit dem römisch 40 ist der Beschwerdeführer außerordentliches Mitglied der Ärztekammer. Bis XXXX war der Beschwerdeführer als gerichtlich beeideter Sachverständiger tätig. Bis römisch 40 war der Beschwerdeführer als gerichtlich beeideter Sachverständiger tätig. Die Beiträge zur Unfallversicherung nach dem FSVG wurden vom Beschwerdeführer bis Dezember XXXX bezahlt.Die Beiträge zur Unfallversicherung nach dem FSVG wurden vom Beschwerdeführer bis Dezember römisch 40 bezahlt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Spruch das Vorliegen der Formalversicherung für den Beschwerdeführer in der Unfallversicherung nach §

§ 21

ASVG im Zeitraum von XXXX und von XXXX bis zum Tag der Zustellung des Bescheides festgestellt. In der Begründung verwies die belangten Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Sachverständiger im Zeitraum XXXX der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, weil Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze vorliegen würden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Spruch das Vorliegen der Formalversicherung für den Beschwerdeführer in der Unfallversicherung nach Paragraph 2, FSVG in Verbindung mit Paragraph 21, ASVG im Zeitraum von römisch 40 und von römisch 40 bis zum Tag der Zustellung des Bescheides festgestellt. In der Begründung verwies die belangten Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Sachverständiger im Zeitraum römisch 40 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege, weil Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze vorliegen würden. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Er wendet sich inhaltlich gegen die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von XXXX und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (inklusive Hinweis auf Verjährung betreffend Beitragsvorschreibung und auf Belastung von unvorhergesehen rückwirkend vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträgen). Zudem ersucht der Beschwerdeführer um die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge auf Basis der von ihm für das Jahr XXXX bekannt gegebenen Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer wendet sich aber nicht gegen die im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der Formalversicherung in der Unfallversicherung nach dem FSVG in den näher bezeichneten Zeiträumen unterliegt. Auch im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer keine inhaltlichen Einwände gegen das Vorliegen der Formalversicherung in der Unfallversicherung vor. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Er wendet sich inhaltlich gegen die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von römisch 40 und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (inklusive Hinweis auf Verjährung betreffend Beitragsvorschreibung und auf Belastung von unvorhergesehen rückwirkend vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträgen). Zudem ersucht der Beschwerdeführer um die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge auf Basis der von ihm für das Jahr römisch 40 bekannt gegebenen Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer wendet sich aber nicht gegen die im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der Formalversicherung in der Unfallversicherung nach dem FSVG in den näher bezeichneten Zeiträumen unterliegt. Auch im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer keine inhaltlichen Einwände gegen das Vorliegen der Formalversicherung in der Unfallversicherung vor.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs wurde ein Vorbringen erstattet, welches gegen diese Formalversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung gerichtet war (Schreiben der belangten Behörde vom XXXX an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; Hinweis im Vorlageschreiben der belangten Behörde, dass keine Rückmeldung dazu erfolgte; Parteiengehör an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers OZ 4). Der festgestellte Sachverhalt ist nicht strittig. Eine mündliche Verhandlung erschien im vorliegenden Fall nicht geboten, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt war. Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs wurde ein Vorbringen erstattet, welches gegen diese Formalversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung gerichtet war (Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; Hinweis im Vorlageschreiben der belangten Behörde, dass keine Rückmeldung dazu erfolgte; Parteiengehör an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers OZ 4). Der festgestellte Sachverhalt ist nicht strittig. Eine mündliche Verhandlung erschien im vorliegenden Fall nicht geboten, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt war.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in den jeweils anzuwendenden Fassungen: Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 2 Abs. 2 FSVG sind die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind, auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG sind die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind, auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert. §§ 5, 5a und 5b FSVG legen Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 2 fest. Paragraphen 5, 5 a und 5 b FSVG legen Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, fest. Gemäß § 3 Abs. 2 FSVG sind auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FSVG sind auf die Unfallversicherung der nach Paragraph 2, in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, teilversicherten Personen gelten. § 21 ASVG regelt die Formalversicherung in der Pflichtversicherung. Gemäß Abs. 1 (erster Satz) gilt: Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Abs. 2 erster Satz bestimmt: Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 11 oder § 12 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.Paragraph 21, ASVG regelt die Formalversicherung in der Pflichtversicherung. Gemäß Absatz eins, (erster Satz) gilt: Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Absatz 2, erster Satz bestimmt: Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung. 3.
  4. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ordnet § 27 VwGVG an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrags (Begehren) zu prüfen hat. (VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0057) Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ordnet Paragraph 27, VwGVG an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrags (Begehren) zu prüfen hat. (VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0057) Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0057, mit Judikaturverweisen) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist als „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003; VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). War eine Angelegenheit nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, so liegt diesbezüglich keine funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vor (vergleiche VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038). 3.
  5. Daraus folgt für die Beschwerde: Der Beschwerdeführer begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Spruch des angefochtenen Bescheides betrifft ausschließlich die Formalversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung nach FSVG für die dort angegebenen Zeiträume. Somit ist Sache im Beschwerdeverfahren die Frage, ob und wann der Beschwerdeführer in der Formalvorsicherung in der Unfallversicherung nach dem FSVG zu Recht versichert war. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches sich gegen die Formalversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung nach dem FSVG richtet. Darauf, ob die dargelegten Gründe, auf die sich Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Daher erfolgte eine inhaltliche Prüfung. Gegen die Formalversicherung in der Unfallversicherung hat der vertretene Beschwerdeführer allerdings keine inhaltlichen Einwände vorgebracht. Auch für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der Richtigkeit der Entscheidung der belangten Behörde zweifeln lassen würden. Mit Stellungnahme vom XXXX führte die belangte Behörde aus, sie habe aufgrund des nunmehr vorliegenden Einkommenssteuerbescheids für das Jahr XXXX nunmehr für das Jahr XXXX die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festzustellen. Die belangte Behörde beantragte daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Zeiträume im Spruch XXXX und von XXXX bis zum Tag der Zustellung des Bescheides zu lauten hätten. Diesem Vorbringen ist der vertretene Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Mit Stellungnahme vom römisch 40 führte die belangte Behörde aus, sie habe aufgrund des nunmehr vorliegenden Einkommenssteuerbescheids für das Jahr römisch 40 nunmehr für das Jahr römisch 40 die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festzustellen. Die belangte Behörde beantragte daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Zeiträume im Spruch römisch 40 und von römisch 40 bis zum Tag der Zustellung des Bescheides zu lauten hätten. Diesem Vorbringen ist der vertretene Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer die „Freistellung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG“ beantragt, einer Feststellung der Pensionsversicherung entgegentritt (und hinsichtlich einer Beitragsvorschreibung Verjährung einwendet sowie auf die Belastung einer rückwirkenden Vorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen hinweist) und unter Bekanntgabe der Schätzung der Einkünfte aus der gutachterlichen Tätigkeit für das Jahr XXXX um Vorschreibung der vorläufigen Beiträge auf Basis dieser Bemessungsgrundlage ersucht, ist dieses Vorbringen wie oben ausgeführt nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sondern richtet sich an die belangte Behörde.Soweit der Beschwerdeführer die „Freistellung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG“ beantragt, einer Feststellung der Pensionsversicherung entgegentritt (und hinsichtlich einer Beitragsvorschreibung Verjährung einwendet sowie auf die Belastung einer rückwirkenden Vorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen hinweist) und unter Bekanntgabe der Schätzung der Einkünfte aus der gutachterlichen Tätigkeit für das Jahr römisch 40 um Vorschreibung der vorläufigen Beiträge auf Basis dieser Bemessungsgrundlage ersucht, ist dieses Vorbringen wie oben ausgeführt nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sondern richtet sich an die belangte Behörde. , 3.
  6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2215817.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.