← Österreich

{'item': 'W176 2250108-1'}

Obsah (8)Art. 133§§ 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW176 2250108-1 Spruch, W176 2250108-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Erhaltung „des ehemaligen Linienamtes XXXX – unter Ausnahme des Inneren des Gebäudes – in XXXX

§§ 1und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBI. Nr. 533/23 (DMSG), i

S einer Teilunterschutzstellung

§ 1Abs.

8 leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Erhaltung „des ehemaligen Linienamtes römisch 40 – unter Ausnahme des Inneren des Gebäudes – in römisch 40

Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBI. Nr. 533/23 (DMSG), iS einer Teilunterschutzstellung

Paragraph eins, Absatz 8, leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen sei. In der Begründung wurde festgehalten, dass es sich bei dem genannten Objekt in dem im Spruch genannten Umfang um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer und (sonstiger) kultureller Bedeutung handle und dargelegt, inwiefern es ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung gebe. Der Umstand, dass im Rahmen der mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.1994, Zl. XXXX

§ 6Abs.

1 DMSG erteilten Bewilligung zur freiwilligen Veräußerung des gegenständlichen Objektes durch die Republik Österreich an die BIG Liegenschaftsverwertungsgesellschaft m.b.H festgestellt wurde, dass an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes kein öffentliches Interesse bestehe, hindere die nunmehrige Unterstellung nicht: Denn bei Objekten, hinsichtlich derer rechtskräftig feststellt worden sei, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung nicht besteht, könne in einem neuen Verfahren das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung dennoch festgestellt werden, wenn sich die herrschende Fachmeinung (aus welchen Gründen immer) geändert hat. In Anbetracht des nunmehr so geänderten Tatbestandes stehe die materielle Rechtskraft des bisherigen Bescheides der Erlassung eines neuen Bescheides nicht entgegen (Hinweis auf Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, Wien 1979, S 40). Die nunmehr positive Einschätzung der Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes erfolge aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Der Umstand, dass im Rahmen der mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.1994, Zl. römisch 40

Paragraph 6, Absatz eins, DMSG erteilten Bewilligung zur freiwilligen Veräußerung des gegenständlichen Objektes durch die Republik Österreich an die BIG Liegenschaftsverwertungsgesellschaft m.b.H festgestellt wurde, dass an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes kein öffentliches Interesse bestehe, hindere die nunmehrige Unterstellung nicht: Denn bei Objekten, hinsichtlich derer rechtskräftig feststellt worden sei, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung nicht besteht, könne in einem neuen Verfahren das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung dennoch festgestellt werden, wenn sich die herrschende Fachmeinung (aus welchen Gründen immer) geändert hat. In Anbetracht des nunmehr so geänderten Tatbestandes stehe die materielle Rechtskraft des bisherigen Bescheides der Erlassung eines neuen Bescheides nicht entgegen (Hinweis auf Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, Wien 1979, S 40). Die nunmehr positive Einschätzung der Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes erfolge aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides von 1994 sei der Kenntnisstand der Kunstgeschichte und der Denkmalforschung zu Objekten des Späthistorismus und somit zu Werken des späten

  1. Jahrhunderts noch nicht so weit gediehen und der würdigende Blick auf historistische Bauten, der auf die Grundlagenforschung von Renate Wagner-Rieger und deren Schüler/innen zurückzuführen sei, sei in den frühen 1990er Jahren auch in Fachkreisen noch nicht entsprechend weit gereift gewesen. Heute zähle der der Historismus hingegen vollkommen selbstverständlich zum Forschungsgeschehen der Kunstgeschichte und der Denkmalpflege. Die – klar nachvollziehbare – Begründung der Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes im zuvor eingeholten Amtssachverständigengutachten entspreche daher der nunmehr vorherrschenden fachlichen Meinung.
  2. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Zum einen stehe die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde von 1994 einer Unterschutzstellung des Objektes sehr wohl entgegen. So habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Identität der Sache auch dann vorliege, wenn im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens entschieden worden sei. Dasselbe müsse auch dann gelten, wenn die Behörde ihrer Entscheidung ein dem zeitgemäßen Wissensstand der Fachleute nicht entsprechendes Gutachten zugrunde gelegt hat. Auch habe Renate Wagner-Rieger habe schon zumindest seit 1960 bis jedenfalls Mitte der 1970er Jahre an der Universität Wien Vorlesungen gehalten und die künstlerische Bedeutung der historistischen Bauten dargelegt. Da die Genannte nicht nur Erst-, sondern auch Höhersemestrige bis zu Doktoranden betreut habe, habe sie den Wissenstand der Geburtsjahrgänge von ca. 1938 bis ca. 1952 geprägt, sodass auch in dieser Hinsicht nicht von einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides von 1994 ausgegangen werden könne. Zum anderen wird vorgebracht, dass sich die äußere Gestaltung und der Charakter des Gebäudes durch die vorgenommen Umbauten stark verändert habe.
  3. Mit einem am 30.12.2021 eingelangten Schreiben legte die belangte Behörde die genannte Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Am 11.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in der ua. die Frage, inwieweit der Bescheid vom 19.04.1994 einer (neuerlichen) Unterschutzstellung des gegenständlichen Objekts entgegensteht, mit dem Beschwerdevertreter sowie der Vertreterin der belangten Behörde erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Entscheidung wird zum einen das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt. 1.
  7. Der Entscheidung wird zum einen das unter Punkt römisch eins. Ausgeführte zugrunde gelegt. 1.
  8. Zum anderen wird festgestellt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.1994, Zl. XXXX , wurde dem (namens der Republik Österreich gestellten) Antrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Bewilligung der Veräußerung der in Anlage B zum Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft (BIG-Gesetz) genannten Gebäuden (darunter das gegenständliche Objekt) stattgegeben und die denkmalschutzrechtliche Bewilligung zur freiwilligen Veräußerung der genannten Gebäude erteilt (Spruchpunkt 1). Zugleich wurde ua. festgestellt, dass an der Erhaltung der (einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden) Liste Beilage -1- angeführten Objekte, darunter das gegenständliche Objekt, kein öffentliches Interesse bestehe (Spruchpunkt 2a).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.1994, Zl. römisch 40 , wurde dem (namens der Republik Österreich gestellten) Antrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Bewilligung der Veräußerung der in Anlage B zum Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft (BIG-Gesetz) genannten Gebäuden (darunter das gegenständliche Objekt) stattgegeben und die denkmalschutzrechtliche Bewilligung zur freiwilligen Veräußerung der genannten Gebäude erteilt (Spruchpunkt 1). Zugleich wurde ua. festgestellt, dass an der Erhaltung der (einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden) Liste Beilage -1- angeführten Objekte, darunter das gegenständliche Objekt, kein öffentliches Interesse bestehe (Spruchpunkt 2a). In der Bescheidbegründung wurde hinsichtlich des gegenständlichen Objekts Folgendes ausgeführt: „Das Haus XXXX wurde im letzten Drittel des
  9. Jahrhunderts als zweigeschossiger Bau mit schopfwahnverdachten Risaliten an der Seitenfront errichtet. Mit seinen schlicht gegliederten Putzfassaden ist der Bau ein durchschnittliches Beispiel historischen Bauens im Bereich der westlichen Vororte. Es kommt ihm kein nennenswerter künstlerischer, historischer oder kultureller Stellenwert zu, sodaß seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist.“„Das Haus römisch 40 wurde im letzten Drittel des
  10. Jahrhunderts als zweigeschossiger Bau mit schopfwahnverdachten Risaliten an der Seitenfront errichtet. Mit seinen schlicht gegliederten Putzfassaden ist der Bau ein durchschnittliches Beispiel historischen Bauens im Bereich der westlichen Vororte. Es kommt ihm kein nennenswerter künstlerischer, historischer oder kultureller Stellenwert zu, sodaß seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist.“
  11. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. , ,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. 3.2.1.
  2. § 1 Abs. 1, 2 und 5 DMSG in der geltenden Fassung

BGBl. I Nr. 92/2013 lautet wie folgt:3.2.1.2. Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 5 DMSG in der geltenden Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, lautet wie folgt: „

(1)Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. „Erhaltung“ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2)Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. […]
(5)Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.“ § 1 Abs. 1 und 2 DMSG in der am 19.04.1994 geltenden Fassung

BGBl. Nr. 473/1990 lautete wie folgt:Paragraph eins, Absatz eins und 2 DMSG in der am 19.04.1994 geltenden Fassung

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990, lautete wie folgt: „

(1)Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2)Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesonders bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre.“ § 5 Abs. 7 DSMG in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Paragraph 5, Absatz 7, DSMG in der geltenden Fassung lautet wie folgt: „
(7)Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (§ 26f) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht - ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung - in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.“„
(7)Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Paragraph 5, Absatz eins,) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (Paragraph 26 f,) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht - ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung - in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.“ 5 Abs. 6 DMSG in der Fassung

BGBl. Nr. 473/1990 lautete wie folgt:5 Absatz 6, DMSG in der Fassung

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990, lautete wie folgt: „

(6)Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen nicht mehr jene Bedeutung besitzen, derentwegen sie seinerzeit unter Denkmalschutz gestellt wurden, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt über Antrag des Eigentümers (eines Miteigentümers), des Landeshauptmanns oder von Amts wegen bescheidmäßig festgestellt hat, daß an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren).“„
(6)Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Absatz eins,) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen nicht mehr jene Bedeutung besitzen, derentwegen sie seinerzeit unter Denkmalschutz gestellt wurden, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt über Antrag des Eigentümers (eines Miteigentümers), des Landeshauptmanns oder von Amts wegen bescheidmäßig festgestellt hat, daß an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren).“ § 3 Abs. 1 DMSG in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz eins, DMSG in der geltenden Fassung lautet wie folgt: „
(1)Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).“ § 6 Abs. 1 und 2 DMSG idF BGBl. Nr. 473/1990 lautete wie folgt:Paragraph 6, Absatz eins und 2 DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990, lautete wie folgt: „
(1)Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodaß daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.„
(1)Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (Paragraph 2, Absatz eins,), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodaß daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie nach wie vor den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.
(2)Die Bewilligung zu einer Veräußerung

Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. Bei Erteilung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht im § 2 genannte Person ist zugleich festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht.“

(2)Die Bewilligung zu einer Veräußerung

Absatz eins, darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. Bei Erteilung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht im Paragraph 2, genannte Person ist zugleich festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht.“ 3.2.1.3. Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderrufbarkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des infrage stehenden Bescheides (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 256), dh der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 23.04.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache (u.a. als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.03 2011, 2007/07/0155; 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer [VwGH 26.02.1974, 500/72; 09.07.1992, 92/06/0062; 27.06.2006, 2005/06/0358]) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093; vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, 10.Aufl., Rz 483). Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286

  1. f)und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vgl. auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104; Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl., Rz 481 ff; Walter/Thienel I, 2. Aufl., AVG § 68 Anm 12; ferner Mayer, ZfV 1977, 488).3.2.1.3. Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderrufbarkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des infrage stehenden Bescheides (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 256), dh der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 23.04.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache (u.a. als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.03 2011, 2007/07/0155; 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer [VwGH 26.02.1974, 500/72; 09.07.1992, 92/06/0062; 27.06.2006, 2005/06/0358]) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093; vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, 10.Aufl., Rz 483). Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen vergleiche Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286
  2. f)und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vergleiche auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104; Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl., Rz 481 ff; Walter/Thienel römisch eins, 2. Aufl., AVG Paragraph 68, Anmerkung 12; ferner Mayer, ZfV 1977, 488). Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid auszugehen (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f), ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Daher liegt Identität der Sache auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169; 25.04.2003, 2000/12/0055; 31.07.2006, 2006/05/0158; vgl. auch Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f; unzutreffend Stöger, Kassation 108). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts (Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl., Rz 483; Thienel/Schulev-Steindl, 5. Aufl., 238 f; Walter/Thienel I, 2. Aufl. AVG § 68 Anm 12; aA Stöger, Kassation 108, der meint, dass bei unrichtiger Feststellung des Sachverhalts „die Sache mit dem abschließenden Akt gar nicht wirklich entschieden wurde“ und „das Verfahren fortzusetzen [dh, wiederaufzunehmen]“ ist). Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, 91/06/0113; 24.06.2003, 2001/11/0317; 06.09.2005, 2005/03/0065; 17.02.2015, Ra 2014/09/0029; vgl auch § 69 Rz 28 ff). Auch wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt das die Identität der Sache nicht (VwSlg 11.149 A/1983; VwGH 02.07.2007, 2006/12/0043; 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts (Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl. Rz 483).Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid auszugehen (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f), ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Daher liegt Identität der Sache auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169; 25.04.2003, 2000/12/0055; 31.07.2006, 2006/05/0158; vergleiche auch Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f; unzutreffend Stöger, Kassation 108). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts (Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl., Rz 483; Thienel/Schulev-Steindl, 5. Aufl., 238 f; Walter/Thienel römisch eins, 2. Aufl. AVG Paragraph 68, Anmerkung 12; aA Stöger, Kassation 108, der meint, dass bei unrichtiger Feststellung des Sachverhalts „die Sache mit dem abschließenden Akt gar nicht wirklich entschieden wurde“ und „das Verfahren fortzusetzen [dh, wiederaufzunehmen]“ ist). Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, 91/06/0113; 24.06.2003, 2001/11/0317; 06.09.2005, 2005/03/0065; 17.02.2015, Ra 2014/09/0029; vergleiche auch Paragraph 69, Rz 28 ff). Auch wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt das die Identität der Sache nicht (VwSlg 11.149 A/1983; VwGH 02.07.2007, 2006/12/0043; 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts (Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl. Rz 483). Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des Vorbescheides in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29.11.1988, 87/12/0004; 25.04.2003, 2000/12/0055), keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06.2007, 2006/10/0093; 29.04. 2015, 2012/05/0152). Dementsprechend stellt eine bloße Neuerlassung der gleichen Norm mit unverändertem Inhalt keine maßgebende Änderung der Rechtslage dar (vgl. VwGH 05.10.1993, 93/11/0130; 14.12.1994, 94/03/0067). Die Behörde hat von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach der neuen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis in der Sache (VwSlg 10.285 A/1980; VwGH 15.06. 1988, 88/01/0056), zu einem anderen Norminhalt des Bescheides, führen würde (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f). Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 22.02.2006, 2006/17/0015; 27.03.2014, 2013/10/0185).Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des Vorbescheides in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29.11.1988, 87/12/0004; 25.04.2003, 2000/12/0055), keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06.2007, 2006/10/0093; 29.04. 2015, 2012/05/0152). Dementsprechend stellt eine bloße Neuerlassung der gleichen Norm mit unverändertem Inhalt keine maßgebende Änderung der Rechtslage dar vergleiche VwGH 05.10.1993, 93/11/0130; 14.12.1994, 94/03/0067). Die Behörde hat von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach der neuen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis in der Sache (VwSlg 10.285 A/1980; VwGH 15.06. 1988, 88/01/0056), zu einem anderen Norminhalt des Bescheides, führen würde (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f). Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 22.02.2006, 2006/17/0015; 27.03.2014, 2013/10/0185). 3.2.3. Bei der Prüfung, ob die materielle Rechtskraft des Bescheides von 1994 der Unterschutzstellung des gegenständlichen Objekts insofern entgegensteht, als es sich dabei um eine – unzulässige – Entscheidung in derselben Sache handle, ist zu beurteilen, ob Identität der Sache und Identität der Rechtslage vorliegt. Dabei ist zunächst zur Identität der Rechtslage vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung festzuhalten, dass die Prüfung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenständlichen Objekts, das zuvor kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz gestanden hatte, im Zuge von dessen freiwilliger Veräußerung 1994 im Wesentlichen in der gleichen Weise zu prüfen war wie im Rahmen der Beurteilung eines solchen Erhaltungsinteresse im gegenständlichen Unterschutzstellungsverfahren. Zwar wurden die diesbezüglich maßgeblichen Kriterien erst durch die DMSG-Novelle BGBl. I Nr. 170/1999, in das Gesetz aufgenommen; den Gesetzmaterialien ist aber zu entnehmen, dass diese Kriterien in Umsetzung von bereits zuvor bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelt wurden (vgl. EB RV 1769 Blg. NR, XX. GP, S 37). Es haben sich daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die für den Bescheid von 1994 tragenden Normen seither so geändert hätten, dass sie im Fall, dass sie schon zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides existent gewesen wären, zu einer anderen Beurteilung geführt hätten. Dies wird auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht.Dabei ist zunächst zur Identität der Rechtslage vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung festzuhalten, dass die Prüfung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenständlichen Objekts, das zuvor kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz gestanden hatte, im Zuge von dessen freiwilliger Veräußerung 1994 im Wesentlichen in der gleichen Weise zu prüfen war wie im Rahmen der Beurteilung eines solchen Erhaltungsinteresse im gegenständlichen Unterschutzstellungsverfahren. Zwar wurden die diesbezüglich maßgeblichen Kriterien erst durch die DMSG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, in das Gesetz aufgenommen; den Gesetzmaterialien ist aber zu entnehmen, dass diese Kriterien in Umsetzung von bereits zuvor bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelt wurden vergleiche EB Regierungsvorlage 1769 Blg. NR, römisch zwanzig. GP, S 37). Es haben sich daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die für den Bescheid von 1994 tragenden Normen seither so geändert hätten, dass sie im Fall, dass sie schon zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides existent gewesen wären, zu einer anderen Beurteilung geführt hätten. Dies wird auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht. Diese stützt sich vielmehr darauf, dass die Sachlage insofern nicht ident sei, als sich die herrschende Fachmeinung (bezüglich der Wertschätzung des [Spät]Historismus) geändert habe, und beruft sich dabei auf die Ansicht von Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, Wien 1979, S 40, wonach in einem solchen Fall die materielle Rechtskraft des bisherigen Bescheides in Anbetracht des nunmehr so geänderten Tatbestandes der Erlassung eines neuen Bescheides nicht entgegenstehe. Helfgott leitet dies aus dem Umstand ab, der Verwaltungsgerichtshof habe in einigen Entscheidungen (und zwar VwGH 19.03.1968, 155/67; 10.10.197, 665/74; 16.01.1975, 1799/74; 16.12.1976, 1231/75) ausgesprochen, dass die Denkmalbedeutung von der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung abhänge und der Grad dieser Wertschätzung diese Bedeutung bedinge, die vom Gesetz als ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses genannt sei. Dieser Spruchpraxis folgend sei durch die DMSG-Novelle 1978 in die Bestimmung aufgenommen worden, dass „auf die diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ Bedacht zu nehmen sei. Den Materialien zur Novellierung des DMSG durch das Bundesgesetz BGBl. 176/1978 (EB RV 308 Blg. NR XIV. GP, S 9) ist zu entnehmen, dass sich die Berücksichtigung der „diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse« bereits weitgehend in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs finde, ohne dass dort konkrete Entscheidungen desselben zitiert werden.Den Materialien zur Novellierung des DMSG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 176 aus 1978, (EB Regierungsvorlage 308 Blg. NR römisch vierzehn. GP, S 9) ist zu entnehmen, dass sich die Berücksichtigung der „diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse« bereits weitgehend in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs finde, ohne dass dort konkrete Entscheidungen desselben zitiert werden. Da aber keine der bei Helfgott zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Lagerung des Falles aufweist, wo eine Änderung der herrschenden Fachmeinung relevant wäre, und dem Bundesverwaltungsgericht auch sonst keine derartigen Entscheidungen bekannt sind, geht es davon aus, dass (entgegen der Ansicht von Helfgott) dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er habe die Berücksichtigung der herrschenden Fachmeinung im Rahmen der Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses in einer Weise normiert, dass die allgemeinen Regeln betreffend die materielle Rechtskraft von Bescheiden (denen zufolge es – wie oben dargestellt – die Identität der Sache nicht berühre, wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat), ihr gegenüber zurücktreten müssten. Auch der Umstand, dass es in der zuletzt genannten Regierungsvorlage heißt, die ausdrückliche Verankerung der Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse solle auch „gewissermaßen eine Brücke zu den Fortschritten der einschlägigen Wissenschaften […] herstellen“, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht kein hinreichend starker Hinweis auf eine derartige Absicht des Gesetzgebers. Gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde spricht überdies, dass es der Gesetzgeber offensichtlich als erforderlich ansah, in der DMSG-Novelle BGBl. Nr. 170/1999 in § 5 Abs. 7 DMSG (betreffend das Denkmalschutzaufhebungsverfahren) die „wissenschaftliche Neubewertung“ als einen Fall zu definieren, in dem die Denkmalbedeutung verloren ging. Dabei lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass mit der Einführung dieses Passus bloß einer ohnehin bestehenden (allgemeinen) Regel iSd Ansicht von Helfgott im Kontext des Denkmalaufhebungsverfahrens (deklarativ) Rechnung getragen wurde (vgl. EB RV 1769 Blg. NR XX. GP, S 52).Gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde spricht überdies, dass es der Gesetzgeber offensichtlich als erforderlich ansah, in der DMSG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1999, in Paragraph 5, Absatz 7, DMSG (betreffend das Denkmalschutzaufhebungsverfahren) die „wissenschaftliche Neubewertung“ als einen Fall zu definieren, in dem die Denkmalbedeutung verloren ging. Dabei lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass mit der Einführung dieses Passus bloß einer ohnehin bestehenden (allgemeinen) Regel iSd Ansicht von Helfgott im Kontext des Denkmalaufhebungsverfahrens (deklarativ) Rechnung getragen wurde vergleiche EB Regierungsvorlage 1769 Blg. NR römisch zwanzig. GP, S 52). Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Neubewertung des (Spät)Historismus in der Fachwelt kein Umstand sein kann, der zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides von 1994 führen kann. Es kann somit dahinstehen, ob es (wie vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt) im fraglichen Zeitraum tatsächlich zu einer Änderung der Wertschätzung des (Spät)Historismus in den Fachkreisen kam. Wie schließlich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, kann auch der Umstand, dass die Behörde in ihrem Bescheid von 1994 nicht davon ausging, es handle sich beim gegenständlichen Objekt um ein früheres Linienamt (vgl. die Feststellungen zu Punkt 1.2.), nichts an der Identität der Sache ändern, da (wie oben dargestellt) nach Erlassung eines Bescheides hervorgekommene Umstände, die dessen Unrichtigkeit dartun, im gegebenen Kontext nicht als Änderung des Sachverhalts zu qualifizieren sind, sondern lediglich (unter den Voraussetzungen des § 69 AVG) einen Wiederaufnahmegrund darstellen können.Wie schließlich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, kann auch der Umstand, dass die Behörde in ihrem Bescheid von 1994 nicht davon ausging, es handle sich beim gegenständlichen Objekt um ein früheres Linienamt vergleiche die Feststellungen zu Punkt 1.2.), nichts an der Identität der Sache ändern, da (wie oben dargestellt) nach Erlassung eines Bescheides hervorgekommene Umstände, die dessen Unrichtigkeit dartun, im gegebenen Kontext nicht als Änderung des Sachverhalts zu qualifizieren sind, sondern lediglich (unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG) einen Wiederaufnahmegrund darstellen können. 3.2.3. Da die materielle Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde von 1994 der Unterschutzstellung des gegenständlichen Objekts durch den angefochtenen Bescheid entgegensteht, war dieser spruchgemäß aufzuheben. 3.3. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Unter Punkt 3.2.3. wurde ausgeführt, aus welchen Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass (entgegen der Ansicht von Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, Wien 1979, Seite 40) nicht angenommen kann, dass in Fällen, in denen sich die herrschende Fachmeinung geändert hat, die Rechtskraft eines Bescheides, in dem das öffentliche Erhaltungsinteresse an einem Objekt verneint wurde, dessen Unterschutzstellung durch einen neuerlichen Bescheid entgegensteht. Zu dieser Frage liegt jedoch – sofern für das Bundesverwaltungsgericht überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2250108.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.