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{'item': 'W195 2259858-1'}

Obsah (13)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 36§ 34§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW195 2259858-1 Spruch, W195 2259858-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 284,00 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2022, GZ. XXXX wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung L517 in der Beschwerdesache des XXXX , geb. 29.10.1940,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung einer Frage in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2022, GZ. römisch 40 wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung L517 in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. 29.10.1940,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung einer Frage in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

  1. Am 03.08.2022 langte das Gutachten samt Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht wie folgt ein: Gebührennote – Nr. 11/2022 Gebührennote – Nr. 11 aus 2022, Aktenstudium gem. § 36 1 h á € 300,- € 300,-Aktenstudium gem. Paragraph 36, 1 h á € 300,- € 300,- Mühewaltung gem. § 43/1 1,5 h á € 300,- € 450,-Mühewaltung gem. Paragraph 43 /, eins 1,,5 h á € 300,- € 450,- Literaturstudium 1 h á € 300,- € 300,- Zeitversäumnis gem. § 32/1 € 22,70Zeitversäumnis gem. Paragraph 32 /, eins €, 22,70 Barauslagen gem. § 31/5 € 6,-Barauslagen gem. Paragraph 31 /, 5 €, 6,- Schreibgebühr gem. § 31 6 Seiten á € 2,- € 12,-Schreibgebühr gem. Paragraph 31 6, Seiten á € 2,- € 12,- Summe € 1.090,70
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 24.11.2022, nachweislich zugestellt am 29.11.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Fall die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des §§ 43 ff GebAG zu bestimmen sei. Vor diesem Hintergrund sei eine doppelte Honorierung der Mühewaltung nach dem Gebührengesetz des § 43 Abs. 1 lit. d GebAG zulässig und der Zeitaufwand des Literaturstudiums mit der Honorierung nach § 43 GebAG abgegolten. Darüber hinaus wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass für das Aktenstudium lediglich ein Betrag in Höhe von € 10,81 zuerkannt werden könne.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 24.11.2022, nachweislich zugestellt am 29.11.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Fall die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen sei. Vor diesem Hintergrund sei eine doppelte Honorierung der Mühewaltung nach dem Gebührengesetz des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, GebAG zulässig und der Zeitaufwand des Literaturstudiums mit der Honorierung nach Paragraph 43, GebAG abgegolten. Darüber hinaus wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass für das Aktenstudium lediglich ein Betrag in Höhe von € 10,81 zuerkannt werden könne.
  4. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme bzw. überarbeitete Honorarnote des Antragstellers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur XXXX als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Neurologie bestellt wurde und in diesem Zusammenhang ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40 als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Neurologie bestellt wurde und in diesem Zusammenhang ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.
  6. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 17.06.2022, XXXX , dem Gebührenantrag vom 28.07.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.11.2022, GZ. XXXX , und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 dem Bestellungsbeschluss vom 17.06.2022, römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 28.07.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.11.2022, GZ. römisch 40 , und dem Akteninhalt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur geltend gemachten Gebühr für das Aktenstudium

§ 36Geb

AG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.

Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. In Bezug auf die vom Antragsteller geltend gemachte Gebühr

§ 36Geb

AG in Höhe von insgesamt € 300,- für das Aktenstudium ist folgendes auszuführen:In Bezug auf die vom Antragsteller geltend gemachte Gebühr

Paragraph 36, GebAG in Höhe von insgesamt € 300,- für das Aktenstudium ist folgendes auszuführen: Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG).Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach Paragraph 36, GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet vergleiche LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu Paragraph 36, GebAG). Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 3 zu § 36 GebAG).Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: ris-attachment://hauptdokument.img1is.png (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 3 zu Paragraph 36, GebAG). Die Schwierigkeit wird nicht immer schon dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwieriger ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Informationen auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu § 36 GebAG).Die Schwierigkeit wird nicht immer schon dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwieriger ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Informationen auf geringem Raum vorlagen vergleiche LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu Paragraph 36, GebAG). Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass dem Antragsteller seitens der Gerichtsabteilung L517 am 17.06.2022 medizinische Briefe betreffend die Person des Beschwerdeführers (23 Seiten), Sachverständigengutachten (14 Seiten), Stellungnahmen des Beschwerdeführers (5 Seiten) sowie die Beschwerde vom 30.11.2021 (2 Seiten) als Beilagen zum Bestellungsbeschluss übermittelt wurden. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 44 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeit im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen. Unter Heranziehung der Formel : beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile

§ 36Abs. 1 Geb

AG gerundet € 10,81.Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 44 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeit im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen. Unter Heranziehung der Formel : ris-attachment://hauptdokument.img2is.png beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile

Paragraph 36, Absatz eins, GebAG gerundet € 10,81. Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller für das Aktenstudium

§ 36Abs. 1 Geb

AG ein Betrag in Höhe von € 10,81 zuzuerkennen.Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller für das Aktenstudium

Paragraph 36, Absatz eins, GebAG ein Betrag in Höhe von € 10,81 zuzuerkennen. Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung

§ 34Abs. 1 Geb

AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmung dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmung dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren

§ 17Vw

GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes –GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Im, für das gegenständliche Verfahren

Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes –GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall grundsätzlich nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall grundsätzlich nach den Tarifen der Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. § 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: Paragraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: „§ 43

(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachtena) bis c) [….]„§ 43
(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt, 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten,
  1. a)bis
  2. c)[….]
  3. d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
  4. e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro […]“ Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2022, GZ. XXXX , war im Rahmen des Gutachtens die Frage zu beantworten, ob bei dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorliegen würden.Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2022, GZ. römisch 40 , war im Rahmen des Gutachtens die Frage zu beantworten, ob bei dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorliegen würden. Im erstatteten Gutachten beantwortete der Antragsteller – nach Durchführung einer zeitaufwändigen körperlichen sowie neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde die ihm vom Gericht aufgetragene Fragestellung. Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222). Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können vergleiche OLG Graz SV 2010/4, 222). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 134 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG). Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes „oder“ in den lit. b, d, e des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG zwischen den Attributen „neurologisch“ und „psychiatrisch“ [oder körperlich] der darin erwähnten Untersuchungen und in den Nachsätzen der lit. d und e zu erkennen gegeben, dass er jede dieser neurologischen oder psychiatrischen [oder körperlichen] Fachuntersuchungen jeweils mit den in den angeführten Bestimmungen genannten Sätzen honoriert wissen will (vgl. OLG Wien 20 Bs 11/17i SV 2017/1,38; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 155 und E 156 zu § 43 GebAG).Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes „oder“ in den Litera b, d, e, des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zwischen den Attributen „neurologisch“ und „psychiatrisch“ [oder körperlich] der darin erwähnten Untersuchungen und in den Nachsätzen der Litera d und e zu erkennen gegeben, dass er jede dieser neurologischen oder psychiatrischen [oder körperlichen] Fachuntersuchungen jeweils mit den in den angeführten Bestimmungen genannten Sätzen honoriert wissen will vergleiche OLG Wien 20 Bs 11/17i SV 2017/1,38; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 155 und E 156 zu Paragraph 43, GebAG). Da für die Erstattung des Gutachtens mit dem Beschwerdeführer sowohl eine neurologische als auch eine umfassende körperliche Untersuchung durchgeführt wurde, steht dem Sachverständigen

§ 43Abs. 1 Z 1 lit. d Geb

AG hierfür, neben der Gebühr für die neurologische Befundung, auch eine Vergütung der körperlichen Untersuchung in Höhe von jeweils € 116,20 zu.Da für die Erstattung des Gutachtens mit dem Beschwerdeführer sowohl eine neurologische als auch eine umfassende körperliche Untersuchung durchgeführt wurde, steht dem Sachverständigen

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG hierfür, neben der Gebühr für die neurologische Befundung, auch eine Vergütung der körperlichen Untersuchung in Höhe von jeweils € 116,20 zu. Zur geltend gemachten Gebühr für das Literaturstudium Der Gebührenanspruch nach § 43 GebAG umfasst sämtliche mit der Gutachtenserstattung verbundenen typischen Leistungen, also auch die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit (vgl. LGZ Wien 42 R 564/09s EFSlg 128.907, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 zu § 43 GebAG). Der Gebührenanspruch nach Paragraph 43, GebAG umfasst sämtliche mit der Gutachtenserstattung verbundenen typischen Leistungen, also auch die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit vergleiche LGZ Wien 42 R 564/09s EFSlg 128.907, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 zu Paragraph 43, GebAG). Der Zeitaufwand des Literaturstudiums rechtfertigt keine gesonderte Gebühr, sondern wird mit der Honorierung nach § 43 GebAG abgegolten (vgl. OLG Wien 31Rs 7/87 SVSlg 34.254, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 6 zu § 43 GebAG). Der Zeitaufwand des Literaturstudiums rechtfertigt keine gesonderte Gebühr, sondern wird mit der Honorierung nach Paragraph 43, GebAG abgegolten vergleiche OLG Wien 31Rs 7/87 SVSlg 34.254, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 6 zu Paragraph 43, GebAG). Vor diesem Hintergrund sind all jene Erhebungen, die regelmäßig zu einer sorgfältigen Befundaufnahme gehören und für die Erstattung eines fundierten Gutachtens notwendig sind durch die Gesamtgebühr

§ 43Abs. 1 Z 1 Geb

AG gedeckt. Die vom Antragsteller in der Honorarnote vom 28.07.2022 verzeichnete Gebühr für „Literaturstudium 1,5 h á € 300,-“ sind Vorarbeiten, die für die Erstellung des Gutachtens von einem Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserstattung durchzuführen und von der Mühewaltung im Sinne des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG als mitabgegolten anzusehen sind.Vor diesem Hintergrund sind all jene Erhebungen, die regelmäßig zu einer sorgfältigen Befundaufnahme gehören und für die Erstattung eines fundierten Gutachtens notwendig sind durch die Gesamtgebühr

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG gedeckt. Die vom Antragsteller in der Honorarnote vom 28.07.2022 verzeichnete Gebühr für „Literaturstudium 1,5 h á € 300,-“ sind Vorarbeiten, die für die Erstellung des Gutachtens von einem Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserstattung durchzuführen und von der Mühewaltung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG als mitabgegolten anzusehen sind. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller schon dem Grunde nach eine Gebühr für das Literaturstudium nicht zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgenden Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Aktenstudium gem. § 36Aktenstudium gem. Paragraph 36 10,81 Mühewaltung gem. § 43/1 Mühewaltung gem. Paragraph 43 /, eins, Neurologische Untersuchung à 116,20 Körperliche Untersuchung à 116,20 232,40 Zeitversäumnis gem. § 32/1Zeitversäumnis gem. Paragraph 32 /, eins 22,70 Barauslagen gem. § 31/5Barauslagen gem. Paragraph 31 /, 5 6,00 Schreibgebühr gem. § 31Schreibgebühr gem. Paragraph 31 12,00 Gesamtsumme 283,91 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 284,00 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 284,00 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2259858.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.