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{'item': 'W195 2259859-1'}

Obsah (15)§ 33§ 17Art. 133§ 32§ 54§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 21§ 89c§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2023 GeschäftszahlW195 2259859-1 Spruch, W195 2259859-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 33Vw

GVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, VwGVG abgewiesen. II. Der Antrag auf Gebühren wird

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gebühren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG und Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.) Mit Schriftsatz vom 21.07.2022, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) für den 09.08.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Bereits in der Ladung erfolgte der Hinweis, dass der Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim BVwG geltend gemacht werden könne.1.) Mit Schriftsatz vom 21.07.2022, römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) für den 09.08.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Bereits in der Ladung erfolgte der Hinweis, dass der Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim BVwG geltend gemacht werden könne. 2.) In der Folge fand am 09.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in deren Rahmen die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte. 3.) Am 08.09.2022 übermittelte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2022. 4.) Mit Schreiben des BVwG vom 06.10.2022, XXXX , wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich ihr Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) nach der Aktenlage als verspätet darstellt, da die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von vier Wochen

§ 33AVG mit Ablauf des 06.09.2022 endete und ihr gebührenrechtlicher Antrag erst am 08.09.2022 beim BVw

G einlangte. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin zudem darauf hingewiesen, dass einzelne Gebührenbestandteile (konkret die geltend gemachte Gebühr für Zeitversäumnis

§ 32Geb

AG und Mühewaltung

§ 54Abs. 2 Geb

AG) nicht wie beantragt zugesprochen werden können. Der Antragstellerin wurde schließlich die Möglichkeit gegeben zu diesem Schreiben des BVwG vom 06.10.2022 (= Ergebnis der Beweisaufnahme) binnen 14 Tagen nach dessen Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.4.) Mit Schreiben des BVwG vom 06.10.2022, römisch 40 , wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich ihr Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) nach der Aktenlage als verspätet darstellt, da die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von vier Wochen

Paragraph 33, AVG mit Ablauf des 06.09.2022 endete und ihr gebührenrechtlicher Antrag erst am 08.09.2022 beim BVwG einlangte. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin zudem darauf hingewiesen, dass einzelne Gebührenbestandteile (konkret die geltend gemachte Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 32, GebAG und Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz 2, GebAG) nicht wie beantragt zugesprochen werden können. Der Antragstellerin wurde schließlich die Möglichkeit gegeben zu diesem Schreiben des BVwG vom 06.10.2022 (= Ergebnis der Beweisaufnahme) binnen 14 Tagen nach dessen Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben des BVwG vom 06.10.2022 wurde der Antragstellerin nachweislich am 18.10.2022 zugestellt. 5.) In der Folge langte von der Antragstellerin am 24.10.2022 im Wege des ERV (fristgerecht) eine schriftliche Stellungnahme zum Schreiben des BVwG vom 06.10.2022 ein. Darin bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihres im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen wäre ihren gebührenrechtlichen Antrag rechtzeitig zu stellen (arg. „Trotz meines schlechten gesundheitlichen Zustandes bin ich zur Verhandlung erschienen [...]. Das war eine Ausnahmesituation, da es mir kurz besser ging und dann ging es mir plötzlich wieder schlechter. Diese Situation führte dazu, dass ich zwar die Honorarnote rechtzeitig gestellt habe aber vergessen hatte, sie einzubringen. Aus diesem Grund bitte ich um Nachsicht und um ein Entgegenkommen auf Kulanzbasis in Anbetracht meines gesundheitlichen Zustandes zu diesem Zeitpunkt.“). 6.) Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 29.11.2022, GZ XXXX wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass aufgrund des Inhaltes ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24.10.2022 das BVwG – unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – davon ausgegangen wird, dass sie damit einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines gebührenrechtlichen Antrages stellen wollte. Die Antragstellerin wurde binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert unter Vorlage entsprechender (ärztlicher) Nachweise konkret darzulegen aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war, ihren gebührenrechtlichen Antrag innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von vier Wochen beim BVwG einzubringen. Zudem erging (erneut) die Aufforderung zur Stellungnahme und/oder Verbesserung der inhaltlichen Mängel ihrer Honorarnote, wie dies bereits mit Schreiben des BVwG vom 06.10.2022 gefordert wurde.6.) Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 29.11.2022, GZ römisch 40 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass aufgrund des Inhaltes ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24.10.2022 das BVwG – unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – davon ausgegangen wird, dass sie damit einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines gebührenrechtlichen Antrages stellen wollte. Die Antragstellerin wurde binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert unter Vorlage entsprechender (ärztlicher) Nachweise konkret darzulegen aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war, ihren gebührenrechtlichen Antrag innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von vier Wochen beim BVwG einzubringen. Zudem erging (erneut) die Aufforderung zur Stellungnahme und/oder Verbesserung der inhaltlichen Mängel ihrer Honorarnote, wie dies bereits mit Schreiben des BVwG vom 06.10.2022 gefordert wurde. Auch dieses Schreiben des BVwG vom 29.11.2022 wurde der Antragstellerin nachweislich am 07.12.2022 zugestellt. 7.) Am 17.12.2022 langte wiederum im Wege des ERV (fristgerecht) eine schriftliche Stellungnahme der Antragstellerin ein. In ihrer Stellungnahme weist die Antragstellerin erneut auf ihre gesundheitlichen Probleme, insbesondere in den Monaten August und September, hin. Zudem habe es in ihrer Familie einen Trauerfall gegeben und habe sie sich – trotz ihres eigenen schlechten gesundheitlichen Zustandes – auch um ihre Mutter kümmern müssen. Trotz einer Kehlkopfentzündung sei sie am 09.08.2022 zur mündlichen Verhandlung erschienen, da sie „grundsätzlich den Richterinnen und Richtern nicht abrupt absagen möchte, auch wenn es [ihr] gesundheitlich nicht gut geht, da [sie] weiß, dass kurzfristig einen Ersatz-Dolmetscher zu organisieren sehr schwierig bzw. unmöglich ist.“ Darüber hinaus führte sie aus, dass sie grundsätzlich immer wieder bereits in den Verhandlungen einen mündlichen Antrag stelle und trotzdem die Honorarnote innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist einbringe. Allerdings hatte sie „an dem besagten Tag (09.08.2022) [...] nach einer erbrachten Leistung von 1,5 Stunden, keine Stimme mehr.“ Sie habe zwar versucht den mündlichen Antrag in der Verhandlung zu stellen, sie sei aber offensichtlich nicht verstanden worden, „weil es im Protokoll nicht steht.“ Gemeinsam mit ihrer schriftlichen Stellungnahme brachte die Antragstellerin noch weitere Unterlagen, insbesondere einen mit 29.01.2021 datierten Befund eines Facharztes für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin betreffend ein MRT der Halswirbelsäule sowie ein mit 06.10.2019 datierte Dokumentation des Ärztenotdienstes Graz betreffend eine Visite am Tag, in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.08.2022 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr gelegten Gebührennote, welche am 08.09.2022, im Wege des ERV beim BVwG einlangte, begehrt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.08.2022 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr gelegten Gebührennote, welche am 08.09.2022, im Wege des ERV beim BVwG einlangte, begehrt. Aufgrund der von der Antragstellerin mit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 17.12.2022 vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass sich die Antragstellerin nach einem Sturz Ende 2020 eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule unterzog und weiters, dass im Rahmen einer am 06.10.2019 durchgeführten Visite am Tag durch den Ärztenotdienst Graz bei der Antragstellerin der Verdacht auf Migräne (arg. „v.a. Migräne“) diagnostiziert wurde. 2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit den Zlen. XXXX dem Gebührenantrag vom 08.09.2022, den Schreiben des BVwG vom 06.10.2022, XXXX und vom 28.11.2022, XXXX , sowie den Stellungnahmen der Antragstellerin vom 24.10.2022 und 17.12.2022 (samt den damit unter einem übermittelten Unterlagen) und dem sonstigen Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit den Zlen. römisch 40 dem Gebührenantrag vom 08.09.2022, den Schreiben des BVwG vom 06.10.2022, römisch 40 und vom 28.11.2022, römisch 40 , sowie den Stellungnahmen der Antragstellerin vom 24.10.2022 und 17.12.2022 (samt den damit unter einem übermittelten Unterlagen) und dem sonstigen Akteninhalt. , 3. Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit und Allgemeines:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 21Abs. 6 BVw

GG sind Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A.I.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Hinsichtlich des von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 24.10.2022 übermittelten Vorbringens, wonach eine fristgerechte Übermittlung ihrer Honorarnote aufgrund ihres – zum damaligen Zeitpunktes bestehenden – schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht möglich gewesen sei, ist (erneut) Folgendes festzuhalten: § 33 VwGVG normiert:Paragraph 33, VwGVG normiert: „

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR. 24. GP, 7). § 71 Abs. 2 AVG – genauso wie § 33 VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 25.01.1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG

(2014)Rz. 110 zu § 71).Paragraph 71, Absatz 2, AVG – genauso wie Paragraph 33, VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt vergleiche VwGH 25.01.1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 110 zu Paragraph 71,). Das BVwG ging daher – wie dies der Antragstellerin auch schon mit Schreiben des BVwG vom 29.11.2022 mitgeteilt wurde – aufgrund des Inhaltes ihres Vorbringens in ihrer Stellungnahme vom 24.10.2022 unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung davon aus, dass sie dennoch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Trotz der Berücksichtigung ihres Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsgrund ist dieser jedoch aus den folgenden Gründen abzuweisen: Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss die Antragstellerin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass diese nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 37ff zu § 71). Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Antragstellerin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss die Antragstellerin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass diese nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann vergleiche VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 37ff zu Paragraph 71,). Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Antragstellerin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Hinsichtlich des Verschuldens einer Antragstellerin, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es auf die persönlichen Fähigkeiten der Antragstellerin ankommt und dabei ihre Rechtskundigkeit und ihre Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht fällt. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 20.10.1998, 98/21/0149; VwGH vom 11.06.2003, 2003/10/0114; VwGH vom 26.06.2008, 2008/05/0122, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, RZ 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Hinsichtlich des Verschuldens einer Antragstellerin, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es auf die persönlichen Fähigkeiten der Antragstellerin ankommt und dabei ihre Rechtskundigkeit und ihre Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht fällt. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 20.10.1998, 98/21/0149; VwGH vom 11.06.2003, 2003/10/0114; VwGH vom 26.06.2008, 2008/05/0122, vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72,, RZ 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Im gegenständlichen Fall brachte die Antragstellerin vor, aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen zu sein, ihren gebührenrechtlichen Antrag fristgerecht einzubringen. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Erkrankung für sich alleine noch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Antragstellerin durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr durch das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070; VwGH vom 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; vgl. auch VwGH vom 29.01.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn sie lediglich gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Antragstellerin müsste durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. VwGH vom 26.03.2001, 2000/20/0336; VwGH vom 29.11.2007, 2007/21/0308; VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; vgl. auch VfGH vom 19.11.2015, E 1955/2015).Im gegenständlichen Fall brachte die Antragstellerin vor, aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen zu sein, ihren gebührenrechtlichen Antrag fristgerecht einzubringen. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Erkrankung für sich alleine noch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Antragstellerin durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr durch das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070; VwGH vom 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; vergleiche auch VwGH vom 29.01.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn sie lediglich gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Antragstellerin müsste durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH vom 26.03.2001, 2000/20/0336; VwGH vom 29.11.2007, 2007/21/0308; VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; vergleiche auch VfGH vom 19.11.2015, E 1955 aus 2015,). Entscheidend ist daher, ob die Antragstellerin beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb. von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließen, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl. VwGH vom 22.07.2004, VwGH vom 2004/20/0122; VwGH vom 24.05.2005, 2004/01/0558; VwGH vom 29.11.2007, 2007/21/0308; siehe zu alledem auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 79 und 80 [Stand 01.01.2020], rdb.at).Entscheidend ist daher, ob die Antragstellerin beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb. von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließen, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist vergleiche VwGH vom 22.07.2004, VwGH vom 2004/20/0122; VwGH vom 24.05.2005, 2004/01/0558; VwGH vom 29.11.2007, 2007/21/0308; siehe zu alledem auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 79 und 80 [Stand 01.01.2020], rdb.at). Die mündliche Beschwerdeverhandlung, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen und im Rahmen derer sie auch als Dolmetscherin fungierte, fand am 09.08.2022 statt. Die vierwöchige Frist zur Geltendmachung der Gebühren endete somit mit Ablauf des 06.09.2022. Aus den von der Antragstellerin in Vorlage gebrachten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass sie sich im Jahr 2021 einer MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule unterzog und dass bei der Antragstellerin anlässlich einer am 06.10.2019 durchgeführten Visite durch den Ärztenotdienst Graz der Verdacht auf Migräne (arg. „v.a. Migräne“) diagnostiziert wurde. Von der Antragstellerin wurden weder aktuelle medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht, noch brachte sie in ihrer Stellungnahme vor, ob und wenn ja inwiefern sich diese in der Vergangenheit liegenden medizinischen Ereignisse auf ihren derzeitigen Gesundheitszustand bzw. auf ihren gesundheitlichen Zustand im Zeitpunkt der für die Einbringung eines gebührenrechtlichen Antrages vorgesehenen vierwöchigen Frist ausgewirkt hatten bzw. hätten können. Vor diesem Hintergrund sind nach Ansicht des BVwG keine Umstände ersichtlich, wieso der Antragstellerin eine entsprechende Übermittlung ihrer Honorarnote – ungeachtet ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes – nicht auch zwei Tage früher und somit fristgerecht möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG und war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG und war der diesbezügliche Antrag abzuweisen. Zu A.II.) Zurückweisung des Gebührenantrages wegen Verspätung:

§ 53Abs. 1 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß.

Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32, 34, 36, 37, Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33

AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG am 09.08.2022 statt. Die vierwöchige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

§ 38Abs. 1 Geb

AG endete daher mit Ablauf des 06.09.2022. Der am 08.09.2022 beim BVwG eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht.Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG am 09.08.2022 statt. Die vierwöchige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG endete daher mit Ablauf des 06.09.2022. Der am 08.09.2022 beim BVwG eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht. Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierwöchigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

§ 38Abs. 1 Geb

AG eingebracht wurde, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierwöchigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG eingebracht wurde, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen. Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Da es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Da es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu Paragraph 24, VwGVG). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2259859.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

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